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Entscheid

BES.2022.130

abgewiesene Verfahrensanträge

26. Januar 2023Deutsch8 min

vom 14. April 2022 stellte A____ (Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat [...],

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.130

ENTSCHEID

vom 26.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 9. August 2022

betreffend abgewiesene

Verfahrensanträge

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 14. April 2022 stellte A____ (Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat [...],

im Strafverfahren VT.2018.[...] der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin)

diverse Verfahrensanträge sowie ein Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung

und Genugtuung. Am 9. August 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das

Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein und verfügte über die im

Schreiben vom 14. April 2022 gestellten Rechtsbegehren bezüglich des Gesuchs um

Entschädigung und Genugtuung. In einer weiteren gleichentags erlassenen

Verfügung gab die Staatsanwaltschaft den Ziff. 1 und 4 der am 14.

April 2022 gestellten Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin statt und wies

die übrigen ab.

Gegen diese

Verfügung betreffend die Verfahrensanträge, richtet sich die Beschwerde vom

19. August 2022 mit folgenden Rechtsbegehren:

«1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des

Kantons Basel-Stadt vom 9. August 2022 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ein

paginiertes Aktenverzeichnis zu erstellen und der Beschwerdeführerin

zuzustellen.

3. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der

Beschwerdeführerin sämtliche Handaktenprotokolle und Beschlüsse der Besprechung

vom 29. Oktober 2018 zu edieren und bei der damaligen Verfahrensleitung zu

dieser Besprechung eine Stellungnahme einzuholen.

4. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, beim

[...]departement abzuklären, ob dort ein Protokoll der Besprechung oder

zumindest Handakten erstellt worden waren und diese seien einzuverlangen und zu

edieren.

5. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, alle

Akten zu diesem Strafverfahren, die beim [...]departement sind, einzuverlangen

und der Beschwerdeführerin zu edieren.

6. Es sei abzuklären, warum die

Beschwerdeführerin im kantonalen Datenmarkt mit der Bezeichnung «[...]»

hinterlegt war.

7. Es sei der Beschwerdeführerin ein Replikrecht zu

gewähren.»

Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 20. September 2022 die

Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 28. Oktober 2022 hält die Beschwerdeführerin

an ihrer Beschwerde, mit Ausnahme des Rechtsbegehrens, dass ein paginiertes

Aktenverzeichnis zu erstellen sei (Ziff. 2), fest.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde

erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1

lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1

StPO).

1.2

In der Beschwerde vom 19. August 2022 wird zunächst

moniert, dass vor der Zustellung der Einstellungsverfügung keine

Schlussmitteilung erfolgt sei (II A., Ziff. 1-3). Es bleibt aber bei einer

blossen Erwähnung, ohne dass daran ein entsprechender Antrag geknüpft wird. Dieser

Antrag braucht daher nicht weiter behandelt werden.

1.3

1.3.1

Die

Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheids voraus. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht

konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 133 II 81 E. 3,

125.

I 394 E. 4a). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende

Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten

betroffen, das heisst beschwert ist (Schmid/‌Jositsch, Handbuch des schweizerischen

Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1458). Die Beschwerde muss

im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell

sein (Lieber, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage

2020, Art. 382 N 7 und 13). Fehlt es bereits bei der

Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe

nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur

Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019

E. 1.3.3, BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1,

BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Zieg­ler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 382 StPO N 2; Guidon,

Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N

554).

1.3.2

Mit

der Beschwerde wird mit dem Antrag Ziff. 1 die Aufhebung der gesamten Verfügung

vom 9. August 2022 verlangt. Soweit in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung dem

Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Einstellung des Verfahrens

stattgegeben wird, ist die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht beschwert.

Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

1.3.3

Das Rechtsbegehren, ein paginiertes Aktenverzeichnis zu

erstellen und der Beschwerdeführerin zuzustellen (Antrag Ziff. 2), wurde in der

Replik vom 28. Oktober 2022 zurückgezogen, da ein solches zwischenzeitlich

erstellt worden sei. Damit ist das schutzwürdige Interesse der

Beschwerdeführerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen. Das Verfahren

ist insoweit zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt

abzuschreiben.

