BES.2022.120
Sicherstellung
12. Dezember 2022Deutsch12 min
insgesamt CHF 480.–, behändigt und gegen Abgabe einer Bestätigung an den Beschwerdeführer
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.120
ENTSCHEID
vom 12.
Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Spiegelgasse 6/12, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Kantonspolizei
vom 25. Juli 2022
betreffend Sicherstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 25. Juli 2022
unterzog eine Patrouille der Kantonspolizei Basel-Stadt A____ auf Höhe der
Liegenschaft [...] in Basel einer Personenkontrolle. Aufgrund des Verdachts auf
Handel mit Betäubungsmitteln verbrachte die Kantonspolizei den Beschwerdeführer
im Anschluss auf die Polizeiwache Kannenfeld, wo unter anderem ein Bündel
Bargeld bestehend aus 22 losen 10-Franken- und 13 losen 20-Franken-Noten,
insgesamt CHF 480.–, behändigt und gegen Abgabe einer Bestätigung an den Beschwerdeführer
sichergestellt wurde.
Gegen diese
Sicherstellungsverfügung der Kantonspolizei vom 25. Juli 2022 hat A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 2. August
2022) Beschwerde erhoben und sinngemäss die Rückgabe der sichergestellten
CHF 480.–, respektive die Aufhebung der Sicherstellungsverfügung beantragt.
Mit Schreiben der Kanzlei des Appellationsgericht vom 15. August 2022 ist der
Beschwerdeführer aufgefordert worden, den Bankbeleg, welchen er im
Beschwerdeschreiben erwähnt habe, umgehend nachzureichen. Beiliegend zur
Eingabe vom 17. August 2022 hat der Beschwerdeführer einen Bankbeleg
«Zahlungsverkehr – Belastung» datiert auf den 20. Juli 2022 der Banking-App [...]
nachgereicht. Die Kantonspolizei hat sich am 12. September 2022 mit dem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei ist die Beschwerde zulässig
(Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1
lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,
SG 154.100]). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Das
Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt, dass Eingaben zu datieren und zu
unterzeichnen sind (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die
Beschwerde des Beschwerdeführers (act. 2) ist undatiert, weshalb sie
letztlich an einem formellen Mangel leidet (vgl. Art. 110 Abs. 1
Satz 2 StPO). Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf eine Nachfristansetzung
zur Verbesserung verzichtet, zumal sich das Datum der Postaufgabe aus dem
Poststempel auf dem Kuvert der Eingabe ergibt. Durch die Postaufgabe am 2.
August 2022 hat der Beschwerdeführer die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt
(vgl. Art. 90 f. StPO). Nachdem der Beschwerdeführer als
Adressat der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2022 unmittelbar berührt ist und
ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 382
Abs. 1 StPO) hat, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift (act. 2) vor, der von der
Polizei angegebene Grund für die Sicherstellung sei gewesen, dass kein «normaler
Mensch» einen Betrag von CHF 480.– in Zehner- und Zwanzigernoten mit sich
führe. Er habe den Polizisten anhand von Auszügen seines E-Bankings zeigen
wollen, dass dies sein Geld sei. Interessiert habe dies die Polizisten jedoch
nicht, und sie hätten lediglich ein Foto des Auszugs gemacht. Mit Schreiben vom
17.
August 2022 macht der Beschwerdeführer zudem geltend, man könne auf dem
nachgereichten Kontoauszug vom 20. Juli 2022 gut erkennen, dass er das Geld von
seinem eigenen Konto «ganz normal» abgehoben habe.
2.2
Die
Kantonspolizei führte demgegenüber in ihrer Stellungnahme (act. 6) aus, die
beim Beschwerdeführer angetroffene Stückelung der Barschaft bei einem Betrag von
CHF 480.– sei typisch für den Betäubungsmittelhandel. Da der begründete
Verdacht bestanden habe, dass das Geld aus dem Drogenverkauf stamme, habe die
Polizei diesen Betrag zu Recht als Beweismittel im Strafverfahren
sichergestellt. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Nachweis für den
Bargeldbezug vom 20. Juli 2022, fünf Tage vor der Sicherstellung durch die
Kantonspolizei, sei als Beleg dafür, dass es sich beim sichergestellten Geld
noch um das gleiche Geld handle, wenig beweiskräftig.
3.
