BES.2022.126
Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO)
14. November 2022Deutsch9 min
Mit Strafbefehl
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.126
ENTSCHEID
vom 14.
November 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschuldigte
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. August 2022
betreffend Rückzugsfiktion (Art.
356 Abs. 4 StPO)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 24. März 2022 wurde A____ (Beschwerdeführerin) der Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Bezahlung
der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 205.30 verurteilt. Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. April 2022 sinngemäss Einsprache,
welche die Staatsanwaltschaft aufgrund des Festhaltens am Strafbefehl mit
Schreiben vom 6. April 2022 zuständigkeitshalber an das Strafgericht
Basel-Stadt überwies. Mit Schreiben vom 20. April 2022 wurde die
Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass im Einspracheverfahren vor dem
Strafgericht Basel-Stadt eine mündliche Hauptverhandlung stattfinden würde,
deren Termin nach allfälliger Information der Beschwerdeführerin über geplante
Abwesenheiten festgesetzt wird. Mit Eingaben vom 22. April 2022 und dem 16. Mai
2022 stellte die Beschwerdeführerin die Legitimation der in das Verfahren
involvierten Behörden pauschal in Frage und warf den das Verfahren behandelnden
Personen im Hinblick auf ihre Amtshandlungen die Begehung verschiedener
Straftaten vor. Beweisanträge oder ein Bestreiten bzgl. des dem Strafbefehl
zugrundeliegenden Sachverhalts wurden nicht geltend gemacht.
Mit Schreiben
vom 18. Mai stellte das Strafgericht fest, dass die Beschwerdeführerin keine
Beweisanträge zur Sache gestellt habe und nun zur Hauptverhandlung vorzuladen
sei. Die Beschwerdeführerin wurde dabei erneut darauf hingewiesen, dass ein
unentschuldigtes Fernbleiben der Hauptverhandlung als Rückzug der Einsprache
gelten würde. Mit Vorladung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Juli 2022
wurde die Beschwerdeführerin zur Hauptverhandlung am 11. August 2022
vorgeladen. Die Beschwerdeführerin blieb der Hauptverhandlung fern. Mit
Verfügung vom 11. August 2022 schrieb das Einzelgericht in Strafsachen die
Einsprache als zurückgezogen ab und auferlegte der Beschwerdeführerin eine
Abstandsgebühr in der Höhe von CHF 100.–. Mit Schreiben vom 15. August
2022 hat die Beschwerdeführerin sinngemäss Beschwerde erhoben.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 11. August 2022, mit welcher die Einsprache der
Beschwerdeführerin vom 2. April 2022 gegen den Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 24. März 2022 als zurückgezogen abgeschrieben wurde.
Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 393 StPO N 12; AGE BES.2018.142 vom 14. August 2018 E. 1,
BES.2019.202 vom 4. November 2019 E. 1.1). Zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.00]).
Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art 93 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerde ist
legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 2 StPO). Als Adressatin
des angefochtenen Abschreibungsentscheides hat die Beschwerdeführerin ein
rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie
grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Deren Inhalt richtet sich nach Art. 385 StPO.
Dispositiv
Die Beschwerdeführerin hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des
Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen
und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis lit. c
StPO). Die Pflicht, die Beschwerde zu begründen, bezieht sich somit auch auf
die Beschwerdelegitimation. In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass
und weshalb ein Beschwerdegrund (und damit eine Beschwer) gegeben ist. Die
Anforderungen an die Begründung der Beschwerde sind relativ hoch. Das bedeutet,
dass bereits die Beschwerdeschrift selbst die Begründung im vorstehend
umrissenen Sinne zu enthalten hat (BGE 133 II 400 E. 2; BGer 1B_709/2011 vom 9.
Juli 2012 E. 1.3.2; Guidon, Die Beschwerde
gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 386; OGer ZH
UH130041 vom 26. April 2013 E. 1.4; KGer GR SK2 15 22 vom 15. Dezember 2015 E.
1b; vgl. zum Ganzen AGE BES.2018.74 vom 10. August 2018 E. 1.5). Es gilt
demnach ein (beschränktes) Rügeprinzip und es obliegt der
Beschwerdeführerin, sich in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen
Entscheid in den Einzelheiten auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführerin ist im
vorliegenden Fall keine Juristin, so dass die Anforderungen an die
Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen (vgl. statt vieler AGE BES.2017.174 vom 13. März 2018 E. 1.3.2, mit
Hinweisen).
