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Entscheid

BES.2022.127

Entschädigung nach Verfahrenseinstellung

26. April 2023Deutsch22 min

Krankenversicherer beschafft werden konnten, sind Berechnungen beim GD angestellt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.127

ENTSCHEID

vom 26.

April 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 9. August 2022

betreffend Entschädigung nach

Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 10. September 2018 hat das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt

(nachfolgend GD), Bereich Gesundheitsversorgung, Anzeige gegen A____

(nachfolgend Beschwerdeführerin) gestellt. Im Rahmen einer präventiven

Kontrolle durch die Abteilung Langzeitpflege (nachfolgend ALP) des GDs am

21. März 2018 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin

einerseits der zuständigen Stelle Restfinanzierungsabrechnungen mit zeitlichen

Überschneidungen eingereicht und andererseits Leistungskürzungen der

Krankenkasse der davon ebenfalls betroffenen Amtsstelle nicht gemeldet habe.

Nachdem durch die Staatsanwaltschaft die notwendigen Unterlagen beim

Krankenversicherer beschafft werden konnten, sind Berechnungen beim GD angestellt

und deren mutmasslicher Schaden auf CHF 293.87 beziffert worden.

Mit Verfügung

vom 9. August 2022 ist das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin

eingestellt worden (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten gingen zulasten der Staatskasse

(Ziff. 2). Der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach das GD zu verpflichten

sei, ihr Aufwendungen von CHF 34'140.60 zu entschädigen, die durch die

Anträge des GDs betreffend den Zivilpunkt entstanden seien, wurde abgewiesen

(Ziff.3). Da­rüber hinaus wurde der Antrag, wonach das GD zu verpflichten sei,

der Beschwerdeführerin CHF 58'913.65 für die angemessene Ausübung ihrer

Verfahrensrechte zu entschädigen (Ziff. 4), gleichermassen wie der Antrag,

wonach der Beschwerdeführerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 50'000

auszurichten sei (Ziff. 6), abgewiesen. Der eventualiter gestellte Antrag,

wonach der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen eine angemessene

Entschädigung in der Höhe von CHF 58'913.65 durch die Staatsanwaltschaft zuzusprechen

sei, ist teilweise gutgeheissen worden und der Verteidigung der

Beschwerdeführerin, [...], Advokat, wurde eine Entschädigung in der Höhe von

CHF 1'724.40 (inkl. MWST) zugesprochen (Ziff. 5).

Gegen die

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. August 2022 hat die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. August 2022 Beschwerde beim

Appellationsgericht erhoben. Am 27. Oktober 2022 hat sich die

Beschwerdeführerin mit einem persönlichen Schreiben an die Staatsanwaltschaft

gewendet. Dieses Schreiben wurde am 1. November 2022 seitens der

Staatsanwaltschaft zuständigkeitshalber ans Appellationsgericht weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 17. November 2022 hat die Beschwerdeführerin ihre Eingabe

vom 19. August 2022 ergänzt, woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Eingabe

vom 3. Januar 2023 ihre Stellungnahme dazu eingereicht hat. Mit Schreiben

vom 8. Februar 2023 hat die Beschwerdeführerin eine kurze Replik

eingereicht.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der

vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Jede

Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung

einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft hat, kann innert zehn Tagen schriftlich

und begründet Beschwerde erheben (Art. 382 Abs. 1, Art. 322

Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig zu deren

Beurteilung ist das Appellations­gericht als Einzelgericht (§§ 88

Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist dabei frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Die

Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde vom 19. August 2022 namentlich

das Begehren, dass die Ziffern 3–6 der Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 9. August 2022 aufzuheben seien. Sie ersucht das Gericht

damit im Wesentlichen darum, das Entschädigungsgesuch der Beschwerdeführerin an

die Staatsanwaltschaft vom 14. April 2022 vollumfänglich gutzuheissen.

