BES.2022.125
Nichtverlängerung der ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB
2. Februar 2024Deutsch36 min
erteilt, die bereits Anfang 2010 installierte antiandrogene Medikation mit [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2022.125
ENTSCHEID
vom 2.
Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé,
lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber
Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Parteien
Amt für Justizvollzug
Beschwerdeführer
Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
gegen
A____
Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Beschluss des Strafgerichts
vom 21. Juli 2022 (SG.2022.78)
betreffend Nichtverlängerung der
ambulanten Massnahme
gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. Juni 2011
wurde A____ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen
versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig erklärt und zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, dies unter Einrechnung
der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs vom 11. Juni 2009 bis
4. März 2011. Zugleich wurde gemäss Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet und die Weisung
erteilt, die bereits Anfang 2010 installierte antiandrogene Medikation mit [...]
fortzuführen.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft ordnete das Appellationsgericht
Basel- Stadt mit Entscheid vom 14. November 2012 eine stationäre Therapie
gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB an. In den übrigen Punkten wurde das
erstinstanzliche Urteil bestätigt. Die dagegen von A____ erhobene Beschwerde
wies das Bundesgericht, soweit darauf eingetreten wurde, mit Urteil vom 4. März
2013 ab.
Am 29. Oktober 2013 trat A____, nachdem er schon am 4. März
2011 mit der Weisung zur ambulanten Psychotherapie bei Dr. B____, bei dem er
mit Unterbrüchen seit 2004 in Behandlung stand, und zur Fortsetzung der medikamentösen
Behandlung mit [...] aus dem vorzeitigen Vollzug entlassen worden war, zwecks
Durchführung der stationären Massnahme in die Universitären Psychiatrischen
Kliniken (UPK) ein.
Nachdem sich A____ seit Juni 2014 in der
Justizvollzugsanstalt Solothurn (ehemals Therapiezentrum «Im Schachen»)
befunden hatte, wo er jegliche psychotherapeutische Behandlung verweigerte,
verfügte die Vollzugsbehörde am 23. März 2015 die Aufhebung der stationären
therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit per 31. März 2015 und
stellte beim Strafgericht Basel-Stadt einen Antrag auf Verwahrung. Mit
Beschluss vom 29. Juni 2015 wies das Strafgericht die Forderung ab und ordnete
unter Berücksichtigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. C____ vom
18. Dezember 2014 und der Ausführungen von Dr. B____ eine ambulante
psychiatrische Behandlung mit Weiterführung der antiandrogenen Behandlung an.
Die psychiatrische Behandlung erfolgte nach anfänglich erfolgloser Suche nach
einem ambulanten Therapieplatz seit dem 9. März 2016 im Forensischen
Ambulatorium der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) bei Dr. D____, leitender
Arzt, mit rund monatlichen Therapiesitzungen. Parallel dazu setzte A____ die
psychiatrisch-psychotherapeutischen Gespräche bei Dr. B____ auf freiwilliger
Basis fort. Die antiandrogene Depotmedikation wurde ihm jeweils in
dreimonatlichen Intervallen durch Prof. Dr. E____ verabreicht.
Mit Beschluss vom 21. Juli 2020 verlängerte das Strafgericht
Basel-Stadt die ambulante psychiatrische Behandlung unter Weiterführung der
antiandrogenen Behandlung um 2 Jahre. Die Höchstdauer der angeordneten ambulanten
Behandlung wurde am 28. Juni 2022 erreicht.
Das Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Straf- und
Massnahmenvollzug (nachfolgend: SMV) stellte dem Strafgericht Basel-Stadt in
der Folge mit Eingabe vom 5. April 2022 den Antrag, die ambulante
psychiatrische Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 4 StGB sei um weitere
5 Jahre zu verlängern. Mit Beschluss vom 21. Juli 2022 wies das Strafgericht
den Antrag des SMV ab.
Gegen diesen Beschluss hat der SMV mit Eingabe vom 15. August
2022 Beschwerde erhoben und beantragt, es sei der Beschluss des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 21. Juli 2022 aufzuheben und die mit Beschluss des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 29. Juni 2015 angeordnete und mit Beschluss des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 21. Juli 2020 um 2 Jahre verlängerte ambulante
psychiatrische Behandlung um 5 Jahre zu verlängern, dies unter
o/e-Kostenfolge. Es sei zudem eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit
Eingabe vom 25. August 2022 hat sich die Staatsanwaltschaft dem Antrag des SMV
angeschlossen und um eine Dispensation von einer allfälligen mündlichen
Verhandlung ersucht. Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2022 beantragt der
Beschwerdegegner, es sei die Beschwerde des SMV abzuweisen und der Beschluss
des Strafgerichts vom 21. Juli 2022 zu bestätigen, dies unter o/e-Kostenfolge.
Mit Verfügung vom 26. September 2023 hat die Verfahrensleiterin
eine mündliche Verhandlung angeordnet, wobei PD. Dr. F____ als Sachverständiger
und Dr. B____ als Zeuge vorgeladen worden sind. In Gutheissung des
Beweisantrags des Beschwerdegegners vom 2. Oktober 2023 hat die
Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 sodann auch Dr. D____ als
Zeuge vorladen lassen. An der mündlichen Verhandlung vor dem
Appellationsgericht vom 2. Februar 2024 wurden der Beschwerdeführer, Dr. B____
und Dr. D____ als Zeugen sowie PD. Dr. F____ als Sachverständiger befragt.
Danach gelangten die Vertreterin des SMV sowie der amtliche Verteidiger zum
Vortrag. Der fakultativ geladene Vertreter der Staatsanwaltschaft ist nicht
erschienen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche
Entscheide in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80
Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), weshalb die
Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige
Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. c des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der SMV hat als Vollzugsbehörde ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses,
weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382
Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Im Übrigen richtet
sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.
1.3
Beschwerden werden üblicherweise in einem
schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung
kann jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung
anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Beim Entscheid über die Anordnung einer
mündlichen Verhandlung ist in erster Linie der Tragweite des Entscheides
Rechnung zu tragen. Angesichts der vom angefochtenen Beschluss betroffenen
Massnahme für den Beschwerdegegner hat in Anwendung von Art. 390 Abs. 5
i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO eine Beschwerdeverhandlung stattgefunden.
Anlässlich der Verhandlung wurde der Beschluss des Appellationsgerichts im
Anschluss an die Beratung mündlich eröffnet und kurz begründet.
2.
2.1
Das Strafgericht ist im angefochtenen
Entscheid zum Schluss gekommen, dass unbestritten sei, dass beim
Beschwerdegegner aufgrund der durchgeführten, langjährigen
psychotherapeutischen Intervention und unter der ebenso seit vielen Jahren
installierten antiandrogenen Medikation mit [...] wesentliche Fortschritte hätten
erzielt werden können und dass mittlerweile ein Punkt erreicht worden sei, an
dem eine intensive deliktbearbeitende Form von Behandlung nicht mehr
erforderlich sei bzw. mit einer solchen keine weiteren Behandlungserfolge resp.
