BES.2022.13
Beschlagnahme
11. Mai 2022Deutsch14 min
Nötigung und versuchte Nötigung sowie mehrfache Widerhandlungen gegen das Ausländer-
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.13
ENTSCHEID
vom 11.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 7. Januar 2022
betreffend Beschlagnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) und gegen dessen
Ehefrau, B____, jeweils ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfachen
Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft, Wucher, mehrfache
Nötigung und versuchte Nötigung sowie mehrfache Widerhandlungen gegen das Ausländer-
und Integrationsgesetz (Verfahren VT.[...] und VT.[...]). Im Rahmen dieser
Verfahren wurden mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehlen vom 8. Oktober
2020 in der Wohnung des Ehepaars diverse Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmt,
darunter mehrere Mobiltelefone und Laptops, diverse Schmuckstücke, kleinere Geldbeträge
im Gesamtwert von CHF 1'820.– sowie ein Bündel Bargeld in der Höhe von CHF 64’000.–.
Die Staatsanwaltschaft hob die Beschlagnahme der Bargelder mit Verfügung vom 7.
Januar 2021 bis auf einen Betrag in der Höhe von CHF 30'000.– auf. Mit
Schreiben vom 1. Dezember 2021 ersuchte der Beschwerdeführer die
Staatsanwaltschaft darum, auch diese beschlagnahmten Vermögenswerte
freizugeben. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 7. Januar
2022 ab.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 20. Januar 2022. Darin
begehrt der Beschwerdeführer unter o/e-Kostenfolge, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und es seien sämtliche der bei ihm und seiner Ehefrau beschlagnahmten
Vermögenswerte freizugeben. Zudem sei ihm die amtliche Verteidigung durch
Advokat [...] zu bewilligen. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2022 beantragt
die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik
vom 14. März 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 25. März 2022 auf die Einreichung
einer Duplik verzichtet.
Die weiteren
Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde
zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.
2.
StPO mit freier Kognition entscheidet.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel
ergreifen. Nach Rechtsprechung und Lehre zu dieser Bestimmung muss die
beschwerdeerhebende Partei, um zur Beschwerdeführung befugt zu sein, selbst und
unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert sein (BGer 6B_155/2014
vom 21. Juli 2014 E. 1.1; Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N
1458). Der Parteibegriff ist weit zu verstehen. Im Vordergrund der
Legitimierten steht die beschuldigte Person (Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art 382 N 1).
1.2.2
Der
Beschwerdeführer begehrt mit seiner Beschwerde vom 20. Januar 2022 (act. 2)
zunächst, es seien sämtliche Vermögenswerte herauszugeben (act. 2 S. 2). In der
Beschwerdebegründung führt er ergänzend dazu aus, es sei auch die Beschlagnahme
aller elektronischen Geräte und des Familienschmucks aufzuheben (act. 2 S. 5).
Hierzu ist jedoch festzustellen, dass der Schmuck (Pos. 1112 – 117) und ein
iPhone (Pos. 1101) gemäss dem Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände (act.
6) im Eigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen. Diese ist jedoch nicht
Adressatin der angefochtenen Verfügung. Darüber hinaus wären einzig sie selbst oder
ihr Rechtsvertreter zur Stellung eines entsprechenden Antrags befugt. Die
Ehefrau wird durch einen anderen Anwalt als ihr Ehemann amtlich vertreten (vgl. dazu
Einsetzung der amtlichen Verteidigung, [...], vom 7. Dezember 2020 [act. 6]). Mit
seinem Begehren macht der Beschwerdeführer somit in Bezug auf diese Gegenstände
nicht eigene Interessen im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO, sondern
Drittinteressen, d.h. Interessen seiner Frau, geltend, wozu er im Rahmen der
StPO-Beschwerde nicht befugt ist. Auf seine Beschwerde ist in diesem Punkt
mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft verweist in der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2022 (act.
