BES.2022.128
Sistierung
16. Januar 2024Deutsch10 min
Vater, zusammen die Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.128
ENTSCHEID
vom 16.
Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführer
1
[...]
vertreten durch B____,
[...]
C____, geb.
[...] Beschwerdeführer
2
[...]
vertreten durch die Eltern A____
und [...],
diese wiederum vertreten durch B____,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 8. August 2022
betreffend Sistierung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 27. Juli 2018
erstatteten A____ und dessen minderjähriger Sohn C____ (vertreten durch seinen
Vater, zusammen die Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen
D____ betreffend einen Vorfall des Vortages. Gleichzeitig stellten sie
Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020
stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mangels Beweises des
Tatbestands bzw. der Täterschaft ein und verlegte die Verfahrenskosten zu
Lasten des Staates. Auf entsprechende Beschwerde hin, hob das
Appellationsgericht die Verfügung mit Entscheid vom 16. November 2020 auf und
wies die Staatsanwaltschaft an, die Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen
fortzuführen. Nach erfolgten Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft das
Verfahren gegen D____ am 27. Juni 2022 rechtskräftig ein. Mit Verfügung
vom 8. August 2022 sistierte sie die fortan gegen «unbekannte Täterschaft»
laufende Strafuntersuchung, da die Täterschaft oder ihr Aufenthalt nicht bekannt
sei (Ziff. 1). Die Sistierung werde auf den Eingang neuer Erkenntnisse, welche
die Ermittlung der Täterschaft möglich machten, befristet (Ziff. 2). Das
Verfahren werde im Archiv «Unbekannte Täterschaft» abgelegt (Ziff. 3).
Gegen diese
Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 19. August 2022 Beschwerde an das
Appellationsgericht. Sie beantragen, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und das Verfahren zwecks Durchführung von weiteren Untersuchungshandlungen
an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Ziff. 1). Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Staatskasse
(Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft ersucht mit Vernehmlassung vom 15. September
2022 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer haben auf
eine Replik verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft – wozu auch die
Sistierung des Verfahrens gehört – Beschwerde erhoben werden. Für die
Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdeführer haben sich mit ihrem Strafantrag vom 27. Juli 2018 als
Privatkläger konstituiert. Da die beanzeigten Delikte gegen die körperliche
Integrität zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen, sind sie unmittelbar
in ihren Rechten betroffen und damit beschwerdeberechtigt. Auf die nach Art. 396
Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.3
Die
Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft hat die Sistierung des Strafverfahrens in der angefochtenen
Verfügung damit begründet, dass die von der Kriminalpolizei durchgeführten
Ermittlungen zu keinem Ergebnis geführt hätten, welches Rückschlüsse bezüglich
der Täterschaft zugelassen hätte. Weil momentan keine weiteren
Ermittlungsansätze ersichtlich seien, welche zur Überführung der Täterschaft
führen könnten, werde das Verfahren sistiert und vorläufig im Archiv «Unbekannte
Täterschaft» abgelegt.
2.2
2.2.1
Dem
halten die Beschwerdeführer entgegen, in den rund zwei Jahren nach Erlass des
Entscheids des Appellationsgerichts vom 16. November 2020 seien lediglich die
medizinischen Unterlagen (betreffend den Beschwerdeführer 2) eingeholt und die Aufforderung
an die E____ formuliert worden, einen schriftlichen Bericht abzugeben, worauf jedoch
keine Antwort erfolgt sei. Ein gleiches Schreiben sei sodann an die F____ verschickt
worden, welche jedoch mit einem einsilbigen Bericht zu den darin formulierten
Fragen Stellung genommen habe. Eine weitere Aufforderung an die F____ zur
Beantwortung von Anschlussfragen sei ignoriert worden. Es lasse sich weder ein
Erinnerungsschreiben an die E____ finden, noch sonstige Versuche, mit den
genannten Firmen in Kontakt zu treten. Insbesondere hätte es sich aufgedrängt,
weiter abzuklären, wer am 26. Juli 2018 Sicherheits- oder
Baustellenverantwortlicher und/oder wer am besagten Tag auf der Baustelle
überhaupt anwesend gewesen sei, um Informationen über das «Handling» des Bauzauns
einzuholen. Hierfür hätten insbesondere Einvernahmen mit der Geschäftsleitung durchgeführt
werden müssen.
