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Entscheid

BES.2022.128

Sistierung

16. Januar 2024Deutsch10 min

Vater, zusammen die Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.128

ENTSCHEID

vom 16.

Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführer

1

[...]

vertreten durch B____,

[...]

C____, geb.

[...] Beschwerdeführer

2

[...]

vertreten durch die Eltern A____

und [...],

diese wiederum vertreten durch B____,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 8. August 2022

betreffend Sistierung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 27. Juli 2018

erstatteten A____ und dessen minderjähriger Sohn C____ (vertreten durch seinen

Vater, zusammen die Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen

D____ betreffend einen Vorfall des Vortages. Gleichzeitig stellten sie

Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020

stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mangels Beweises des

Tatbestands bzw. der Täterschaft ein und verlegte die Verfahrenskosten zu

Lasten des Staates. Auf entsprechende Beschwerde hin, hob das

Appellationsgericht die Verfügung mit Entscheid vom 16. November 2020 auf und

wies die Staatsanwaltschaft an, die Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen

fortzuführen. Nach erfolgten Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft das

Verfahren gegen D____ am 27. Juni 2022 rechtskräftig ein. Mit Verfügung

vom 8. August 2022 sistierte sie die fortan gegen «unbekannte Täterschaft»

laufende Strafuntersuchung, da die Täterschaft oder ihr Aufenthalt nicht bekannt

sei (Ziff. 1). Die Sistierung werde auf den Eingang neuer Erkenntnisse, welche

die Ermittlung der Täterschaft möglich machten, befristet (Ziff. 2). Das

Verfahren werde im Archiv «Unbekannte Täterschaft» abgelegt (Ziff. 3).

Gegen diese

Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 19. August 2022 Beschwerde an das

Appellationsgericht. Sie beantragen, es sei die angefochtene Verfügung

aufzuheben und das Verfahren zwecks Durchführung von weiteren Untersuchungshandlungen

an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Ziff. 1). Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Staatskasse

(Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft ersucht mit Vernehmlassung vom 15. September

2022 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer haben auf

eine Replik verzichtet.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1

lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft – wozu auch die

Sistierung des Verfahrens gehört – Beschwerde erhoben werden. Für die

Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt

gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdeführer haben sich mit ihrem Strafantrag vom 27. Juli 2018 als

Privatkläger konstituiert. Da die beanzeigten Delikte gegen die körperliche

Integrität zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen, sind sie unmittelbar

in ihren Rechten betroffen und damit beschwerdeberechtigt. Auf die nach Art. 396

Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit

einzutreten.

1.3

Die

Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft hat die Sistierung des Strafverfahrens in der angefochtenen

Verfügung damit begründet, dass die von der Kriminalpolizei durchgeführten

Ermittlungen zu keinem Ergebnis geführt hätten, welches Rückschlüsse bezüglich

der Täterschaft zugelassen hätte. Weil momentan keine weiteren

Ermittlungsansätze ersichtlich seien, welche zur Überführung der Täterschaft

führen könnten, werde das Verfahren sistiert und vorläufig im Archiv «Unbekannte

Täterschaft» abgelegt.

2.2

2.2.1

Dem

halten die Beschwerdeführer entgegen, in den rund zwei Jahren nach Erlass des

Entscheids des Appellationsgerichts vom 16. November 2020 seien lediglich die

medizinischen Unterlagen (betreffend den Beschwerdeführer 2) eingeholt und die Aufforderung

an die E____ formuliert worden, einen schriftlichen Bericht abzugeben, worauf jedoch

keine Antwort erfolgt sei. Ein gleiches Schreiben sei sodann an die F____ verschickt

worden, welche jedoch mit einem einsilbigen Bericht zu den darin formulierten

Fragen Stellung genommen habe. Eine weitere Aufforderung an die F____ zur

Beantwortung von Anschlussfragen sei ignoriert worden. Es lasse sich weder ein

Erinnerungsschreiben an die E____ finden, noch sonstige Versuche, mit den

genannten Firmen in Kontakt zu treten. Insbesondere hätte es sich aufgedrängt,

weiter abzuklären, wer am 26. Juli 2018 Sicherheits- oder

Baustellenverantwortlicher und/oder wer am besagten Tag auf der Baustelle

überhaupt anwesend gewesen sei, um Informationen über das «Handling» des Bauzauns

einzuholen. Hierfür hätten insbesondere Einvernahmen mit der Geschäftsleitung durchgeführt

werden müssen.