Veränderungen erreicht werden könnten. Zugleich bestehe zwischen dem Gutachter
und den Behandlern des Beschwerdegegners Einigkeit darüber, dass die
langfristige, möglicherweise sogar dauerhafte Fortführung der [...]-Medikation
im Kombination mit einer begleitenden psychiatrischen Therapie zur
Aufrechterhaltung und Kontrolle des Erreichten unabdingbar sei, um der vor dem
Hintergrund der diagnostizierten Pädophilie und kombinierten
Persönlichkeitsstörung an sich hohen Rückfallgefahr bezüglich Sexualdelikten
zum Nachteil präpubertärer/pubertärer Kinder oder Jugendlichen auch weiterhin
zu begegnen. Insofern erweise sich eine in diesem Sinne ausgestaltete
Behandlung nach wie vor als geeignet und notwendig, den in der Verhütung
erneuter einschlägiger Delinquenz bestehenden Erfolg zu verhindern.
In diesem Zusammenhang stelle sich letztlich einzig die
Frage, ob die auch zukünftig und allenfalls dauerhaft indizierte Behandlung
weiterhin im Rahmen einer gerichtlich kontrollierten Massnahme erfolgen sollte
oder ob deren Fortführung in die alleinige Verantwortung des Beschwerdegegners
übergeben werden könne. PD Dr. F____ stehe der erklärten Bereitschaft des
Beschwerdegegners, sich langfristig freiwillig einem solchen Setting zu unterwerfen,
sehr skeptisch gegenüber. Deutlich positiver würden es demgegenüber die
behandelnden Therapeuten Dr. D____ und Dr. B____ sehen. Sie befürworteten
beide eine Entlassung des Beschwerdegegners aus der derzeitigen Massnahme und
dessen eigenverantwortliche Wahrnehmung der weiteren Behandlung. Dr. D____ habe
sich zwar für eine nochmalige Verlängerung von ein bis zwei Jahren mit
anschliessender Entlassung ausgesprochen, diese Empfehlung allerdings nicht
wirklich begründen können, sondern als Argumente lediglich den «Zeitfaktor» und
«Erfahrungswerte» genannt. Die Darlegungen von PD Dr. F____ seien
grundsätzlich schlüssig. Die Vorgeschichte des Beschwerdegegners und seine
Persönlichkeitsstörung mit nicht zuletzt hohen manipulativen Fähigkeiten, aber
auch die ihm attestierten querulatorischen Persönlichkeitszüge machten die
Bedenken ob seiner Beteuerungen, die Behandlung langfristig auch aus freien
Stücken fortzuführen, nachvollziehbar. Eine Verlängerung der ambulanten
Massnahme böte diesbezüglich die grösstmögliche Sicherheit. Sie würde auch
insofern dem Prinzip der Verhältnismässigkeit standhalten, als bei einem
Rückfall Delikte von erheblicher Schwere drohten, während die damit verbundenen
Einschränkungen für den Beschwerdegegner angesichts der Therapiefrequenz bei Dr. D____
von einmal monatlich und seiner bereitwilligen Einnahme von [...]
verhältnismässig gering seien. Auf der anderen Seite gelte es unter dem Aspekt
der Verhältnismässigkeit aber auch zu bedenken, dass die Anlasstaten auf die
Jahre 2008/2009 zurückgehen und damit sehr lange zurückliegen würden. Seither hätten
sich keine Hinweise auf weitere Straftaten resp. Vorbereitungshandlungen
ergeben. Der Beschwerdegegner habe sich zuverlässig der ihm auferlegten
Massnahme unterzogen und sich soweit bewährt. Gleichzeitig habe er die
Behandlung bei Dr. B____ weitergeführt, ohne dass ihm diese auferlegt
worden wäre. Er habe sich eine für ihn befriedigende Alltagsstruktur
eingerichtet. Seine Behandler attestierten ihm Behandlungs- und
Krankheitseinsicht. Er wisse um die Bedeutung der weiteren Medikamenteneinnahme
und psychiatrischen Betreuung, womit sich sein Fall auch wesentlich von jenem
unterscheide, der dem Urteil des Bundesgerichts 6B_380/2013 zugrunde liege, wo
die Weiterführung der Massnahme auf freiwilliger Basis aufgrund der beschränkt
vorhandenen Einsicht des Betroffenen in die Notwendigkeit einer weiteren
medikamentösen Behandlung ausser Betracht gefallen sei. Die Einnahme von [...]
zeitige keine Nebenwirkungen. Dr. D____ zufolge sei die Medikation für den
Beschwerdegegner vielmehr mit guten Erfahrungen verbunden. Sie habe das frühere
suchtartige sexuelle Verhalten massiv entschärft und ihm eine grosse
Erleichterung verschafft. Sein persönliches Interesse an der Aufrechterhaltung
dieses Zustands erscheine nicht zuletzt deshalb sehr gross. Vor diesem
Hintergrund scheine es trotz der Skepsis seitens des Gutachters gerechtfertigt,
auf eine Verlängerung der Massnahme zu verzichten und es dem Beschwerdegegner
zu ermöglichen, die medikamentöse Behandlung samt therapeutischer Begleitung
durch Dr. B____ eigenverantwortlich fortzuführen. Dass damit die von PD Dr. F____
aufgeworfenen Vorschläge wie die Kontrolle von Computern oder die Durchführung
von Labortests bezüglich allfällig heimlich eingenommenen Testosterons nicht
durchsetzbar seien, sei in diesem Fall hinzunehmen, wobei gleichsam anzufügen
bleibe, dass eine solche Überwachung auch in der Vergangenheit nicht erfolgt sei.
Was die im vorliegenden Verfahren erstmals überhaupt zur Sprache gekommene,
mögliche Zuführung von Testosteron angehe, sei im Übrigen darauf hinzuweisen,
dass es weder in der Vergangenheit noch aktuell Hinweise auf einen
entsprechenden, auch nur angedachten Missbrauch durch den Beschwerdegegner
gegeben habe oder gebe.
2.2
Der SMV bringt dagegen vor, dass die
Vorinstanz in Übereinstimmung mit den involvierten Fachpersonen zutreffend
festhalte, dass die langfristige, möglicherweise sogar dauerhafte Fortführung
der [...]-Medikation in Kombination mit einer begleitenden psychiatrischen
Therapie zur Aufrechterhaltung und Kontrolle des Erreichten unabdingbar sei, um
der vor dem Hintergrund der diagnostizierten Pädophilie und kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen an sich
hohen Rückfallgefahr bezüglich Sexualdelikten zum Nachteil präpubertärer Kinder
oder Jugendlicher auch weiterhin zu begegnen. Die bis anhin in diesem Sinne
ausgestaltete Behandlung des Beschwerdegegners erscheine dabei nach wie vor als
geeignet und notwendig, den in der Verhütung erneuter einschlägiger Delinquenz
bestehenden Erfolg zu gewährleisten. Die Vorinstanz anerkenne somit, dass das
Rückfallrisiko des Beschwerdegegners für einschlägige Delikte nur so lange als
gering einzustufen sei, als die antiandrogene Depotmedikation als wichtigster
Schutzfaktor weiterhin gewährleistet sei. Die selbst von der Vorinstanz
festgestellte Geeignetheit und Erforderlichkeit der bisherigen Behandlung spreche
folglich klar für die Verlängerung der Massnahme.
