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Entscheid

BES.2022.120

Sicherstellung

12. Dezember 2022Deutsch12 min

insgesamt CHF 480.–, behändigt und gegen Abgabe einer Bestätigung an den Beschwerdeführer

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.120

ENTSCHEID

vom 12.

Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Spiegelgasse 6/12, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Kantonspolizei

vom 25. Juli 2022

betreffend Sicherstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 25. Juli 2022

unterzog eine Patrouille der Kantonspolizei Basel-Stadt A____ auf Höhe der

Liegenschaft [...] in Basel einer Personenkontrolle. Aufgrund des Verdachts auf

Handel mit Betäubungsmitteln verbrachte die Kantonspolizei den Beschwerdeführer

im Anschluss auf die Polizeiwache Kannenfeld, wo unter anderem ein Bündel

Bargeld bestehend aus 22 losen 10-Franken- und 13 losen 20-Franken-Noten,

insgesamt CHF 480.–, behändigt und gegen Abgabe einer Bestätigung an den Beschwerdeführer

sichergestellt wurde.

Gegen diese

Sicherstellungsverfügung der Kantonspolizei vom 25. Juli 2022 hat A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 2. August

2022) Beschwerde erhoben und sinngemäss die Rückgabe der sichergestellten

CHF 480.–, respektive die Aufhebung der Sicherstellungsverfügung beantragt.

Mit Schreiben der Kanzlei des Appellationsgericht vom 15. August 2022 ist der

Beschwerdeführer aufgefordert worden, den Bankbeleg, welchen er im

Beschwerdeschreiben erwähnt habe, umgehend nachzureichen. Beiliegend zur

Eingabe vom 17. August 2022 hat der Beschwerdeführer einen Bankbeleg

«Zahlungsverkehr – Belastung» datiert auf den 20. Juli 2022 der Banking-App [...]

nachgereicht. Die Kantonspolizei hat sich am 12. September 2022 mit dem Antrag

auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei ist die Beschwerde zulässig

(Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1

lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,

SG 154.100]). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei

und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Das

Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt, dass Eingaben zu datieren und zu

unterzeichnen sind (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die

Beschwerde des Beschwerdeführers (act. 2) ist undatiert, weshalb sie

letztlich an einem formellen Mangel leidet (vgl. Art. 110 Abs. 1

Satz 2 StPO). Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf eine Nachfristansetzung

zur Verbesserung verzichtet, zumal sich das Datum der Postaufgabe aus dem

Poststempel auf dem Kuvert der Eingabe ergibt. Durch die Postaufgabe am 2.

August 2022 hat der Beschwerdeführer die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt

(vgl. Art. 90 f. StPO). Nachdem der Beschwerdeführer als

Adressat der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2022 unmittelbar berührt ist und

ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 382

Abs. 1 StPO) hat, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift (act. 2) vor, der von der

Polizei angegebene Grund für die Sicherstellung sei gewesen, dass kein «normaler

Mensch» einen Betrag von CHF 480.– in Zehner- und Zwanzigernoten mit sich

führe. Er habe den Polizisten anhand von Auszügen seines E-Bankings zeigen

wollen, dass dies sein Geld sei. Interessiert habe dies die Polizisten jedoch

nicht, und sie hätten lediglich ein Foto des Auszugs gemacht. Mit Schreiben vom

17.

August 2022 macht der Beschwerdeführer zudem geltend, man könne auf dem

nachgereichten Kontoauszug vom 20. Juli 2022 gut erkennen, dass er das Geld von

seinem eigenen Konto «ganz normal» abgehoben habe.

2.2

Die

Kantonspolizei führte demgegenüber in ihrer Stellungnahme (act. 6) aus, die

beim Beschwerdeführer angetroffene Stückelung der Barschaft bei einem Betrag von

CHF 480.– sei typisch für den Betäubungsmittelhandel. Da der begründete

Verdacht bestanden habe, dass das Geld aus dem Drogenverkauf stamme, habe die

Polizei diesen Betrag zu Recht als Beweismittel im Strafverfahren

sichergestellt. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Nachweis für den

Bargeldbezug vom 20. Juli 2022, fünf Tage vor der Sicherstellung durch die

Kantonspolizei, sei als Beleg dafür, dass es sich beim sichergestellten Geld

noch um das gleiche Geld handle, wenig beweiskräftig.

3.

