BES.2022.127
Entschädigung nach Verfahrenseinstellung
26. April 2023Deutsch22 min
Krankenversicherer beschafft werden konnten, sind Berechnungen beim GD angestellt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.127
ENTSCHEID
vom 26.
April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 9. August 2022
betreffend Entschädigung nach
Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 10. September 2018 hat das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
(nachfolgend GD), Bereich Gesundheitsversorgung, Anzeige gegen A____
(nachfolgend Beschwerdeführerin) gestellt. Im Rahmen einer präventiven
Kontrolle durch die Abteilung Langzeitpflege (nachfolgend ALP) des GDs am
21. März 2018 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin
einerseits der zuständigen Stelle Restfinanzierungsabrechnungen mit zeitlichen
Überschneidungen eingereicht und andererseits Leistungskürzungen der
Krankenkasse der davon ebenfalls betroffenen Amtsstelle nicht gemeldet habe.
Nachdem durch die Staatsanwaltschaft die notwendigen Unterlagen beim
Krankenversicherer beschafft werden konnten, sind Berechnungen beim GD angestellt
und deren mutmasslicher Schaden auf CHF 293.87 beziffert worden.
Mit Verfügung
vom 9. August 2022 ist das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin
eingestellt worden (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten gingen zulasten der Staatskasse
(Ziff. 2). Der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach das GD zu verpflichten
sei, ihr Aufwendungen von CHF 34'140.60 zu entschädigen, die durch die
Anträge des GDs betreffend den Zivilpunkt entstanden seien, wurde abgewiesen
(Ziff.3). Darüber hinaus wurde der Antrag, wonach das GD zu verpflichten sei,
der Beschwerdeführerin CHF 58'913.65 für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte zu entschädigen (Ziff. 4), gleichermassen wie der Antrag,
wonach der Beschwerdeführerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 50'000
auszurichten sei (Ziff. 6), abgewiesen. Der eventualiter gestellte Antrag,
wonach der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen eine angemessene
Entschädigung in der Höhe von CHF 58'913.65 durch die Staatsanwaltschaft zuzusprechen
sei, ist teilweise gutgeheissen worden und der Verteidigung der
Beschwerdeführerin, [...], Advokat, wurde eine Entschädigung in der Höhe von
CHF 1'724.40 (inkl. MWST) zugesprochen (Ziff. 5).
Gegen die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. August 2022 hat die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. August 2022 Beschwerde beim
Appellationsgericht erhoben. Am 27. Oktober 2022 hat sich die
Beschwerdeführerin mit einem persönlichen Schreiben an die Staatsanwaltschaft
gewendet. Dieses Schreiben wurde am 1. November 2022 seitens der
Staatsanwaltschaft zuständigkeitshalber ans Appellationsgericht weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 17. November 2022 hat die Beschwerdeführerin ihre Eingabe
vom 19. August 2022 ergänzt, woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Eingabe
vom 3. Januar 2023 ihre Stellungnahme dazu eingereicht hat. Mit Schreiben
vom 8. Februar 2023 hat die Beschwerdeführerin eine kurze Replik
eingereicht.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Jede
Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft hat, kann innert zehn Tagen schriftlich
und begründet Beschwerde erheben (Art. 382 Abs. 1, Art. 322
Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88
Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist dabei frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Die
Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde vom 19. August 2022 namentlich
das Begehren, dass die Ziffern 3–6 der Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 9. August 2022 aufzuheben seien. Sie ersucht das Gericht
damit im Wesentlichen darum, das Entschädigungsgesuch der Beschwerdeführerin an
die Staatsanwaltschaft vom 14. April 2022 vollumfänglich gutzuheissen.
Nicht angefochten mit der Beschwerdeschrift vom 19. August 2022 werden die
Ziffern 1 und 2 der Einstellungsverfügung vom 9. August 2022. Die verfügte
Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin (Ziff. 1) und die Kostenauferlegung
zulasten des Staates (Ziff. 2) erwuchsen infolgedessen mangels Anfechtung in
Rechtskraft.