Die Vorinstanz erwäge richtigerweise weiter, dass sich
letztlich einzig die Frage stelle, ob die auch zukünftig und allenfalls
dauerhaft indizierte Behandlung weiterhin im Rahmen einer gerichtlich
kontrollierten Massnahme erfolgen sollte oder ob deren Fortführung in die
alleinige Verantwortung des Beschwerdegegners übergeben werden könne. Währenddem
PD Dr. F____ der erklärten Bereitschaft des Beschwerdegegners, sich langfristig
freiwillig einem solchen Setting zu unterwerfen, sehr skeptisch gegenüberstehe,
stünden die behandelnden Therapeuten Dr. B____ und Dr. D____ dieser
Bereitschaft deutlich positiver gegenüber und würden eine Beendigung der
Massnahme des Beschwerdegegners und dessen eigenverantwortliche Wahrnehmung der
weiteren Behandlung befürworten. Die Vorinstanz folge schliesslich unter dem
Aspekt der Verhältnismässigkeit der Empfehlung der behandelnden Therapeuten mit
der Begründung, dass die Anlasstaten auf die Jahre 2008/2009 zurückgingen und
damit sehr lange zurücklägen. Seither hätten sich keine Hinweise auf weitere
Straftaten resp. Vorbereitungshandlungen ergeben und der Beschwerdegegner habe
sich zuverlässig der ihm auferlegten Massnahme unterzogen und sich soweit
bewährt. Gleichzeitig habe er die Behandlung bei Dr. B____ freiwillig weitergeführt
und er wisse um die Bedeutung der weiteren Medikamenteneinnahme und
psychiatrischen Betreuung. Die Medikation sei für ihn mit guten Erfahrungen
verbunden, zumal diese das frühere suchtartige sexuelle Verhalten massiv
entschärft und ihm eine grosse Erleichterung verschafft habe. Das persönliche
Interesse des Beschwerdegegners an der Aufrechterhaltung dieses Zustandes
erscheine deshalb sehr gross, weshalb es die Vorinstanz trotz Skepsis als
gerechtfertigt erachtet habe, auf eine Verlängerung der Massnahme zu verzichten
und es dem Beschwerdegegner zu ermöglichen, die medikamentöse Behandlung samt
therapeutischer Begleitung durch Dr. B____ eigenverantwortlich fortzuführen.
Nach dem Dafürhalten des SMV würden die vorgenannten
Argumente hingegen nicht – wovon offenbar die Vorinstanz ausgehe – die
Zumutbarkeit der Weiterführung der ambulanten Massnahme betreffen. Vielmehr seien
dies Darlegungen betreffend die Erforderlichkeit der weiteren Behandlung. Indem
nun offensichtlich davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdegegner die
Behandlung auf freiwilliger Basis und eigenverantwortlich durchführen könne,
erscheine die Weiterführung einer gerichtlich angeordneten Behandlung aus Sicht
der Vorinstanz gerade nicht mehr erforderlich. Die Erforderlichkeit der Weiterführung
der wie im bisherigen Sinne ausgestalteten Behandlung habe die Vorinstanz hingegen
an anderer Stelle bereits anerkannt. Insofern widerspreche sich die
Argumentation der Vorinstanz. Die Vorinstanz habe sich offensichtlich von den
Aussagen der beiden behandelnden Therapeuten leiten lassen, welche entgegen der
nachvollziehbaren und schlüssigen gutachterlichen Einschätzung davon ausgingen,
dass der Beschwerdegegner an wirklicher Einsicht gewonnen habe und die
Medikation längerfristig oder sogar dauerhaft einnehmen würde bzw. gewillt und
motiviert sei, weiterhin (auf freiwilliger Basis) in die Behandlung zu kommen
und wolle nun unter dem Titel der Zumutbarkeit die Notwendigkeit der
Fortsetzung der ambulanten Massnahme in Abrede stellen. Abgesehen von dem
vorgenannten Widerspruch zu den eigenen Ausführungen zur Geeignetheit und
Erforderlichkeit der langfristigen oder gar dauerhaften Fortführung der antiandrogenen
Behandlung verletze diese Abwägung auch die Rechtsprechung zum Verhältnis von
gutachterlichen Empfehlungen und anderslautenden Ausführungen von behandelnden
Therapeuten. Das Bundesgericht habe diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass
einem Therapeuten nicht dieselbe Unabhängigkeit und Neutralität wie einem
amtlichen oder gerichtlichen Gutachter zukomme und Gutachten folglich
grundsätzlich gewichtiger seien als Therapieberichte. Dies müsse mutatis
mutandis auch für Aussagen von behandelnden Therapeuten vor den Schranken
gelten. Eine anderslautende Einschätzung eines behandelnden Therapeuten sei,
wie ein Privatgutachten, höchstens geeignet, die Erstellung eines
(zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das
gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig sei, das
blosse Abstellen auf die divergierende Einschätzung der behandelnden
Therapeuten sei jedoch unzulässig. Dies müsse erst recht gelten, wenn die
Vorinstanz in ihrem Beschluss zur Feststellung gelange, dass die Darlegungen
von PD Dr. F____ grundsätzlich schlüssig seien. Richtigerweise sei neben der
vorliegenden Geeignetheit und Erforderlichkeit die langfristige Fortführung der
ambulanten Behandlung dem Beschwerdegegner auch zumutbar, zumal bei einem
Rückfall Delikte von erheblicher Schwere drohten, während die mit der
Behandlung einhergehenden Einschränkungen für den Beschwerdegegner – angesichts
der niedrigen Therapiefrequenz von rund einmal monatlich und der Verabreichung
der antiandrogenen Medikation alle drei Monate – verhältnismässig gering seien.
Die Vorinstanz stütze ihren Entschluss zudem auf unrichtige
Tatsachen ab, indem sie davon ausgehe, dass sich der Beschwerdegegner der ihm
auferlegten Massnahme zuverlässig – jedenfalls, was die im Juni 2015
angeordnete ambulante psychiatrische Therapie und die bereits seit 2010 installierte
antiandrogene Behandlung angehe – unterzogen und sich soweit bewährt habe.
Hierzu sei berichtigend ins Feld zu führen, dass im Rahmen der durchgeführten
Laborkontrollen zwecks Überprüfung der Testosteronwerte sich der Beschwerdegegner
wiederholt gegen zusätzliche Kontrollen zwecks Entdeckung einer allfällig
heimlichen Einnahme von Testosteronpräparaten gewehrt habe. Ebenso sei den
Vollzugsakten zu entnehmen, dass er sich mehrfach gegen eine Erhöhung der
Therapiefrequenz oder eine zusätzliche Gruppentherapie für Sexualstraftäter
gesträubt habe. Insofern sei die Einordnung der zuverlässigen
Massnahmenunterziehung resp. der Kooperation doch stark zu relativieren.
