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Entscheid

BES.2022.13

Beschlagnahme

11. Mai 2022Deutsch14 min

Nötigung und versuchte Nötigung sowie mehrfache Widerhandlungen gegen das Ausländer-

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.13

ENTSCHEID

vom 11.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 7. Januar 2022

betreffend Beschlagnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) und gegen dessen

Ehefrau, B____, jeweils ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfachen

Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft, Wucher, mehrfache

Nötigung und versuchte Nötigung sowie mehrfache Widerhandlungen gegen das Ausländer-

und Integrationsgesetz (Verfahren VT.[...] und VT.[...]). Im Rahmen dieser

Verfahren wurden mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehlen vom 8. Oktober

2020 in der Wohnung des Ehepaars diverse Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmt,

darunter mehrere Mobiltelefone und Laptops, diverse Schmuckstücke, kleinere Geldbeträge

im Gesamtwert von CHF 1'820.– sowie ein Bündel Bargeld in der Höhe von CHF 64’000.–.

Die Staatsanwaltschaft hob die Beschlagnahme der Bargelder mit Verfügung vom 7.

Januar 2021 bis auf einen Betrag in der Höhe von CHF 30'000.– auf. Mit

Schreiben vom 1. Dezember 2021 ersuchte der Beschwerdeführer die

Staatsanwaltschaft darum, auch diese beschlagnahmten Vermögenswerte

freizugeben. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 7. Januar

2022 ab.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 20. Januar 2022. Darin

begehrt der Beschwerdeführer unter o/e-Kostenfolge, die angefochtene Verfügung

sei aufzuheben und es seien sämtliche der bei ihm und seiner Ehefrau beschlagnahmten

Vermögenswerte freizugeben. Zudem sei ihm die amtliche Verteidigung durch

Advokat [...] zu bewilligen. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2022 beantragt

die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik

vom 14. März 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Die

Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 25. März 2022 auf die Einreichung

einer Duplik verzichtet.

Die weiteren

Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für

den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde

zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.

2.

StPO mit freier Kognition entscheidet.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel

ergreifen. Nach Rechtsprechung und Lehre zu dieser Bestimmung muss die

beschwerdeerhebende Partei, um zur Beschwerdeführung befugt zu sein, selbst und

unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert sein (BGer 6B_155/2014

vom 21. Juli 2014 E. 1.1; Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N

1458). Der Parteibegriff ist weit zu verstehen. Im Vordergrund der

Legitimierten steht die beschuldigte Person (Ziegler/Keller,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art 382 N 1).

1.2.2

Der

Beschwerdeführer begehrt mit seiner Beschwerde vom 20. Januar 2022 (act. 2)

zunächst, es seien sämtliche Vermögenswerte herauszugeben (act. 2 S. 2). In der

Beschwerdebegründung führt er ergänzend dazu aus, es sei auch die Beschlagnahme

aller elektronischen Geräte und des Familienschmucks aufzuheben (act. 2 S. 5).

Hierzu ist jedoch festzustellen, dass der Schmuck (Pos. 1112 – 117) und ein

iPhone (Pos. 1101) gemäss dem Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände (act.

6) im Eigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen. Diese ist jedoch nicht

Adressatin der angefochtenen Verfügung. Darüber hinaus wären einzig sie selbst oder

ihr Rechtsvertreter zur Stellung eines entsprechenden Antrags befugt. Die

Ehefrau wird durch einen anderen Anwalt als ihr Ehemann amtlich vertreten (vgl. dazu

Einsetzung der amtlichen Verteidigung, [...], vom 7. Dezember 2020 [act. 6]). Mit

seinem Begehren macht der Beschwerdeführer somit in Bezug auf diese Gegenstände

nicht eigene Interessen im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO, sondern

Drittinteressen, d.h. Interessen seiner Frau, geltend, wozu er im Rahmen der

StPO-Beschwerde nicht befugt ist. Auf seine Beschwerde ist in diesem Punkt

mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft verweist in der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2022 (act.

