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Entscheid

BES.2022.125

Nichtverlängerung der ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB

2. Februar 2024Deutsch36 min

erteilt, die bereits Anfang 2010 installierte antiandrogene Medikation mit [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2022.125

ENTSCHEID

vom 2.

Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé,

lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber

Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Parteien

Amt für Justizvollzug

Beschwerdeführer

Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

gegen

A____

Beschwerdegegner

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Beschluss des Strafgerichts

vom 21. Juli 2022 (SG.2022.78)

betreffend Nichtverlängerung der

ambulanten Massnahme

gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. Juni 2011

wurde A____ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen

versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig erklärt und zu einer

unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, dies unter Einrechnung

der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs vom 11. Juni 2009 bis

4. März 2011. Zugleich wurde gemäss Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0) eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet und die Weisung

erteilt, die bereits Anfang 2010 installierte antiandrogene Medikation mit [...]

fortzuführen.

Auf Berufung der Staatsanwaltschaft ordnete das Appellationsgericht

Basel- Stadt mit Entscheid vom 14. November 2012 eine stationäre Therapie

gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB an. In den übrigen Punkten wurde das

erstinstanzliche Urteil bestätigt. Die dagegen von A____ erhobene Beschwerde

wies das Bundesgericht, soweit darauf eingetreten wurde, mit Urteil vom 4. März

2013 ab.

Am 29. Oktober 2013 trat A____, nachdem er schon am 4. März

2011 mit der Weisung zur ambulanten Psychotherapie bei Dr. B____, bei dem er

mit Unterbrüchen seit 2004 in Behandlung stand, und zur Fortsetzung der medikamentösen

Behandlung mit [...] aus dem vorzeitigen Vollzug entlassen worden war, zwecks

Durchführung der stationären Massnahme in die Universitären Psychiatrischen

Kliniken (UPK) ein.

Nachdem sich A____ seit Juni 2014 in der

Justizvollzugsanstalt Solothurn (ehemals Therapiezentrum «Im Schachen»)

befunden hatte, wo er jegliche psychotherapeutische Behandlung verweigerte,

verfügte die Vollzugsbehörde am 23. März 2015 die Aufhebung der stationären

therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit per 31. März 2015 und

stellte beim Strafgericht Basel-Stadt einen Antrag auf Verwahrung. Mit

Beschluss vom 29. Juni 2015 wies das Strafgericht die Forderung ab und ordnete

unter Berücksichtigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. C____ vom

18. Dezember 2014 und der Ausführungen von Dr. B____ eine ambulante

psychiatrische Behandlung mit Weiterführung der antiandrogenen Behandlung an.

Die psychiatrische Behandlung erfolgte nach anfänglich erfolgloser Suche nach

einem ambulanten Therapieplatz seit dem 9. März 2016 im Forensischen

Ambulatorium der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) bei Dr. D____, leitender

Arzt, mit rund monatlichen Therapiesitzungen. Parallel dazu setzte A____ die

psychiatrisch-psychotherapeutischen Gespräche bei Dr. B____ auf freiwilliger

Basis fort. Die antiandrogene Depotmedikation wurde ihm jeweils in

dreimonatlichen Intervallen durch Prof. Dr. E____ verabreicht.

Mit Beschluss vom 21. Juli 2020 verlängerte das Strafgericht

Basel-Stadt die ambulante psychiatrische Behandlung unter Weiterführung der

antiandrogenen Behandlung um 2 Jahre. Die Höchstdauer der angeordneten ambulanten

Behandlung wurde am 28. Juni 2022 erreicht.

Das Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Straf- und

Massnahmenvollzug (nachfolgend: SMV) stellte dem Strafgericht Basel-Stadt in

der Folge mit Eingabe vom 5. April 2022 den Antrag, die ambulante

psychiatrische Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 4 StGB sei um weitere

5 Jahre zu verlängern. Mit Beschluss vom 21. Juli 2022 wies das Strafgericht

den Antrag des SMV ab.

Gegen diesen Beschluss hat der SMV mit Eingabe vom 15. August

2022 Beschwerde erhoben und beantragt, es sei der Beschluss des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 21. Juli 2022 aufzuheben und die mit Beschluss des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 29. Juni 2015 angeordnete und mit Beschluss des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 21. Juli 2020 um 2 Jahre verlängerte ambulante

psychiatrische Behandlung um 5 Jahre zu verlängern, dies unter

o/e-Kostenfolge. Es sei zudem eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit

Eingabe vom 25. August 2022 hat sich die Staatsanwaltschaft dem Antrag des SMV

angeschlossen und um eine Dispensation von einer allfälligen mündlichen

Verhandlung ersucht. Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2022 beantragt der

Beschwerdegegner, es sei die Beschwerde des SMV abzuweisen und der Beschluss

des Strafgerichts vom 21. Juli 2022 zu bestätigen, dies unter o/e-Kostenfolge.

Mit Verfügung vom 26. September 2023 hat die Verfahrensleiterin

eine mündliche Verhandlung angeordnet, wobei PD. Dr. F____ als Sachverständiger

und Dr. B____ als Zeuge vorgeladen worden sind. In Gutheissung des

Beweisantrags des Beschwerdegegners vom 2. Oktober 2023 hat die

Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 sodann auch Dr. D____ als

Zeuge vorladen lassen. An der mündlichen Verhandlung vor dem

Appellationsgericht vom 2. Februar 2024 wurden der Beschwerdeführer, Dr. B____

und Dr. D____ als Zeugen sowie PD. Dr. F____ als Sachverständiger befragt.

Danach gelangten die Vertreterin des SMV sowie der amtliche Verteidiger zum

Vortrag. Der fakultativ geladene Vertreter der Staatsanwaltschaft ist nicht

erschienen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche

Entscheide in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80

Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), weshalb die

Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige

Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. c des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der SMV hat als Vollzugsbehörde ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses,

weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382

Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist-

und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Die Kognition

des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Im Übrigen richtet

sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.

1.3

Beschwerden werden üblicherweise in einem

schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung

kann jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung

anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Beim Entscheid über die Anordnung einer

mündlichen Verhandlung ist in erster Linie der Tragweite des Entscheides

Rechnung zu tragen. Angesichts der vom angefochtenen Beschluss betroffenen

Massnahme für den Beschwerdegegner hat in Anwendung von Art. 390 Abs. 5

i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO eine Beschwerdeverhandlung stattgefunden.

Anlässlich der Verhandlung wurde der Beschluss des Appellationsgerichts im

Anschluss an die Beratung mündlich eröffnet und kurz begründet.

2.

2.1

Das Strafgericht ist im angefochtenen

Entscheid zum Schluss gekommen, dass unbestritten sei, dass beim

Beschwerdegegner aufgrund der durchgeführten, langjährigen

psychotherapeutischen Intervention und unter der ebenso seit vielen Jahren

installierten antiandrogenen Medikation mit [...] wesentliche Fortschritte hätten

erzielt werden können und dass mittlerweile ein Punkt erreicht worden sei, an

dem eine intensive deliktbearbeitende Form von Behandlung nicht mehr

erforderlich sei bzw. mit einer solchen keine weiteren Behandlungserfolge resp.