1.4 Vorliegend
ist fraglich, ob die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente den
formellen Anforderungen, die das Gesetz an eine Beschwerde stellt, genügen: So
setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer umfangreichen Beschwerde inhaltlich
kaum mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Es sei eine Lüge, dass sie
unentschuldigt von der Hauptverhandlung ferngeblieben sei. Es gäbe genügend
schriftliche Nachweise, die das Gegenteil mit Leichtigkeit beweisen würden. Auf
welche Nachweise sie sich damit bezieht, lässt die Beschwerdeführerin in ihrem
Schreiben offen. Abgesehen von diesen Äusserungen über ihre Absenz bringt die
Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben weitgehend sachfremde und kaum
verständliche Äusserungen vor, mittels welchen sie jedoch nicht darzulegen
vermag, weshalb die angefochtene Verfügung unrichtig sein soll. Ob die
formellen Anforderungen an eine Beschwerde gem. Art. 385 StPO damit erfüllt
sind, kann in casu jedoch offengelassen werden, da die Beschwerde – wie im
Folgenden aufzuzeigen sein wird – auch materiell abgewiesen werden muss.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde vom 15. August 2022 an, dass sie
der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2022 nicht unentschuldigt fernblieb.
Sinngemäss wird dies (ohne weitere Präzisierungen) mit ihren vorhergehenden
Eingaben begründet.
2.2 Bleibt
die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und
lässt sie sich nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen
(Art. 356 Abs. 4 StPO). Bei verfassungskonformer Auslegung dieser
Bestimmung darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl
nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen
Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren
Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom
Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der
Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die beschuldigte Person der
Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der
massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.1).
Zu verlangen ist, dass die betroffene Person hinreichend über die Folgen des
unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird;
konkret setzt die Rückzugsfiktion somit voraus, dass die
Einsprache erhebende Person tatsächlich von der Vorladung und von den Folgen
des Nichterscheinens Kenntnis hat (Schwarzenegger,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020; Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St.Gallen 2017,
Art. 355 N 4; Riklin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 355 StPO N 2; BGE 140 IV 82 E. 2.3).
2.3 Aus
den Akten geht hervor, dass das Strafgericht mit Schreiben vom 20. April 2022 die
Beschwerdeführerin zwecks Festlegung des Termins für die Hauptverhandlung um
Mitteilung ersuchte, ob diese in nächster Zeit wegen Ferien oder aus anderen
Gründen abwesend sein könnte. Weiter wurde ihr darin Frist zur Stellung von
Beweisanträgen gesetzt. Neben dem Hinweis, dass die Hauptverhandlung eine
Stunde andauere, wurde die Beschwerdeführerin schliesslich darauf aufmerksam
gemacht, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person
an der Hauptverhandlung die Einsprache als zurückgezogen gelte und ihr
zusätzliche Kosten berechnet werden könnten.
Die
Beschwerdeführerin hat darauf mit zwei Eingaben reagiert (Eingaben vom 22. April
2022 und 16. Mai 2022), welche die Legitimation des Strafgerichts Basel-Stadt
als hoheitlich agierende Strafrechtsbehörde in pauschaler Weise in Frage
stellten. Die Rechtsbeziehung zwischen dem angeblichen Strafgericht Basel-Stadt
und der Beschwerdeführerin sei als rein handelsrechtlich zu betrachten. Über
geplante Abwesenheiten wurde in keiner Weise informiert. Mit Vorladung des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Juli 2022 wurde die Beschwerdeführerin zur
Hauptverhandlung am Donnerstag, 11. August 2022, um 16:15 Uhr vorgeladen. Erneut
wurde darauf hingewiesen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben der Einsprache
erhebenden Person an der Hauptverhandlung die Einsprache als zurückgezogen
gelte und ihr zusätzliche Kosten berechnet werden könnten. Obwohl der
Beschwerdeführerin die eingeschriebene Sendung unbestritten zugestellt werden
konnte (es folgten weitere Eingaben der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2022
sowie 4. August 2022), blieb sie der Hauptverhandlung fern. Die pauschale
Infragestellung der Legitimation des Strafgerichts Basel-Stadt stellt keine
Entschuldigung für das Fernbleiben von der angesetzten Hauptverhandlung dar. Anzumerken
ist, dass der zuständige Präsident des Strafgerichts Basel-Stadt mit Schreiben
vom 28. Juli 2022 der Vollständigkeit halber die Beschwerdeführerin auf einen
massgeblichen Teil der strafrechtlichen Normen hinwies, welche die
Zuständigkeit der involvierten Behörden begründen.
Das
Einzelgericht in Strafsachen hat die Beschwerdeführerin demnach mehrmals schriftlich
auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung
aufmerksam gemacht. Die Schreiben der Vorinstanz sind unbestrittenermassen bei
der Beschwerdeführerin eingetroffen, hat sie doch auf diese jeweils auch mit
ihren eigenen Eingaben reagiert. Es kann vorliegend mithin davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführerin die Folgen ihres unentschuldigten
Fernbleibens bekannt waren. Ihr Verhalten wurde somit zu Recht als unentschuldigtes
Nichterscheinen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO qualifiziert, was zur Folge hat,
dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und das Verfahren abgeschrieben
werden durfte (vgl. AGE BES.2018.142 vom 14. August 2018 E. 2.1).
3.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von
CHF 300.– angemessen ist (vgl. § 21 Reglement über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird, soweit darauf
einzutreten ist, abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Gabriel von
Bechtolsheim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.