Nicht angefochten mit der Beschwerdeschrift vom 19. August 2022 werden die

Ziffern 1 und 2 der Einstellungsverfügung vom 9. August 2022. Die verfügte

Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin (Ziff. 1) und die Kostenauferlegung

zulasten des Staates (Ziff. 2) erwuchsen infolgedessen mangels Anfechtung in

Rechtskraft.

1.3

1.3.1

Die

Beschwerdeführerin macht in ihrem persönlichen Schreiben vom 27. Oktober

2022, ergänzt durch die Eingabe vom 17. November 2022, sinngemäss geltend,

dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. August 2022

lediglich die Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Straftatbestand

des geringfügigen Betruges, nicht jedoch hinsichtlich anderer möglicher

Straftatbestände, vorsehe (Ziff. 1). Dies, obwohl aus den staatsanwaltlichen

Akten hervorgehe, dass auch wegen anderer möglicher Delikte, so namentlich

wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung,

ermittelt worden sei. Das Appellationsgericht habe in seinem Urteil vom 12. August

2021.

hinsichtlich des aufsichtsrechtlichen Verfahrens betreffend den gleichen

Sachverhalt die Beschwerdeführerin von jeglichen Vorhalten befreit, die

Richtigkeit ihres Handelns festgestellt und Ausführungen gemacht, die auf die

Unschuld der Beschwerdeführerin schliessen liessen. Es sei deswegen die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren auch bezüglich der anderen infrage

kommenden Tatbestände formell korrekt einzustellen.

1.3.2

Da

sich die Beschwerde vom 19. August 2022 auf eine Aufhebung von Ziffern 3–6

der Einstellungsverfügung beschränkt, diese jedoch von dargelegter Rüge nicht

betroffen sind, handelt es sich hierbei um ein neues Rechtsbegehren der

Beschwerdeführerin. Dieses ist erst anlässlich ihres persönlichen Schreibens

vom 27. Oktober 2022 und der Eingabe vom 17. November 2022

vorgebracht worden. Auch wenn der Strafprozess vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht wird (Art. 6 StPO), gilt im Rechtsmittelverfahren ein (beschränktes)

Rügeprinzip. Die Beschwerdeführerin hat in der Begründung genau anzugeben,

welche Punkte angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid

nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Nach

Ablauf der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich weder eine Ergänzung noch eine

nachträgliche Verbesserung der Eingabe möglich. Erweiterungen von bereits gestellten

Rechtsbegehren oder neue Rechtsbegehren können lediglich nach Ablauf der

Beschwerdefrist gestellt werden, wenn dies vorher nicht möglich war und

insbesondere dann, wenn sich aus nachfolgenden Eingaben der anderen

Verfahrensbeteiligten neue Elemente ergeben (BStGer BB.2014.81 vom 23. Dezember

2014.

E. 1.3; Keller, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 396 N 13; Guidon,

Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N

510). Hätte das Rechtsbegehren hingegen innert der Rechtsmittelfrist gestellt

werden können, so ist darauf nicht einzutreten.

1.3.3

Das

Vorbringen, wonach die Einstellungsverfügung vom 9. August 2022 unvollständig

sei, hätte offensichtlich bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde

am 19. August 2022 vorgebracht werden können. Es liegen keinerlei neue Elemente

vor, die es rechtfertigen, das Rechtsbegehren erst zu diesem Stadium des

Verfahrens zu formulieren. Infolgedessen ist auf diese Rüge nicht einzutreten.

1.4

1.4.1

Des

Weiteren macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Unschuldsvermutung

geltend. In der Einstellungsverfügung werde vom objektiven Wert eines Schadens

gesprochen und es sei von Täterschaft anstatt von mutmasslicher Täterschaft die

Rede. Mit dem Wortlaut der Begründung mache die Staatsanwaltschaft der

Beschwerdeführerin den Vorwurf, dass sie eine Täterin sei, dass es einen

Deliktsbetrag gebe und damit den strafrechtlichen Vorwurf eines

Vermögensdelikts.

1.4.2

Da

sich diese Rüge wiederum erst mit Eingaben vom 27. Oktober 2022 und vom

17.