Veränderungen erreicht werden könnten. Zugleich bestehe zwischen dem Gutachter

und den Behandlern des Beschwerdegegners Einigkeit darüber, dass die

langfristige, möglicherweise sogar dauerhafte Fortführung der [...]-Medikation

im Kombination mit einer begleitenden psychiatrischen Therapie zur

Aufrechterhaltung und Kontrolle des Erreichten unabdingbar sei, um der vor dem

Hintergrund der diagnostizierten Pädophilie und kombinierten

Persönlichkeitsstörung an sich hohen Rückfallgefahr bezüglich Sexualdelikten

zum Nachteil präpubertärer/pubertärer Kinder oder Jugendlichen auch weiterhin

zu begegnen. Insofern erweise sich eine in diesem Sinne ausgestaltete

Behandlung nach wie vor als geeignet und notwendig, den in der Verhütung

erneuter einschlägiger Delinquenz bestehenden Erfolg zu verhindern.

In diesem Zusammenhang stelle sich letztlich einzig die

Frage, ob die auch zukünftig und allenfalls dauerhaft indizierte Behandlung

weiterhin im Rahmen einer gerichtlich kontrollierten Massnahme erfolgen sollte

oder ob deren Fortführung in die alleinige Verantwortung des Beschwerdegegners

übergeben werden könne. PD Dr. F____ stehe der erklärten Bereitschaft des

Beschwerdegegners, sich langfristig freiwillig einem solchen Setting zu unterwerfen,

sehr skeptisch gegenüber. Deutlich positiver würden es demgegenüber die

behandelnden Therapeuten Dr. D____ und Dr. B____ sehen. Sie befürworteten

beide eine Entlassung des Beschwerdegegners aus der derzeitigen Massnahme und

dessen eigenverantwortliche Wahrnehmung der weiteren Behandlung. Dr. D____ habe

sich zwar für eine nochmalige Verlängerung von ein bis zwei Jahren mit

anschliessender Entlassung ausgesprochen, diese Empfehlung allerdings nicht

wirklich begründen können, sondern als Argumente lediglich den «Zeitfaktor» und

«Erfahrungswerte» genannt. Die Darlegungen von PD Dr. F____ seien

grundsätzlich schlüssig. Die Vorgeschichte des Beschwerdegegners und seine

Persönlichkeitsstörung mit nicht zuletzt hohen manipulativen Fähigkeiten, aber

auch die ihm attestierten querulatorischen Persönlichkeitszüge machten die

Bedenken ob seiner Beteuerungen, die Behandlung langfristig auch aus freien

Stücken fortzuführen, nachvollziehbar. Eine Verlängerung der ambulanten

Massnahme böte diesbezüglich die grösstmögliche Sicherheit. Sie würde auch

insofern dem Prinzip der Verhältnismässigkeit standhalten, als bei einem

Rückfall Delikte von erheblicher Schwere drohten, während die damit verbundenen

Einschränkungen für den Beschwerdegegner angesichts der Therapiefrequenz bei Dr. D____

von einmal monatlich und seiner bereitwilligen Einnahme von [...]

verhältnismässig gering seien. Auf der anderen Seite gelte es unter dem Aspekt

der Verhältnismässigkeit aber auch zu bedenken, dass die Anlasstaten auf die

Jahre 2008/2009 zurückgehen und damit sehr lange zurückliegen würden. Seither hätten

sich keine Hinweise auf weitere Straftaten resp. Vorbereitungshandlungen

ergeben. Der Beschwerdegegner habe sich zuverlässig der ihm auferlegten

Massnahme unterzogen und sich soweit bewährt. Gleichzeitig habe er die

Behandlung bei Dr. B____ weitergeführt, ohne dass ihm diese auferlegt

worden wäre. Er habe sich eine für ihn befriedigende Alltags­struktur

eingerichtet. Seine Behandler attestierten ihm Behandlungs- und

Krankheitseinsicht. Er wisse um die Bedeutung der weiteren Medikamenteneinnahme

und psychia­trischen Betreuung, womit sich sein Fall auch wesentlich von jenem

unterscheide, der dem Urteil des Bundesgerichts 6B_380/2013 zugrunde liege, wo

die Weiterführung der Massnahme auf freiwilliger Basis aufgrund der beschränkt

vorhandenen Einsicht des Betroffenen in die Notwendigkeit einer weiteren

medikamentösen Behandlung ausser Betracht gefallen sei. Die Einnahme von [...]

zeitige keine Nebenwirkungen. Dr. D____ zufolge sei die Medikation für den

Beschwerdegegner vielmehr mit guten Erfahrungen verbunden. Sie habe das frühere

suchtartige sexuelle Verhalten massiv entschärft und ihm eine grosse

Erleichterung verschafft. Sein persönliches Interesse an der Aufrechterhaltung

dieses Zustands erscheine nicht zuletzt deshalb sehr gross. Vor diesem

Hintergrund scheine es trotz der Skepsis seitens des Gutachters gerechtfertigt,

auf eine Verlängerung der Massnahme zu verzichten und es dem Beschwerdegegner

zu ermöglichen, die medikamentöse Behandlung samt therapeutischer Begleitung

durch Dr. B____ eigenverantwortlich fortzuführen. Dass damit die von PD Dr. F____

aufgeworfenen Vorschläge wie die Kontrolle von Computern oder die Durchführung

von Labortests bezüglich allfällig heimlich eingenommenen Testosterons nicht

durchsetzbar seien, sei in diesem Fall hinzunehmen, wobei gleichsam anzufügen

bleibe, dass eine solche Überwachung auch in der Vergangenheit nicht erfolgt sei.

Was die im vorliegenden Verfahren erstmals überhaupt zur Sprache gekommene,

mögliche Zuführung von Testosteron angehe, sei im Übrigen darauf hinzuweisen,

dass es weder in der Vergangenheit noch aktuell Hinweise auf einen

entsprechenden, auch nur angedachten Missbrauch durch den Beschwerdegegner

gegeben habe oder gebe.

2.2

Der SMV bringt dagegen vor, dass die

Vorinstanz in Übereinstimmung mit den involvierten Fachpersonen zutreffend

festhalte, dass die langfristige, möglicherweise sogar dauerhafte Fortführung

der [...]-Medikation in Kombination mit einer begleitenden psychiatrischen

Therapie zur Aufrechterhaltung und Kontrolle des Erreichten unabdingbar sei, um

der vor dem Hintergrund der diagnostizierten Pädophilie und kombinierten

Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen an sich

hohen Rückfallgefahr bezüglich Sexualdelikten zum Nachteil präpubertärer Kinder

oder Jugendlicher auch weiterhin zu begegnen. Die bis anhin in diesem Sinne

ausgestaltete Behandlung des Beschwerdegegners erscheine dabei nach wie vor als

geeignet und notwendig, den in der Verhütung erneuter einschlägiger Delinquenz

bestehenden Erfolg zu gewährleisten. Die Vorinstanz anerkenne somit, dass das

Rückfallrisiko des Beschwerdegegners für einschlägige Delikte nur so lange als

gering einzustufen sei, als die antiandrogene Depotmedikation als wichtigster

Schutzfaktor weiterhin gewährleistet sei. Die selbst von der Vorinstanz

festgestellte Geeignetheit und Erforderlichkeit der bisherigen Behandlung spreche

folglich klar für die Verlängerung der Massnahme.

