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Entscheid

BES.2022.129

vorzeitiger Massnahmenvollzug

1. September 2022Deutsch14 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ (Beschwerdeführer)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.129

ENTSCHEID

vom 1.

September 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 4. August 2022

betreffend vorzeitigen

Massnahmenvollzug

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ (Beschwerdeführer)

wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, in Umlaufsetzens falschen Geldes,

Diensterschwerung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,

mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung sowie

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Am 4. Juni 2022 wurde

der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen. In der

Folge ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom

6. Juni 2022 mit Verfügung vom 7. Juni 2022 die Untersuchungshaft bis zum

2. August 2022 an. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers

wies das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid AGE HB.2022.26 vom

11. Juli 2022 ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer

sinngemäss Beschwerde an das Bundesgericht, welche das Bundesgericht mit Urteil

1B_403/2022 vom 23. August 2022 abwies, soweit es darauf eintrat.

Am

3. August 2022 stellte der Beschwerdeführer persönlich Antrag auf

vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug in den Universitären Psychiatrischen

Kliniken (UPK) Basel. Mit Verfügung vom 4. August 2022, welche der

Verteidigerin des Beschwerdeführers, [...], am 12. August 2022 zugestellt

wurde, wies die Staatsanwaltschaft diesen Antrag vorderhand ab. Ebenfalls am

4. August 2022 erteilte die Staatsanwaltschaft einen Auftrag an Dr. med. B____

zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom

16. August 2022 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde an das

Appellationsgericht gegen die Abweisung des Antrags auf vorzeitigen stationären

Massnahmenvollzug.

Die

Staatsanwaltschaft liess dem Appellationsgericht mit Eingabe vom

23. August 2022 die angefochtene Verfügung vom 4. August 2022

zukommen. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 26. August 2022 wurde der

Staatsanwaltschaft eine Orientierungskopie der Beschwerde vom 16. August

2022 zugestellt. Weiter wurde die Staatsanwaltschaft gebeten, dem

Appellationsgericht die Akten mittels Aktentransfers zur Verfügung zu stellen.

Der Staatsanwaltschaft wurde ausserdem Frist bis zum 1. September 2022

gegeben, um sich (allenfalls per E-Mail) zur Beschwerde zu äussern.

Mit E-Mail vom

1. September 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde und

liess dem Appellationsgericht vereinbarungsgemäss den Auftrag der

Staatsanwaltschaft vom 4. August 2022 zur psychiatrischen Begutachtung des

Beschwerdeführers sowie das Forensische Gutachten vom 7. Mai 2018

zukommen. In ihrer Stellungnahme beantragt die Staatsanwaltschaft, die

Beschwerde des Beschwerdeführers sei unter Auferlegung der Kosten zu Lasten des

Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin

vom 1. September 2022 ging die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom

1. September 2022 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer sowie dessen

Verteidigerin [...].

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde

zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art.

393.

Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren

(Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art.

396.

Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde die Verfügung vom 4. August 2022 gemäss

Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 12. August 2022 der

Verteidigerin des Beschwerdeführers zugestellt (act. 1, S. 3). Es ist

unklar, zu welchem späteren Zeitpunkt der Beschwerdeführer selbst Kenntnis von

der Verfügung erhalten hat. Seine Beschwerde vom 16. August 2022 ist indes

am 22. August 2022 beim Appellationsgericht eingegangen (act. 2,

Eingangsstempel), womit sie in jedem Fall fristgerecht erhoben wurde.

1.3

Zur

Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es weiter eines

aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers (vgl. Art. 382

StPO). Dieser muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert,

d.h. durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Rechten

betroffen sein (Lieber, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382

N 7 ff. m.w.N.). Vorliegend erscheint einerseits fraglich, ob der

Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der

Verfügung vom 4. August 2022 hat, da die Staatsanwaltschaft darin den

Antrag des Beschwerdeführers auf vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug nur

«vorderhand», d.h. bloss vorläufig, abgewiesen hat.

Zweifelhaft ist andererseits,

ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt. Die

Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach

Dispositiv

Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des

Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO).

Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die

angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe

aufzuführen, welche einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1

lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und

weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist; zudem ist darzulegen, dass die

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Schliesslich hat sich die

Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen des

angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es beispielsweise,

wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der

angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c). In der

Beschwerdeschrift ist darüber hinaus genau anzugeben, welche Beweismittel

angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Bei einer

rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu

strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie

zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für

unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung

innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 2 StPO;

vgl. Ziegler/Keller, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE

BES.2021.68 vom 23. Juli 2021 E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli

2021 E. 2.1).

Vorliegend ist

mit Blick auf das Begründungserfordernis festzustellen, dass aus der Eingabe

des – in vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers

vom 16. August 2022 nicht hervorgeht, welche Punkte der Verfügung der

Beschwerdeführer letztlich anficht und in welchem Sinne er die angefochtene

Verfügung geändert haben möchte. Klare Anträge sind in der Beschwerde nicht

enthalten. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, er erhebe «Einspruch»

gegen die Verfügung vom 4. August 2022. In seinen Ausführungen setzt sich

der Beschwerdeführer kaum inhaltlich mit der angefochtenen Verfügung

auseinander, sondern stellt ihr in erster Linie seine (unbelegte) Vermutung

entgegen, die Staatsanwaltschaft habe diese erlassen, ohne die – seines

Erachtens von Beginn des Verfahrens an beizuziehenden Akten des abgeschlossenen

Verfahrens VT.[...] (recte: VT.[...]) – einzusehen (act. 2). Immerhin wird

aus der Beschwerde deutlich, dass nach Auffassung des Beschwerdeführers in den

genannten Verfahrensakten ein detailliertes Gutachten eines Experten enthalten

sei und die Akten eindeutig die Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers

belegten. Durch seinen Verweis auf das Expertengutachten nimmt der

Beschwerdeführer in gewisser Weise Bezug auf die Argumentation der

Staatsanwaltschaft, welche den vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug mit

der Begründung ablehnte, diese bedürfe zumindest eines Vorabgutachtens

bzw. -berichts des die beschuldigte Person begutachtenden Psychiaters.

Vor diesem

Hintergrund ist zumindest fraglich, inwieweit die Eintretensvoraussetzungen bei

der vorliegenden Beschwerde erfüllt sind. Letztlich kann dies aber

offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin materiell abzuweisen wäre – wie

nachfolgend aufzuzeigen sein wird.

2.

2.1 Die

Staatsanwaltschaft hat die vorläufige Abweisung des Antrags auf vorzeitigen

stationären Massnahmenvollzug damit begründet, dass die Anordnung eines

allfälligen vorzeitigen stationären Massnahmenvollzugs zumindest eines

Vorabgutachtens bzw. -berichts des die beschuldigte Person begutachtenden

Psychiaters bedürfe. Ein solches sei zwar in Auftrag gegeben worden, liege

jedoch zurzeit noch nicht vor (act. 1, S. 1).

Demgegenüber

macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die

Staatsanwaltschaft habe die Akten seines früheren Strafverfahrens von Beginn an

beiziehen sollen, um rasch zu erkennen, wie vorzugehen sei. Stattdessen ordne

die Staatsanwaltschaft lieber wochenlange Untersuchungshaft an. Der

Beschwerdeführer vermutet weiter, der Staatsanwaltschaft gehe es nur um die

Erfolgsquote, was er als sehr bedenklich empfinde (act. 2, S. 1). Seiner

Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen undatierten – und im Übrigen nicht

entscheidrelevanten – Brief an den von der Staatsanwaltschaft ernannten

Gutachter, Dr. B____, bei (act. 3).

In ihrer

Vernehmlassung vom 1. September 2022 macht die Staatsanwaltschaft geltend,

der Beschwerdeführer habe sich in seiner Beschwerde in keiner Weise mit der

Verfügung vom 4. August 2022 und deren Begründung auseinandergesetzt,

weshalb sie vollumfänglich auf deren Begründung verweise.

2.2

2.2.1 Gemäss

Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten

Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen

vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Bis zur

Anklageerhebung entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Bewilligung des

vorzeitigen Vollzuges der Sanktion (vgl. Art. 61 lit. a StPO; Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 236 N 11). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung setzt die Anordnung eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs nach Art. 236

Abs. 1 StPO voraus, dass die beschuldigte Person damit einverstanden ist, dass

strafprozessuale Haftgründe vorliegen, dass der Stand des Verfahrens den

vorzeitigen Eintritt in eine Vollzugsanstalt erlaubt und dass eine

freiheitsentziehende Sanktion mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Der vorzeitige Massnahmenvollzug ist namentlich insofern sinnvoll, als dieser

dem Sachgericht im Hinblick auf die später auszufällende Sanktion erste

Erfahrungen vermittelt und ihm so als Entscheidungshilfe dienen kann (BGer

1B_599/2012 vom 9. November 2012 E. 2.2.; BGE 136 IV 70 E. 2.4 m.w.N.).