November 2022 vorgebracht worden sind und nicht bereits bei Erhebung

der Beschwerde am 19. August 2022, handelt es sich auch hierbei um ein

neues Rechtsbegehren. Mit Verweis auf die Begründung in E. 1.3.2 wird auch

darauf nicht eingetreten.

Überdies wäre

ohnehin auf das Vorbringen nicht weiter einzugehen. Eine Partei ist

grundsätzlich nicht legitimiert mittels Beschwerde gegen eine

Einstellungsverfügung lediglich eine andere Begründung zu erwirken. Dies ergibt

sich daraus, dass sich das rechtlich geschützte Interesse an der Änderung oder

Aufhebung grundsätzlich aus dem Dispositiv und nicht aus der Begründung des

angefochtenen Entscheids ergibt. Ein freisprechendes Urteil oder eine

Einstellungsverfügung vermögen deswegen grundsätzlich nicht ein rechtlich geschütztes

Interesse zu begründen (Lieber, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 382 N 10). Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Präsumtion der Unschuld bei einer Einstellung des

Verfahrens ausnahmsweise verletzt, wenn der beschuldigten Person die Kosten

auferlegt werden oder eine Entschädigung verweigert wird und ihr in der

Begründung dieses Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es

treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGer 6B_1273/2016 vom 6. September

2017.

E. 1.4). Da vorliegend der Beschwerdeführerin keine Kosten auferlegt

und teilweise eine Parteientschädigung ausgerichtet wurde, wäre sie auch insoweit

nicht beschwert.

1.5

Bei

den vom Verteidiger vorgebrachten Rügen betreffend die Verletzung des

rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes der Waffengleichheit handelt es sich wiederum

überwiegend um ein neues Rechtsbegehren. Insofern, als diese Rüge nicht den Entschädigungspunkt

der Einstellungsverfügung (Ziff. 3–6) betrifft, wird darauf mit Verweis auf E.

3.1.2

nicht eingetreten.

1.6

Auf

die im persönlichen Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 2022

vorgebrachten Rügen betreffend das Verhalten des GDs, ergänzt durch die Eingabe

vom 17. November 2022, kann vorliegend wiederum mit Verweis auf E. 1.3.2

nicht eingetreten werden. Auch hierbei handelt es sich um neue Rechtsbegehren,

die an der mit Beschwerde angefochtenen zu tiefen Entschädigung und der Abweisung

der Genugtuung vorbeigehen.

1.7

Nach

dem Gesagten ist teilweise auf die Beschwerde vom 19. August 2022, ergänzt

durch die Eingaben vom 27. Oktober 2022, 17. November und

8.

Februar 2023 einzutreten. Was die Beschwerde gegen Ziffern 3–6 der

Einstellungsverfügung vom 9. August 2022 angeht, wurde das Rechtsmittel

form- und fristgerecht eingereicht. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

2.

2.1

Mit

Einstellungsverfügung vom 9. August 2022 wurde der Antrag der

Beschwerdeführerin, wonach das GD gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO zu

verpflichten sei, ihr die Aufwendungen, die durch die Anträge im Zivilpunkt

entstanden seien, zu entschädigen, abgewiesen (Ziff. 3). Begründet wurde

die Abweisung im Wesentlichen damit, dass gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO

die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft zwar

Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt

verursachten Aufwendungen habe, dem GD vorliegend jedoch nicht die Rolle einer

Privatklägerschaft zukomme.