Die Vorinstanz erwäge richtigerweise weiter, dass sich

letztlich einzig die Frage stelle, ob die auch zukünftig und allenfalls

dauerhaft indizierte Behandlung weiterhin im Rahmen einer gerichtlich

kontrollierten Massnahme erfolgen sollte oder ob deren Fortführung in die

alleinige Verantwortung des Beschwerdegegners übergeben werden könne. Währenddem

PD Dr. F____ der erklärten Bereitschaft des Beschwerdegegners, sich langfristig

freiwillig einem solchen Setting zu unterwerfen, sehr skeptisch gegenüberstehe,

stünden die behandelnden Therapeuten Dr. B____ und Dr. D____ dieser

Bereitschaft deutlich positiver gegenüber und würden eine Beendigung der

Massnahme des Beschwerdegegners und dessen eigenverantwortliche Wahrnehmung der

weiteren Behandlung befürworten. Die Vorinstanz folge schliesslich unter dem

Aspekt der Verhältnismässigkeit der Empfehlung der behandelnden Therapeuten mit

der Begründung, dass die Anlasstaten auf die Jahre 2008/2009 zurückgingen und

damit sehr lange zurücklägen. Seither hätten sich keine Hinweise auf weitere

Straftaten resp. Vorbereitungshandlungen ergeben und der Beschwerdegegner habe

sich zuverlässig der ihm auferlegten Massnahme unterzogen und sich soweit

bewährt. Gleichzeitig habe er die Behandlung bei Dr. B____ freiwillig weitergeführt

und er wisse um die Bedeutung der weiteren Medikamenteneinnahme und

psychiatrischen Betreuung. Die Medikation sei für ihn mit guten Erfahrungen

verbunden, zumal diese das frühere suchtartige sexuelle Verhalten massiv

entschärft und ihm eine grosse Erleichterung verschafft habe. Das persönliche

Interesse des Beschwerdegegners an der Aufrechterhaltung dieses Zustandes

erscheine deshalb sehr gross, weshalb es die Vorinstanz trotz Skepsis als

gerechtfertigt erachtet habe, auf eine Verlängerung der Massnahme zu verzichten

und es dem Beschwerdegegner zu ermöglichen, die medikamentöse Behandlung samt

therapeutischer Begleitung durch Dr. B____ eigenverantwortlich fortzuführen.

Nach dem Dafürhalten des SMV würden die vorgenannten

Argumente hingegen nicht – wovon offenbar die Vorinstanz ausgehe – die

Zumutbarkeit der Weiterführung der ambulanten Massnahme betreffen. Vielmehr seien

dies Darlegungen betreffend die Erforderlichkeit der weiteren Behandlung. Indem

nun offensichtlich davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdegegner die

Behandlung auf freiwilliger Basis und eigenverantwortlich durchführen könne,

erscheine die Weiterführung einer gerichtlich angeordneten Behandlung aus Sicht

der Vorinstanz gerade nicht mehr erforderlich. Die Erforderlichkeit der Weiterführung

der wie im bisherigen Sinne ausgestalteten Behandlung habe die Vorinstanz hingegen

an anderer Stelle bereits anerkannt. Insofern widerspreche sich die

Argumentation der Vorinstanz. Die Vorinstanz habe sich offensichtlich von den

Aussagen der beiden behandelnden Therapeuten leiten lassen, welche entgegen der

nachvollziehbaren und schlüssigen gutachterlichen Einschätzung davon ausgingen,

dass der Beschwerdegegner an wirklicher Einsicht gewonnen habe und die

Medikation längerfristig oder sogar dauerhaft einnehmen würde bzw. gewillt und

motiviert sei, weiterhin (auf freiwilliger Basis) in die Behandlung zu kommen

und wolle nun unter dem Titel der Zumutbarkeit die Notwendigkeit der

Fortsetzung der ambulanten Massnahme in Abrede stellen. Abgesehen von dem

vorgenannten Widerspruch zu den eigenen Ausführungen zur Geeignetheit und

Erforderlichkeit der langfristigen oder gar dauerhaften Fortführung der antiandrogenen

Behandlung verletze diese Abwägung auch die Rechtsprechung zum Verhältnis von

gutachterlichen Empfehlungen und anderslautenden Ausführungen von behandelnden

Therapeuten. Das Bundesgericht habe diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass

einem Therapeuten nicht dieselbe Unabhängigkeit und Neutralität wie einem

amtlichen oder gerichtlichen Gutachter zukomme und Gutachten folglich

grundsätzlich gewichtiger seien als Therapieberichte. Dies müsse mutatis

mutandis auch für Aussagen von behandelnden Therapeuten vor den Schranken

gelten. Eine anderslautende Einschätzung eines behandelnden Therapeuten sei,

wie ein Privatgutachten, höchstens geeignet, die Erstellung eines

(zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das

gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig sei, das

blosse Abstellen auf die divergierende Einschätzung der behandelnden

Therapeuten sei jedoch unzulässig. Dies müsse erst recht gelten, wenn die

Vorinstanz in ihrem Beschluss zur Feststellung gelange, dass die Darlegungen

von PD Dr. F____ grundsätzlich schlüssig seien. Richtigerweise sei neben der

vorliegenden Geeignetheit und Erforderlichkeit die langfristige Fortführung der

ambulanten Behandlung dem Beschwerdegegner auch zumutbar, zumal bei einem

Rückfall Delikte von erheblicher Schwere drohten, während die mit der

Behandlung einhergehenden Einschränkungen für den Beschwerdegegner – angesichts

der niedrigen Therapiefrequenz von rund einmal monatlich und der Verabreichung

der antiandrogenen Medikation alle drei Monate – verhältnismässig gering seien.

Die Vorinstanz stütze ihren Entschluss zudem auf unrichtige

Tatsachen ab, indem sie davon ausgehe, dass sich der Beschwerdegegner der ihm

auferlegten Massnahme zuverlässig – jedenfalls, was die im Juni 2015

angeordnete ambulante psychiatrische Therapie und die bereits seit 2010 installierte

antiandrogene Behandlung angehe – unterzogen und sich soweit bewährt habe.

Hierzu sei berichtigend ins Feld zu führen, dass im Rahmen der durchgeführten

Laborkontrollen zwecks Überprüfung der Testo­steronwerte sich der Beschwerdegegner

wiederholt gegen zusätzliche Kontrollen zwecks Entdeckung einer allfällig

heimlichen Einnahme von Testosteronpräparaten gewehrt habe. Ebenso sei den

Vollzugsakten zu entnehmen, dass er sich mehrfach gegen eine Erhöhung der

Therapiefrequenz oder eine zusätzliche Gruppentherapie für Sexualstraftäter

gesträubt habe. Insofern sei die Einordnung der zuverlässigen

Massnahmenunterziehung resp. der Kooperation doch stark zu relativieren.