Gleichzeitig gilt es zu verhindern, vorzeitig eine langfristig angelegte

Massnahme anzuordnen, welche nur von kurzer Dauer sein dürfte, da sie das

Sachgericht voraussichtlich nicht bestätigen wird (BGer 1B_599/2012 vom 9.

November 2012 E. 2.2. m.w.N.). Zur Bewilligung des vorzeitigen Antritts

einer Massnahme müssen folglich konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das

spätere Sachurteil die betreffende Sanktion anordnen wird (BGer 1B_599/2012 vom

9. November 2012 E. 2.2. m.w.N.; BGE 136 IV 65 E. 2.2 f.; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O.,

Art. 236 N 8). Wichtige Hinweise dazu, ob die tatsächlichen

Voraussetzungen einer Massnahme gegebenenfalls erfüllt sind, gibt das

behördlich bestellte psychiatrische Gutachten (vgl. Art. 56 Abs. 3 Schweizerisches

Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]; siehe BGer 1B_599/2012 vom 9. November

2012 E. 2.2. m.w.N.). Die gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung

des vorzeitigen Massnahmenvollzugs, wonach letzterer mit dem Stand des

Verfahrens in Einklang stehen muss, ist in der Regel dann erfüllt, wenn die

Untersuchung kurz vor dem Abschluss steht (Frei/Zuberbühler

Elsässer, a.a.O., Art. 236 N 9 m.w.N.). Bei Art. 236 Abs.

1 StPO handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Dementsprechend steht der

zuständigen Behörde beim Entscheid über die Bewilligung des vorzeitigen

Massnahmenantritts ein sehr weiter Ermessensspielraum zu (BGE 136 IV 65

E. 2.3; Frei/Zuberbühler Elsässer,

a.a.O., Art. 236 N 12).

2.2.2 Vorliegend

ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bereits deshalb nicht zu beanstanden,

weil zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar ist, ob der mit Verfügung vom 4. August

2022 beauftragte Gutachter (act. 4, S. 1) überhaupt eine

freiheitsentziehende Massnahme empfehlen wird. Bislang liegt sein Gutachten,

welches sich u.a. zur Frage geeigneter Massnahmen äussern soll

(vgl. act. 4, S. 5 f.), noch nicht vor, wie die

Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 4. August 2022 zutreffend

ausführt (act. 1, S. 1). Aktuell steht lediglich ein Gutachten zum

Beschwerdeführer zur Verfügung, welches Dr. med. C____ am 7. Mai

2018 erstellte (act. 5) und im Rahmen eines anderen Strafverfahrens gegen

den Beschwerdeführer erfolgte, weshalb hieraus nur sehr begrenzt Rückschlüsse

für das vorliegende Verfahren gezogen werden können. Aus dem Gutachten vom 7. Mai

2018 ergibt sich, dass Dr. C____ für sämtliche untersuchten Tatzeiten beim

Beschwerdeführer eine schwere, phasisch verlaufende bipolare affektive Störung diagnostizierte,

wobei nach Ansicht des Gutachters zur Tatzeit im November 2013 mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit eine manische Episode ohne psychotische Symptome

und zu den Tatzeiten im September 2017 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine

ausgeprägte (schwere) manische Episode, zeitweise mit psychotischen Symptomen, vorgelegen

habe (act. 5, S. 51 ff. und 56 f.). Zum

Untersuchungszeitpunkt (April 2018) sei beim Beschwerdeführer hingegen ein mittelgradig

bis schwer ausgeprägtes depressives Syndrom (gemäss ICD-10 als bipolare

affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische

Symptome zu klassifizieren) im Vordergrund gestanden (act. 5, S. 55).