1.3
1.3.1
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrem persönlichen Schreiben vom 27. Oktober
2022, ergänzt durch die Eingabe vom 17. November 2022, sinngemäss geltend,
dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. August 2022
lediglich die Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Straftatbestand
des geringfügigen Betruges, nicht jedoch hinsichtlich anderer möglicher
Straftatbestände, vorsehe (Ziff. 1). Dies, obwohl aus den staatsanwaltlichen
Akten hervorgehe, dass auch wegen anderer möglicher Delikte, so namentlich
wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung,
ermittelt worden sei. Das Appellationsgericht habe in seinem Urteil vom 12. August
2021.
hinsichtlich des aufsichtsrechtlichen Verfahrens betreffend den gleichen
Sachverhalt die Beschwerdeführerin von jeglichen Vorhalten befreit, die
Richtigkeit ihres Handelns festgestellt und Ausführungen gemacht, die auf die
Unschuld der Beschwerdeführerin schliessen liessen. Es sei deswegen die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren auch bezüglich der anderen infrage
kommenden Tatbestände formell korrekt einzustellen.
1.3.2
Da
sich die Beschwerde vom 19. August 2022 auf eine Aufhebung von Ziffern 3–6
der Einstellungsverfügung beschränkt, diese jedoch von dargelegter Rüge nicht
betroffen sind, handelt es sich hierbei um ein neues Rechtsbegehren der
Beschwerdeführerin. Dieses ist erst anlässlich ihres persönlichen Schreibens
vom 27. Oktober 2022 und der Eingabe vom 17. November 2022
vorgebracht worden. Auch wenn der Strafprozess vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht wird (Art. 6 StPO), gilt im Rechtsmittelverfahren ein (beschränktes)
Rügeprinzip. Die Beschwerdeführerin hat in der Begründung genau anzugeben,
welche Punkte angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid
nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich weder eine Ergänzung noch eine
nachträgliche Verbesserung der Eingabe möglich. Erweiterungen von bereits gestellten
Rechtsbegehren oder neue Rechtsbegehren können lediglich nach Ablauf der
Beschwerdefrist gestellt werden, wenn dies vorher nicht möglich war und
insbesondere dann, wenn sich aus nachfolgenden Eingaben der anderen
Verfahrensbeteiligten neue Elemente ergeben (BStGer BB.2014.81 vom 23. Dezember
2014.
E. 1.3; Keller, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 396 N 13; Guidon,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N
510). Hätte das Rechtsbegehren hingegen innert der Rechtsmittelfrist gestellt
werden können, so ist darauf nicht einzutreten.
1.3.3
Das
Vorbringen, wonach die Einstellungsverfügung vom 9. August 2022 unvollständig
sei, hätte offensichtlich bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde
am 19. August 2022 vorgebracht werden können. Es liegen keinerlei neue Elemente
vor, die es rechtfertigen, das Rechtsbegehren erst zu diesem Stadium des
Verfahrens zu formulieren. Infolgedessen ist auf diese Rüge nicht einzutreten.
1.4
1.4.1
Des
Weiteren macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Unschuldsvermutung
geltend. In der Einstellungsverfügung werde vom objektiven Wert eines Schadens
gesprochen und es sei von Täterschaft anstatt von mutmasslicher Täterschaft die
Rede. Mit dem Wortlaut der Begründung mache die Staatsanwaltschaft der
Beschwerdeführerin den Vorwurf, dass sie eine Täterin sei, dass es einen
Deliktsbetrag gebe und damit den strafrechtlichen Vorwurf eines
Vermögensdelikts.
1.4.2
Da
sich diese Rüge wiederum erst mit Eingaben vom 27. Oktober 2022 und vom
17.