1) zunächst auf eine früher ergangene Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. 6). Gemäss

dieser wurden von dem beschlagnahmten Bargeld in der Höhe von CHF 64'000.–

(Pos. 1111; gestückelt in 63 Scheine à CHF 1'000.– und fünf Scheine à CHF

200.–, vgl. Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft [act. 3]) insgesamt CHF

34'000.– freigegeben, ebenso die kleineren Geldbeträge in einer Gesamthöhe von CHF

1’820.– (Pos. 1118–1120). Ein Restbetrag in der Höhe von CHF 30'000.– blieb

demgegenüber weiterhin beschlagnahmt, da gemäss den Ausführungen der

Staatsanwaltschaft aufgrund aufwändiger Übersetzungen mit hohen Verfahrenskosten

zu rechnen sei (vgl. act. 6). Darüber hinaus legt sie dar, dass in Kürze die

Anklageerhebung erfolge und es nicht auszuschliessen sei, dass die

beschlagnahmten Gelder zu Gunsten der geschädigten Person zur Verwertung

gelangten (vgl. act. 1).

2.2

Der

Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, dass die Staatsanwaltschaft die weitere

Beschlagnahme der Vermögenswerte nicht begründe und er damit in seinem rechtlichen

Gehör verletzt sei. Die Beschlagnahme sei zudem unverhältnismässig, denn er und

seine Familie würden den Geldbetrag von CHF 30'000.– dringend für den

Lebensunterhalt benötigen. Ausserdem habe es die Staatsanwaltschaft

unterlassen, die Verfahrenskosten der bisherigen Untersuchungen genauer

abzuschätzen. Bezüglich der beschlagnahmten elektronischen Geräte bringt der

Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft habe bereits mit einem Schreiben

vom 25. Januar 2021 angekündigt, die Geräte herauszugeben, sofern sich darauf

keine verfahrensrelevante Information befänden. In dieser Hinsicht sei nichts Gegenteiliges

kommuniziert worden, weshalb die Geräte per sofort herauszugeben seien (vgl. dazu

act. 2).

2.3

2.3.1

Beschlagnahmt

werden können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte einer

beschuldigten Person oder einer Drittperson, wenn sie voraussichtlich als

Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von

Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden

(lit. b, vgl. auch Art. 268 Abs. 1 StPO), wenn sie den Geschädigten

zurückzugeben sind (lit. c) oder wenn sie einzuziehen sind (lit. d).

Voraussetzungen der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer

Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage

(Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1

lit. b StPO) und die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände

im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten

Zwecke gebraucht werden (Heimgartner,

in: Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 263 N 4, 12, 22).

2.3.2

Eine

Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO dient dem

mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache

zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen. Es genügt eine

gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar

mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012 vom 5. Juli

2012.

E. 2.1; BStGer BB.2014.163–164 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; AGE BES.2018.173

vom 11. Februar 2019 E. 4.5.4).

2.3.3

Ist

die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben

worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung

zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art.

267.

Abs. 3 StPO). Da ein reines Beweismittel stets zurückgegeben werden muss,

hat der Endentscheid dies im Dispositiv so anzuordnen. Vollzogen wird die

Rückgabe erst im Zeitpunkt der Rechtskraft des Entscheides, der sie anordnet (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar

StPO, 2. Auflage 2014, Art. 267 N 9).

2.3.4

Die

Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung auf die Einkommens-

und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht

(Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte,

die nach den Artikeln 92–94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und

Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Die

Beschlagnahme und die Verwertung stellen einen Eingriff in die

Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) des Betroffenen

dar und unterstehen damit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV).

Dieser verlangt, dass der Eingriff geeignet ist, das angestrebte Ergebnis

herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht

werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen,

und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen

öffentlichen und privaten Interessen (BGE 137 IV 249 E. 4.5, 135 I 209 E. 3.3.1

mit Hinweisen; so auch Art. 197 Abs. 1 StPO, vgl. Bommer/Goldschmid, a.a.O., Vor Art. 263–268 StPO N 11).

Bei der Kostendeckungsbeschlagnahme fehlt es an der Verknüpfung mit

tatspezifischen Gesichtspunkten und sie kommt nur in Frage, wenn davon

auszugehen ist, dass die beschuldigte Person die Kosten zu tragen haben wird (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 268 StPO

N 1, 2). Unter die Verfahrenskosten fallen die Gebühren zur Deckung des Aufwandes

sowie die Auslagen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Strafverfolgungsbehörde hat

die voraussichtlich anfallenden Verfahrenskosten und auch den Wert des beschlagnahmten

Vermögens, sofern nicht offensichtlich, grob zu beziffern (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 268 StPO

N 8, mit Hinweisen).

2.3.5

Ob

die Deckungsbeschlagnahme verhältnismässig ist, beurteilt sich insofern danach,

ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Beschuldigte seiner möglichen

Zahlungspflicht entziehen könnte – sei dies durch Flucht oder durch

Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Vermögens (vgl.

BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.2). Für eine Deckungsbeschlagnahme

braucht es also eine gewisse Gefahr, dass ein Urteil betreffend Kosten,

Entschädigung, Geldstrafe oder Busse nicht vollstreckt werden könnte. Diese

Gefahr muss nicht akut und gross sein, es müssen aber konkrete dafür Anzeichen

vorliegen. Ein bloss allgemeines Risiko betreffend Zahlungsfähigkeit oder

-wille genügt nicht (vgl. zum Ganzen AGE BES.2015.140 vom 19. November 2015 E.

2.3.1, mit Hinweisen).

2.4

2.4.1

Zunächst

ist bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände (iPhones, iPads und Laptops, Pos.

1122, 2001, 1103–1106, vgl. Verzeichnis [act. 6]) festzustellen, dass es sich bei diesen elektronischen Datenträgern klarerweise um Beweismittel

im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO handelt. Die darauf

befindlichen Daten umfassen im Wesentlichen diverse Korrespondenz, welche der

Beschwerdeführer in Chatverläufen (über Whatsapp oder facebook) mit seiner

Ehefrau und/oder mit der Geschädigten, C____, geführt hat (vgl. dazu die

Auswertungen der Datenträger in act. 6). Diese Daten stehen mit den dem Beschwerdeführer

vorgeworfenen strafbaren Handlungen in unmittelbaren Zusammenhang: So handelt

beispielsweise ein Chatverlauf über die Bezahlung der diversen Kindermädchen,

die der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau beschäftigt und ausgenutzt

haben soll (vgl. dazu die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 25. November

2021.

bzw. 7. Januar 2022 über «Nannylöhne» betreffend den Vorwurf des Wuchers

[act. 6]). Aus einem weiteren Chatverlauf ergeben sich Bezüge zum Vorwurf der Nötigung

(vgl. dazu die übersichtliche Zusammengestellung der Auswertungen der

Mobiltelefone [Pos. 2001 und 1122], ebenfalls act. 6). An dieser Beweismitteleigenschaft

der Gegenstände ändert auch nichts, dass die darauf befindlichen Daten bereits

auf USB-Sticks abgespeichert worden sind (vgl. dazu die jeweiligen Berichte der

Mobiltelefonsicherung vom 20./21. Oktober 2020 in act. 6). Sollten im

erstinstanzlichen Strafverfahren Zweifel an diesen Kopien aufkommen, so ist es

nach dem oben Gesagten (vgl. dazu E. 2.3.3) ohnehin dem Sachrichter

überlassen, ob er auf die Originaldatenträger, d.h. auf die iPhones, iPads oder

Laptops, zurückgreifen will oder nicht. Dafür muss das Originalbeweismittel bis

zum Endentscheid vorhanden sein. Die weitere Beschlagnahme der Gegenstände ist

im vorliegend Fall auch zumutbar und verhältnismässig, da der Entwurf der

Dispositiv

Anklageschrift bereits vorliegt (vgl. act. 8) und die Akten demnächst dem

Strafgericht überwiesen werden dürfen.

2.4.2 Die

Rüge des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Schreiben vom

25. Januar 2021 (act. 6) eine Herausgabe der Gegenstände in Aussicht gestellt,

sofern sich darauf keine verfahrensrelevanten Informationen befänden, ist somit

ebenfalls unbegründet. Überdies ist dem genannten Schreiben zu entnehmen, dass die

iPhones in jedem Fall beschlagnahmt bleiben. Die Nichtherausgabe der

Gegenstände ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden.

2.5

2.5.1 Hinsichtlich

der verweigerten Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von

CHF 30'000.– ist zunächst festzuhalten, dass die Eigentumsverhältnisse dieses

Bargeldbetrags und damit auch die Frage der Beschwerdelegitimation nicht restlos

geklärt sind. Da aber auch bezüglich dessen Herkunft grosse Unsicherheiten

bestehen, kann die Frage, ob das Geld dem Beschwerdeführer oder aber seiner

Frau gehört, offenbleiben. Denn beide weichen in ihren Aussagen zur Herkunft sehr

stark voneinander ab, wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung

vom 25. Februar 2022 (act. 3) deutlich darlegt. So gab der

Beschwerdeführer an, dass der ursprüngliche Bargeldbetrag von CHF 64'000.– aus

einem Kredit stamme, gemäss seiner Ehefrau gehöre demgegenüber ein Teil des

Geldes der Mutter des Beschwerdeführers, und ein Teil stamme vom erhaltenen

Arbeitslohn (vgl. dazu act. 3, mit Verweis auf die entsprechenden Einvernahmen

des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 17. März 2022 [act. 9, 10]).