Augenfällig – und wohl auch gegen eine langfristig zuverlässige
Medikamentencompliance ausserhalb des Zwangskontextes sprechend – sei auch das
die ambulante Massnahme erschwerende Verhalten des Beschwerdegegners im Zusammenhang
mit den Schutzmassnahmen gegen das Coronavirus. So habe er sich im Herbst 2020
geweigert, die vorgeschriebene Atemschutzmaske zu tragen und habe sich mittels
eines ärztlichen Attestes vom Maskentragen dispensieren lassen, worauf die
therapeutischen Einzelsitzungen bei Dr. D____ nur noch telefonisch hätten stattfinden
können. Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von PD Dr. F____ vom 7.
September 2021 sei diesbezüglich zu entnehmen, dass dieses verweigernde
Verhalten des Beschwerdegegners angesichts des Fehlens jeglicher Hinweise auf
eine somatische oder psychische Störung, welche ein Dispens von der
Maskentragpflicht nachvollziehbar machen würde, im Zusammenhang mit der
kombinierten Persönlichkeitsstörung stehe und insbesondere exemplarisch für das
Vorliegen dissozialer Persönlichkeitsmerkmale sei, wie herzloses
Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer, deutliche sowie andauernde
verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln sowie
Verpflichtungen. Die Vorinstanz sei somit tatsachenwidrig von einem
problemlosen Massnahmenverlauf bzw. einer ausreichenden Kooperation des Beschwerdegegners
ausgegangen bzw. habe massgebliche problematische Verhaltensweisen des Beschwerdegegners
ausgeblendet, welche – insbesondere aufgrund seiner schweren
Persönlichkeitsstörung – ernsthafte Zweifel an seiner Fähigkeit und seinem
Willen weckten, die Behandlung langfristig auf freiwilliger Basis fortsetzen zu
können. Die Vorinstanz habe ihrem Beschluss somit einen unrichtigen Sachverhalt
zugrunde gelegt, weshalb der angefochtene Beschluss auch aus diesem Grund
aufzuheben sei.
2.3
Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass
er seit vielen Jahren eine gerichtlich angeordnete, ambulante Therapie bei Dr. D____
absolviere. Er habe alle Therapiesitzungen eingehalten und sich an alle
Vorgaben gehalten. Der Beschwerdegegner habe parallel dazu freiwillig an
Therapien bei Dr. B____ teilgenommen. Auch dort habe er sich an alle Vorgaben
gehalten. Zusätzlich nehme er – trotz grosser Nebenwirkungen – das Medikament [...]
ein. Es sei während all dieser Jahre zu keinem einzigen Vorfall gekommen. Dies
sei die Leistung des Beschwerdegegners. Keiner der beiden Therapeuten verlange
weitere Therapiestunden. Niemand wisse, was dort noch besprochen werden solle.
Auch der nun aufgebotene Gerichtspsychiater lege nicht ansatzweise dar, was in
den Therapiestunden nach all diesen Jahren überhaupt noch thematisiert werden
solle. Das Strafgericht habe bereits mit Beschluss vom 21. Juli 2020 eine zweijährige
Verlängerung der Massnahme vorgenommen und damit die Massnahme zeitlich
begrenzt. Innerhalb dieser gerichtlich angeordneten Massnahmendauer sei nichts
vorgefallen, was eine weitere Verlängerung rechtfertigen würde. Somit sei
unklar, weswegen der Straf- und Massnahmenvollzug eine weitere Verlängerung
verlange. Das Strafgericht sei mit Beschluss vom 21. Juli 2022 zur
überzeugenden Auffassung gekommen, dass eine Verlängerung der ambulanten Massnahme
nicht mehr in Frage komme.
Dr. D____ sei der behördlicherseits für die Massnahme
beauftragte Arzt. Er sei gerade kein privater Vertrauensarzt, obwohl diese
Patienten-Arzt-Beziehung zu Dr. B____ für Stabilität gesorgt habe. Der SMV
habe kurzfristig PD Dr. F____ aufgeboten, welcher in der Sache zunächst
eine Fortführung der Massnahme beantragt habe, ohne allerdings einen
therapeutischen Zweck geltend zu machen. So sei er anlässlich der gerichtlichen
Befragung bei der Vorinstanz nicht in der Lage gewesen, darzulegen, welcher
therapeutische Ansatz gepflegt werden solle. Vor dem Appellationsgericht habe
sodann auch er ausgeführt, dass die Ziele erfüllt worden seien. Es sei darauf
hinzuweisen, dass nach über 10 Jahren das Thema schlichtweg ausdiskutiert sei.
Für PD Dr. F____ sei die Überwachung im Vordergrund gestanden. Der SMV nehme
denn auch auf diesen Aspekt Bezug, indem er ausführe, man müsse die
deliktrelevante Entwicklung rechtzeitig erkennen. Dabei werde allerdings nicht
dargelegt, wie ein gerichtlicher Therapeut, der selbst gar keine Verlängerung
beantrage, eine allfällige Veränderung feststellen könnte. Es handle sich, wie
von der Vorinstanz richtig beschrieben, um Konsultationen im Abstand von einem
Monat. Wenn der SMV schreibe «Solle es primär um die Aufrechterhaltung und
Kontrolle der erreichten Fortschritte» gehen, so werde dabei übersehen, dass es
für eine Kontrolle an einer gesetzlichen Grundlage fehle.
Der Beschwerdegegner sei bereit, weiterhin [...] einzunehmen
und die Therapie bei Dr. B____ fortzuführen. Das Gesetz sehe keine
lebenslange Überwachung vor. Dies gelte umso mehr, als sich der
Beschwerdegegner stets an alle Vorgaben und Absprachen gehalten und im Übrigen
auch nicht delinquiert habe. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die letzte
Verurteilung aufgrund einer Geschichte im Internet resultiert und es sich somit
nicht um einen eigentlichen Übergriff gehandelt habe. Der Beschwerdegegner habe
durch seine Zuverlässigkeit und die regelmässige Einnahme des Medikaments [...]
bewiesen, dass gerade kein Rückfallrisiko bestehe. Mit Nachdruck sei darauf
hinzuweisen, dass eine ambulante Massnahme keine lebenslange Überwachung
darstelle, auch wenn der SMV gerne eine Verwahrung gehabt hätte, mit diesem
Ansinnen aber gescheitert sei.
Sofern der SMV kritisiere, das Strafgericht habe sich von den
Aussagen der beiden Therapeuten leiten lassen, möge dies zutreffen, doch sei
Dr. D____ kein privater Therapeut, sondern der von der Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug zwangsmässig dem Beschwerdegegner beigegebene Massnahme-Arzt.
Auf seine Aussagen sei sehr wohl abzustellen, zumal jener in keiner Art und
Weise habe darlegen können, was noch weiter therapiert werden solle. Zu Recht
habe die Vorinstanz überdies Dr. B____ angehört. Der SMV habe weder in der
Vergangenheit noch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung oder im Rahmen
der Beschwerdeschrift irgendwelche Zweifel an Dr. D____, angebracht. Würden die
Rechtsbegehren des SMV gutgeheissen, so wäre Dr. D____ weiterhin 5 Jahre im
Amt. Er habe allerdings auf Nachfrage ausgesagt, dass es nichts zu therapieren gebe.
Somit solle nach Ansicht des SMV ein eigentlicher Leerlauf losgetreten werden.
Niemand wisse, was dort eigentlich noch besprochen werden solle. Sei es
hingegen die Auffassung des SMV, den Therapeuten als Überwachungsinstanz
einzusetzen, so fehle hierfür die gesetzliche Grundlage.