Augenfällig – und wohl auch gegen eine langfristig zuverlässige

Medikamentencompliance ausserhalb des Zwangskontextes sprechend – sei auch das

die ambulante Massnahme erschwerende Verhalten des Beschwerdegegners im Zusammenhang

mit den Schutzmassnahmen gegen das Coronavirus. So habe er sich im Herbst 2020

geweigert, die vorgeschriebene Atemschutzmaske zu tragen und habe sich mittels

eines ärztlichen Attestes vom Maskentragen dispensieren lassen, worauf die

therapeutischen Einzelsitzungen bei Dr. D____ nur noch telefonisch hätten stattfinden

können. Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von PD Dr. F____ vom 7.

September 2021 sei diesbezüglich zu entnehmen, dass dieses verweigernde

Verhalten des Beschwerdegegners angesichts des Fehlens jeglicher Hinweise auf

eine somatische oder psychische Störung, welche ein Dispens von der

Maskentragpflicht nachvollziehbar machen würde, im Zusammenhang mit der

kombinierten Persönlichkeitsstörung stehe und insbesondere exemplarisch für das

Vorliegen dissozialer Persönlichkeitsmerkmale sei, wie herzloses

Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer, deutliche sowie andauernde

verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln sowie

Verpflichtungen. Die Vorinstanz sei somit tatsachenwidrig von einem

problemlosen Massnahmenverlauf bzw. einer ausreichenden Kooperation des Beschwerdegegners

ausgegangen bzw. habe massgebliche problematische Verhaltensweisen des Beschwerdegegners

ausgeblendet, welche – insbesondere aufgrund seiner schweren

Persönlichkeitsstörung – ernsthafte Zweifel an seiner Fähigkeit und seinem

Willen weckten, die Behandlung langfristig auf freiwilliger Basis fortsetzen zu

können. Die Vorinstanz habe ihrem Beschluss somit einen unrichtigen Sachverhalt

zugrunde gelegt, weshalb der angefochtene Beschluss auch aus diesem Grund

aufzuheben sei.

2.3

Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass

er seit vielen Jahren eine gerichtlich angeordnete, ambulante Therapie bei Dr. D____

absolviere. Er habe alle Therapiesitzungen eingehalten und sich an alle

Vorgaben gehalten. Der Beschwerdegegner habe parallel dazu freiwillig an

Therapien bei Dr. B____ teilgenommen. Auch dort habe er sich an alle Vorgaben

gehalten. Zusätzlich nehme er – trotz grosser Nebenwirkungen – das Medikament [...]

ein. Es sei während all dieser Jahre zu keinem einzigen Vorfall gekommen. Dies

sei die Leistung des Beschwerdegegners. Keiner der beiden Therapeuten verlange

weitere Therapiestunden. Niemand wisse, was dort noch besprochen werden solle.

Auch der nun aufgebotene Gerichtspsychiater lege nicht ansatzweise dar, was in

den Therapiestunden nach all diesen Jahren überhaupt noch thematisiert werden

solle. Das Strafgericht habe bereits mit Beschluss vom 21. Juli 2020 eine zweijährige

Verlängerung der Massnahme vorgenommen und damit die Massnahme zeitlich

begrenzt. Innerhalb dieser gerichtlich angeordneten Massnahmendauer sei nichts

vorgefallen, was eine weitere Verlängerung rechtfertigen würde. Somit sei

unklar, weswegen der Straf- und Massnahmenvollzug eine weitere Verlängerung

verlange. Das Strafgericht sei mit Beschluss vom 21. Juli 2022 zur

überzeugenden Auffassung gekommen, dass eine Verlängerung der ambulanten Massnahme

nicht mehr in Frage komme.

Dr. D____ sei der behördlicherseits für die Massnahme

beauftragte Arzt. Er sei gerade kein privater Vertrauensarzt, obwohl diese

Patienten-Arzt-Beziehung zu Dr. B____ für Stabilität gesorgt habe. Der SMV

habe kurzfristig PD Dr. F____ aufgeboten, welcher in der Sache zunächst

eine Fortführung der Massnahme beantragt habe, ohne allerdings einen

therapeutischen Zweck geltend zu machen. So sei er anlässlich der gerichtlichen

Befragung bei der Vorinstanz nicht in der Lage gewesen, darzulegen, welcher

therapeutische Ansatz gepflegt werden solle. Vor dem Appellationsgericht habe

sodann auch er ausgeführt, dass die Ziele erfüllt worden seien. Es sei darauf

hinzuweisen, dass nach über 10 Jahren das Thema schlichtweg ausdiskutiert sei.

Für PD Dr. F____ sei die Überwachung im Vordergrund gestanden. Der SMV nehme

denn auch auf diesen Aspekt Bezug, indem er ausführe, man müsse die

deliktrelevante Entwicklung rechtzeitig erkennen. Dabei werde allerdings nicht

dargelegt, wie ein gerichtlicher Therapeut, der selbst gar keine Verlängerung

beantrage, eine allfällige Veränderung feststellen könnte. Es handle sich, wie

von der Vorinstanz richtig beschrieben, um Konsultationen im Abstand von einem

Monat. Wenn der SMV schreibe «Solle es primär um die Aufrechterhaltung und

Kontrolle der erreichten Fortschritte» gehen, so werde dabei übersehen, dass es

für eine Kontrolle an einer gesetzlichen Grundlage fehle.

Der Beschwerdegegner sei bereit, weiterhin [...] einzunehmen

und die Therapie bei Dr. B____ fortzuführen. Das Gesetz sehe keine

lebenslange Überwachung vor. Dies gelte umso mehr, als sich der

Beschwerdegegner stets an alle Vorgaben und Absprachen gehalten und im Übrigen

auch nicht delinquiert habe. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die letzte

Verurteilung aufgrund einer Geschichte im Internet resultiert und es sich somit

nicht um einen eigentlichen Übergriff gehandelt habe. Der Beschwerdegegner habe

durch seine Zuverlässigkeit und die regelmässige Einnahme des Medikaments [...]

bewiesen, dass gerade kein Rückfallrisiko bestehe. Mit Nachdruck sei darauf

hinzuweisen, dass eine ambulante Massnahme keine lebenslange Überwachung

darstelle, auch wenn der SMV gerne eine Verwahrung gehabt hätte, mit diesem

Ansinnen aber gescheitert sei.

Sofern der SMV kritisiere, das Strafgericht habe sich von den

Aussagen der beiden Therapeuten leiten lassen, möge dies zutreffen, doch sei

Dr. D____ kein privater Therapeut, sondern der von der Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug zwangsmässig dem Beschwerdegegner beigegebene Massnahme-Arzt.

Auf seine Aussagen sei sehr wohl abzustellen, zumal jener in keiner Art und

Weise habe darlegen können, was noch weiter therapiert werden solle. Zu Recht

habe die Vorinstanz überdies Dr. B____ angehört. Der SMV habe weder in der

Vergangenheit noch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung oder im Rahmen

der Beschwerdeschrift irgendwelche Zweifel an Dr. D____, angebracht. Würden die

Rechtsbegehren des SMV gutgeheissen, so wäre Dr. D____ weiterhin 5 Jahre im

Amt. Er habe allerdings auf Nachfrage ausgesagt, dass es nichts zu therapieren gebe.

Somit solle nach Ansicht des SMV ein eigentlicher Leerlauf losgetreten werden.