2.2.2
Auf
dem Fotobogen der Kantonspolizei sei auf Seite 3 (Foto 5) sodann ein Arbeiter ersichtlich,
welcher die Bauabschrankung nach dem Vorfall sichere. Dieser Mann hätte bereits
damals dazu befragt werden können, wie es dazu gekommen sei, dass die
Bauabschrankung ungesichert gewesen sei bzw. wer die Stabilität beeinflusst haben
könnte. Insbesondere würde interessieren, wer die morgendlichen Anlieferungen
getätigt habe, zu deren Zweck die Bauabschrankungen wohl geöffnet worden sein
dürften. Gleichzeitig hätte auch die F____ dazu befragt werden müssen, warum
kein «Tor» eingebaut worden sei, wenn dieser Bereich doch als Ein- und Ausgang
verwendet werden sollte. Irritierend sei auch, dass die Firma F____ «keine Angaben»
dazu machen könne, wer Sicherheitsverantwortlicher auf der Baustelle gewesen
sei. Die Staatsanwaltschaft zeige ein offensichtliches Desinteresse daran,
diesen Vorfall strafrechtlich zu verfolgen, obwohl weiterhin Ermittlungsansätze
vorhanden seien. Dies stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar.
2.3
2.3.1
Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführer hätten ihre Ermittlungshandlungen seit dem Entscheid des
Appellationsgerichts vom 16. November 2020 nicht lediglich aus dem Einholen der
medizinischen Unterlagen sowie in der Aufforderung an die E____ bzw. die F____
um schriftliche Stellungnahmen bestanden. Wie den Akten entnommen werden könne,
sei die Firma F____ am 21. Juli 2021 um die Konstruktionsanleitung der verwendeten
Bauabsperrung gebeten worden. Darin werde detailliert beschrieben, wie eine
solche zu montieren sei. Anhand der zum Ereignisdatum aufgenommenen Bilder lasse
sich jedoch nicht eruieren, wie die Bauabsperrung damals montiert worden sei. Indes
seien keine Hinweise auf eine nicht fachgerechte Montage zu erkennen. Weiter sei
die Firma F____ bereits im Februar 2022 zu einem schriftlichen Bericht
aufgefordert worden. Diese habe am 15. März 2022 einen kürzeren und – auf
erneute Aufforderung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. April 2022
hin – am 5. Mai 2022 einen ausführlichen Bericht eingereicht. Die Aufforderung sei
entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer somit nicht unbeantwortet
geblieben.
2.3.2
Die
F____ mache – so die Staatsanwaltschaft – im Bericht vom 5. Mai 2022 glaubhaft
geltend, dass der besagte Zaun am 18. Juni 2018 montiert worden sei und die
Hauptarbeiten am 6. Juli 2018 abgeschlossen gewesen seien. Im Zeitraum des
Ereignisses bzw. am Tag selbst sei die F____ nicht mehr auf der Baustelle tätig
gewesen. Die Demontage habe nach dem Ereignisdatum stattgefunden. Weiter werde
ausführlich geschildert, wie der entsprechende Bauzaun zu montieren sei und
versichert, dass bei der Montage durch die F____ alles korrekt verlaufen sei
und seither ihrerseits keine Veränderungen vorgenommen worden seien. Über allfällige
nachträgliche Manipulationen sowie das tägliche Handling könnten keine Angaben
getätigt werden. Die Staatsanwaltschaft habe keinerlei Anhaltspunkte, an den
Aussagen der F____ zu zweifeln, daraus neue Ermittlungsansätze gegen eine
allfällige Täterschaft zu finden oder weiteren Ermittlungsansätzen gegen die F____
nachzugehen. Hinsichtlich der Forderung, man hätte die F____ befragen sollen,
weshalb kein Tor eingebaut worden sei, habe diese in ihrem Bericht vom 5. Mai
2022.
angegeben, dass der Bauzaun über ein korrekt montiertes Bauzauntor mit
Torrolle verfügt und sie ohnehin keinerlei Kenntnisse über das tägliche
Handling des Zauns gehabt habe. Dass die Firma F____ keinen
Sicherheitsverantwortlichen nennen könne, möge zwar – so die Staatsanwaltschaft
– irritierend sein, jedoch könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr
nachvollzogen werden, wer die Stabilität beeinflusst haben könnte und ob dies
durch den Sicherheitsverantwortlichen überhaupt hätte erkannt werden können.