November 2022 vorgebracht worden sind und nicht bereits bei Erhebung
der Beschwerde am 19. August 2022, handelt es sich auch hierbei um ein
neues Rechtsbegehren. Mit Verweis auf die Begründung in E. 1.3.2 wird auch
darauf nicht eingetreten.
Überdies wäre
ohnehin auf das Vorbringen nicht weiter einzugehen. Eine Partei ist
grundsätzlich nicht legitimiert mittels Beschwerde gegen eine
Einstellungsverfügung lediglich eine andere Begründung zu erwirken. Dies ergibt
sich daraus, dass sich das rechtlich geschützte Interesse an der Änderung oder
Aufhebung grundsätzlich aus dem Dispositiv und nicht aus der Begründung des
angefochtenen Entscheids ergibt. Ein freisprechendes Urteil oder eine
Einstellungsverfügung vermögen deswegen grundsätzlich nicht ein rechtlich geschütztes
Interesse zu begründen (Lieber, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 382 N 10). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Präsumtion der Unschuld bei einer Einstellung des
Verfahrens ausnahmsweise verletzt, wenn der beschuldigten Person die Kosten
auferlegt werden oder eine Entschädigung verweigert wird und ihr in der
Begründung dieses Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es
treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGer 6B_1273/2016 vom 6. September
2017.
E. 1.4). Da vorliegend der Beschwerdeführerin keine Kosten auferlegt
und teilweise eine Parteientschädigung ausgerichtet wurde, wäre sie auch insoweit
nicht beschwert.
1.5
Bei
den vom Verteidiger vorgebrachten Rügen betreffend die Verletzung des
rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes der Waffengleichheit handelt es sich wiederum
überwiegend um ein neues Rechtsbegehren. Insofern, als diese Rüge nicht den Entschädigungspunkt
der Einstellungsverfügung (Ziff. 3–6) betrifft, wird darauf mit Verweis auf E.
3.1.2
nicht eingetreten.
1.6
Auf
die im persönlichen Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 2022
vorgebrachten Rügen betreffend das Verhalten des GDs, ergänzt durch die Eingabe
vom 17. November 2022, kann vorliegend wiederum mit Verweis auf E. 1.3.2
nicht eingetreten werden. Auch hierbei handelt es sich um neue Rechtsbegehren,
die an der mit Beschwerde angefochtenen zu tiefen Entschädigung und der Abweisung
der Genugtuung vorbeigehen.
1.7
Nach
dem Gesagten ist teilweise auf die Beschwerde vom 19. August 2022, ergänzt
durch die Eingaben vom 27. Oktober 2022, 17. November und
8.
Februar 2023 einzutreten. Was die Beschwerde gegen Ziffern 3–6 der
Einstellungsverfügung vom 9. August 2022 angeht, wurde das Rechtsmittel
form- und fristgerecht eingereicht. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
2.
2.1
Mit
Einstellungsverfügung vom 9. August 2022 wurde der Antrag der
Beschwerdeführerin, wonach das GD gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO zu
verpflichten sei, ihr die Aufwendungen, die durch die Anträge im Zivilpunkt
entstanden seien, zu entschädigen, abgewiesen (Ziff. 3). Begründet wurde
die Abweisung im Wesentlichen damit, dass gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO
die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft zwar
Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt
verursachten Aufwendungen habe, dem GD vorliegend jedoch nicht die Rolle einer
Privatklägerschaft zukomme.