Niemand wisse, was dort eigentlich noch besprochen werden solle. Sei es

hingegen die Auffassung des SMV, den Therapeuten als Überwachungsinstanz

einzusetzen, so fehle hierfür die gesetzliche Grundlage.

Der SMV kritisiere weiter, dass der Beschwerdegegner sich

gegen zusätzliche Kontrollen zur Wehr gesetzt habe. Das sei sein gutes Recht.

Er müsse sich an gerichtliche Beschlüsse halten. Mehr nicht. Weitere

Grundrechtseingriffe müssten nicht toleriert werden. Auch habe entgegen den

Behauptungen des SMV nie eine gerichtliche Anordnung einer Gruppentherapie für

Sexualstraftäter bestanden. Ganz abgesehen davon empfehle keiner der

psychiatrischen Experten solche Gruppengespräche. Das Gegenteil sei richtig. Es

sei viel besser, wenn der Beschwerdegegner sich von solchen Kreisen fernhalte. Ganz

besonders deplatziert seien die Ausführungen, der Beschwerdegegner habe sich im

Herbst 2020 geweigert, Atemschutzmasken zu tragen. Wie der SMV selbst schreibe,

habe er über ein ärztliches Attest verfügt. Völlig verfehlt sei die Bemerkung,

dies könne mit herzlosem Unbeteiligtsein gegenüber Gefühlen anderer verglichen

Dispositiv

werden. Der Beschwerdegegner habe über ein Attest verfügt und Dr. D____ habe ohnehin

während der Corona-Krise Online-Sitzungen verlangt. Die Behauptung, es habe

deswegen keinen problemlosen Massnahmenverlauf gegeben, sei mithin fehl am

Platz. Das Strafgericht habe somit keinen unrichtigen Sachverhalt festgestellt,

zumal Dr. D____ diesbezüglich im Sinne einer Verletzung der gerichtlich

angeordneten Massenahme keine Kritik angebracht habe.

3.

Die Voraussetzungen und der Vollzug der ambulanten Behandlung

einer psychischen Störung werden in Art. 63 StGB geregelt. Nach Art. 63 Abs. 4

StGB darf die ambulante Behandlung in der Regel nicht länger als fünf Jahre

dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten

Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in

Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht

auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre

verlängern. Eine solche Verlängerung ist bei Massnahmen gegenüber psychisch

gestörten Tätern so oft möglich, wie dies erforderlich erscheint. Allerdings

ist immer zu beachten, dass die Behandlung Aussicht auf Erfolg haben muss, der

in der Verhütung von Delinquenz besteht. Mit zunehmender Dauer der Massnahme

ist die Erforderlichkeit der Behandlung besonders zu begründen. Es lassen sich

indessen durchaus Beispiele finden, welche längere Massnahmen und unter

Umständen lebenslange Behandlungen erforderlich machen, wie beispielsweise die

medikamentöse Behandlung von Schizophreniekranken (BGer 6B_380/2013 vom 16.

Januar 2014 E. 4.2; Heer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 63

StGB N 85; Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3.

Auflage 2021, Art. 63 N 15).

Des Weiteren ist gemäss Art. 63a Abs. 2 lit. a StGB die

ambulante Behandlung durch die zuständige Behörde aufzuheben, wenn sie

erfolgreich abgeschlossen wurde. Von einem solchen erfolgreichen Abschluss ist

bereits bei der blossen Stabilisierung eines Zustands auszugehen, d.h., wenn die

Gefahr weiterer Delikte derzeit nicht mehr besteht und die betroffene Person

etwa trotz fortdauernder Krankheit mit ihren Problemen «sozialverträglich»

umgehen kann (Heer, a.a.O., Art.

63a StGB N 9; BGE 122 IV 16 E. 3a).

4.

Bevor auf die Voraussetzungen der Verlängerung der Massnahme

eingegangen wird, ist vorweg die aktuelle Situation des Beschwerdegegners zu

beleuchten (für den Therapieverlauf bis zum Beschluss des Strafgerichts vom 21.

Juli 2022 kann vollumfänglich auf die dortigen Erwägungen [E. 2 ff.] verwiesen

werden).

4.1 Der Beschwerdegegner selbst brachte im Rahmen

der Verhandlung vor dem Appellationsgericht vom 2. Februar 2024 zu seinem

Zustand zusammengefasst vor (vgl. Verhandlungsprotokoll, Akten S. 106 ff.), dass

er jeweils früh am Morgen aufstehe und draussen laufen gehe, auch am

Nachmittag. Zudem betreue er eine ältere Dame, die viel allein sei. Am Abend

gehe er meistens früh ins Bett. Familiär habe er keinen grossen Kontakt, sein

Vater sei vorletztes Jahr verstorben, mit ihm habe er aber auch zuvor nicht

gross Kontakt gehabt, mit seiner Mutter sowieso nicht. Er gehe des Weiteren

alle sechs bis acht Wochen bei Dr. B____ in Therapie. Dieser sei eine

wichtige Person für ihn geworden, zu dem er Vertrauen aufgebaut habe. Wenn er

merke, dass es ihm nicht gut gehe, könne er Dr. B____ immer erreichen und es

mit diesem besprechen. Alle drei Monate bekomme er von Prof. Dr. E____ sodann

noch [...] verabreicht. Er verspüre davon keine Nebenwirkungen. All Jahr gebe

es auch noch eine Knochendichtemessung und eine Blutentnahme. Diese Termine

würden immer bereits im Voraus festgelegt. Er wolle die Medikation selbst auch

nicht absetzen, sondern sein Leben lang nehmen, da sich sein ganzes Wesen in

den letzten Jahren verändert habe. Er sei viel ruhiger und weniger nervös

geworden. Auch verspüre er keinen Drang mehr, Buben zu suchen. Heute gebe es

keine Risikosituationen mehr. Früher sei er zudem aggressiv und unzufrieden

gewesen und habe seine Partner schlecht behandelt. Momentan habe er keinen

Partner, was aber kein Problem sei, da er sich «alleine aushalten» könne. Falls

Dr. B____ einmal aufhören sollte zu arbeiten, könne er sich auch gut einen

anderen Therapeuten vorstellen, ersterer werde ihm sicher gute Ratschläge

geben; zudem müsse der Wechsel auch schon vorher eingefädelt werden. Er trinke

des Weiteren äusserst selten Alkohol, er verkehre auch nicht mehr mit einem

Freund, der ein Alkoholproblem habe, da dieser ihm nicht gut tue. Früher habe

er ausserdem die [...]-Tablette abgesetzt, da die Wirkung nicht so stark

gewesen sei wie bei [...]. Ferne nehme er täglich Vitamin D, und B12 sowie

Kalzium.