Vorliegend ist

auf der ausgehändigten Bestätigung als Grundlage der Sicherstellung (act. 3) die

Rubrik PolG angekreuzt, unter welcher die § 52 und 53 des Polizeigesetzes des

Kantons Basel-Stadt (PolG; SG 510.100) sowie der «Grund: Gefahrenabwehr,

Verhinderung einer Straftat, Abklärung der Eigentumsverhältnisse, Schutz vor

Verlust und/oder Beschädigung» aufgeführt sind. Gemäss § 52 Abs. 2 Ziff. 4 PolG

kann die Polizei eine Sache sicherstellen, wenn anzunehmen ist, dass sie von

einer strafbaren Handlung herstammt oder zu einer strafbaren Handlung gedient

hat. § 52 Abs. 1 Ziff. 4 PolG dient dem polizeilichen Ermittlungsverfahren

(Art. 306 f. StPO), für welches ausschliesslich die Strafprozessordnung,

also nicht das kantonale Polizeirecht massgebend ist (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich

2018, Art. 306 N 11), was im Übrigen auch von der Kantonspolizei in ihrer

Stellungnahme vom 12. September 2022 richtigerweise klargestellt wird. Wo das

Kreuz auf der Sicherstellungsverfügung von der Kantonspolizei gesetzt wurde,

ist im vorliegenden Fall nicht weiter von Belang, zumal ohnehin die

Bestimmungen der StPO Anwendung finden.

3.1

Die

Zulässigkeit einer strafprozessualen Beschlagnahme von Gegenständen hängt von

verschiedenen Voraussetzungen ab. Erforderlich sind zunächst eine gesetzliche

Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht

(lit. b) und die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (lit. c und d).

Zudem müssen die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens

voraussichtlich zu einem der in Art. 263 Abs. 1 lit. a bis d StPO

genannten Zweck (Beweismittel-, Deckungs-, Restitutions- oder

Einziehungsbeschlagnahme) gebraucht werden. Zur Anordnung der Beschlagnahme

sind die Staatsanwaltschaft und das Gericht befugt (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 263 N 24; vgl. Art. 263 in Verbindung mit

Art. 198 Abs. 1 StPO). Art. 263 Abs. 3 StPO gibt der Polizei

allerdings die Notkompetenz, bei «Gefahr im Verzug» die vorläufige

Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu Handen der

Staatsanwaltschaft oder des Gerichts anzuordnen. Diese haben anschliessend die

Beschlagnahme anzuordnen oder das Objekt freizugeben. Bei der vorläufigen

Sicherstellung handelt es sich damit um eine Vorstufe der Beschlagnahme (zum

Ganzen Bommer/Goldschmid, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 67, mit Hinweisen). Gefahr

im Verzug bedeutet dabei, dass bei nicht sofortigem Zugriff der Verlust des

Vermögenswertes oder Gegenstandes für die Belange des Strafverfahrens droht (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263 StPO

N 67; ähnlich BGE 138 IV 153 E. 3.3.2, je mit weiteren Hinweisen).

3.2

Der

Beschwerdeführer hat gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei vom 25. Juli

2022.

(act. 7, S. 4 f.) ausgesagt, er arbeite im Moment nicht und beziehe

Sozialhilfe, habe aber das Geld mit dem Handel von Kryptowährungen verdient. Die

CHF 480.– habe er am Bankomaten in Sissach abgehoben. Dort könne man solche

Mengen in Zehner- und Zwanzigernoten abheben. Er habe die Noten in dieser

Stückelung dabei, weil er sich so das Geld besser einteilen könne. In Bezug auf

das sichergestellte Minigrip mit Marihuana habe der Beschwerdeführer zugegeben,

dass er sich gerade einen Joint habe bauen wollen und er regelmässig Marihuana

konsumiere. Jedoch konsumiere er nur, verkaufe aber nichts. Wenn er mit

Betäubungsmitteln handeln würde, hätte er ja den «Stoff» dabeigehabt. Angenommen,

er hätte die Polizei bevor es zur Übergabe habe kommen können erkannt, hätte er

ja wohl auch noch die Waffe (Schreckschusspistole) und das bisschen Grass

verstecken können. Vor dem Hintergrund dieser Aussagen beanstandet er in seinem

Beschwerdeschreiben letztlich sinngemäss, dass kein hinreichender Tatverdacht

für den Vorwurf des Handelns mit Betäubungsmitteln vorliege.

3.2.1

Zur

Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197

Abs. 1 lit. b StPO müssen die Hinweise auf eine strafbare Handlung

erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Im

Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das im Vorverfahren für die

Beurteilung von Zwangsmassnahmen zuständige Gericht bei der Überprüfung des

hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender

und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Wird der Tatverdacht bestritten,

ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse

genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der

beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das

Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen

durften (zum Ganzen BGer 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 3.2).

3.2.2

Gemäss

Polizeirapport vom 25. Juli 2020 (act. 7 S. 2 f.) ist die Kantonspolizei

anlässlich einer Patrouillenfahrt auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden,

weil es zwischen ihm und B____ zu einer Kontaktaufnahme mittels Handschlag und

einem kurzen Gespräch gekommen ist. B____ sei den Polizisten bereits bekannt gewesen,

weil dieser mehrfach wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

verzeichnet sei. Aufgrund der Distanz zu den beiden habe nicht erkannt werden

können, ob es einen Austausch (Geld gegen Betäubungsmittel) gegeben habe. Es sei

aber der Eindruck erweckt worden, dass die beiden die Anwesenheit der

Polizisten bemerkt und sie sich deswegen, ohne Abwicklung eines Drogengeschäfts,

wieder getrennt hätten. Bei der Personenkontrolle des Beschuldigten seien in

einer Bauchtasche, welche er in einer Einkaufstasche mitgeführt habe, neben

einem Minigrip mit Marihuana, einem Grinder und einer Schreckschusspistole, insgesamt

CHF 504.15 Bargeld (22 Zehnernoten,13 Zwanzigernoten und CHF 24.15 Münz), festgestellt

worden. Hingegen sei die Personenkontrolle bei B____ «negativ» verlaufen.