Der SMV kritisiere weiter, dass der Beschwerdegegner sich
gegen zusätzliche Kontrollen zur Wehr gesetzt habe. Das sei sein gutes Recht.
Er müsse sich an gerichtliche Beschlüsse halten. Mehr nicht. Weitere
Grundrechtseingriffe müssten nicht toleriert werden. Auch habe entgegen den
Behauptungen des SMV nie eine gerichtliche Anordnung einer Gruppentherapie für
Sexualstraftäter bestanden. Ganz abgesehen davon empfehle keiner der
psychiatrischen Experten solche Gruppengespräche. Das Gegenteil sei richtig. Es
sei viel besser, wenn der Beschwerdegegner sich von solchen Kreisen fernhalte. Ganz
besonders deplatziert seien die Ausführungen, der Beschwerdegegner habe sich im
Herbst 2020 geweigert, Atemschutzmasken zu tragen. Wie der SMV selbst schreibe,
habe er über ein ärztliches Attest verfügt. Völlig verfehlt sei die Bemerkung,
dies könne mit herzlosem Unbeteiligtsein gegenüber Gefühlen anderer verglichen
Dispositiv
werden. Der Beschwerdegegner habe über ein Attest verfügt und Dr. D____ habe ohnehin
während der Corona-Krise Online-Sitzungen verlangt. Die Behauptung, es habe
deswegen keinen problemlosen Massnahmenverlauf gegeben, sei mithin fehl am
Platz. Das Strafgericht habe somit keinen unrichtigen Sachverhalt festgestellt,
zumal Dr. D____ diesbezüglich im Sinne einer Verletzung der gerichtlich
angeordneten Massenahme keine Kritik angebracht habe.
3.
Die Voraussetzungen und der Vollzug der ambulanten Behandlung
einer psychischen Störung werden in Art. 63 StGB geregelt. Nach Art. 63 Abs. 4
StGB darf die ambulante Behandlung in der Regel nicht länger als fünf Jahre
dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten
Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in
Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht
auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre
verlängern. Eine solche Verlängerung ist bei Massnahmen gegenüber psychisch
gestörten Tätern so oft möglich, wie dies erforderlich erscheint. Allerdings
ist immer zu beachten, dass die Behandlung Aussicht auf Erfolg haben muss, der
in der Verhütung von Delinquenz besteht. Mit zunehmender Dauer der Massnahme
ist die Erforderlichkeit der Behandlung besonders zu begründen. Es lassen sich
indessen durchaus Beispiele finden, welche längere Massnahmen und unter
Umständen lebenslange Behandlungen erforderlich machen, wie beispielsweise die
medikamentöse Behandlung von Schizophreniekranken (BGer 6B_380/2013 vom 16.
Januar 2014 E. 4.2; Heer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 63
StGB N 85; Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3.
Auflage 2021, Art. 63 N 15).
Des Weiteren ist gemäss Art. 63a Abs. 2 lit. a StGB die
ambulante Behandlung durch die zuständige Behörde aufzuheben, wenn sie
erfolgreich abgeschlossen wurde. Von einem solchen erfolgreichen Abschluss ist
bereits bei der blossen Stabilisierung eines Zustands auszugehen, d.h., wenn die
Gefahr weiterer Delikte derzeit nicht mehr besteht und die betroffene Person
etwa trotz fortdauernder Krankheit mit ihren Problemen «sozialverträglich»
umgehen kann (Heer, a.a.O., Art.
63a StGB N 9; BGE 122 IV 16 E. 3a).
4.
Bevor auf die Voraussetzungen der Verlängerung der Massnahme
eingegangen wird, ist vorweg die aktuelle Situation des Beschwerdegegners zu
beleuchten (für den Therapieverlauf bis zum Beschluss des Strafgerichts vom 21.
Juli 2022 kann vollumfänglich auf die dortigen Erwägungen [E. 2 ff.] verwiesen
werden).
4.1 Der Beschwerdegegner selbst brachte im Rahmen
der Verhandlung vor dem Appellationsgericht vom 2. Februar 2024 zu seinem
Zustand zusammengefasst vor (vgl. Verhandlungsprotokoll, Akten S. 106 ff.), dass
er jeweils früh am Morgen aufstehe und draussen laufen gehe, auch am
Nachmittag. Zudem betreue er eine ältere Dame, die viel allein sei. Am Abend
gehe er meistens früh ins Bett. Familiär habe er keinen grossen Kontakt, sein
Vater sei vorletztes Jahr verstorben, mit ihm habe er aber auch zuvor nicht
gross Kontakt gehabt, mit seiner Mutter sowieso nicht. Er gehe des Weiteren
alle sechs bis acht Wochen bei Dr. B____ in Therapie. Dieser sei eine
wichtige Person für ihn geworden, zu dem er Vertrauen aufgebaut habe. Wenn er
merke, dass es ihm nicht gut gehe, könne er Dr. B____ immer erreichen und es
mit diesem besprechen. Alle drei Monate bekomme er von Prof. Dr. E____ sodann
noch [...] verabreicht. Er verspüre davon keine Nebenwirkungen. All Jahr gebe
es auch noch eine Knochendichtemessung und eine Blutentnahme. Diese Termine
würden immer bereits im Voraus festgelegt. Er wolle die Medikation selbst auch
nicht absetzen, sondern sein Leben lang nehmen, da sich sein ganzes Wesen in
den letzten Jahren verändert habe. Er sei viel ruhiger und weniger nervös
geworden. Auch verspüre er keinen Drang mehr, Buben zu suchen. Heute gebe es
keine Risikosituationen mehr. Früher sei er zudem aggressiv und unzufrieden
gewesen und habe seine Partner schlecht behandelt. Momentan habe er keinen
Partner, was aber kein Problem sei, da er sich «alleine aushalten» könne. Falls
Dr. B____ einmal aufhören sollte zu arbeiten, könne er sich auch gut einen
anderen Therapeuten vorstellen, ersterer werde ihm sicher gute Ratschläge
geben; zudem müsse der Wechsel auch schon vorher eingefädelt werden. Er trinke
des Weiteren äusserst selten Alkohol, er verkehre auch nicht mehr mit einem
Freund, der ein Alkoholproblem habe, da dieser ihm nicht gut tue. Früher habe
er ausserdem die [...]-Tablette abgesetzt, da die Wirkung nicht so stark
gewesen sei wie bei [...]. Ferne nehme er täglich Vitamin D, und B12 sowie
Kalzium.