Der Gutachter hielt weiter fest, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht beim

Beschwerdeführer die Annahme von Schuldunfähigkeit – «bezüglich der Tatzeiten

im September 2017 noch eindeutiger als bezüglich der Tatzeit im November 2013»

– gerechtfertigt erscheine (act. 5, S. 57 und 62). Zu betonen ist insbesondere,

dass der begutachtende Dr. C____ festhielt, dass die Behandlungs- und

Betreuungsnotwendigkeiten des Beschwerdeführers nicht alleine im Rahmen einer

strafrechtlichen Massnahme erbracht werden könnten, sondern dass vorrangig

engmaschige, fürsorgerisch-betreuende, sozialpsychiatrisch-rehabilitative und

unterstützende Betreuungsmassnahmen auf zivilrechtlicher Grundlage indiziert

seien. Lediglich ergänzend empfahl der Gutachter noch die Anordnung einer

ambulanten therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB (zum Ganzen act. 5,

S. 60 und 65 f.).

Stellte man auf

dieses Gutachten vom 7. Mai 2018 ab, so wäre beim Beschwerdeführer folglich

gar keine freiheitsentziehende Massnahme nach Art. 59 f. StGB am

Platz. Ob der im Zusammenhang mit dem neuen Strafverfahren gegen den

Beschwerdeführer eingesetzte Gutachter Dr. B____ zu einem anderen Schluss

kommen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt unklar. Gemäss der oben dargelegten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe oben E. 2.2.1) bedarf es für die

Anordnung des vorzeitigen Vollzugs einer freiheitsentziehenden Massnahme konkreter

Anhaltspunkte, dass das spätere Sachurteil die betreffende Sanktion anordnen

wird. Solche konkreten Anhaltspunkte sind nach dem soeben Erwogenen vorliegend nicht

ersichtlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich aus den

Verfahrensakten VT.[...] (recte: VT.[...]) seine Schuldunfähigkeit ergebe

(act. 2, S. 1), zielt an der Sache vorbei, da im vorliegenden

Beschwerdeverfahren relevant ist, ob der aktuelle Zustand des

Beschwerdeführers eine freiheitsentziehende Massnahme erfordert, was sich nicht

bereits aus der Annahme seiner damaligen Schuldunfähigkeit ergibt.

2.2.3 Des

Weiteren ist es gerichtsnotorisch, dass die Wartefrist für sogenannte

stationäre Massnahmen nach Art. 59 f. StGB selbst für bereits

(erstinstanzlich) verurteilte Personen sehr lang ist, was denn auch regelmässig

in der Politik und in den Medien zu Recht heftig kritisiert wird. Aufgrund der

begrenzt zur Verfügung stehenden Therapieplätze sollte eine vorzeitige

Verlegung in eine entsprechende Massnahme-station mit einer gewissen

Zurückhaltung bzw. vor allem in klaren (Ausnahme-)Fällen erfolgen, da

Personen, denen bereits rechtskräftig eine stationäre Massnahme nach

Art. 59 StGB auferlegt wurde, der Vorzug gewährt werden muss.

2.2.4 Unbehelflich

sind im Übrigen auch die (subjektiven) Vermutungen des Beschwerdeführers, die

Staatsanwaltschaft ordne anstelle des Beizugs der Vorakten lieber wochenlange

Untersuchungshaft an, um ihre Erfolgsquote zu verbessern (act. 2,

S. 1). Soweit sich der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen sinngemäss

gegen die Anordnung der Untersuchungshaft wenden möchte, so ist darauf

hinzuweisen, dass letztere inzwischen rechtskräftig bestätigt wurde (AGE HB.2022.26

vom 11. Juli 2022; BGer 1B_403/2022 vom 23. August 2022).

2.2.5 Nach

dem Erwogenen und auch mit Blick auf den Umstand, dass der im aktuellen

Verfahrensabschnitt zuständigen Staatsanwaltschaft bei der Entscheidung über

den Antrag auf vorzeitigen Massnahmenvollzug ein grosser Ermessensspielraum

zukommt (siehe oben E. 2.2.1), ist die Verfügung vom 4. August 2022

nicht zu beanstanden.

2.3 Zusammenfassend

liegen jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Bewilligung

des vorzeitigen Vollzugs einer Massnahme gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO nicht

vor. Vor diesem Hintergrund durfte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. August

2022 den Antrag des Beschwerdeführers auf vorzeitigen Vollzug einer stationären

Massnahme in den UPK Basel vorläufig abweisen.

3.

Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat

der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO),

wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 300.– als angemessen erscheint

(§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

[...] z.K.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.