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Entscheid

BES.2022.121

Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO); Eintretensvoraussetzungen

5. Oktober 2022Deutsch4 min

Freiheitsstrafe, verurteilt. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten im Umfang

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.121

ENTSCHEID

vom 5.

Oktober 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 29. Juni 2022

betreffend Rückzugsfiktion (Art.

356 Abs. 4 StPO);

Eintretensvoraussetzungen

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 14. Februar 2022 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Verletzung

der Verkehrsregeln, begangen am 16. Dezember 2020 und am 12. März 2021, zu

einer Busse von CHF 80.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 1 Tag

Freiheitsstrafe, verurteilt. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten im Umfang

von CHF 215.30 auferlegt (Akten S. 74). Dagegen hat er am 16. Februar 2022

sinngemäss Einsprache erhoben (Akten S. 72). Da die Staatsanwaltschaft am

Strafbefehl festhielt, wurde das Verfahren am 18. Februar 2022 ans Strafgericht

Basel-Stadt überwiesen (Akten S. 82).

Die Einspracheverhandlung

am Strafgericht wurde auf den 29. Juni 2022 angesetzt. Die vom Strafgericht am

3. Juni 2022 versandte Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2022 am

Postschalter zugestellt. In der Vorladung wurde darauf hingewiesen, dass die

Einsprache als zurückgezogen gelte und der einsprechenden Person zusätzliche

Kosten berechnet werden könnten, wenn sie der Hauptverhandlung des

Strafgerichts unentschuldigt fernbleibt (Akten S. 125). Mit Verfügung des

Verfahrensleiters des Strafgerichts vom 16. Juni 2022 wurde der

Beschwerdeführer – als Reaktion auf ein Schreiben seinerseits – erneut darauf

hingewiesen, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn er der

Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibe (Akten S. 140).

Anlässlich der

Verhandlung vom 29. Juni 2022 weigerte sich der Beschwerdeführer, sich der

Zutrittskontrolle zu unterziehen; er wurde daher nicht zur Verhandlung

zugelassen, wobei ihm vom Weibel mitgeteilt wurde, dass in diesem Fall die

Einsprache als zurückgezogen gelte. Mit Verfügung vom gleichen Tag hielt das

Einzelgericht in Strafsachen fest, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl

vom 14. Februar 2022 gemäss Art. 356 Abs. 4 der Strafprozessordnung als

zurückgezogen abgeschrieben werde. Es wurde dem Beschwerdeführer eine

Abstandsgebühr von CHF 100.– auferlegt.

Mit an das

Strafgericht gerichtetem Schreiben vom 3. August 2022 (Postaufgabe

4. August 2022) weigerte sich der Beschwerdeführer, die Verfügung des

Einzelgerichts in Strafsachen zu akzeptieren. Das Schreiben wurde vom

Strafgericht zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt zur

Prüfung als Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung vom 29. Juni weitergeleitet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen

Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen

Gerichte die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches

gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet.

1.2

Beschwerden

müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des

Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der

Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten,

wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen

Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird

(Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe

spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen

Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).

Die angefochtene

Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2022 am Postschalter zugestellt

(Akten S. 158). Die Beschwerdefrist begann daher am 19. Juli 2022 zu laufen und

endete am 28. Juli 2022. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde jedoch erst

am 4. August 2022 bei der Post aufgegeben. Damit hat er die Beschwerdefrist

nicht eingehalten, weshalb auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

2.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten vom Beschwerdeführer zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung

einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements, SG

154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic.

iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.