4.2 An der Verhandlung wurde sodann Dr. B____ als
Zeuge befragt. Dieser gab an, dass der Beschwerdegegner auch nach dem
vorinstanzlichen Entscheid regelmässig zu therapeutischen Sitzungen zu ihm
gekommen sei (Verhandlungsprotokoll, Akten S. 109 ff.). Dabei sei es
insbesondere um die Lebensgestaltung des Beschwerdegegners gegangen. Letzterer
unternehme viele Reisen in den Norden, da er dort die kältere Temperatur
bevorzuge. Auch habe sich der Beschwerdegegner hier oft behelligt gefühlt, wenn
er von Passanten erkannt und beschimpft worden sei. Er habe zudem glaubhaft
geschildert, keine deliktrelevanten Fantasien mehr zu haben. Sein Leben
gestalte er des Weiteren sehr gesundheitsbewusst, er lebe vegan, konsumiere
praktisch keinen Alkohol mehr und gehe viel laufen. Es sei auch keine Frage
gewesen, dass der Beschwerdegegner auch nach dem Beschluss des Strafgerichts
weiterhin zu ihm komme. Der Beschwerdegegner unterziehe sich weiterhin der [...]-Behandlung
und beklage sich nicht über (subjektive) Nebenwirkungen, vielmehr befreie sie
ihn vom Druck und Fantasien. Objektiv werde er durch Prof. Dr. E____
kontrolliert, demgemäss alles in Ordnung sei. Auch nehme der Beschwerdegegner
von sich aus Kalzium zu sich und die regelmässige Bewegung trage ebenfalls zur
Vorbeugung von Osteoporose bei. Der Behandlung wolle er sich auch zukünftig bis
auf Weiteres unterziehen. Seit der Therapie sei der Beschwerdegegner auch viel
offener geworden, er suche vermehrt den Kontakt mit dem Therapeuten und rede im
Gegensatz zu früher seither auch darüber, was für Gegenstrategien entwickelt
werden könnten, wenn entsprechende Fantasien wieder hochkommen sollten. Er sei
auch emotional offener in Bezug auf seine eigene Traumatisierung im Kinderheim,
was er zuvor lange abgewehrt habe. Jetzt könnten sie darüber reden. Auch habe
der Beschwerdegegner eingesehen und thematisiert, was er anderen an Leid
zugefügt habe, er zeige nun echte Reuegefühle. Der Beschwerdegegner habe für
Notfälle auch die Mobiltelefonnummer von Dr. B____ erhalten, über die er ihn
immer erreichen könne. Darauf angesprochen, ob eine weitere Verlängerung der
Massnahme oder mehr Eigenverantwortung für den Beschwerdegegner zielführender
sei, brachte der Zeuge vor, dass ein Kontrollbedürfnis momentan kontraproduktiv
wäre, der Beschwerdegegner mache ja das, was er machen müsse, und er mache es
auch gut. Eine weitere Kontrolle würde – auch aufgrund der Vorgeschichte –
vielleicht eine Trotzreaktion beim Beschwerdegegner hervorrufen. Dr. B____
führte weiter aus, dass er der Ansicht sei, dass sich der Beschwerdegegner auch
ohne staatlichen Zwang der Behandlung weiter unterziehen werde. Sollte
letzterer gleichwohl die Therapie abbrechen, würde Dr. B____ sodann sicher
versuchen, Kontakt mit dem Beschwerdegegner aufzunehmen. Auch sei mit Prof. Dr.
E____ vereinbart, dass dieser ihn im Falle des Absetzens der [...]-Spritze
sofort informiere.
Es sehe des Weiteren momentan nicht so aus, als suche der
Beschwerdegegner – der sich als Einzelgänger bezeichne – eine Partnerschaft,
obgleich er durchaus das Bedürfnis nach Anerkennung und Liebe habe. Dabei stehe
nicht eine sexuelle Beziehung im Vordergrund, vielmehr gehe es dem
Beschwerdegegner um eine stabile Beziehung, in der er sich aufgehoben fühle.
Der Beschwerdegegner verspüre in Bezug auf eine mögliche Beziehung jedoch auch
Angst, dass er aufgrund der Medikation auf sexueller Ebene nicht richtig
«funktioniere», Dr. B____ erklärte sich aber auch bereit, mit ihm über die
Verschreibung von [...] etc. zu sprechen.
4.3 Ebenfalls vom Appellationsgericht als Zeuge
einvernommen wurde Dr. D____ (Verhandlungsprotokoll, Akten S. 113 ff.)
Dieser gab an, dass die letzte Konsultation mit dem Beschwerdegegner am
27. Juli 2022 stattgefunden habe, seither habe er von diesem nichts mehr
gehört. Für ihn sei nachvollziehbar, dass die Massnahme aufgehoben wurde,
sofern die [...]-Behandlung gewährleistet sei, da in einem solchen Fall die
Rückfallgefahr gering sei. Der Beschwerdegegner habe ihm im Rahmen der Therapie
zudem glaubhaft versichert gehabt, dass er keine sexuelle Appetenz mehr
verspüre, auch kein Groomingverhalten mehr zeige und primär Kontakt mit älteren
Damen pflege. Es habe keine Hinweise für akute Gefährdungsmomente und
Suchverhalten für einen minderjährigen Sexualpartner gegeben oder, dass er
etwas verschweigen würde. Der Beschwerdegegner habe ausserdem gesagt, dass er
das [...] nicht absetzen und bis auf Weiteres ohne Ziel einer Beendigung nehmen
wolle, da er den Nutzen der Medikation als entlastend empfunden habe. Er
verspüre so keine sexuelle Erregung oder Fantasien mehr bei jüngeren Männern
resp. Knaben. Gleichzeitig habe der Beschwerdegegner ausgesagt, dass er auch
bezüglich homosexueller Fantasien mit Erwachsenen kein Verlangen mehr verspüre.
Bei seinen seitherigen sporadischen sexuellen Kontakten sei der
Beziehungswunsch im Vordergrund gestanden, sexuelle Handlungen seien nur von den
jeweiligen Partnern ausgegangen.
4.4 Schliesslich wurde vom Appellationsgericht PD
Dr. F____ als Sachverständiger befragt. Er brachte zum Therapieverlauf beim
Beschwerdegegner seit dem Beschluss des Strafgerichts vor, dass – nach den
Aussagen von Dr. B____ – die Ziele seiner therapeutischen Empfehlung erfüllt
worden seien. Die Hormonbehandlung sei mit Erfolg weiter durchgeführt worden.
Auch sei der erwünschte Effekt der deutlichen Verringerung der Sexualität beim
Beschwerdegegner weiter eingetreten. Wenn bei diesem Gedanken überhaupt
auftauchten, könne er damit gut umgehen. Auch seien sie nicht dranghaft und er
verspüre keine Impulse, diese umzusetzen. Er scheine zudem keinen Alkohol
getrunken zu haben und es gebe keine Hinweise auf Nutzung des Internets für problematisches
Verhalten. Jedoch sei hierbei anzumerken, dass er diesbezüglich auch nicht
kontrolliert worden sei. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass bisher eher das
günstigste Szenario eingetreten sei, obwohl zwei Jahre noch keine so lange
Zeitspanne darstellten. So gebe es auch Rückfälle nach drei, vier, fünf, zehn oder
15 Jahren. Günstig sei in der Tat jedoch, dass beim Beschwerdegegner trotz
langjähriger Behandlung keine gravierenden Nebenwirkungen eingetreten seien.
Viele würden unter Übergewicht leiden und ein Herz-Kreislaufrisiko haben. Es
sei gut, dass er sich gesund halte und sich viel bewege. Insbesondere das Gehen
sei sehr wichtig zur Vermeidung von Osteoporose.