3.2.3

Wenn

auch anlässlich der Personenkontrolle bei B____ kein Marihuana gefunden wurde,

spricht doch Vieles für ein geplantes Drogengeschäft zwischen ihm und dem

Beschwerdeführer, das nur deshalb nicht stattgefunden haben dürfte, weil die

beiden offenbar realisiert hatten, dass sie von der Polizei beobachtet wurden.

Beim Beschwerdeführer

ist ein Minigrip mit Marihuana gefunden worden, was ihm, entgegen seiner

Aussage im Polizeirapport (act. 7 S. 5), ermöglicht hätte, solches zu liefern. Dass

der Beschwerdeführer bei einem Austausch der Verkäufer gewesen wäre, ergibt

sich daraus, dass bei ihm neben dem Minigrip mit Marihuana auch Bargeld in

auffälliger Stückelung gefunden wurde, während bei B____ nichts festgestellt

werden konnte. Auffällig an dem sichergestellten Bündel Bargeld ist indes nicht

nur die Stückelung in ausschliesslich Zehner- und Zwanzigernoten. Hinzu kommt der

Umstand, dass sich dieses, separat vom Portemonnaie des Beschwerdeführers,

zusammen mit dem Marihuana, dem Grinder und der Schreckschusspistole in der

Bauchtasche befunden hatte, welche er, verstaut in einer Einkaufstasche, mit

sich führte. Weiter vermag die Begründung des Beschwerdeführers woher das Geld

stammen soll, nicht zu überzeugen; so ist es unüblich, dass jemand an einem

Bankomaten CHF 500.– bezieht und von diesem nur Zehner- und Zwanzigernoten ausgegeben

werden. Auch belegt ein Bezug von CHF 500.– am 20. Juli 2022 (act. 5)

nicht, dass Geld, das jemand fünf Tage später auf sich hat, der zudem noch von

der Sozialhilfe lebt, von diesem Bargeldbezug stammt. Dass der Beschwerdeführer

mit dem Handel von Kryptowährungen Geld verdient hat, aus dem das

sichergestellte Bargeld stammen könnte, hat er schliesslich nicht belegt.

Angesichts der

vorliegenden Hinweise auf die deliktische Herkunft des Geldes reichen die

Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich der vermeintliche Bargeldbezug, der

angebliche Verdienst mit Kryptowährungen und der Eigenkonsum nicht aus, den

Tatverdacht zu entkräften.

3.3

In

Anbetracht der vorliegenden Umstände war ausserdem zu befürchten, dass der

Beschwerdeführer bei seiner anschliessenden Entlassung aus der Polizeikontrolle

das Geld beiseiteschaffen bzw. verbrauchen würde. Dann wäre dieses Geld

nicht mehr für die Belange des Strafverfahrens greifbar gewesen. Als Zweck der

Sicherstellung steht vorliegend die spätere Beschlagnahme zur

Vermögenseinziehung im Vordergrund (Art. 263 Abs. 1 lit. d

StPO). Gegebenenfalls könnten auch andere Beschlagnahmegründe in Betracht

kommen. So ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht auszuschliessen, dass die

sichergestellten CHF 480.– etwa noch im Sinne von Art. 263

Abs. 1 lit. a StPO als Beweismittel gebraucht werden.

Nach dem

Gesagten war zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Geldes durch die Kantonspolizei

Gefahr im Verzug im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO (vgl. oben

E. 3.1). Da auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 197 und

Art. 263 ff. StPO erfüllt waren, durfte die Kantonspolizei unter den

gegebenen Umständen die CHF 480.– zuhanden der Staatsanwaltschaft

vorläufig sicherstellen. Sollte sich nach der Durchführung des

Untersuchungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ergeben, dass sich der

Anfangsverdacht nicht bestätigen sollte, werden dem Beschwerdeführer die beschlagnahmten

CHF 480.– herauszugeben sein. Falls das Geld nicht als Drogenerlös

beschlagnahmt bleiben kann, wäre es allenfalls zur Kostendeckung neu zu

beschlagnahmen, sollte es in anderer Sache als wegen Verstosses gegen das

Betäubungsmittelgesetz zu einer Verzeigung oder Anklage kommen.

3.4

Zusammenfassend

ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung bzw. Verfahrenshandlung

der Kantonspolizei vom 25. Juli 2022 betreffend Sicherstellung der CHF 480.–

nicht zu beanstanden ist.

4.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer

trägt gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr in Höhe von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kantonspolizei Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Raphael Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.