2.2

Die

Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass die Staatsanwaltschaft es

unterlasse, in ihrer Begründung darauf hinzuweisen, dass die Einreichung eines

Strafantrages seitens der geschädigten Person der expliziten Erklärung der Beteiligung

am Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin gleichgestellt sei und dadurch

die Stellung der Privatklägerschaft begründet werden könne. Da das vorliegende

Strafverfahren durch einen Strafantrag des GDs, vertreten durch die ALP,

angestossen worden sei, sei dem GD indirekt die Rolle einer Privatklägerschaft

zugebilligt worden. Das Recht einen Strafantrag zu stellen, stehe nur einer

Person zu, die durch die angebliche Tat verletzt worden sei. Durch die Verfahrensaufnahme

nach Einreichung des Strafantrages habe die Staatsanwaltschaft dem GD die Geschädigtenrolle

zukommen lassen. Der Umstand, dass dem GD die Geschädigtenrolle zukomme, ergebe

sich zudem auch in aller Klarheit daraus, dass dem GD auf Gesuch hin

Akteneinsichtsrecht gewährt worden sei. Zusammengefasst habe dem GD Parteistellung

zukommen müssen, wobei eine solche nur im Rahmen einer Zubilligung der Rolle

der Privatklägerschaft vorstellbar sei. Obwohl der Kanton Basel-Stadt von der

Möglichkeit, wonach der Bund und die Kantone zusätzlich zur Staatsanwaltschaft

weiteren Behörden Parteirechte einräumen können, keinen Gebrauch gemacht habe,

verhalte es sich so, dass zwar de jure das GD möglicherweise nicht als

Privatklägerschaft hätte auftreten können, de facto dies aber in diesem Fall

mit Billigung der Staatsanwaltschaft getan habe. Betreffend die Frage der

Entschädigung der Nachteile aus dem Verfahren sei deswegen das GD so zu

behandeln, wie es aufgetreten sei, nämlich als Privatklägerin. Das GD habe

zudem zwar keine explizite Privatklägerstellung, aber eine gesetzliche

Anzeigepflicht bei Vergehen und Verbrechen. Eine solche Pflicht ergebe nur Sinn,

wenn damit auch Parteirechte einhergingen.

2.3

Gemäss

Art. 115 StPO gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar

verletzt worden ist, als geschädigte Person. Durch die ausdrückliche Erklärung,

sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, hat die

geschädigte Person die Möglichkeit, sich als Privatklägerschaft zu

konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO). Einer solchen Erklärung ist der

Strafantrag gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Nicht als

geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO und somit nicht imstande, sich gemäss

Art. 118 StPO als Privatklägerschaft zu konstituieren, gelten Verwaltungsträger

des Gemeinwesens bezüglich Straftaten, die sich gegen Rechtsgüter richten für

welche sie zuständig sind. In solchen Fällen handelt der Staat hoheitlich, d.h.

er nimmt ausschliesslich öffentliche und keine eigenen individuellen Interessen

wahr, womit er von der Straftat auch nicht in seinen persönlichen Rechten

unmittelbar betroffen und verletzt sein kann. Wirkt der Verwaltungsträger

hoheitlich, so kann er nicht gleichzeitig Träger des Rechtsguts sein für dessen

Schutz, Kontrolle und Verwaltung er kraft seiner ihm auferlegten öffentlichen

Aufgaben einstehen muss und selber verantwortlich ist. Eine Anerkennung der

Geschädigtenstellung ohne eine spezifische gesetzliche Grundlage würde unter

dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung zu einer unhaltbaren Kontrolle der Strafverfolgungsbehörde

durch die Verwaltung in Bezug auf die Einhaltung des Legalitätsprinzips führen.

Die öffentlichen Interessen in Bezug auf die Strafverfolgung werden indessen

von der Staatsanwaltschaft gewahrt (Mazzucchelli/Postizzi,

in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 115 StPO N 40).

Neben der Staatsanwaltschaft sind weitere Verwaltungseinheiten nur

ausnahmsweise zugelassen, die öffentlichen Interessen an der strafrechtlichen

Verfolgung und Verurteilung des Beschuldigten wahrzunehmen. Dies erfordert eine

klare gesetzliche Grundlage und hat mit der Frage der Geschädigteneigenschaft

nichts zu tun.

