BES.2022.129
vorzeitiger Massnahmenvollzug
1. September 2022Deutsch14 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ (Beschwerdeführer)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.129
ENTSCHEID
vom 1.
September 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. August 2022
betreffend vorzeitigen
Massnahmenvollzug
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ (Beschwerdeführer)
wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, in Umlaufsetzens falschen Geldes,
Diensterschwerung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung sowie
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Am 4. Juni 2022 wurde
der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen. In der
Folge ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom
6. Juni 2022 mit Verfügung vom 7. Juni 2022 die Untersuchungshaft bis zum
2. August 2022 an. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers
wies das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid AGE HB.2022.26 vom
11. Juli 2022 ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer
sinngemäss Beschwerde an das Bundesgericht, welche das Bundesgericht mit Urteil
1B_403/2022 vom 23. August 2022 abwies, soweit es darauf eintrat.
Am
3. August 2022 stellte der Beschwerdeführer persönlich Antrag auf
vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug in den Universitären Psychiatrischen
Kliniken (UPK) Basel. Mit Verfügung vom 4. August 2022, welche der
Verteidigerin des Beschwerdeführers, [...], am 12. August 2022 zugestellt
wurde, wies die Staatsanwaltschaft diesen Antrag vorderhand ab. Ebenfalls am
4. August 2022 erteilte die Staatsanwaltschaft einen Auftrag an Dr. med. B____
zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom
16. August 2022 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde an das
Appellationsgericht gegen die Abweisung des Antrags auf vorzeitigen stationären
Massnahmenvollzug.
Die
Staatsanwaltschaft liess dem Appellationsgericht mit Eingabe vom
23. August 2022 die angefochtene Verfügung vom 4. August 2022
zukommen. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 26. August 2022 wurde der
Staatsanwaltschaft eine Orientierungskopie der Beschwerde vom 16. August
2022 zugestellt. Weiter wurde die Staatsanwaltschaft gebeten, dem
Appellationsgericht die Akten mittels Aktentransfers zur Verfügung zu stellen.
Der Staatsanwaltschaft wurde ausserdem Frist bis zum 1. September 2022
gegeben, um sich (allenfalls per E-Mail) zur Beschwerde zu äussern.
Mit E-Mail vom
1. September 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde und
liess dem Appellationsgericht vereinbarungsgemäss den Auftrag der
Staatsanwaltschaft vom 4. August 2022 zur psychiatrischen Begutachtung des
Beschwerdeführers sowie das Forensische Gutachten vom 7. Mai 2018
zukommen. In ihrer Stellungnahme beantragt die Staatsanwaltschaft, die
Beschwerde des Beschwerdeführers sei unter Auferlegung der Kosten zu Lasten des
Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin
vom 1. September 2022 ging die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom
1. September 2022 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer sowie dessen
Verteidigerin [...].
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde
zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art.
393.
Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren
(Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art.
396.
Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde die Verfügung vom 4. August 2022 gemäss
Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 12. August 2022 der
Verteidigerin des Beschwerdeführers zugestellt (act. 1, S. 3). Es ist
unklar, zu welchem späteren Zeitpunkt der Beschwerdeführer selbst Kenntnis von
der Verfügung erhalten hat. Seine Beschwerde vom 16. August 2022 ist indes
am 22. August 2022 beim Appellationsgericht eingegangen (act. 2,
Eingangsstempel), womit sie in jedem Fall fristgerecht erhoben wurde.
1.3
Zur
Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es weiter eines
aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers (vgl. Art. 382
StPO). Dieser muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert,
d.h. durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Rechten
betroffen sein (Lieber, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382
N 7 ff. m.w.N.). Vorliegend erscheint einerseits fraglich, ob der
Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der
Verfügung vom 4. August 2022 hat, da die Staatsanwaltschaft darin den
Antrag des Beschwerdeführers auf vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug nur
«vorderhand», d.h. bloss vorläufig, abgewiesen hat.
Zweifelhaft ist andererseits,
ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt. Die
Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach
Dispositiv
Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des
Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO).
Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die
angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe
aufzuführen, welche einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1
lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und
weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist; zudem ist darzulegen, dass die
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Schliesslich hat sich die
Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es beispielsweise,
wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der
angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c). In der
Beschwerdeschrift ist darüber hinaus genau anzugeben, welche Beweismittel
angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Bei einer
rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu
strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie
zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für
unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung
innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 2 StPO;
vgl. Ziegler/Keller, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE
BES.2021.68 vom 23. Juli 2021 E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli
2021 E. 2.1).
Vorliegend ist
mit Blick auf das Begründungserfordernis festzustellen, dass aus der Eingabe
des – in vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers
vom 16. August 2022 nicht hervorgeht, welche Punkte der Verfügung der
Beschwerdeführer letztlich anficht und in welchem Sinne er die angefochtene
Verfügung geändert haben möchte. Klare Anträge sind in der Beschwerde nicht
enthalten. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, er erhebe «Einspruch»
gegen die Verfügung vom 4. August 2022. In seinen Ausführungen setzt sich
der Beschwerdeführer kaum inhaltlich mit der angefochtenen Verfügung
auseinander, sondern stellt ihr in erster Linie seine (unbelegte) Vermutung
entgegen, die Staatsanwaltschaft habe diese erlassen, ohne die – seines
Erachtens von Beginn des Verfahrens an beizuziehenden Akten des abgeschlossenen
Verfahrens VT.[...] (recte: VT.[...]) – einzusehen (act. 2). Immerhin wird
aus der Beschwerde deutlich, dass nach Auffassung des Beschwerdeführers in den
genannten Verfahrensakten ein detailliertes Gutachten eines Experten enthalten
sei und die Akten eindeutig die Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers
belegten. Durch seinen Verweis auf das Expertengutachten nimmt der
Beschwerdeführer in gewisser Weise Bezug auf die Argumentation der
Staatsanwaltschaft, welche den vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug mit
der Begründung ablehnte, diese bedürfe zumindest eines Vorabgutachtens
bzw. -berichts des die beschuldigte Person begutachtenden Psychiaters.
Vor diesem
Hintergrund ist zumindest fraglich, inwieweit die Eintretensvoraussetzungen bei
der vorliegenden Beschwerde erfüllt sind. Letztlich kann dies aber
offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin materiell abzuweisen wäre – wie
nachfolgend aufzuzeigen sein wird.
2.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat die vorläufige Abweisung des Antrags auf vorzeitigen
stationären Massnahmenvollzug damit begründet, dass die Anordnung eines
allfälligen vorzeitigen stationären Massnahmenvollzugs zumindest eines
Vorabgutachtens bzw. -berichts des die beschuldigte Person begutachtenden
Psychiaters bedürfe. Ein solches sei zwar in Auftrag gegeben worden, liege
jedoch zurzeit noch nicht vor (act. 1, S. 1).
Demgegenüber
macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die
Staatsanwaltschaft habe die Akten seines früheren Strafverfahrens von Beginn an
beiziehen sollen, um rasch zu erkennen, wie vorzugehen sei. Stattdessen ordne
die Staatsanwaltschaft lieber wochenlange Untersuchungshaft an. Der
Beschwerdeführer vermutet weiter, der Staatsanwaltschaft gehe es nur um die
Erfolgsquote, was er als sehr bedenklich empfinde (act. 2, S. 1). Seiner
Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen undatierten – und im Übrigen nicht
entscheidrelevanten – Brief an den von der Staatsanwaltschaft ernannten
Gutachter, Dr. B____, bei (act. 3).
In ihrer
Vernehmlassung vom 1. September 2022 macht die Staatsanwaltschaft geltend,
der Beschwerdeführer habe sich in seiner Beschwerde in keiner Weise mit der
Verfügung vom 4. August 2022 und deren Begründung auseinandergesetzt,
weshalb sie vollumfänglich auf deren Begründung verweise.
2.2
2.2.1 Gemäss
Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten
Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen
vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Bis zur
Anklageerhebung entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Bewilligung des
vorzeitigen Vollzuges der Sanktion (vgl. Art. 61 lit. a StPO; Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 236 N 11). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung setzt die Anordnung eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs nach Art. 236
Abs. 1 StPO voraus, dass die beschuldigte Person damit einverstanden ist, dass
strafprozessuale Haftgründe vorliegen, dass der Stand des Verfahrens den
vorzeitigen Eintritt in eine Vollzugsanstalt erlaubt und dass eine
freiheitsentziehende Sanktion mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Der vorzeitige Massnahmenvollzug ist namentlich insofern sinnvoll, als dieser
dem Sachgericht im Hinblick auf die später auszufällende Sanktion erste
Erfahrungen vermittelt und ihm so als Entscheidungshilfe dienen kann (BGer
1B_599/2012 vom 9. November 2012 E. 2.2.; BGE 136 IV 70 E. 2.4 m.w.N.).