Sodann sei die Medikation gewährleistet und es scheine keine
problematischen Kontakte zu geben. Diese Umstände seien zwar nicht
objektivierbar, jedoch scheinen auch die Reisen nicht primär sexuelle
Hintergründe zu haben, schon gar nicht mit Minderjährigen. Es handle sich
insgesamt um einen guten Verlauf, was man sich therapeutisch wünsche. Das Verhältnis
zu Dr. B____ erscheine vertrauensvoll. Letzterer achte auf und thematisiere die
Dinge, die wichtig seien.
Der Sachverständige gab an, dass er nicht wisse, was man noch
zusätzlich weiter therapeutisch behandeln sollte. Die Frage sei vielmehr, ob
man den Beschwerdegegner noch mehr überwachen wolle, z.B. durch häufigere
Kontrollen des Testosteronspiegels, wobei auch in den Richtlinien vorgesehen sei,
dass dies einmal pro Jahr zu geschehen habe, es sei denn, man befürchte, jemand
nehme heimlich Testosteron ein oder komme nicht mehr zur Behandlung. Auch für
solche Fälle scheine es vorliegend aber ein Prozedere zu geben, dass Dr. B____ es
schnell erfahre, wenn dieser Rhythmus unterbrochen werde. Alkoholwerte durch
Laborwerte würden ausserdem wohl auffallen. Das einzige, was der
Sachverständige noch empfohlen gehabt habe, was nicht etabliert sei, seien
Kontrollen der Internetaktivitäten. Zu erwähnen sei, dass beim Beschwerdegegner
ein sehr hohes strukturelles Risiko für erneute Sexualdelikte bestehe. Alle
Beteiligten seien daher gut beraten, sehr wachsam zu sein, wenn sich etwas am
Behandlungsregime ändern sollte. Dann müsste man die Lage neu bewerten. Bei
Absetzung des Medikaments sei es eine ganz andere Risikosituation. In aller
Regel kehre der Testosteronspiegel wieder auf ein normales Niveau zurück, die
Sexualität werde wieder intensiver und dranghafter und auch die devianten
Fantasien würden wieder stärker werden.
5.
5.1 Der von PD Dr. F____ bereits im Rahmen des
vorinstanzlichen Entscheids aufgezeichnete Massnahmenverlauf widerspiegelt eine
positive Entwicklung (vgl. hierzu eingehend die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz, Akten S. 10 ff.), die sich seit dem Beschluss des
Strafgerichts vom 21. Juli 2022 nochmals akzentuiert hat und so auch von den
beiden vor dem Appellationsgericht befragten Zeugen sowie dem Sachverständigen
selbst bestätigt wurde (vgl. vorne E. 4). Der Beschwerdegegner wird von den
befragten Personen mithin beschrieben als therapiewillig und -fähig, als
zuverlässig und pflichtbewusst, veränderungsmotiviert, zufrieden und glücklich,
ohne Hinweise auf Suchtmittelkonsum, besondere Vorkommnisse oder kritische
Zwischenfälle. Der Beschwerdegegner fühle sich frei von Zwängen, empfinde den
Nutzen der Medikation als entlastend und verspüre keine sexuelle Erregung oder
Fantasien mehr bei jüngeren Männern resp. Knaben. Der Beschwerdegegner hat
allem Anschein nach auch selbst eine Tagesstruktur installiert und es gebe
keine Hinweise auf ein Grooming-Verhalten oder dass er Lokalitäten aufsuche, wo
Minderjährige oder Pubertierende aufzufinden wären. Des Weiteren zeige der
Beschwerdegegner keine kognitiven Verzerrungen und Bagatellisierungstendenzen
mehr und mittlerweile auch eine gewisse Opferempathie. Es wurde ihm ausserdem
eine gute Compliance mit der antiandrogenen Medikation bescheinigt. Seine
Testosteronwerte sind entsprechend auch durchgängig auf ein sehr niedriges
Niveau gesenkt worden (vgl. dazu letzte Laborkontrolle vom 27. Oktober 2023, Akten
S. 90). In Bezug auf die vom PD Dr. F____ in seinem ursprünglichen
Gutachten vom 7. September 2021 skizzierten drei möglichen Szenarien für die
weitere Entwicklung bei Beendigung der ambulanten Massnahme brachte dieser, wie
bereits erwähnt, vor dem Appellationsgericht entsprechend auch vor, dass davon
auszugehen sei, dass bisher eher das günstigste Szenario und damit in
therapeutischer Hinsicht ein guter Verlauf eingetreten sei.
5.2 Es ist nach dem Gesagten unbestritten, dass
beim Beschwerdegegner aufgrund der durchgeführten, langjährigen
psychotherapeutischen Intervention und unter der ebenso seit vielen Jahren
installierten antiandrogenen Medikation mit [...] wesentliche Fortschritte
erzielt werden konnten und dass mittlerweile ein Punkt erreicht worden ist, an
dem eine weitere Therapie nicht mehr erforderlich ist bzw. mit einer solchen
keine weiteren Behandlungserfolge resp. Veränderungen erreicht werden können.
Zugleich besteht zwischen dem Sachverständigen und Dr. B____ sowie Dr. D____
nach wie vor Einigkeit darüber, dass die langfristige, möglicherweise sogar
dauerhafte Fortführung der [...]-Medikation zur Aufrechterhaltung des
Erreichten unabdingbar ist, um der vor dem Hintergrund der diagnostizierten
Pädophilie und kombinierten Persönlichkeitsstörung an sich hohen Rückfallgefahr
bezüglich Sexualdelikten zum Nachteil präpubertärer/pubertärer Kinder oder
Jugendlichen auch weiterhin zu begegnen. Dies wurde denn auch bereits von der
Vorinstanz erwogen (vgl. dort E. 8). Wie das Strafgericht sodann zutreffend
ausgeführt hat, stellt sich mithin die Frage, ob die auch zukünftig und
allenfalls dauerhaft indizierte Behandlung weiterhin im Rahmen einer
gerichtlich kontrollierten Massnahme erfolgen sollte oder ob deren Fortführung
in die alleinige Verantwortung des Beschwerdegegners übergeben werden kann.
5.3 Das Strafgericht hat die Behandlung nach wie vor
als geeignet und notwendig angesehen, den in der Verhütung erneuter
einschlägiger Delinquenz bestehenden Erfolg zu verhindern, jedoch die
Verhältnismässigkeit der Massnahme verneint. Im Gegensatz zum Strafgericht ist
zunächst festzuhalten, dass bereits fraglich ist, ob die Massnahme nicht
bereits gestützt auf nach Art. 63a StGB durch einen «erfolgreichen» Abschluss
aufzuheben wäre. Wie dem Gesagten nämlich entnommen werden kann, ist durchaus
bereits eine hierfür notwendige Stabilisierung des Zustands des
Beschwerdegegners eingetreten, seit er sich der regelmässigen [...]-Verabreichung
unterzieht. Entsprechend besteht die Gefahr der Begehung weiterer Delikte derzeit
nicht und dem Beschwerdegegner ist es zudem möglich, mit seinen Problemen im
Alltag sozialverträglich umzugehen. Damit übereinstimmend ist die
Massnahme denn auch nicht mehr erforderlich, um das vorliegende Ziel der
Behandlung zu erfüllen (die Vorinstanz hat – wie dies auch der SMV zutreffend
ausführt – zudem gewisse Argumente in Bezug auf die Erforderlichkeit unter die
Zumutbarkeit subsumiert). Eine mildere Massnahme im Vergleich zur gerichtlich
angeordneten Behandlung wäre denn auch zweifellos die freiwillige Einnahme
resp. Verabreichung des Medikaments mit fortgesetzten (freiwilligen) Sitzungen
bei Dr. B____. Wie bereits ausgeführt wurde, würde auch diese auf freiwilliger
Basis erfolgende [...]-Behandlung nicht vollkommen unkontrolliert erfolgen, ist
doch insofern ein Prozedere vorgesehen, dass B____ von Prof. Dr. E____
erfahren würde, wenn der Beschwerdegegner seine Medikation absetzen resp. nicht
mehr zu den vereinbarten Terminen zur [...]-Verabreichung erscheinen würde.
