Lexipedia

Entscheid

BES.2022.126

Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO)

14. November 2022Deutsch9 min

Mit Strafbefehl

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.126

ENTSCHEID

vom 14.

November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschuldigte

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. August 2022

betreffend Rückzugsfiktion (Art.

356 Abs. 4 StPO)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 24. März 2022 wurde A____ (Beschwerdeführerin) der Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Bezahlung

der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 205.30 verurteilt. Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. April 2022 sinngemäss Einsprache,

welche die Staatsanwaltschaft aufgrund des Festhaltens am Strafbefehl mit

Schreiben vom 6. April 2022 zuständigkeitshalber an das Strafgericht

Basel-Stadt überwies. Mit Schreiben vom 20. April 2022 wurde die

Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass im Einspracheverfahren vor dem

Strafgericht Basel-Stadt eine mündliche Hauptverhandlung stattfinden würde,

deren Termin nach allfälliger Information der Beschwerdeführerin über geplante

Abwesenheiten festgesetzt wird. Mit Eingaben vom 22. April 2022 und dem 16. Mai

2022 stellte die Beschwerdeführerin die Legitimation der in das Verfahren

involvierten Behörden pauschal in Frage und warf den das Verfahren behandelnden

Personen im Hinblick auf ihre Amtshandlungen die Begehung verschiedener

Straftaten vor. Beweisanträge oder ein Bestreiten bzgl. des dem Strafbefehl

zugrundeliegenden Sachverhalts wurden nicht geltend gemacht.

Mit Schreiben

vom 18. Mai stellte das Strafgericht fest, dass die Beschwerdeführerin keine

Beweisanträge zur Sache gestellt habe und nun zur Hauptverhandlung vorzuladen

sei. Die Beschwerdeführerin wurde dabei erneut darauf hingewiesen, dass ein

unentschuldigtes Fernbleiben der Hauptverhandlung als Rückzug der Einsprache

gelten würde. Mit Vorladung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Juli 2022

wurde die Beschwerdeführerin zur Hauptverhandlung am 11. August 2022

vorgeladen. Die Beschwerdeführerin blieb der Hauptverhandlung fern. Mit

Verfügung vom 11. August 2022 schrieb das Einzelgericht in Strafsachen die

Einsprache als zurückgezogen ab und auferlegte der Beschwerdeführerin eine

Abstandsgebühr in der Höhe von CHF 100.–. Mit Schreiben vom 15. August

2022 hat die Beschwerdeführerin sinngemäss Beschwerde erhoben.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 11. August 2022, mit welcher die Einsprache der

Beschwerdeführerin vom 2. April 2022 gegen den Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft vom 24. März 2022 als zurückgezogen abgeschrieben wurde.

Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 393 StPO N 12; AGE BES.2018.142 vom 14. August 2018 E. 1,

BES.2019.202 vom 4. November 2019 E. 1.1). Zuständig ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.00]).

Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Mit

der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden (Art 93 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerde ist

legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 2 StPO). Als Adressatin

des angefochtenen Abschreibungsentscheides hat die Beschwerdeführerin ein

rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie

grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Deren Inhalt richtet sich nach Art. 385 StPO.

Dispositiv

Die Beschwerdeführerin hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des

Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen

und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis lit. c

StPO). Die Pflicht, die Beschwerde zu begründen, bezieht sich somit auch auf

die Beschwerdelegitimation. In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass

und weshalb ein Beschwerdegrund (und damit eine Beschwer) gegeben ist. Die

Anforderungen an die Begründung der Beschwerde sind relativ hoch. Das bedeutet,

dass bereits die Beschwerdeschrift selbst die Begründung im vorstehend

umrissenen Sinne zu enthalten hat (BGE 133 II 400 E. 2; BGer 1B_709/2011 vom 9.

Juli 2012 E. 1.3.2; Guidon, Die Beschwerde

gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 386; OGer ZH

UH130041 vom 26. April 2013 E. 1.4; KGer GR SK2 15 22 vom 15. Dezember 2015 E.

1b; vgl. zum Ganzen AGE BES.2018.74 vom 10. August 2018 E. 1.5). Es gilt

demnach ein (beschränktes) Rügeprinzip und es obliegt der

Beschwerdeführerin, sich in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen

Entscheid in den Einzelheiten auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführerin ist im

vorliegenden Fall keine Juristin, so dass die Anforderungen an die

Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen (vgl. statt vieler AGE BES.2017.174 vom 13. März 2018 E. 1.3.2, mit

Hinweisen).