4.2 An der Verhandlung wurde sodann Dr. B____ als

Zeuge befragt. Dieser gab an, dass der Beschwerdegegner auch nach dem

vorinstanzlichen Entscheid regelmässig zu therapeutischen Sitzungen zu ihm

gekommen sei (Verhandlungsprotokoll, Akten S. 109 ff.). Dabei sei es

insbesondere um die Lebensgestaltung des Beschwerdegegners gegangen. Letzterer

unternehme viele Reisen in den Norden, da er dort die kältere Temperatur

bevorzuge. Auch habe sich der Beschwerdegegner hier oft behelligt gefühlt, wenn

er von Passanten erkannt und beschimpft worden sei. Er habe zudem glaubhaft

geschildert, keine deliktrelevanten Fantasien mehr zu haben. Sein Leben

gestalte er des Weiteren sehr gesundheitsbewusst, er lebe vegan, konsumiere

praktisch keinen Alkohol mehr und gehe viel laufen. Es sei auch keine Frage

gewesen, dass der Beschwerdegegner auch nach dem Beschluss des Strafgerichts

weiterhin zu ihm komme. Der Beschwerdegegner unterziehe sich weiterhin der [...]-Behandlung

und beklage sich nicht über (subjektive) Nebenwirkungen, vielmehr befreie sie

ihn vom Druck und Fantasien. Objektiv werde er durch Prof. Dr. E____

kontrolliert, demgemäss alles in Ordnung sei. Auch nehme der Beschwerdegegner

von sich aus Kalzium zu sich und die regelmässige Bewegung trage ebenfalls zur

Vorbeugung von Osteoporose bei. Der Behandlung wolle er sich auch zukünftig bis

auf Weiteres unterziehen. Seit der Therapie sei der Beschwerdegegner auch viel

offener geworden, er suche vermehrt den Kontakt mit dem Therapeuten und rede im

Gegensatz zu früher seither auch darüber, was für Gegenstrategien entwickelt

werden könnten, wenn entsprechende Fantasien wieder hochkommen sollten. Er sei

auch emotional offener in Bezug auf seine eigene Traumatisierung im Kinderheim,

was er zuvor lange abgewehrt habe. Jetzt könnten sie darüber reden. Auch habe

der Beschwerdegegner eingesehen und thematisiert, was er anderen an Leid

zugefügt habe, er zeige nun echte Reuegefühle. Der Beschwerdegegner habe für

Notfälle auch die Mobiltelefonnummer von Dr. B____ erhalten, über die er ihn

immer erreichen könne. Darauf angesprochen, ob eine weitere Verlängerung der

Massnahme oder mehr Eigenverantwortung für den Beschwerdegegner zielführender

sei, brachte der Zeuge vor, dass ein Kontrollbedürfnis momentan kontraproduktiv

wäre, der Beschwerdegegner mache ja das, was er machen müsse, und er mache es

auch gut. Eine weitere Kontrolle würde – auch aufgrund der Vorgeschichte –

vielleicht eine Trotzreaktion beim Beschwerdegegner hervorrufen. Dr. B____

führte weiter aus, dass er der Ansicht sei, dass sich der Beschwerdegegner auch

ohne staatlichen Zwang der Behandlung weiter unterziehen werde. Sollte

letzterer gleichwohl die Therapie abbrechen, würde Dr. B____ sodann sicher

versuchen, Kontakt mit dem Beschwerdegegner aufzunehmen. Auch sei mit Prof. Dr.

E____ vereinbart, dass dieser ihn im Falle des Absetzens der [...]-Spritze

sofort informiere.

Es sehe des Weiteren momentan nicht so aus, als suche der

Beschwerdegegner – der sich als Einzelgänger bezeichne – eine Partnerschaft,

obgleich er durchaus das Bedürfnis nach Anerkennung und Liebe habe. Dabei stehe

nicht eine sexuelle Beziehung im Vordergrund, vielmehr gehe es dem

Beschwerdegegner um eine stabile Beziehung, in der er sich aufgehoben fühle.

Der Beschwerdegegner verspüre in Bezug auf eine mögliche Beziehung jedoch auch

Angst, dass er aufgrund der Medikation auf sexueller Ebene nicht richtig

«funktioniere», Dr. B____ erklärte sich aber auch bereit, mit ihm über die

Verschreibung von [...] etc. zu sprechen.

4.3 Ebenfalls vom Appellationsgericht als Zeuge

einvernommen wurde Dr. D____ (Verhandlungsprotokoll, Akten S. 113 ff.)

Dieser gab an, dass die letzte Konsultation mit dem Beschwerdegegner am

27. Juli 2022 stattgefunden habe, seither habe er von diesem nichts mehr

gehört. Für ihn sei nachvollziehbar, dass die Massnahme aufgehoben wurde,

sofern die [...]-Behandlung gewährleistet sei, da in einem solchen Fall die

Rückfallgefahr gering sei. Der Beschwerdegegner habe ihm im Rahmen der Therapie

zudem glaubhaft versichert gehabt, dass er keine sexuelle Appetenz mehr

verspüre, auch kein Groomingverhalten mehr zeige und primär Kontakt mit älteren

Damen pflege. Es habe keine Hinweise für akute Gefährdungsmomente und

Suchverhalten für einen minderjährigen Sexualpartner gegeben oder, dass er

etwas verschweigen würde. Der Beschwerdegegner habe ausserdem gesagt, dass er

das [...] nicht absetzen und bis auf Weiteres ohne Ziel einer Beendigung nehmen

wolle, da er den Nutzen der Medikation als entlastend empfunden habe. Er

verspüre so keine sexuelle Erregung oder Fantasien mehr bei jüngeren Männern

resp. Knaben. Gleichzeitig habe der Beschwerdegegner ausgesagt, dass er auch

bezüglich homosexueller Fantasien mit Erwachsenen kein Verlangen mehr verspüre.

Bei seinen seitherigen sporadischen sexuellen Kontakten sei der

Beziehungswunsch im Vordergrund gestanden, sexuelle Handlungen seien nur von den

jeweiligen Partnern ausgegangen.

4.4 Schliesslich wurde vom Appellationsgericht PD

Dr. F____ als Sachverständiger befragt. Er brachte zum Therapieverlauf beim

Beschwerdegegner seit dem Beschluss des Strafgerichts vor, dass – nach den

Aussagen von Dr. B____ – die Ziele seiner therapeutischen Empfehlung erfüllt

worden seien. Die Hormonbehandlung sei mit Erfolg weiter durchgeführt worden.

Auch sei der erwünschte Effekt der deutlichen Verringerung der Sexualität beim

Beschwerdegegner weiter eingetreten. Wenn bei diesem Gedanken überhaupt

auftauchten, könne er damit gut umgehen. Auch seien sie nicht dranghaft und er

verspüre keine Impulse, diese umzusetzen. Er scheine zudem keinen Alkohol

getrunken zu haben und es gebe keine Hinweise auf Nutzung des Internets für problematisches

Verhalten. Jedoch sei hierbei anzumerken, dass er diesbezüglich auch nicht

kontrolliert worden sei. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass bisher eher das

günstigste Szenario eingetreten sei, obwohl zwei Jahre noch keine so lange

Zeitspanne darstellten. So gebe es auch Rückfälle nach drei, vier, fünf, zehn oder

15 Jahren. Günstig sei in der Tat jedoch, dass beim Beschwerdegegner trotz

langjähriger Behandlung keine gravierenden Nebenwirkungen eingetreten seien.

Viele würden unter Übergewicht leiden und ein Herz-Kreislaufrisiko haben. Es

sei gut, dass er sich gesund halte und sich viel bewege. Insbesondere das Gehen

sei sehr wichtig zur Vermeidung von Osteoporose.