Gleichzeitig gilt es zu verhindern, vorzeitig eine langfristig angelegte
Massnahme anzuordnen, welche nur von kurzer Dauer sein dürfte, da sie das
Sachgericht voraussichtlich nicht bestätigen wird (BGer 1B_599/2012 vom 9.
November 2012 E. 2.2. m.w.N.). Zur Bewilligung des vorzeitigen Antritts
einer Massnahme müssen folglich konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das
spätere Sachurteil die betreffende Sanktion anordnen wird (BGer 1B_599/2012 vom
9. November 2012 E. 2.2. m.w.N.; BGE 136 IV 65 E. 2.2 f.; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O.,
Art. 236 N 8). Wichtige Hinweise dazu, ob die tatsächlichen
Voraussetzungen einer Massnahme gegebenenfalls erfüllt sind, gibt das
behördlich bestellte psychiatrische Gutachten (vgl. Art. 56 Abs. 3 Schweizerisches
Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]; siehe BGer 1B_599/2012 vom 9. November
2012 E. 2.2. m.w.N.). Die gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung
des vorzeitigen Massnahmenvollzugs, wonach letzterer mit dem Stand des
Verfahrens in Einklang stehen muss, ist in der Regel dann erfüllt, wenn die
Untersuchung kurz vor dem Abschluss steht (Frei/Zuberbühler
Elsässer, a.a.O., Art. 236 N 9 m.w.N.). Bei Art. 236 Abs.
1 StPO handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Dementsprechend steht der
zuständigen Behörde beim Entscheid über die Bewilligung des vorzeitigen
Massnahmenantritts ein sehr weiter Ermessensspielraum zu (BGE 136 IV 65
E. 2.3; Frei/Zuberbühler Elsässer,
a.a.O., Art. 236 N 12).
2.2.2 Vorliegend
ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bereits deshalb nicht zu beanstanden,
weil zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar ist, ob der mit Verfügung vom 4. August
2022 beauftragte Gutachter (act. 4, S. 1) überhaupt eine
freiheitsentziehende Massnahme empfehlen wird. Bislang liegt sein Gutachten,
welches sich u.a. zur Frage geeigneter Massnahmen äussern soll
(vgl. act. 4, S. 5 f.), noch nicht vor, wie die
Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 4. August 2022 zutreffend
ausführt (act. 1, S. 1). Aktuell steht lediglich ein Gutachten zum
Beschwerdeführer zur Verfügung, welches Dr. med. C____ am 7. Mai
2018 erstellte (act. 5) und im Rahmen eines anderen Strafverfahrens gegen
den Beschwerdeführer erfolgte, weshalb hieraus nur sehr begrenzt Rückschlüsse
für das vorliegende Verfahren gezogen werden können. Aus dem Gutachten vom 7. Mai
2018 ergibt sich, dass Dr. C____ für sämtliche untersuchten Tatzeiten beim
Beschwerdeführer eine schwere, phasisch verlaufende bipolare affektive Störung diagnostizierte,
wobei nach Ansicht des Gutachters zur Tatzeit im November 2013 mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit eine manische Episode ohne psychotische Symptome
und zu den Tatzeiten im September 2017 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine
ausgeprägte (schwere) manische Episode, zeitweise mit psychotischen Symptomen, vorgelegen
habe (act. 5, S. 51 ff. und 56 f.). Zum
Untersuchungszeitpunkt (April 2018) sei beim Beschwerdeführer hingegen ein mittelgradig
bis schwer ausgeprägtes depressives Syndrom (gemäss ICD-10 als bipolare
affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische
Symptome zu klassifizieren) im Vordergrund gestanden (act. 5, S. 55).