Das

Gesundheitsdepartement ist vorliegend im Zusammenhang mit der

Bewilligungserteilung bzw. den infrage stehenden Leistungsabrechnungen hoheitlich

aufgetreten und musste deshalb aufgrund der Gewaltenteilung und der

Anzeigepflicht gemäss § 35 des basel-städtischen Gesetzes über die

Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100)

Strafanzeige einreichen. Eine sonstige spezifische gesetzliche Grundlage für

eine allfällige Annahme einer Geschädigtenstellung ist hingegen nicht

ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Überdies

kann auch im Nachhinein aus der blossen faktischen Gewährung der Akteneinsicht

keine Privatklägereigenschaft abgeleitet werden, zumal diese ohnehin gemäss

Art. 101 Abs. 2 StPO gewährt worden ist. Mangels der Stellung des GDs

als Privatklägerin kann dieses folglich nicht zu einer Entschädigung gemäss Art. 432

Abs. 1 StPO verpflichtet werden und die Beschwerde ist diesbezüglich

abzuweisen.

3.

3.1

Neben

soeben geschildertem Antrag wurde der Antrag, wonach das GD gestützt auf

Art. 432 Abs. 2 StPO zu verpflichten sei, die Beschwerdeführerin für

die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu entschädigen, ebenfalls

abgewiesen.

3.2

Obsiegt

die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die

antragstellende Person oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der

beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte

zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Das GD hat am 10. September

2018.

Strafanzeige eingereicht, ein Strafantrag seitens des GD wurde hingegen nicht

gestellt. Da sich entsprechend den Ausführungen in E. 2.3 zudem das GD nicht

als Privatklägerin konstituieren kann, findet Art. 432 Abs. 2 StPO keine

Anwendung und entsprechende Abweisung erfolgte rechtmässig.

4.

4.1

Nach

Ziffer 5 der Einstellungsverfügung wurde der beschuldigten Person gestützt auf

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung zugesprochen,

wobei den von der Beschwerdeführerin geforderten CHF 58'913.65 nur

teilweise entsprochen wurde und ihr lediglich eine Entschädigung im Umfang von

CHF 1'724.40 (inkl. MWST) zugebilligt worden ist. Begründet wurde der

teilweise Zuspruch damit, dass sich die von der Verteidigung geltend gemachten

Honorare teils auf das Vorverfahren, ein kantonales Verwaltungsverfahren,

bezögen und diese Ansprüche entsprechenden dort hätten geltend gemacht werden

müssen. Zudem bemesse sich die für Parteivertretungen behördlich festzusetzende

Entschädigung nach Schwierigkeit und Wichtigkeit des Falles bzw. den

finanziellen Verhältnissen des Mandanten und belaufe sich laut aktueller Praxis

des Appellationsgerichts Basel-Stadt lediglich auf CHF 250.– pro Stunde. Der

von der Verteidigung geltend gemachte Ansatz von CHF 300.– pro Stunde sei

entsprechend zu reduzieren. Der Verteidigungsaufwand betreffend das

staatsanwaltliche Verfahren beschränke sich vor Ankündigung des

Verfahrensabschlusses auf 2 Stunden und 20 Minuten. Unter anderem würden

für eine Eingabe bei der Staatsanwaltschaft 60 Minuten Zeitaufwand geltend

gemacht. Da es sich hierbei um standardisierte bzw. kurze Schreiben gehandelt

habe, sei der diesbezügliche Zeitaufwand zu kürzen. Zudem werde ein Telefonat

mit [...] ausgewiesen. Inwiefern dieses Telefonat ausschlaggebend sein solle

für das Strafverfahren, werde nicht näher begründet. Zusammengefasst sei der

Arbeitsaufwand der Verteidigung vor Ankündigung des Verfahrensabschlusses auf

insgesamt 1 Stunde und 30 Minuten zu kürzen. Ferner würde die Verteidigung rund

26.

Stunden in Kenntnis der späteren Einstellung des Verfahrens geltend machen.

Unter anderem würde Aufwand für rechtliche Abklärungen verlangt werden,

obgleich solche grundsätzlich nicht entschädigt würden. Überdies würde Honorar

für die Kanzleiarbeit sowie wiederum der Kontakt mit [...] in Rechnung gestellt.