Sodann sei die Medikation gewährleistet und es scheine keine

problematischen Kontakte zu geben. Diese Umstände seien zwar nicht

objektivierbar, jedoch scheinen auch die Reisen nicht primär sexuelle

Hintergründe zu haben, schon gar nicht mit Minderjährigen. Es handle sich

insgesamt um einen guten Verlauf, was man sich therapeutisch wünsche. Das Verhältnis

zu Dr. B____ erscheine vertrauensvoll. Letzterer achte auf und thematisiere die

Dinge, die wichtig seien.

Der Sachverständige gab an, dass er nicht wisse, was man noch

zusätzlich weiter therapeutisch behandeln sollte. Die Frage sei vielmehr, ob

man den Beschwerdegegner noch mehr überwachen wolle, z.B. durch häufigere

Kontrollen des Testosteronspiegels, wobei auch in den Richtlinien vorgesehen sei,

dass dies einmal pro Jahr zu geschehen habe, es sei denn, man befürchte, jemand

nehme heimlich Testosteron ein oder komme nicht mehr zur Behandlung. Auch für

solche Fälle scheine es vorliegend aber ein Prozedere zu geben, dass Dr. B____ es

schnell erfahre, wenn dieser Rhythmus unterbrochen werde. Alkoholwerte durch

Laborwerte würden ausserdem wohl auffallen. Das einzige, was der

Sachverständige noch empfohlen gehabt habe, was nicht etabliert sei, seien

Kontrollen der Internetaktivitäten. Zu erwähnen sei, dass beim Beschwerdegegner

ein sehr hohes strukturelles Risiko für erneute Sexualdelikte bestehe. Alle

Beteiligten seien daher gut beraten, sehr wachsam zu sein, wenn sich etwas am

Behandlungsregime ändern sollte. Dann müsste man die Lage neu bewerten. Bei

Absetzung des Medikaments sei es eine ganz andere Risikosituation. In aller

Regel kehre der Testosteronspiegel wieder auf ein normales Niveau zurück, die

Sexualität werde wieder intensiver und dranghafter und auch die devianten

Fantasien würden wieder stärker werden.

5.

5.1 Der von PD Dr. F____ bereits im Rahmen des

vorinstanzlichen Entscheids aufgezeichnete Massnahmenverlauf widerspiegelt eine

positive Entwicklung (vgl. hierzu eingehend die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz, Akten S. 10 ff.), die sich seit dem Beschluss des

Strafgerichts vom 21. Juli 2022 nochmals akzentuiert hat und so auch von den

beiden vor dem Appellationsgericht befragten Zeugen sowie dem Sachverständigen

selbst bestätigt wurde (vgl. vorne E. 4). Der Beschwerdegegner wird von den

befragten Personen mithin beschrieben als therapiewillig und -fähig, als

zuverlässig und pflichtbewusst, veränderungsmotiviert, zufrieden und glücklich,

ohne Hinweise auf Suchtmittelkonsum, besondere Vorkommnisse oder kritische

Zwischenfälle. Der Beschwerdegegner fühle sich frei von Zwängen, empfinde den

Nutzen der Medikation als entlastend und verspüre keine sexuelle Erregung oder

Fantasien mehr bei jüngeren Männern resp. Knaben. Der Beschwerdegegner hat

allem Anschein nach auch selbst eine Tagesstruktur installiert und es gebe

keine Hinweise auf ein Grooming-Verhalten oder dass er Lokalitäten aufsuche, wo

Minderjährige oder Pubertierende aufzufinden wären. Des Weiteren zeige der

Beschwerdegegner keine kognitiven Verzerrungen und Bagatellisierungstendenzen

mehr und mittlerweile auch eine gewisse Opferempathie. Es wurde ihm ausserdem

eine gute Compliance mit der antiandrogenen Medikation bescheinigt. Seine

Testosteronwerte sind entsprechend auch durchgängig auf ein sehr niedriges

Niveau gesenkt worden (vgl. dazu letzte Laborkontrolle vom 27. Oktober 2023, Akten

S. 90). In Bezug auf die vom PD Dr. F____ in seinem ursprünglichen

Gutachten vom 7. September 2021 skizzierten drei möglichen Szenarien für die

weitere Entwicklung bei Beendigung der ambulanten Massnahme brachte dieser, wie

bereits erwähnt, vor dem Appellationsgericht entsprechend auch vor, dass davon

auszugehen sei, dass bisher eher das günstigste Szenario und damit in

therapeutischer Hinsicht ein guter Verlauf eingetreten sei.

5.2 Es ist nach dem Gesagten unbestritten, dass

beim Beschwerdegegner aufgrund der durchgeführten, langjährigen

psychotherapeutischen Intervention und unter der ebenso seit vielen Jahren

installierten antiandrogenen Medikation mit [...] wesentliche Fortschritte

erzielt werden konnten und dass mittlerweile ein Punkt erreicht worden ist, an

dem eine weitere Therapie nicht mehr erforderlich ist bzw. mit einer solchen

keine weiteren Behandlungserfolge resp. Veränderungen erreicht werden können.

Zugleich besteht zwischen dem Sachverständigen und Dr. B____ sowie Dr. D____

nach wie vor Einigkeit darüber, dass die langfristige, möglicherweise sogar

dauerhafte Fortführung der [...]-Medikation zur Aufrechterhaltung des

Erreichten unabdingbar ist, um der vor dem Hintergrund der diagnostizierten

Pädophilie und kombinierten Persönlichkeitsstörung an sich hohen Rückfallgefahr

bezüglich Sexualdelikten zum Nachteil präpubertärer/pubertärer Kinder oder

Jugendlichen auch weiterhin zu begegnen. Dies wurde denn auch bereits von der

Vorinstanz erwogen (vgl. dort E. 8). Wie das Strafgericht sodann zutreffend

ausgeführt hat, stellt sich mithin die Frage, ob die auch zukünftig und

allenfalls dauerhaft indizierte Behandlung weiterhin im Rahmen einer

gerichtlich kontrollierten Massnahme erfolgen sollte oder ob deren Fortführung

in die alleinige Verantwortung des Beschwerdegegners übergeben werden kann.

5.3 Das Strafgericht hat die Behandlung nach wie vor

als geeignet und notwendig angesehen, den in der Verhütung erneuter

einschlägiger Delinquenz bestehenden Erfolg zu verhindern, jedoch die

Verhältnismässigkeit der Massnahme verneint. Im Gegensatz zum Strafgericht ist

zunächst festzuhalten, dass bereits fraglich ist, ob die Massnahme nicht

bereits gestützt auf nach Art. 63a StGB durch einen «erfolgreichen» Abschluss

aufzuheben wäre. Wie dem Gesagten nämlich entnommen werden kann, ist durchaus

bereits eine hierfür notwendige Stabilisierung des Zustands des

Beschwerdegegners eingetreten, seit er sich der regelmässigen [...]-Verabreichung

unterzieht. Entsprechend besteht die Gefahr der Begehung weiterer Delikte derzeit

nicht und dem Beschwerdegegner ist es zudem möglich, mit seinen Problemen im

Alltag sozialverträglich umzugehen. Damit übereinstimmend ist die

Massnahme denn auch nicht mehr erforderlich, um das vorliegende Ziel der

Behandlung zu erfüllen (die Vorinstanz hat – wie dies auch der SMV zutreffend

ausführt – zudem gewisse Argumente in Bezug auf die Erforderlichkeit unter die

Zumutbarkeit subsumiert). Eine mildere Massnahme im Vergleich zur gerichtlich

angeordneten Behandlung wäre denn auch zweifellos die freiwillige Einnahme

resp. Verabreichung des Medikaments mit fortgesetzten (freiwilligen) Sitzungen

bei Dr. B____. Wie bereits ausgeführt wurde, würde auch diese auf freiwilliger

Basis erfolgende [...]-Behandlung nicht vollkommen unkontrolliert erfolgen, ist

doch insofern ein Prozedere vorgesehen, dass B____ von Prof. Dr. E____

erfahren würde, wenn der Beschwerdegegner seine Medikation absetzen resp. nicht

mehr zu den vereinbarten Terminen zur [...]-Verabreichung erscheinen würde.