Der Gutachter hielt weiter fest, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht beim
Beschwerdeführer die Annahme von Schuldunfähigkeit – «bezüglich der Tatzeiten
im September 2017 noch eindeutiger als bezüglich der Tatzeit im November 2013»
– gerechtfertigt erscheine (act. 5, S. 57 und 62). Zu betonen ist insbesondere,
dass der begutachtende Dr. C____ festhielt, dass die Behandlungs- und
Betreuungsnotwendigkeiten des Beschwerdeführers nicht alleine im Rahmen einer
strafrechtlichen Massnahme erbracht werden könnten, sondern dass vorrangig
engmaschige, fürsorgerisch-betreuende, sozialpsychiatrisch-rehabilitative und
unterstützende Betreuungsmassnahmen auf zivilrechtlicher Grundlage indiziert
seien. Lediglich ergänzend empfahl der Gutachter noch die Anordnung einer
ambulanten therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB (zum Ganzen act. 5,
S. 60 und 65 f.).
Stellte man auf
dieses Gutachten vom 7. Mai 2018 ab, so wäre beim Beschwerdeführer folglich
gar keine freiheitsentziehende Massnahme nach Art. 59 f. StGB am
Platz. Ob der im Zusammenhang mit dem neuen Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer eingesetzte Gutachter Dr. B____ zu einem anderen Schluss
kommen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt unklar. Gemäss der oben dargelegten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe oben E. 2.2.1) bedarf es für die
Anordnung des vorzeitigen Vollzugs einer freiheitsentziehenden Massnahme konkreter
Anhaltspunkte, dass das spätere Sachurteil die betreffende Sanktion anordnen
wird. Solche konkreten Anhaltspunkte sind nach dem soeben Erwogenen vorliegend nicht
ersichtlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich aus den
Verfahrensakten VT.[...] (recte: VT.[...]) seine Schuldunfähigkeit ergebe
(act. 2, S. 1), zielt an der Sache vorbei, da im vorliegenden
Beschwerdeverfahren relevant ist, ob der aktuelle Zustand des
Beschwerdeführers eine freiheitsentziehende Massnahme erfordert, was sich nicht
bereits aus der Annahme seiner damaligen Schuldunfähigkeit ergibt.
2.2.3 Des
Weiteren ist es gerichtsnotorisch, dass die Wartefrist für sogenannte
stationäre Massnahmen nach Art. 59 f. StGB selbst für bereits
(erstinstanzlich) verurteilte Personen sehr lang ist, was denn auch regelmässig
in der Politik und in den Medien zu Recht heftig kritisiert wird. Aufgrund der
begrenzt zur Verfügung stehenden Therapieplätze sollte eine vorzeitige
Verlegung in eine entsprechende Massnahme-station mit einer gewissen
Zurückhaltung bzw. vor allem in klaren (Ausnahme-)Fällen erfolgen, da
Personen, denen bereits rechtskräftig eine stationäre Massnahme nach
Art. 59 StGB auferlegt wurde, der Vorzug gewährt werden muss.
2.2.4 Unbehelflich
sind im Übrigen auch die (subjektiven) Vermutungen des Beschwerdeführers, die
Staatsanwaltschaft ordne anstelle des Beizugs der Vorakten lieber wochenlange
Untersuchungshaft an, um ihre Erfolgsquote zu verbessern (act. 2,
S. 1). Soweit sich der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen sinngemäss
gegen die Anordnung der Untersuchungshaft wenden möchte, so ist darauf
hinzuweisen, dass letztere inzwischen rechtskräftig bestätigt wurde (AGE HB.2022.26
vom 11. Juli 2022; BGer 1B_403/2022 vom 23. August 2022).
2.2.5 Nach
dem Erwogenen und auch mit Blick auf den Umstand, dass der im aktuellen
Verfahrensabschnitt zuständigen Staatsanwaltschaft bei der Entscheidung über
den Antrag auf vorzeitigen Massnahmenvollzug ein grosser Ermessensspielraum
zukommt (siehe oben E. 2.2.1), ist die Verfügung vom 4. August 2022
nicht zu beanstanden.
2.3 Zusammenfassend
liegen jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Bewilligung
des vorzeitigen Vollzugs einer Massnahme gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO nicht
vor. Vor diesem Hintergrund durfte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. August
2022 den Antrag des Beschwerdeführers auf vorzeitigen Vollzug einer stationären
Massnahme in den UPK Basel vorläufig abweisen.
3.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat
der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO),
wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 300.– als angemessen erscheint
(§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
[...] z.K.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.