Diese Bemühungen blieben unbeachtet. Insgesamt erschienen die geltend gemachten

26.

Stunden Arbeitsaufwand in keinem adäquaten Verhältnis zum Umfang des

vorliegenden Falles. Eine Reduktion des Aufwandes nach Ankündigung des

Verfahrensabschlusses auf insgesamt 3 Stunden und 30 Minuten erscheine

angemessen, sodass dem Verteidiger ein Honorar für gesamthaft 5 Stunden vergütet

werde.

4.2

Die

Beschwerdeführerin argumentiert dagegen, dass alle geltend gemachten Aufwendungen

ausgewiesen und begründet seien und demzufolge das Honorar wie verlangt

auszurichten sei. Bei den geltend gemachten Aufwendungen bezüglich das

Verwaltungsverfahren sei es darum gegangen ein Strafverfahren abzuwenden. Diese

Bemühungen seien nicht erfolgreich gewesen, obwohl sie dies – wie die

Einstellungsverfügung zeige – hätten sein müssen. Entsprechend seien diese Ansprüche

ebenfalls unter dem Titel der Strafverteidigung zu begleichen. Des Weiteren

rügte die Beschwerdeführerin die Kürzung des geltend gemachten Honorars von [...],

Advokat für seine Interventionen bei der Staatsanwaltschaft. Die Begründungen der

Kürzungen betreffend den Kostenaufwand vor Einstellung des Verfahrens seien

willkürlich. Die Kürzung der Ausarbeitung der Eingaben an die

Staatsanwaltschaft verkenne, dass sich der Zeitaufwand nicht nur auf das

Verfassen der Schreiben, sondern auf den gesamten Aufwand, der hinter diesen

Vorgängen stecke, beziehe. Ausserdem sei aufgrund des steten Schweigens der

Staatsanwaltschaft vor einer Eingabe um Akteneinsicht zu klären gewesen, ob

diese Eingabe zu diesem Zeitpunkt richtig sei, ob der zwischenzeitlich

ergangene Entscheid des Appellationsgerichts effektiv die Unschuld der

Beschwerdeführerin dargelegt habe etc. Des Weiteren sei auch der Austausch mit [...]

nicht zu beanstanden, sei er doch in die Gesamtberatung der Beschwerdeführerin

involviert und sei es von Belang, wie sich das Administrativverfahren auf das

Strafverfahren auswirke. Da sich das Verfahren zudem insofern als kompliziert

erweise, als sich keine alltäglichen Fragen stellten und spezifische Kenntnisse

zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und der Koordination

zwischen verschiedenen Leistungserbringern gefordert seien, seien durchaus auch

rechtliche Abklärungen zu entschädigen. Dass die Position von Eingang,

Rechnungen und diversen Mitteilungen – von der Staatsanwaltschaft als

Kanzleiarbeit subsumiert – nicht entschädigt werde, sei vorliegend ebenfalls

falsch, da es sich dabei nicht um reine Kanzleiarbeit gehandelt habe, sondern

um die Zusammenstellung der Positionen durch den Verteidiger selbst; er habe selbst

die diesbezügliche Post entgegengenommen und Instruktionen zur Weiterleitung gegeben.

Ausserdem verkennten die Ausführungen, dass die 26 Arbeitsstunden in keinem

Verhältnis stünden zum Umfang des vorliegenden Falles, die Problematik der

Entschädigungssituation. Die Verfahrensanträge und Entschädigungsforderung

sowie diverse Rechnungen hätten teilweise eingefordert und jeweils

zusammengestellt werden müssen. Dies sei alles sehr aufwendig gewesen, weswegen

die Reduktion des Aufwandes nach Ankündigung des Verfahrens auf 3 Stunden und

30.

Minuten willkürlich sei.

4.3

Wird

die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das

Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung

ihrer Verfahrensrechte. Davon erfasst werden die durch das Strafverfahren

entstandenen Kosten (Griesser, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 429 N 1). Die Aufwendungen bezüglich des Verwaltungsverfahrens

beim GD hätten entsprechend in jenem Verfahren geltend gemacht werden müssen.