Entsprechend könnten auch bei einer Aufhebung der Massnahme mögliche negative

Entwicklungen rechtzeitig erkannt werden. Dass eine derartige Entwicklung

jedoch nicht sehr wahrscheinlich ist, zeigt sich darin, dass der

Beschwerdegegner sich bis dato zuverlässig der ihm auferlegten Massnahme –

sogar nach deren Aufhebung durch die Vorinstanz – unterzogen und sich soweit

bewährt hat. Gleichzeitig hat er die Behandlung bei Dr. B____ – auch nach

dem aufhebenden Beschluss des Strafgerichts vom 21. Juli 2022 – weitergeführt,

ohne dass er dazu verpflichtet worden wäre. Er hat sich eine für ihn

befriedigende Alltagsstruktur eingerichtet. Seine (ehemaligen) Behandler

attestieren ihm Behandlungs- und Krankheitseinsicht. Er weiss zudem um die

Bedeutung und Notwendigkeit der weiteren Medikamenteneinnahme und empfindet die

Wirkung des Medikaments auch selbst als entlastend. Es habe das frühere

suchtartige sexuelle Verhalten massiv entschärft und ihm dadurch eine grosse

Erleichterung verschafft. Die Medikation ist für den Beschwerdegegner mithin

mit guten Erfahrungen verbunden. Dies spricht auch für eine intrinsische

Motivation beim Beschwerdegegner an der weiteren [...]-Behandlung, leide er

gemäss eigenen Aussagen denn auch selbst an den Vorwürfen gegen seine Person,

mit denen er im Alltag immer wieder konfrontiert worden sei. Die Einnahme von [...]

zeitigt zudem auch keine Nebenwirkungen. Hierfür hat der Beschwerdegegner

jedoch auch selbst gesorgt, indem er ein gesundheitsbewusstes, ja geradezu

asketisches Leben führt und sich viel bewegt. Entsprechend hat er auch in

dieser Hinsicht die Behandlung in geradezu vorbildlicher Weise unterstützt.

Auch hat er gemäss eigenen Aussagen den Kontakt zu einem früheren Kollegen

abgebrochen, da ihm dieser – und vor allem dessen Alkoholkonsum – nicht gut

getan habe.

Was das Argument anbelangt, der Beschwerdegegner habe nur aus

prozesstaktischen Gründen wegen des Beschwerdeverfahrens die [...]-Behandlung

weitergeführt, so kann dies zwar durchaus denkbar sein, jedoch erhellt nicht,

wie er sich anders hätte verhalten können, um das Gericht von seiner Motivation

zu überzeigen, die Behandlung freiwillig weiterzuführen. Würde man dem Antrag

des SMV auf eine Verlängerung der Behandlung um drei weitere Jahre folgen,

würden sich die genau gleichen Fragen auch nach Ablauf dieser Frist erneut

stellen. Dass der SMV selbst nicht durchwegs von seiner eigenen Argumentation

überzeugt zu sein resp. nicht sicher zu sein scheint, was eine zielführende

Lösung wäre, erhellt denn auch einerseits aus dem Umstand, dass er beim

vorletzten Beschluss des Strafgerichts vom 21. Juli 2020 noch eine Verlängerung

der Massnahme um 5 Jahre beantragte, den Entscheid, der die Behandlung nur um 2

Jahre verlängerte, jedoch nicht weiterzog. Mit Beschwerde vom 15. August

2022 gegen den Beschluss des Strafgerichts vom 21. Juli 2022 beantragte der SMV

sodann andererseits eine Verlängerung der Behandlung von 5 Jahren, während dem

er in der appellationsgerichtlichen Verhandlung vom 2. Februar 2024

schliesslich – in Abänderung des ursprünglichen Antrags – eine Verlängerung von

lediglich 3 Jahren forderte. Zudem wäre denn auch völlig unklar, was für eine

Therapie durch die Massnahme erneut verlängert werden sollte, gab der

Sachverständige doch an, dass er gar nicht wisse, was es überhaupt zusätzlich noch

weiter zu therapieren gebe.

Sofern der Sachverständige den Umstand – der auch vom SMV als

Argument für eine Verlängerung der Massnahme vorgebracht wird – anspricht,

dass, trotz seiner Empfehlung, keine Kontrollen der Internetaktivitäten des

Beschwerdegegners stattgefunden hätten, so kann dies letzterem nicht zu seinem

Nachteil gereichen, hätte eine entsprechende Überwachung doch vom SMV beantragt

werden können, was jedoch nicht erfolgt ist. Dem Beschwerdegegner kann mithin

nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich nicht an die ihm auferlegten

Pflichten gehalten hätte. Gleiches gilt auch für den Vorwurf, dass er die

Therapie bei Dr. D____ abgebrochen habe, wurde er doch davon mit

vorinstanzlichem Beschluss entbunden. Was die im vorliegenden Verfahren zur

Sprache gekommene, mögliche Zuführung von Testosteron angeht, ist im Übrigen

darauf hinzuweisen, dass es weder in der Vergangenheit noch aktuell Hinweise

auf einen entsprechenden, auch nur angedachten Missbrauch durch den

Beschwerdegegner gegeben hat oder gibt.

Das Strafgericht hat schliesslich auch zu Recht erwogen, dass

zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdegegner seit seiner Haftentlassung im

Jahre 2011 nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten ist.

Vor diesem Hintergrund scheint es im Ergebnis gerechtfertigt,

auf eine Verlängerung der Massnahme zu verzichten und es dem Beschwerdegegner

zu ermöglichen, die medikamentöse Behandlung – und auch die therapeutische

Begleitung durch Dr. B____ – eigenverantwortlich fortzuführen.

6.

6.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die

Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer

keine Kosten zu tragen.

6.2 Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners

ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. [...] werden antragsgemäss für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'350.– und ein Auslagenersatz von CHF

32.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 265.90 (7,7 % auf CHF

2'032.90 sowie 8,1 % auf CHF 1'350.–), somit total CHF 3'648.80 aus

der Gerichtskasse zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 3’350.– und ein Auslagenersatz von CHF 32.90,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 265.90 (7,7 % auf CHF 2'032.90 sowie

8,1 % auf CHF 1'350.–), somit total CHF 3'648.80 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdegegner

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, PD Dr. med. F____

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.