1) zunächst auf eine früher ergangene Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. 6). Gemäss
dieser wurden von dem beschlagnahmten Bargeld in der Höhe von CHF 64'000.–
(Pos. 1111; gestückelt in 63 Scheine à CHF 1'000.– und fünf Scheine à CHF
200.–, vgl. Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft [act. 3]) insgesamt CHF
34'000.– freigegeben, ebenso die kleineren Geldbeträge in einer Gesamthöhe von CHF
1’820.– (Pos. 1118–1120). Ein Restbetrag in der Höhe von CHF 30'000.– blieb
demgegenüber weiterhin beschlagnahmt, da gemäss den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft aufgrund aufwändiger Übersetzungen mit hohen Verfahrenskosten
zu rechnen sei (vgl. act. 6). Darüber hinaus legt sie dar, dass in Kürze die
Anklageerhebung erfolge und es nicht auszuschliessen sei, dass die
beschlagnahmten Gelder zu Gunsten der geschädigten Person zur Verwertung
gelangten (vgl. act. 1).
2.2
Der
Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, dass die Staatsanwaltschaft die weitere
Beschlagnahme der Vermögenswerte nicht begründe und er damit in seinem rechtlichen
Gehör verletzt sei. Die Beschlagnahme sei zudem unverhältnismässig, denn er und
seine Familie würden den Geldbetrag von CHF 30'000.– dringend für den
Lebensunterhalt benötigen. Ausserdem habe es die Staatsanwaltschaft
unterlassen, die Verfahrenskosten der bisherigen Untersuchungen genauer
abzuschätzen. Bezüglich der beschlagnahmten elektronischen Geräte bringt der
Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft habe bereits mit einem Schreiben
vom 25. Januar 2021 angekündigt, die Geräte herauszugeben, sofern sich darauf
keine verfahrensrelevante Information befänden. In dieser Hinsicht sei nichts Gegenteiliges
kommuniziert worden, weshalb die Geräte per sofort herauszugeben seien (vgl. dazu
act. 2).
2.3
2.3.1
Beschlagnahmt
werden können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte einer
beschuldigten Person oder einer Drittperson, wenn sie voraussichtlich als
Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von
Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden
(lit. b, vgl. auch Art. 268 Abs. 1 StPO), wenn sie den Geschädigten
zurückzugeben sind (lit. c) oder wenn sie einzuziehen sind (lit. d).
Voraussetzungen der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer
Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage
(Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1
lit. b StPO) und die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände
im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten
Zwecke gebraucht werden (Heimgartner,
in: Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 263 N 4, 12, 22).
2.3.2
Eine
Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO dient dem
mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache
zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen. Es genügt eine
gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar
mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012 vom 5. Juli
2012.
E. 2.1; BStGer BB.2014.163–164 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; AGE BES.2018.173
vom 11. Februar 2019 E. 4.5.4).
2.3.3
Ist
die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben
worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung
zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art.
267.
Abs. 3 StPO). Da ein reines Beweismittel stets zurückgegeben werden muss,
hat der Endentscheid dies im Dispositiv so anzuordnen. Vollzogen wird die
Rückgabe erst im Zeitpunkt der Rechtskraft des Entscheides, der sie anordnet (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 267 N 9).
2.3.4
Die
Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung auf die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht
(Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte,
die nach den Artikeln 92–94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Die
Beschlagnahme und die Verwertung stellen einen Eingriff in die
Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) des Betroffenen
dar und unterstehen damit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV).
Dieser verlangt, dass der Eingriff geeignet ist, das angestrebte Ergebnis
herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht
werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen,
und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen
öffentlichen und privaten Interessen (BGE 137 IV 249 E. 4.5, 135 I 209 E. 3.3.1
mit Hinweisen; so auch Art. 197 Abs. 1 StPO, vgl. Bommer/Goldschmid, a.a.O., Vor Art. 263–268 StPO N 11).
Bei der Kostendeckungsbeschlagnahme fehlt es an der Verknüpfung mit
tatspezifischen Gesichtspunkten und sie kommt nur in Frage, wenn davon
auszugehen ist, dass die beschuldigte Person die Kosten zu tragen haben wird (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 268 StPO
N 1, 2). Unter die Verfahrenskosten fallen die Gebühren zur Deckung des Aufwandes
sowie die Auslagen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Strafverfolgungsbehörde hat
die voraussichtlich anfallenden Verfahrenskosten und auch den Wert des beschlagnahmten
Vermögens, sofern nicht offensichtlich, grob zu beziffern (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 268 StPO
N 8, mit Hinweisen).
2.3.5
Ob
die Deckungsbeschlagnahme verhältnismässig ist, beurteilt sich insofern danach,
ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Beschuldigte seiner möglichen
Zahlungspflicht entziehen könnte – sei dies durch Flucht oder durch
Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Vermögens (vgl.
BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.2). Für eine Deckungsbeschlagnahme
braucht es also eine gewisse Gefahr, dass ein Urteil betreffend Kosten,
Entschädigung, Geldstrafe oder Busse nicht vollstreckt werden könnte. Diese
Gefahr muss nicht akut und gross sein, es müssen aber konkrete dafür Anzeichen
vorliegen. Ein bloss allgemeines Risiko betreffend Zahlungsfähigkeit oder
-wille genügt nicht (vgl. zum Ganzen AGE BES.2015.140 vom 19. November 2015 E.
2.3.1, mit Hinweisen).
2.4
2.4.1
Zunächst
ist bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände (iPhones, iPads und Laptops, Pos.
1122, 2001, 1103–1106, vgl. Verzeichnis [act. 6]) festzustellen, dass es sich bei diesen elektronischen Datenträgern klarerweise um Beweismittel
im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO handelt. Die darauf
befindlichen Daten umfassen im Wesentlichen diverse Korrespondenz, welche der
Beschwerdeführer in Chatverläufen (über Whatsapp oder facebook) mit seiner
Ehefrau und/oder mit der Geschädigten, C____, geführt hat (vgl. dazu die
Auswertungen der Datenträger in act. 6). Diese Daten stehen mit den dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen strafbaren Handlungen in unmittelbaren Zusammenhang: So handelt
beispielsweise ein Chatverlauf über die Bezahlung der diversen Kindermädchen,
die der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau beschäftigt und ausgenutzt
haben soll (vgl. dazu die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 25. November
2021.
bzw. 7. Januar 2022 über «Nannylöhne» betreffend den Vorwurf des Wuchers
[act. 6]). Aus einem weiteren Chatverlauf ergeben sich Bezüge zum Vorwurf der Nötigung
(vgl. dazu die übersichtliche Zusammengestellung der Auswertungen der
Mobiltelefone [Pos. 2001 und 1122], ebenfalls act. 6). An dieser Beweismitteleigenschaft
der Gegenstände ändert auch nichts, dass die darauf befindlichen Daten bereits
auf USB-Sticks abgespeichert worden sind (vgl. dazu die jeweiligen Berichte der
Mobiltelefonsicherung vom 20./21. Oktober 2020 in act. 6). Sollten im
erstinstanzlichen Strafverfahren Zweifel an diesen Kopien aufkommen, so ist es
nach dem oben Gesagten (vgl. dazu E. 2.3.3) ohnehin dem Sachrichter
überlassen, ob er auf die Originaldatenträger, d.h. auf die iPhones, iPads oder
Laptops, zurückgreifen will oder nicht. Dafür muss das Originalbeweismittel bis
zum Endentscheid vorhanden sein. Die weitere Beschlagnahme der Gegenstände ist
im vorliegend Fall auch zumutbar und verhältnismässig, da der Entwurf der
Dispositiv
Anklageschrift bereits vorliegt (vgl. act. 8) und die Akten demnächst dem
Strafgericht überwiesen werden dürfen.
2.4.2 Die
Rüge des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Schreiben vom
25. Januar 2021 (act. 6) eine Herausgabe der Gegenstände in Aussicht gestellt,
sofern sich darauf keine verfahrensrelevanten Informationen befänden, ist somit
ebenfalls unbegründet. Überdies ist dem genannten Schreiben zu entnehmen, dass die
iPhones in jedem Fall beschlagnahmt bleiben. Die Nichtherausgabe der
Gegenstände ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden.
2.5
2.5.1 Hinsichtlich
der verweigerten Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von
CHF 30'000.– ist zunächst festzuhalten, dass die Eigentumsverhältnisse dieses
Bargeldbetrags und damit auch die Frage der Beschwerdelegitimation nicht restlos
geklärt sind. Da aber auch bezüglich dessen Herkunft grosse Unsicherheiten
bestehen, kann die Frage, ob das Geld dem Beschwerdeführer oder aber seiner
Frau gehört, offenbleiben. Denn beide weichen in ihren Aussagen zur Herkunft sehr
stark voneinander ab, wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung
vom 25. Februar 2022 (act. 3) deutlich darlegt. So gab der
Beschwerdeführer an, dass der ursprüngliche Bargeldbetrag von CHF 64'000.– aus
einem Kredit stamme, gemäss seiner Ehefrau gehöre demgegenüber ein Teil des
Geldes der Mutter des Beschwerdeführers, und ein Teil stamme vom erhaltenen
Arbeitslohn (vgl. dazu act. 3, mit Verweis auf die entsprechenden Einvernahmen
des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 17. März 2022 [act. 9, 10]).