2.2.2

Auf

dem Fotobogen der Kantonspolizei sei auf Seite 3 (Foto 5) sodann ein Arbeiter ersichtlich,

welcher die Bauabschrankung nach dem Vorfall sichere. Dieser Mann hätte bereits

damals dazu befragt werden können, wie es dazu gekommen sei, dass die

Bauabschrankung ungesichert gewesen sei bzw. wer die Stabilität beeinflusst haben

könnte. Insbesondere würde interessieren, wer die morgendlichen Anlieferungen

getätigt habe, zu deren Zweck die Bauabschrankungen wohl geöffnet worden sein

dürften. Gleichzeitig hätte auch die F____ dazu befragt werden müssen, warum

kein «Tor» eingebaut worden sei, wenn dieser Bereich doch als Ein- und Ausgang

verwendet werden sollte. Irritierend sei auch, dass die Firma F____ «keine Angaben»

dazu machen könne, wer Sicherheitsverantwortlicher auf der Baustelle gewesen

sei. Die Staatsanwaltschaft zeige ein offensichtliches Desinteresse daran,

diesen Vorfall strafrechtlich zu verfolgen, obwohl weiterhin Ermittlungsansätze

vorhanden seien. Dies stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar.

2.3

2.3.1

Die

Staatsanwaltschaft macht geltend, entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführer hätten ihre Ermittlungshandlungen seit dem Entscheid des

Appellationsgerichts vom 16. November 2020 nicht lediglich aus dem Einholen der

medizinischen Unterlagen sowie in der Aufforderung an die E____ bzw. die F____

um schriftliche Stellungnahmen bestanden. Wie den Akten entnommen werden könne,

sei die Firma F____ am 21. Juli 2021 um die Konstruktionsanleitung der verwendeten

Bauabsperrung gebeten worden. Darin werde detailliert beschrieben, wie eine

solche zu montieren sei. Anhand der zum Ereignisdatum aufgenommenen Bilder lasse

sich jedoch nicht eruieren, wie die Bauabsperrung damals montiert worden sei. Indes

seien keine Hinweise auf eine nicht fachgerechte Montage zu erkennen. Weiter sei

die Firma F____ bereits im Februar 2022 zu einem schriftlichen Bericht

aufgefordert worden. Diese habe am 15. März 2022 einen kürzeren und – auf

erneute Aufforderung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. April 2022

hin – am 5. Mai 2022 einen ausführlichen Bericht eingereicht. Die Aufforderung sei

entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer somit nicht unbeantwortet

geblieben.

2.3.2

Die

F____ mache – so die Staatsanwaltschaft – im Bericht vom 5. Mai 2022 glaubhaft

geltend, dass der besagte Zaun am 18. Juni 2018 montiert worden sei und die

Hauptarbeiten am 6. Juli 2018 abgeschlossen gewesen seien. Im Zeitraum des

Ereignisses bzw. am Tag selbst sei die F____ nicht mehr auf der Baustelle tätig

gewesen. Die Demontage habe nach dem Ereignisdatum stattgefunden. Weiter werde

ausführlich geschildert, wie der entsprechende Bauzaun zu montieren sei und

versichert, dass bei der Montage durch die F____ alles korrekt verlaufen sei

und seither ihrerseits keine Veränderungen vorgenommen worden seien. Über allfällige

nachträgliche Manipulationen sowie das tägliche Handling könnten keine Angaben

getätigt werden. Die Staatsanwaltschaft habe keinerlei Anhaltspunkte, an den

Aussagen der F____ zu zweifeln, daraus neue Ermittlungsansätze gegen eine

allfällige Täterschaft zu finden oder weiteren Ermittlungsansätzen gegen die F____

nachzugehen. Hinsichtlich der Forderung, man hätte die F____ befragen sollen,

weshalb kein Tor eingebaut worden sei, habe diese in ihrem Bericht vom 5. Mai

2022.

angegeben, dass der Bauzaun über ein korrekt montiertes Bauzauntor mit

Torrolle verfügt und sie ohnehin keinerlei Kenntnisse über das tägliche

Handling des Zauns gehabt habe. Dass die Firma F____ keinen

Sicherheitsverantwortlichen nennen könne, möge zwar – so die Staatsanwaltschaft

– irritierend sein, jedoch könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr

nachvollzogen werden, wer die Stabilität beeinflusst haben könnte und ob dies

durch den Sicherheitsverantwortlichen überhaupt hätte erkannt werden können.