2.2
Die
Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass die Staatsanwaltschaft es
unterlasse, in ihrer Begründung darauf hinzuweisen, dass die Einreichung eines
Strafantrages seitens der geschädigten Person der expliziten Erklärung der Beteiligung
am Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin gleichgestellt sei und dadurch
die Stellung der Privatklägerschaft begründet werden könne. Da das vorliegende
Strafverfahren durch einen Strafantrag des GDs, vertreten durch die ALP,
angestossen worden sei, sei dem GD indirekt die Rolle einer Privatklägerschaft
zugebilligt worden. Das Recht einen Strafantrag zu stellen, stehe nur einer
Person zu, die durch die angebliche Tat verletzt worden sei. Durch die Verfahrensaufnahme
nach Einreichung des Strafantrages habe die Staatsanwaltschaft dem GD die Geschädigtenrolle
zukommen lassen. Der Umstand, dass dem GD die Geschädigtenrolle zukomme, ergebe
sich zudem auch in aller Klarheit daraus, dass dem GD auf Gesuch hin
Akteneinsichtsrecht gewährt worden sei. Zusammengefasst habe dem GD Parteistellung
zukommen müssen, wobei eine solche nur im Rahmen einer Zubilligung der Rolle
der Privatklägerschaft vorstellbar sei. Obwohl der Kanton Basel-Stadt von der
Möglichkeit, wonach der Bund und die Kantone zusätzlich zur Staatsanwaltschaft
weiteren Behörden Parteirechte einräumen können, keinen Gebrauch gemacht habe,
verhalte es sich so, dass zwar de jure das GD möglicherweise nicht als
Privatklägerschaft hätte auftreten können, de facto dies aber in diesem Fall
mit Billigung der Staatsanwaltschaft getan habe. Betreffend die Frage der
Entschädigung der Nachteile aus dem Verfahren sei deswegen das GD so zu
behandeln, wie es aufgetreten sei, nämlich als Privatklägerin. Das GD habe
zudem zwar keine explizite Privatklägerstellung, aber eine gesetzliche
Anzeigepflicht bei Vergehen und Verbrechen. Eine solche Pflicht ergebe nur Sinn,
wenn damit auch Parteirechte einhergingen.
2.3
Gemäss
Art. 115 StPO gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar
verletzt worden ist, als geschädigte Person. Durch die ausdrückliche Erklärung,
sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, hat die
geschädigte Person die Möglichkeit, sich als Privatklägerschaft zu
konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO). Einer solchen Erklärung ist der
Strafantrag gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Nicht als
geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO und somit nicht imstande, sich gemäss
Art. 118 StPO als Privatklägerschaft zu konstituieren, gelten Verwaltungsträger
des Gemeinwesens bezüglich Straftaten, die sich gegen Rechtsgüter richten für
welche sie zuständig sind. In solchen Fällen handelt der Staat hoheitlich, d.h.
er nimmt ausschliesslich öffentliche und keine eigenen individuellen Interessen
wahr, womit er von der Straftat auch nicht in seinen persönlichen Rechten
unmittelbar betroffen und verletzt sein kann. Wirkt der Verwaltungsträger
hoheitlich, so kann er nicht gleichzeitig Träger des Rechtsguts sein für dessen
Schutz, Kontrolle und Verwaltung er kraft seiner ihm auferlegten öffentlichen
Aufgaben einstehen muss und selber verantwortlich ist. Eine Anerkennung der
Geschädigtenstellung ohne eine spezifische gesetzliche Grundlage würde unter
dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung zu einer unhaltbaren Kontrolle der Strafverfolgungsbehörde
durch die Verwaltung in Bezug auf die Einhaltung des Legalitätsprinzips führen.
Die öffentlichen Interessen in Bezug auf die Strafverfolgung werden indessen
von der Staatsanwaltschaft gewahrt (Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 115 StPO N 40).
Neben der Staatsanwaltschaft sind weitere Verwaltungseinheiten nur
ausnahmsweise zugelassen, die öffentlichen Interessen an der strafrechtlichen
Verfolgung und Verurteilung des Beschuldigten wahrzunehmen. Dies erfordert eine
klare gesetzliche Grundlage und hat mit der Frage der Geschädigteneigenschaft
nichts zu tun.