Weiter könne aufgrund der Lage der Baustelle auch nicht ausgeschlossen werden,
dass baustellenfremde Personen für eine allfällige Destabilität verantwortlich
gewesen seien. Das Verfassen eines Erinnerungsschreibens an die E____ sei aufgrund
deren Berichts vom 12. Mai 2022 nicht notwendig gewesen, zumal diese darin
keine hilfreichen Informationen habe liefern können, woran auch eine
Einvernahme nichts geändert hätte. Die Staatsanwaltschaft habe auch hier keine
Anhaltspunkte, an den Aussagen zu zweifeln, daraus neue Ermittlungsansätze
gegen eine allfällige Täterschaft zu finden oder Ermittlungsansätzen gegen die E____
nachzugehen.
2.3.3
Dem
Arztbericht des Universitäts-Kinderspitals beider Basel vom 9. August 2018 könne
schliesslich – so die Staatsanwaltschaft – entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
2.
in einem guten Allgemeinzustand eingetreten sei und lediglich leichte
Rötungen ohne Schwellungen oder Weiteres erlitten habe. Eine stationäre
Aufnahme sei lediglich zur Überwachung erfolgt. Der Beschwerdeführer 2 habe in
einem guten Allgemeinzustand entlassen werden können. Das nach Art. 125 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erforderliche Mindestmass einer
Beeinträchtigung sei damit prima vista nicht vorhanden. Auch sei nach den getroffenen
Ermittlungen und dem bisher bekannten Sachverhalt fraglich, ob die nötige
Intensität einer Gefährdung von Leib und Leben nach Art. 229 Abs. 2 StGB
gegeben ist. Da der Sachverhalt aber nicht vollumfänglich erstellt sei, werde
vorerst auf eine Einstellung wegen Fehlens des Tatbestands verzichtet.
2.4
Wie
sich aus dem vorstehend Erwogenen ergibt, hat die Staatsanwaltschaft die im
Entscheid des Appellationsgericht vom 16. November 2020 skizzierten Ermittlungen
vorgenommen und bei ungenügender Auskunft auch nachgehakt. Wie die
Staatsanwaltschaft überzeugend ausgeführt hat, sind trotz sorgfältiger
Sachverhaltsklärung hinsichtlich der Identität der Täterschaft aktuell keinerlei
konkrete Hinweise vorhanden bzw. keine weiteren Ermittlungsansätze ersichtlich,
wobei die Behauptung der Beschwerdeführer, die E____ habe auf das Schreiben der
Staatsanwaltschaft vom 28. April 2022 nicht reagiert, ohnehin aktenwidrig ist
(dasselbe gilt für die bereits von der Staatsanwaltschaft widerlegte
Behauptung, die F____ habe auf das Schreiben betreffend Anschlussfragen nicht
reagiert). Was die Forderung nach einer Einvernahme der Geschäftsleitung
angeht, ist festzuhalten, dass die glaubhaften Angaben der F____ von G____,
Mitglied der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats, stammen und keine
Notwendigkeit besteht, diesen auch noch mündlich zu befragen (Art. 145 StPO).
Die Auskünfte der E____ hat die Staatsanwaltschaft zu Recht als nicht beweistauglich
angesehen, sodass eine formelle Einvernahme auch hier nicht zielführend ist. Kommt
dazu, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers 2 das Ausmass einer
Tätlichkeit nicht überschritten haben. Eine fahrlässige Körperverletzung dürfte
daher nicht vorliegen. In Frage kommt noch eine fahrlässige Verletzung der
Regeln der Baukunde, wo die konkrete Gefährdung hinsichtlich einer schweren
Körperverletzung notwendig ist (vgl. dazu Roelli,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 229 StGB N 41 ff.; Trechsel/Coninx, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich
2021, Art. 229 N 7 f.). Ob diese Intensität vorliegend erreicht wurde,
erscheint mit der Staatsanwaltschaft indes fraglich.
3.
3.1
Nach
dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung mangels konkreten
Täterschaftshinweisen zu Recht sistiert (Art. 314 Abs.1 lit. a StPO),
womit die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die
Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Auf eine Kostenauflage ist aber umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).
3.2
Dem
Vertreter der Beschwerdeführer im Kostenerlass, B____, ist ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer
Kostennote auf vier Stunden (zuzüglich 3 % Auslagen und Mehrwertsteuer von 7,7
%) zu schätzen ist. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Vertreter der Beschwerdeführer im Kostenerlass, B____,
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich Auslagen
von CHF 24.–, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 63.45, insgesamt somit CHF 887.45,
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer 1-2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.