1.3.4

In

Bezug auf die Ziff. 3, 4 und 5 der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin

geltend, sie sei über die Besprechung vom 29. Oktober 2018 zwischen dem [...]departement

und der Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft weder im Nachhinein informiert

worden, noch habe sie ein Teilnahmerecht erhalten. Die Besprechung sei auch

nicht protokolliert worden. Da ein Beschwerdeverfahren betreffend die im Schreiben

vom 14. April 2022 geltend gemachten Entschädigungsansprüche hängig sei und die

Beschwerdeführerin eine Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen des [...]departements

einreichen werde, sei es notwendig zu wissen, was dort genau besprochen worden

sei. Ausserdem sei zu klären, ob nicht Protokolle beim [...]departement vorlägen,

die man beiziehen müsse. Aus dem Schreiben des [...]departements vom 29. Juni

2022.

gehe hervor, dass Akten zum Strafverfahren auch beim [...]departement

vorlägen. Diese seien einzuholen und der Beschwerdeführerin zu edieren.

Die

Beschwerdeführerin legt im vorliegenden Verfahren nicht dar, inwiefern sie

diesbezüglich hier noch beschwert ist. Mittlerweile ist im

Strafverfahren VT.2018.[...] eine Einstellungsverfügung ergangen, die ebenfalls

mit Beschwerde angefochten worden ist. In Bezug auf die vorliegend relevante

Verfügung – welche separat zur Einstellungsverfügung erlassen worden ist – liegt

kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr vor, weshalb auf diese Rügen nicht

eingetreten werden kann. Die Akten des [...]departements sind allenfalls im

Beschwerdeverfahren betreffend die Entschädigungsansprüche in der

Einstellungsverfügung vom 9. August 2022, oder in dem aufgrund der

eingereichten Strafanzeige durch die Beschwerdeführerin eröffneten

Strafverfahren gegen verantwortliche Personen des [...]departements von

Relevanz, aber nicht im vorliegenden. Auf die Anträge in Ziff. 3, 4 und 5 der

Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

1.3.5

Letztlich

verlangt die Beschwerdeführerin in Ziff. 6 der Beschwerdeschrift, es sei

abzuklären, warum sie im kantonalen Datenmarkt mit der Bezeichnung «[...]» hinterlegt

war. In der Replik vom 28. Oktober 2022 präzisiert sie dieses Rechtsbegehren

dahingehend, dass sie darüber aufzuklären sei, wie es bei den Ermittlungen der

Staatsanwaltschaft dazugekommen sei, dass sie mit einer falschen Konfession, nämlich

«[...]», geführt worden sei. Zudem sei dieser Fehler hoheitlich von der

Staatsanwaltschaft im Datenmarkt der kantonalen Verwaltung zu korrigieren.

Der Umstand,

unter welcher Konfession die Beschwerdeführerin in der Datenbank der

Staatsanwaltschaft, bzw. im kantonalen Datenmarkt geführt wird, ist für das (mittlerweile

eingestellte) Strafverfahren gar nicht relevant gewesen und es ist nicht

ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht,

inwiefern sie durch den beanstandeten Eintrag im kantonalen Datenmarkt noch beschwert

ist. Somit ist auch auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten und es kann

offengelassen werden, ob die Staatsanwaltschaft für die von der

Beschwerdeführerin verlangte Abklärung bzw. Aufklärung und Berichtigung zuständig

ist.

Im Übrigen ist

festzuhalten, dass gemäss § 12 Abs. 1 der Datenschutzverordnung (IDV, SG

153.270) in Verbindung mit § 27 Abs. 1 lit. a des Informations- und

Datenschutzgesetzes (IDG, SG 153.260) die Beschwerdeführerin Anspruch auf Berichtigung

unrichtiger Personendaten hat. Die strafrechtliche Beschwerde ist jedoch nicht

das richtige Rechtsmittel, um diesen Anspruch durchzusetzen. Die Verantwortung

für die inhaltliche Richtigkeit der Daten im kantonalen Datenmarkt liegt beim «datenliefernden

öffentlichen Organ» (§ 4 Abs. 2 lit. b der Datenmarktverordnung [DMV SG

153.310]). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft offensichtlich lediglich die

Angaben zur Konfession der Beschwerdeführerin aus dem kantonalen Datenmarkt

bezogen (vgl. angefochtene Verfügung S. 2) und ist folglich auch nicht für

deren inhaltliche Richtigkeit zuständig oder gegenüber dem datenliefernden

öffentlichen Organ weisungskompetent. Der Beschwerdeführerin steht es jedoch

frei, sich mit dem Einwohneramt in Verbindung zu setzen, um diesbezüglich

Abklärungen vorzunehmen und allenfalls gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a IDG

mit Berichtigungsgesuch die Einträge anpassen zu lassen.

2.

Nach dem Gesagten

ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie nicht ohnehin gegenstandslos

geworden ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die

Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit

einer Entscheidgebühr von CHF 800.– zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten,

soweit sie nicht als gegenstandlos abgeschrieben wird.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Raphael Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.