Das
Gesundheitsdepartement ist vorliegend im Zusammenhang mit der
Bewilligungserteilung bzw. den infrage stehenden Leistungsabrechnungen hoheitlich
aufgetreten und musste deshalb aufgrund der Gewaltenteilung und der
Anzeigepflicht gemäss § 35 des basel-städtischen Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100)
Strafanzeige einreichen. Eine sonstige spezifische gesetzliche Grundlage für
eine allfällige Annahme einer Geschädigtenstellung ist hingegen nicht
ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Überdies
kann auch im Nachhinein aus der blossen faktischen Gewährung der Akteneinsicht
keine Privatklägereigenschaft abgeleitet werden, zumal diese ohnehin gemäss
Art. 101 Abs. 2 StPO gewährt worden ist. Mangels der Stellung des GDs
als Privatklägerin kann dieses folglich nicht zu einer Entschädigung gemäss Art. 432
Abs. 1 StPO verpflichtet werden und die Beschwerde ist diesbezüglich
abzuweisen.
3.
3.1
Neben
soeben geschildertem Antrag wurde der Antrag, wonach das GD gestützt auf
Art. 432 Abs. 2 StPO zu verpflichten sei, die Beschwerdeführerin für
die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu entschädigen, ebenfalls
abgewiesen.
3.2
Obsiegt
die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die
antragstellende Person oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der
beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte
zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Das GD hat am 10. September
2018.
Strafanzeige eingereicht, ein Strafantrag seitens des GD wurde hingegen nicht
gestellt. Da sich entsprechend den Ausführungen in E. 2.3 zudem das GD nicht
als Privatklägerin konstituieren kann, findet Art. 432 Abs. 2 StPO keine
Anwendung und entsprechende Abweisung erfolgte rechtmässig.
4.
4.1
Nach
Ziffer 5 der Einstellungsverfügung wurde der beschuldigten Person gestützt auf
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung zugesprochen,
wobei den von der Beschwerdeführerin geforderten CHF 58'913.65 nur
teilweise entsprochen wurde und ihr lediglich eine Entschädigung im Umfang von
CHF 1'724.40 (inkl. MWST) zugebilligt worden ist. Begründet wurde der
teilweise Zuspruch damit, dass sich die von der Verteidigung geltend gemachten
Honorare teils auf das Vorverfahren, ein kantonales Verwaltungsverfahren,
bezögen und diese Ansprüche entsprechenden dort hätten geltend gemacht werden
müssen. Zudem bemesse sich die für Parteivertretungen behördlich festzusetzende
Entschädigung nach Schwierigkeit und Wichtigkeit des Falles bzw. den
finanziellen Verhältnissen des Mandanten und belaufe sich laut aktueller Praxis
des Appellationsgerichts Basel-Stadt lediglich auf CHF 250.– pro Stunde. Der
von der Verteidigung geltend gemachte Ansatz von CHF 300.– pro Stunde sei
entsprechend zu reduzieren. Der Verteidigungsaufwand betreffend das
staatsanwaltliche Verfahren beschränke sich vor Ankündigung des
Verfahrensabschlusses auf 2 Stunden und 20 Minuten. Unter anderem würden
für eine Eingabe bei der Staatsanwaltschaft 60 Minuten Zeitaufwand geltend
gemacht. Da es sich hierbei um standardisierte bzw. kurze Schreiben gehandelt
habe, sei der diesbezügliche Zeitaufwand zu kürzen. Zudem werde ein Telefonat
mit [...] ausgewiesen. Inwiefern dieses Telefonat ausschlaggebend sein solle
für das Strafverfahren, werde nicht näher begründet. Zusammengefasst sei der
Arbeitsaufwand der Verteidigung vor Ankündigung des Verfahrensabschlusses auf
insgesamt 1 Stunde und 30 Minuten zu kürzen. Ferner würde die Verteidigung rund
26.
Stunden in Kenntnis der späteren Einstellung des Verfahrens geltend machen.
Unter anderem würde Aufwand für rechtliche Abklärungen verlangt werden,
obgleich solche grundsätzlich nicht entschädigt würden. Überdies würde Honorar
für die Kanzleiarbeit sowie wiederum der Kontakt mit [...] in Rechnung gestellt.