Vorliegend ist
auf der ausgehändigten Bestätigung als Grundlage der Sicherstellung (act. 3) die
Rubrik PolG angekreuzt, unter welcher die § 52 und 53 des Polizeigesetzes des
Kantons Basel-Stadt (PolG; SG 510.100) sowie der «Grund: Gefahrenabwehr,
Verhinderung einer Straftat, Abklärung der Eigentumsverhältnisse, Schutz vor
Verlust und/oder Beschädigung» aufgeführt sind. Gemäss § 52 Abs. 2 Ziff. 4 PolG
kann die Polizei eine Sache sicherstellen, wenn anzunehmen ist, dass sie von
einer strafbaren Handlung herstammt oder zu einer strafbaren Handlung gedient
hat. § 52 Abs. 1 Ziff. 4 PolG dient dem polizeilichen Ermittlungsverfahren
(Art. 306 f. StPO), für welches ausschliesslich die Strafprozessordnung,
also nicht das kantonale Polizeirecht massgebend ist (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 306 N 11), was im Übrigen auch von der Kantonspolizei in ihrer
Stellungnahme vom 12. September 2022 richtigerweise klargestellt wird. Wo das
Kreuz auf der Sicherstellungsverfügung von der Kantonspolizei gesetzt wurde,
ist im vorliegenden Fall nicht weiter von Belang, zumal ohnehin die
Bestimmungen der StPO Anwendung finden.
3.1
Die
Zulässigkeit einer strafprozessualen Beschlagnahme von Gegenständen hängt von
verschiedenen Voraussetzungen ab. Erforderlich sind zunächst eine gesetzliche
Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht
(lit. b) und die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (lit. c und d).
Zudem müssen die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens
voraussichtlich zu einem der in Art. 263 Abs. 1 lit. a bis d StPO
genannten Zweck (Beweismittel-, Deckungs-, Restitutions- oder
Einziehungsbeschlagnahme) gebraucht werden. Zur Anordnung der Beschlagnahme
sind die Staatsanwaltschaft und das Gericht befugt (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 263 N 24; vgl. Art. 263 in Verbindung mit
Art. 198 Abs. 1 StPO). Art. 263 Abs. 3 StPO gibt der Polizei
allerdings die Notkompetenz, bei «Gefahr im Verzug» die vorläufige
Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu Handen der
Staatsanwaltschaft oder des Gerichts anzuordnen. Diese haben anschliessend die
Beschlagnahme anzuordnen oder das Objekt freizugeben. Bei der vorläufigen
Sicherstellung handelt es sich damit um eine Vorstufe der Beschlagnahme (zum
Ganzen Bommer/Goldschmid, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 67, mit Hinweisen). Gefahr
im Verzug bedeutet dabei, dass bei nicht sofortigem Zugriff der Verlust des
Vermögenswertes oder Gegenstandes für die Belange des Strafverfahrens droht (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263 StPO
N 67; ähnlich BGE 138 IV 153 E. 3.3.2, je mit weiteren Hinweisen).
3.2
Der
Beschwerdeführer hat gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei vom 25. Juli
2022.
(act. 7, S. 4 f.) ausgesagt, er arbeite im Moment nicht und beziehe
Sozialhilfe, habe aber das Geld mit dem Handel von Kryptowährungen verdient. Die
CHF 480.– habe er am Bankomaten in Sissach abgehoben. Dort könne man solche
Mengen in Zehner- und Zwanzigernoten abheben. Er habe die Noten in dieser
Stückelung dabei, weil er sich so das Geld besser einteilen könne. In Bezug auf
das sichergestellte Minigrip mit Marihuana habe der Beschwerdeführer zugegeben,
dass er sich gerade einen Joint habe bauen wollen und er regelmässig Marihuana
konsumiere. Jedoch konsumiere er nur, verkaufe aber nichts. Wenn er mit
Betäubungsmitteln handeln würde, hätte er ja den «Stoff» dabeigehabt. Angenommen,
er hätte die Polizei bevor es zur Übergabe habe kommen können erkannt, hätte er
ja wohl auch noch die Waffe (Schreckschusspistole) und das bisschen Grass
verstecken können. Vor dem Hintergrund dieser Aussagen beanstandet er in seinem
Beschwerdeschreiben letztlich sinngemäss, dass kein hinreichender Tatverdacht
für den Vorwurf des Handelns mit Betäubungsmitteln vorliege.
3.2.1
Zur
Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197
Abs. 1 lit. b StPO müssen die Hinweise auf eine strafbare Handlung
erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Im
Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das im Vorverfahren für die
Beurteilung von Zwangsmassnahmen zuständige Gericht bei der Überprüfung des
hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Wird der Tatverdacht bestritten,
ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse
genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der
beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das
Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen
durften (zum Ganzen BGer 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 3.2).
3.2.2
Gemäss
Polizeirapport vom 25. Juli 2020 (act. 7 S. 2 f.) ist die Kantonspolizei
anlässlich einer Patrouillenfahrt auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden,
weil es zwischen ihm und B____ zu einer Kontaktaufnahme mittels Handschlag und
einem kurzen Gespräch gekommen ist. B____ sei den Polizisten bereits bekannt gewesen,
weil dieser mehrfach wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
verzeichnet sei. Aufgrund der Distanz zu den beiden habe nicht erkannt werden
können, ob es einen Austausch (Geld gegen Betäubungsmittel) gegeben habe. Es sei
aber der Eindruck erweckt worden, dass die beiden die Anwesenheit der
Polizisten bemerkt und sie sich deswegen, ohne Abwicklung eines Drogengeschäfts,
wieder getrennt hätten. Bei der Personenkontrolle des Beschuldigten seien in
einer Bauchtasche, welche er in einer Einkaufstasche mitgeführt habe, neben
einem Minigrip mit Marihuana, einem Grinder und einer Schreckschusspistole, insgesamt
CHF 504.15 Bargeld (22 Zehnernoten,13 Zwanzigernoten und CHF 24.15 Münz), festgestellt
worden. Hingegen sei die Personenkontrolle bei B____ «negativ» verlaufen.