Dabei ist auch von keiner Bedeutung, ob es darum ging, ein Strafverfahren

abzuwenden. Die diesbezüglichen Kürzungen seitens der Staatsanwaltschaft sind

nicht zu beanstanden. Auch besteht kein Grund vom zu entschädigenden

Stundenansatz von praxisgemäss CHF 250.– abzuweichen. Das vorliegende Verfahren

mag zwar aufgrund der Thematik einigermassen aussergewöhnlich erscheinen, ist

aber in strafprozessualer und auch materiell-rechtlicher Hinsicht nicht überaus

komplex und aufwendig gewesen. Die Kürzungen des Aufwands durch die

Staatsanwaltschaft sind allerdings insgesamt zu hoch. Der Beschwerdeführerin

ist zuzustimmen, dass beispielsweise das Schweigen der Staatsanwaltschaft auf

die Eingabe vom 26. Oktober 2021, die weitere Eingabe vom 17. November 2021

ausgelöst hatte und dies aufgrund der Sorgfaltspflicht des Advokaten auch

weitere Abklärungen nach sich gezogen hatte, wie namentlich Telefonate mit [...]

oder der Staatsanwaltschaft. Die verlangten 2 Stunden und 20 Minuten vor der

Ankündigung der Einstellung des Verfahrens erscheinen deswegen gerechtfertigt. Durch

das separat laufende Verwaltungsverfahren und den dort eingesetzten anderen

Vertreter mit entsprechender Fachkenntnis erübrigen sich allerdings die vorgebrachten

rechtlichen Abklärungen, weshalb diese 1 Stunde und 30 Minuten nicht zu

entschädigen sind. Des Weiteren erscheint ein Zeitaufwand von 4 Stunden und 25 Minuten

für Telefonate mit und Mitteilungen an die Klientin zu hoch; 2 Stunden sind

dafür angemessen. Der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich ihrer Ausführungen

betreffend den Eingang der Rechnungen und diverser Mitteilungen zuzustimmen. Da

es sich um Aufwendungen des Advokaten handelt und nicht um reine Kanzleiarbeit,

ist diese Position zu vergüten. Des Weiteren ist ihr zuzustimmen, dass die Reduktion

der Verfahrensanträge und Entschädigungsforderung pauschal und ohne wirkliche

Begründung erfolgt ist. Diese Kürzung erscheint übermässig, so ist doch ein

Aufwand von 8 Stunden für die vierzehnseitige Eingabe vom 14. April

2022, inklusive Aktenstudium, verhältnismässig. Daraus ergibt sich, dass

gesamthaft ein Zeitaufwand von 13 Stunden und 40 Minuten zu einem

Ansatz von CHF 250.– pro Stunde angemessen erscheint. Zusätzlich zu dem daraus

resultierenden Honorar von CHF 3'416.65 werden Barauslagen in Höhe von CHF 351.10

vergütet. Zuzüglich MWST von 7,7 % beläuft sich das Honorar von [...],

Advokat, auf gesamthaft CHF 4'057.65. Die Beschwerde ist in diesem Punkt

teilweise gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin genannte

Entschädigung auszurichten.

5.

5.1

Mit

der Begründung, dass eine Genugtuung bei Verfahrenseinstellung lediglich bei

erlittenem Unbill einer gewissen Schwere ausgerichtet werde, entsprechendes

vorliegend jedoch weder geltend gemacht noch ersichtlich sei, wurde zudem der

Antrag, wonach der Beschwerdeführerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 50'000.–

auszurichten sei, abgewiesen (Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin macht

hinsichtlich dieses Entscheides geltend, dass sie vorliegend über das normale Mass

hinaus an Unbehagen betroffen und durch das Strafverfahren enorm belastet

worden sei. Aufgrund des Strafverfahrens habe sie über vier Jahre um ihre

Existenz bangen müssen. Zudem bestehe der Verdacht, dass die initiierende Kontrolle