Diese Bemühungen blieben unbeachtet. Insgesamt erschienen die geltend gemachten
26.
Stunden Arbeitsaufwand in keinem adäquaten Verhältnis zum Umfang des
vorliegenden Falles. Eine Reduktion des Aufwandes nach Ankündigung des
Verfahrensabschlusses auf insgesamt 3 Stunden und 30 Minuten erscheine
angemessen, sodass dem Verteidiger ein Honorar für gesamthaft 5 Stunden vergütet
werde.
4.2
Die
Beschwerdeführerin argumentiert dagegen, dass alle geltend gemachten Aufwendungen
ausgewiesen und begründet seien und demzufolge das Honorar wie verlangt
auszurichten sei. Bei den geltend gemachten Aufwendungen bezüglich das
Verwaltungsverfahren sei es darum gegangen ein Strafverfahren abzuwenden. Diese
Bemühungen seien nicht erfolgreich gewesen, obwohl sie dies – wie die
Einstellungsverfügung zeige – hätten sein müssen. Entsprechend seien diese Ansprüche
ebenfalls unter dem Titel der Strafverteidigung zu begleichen. Des Weiteren
rügte die Beschwerdeführerin die Kürzung des geltend gemachten Honorars von [...],
Advokat für seine Interventionen bei der Staatsanwaltschaft. Die Begründungen der
Kürzungen betreffend den Kostenaufwand vor Einstellung des Verfahrens seien
willkürlich. Die Kürzung der Ausarbeitung der Eingaben an die
Staatsanwaltschaft verkenne, dass sich der Zeitaufwand nicht nur auf das
Verfassen der Schreiben, sondern auf den gesamten Aufwand, der hinter diesen
Vorgängen stecke, beziehe. Ausserdem sei aufgrund des steten Schweigens der
Staatsanwaltschaft vor einer Eingabe um Akteneinsicht zu klären gewesen, ob
diese Eingabe zu diesem Zeitpunkt richtig sei, ob der zwischenzeitlich
ergangene Entscheid des Appellationsgerichts effektiv die Unschuld der
Beschwerdeführerin dargelegt habe etc. Des Weiteren sei auch der Austausch mit [...]
nicht zu beanstanden, sei er doch in die Gesamtberatung der Beschwerdeführerin
involviert und sei es von Belang, wie sich das Administrativverfahren auf das
Strafverfahren auswirke. Da sich das Verfahren zudem insofern als kompliziert
erweise, als sich keine alltäglichen Fragen stellten und spezifische Kenntnisse
zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und der Koordination
zwischen verschiedenen Leistungserbringern gefordert seien, seien durchaus auch
rechtliche Abklärungen zu entschädigen. Dass die Position von Eingang,
Rechnungen und diversen Mitteilungen – von der Staatsanwaltschaft als
Kanzleiarbeit subsumiert – nicht entschädigt werde, sei vorliegend ebenfalls
falsch, da es sich dabei nicht um reine Kanzleiarbeit gehandelt habe, sondern
um die Zusammenstellung der Positionen durch den Verteidiger selbst; er habe selbst
die diesbezügliche Post entgegengenommen und Instruktionen zur Weiterleitung gegeben.
Ausserdem verkennten die Ausführungen, dass die 26 Arbeitsstunden in keinem
Verhältnis stünden zum Umfang des vorliegenden Falles, die Problematik der
Entschädigungssituation. Die Verfahrensanträge und Entschädigungsforderung
sowie diverse Rechnungen hätten teilweise eingefordert und jeweils
zusammengestellt werden müssen. Dies sei alles sehr aufwendig gewesen, weswegen
die Reduktion des Aufwandes nach Ankündigung des Verfahrens auf 3 Stunden und
30.
Minuten willkürlich sei.
