BES.2022.121
Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO); Eintretensvoraussetzungen
5. Oktober 2022Deutsch4 min
Freiheitsstrafe, verurteilt. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten im Umfang
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.121
ENTSCHEID
vom 5.
Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 29. Juni 2022
betreffend Rückzugsfiktion (Art.
356 Abs. 4 StPO);
Eintretensvoraussetzungen
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 14. Februar 2022 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Verletzung
der Verkehrsregeln, begangen am 16. Dezember 2020 und am 12. März 2021, zu
einer Busse von CHF 80.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 1 Tag
Freiheitsstrafe, verurteilt. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten im Umfang
von CHF 215.30 auferlegt (Akten S. 74). Dagegen hat er am 16. Februar 2022
sinngemäss Einsprache erhoben (Akten S. 72). Da die Staatsanwaltschaft am
Strafbefehl festhielt, wurde das Verfahren am 18. Februar 2022 ans Strafgericht
Basel-Stadt überwiesen (Akten S. 82).
Die Einspracheverhandlung
am Strafgericht wurde auf den 29. Juni 2022 angesetzt. Die vom Strafgericht am
3. Juni 2022 versandte Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2022 am
Postschalter zugestellt. In der Vorladung wurde darauf hingewiesen, dass die
Einsprache als zurückgezogen gelte und der einsprechenden Person zusätzliche
Kosten berechnet werden könnten, wenn sie der Hauptverhandlung des
Strafgerichts unentschuldigt fernbleibt (Akten S. 125). Mit Verfügung des
Verfahrensleiters des Strafgerichts vom 16. Juni 2022 wurde der
Beschwerdeführer – als Reaktion auf ein Schreiben seinerseits – erneut darauf
hingewiesen, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn er der
Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibe (Akten S. 140).
Anlässlich der
Verhandlung vom 29. Juni 2022 weigerte sich der Beschwerdeführer, sich der
Zutrittskontrolle zu unterziehen; er wurde daher nicht zur Verhandlung
zugelassen, wobei ihm vom Weibel mitgeteilt wurde, dass in diesem Fall die
Einsprache als zurückgezogen gelte. Mit Verfügung vom gleichen Tag hielt das
Einzelgericht in Strafsachen fest, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl
vom 14. Februar 2022 gemäss Art. 356 Abs. 4 der Strafprozessordnung als
zurückgezogen abgeschrieben werde. Es wurde dem Beschwerdeführer eine
Abstandsgebühr von CHF 100.– auferlegt.
Mit an das
Strafgericht gerichtetem Schreiben vom 3. August 2022 (Postaufgabe
4. August 2022) weigerte sich der Beschwerdeführer, die Verfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen zu akzeptieren. Das Schreiben wurde vom
Strafgericht zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt zur
Prüfung als Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung vom 29. Juni weitergeleitet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen
Gerichte die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet.
1.2
Beschwerden
müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des
Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der
Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen
Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird
(Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe
spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen
Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).
Die angefochtene
Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2022 am Postschalter zugestellt
(Akten S. 158). Die Beschwerdefrist begann daher am 19. Juli 2022 zu laufen und
endete am 28. Juli 2022. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde jedoch erst
am 4. August 2022 bei der Post aufgegeben. Damit hat er die Beschwerdefrist
nicht eingehalten, weshalb auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
2.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten vom Beschwerdeführer zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung
einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements, SG
154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic.
iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.