Entsprechend könnten auch bei einer Aufhebung der Massnahme mögliche negative
Entwicklungen rechtzeitig erkannt werden. Dass eine derartige Entwicklung
jedoch nicht sehr wahrscheinlich ist, zeigt sich darin, dass der
Beschwerdegegner sich bis dato zuverlässig der ihm auferlegten Massnahme –
sogar nach deren Aufhebung durch die Vorinstanz – unterzogen und sich soweit
bewährt hat. Gleichzeitig hat er die Behandlung bei Dr. B____ – auch nach
dem aufhebenden Beschluss des Strafgerichts vom 21. Juli 2022 – weitergeführt,
ohne dass er dazu verpflichtet worden wäre. Er hat sich eine für ihn
befriedigende Alltagsstruktur eingerichtet. Seine (ehemaligen) Behandler
attestieren ihm Behandlungs- und Krankheitseinsicht. Er weiss zudem um die
Bedeutung und Notwendigkeit der weiteren Medikamenteneinnahme und empfindet die
Wirkung des Medikaments auch selbst als entlastend. Es habe das frühere
suchtartige sexuelle Verhalten massiv entschärft und ihm dadurch eine grosse
Erleichterung verschafft. Die Medikation ist für den Beschwerdegegner mithin
mit guten Erfahrungen verbunden. Dies spricht auch für eine intrinsische
Motivation beim Beschwerdegegner an der weiteren [...]-Behandlung, leide er
gemäss eigenen Aussagen denn auch selbst an den Vorwürfen gegen seine Person,
mit denen er im Alltag immer wieder konfrontiert worden sei. Die Einnahme von [...]
zeitigt zudem auch keine Nebenwirkungen. Hierfür hat der Beschwerdegegner
jedoch auch selbst gesorgt, indem er ein gesundheitsbewusstes, ja geradezu
asketisches Leben führt und sich viel bewegt. Entsprechend hat er auch in
dieser Hinsicht die Behandlung in geradezu vorbildlicher Weise unterstützt.
Auch hat er gemäss eigenen Aussagen den Kontakt zu einem früheren Kollegen
abgebrochen, da ihm dieser – und vor allem dessen Alkoholkonsum – nicht gut
getan habe.
Was das Argument anbelangt, der Beschwerdegegner habe nur aus
prozesstaktischen Gründen wegen des Beschwerdeverfahrens die [...]-Behandlung
weitergeführt, so kann dies zwar durchaus denkbar sein, jedoch erhellt nicht,
wie er sich anders hätte verhalten können, um das Gericht von seiner Motivation
zu überzeigen, die Behandlung freiwillig weiterzuführen. Würde man dem Antrag
des SMV auf eine Verlängerung der Behandlung um drei weitere Jahre folgen,
würden sich die genau gleichen Fragen auch nach Ablauf dieser Frist erneut
stellen. Dass der SMV selbst nicht durchwegs von seiner eigenen Argumentation
überzeugt zu sein resp. nicht sicher zu sein scheint, was eine zielführende
Lösung wäre, erhellt denn auch einerseits aus dem Umstand, dass er beim
vorletzten Beschluss des Strafgerichts vom 21. Juli 2020 noch eine Verlängerung
der Massnahme um 5 Jahre beantragte, den Entscheid, der die Behandlung nur um 2
Jahre verlängerte, jedoch nicht weiterzog. Mit Beschwerde vom 15. August
2022 gegen den Beschluss des Strafgerichts vom 21. Juli 2022 beantragte der SMV
sodann andererseits eine Verlängerung der Behandlung von 5 Jahren, während dem
er in der appellationsgerichtlichen Verhandlung vom 2. Februar 2024
schliesslich – in Abänderung des ursprünglichen Antrags – eine Verlängerung von
lediglich 3 Jahren forderte. Zudem wäre denn auch völlig unklar, was für eine
Therapie durch die Massnahme erneut verlängert werden sollte, gab der
Sachverständige doch an, dass er gar nicht wisse, was es überhaupt zusätzlich noch
weiter zu therapieren gebe.
Sofern der Sachverständige den Umstand – der auch vom SMV als
Argument für eine Verlängerung der Massnahme vorgebracht wird – anspricht,
dass, trotz seiner Empfehlung, keine Kontrollen der Internetaktivitäten des
Beschwerdegegners stattgefunden hätten, so kann dies letzterem nicht zu seinem
Nachteil gereichen, hätte eine entsprechende Überwachung doch vom SMV beantragt
werden können, was jedoch nicht erfolgt ist. Dem Beschwerdegegner kann mithin
nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich nicht an die ihm auferlegten
Pflichten gehalten hätte. Gleiches gilt auch für den Vorwurf, dass er die
Therapie bei Dr. D____ abgebrochen habe, wurde er doch davon mit
vorinstanzlichem Beschluss entbunden. Was die im vorliegenden Verfahren zur
Sprache gekommene, mögliche Zuführung von Testosteron angeht, ist im Übrigen
darauf hinzuweisen, dass es weder in der Vergangenheit noch aktuell Hinweise
auf einen entsprechenden, auch nur angedachten Missbrauch durch den
Beschwerdegegner gegeben hat oder gibt.
Das Strafgericht hat schliesslich auch zu Recht erwogen, dass
zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdegegner seit seiner Haftentlassung im
Jahre 2011 nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten ist.
Vor diesem Hintergrund scheint es im Ergebnis gerechtfertigt,
auf eine Verlängerung der Massnahme zu verzichten und es dem Beschwerdegegner
zu ermöglichen, die medikamentöse Behandlung – und auch die therapeutische
Begleitung durch Dr. B____ – eigenverantwortlich fortzuführen.
6.
6.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die
Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
keine Kosten zu tragen.
6.2 Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners
ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. [...] werden antragsgemäss für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'350.– und ein Auslagenersatz von CHF
32.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 265.90 (7,7 % auf CHF
2'032.90 sowie 8,1 % auf CHF 1'350.–), somit total CHF 3'648.80 aus
der Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 3’350.– und ein Auslagenersatz von CHF 32.90,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 265.90 (7,7 % auf CHF 2'032.90 sowie
8,1 % auf CHF 1'350.–), somit total CHF 3'648.80 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdegegner
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, PD Dr. med. F____
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.