3.2.3
Wenn
auch anlässlich der Personenkontrolle bei B____ kein Marihuana gefunden wurde,
spricht doch Vieles für ein geplantes Drogengeschäft zwischen ihm und dem
Beschwerdeführer, das nur deshalb nicht stattgefunden haben dürfte, weil die
beiden offenbar realisiert hatten, dass sie von der Polizei beobachtet wurden.
Beim Beschwerdeführer
ist ein Minigrip mit Marihuana gefunden worden, was ihm, entgegen seiner
Aussage im Polizeirapport (act. 7 S. 5), ermöglicht hätte, solches zu liefern. Dass
der Beschwerdeführer bei einem Austausch der Verkäufer gewesen wäre, ergibt
sich daraus, dass bei ihm neben dem Minigrip mit Marihuana auch Bargeld in
auffälliger Stückelung gefunden wurde, während bei B____ nichts festgestellt
werden konnte. Auffällig an dem sichergestellten Bündel Bargeld ist indes nicht
nur die Stückelung in ausschliesslich Zehner- und Zwanzigernoten. Hinzu kommt der
Umstand, dass sich dieses, separat vom Portemonnaie des Beschwerdeführers,
zusammen mit dem Marihuana, dem Grinder und der Schreckschusspistole in der
Bauchtasche befunden hatte, welche er, verstaut in einer Einkaufstasche, mit
sich führte. Weiter vermag die Begründung des Beschwerdeführers woher das Geld
stammen soll, nicht zu überzeugen; so ist es unüblich, dass jemand an einem
Bankomaten CHF 500.– bezieht und von diesem nur Zehner- und Zwanzigernoten ausgegeben
werden. Auch belegt ein Bezug von CHF 500.– am 20. Juli 2022 (act. 5)
nicht, dass Geld, das jemand fünf Tage später auf sich hat, der zudem noch von
der Sozialhilfe lebt, von diesem Bargeldbezug stammt. Dass der Beschwerdeführer
mit dem Handel von Kryptowährungen Geld verdient hat, aus dem das
sichergestellte Bargeld stammen könnte, hat er schliesslich nicht belegt.
Angesichts der
vorliegenden Hinweise auf die deliktische Herkunft des Geldes reichen die
Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich der vermeintliche Bargeldbezug, der
angebliche Verdienst mit Kryptowährungen und der Eigenkonsum nicht aus, den
Tatverdacht zu entkräften.
3.3
In
Anbetracht der vorliegenden Umstände war ausserdem zu befürchten, dass der
Beschwerdeführer bei seiner anschliessenden Entlassung aus der Polizeikontrolle
das Geld beiseiteschaffen bzw. verbrauchen würde. Dann wäre dieses Geld
nicht mehr für die Belange des Strafverfahrens greifbar gewesen. Als Zweck der
Sicherstellung steht vorliegend die spätere Beschlagnahme zur
Vermögenseinziehung im Vordergrund (Art. 263 Abs. 1 lit. d
StPO). Gegebenenfalls könnten auch andere Beschlagnahmegründe in Betracht
kommen. So ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht auszuschliessen, dass die
sichergestellten CHF 480.– etwa noch im Sinne von Art. 263
Abs. 1 lit. a StPO als Beweismittel gebraucht werden.
Nach dem
Gesagten war zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Geldes durch die Kantonspolizei
Gefahr im Verzug im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO (vgl. oben
E. 3.1). Da auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 197 und
Art. 263 ff. StPO erfüllt waren, durfte die Kantonspolizei unter den
gegebenen Umständen die CHF 480.– zuhanden der Staatsanwaltschaft
vorläufig sicherstellen. Sollte sich nach der Durchführung des
Untersuchungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ergeben, dass sich der
Anfangsverdacht nicht bestätigen sollte, werden dem Beschwerdeführer die beschlagnahmten
CHF 480.– herauszugeben sein. Falls das Geld nicht als Drogenerlös
beschlagnahmt bleiben kann, wäre es allenfalls zur Kostendeckung neu zu
beschlagnahmen, sollte es in anderer Sache als wegen Verstosses gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Verzeigung oder Anklage kommen.
3.4
Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung bzw. Verfahrenshandlung
der Kantonspolizei vom 25. Juli 2022 betreffend Sicherstellung der CHF 480.–
nicht zu beanstanden ist.
4.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer
trägt gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr in Höhe von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kantonspolizei Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.