4.3
Wird
die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung
ihrer Verfahrensrechte. Davon erfasst werden die durch das Strafverfahren
entstandenen Kosten (Griesser, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 429 N 1). Die Aufwendungen bezüglich des Verwaltungsverfahrens
beim GD hätten entsprechend in jenem Verfahren geltend gemacht werden müssen.
Dabei ist auch von keiner Bedeutung, ob es darum ging, ein Strafverfahren
abzuwenden. Die diesbezüglichen Kürzungen seitens der Staatsanwaltschaft sind
nicht zu beanstanden. Auch besteht kein Grund vom zu entschädigenden
Stundenansatz von praxisgemäss CHF 250.– abzuweichen. Das vorliegende Verfahren
mag zwar aufgrund der Thematik einigermassen aussergewöhnlich erscheinen, ist
aber in strafprozessualer und auch materiell-rechtlicher Hinsicht nicht überaus
komplex und aufwendig gewesen. Die Kürzungen des Aufwands durch die
Staatsanwaltschaft sind allerdings insgesamt zu hoch. Der Beschwerdeführerin
ist zuzustimmen, dass beispielsweise das Schweigen der Staatsanwaltschaft auf
die Eingabe vom 26. Oktober 2021, die weitere Eingabe vom 17. November 2021
ausgelöst hatte und dies aufgrund der Sorgfaltspflicht des Advokaten auch
weitere Abklärungen nach sich gezogen hatte, wie namentlich Telefonate mit [...]
oder der Staatsanwaltschaft. Die verlangten 2 Stunden und 20 Minuten vor der
Ankündigung der Einstellung des Verfahrens erscheinen deswegen gerechtfertigt. Durch
das separat laufende Verwaltungsverfahren und den dort eingesetzten anderen
Vertreter mit entsprechender Fachkenntnis erübrigen sich allerdings die vorgebrachten
rechtlichen Abklärungen, weshalb diese 1 Stunde und 30 Minuten nicht zu
entschädigen sind. Des Weiteren erscheint ein Zeitaufwand von 4 Stunden und 25 Minuten
für Telefonate mit und Mitteilungen an die Klientin zu hoch; 2 Stunden sind
dafür angemessen. Der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich ihrer Ausführungen
betreffend den Eingang der Rechnungen und diverser Mitteilungen zuzustimmen. Da
es sich um Aufwendungen des Advokaten handelt und nicht um reine Kanzleiarbeit,
ist diese Position zu vergüten. Des Weiteren ist ihr zuzustimmen, dass die Reduktion
der Verfahrensanträge und Entschädigungsforderung pauschal und ohne wirkliche
Begründung erfolgt ist. Diese Kürzung erscheint übermässig, so ist doch ein
Aufwand von 8 Stunden für die vierzehnseitige Eingabe vom 14. April
2022, inklusive Aktenstudium, verhältnismässig. Daraus ergibt sich, dass
gesamthaft ein Zeitaufwand von 13 Stunden und 40 Minuten zu einem
Ansatz von CHF 250.– pro Stunde angemessen erscheint. Zusätzlich zu dem daraus
resultierenden Honorar von CHF 3'416.65 werden Barauslagen in Höhe von CHF 351.10
vergütet. Zuzüglich MWST von 7,7 % beläuft sich das Honorar von [...],
Advokat, auf gesamthaft CHF 4'057.65. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
teilweise gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin genannte
Entschädigung auszurichten.
5.