des GDs unter Vorspiegelung falscher Tatsachen durchgeführt und die

Beschwerdeführerin nicht korrekt über die gesamten Gründe des Aufsichtsbesuchs

informiert worden sei. Diese Ungewissheiten hätten die Situation für die

Beschwerdeführerin enorm schwierig gemacht, zumal auf ihre Beschwerden

bezüglich des Vorgehens des GDs nicht eingegangen worden sei und im Gegenzug

nicht nur ein Bewilligungsentzug angekündigt, sondern auch eine Strafanzeige

eingereicht worden sei. Zudem sei ihr Renommee als Leistungserbringerin massiv

beschädigt worden.

5.2

Nach

Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO steht der beschuldigten Person im Falle eines

ganzen oder teilweisen Freispruchs oder bei Verfahrenseinstellung eine Genugtuung

zu für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse während

des Verfahrens. Eine Genugtuung ist regelmässig zuzusprechen, wenn sich die

beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befunden hat. Neben Zwangsmassnahmen

können auch eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete

Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer,

persönlichkeitsverletzende Mitteilungen der Strafbehörden an die Medien oder

die Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle

Beziehungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen.

Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem

Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen

aussen im Regelfall nicht, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen. Die

objektive Schwere der Verletzung muss die beschuldigte Person als seelische

Unbill empfinden. Es obliegt der beschuldigten Person, die Umstände

vorzubringen, die aufzeigen, dass sie die Verletzung auch subjektiv als schwer

empfunden hat (BGE 143 IV 339 E. 3.1; BGer 6B_928/2014 vom 10. März 2016

E. 5.1, 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2; Griesser, a.a.O., Art. 429 N 7; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen

Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 1816; Wehrenberg/Bernhard,

in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 StPO N 26 ff.).

5.3

Vorliegend

hat das Strafverfahren zwar einige Zeit in Anspruch genommen, die

Beschwerdeführerin war darin allerdings nicht derart eingespannt und betroffen,

dass von einer besonders schwerwiegenden Verletzung ihrer persönlichen

Verhältnisse die Rede sein kann. Sie hat beispielsweise nie irgendwelche

Zwangsmassnahmen über sich ergehen lassen müssen, wurde nicht einmal zu einer

Einvernahme vorgeladen und hat sich zur Sache nie äussern müssen. Ihre Stellungnahme

vom 27. Oktober 2022 an die Staatsanwaltschaft hat sie freiwillig

eingereicht. Da die vorliegend erlittenen Belastungen nicht über jene hinausgehen,

die grundsätzlich mit jedem Strafverfahren einhergehen, ist deswegen von der

Zusprechung einer Genugtuung richtigerweise abgesehen worden.

6.

Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde bezüglich des Punktes der Entschädigung gemäss Art. 429

Abs. 1 lit. a StPO teilweise gutzuheissen, ansonsten aber abzuweisen,

soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die

Beschwerdeführerin reduzierte ordentliche Kosten in der Höhe von CHF 600.–

zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da die Frage der

Entschädigung dem Kostenentscheid folgt, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf

eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer

6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5, 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3;

AGE SB.2017.70 vom 16. Mai 2019 E. 8.1; Griesser,

a.a.O., Art. 430 N 2, 7). Der Verteidiger der Beschwerdeführerin hat drei

Rechtsschriften eingereicht, wobei die Beschwerdeschriften weitgehend

deckungsgleich sind, soweit sie nicht Fragen betreffen, auf welche mangels

rechtzeitiger Rüge nicht eingetreten wird. Es rechtfertigt sich deshalb eine

reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1'200.– zu vergüten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziff. 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. August

2023.

aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, der Beschwerdeführerin eine

angemessene Entschädigung in Höhe von CHF 4'057.65 (inkl. Auslagen und MWST)

für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte zuzusprechen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.–.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren

eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1'200.–, einschliesslich

Auslagen und MWST, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser BLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.