2.5.2 Der

Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft habe die weitere Beschlagnahme

der Vermögenswerte in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht

begründet. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Bereits auf den beiden relevanten

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehlen vom 8. Oktober 2020 (act. 6) ist jeweils

eine – wenn auch kurze – Begründung vermerkt, nämlich, dass es sich um eine

Beschlagnahme nach Art. 263 StPO handelt. Ohnehin hätte der Beschwerdeführer,

sofern er sich mit dieser Kurzbegründung in seinem rechtlichen Gehör verletzt sah,

direkt gegen diesen Beschlagnahmebefehl die Beschwerde erheben müssen. Dies hat

er aber offensichtlich unterlassen. Der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar

2022 ist jedenfalls eine ausreichende Begründung zu entnehmen, weshalb der

Betrag zurückgehalten wird (vgl. dazu oben E. 2.1). Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.

2.5.3 Der

beschlagnahmte Geldbetrag in der restlichen Höhe von CHF 30'000.– soll gemäss

der angefochtenen Verfügung (vgl. act. 1 und auch act. 6) zur Deckung der

Verfahrenskosten dienen. Die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht am 6. April

2022 zur Bezifferung dieser Verfahrenskosten je einen Kostenbogen eingereicht, aus

welchem sich die Gebühren und Auslagen beider Strafverfahren klar ergeben (vgl.

dazu act. 13). Demnach betragen die Verfahrenskosten bislang über CHF

44'000.– und sie liegen damit bereits deutlich über dem beschlagnahmten Betrag

von CHF 30'000.–. Noch nicht eingerechnet sind zudem die Verfahrenskosten vor

dem Strafgericht oder dem Appellationsgericht, ebenso allfällige Geldstrafen

oder Bussen. Dem Beschwerdeführer werden auch Delikte vorgeworfen, die sowohl

die Auferlegung einer Geldstrafe als auch einer Busse vorsehen. Ob die

Geldstrafe dabei unbedingt oder bedingt ausgesprochen werden wird, wie dies der

Beschwerdeführer moniert, ist in diesem Beschwerdeverfahren ohnehin nicht zu

klären, sondern dies ist dem Sachrichter überlassen. Die beschlagnahmten

Vermögenswerte können somit fraglos zur Deckung der genannten Verfahrenskosten,

allfälliger Geldstrafen und/oder Bussen dienen. Da der Beschwerdeführer in

seiner Beschwerde (act. 2) selbst angibt, erhebliche finanzielle Probleme zu

haben, ist auch nicht davon auszugehen, dass im Fall der Aufhebung dieser

Beschlagnahme die Bezahlung der genannten Kosten sichergestellt wäre. Zudem wurde von dem ursprünglich beschlagnahmten

Betrag von CHF 64'000.– wie erwähnt bereits über die Hälfte freigegeben

(vgl. dazu oben E. 2.1), so dass die weitere Beschlagnahme des

Restbetrages von CHF 30'000.– auch verhältnismässig ist. Schliesslich handelt

es sich aufgrund der unklaren Herkunft (vgl. oben E. 2.5.1) auch nicht um

unpfändbare Vermögenswerte gemäss Art. 92–94 SchKG. Insgesamt genügt die aufrechterhaltene

Beschlagnahme daher den Anforderungen nach Art. 268 StPO vollumfänglich und ist

nicht zu beanstanden.

3.

3.1 Aus

dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten

werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO

der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen, welche auf CHF

800.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

3.2 Dem

Beschwerdeführer ist antragsgemäss die amtliche Verteidigung auch für das

vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Dem amtlichen Verteidiger des

Beschwerdeführers, Advokat [...], ist ein Honorar aus der Gerichtskasse

zuzusprechen. Der von ihm mit Honorarnote vom 14. März 2022 (act. 5) ausgewiesene

Aufwand von 3,75 Stunden erscheint angemessen, so dass ihm zum amtlichen Ansatz

von CHF 200.– ein Honorar von CHF 750.– auszurichten ist, zuzüglich Auslagen in

Höhe von CHF 14.55 und 7,7 % MWST in Höhe von CHF 58.85.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit

einer Gebühr von CHF 800.‒, einschliesslich Auslagen.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für

das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 750.– und ein Auslagenersatz von

CHF 14.55, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 58.85, somit total

CHF 823.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Anja

Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).