5.1
Mit
der Begründung, dass eine Genugtuung bei Verfahrenseinstellung lediglich bei
erlittenem Unbill einer gewissen Schwere ausgerichtet werde, entsprechendes
vorliegend jedoch weder geltend gemacht noch ersichtlich sei, wurde zudem der
Antrag, wonach der Beschwerdeführerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 50'000.–
auszurichten sei, abgewiesen (Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin macht
hinsichtlich dieses Entscheides geltend, dass sie vorliegend über das normale Mass
hinaus an Unbehagen betroffen und durch das Strafverfahren enorm belastet
worden sei. Aufgrund des Strafverfahrens habe sie über vier Jahre um ihre
Existenz bangen müssen. Zudem bestehe der Verdacht, dass die initiierende Kontrolle
des GDs unter Vorspiegelung falscher Tatsachen durchgeführt und die
Beschwerdeführerin nicht korrekt über die gesamten Gründe des Aufsichtsbesuchs
informiert worden sei. Diese Ungewissheiten hätten die Situation für die
Beschwerdeführerin enorm schwierig gemacht, zumal auf ihre Beschwerden
bezüglich des Vorgehens des GDs nicht eingegangen worden sei und im Gegenzug
nicht nur ein Bewilligungsentzug angekündigt, sondern auch eine Strafanzeige
eingereicht worden sei. Zudem sei ihr Renommee als Leistungserbringerin massiv
beschädigt worden.
5.2
Nach
Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO steht der beschuldigten Person im Falle eines
ganzen oder teilweisen Freispruchs oder bei Verfahrenseinstellung eine Genugtuung
zu für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse während
des Verfahrens. Eine Genugtuung ist regelmässig zuzusprechen, wenn sich die
beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befunden hat. Neben Zwangsmassnahmen
können auch eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete
Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer,
persönlichkeitsverletzende Mitteilungen der Strafbehörden an die Medien oder
die Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle
Beziehungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen.
Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem
Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen
aussen im Regelfall nicht, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen. Die
objektive Schwere der Verletzung muss die beschuldigte Person als seelische
Unbill empfinden. Es obliegt der beschuldigten Person, die Umstände
vorzubringen, die aufzeigen, dass sie die Verletzung auch subjektiv als schwer
empfunden hat (BGE 143 IV 339 E. 3.1; BGer 6B_928/2014 vom 10. März 2016
E. 5.1, 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2; Griesser, a.a.O., Art. 429 N 7; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 1816; Wehrenberg/Bernhard,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 StPO N 26 ff.).
5.3
Vorliegend
hat das Strafverfahren zwar einige Zeit in Anspruch genommen, die
Beschwerdeführerin war darin allerdings nicht derart eingespannt und betroffen,
dass von einer besonders schwerwiegenden Verletzung ihrer persönlichen
Verhältnisse die Rede sein kann. Sie hat beispielsweise nie irgendwelche
Zwangsmassnahmen über sich ergehen lassen müssen, wurde nicht einmal zu einer
Einvernahme vorgeladen und hat sich zur Sache nie äussern müssen. Ihre Stellungnahme
vom 27. Oktober 2022 an die Staatsanwaltschaft hat sie freiwillig
eingereicht. Da die vorliegend erlittenen Belastungen nicht über jene hinausgehen,
die grundsätzlich mit jedem Strafverfahren einhergehen, ist deswegen von der
Zusprechung einer Genugtuung richtigerweise abgesehen worden.
6.
Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde bezüglich des Punktes der Entschädigung gemäss Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO teilweise gutzuheissen, ansonsten aber abzuweisen,
soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die
Beschwerdeführerin reduzierte ordentliche Kosten in der Höhe von CHF 600.–
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da die Frage der
Entschädigung dem Kostenentscheid folgt, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf
eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer
6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5, 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3;
AGE SB.2017.70 vom 16. Mai 2019 E. 8.1; Griesser,
a.a.O., Art. 430 N 2, 7). Der Verteidiger der Beschwerdeführerin hat drei
Rechtsschriften eingereicht, wobei die Beschwerdeschriften weitgehend
deckungsgleich sind, soweit sie nicht Fragen betreffen, auf welche mangels
rechtzeitiger Rüge nicht eingetreten wird. Es rechtfertigt sich deshalb eine
reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1'200.– zu vergüten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziff. 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. August
2023.
aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
angemessene Entschädigung in Höhe von CHF 4'057.65 (inkl. Auslagen und MWST)
für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte zuzusprechen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.–.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren
eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1'200.–, einschliesslich
Auslagen und MWST, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser BLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.