1.4 Vorliegend

ist fraglich, ob die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente den

formellen Anforderungen, die das Gesetz an eine Beschwerde stellt, genügen: So

setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer umfangreichen Beschwerde inhaltlich

kaum mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Es sei eine Lüge, dass sie

unentschuldigt von der Hauptverhandlung ferngeblieben sei. Es gäbe genügend

schriftliche Nachweise, die das Gegenteil mit Leichtigkeit beweisen würden. Auf

welche Nachweise sie sich damit bezieht, lässt die Beschwerdeführerin in ihrem

Schreiben offen. Abgesehen von diesen Äusserungen über ihre Absenz bringt die

Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben weitgehend sachfremde und kaum

verständliche Äusserungen vor, mittels welchen sie jedoch nicht darzulegen

vermag, weshalb die angefochtene Verfügung unrichtig sein soll. Ob die

formellen Anforderungen an eine Beschwerde gem. Art. 385 StPO damit erfüllt

sind, kann in casu jedoch offengelassen werden, da die Beschwerde – wie im

Folgenden aufzuzeigen sein wird – auch materiell abgewiesen werden muss.

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde vom 15. August 2022 an, dass sie

der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2022 nicht unentschuldigt fernblieb.

Sinngemäss wird dies (ohne weitere Präzisierungen) mit ihren vorhergehenden

Eingaben begründet.

2.2 Bleibt

die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und

lässt sie sich nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen

(Art. 356 Abs. 4 StPO). Bei verfassungskonformer Auslegung dieser

Bestimmung darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl

nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen

Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren

Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom

Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der

Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die beschuldigte Person der

Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der

massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.1).

Zu verlangen ist, dass die betroffene Person hinreichend über die Folgen des

unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird;

konkret setzt die Rückzugsfiktion somit voraus, dass die

Einsprache erhebende Person tatsächlich von der Vorladung und von den Folgen

des Nichterscheinens Kenntnis hat (Schwarzenegger,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020; Schmid/Jositsch, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St.Gallen 2017,

Art. 355 N 4; Riklin,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 355 StPO N 2; BGE 140 IV 82 E. 2.3).

2.3 Aus

den Akten geht hervor, dass das Strafgericht mit Schreiben vom 20. April 2022 die

Beschwerdeführerin zwecks Festlegung des Termins für die Hauptverhandlung um

Mitteilung ersuchte, ob diese in nächster Zeit wegen Ferien oder aus anderen

Gründen abwesend sein könnte. Weiter wurde ihr darin Frist zur Stellung von

Beweisanträgen gesetzt. Neben dem Hinweis, dass die Hauptverhandlung eine

Stunde andauere, wurde die Beschwerdeführerin schliesslich darauf aufmerksam

gemacht, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person

an der Hauptverhandlung die Einsprache als zurückgezogen gelte und ihr

zusätzliche Kosten berechnet werden könnten.

Die

Beschwerdeführerin hat darauf mit zwei Eingaben reagiert (Eingaben vom 22. April

2022 und 16. Mai 2022), welche die Legitimation des Strafgerichts Basel-Stadt

als hoheitlich agierende Strafrechtsbehörde in pauschaler Weise in Frage

stellten. Die Rechtsbeziehung zwischen dem angeblichen Strafgericht Basel-Stadt

und der Beschwerdeführerin sei als rein handelsrechtlich zu betrachten. Über

geplante Abwesenheiten wurde in keiner Weise informiert. Mit Vorladung des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Juli 2022 wurde die Beschwerdeführerin zur

Hauptverhandlung am Donnerstag, 11. August 2022, um 16:15 Uhr vorgeladen. Erneut

wurde darauf hingewiesen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben der Einsprache

erhebenden Person an der Hauptverhandlung die Einsprache als zurückgezogen

gelte und ihr zusätzliche Kosten berechnet werden könnten. Obwohl der

Beschwerdeführerin die eingeschriebene Sendung unbestritten zugestellt werden

konnte (es folgten weitere Eingaben der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2022

sowie 4. August 2022), blieb sie der Hauptverhandlung fern. Die pauschale

Infragestellung der Legitimation des Strafgerichts Basel-Stadt stellt keine

Entschuldigung für das Fernbleiben von der angesetzten Hauptverhandlung dar. Anzumerken

ist, dass der zuständige Präsident des Strafgerichts Basel-Stadt mit Schreiben

vom 28. Juli 2022 der Vollständigkeit halber die Beschwerdeführerin auf einen

massgeblichen Teil der strafrechtlichen Normen hinwies, welche die

Zuständigkeit der involvierten Behörden begründen.

Das

Einzelgericht in Strafsachen hat die Beschwerdeführerin demnach mehrmals schriftlich

auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung

aufmerksam gemacht. Die Schreiben der Vorinstanz sind unbestrittenermassen bei

der Beschwerdeführerin eingetroffen, hat sie doch auf diese jeweils auch mit

ihren eigenen Eingaben reagiert. Es kann vorliegend mithin davon ausgegangen

werden, dass der Beschwerdeführerin die Folgen ihres unentschuldigten

Fernbleibens bekannt waren. Ihr Verhalten wurde somit zu Recht als unentschuldigtes

Nichterscheinen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO qualifiziert, was zur Folge hat,

dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und das Verfahren abgeschrieben

werden durfte (vgl. AGE BES.2018.142 vom 14. August 2018 E. 2.1).

3.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von

CHF 300.– angemessen ist (vgl. § 21 Reglement über die

Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird, soweit darauf

einzutreten ist, abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Gabriel von

Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.