2.5.2 Der
Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft habe die weitere Beschlagnahme
der Vermögenswerte in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht
begründet. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Bereits auf den beiden relevanten
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehlen vom 8. Oktober 2020 (act. 6) ist jeweils
eine – wenn auch kurze – Begründung vermerkt, nämlich, dass es sich um eine
Beschlagnahme nach Art. 263 StPO handelt. Ohnehin hätte der Beschwerdeführer,
sofern er sich mit dieser Kurzbegründung in seinem rechtlichen Gehör verletzt sah,
direkt gegen diesen Beschlagnahmebefehl die Beschwerde erheben müssen. Dies hat
er aber offensichtlich unterlassen. Der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar
2022 ist jedenfalls eine ausreichende Begründung zu entnehmen, weshalb der
Betrag zurückgehalten wird (vgl. dazu oben E. 2.1). Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
2.5.3 Der
beschlagnahmte Geldbetrag in der restlichen Höhe von CHF 30'000.– soll gemäss
der angefochtenen Verfügung (vgl. act. 1 und auch act. 6) zur Deckung der
Verfahrenskosten dienen. Die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht am 6. April
2022 zur Bezifferung dieser Verfahrenskosten je einen Kostenbogen eingereicht, aus
welchem sich die Gebühren und Auslagen beider Strafverfahren klar ergeben (vgl.
dazu act. 13). Demnach betragen die Verfahrenskosten bislang über CHF
44'000.– und sie liegen damit bereits deutlich über dem beschlagnahmten Betrag
von CHF 30'000.–. Noch nicht eingerechnet sind zudem die Verfahrenskosten vor
dem Strafgericht oder dem Appellationsgericht, ebenso allfällige Geldstrafen
oder Bussen. Dem Beschwerdeführer werden auch Delikte vorgeworfen, die sowohl
die Auferlegung einer Geldstrafe als auch einer Busse vorsehen. Ob die
Geldstrafe dabei unbedingt oder bedingt ausgesprochen werden wird, wie dies der
Beschwerdeführer moniert, ist in diesem Beschwerdeverfahren ohnehin nicht zu
klären, sondern dies ist dem Sachrichter überlassen. Die beschlagnahmten
Vermögenswerte können somit fraglos zur Deckung der genannten Verfahrenskosten,
allfälliger Geldstrafen und/oder Bussen dienen. Da der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde (act. 2) selbst angibt, erhebliche finanzielle Probleme zu
haben, ist auch nicht davon auszugehen, dass im Fall der Aufhebung dieser
Beschlagnahme die Bezahlung der genannten Kosten sichergestellt wäre. Zudem wurde von dem ursprünglich beschlagnahmten
Betrag von CHF 64'000.– wie erwähnt bereits über die Hälfte freigegeben
(vgl. dazu oben E. 2.1), so dass die weitere Beschlagnahme des
Restbetrages von CHF 30'000.– auch verhältnismässig ist. Schliesslich handelt
es sich aufgrund der unklaren Herkunft (vgl. oben E. 2.5.1) auch nicht um
unpfändbare Vermögenswerte gemäss Art. 92–94 SchKG. Insgesamt genügt die aufrechterhaltene
Beschlagnahme daher den Anforderungen nach Art. 268 StPO vollumfänglich und ist
nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen, welche auf CHF
800.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
3.2 Dem
Beschwerdeführer ist antragsgemäss die amtliche Verteidigung auch für das
vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers, Advokat [...], ist ein Honorar aus der Gerichtskasse
zuzusprechen. Der von ihm mit Honorarnote vom 14. März 2022 (act. 5) ausgewiesene
Aufwand von 3,75 Stunden erscheint angemessen, so dass ihm zum amtlichen Ansatz
von CHF 200.– ein Honorar von CHF 750.– auszurichten ist, zuzüglich Auslagen in
Höhe von CHF 14.55 und 7,7 % MWST in Höhe von CHF 58.85.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit
einer Gebühr von CHF 800.‒, einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 750.– und ein Auslagenersatz von
CHF 14.55, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 58.85, somit total
CHF 823.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Anja
Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).