Weiter könne aufgrund der Lage der Baustelle auch nicht ausgeschlossen werden,

dass baustellenfremde Personen für eine allfällige Destabilität verantwortlich

gewesen seien. Das Verfassen eines Erinnerungsschreibens an die E____ sei aufgrund

deren Berichts vom 12. Mai 2022 nicht notwendig gewesen, zumal diese darin

keine hilfreichen Informationen habe liefern können, woran auch eine

Einvernahme nichts geändert hätte. Die Staatsanwaltschaft habe auch hier keine

Anhaltspunkte, an den Aussagen zu zweifeln, daraus neue Ermittlungsansätze

gegen eine allfällige Täterschaft zu finden oder Ermittlungsansätzen gegen die E____

nachzugehen.

2.3.3

Dem

Arztbericht des Universitäts-Kinderspitals beider Basel vom 9. August 2018 könne

schliesslich – so die Staatsanwaltschaft – entnommen werden, dass der Beschwerdeführer

2.

in einem guten Allgemeinzustand eingetreten sei und lediglich leichte

Rötungen ohne Schwellungen oder Weiteres erlitten habe. Eine stationäre

Aufnahme sei lediglich zur Überwachung erfolgt. Der Beschwerdeführer 2 habe in

einem guten Allgemeinzustand entlassen werden können. Das nach Art. 125 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erforderliche Mindestmass einer

Beeinträchtigung sei damit prima vista nicht vorhanden. Auch sei nach den getroffenen

Ermittlungen und dem bisher bekannten Sachverhalt fraglich, ob die nötige

Intensität einer Gefährdung von Leib und Leben nach Art. 229 Abs. 2 StGB

gegeben ist. Da der Sachverhalt aber nicht vollumfänglich erstellt sei, werde

vorerst auf eine Einstellung wegen Fehlens des Tatbestands verzichtet.

2.4

Wie

sich aus dem vorstehend Erwogenen ergibt, hat die Staatsanwaltschaft die im

Entscheid des Appellationsgericht vom 16. November 2020 skizzierten Ermittlungen

vorgenommen und bei ungenügender Auskunft auch nachgehakt. Wie die

Staatsanwaltschaft überzeugend ausgeführt hat, sind trotz sorgfältiger

Sachverhaltsklärung hinsichtlich der Identität der Täterschaft aktuell keinerlei

konkrete Hinweise vorhanden bzw. keine weiteren Ermittlungsansätze ersichtlich,

wobei die Behauptung der Beschwerdeführer, die E____ habe auf das Schreiben der

Staatsanwaltschaft vom 28. April 2022 nicht reagiert, ohnehin aktenwidrig ist

(dasselbe gilt für die bereits von der Staatsanwaltschaft widerlegte

Behauptung, die F____ habe auf das Schreiben betreffend Anschlussfragen nicht

reagiert). Was die Forderung nach einer Einvernahme der Geschäftsleitung

angeht, ist festzuhalten, dass die glaubhaften Angaben der F____ von G____,

Mitglied der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats, stammen und keine

Notwendigkeit besteht, diesen auch noch mündlich zu befragen (Art. 145 StPO).

Die Auskünfte der E____ hat die Staatsanwaltschaft zu Recht als nicht beweistauglich

angesehen, sodass eine formelle Einvernahme auch hier nicht zielführend ist. Kommt

dazu, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers 2 das Ausmass einer

Tätlichkeit nicht überschritten haben. Eine fahrlässige Körperverletzung dürfte

daher nicht vorliegen. In Frage kommt noch eine fahrlässige Verletzung der

Regeln der Baukunde, wo die konkrete Gefährdung hinsichtlich einer schweren

Körperverletzung notwendig ist (vgl. dazu Roelli,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 229 StGB N 41 ff.; Trechsel/Coninx, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich

2021, Art. 229 N 7 f.). Ob diese Intensität vorliegend erreicht wurde,

erscheint mit der Staatsanwaltschaft indes fraglich.

3.

3.1

Nach

dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung mangels konkreten

Täterschaftshinweisen zu Recht sistiert (Art. 314 Abs.1 lit. a StPO),

womit die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die

Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Auf eine Kostenauflage ist aber umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).

3.2

Dem

Vertreter der Beschwerdeführer im Kostenerlass, B____, ist ein Honorar aus der

Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer

Kostennote auf vier Stunden (zuzüglich 3 % Auslagen und Mehrwertsteuer von 7,7

%) zu schätzen ist. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem Vertreter der Beschwerdeführer im Kostenerlass, B____,

wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich Auslagen

von CHF 24.–, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 63.45, insgesamt somit CHF 887.45,

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer 1-2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.