BES.2022.130
abgewiesene Verfahrensanträge
26. Januar 2023Deutsch8 min
vom 14. April 2022 stellte A____ (Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat [...],
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.130
ENTSCHEID
vom 26.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 9. August 2022
betreffend abgewiesene
Verfahrensanträge
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 14. April 2022 stellte A____ (Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat [...],
im Strafverfahren VT.2018.[...] der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin)
diverse Verfahrensanträge sowie ein Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung
und Genugtuung. Am 9. August 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein und verfügte über die im
Schreiben vom 14. April 2022 gestellten Rechtsbegehren bezüglich des Gesuchs um
Entschädigung und Genugtuung. In einer weiteren gleichentags erlassenen
Verfügung gab die Staatsanwaltschaft den Ziff. 1 und 4 der am 14.
April 2022 gestellten Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin statt und wies
die übrigen ab.
Gegen diese
Verfügung betreffend die Verfahrensanträge, richtet sich die Beschwerde vom
19. August 2022 mit folgenden Rechtsbegehren:
«1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt vom 9. August 2022 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ein
paginiertes Aktenverzeichnis zu erstellen und der Beschwerdeführerin
zuzustellen.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der
Beschwerdeführerin sämtliche Handaktenprotokolle und Beschlüsse der Besprechung
vom 29. Oktober 2018 zu edieren und bei der damaligen Verfahrensleitung zu
dieser Besprechung eine Stellungnahme einzuholen.
4. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, beim
[...]departement abzuklären, ob dort ein Protokoll der Besprechung oder
zumindest Handakten erstellt worden waren und diese seien einzuverlangen und zu
edieren.
5. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, alle
Akten zu diesem Strafverfahren, die beim [...]departement sind, einzuverlangen
und der Beschwerdeführerin zu edieren.
6. Es sei abzuklären, warum die
Beschwerdeführerin im kantonalen Datenmarkt mit der Bezeichnung «[...]»
hinterlegt war.
7. Es sei der Beschwerdeführerin ein Replikrecht zu
gewähren.»
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 20. September 2022 die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 28. Oktober 2022 hält die Beschwerdeführerin
an ihrer Beschwerde, mit Ausnahme des Rechtsbegehrens, dass ein paginiertes
Aktenverzeichnis zu erstellen sei (Ziff. 2), fest.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde
erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1
lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1
StPO).
1.2
In der Beschwerde vom 19. August 2022 wird zunächst
moniert, dass vor der Zustellung der Einstellungsverfügung keine
Schlussmitteilung erfolgt sei (II A., Ziff. 1-3). Es bleibt aber bei einer
blossen Erwähnung, ohne dass daran ein entsprechender Antrag geknüpft wird. Dieser
Antrag braucht daher nicht weiter behandelt werden.
1.3
1.3.1
Die
Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids voraus. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht
konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 133 II 81 E. 3,
125.
I 394 E. 4a). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende
Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten
betroffen, das heisst beschwert ist (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1458). Die Beschwerde muss
im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell
sein (Lieber, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage
2020, Art. 382 N 7 und 13). Fehlt es bereits bei der
Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe
nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur
Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019
E. 1.3.3, BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1,
BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 382 StPO N 2; Guidon,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N
554).
1.3.2
Mit
der Beschwerde wird mit dem Antrag Ziff. 1 die Aufhebung der gesamten Verfügung
vom 9. August 2022 verlangt. Soweit in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung dem
Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Einstellung des Verfahrens
stattgegeben wird, ist die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht beschwert.
Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.3.3
Das Rechtsbegehren, ein paginiertes Aktenverzeichnis zu
erstellen und der Beschwerdeführerin zuzustellen (Antrag Ziff. 2), wurde in der
Replik vom 28. Oktober 2022 zurückgezogen, da ein solches zwischenzeitlich
erstellt worden sei. Damit ist das schutzwürdige Interesse der
Beschwerdeführerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen. Das Verfahren
ist insoweit zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt
abzuschreiben.
1.3.4
In
Bezug auf die Ziff. 3, 4 und 5 der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin
geltend, sie sei über die Besprechung vom 29. Oktober 2018 zwischen dem [...]departement
und der Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft weder im Nachhinein informiert
worden, noch habe sie ein Teilnahmerecht erhalten. Die Besprechung sei auch
nicht protokolliert worden. Da ein Beschwerdeverfahren betreffend die im Schreiben
vom 14. April 2022 geltend gemachten Entschädigungsansprüche hängig sei und die
Beschwerdeführerin eine Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen des [...]departements
einreichen werde, sei es notwendig zu wissen, was dort genau besprochen worden
sei. Ausserdem sei zu klären, ob nicht Protokolle beim [...]departement vorlägen,
die man beiziehen müsse. Aus dem Schreiben des [...]departements vom 29. Juni
2022.
gehe hervor, dass Akten zum Strafverfahren auch beim [...]departement
vorlägen. Diese seien einzuholen und der Beschwerdeführerin zu edieren.
Die
Beschwerdeführerin legt im vorliegenden Verfahren nicht dar, inwiefern sie
diesbezüglich hier noch beschwert ist. Mittlerweile ist im
Strafverfahren VT.2018.[...] eine Einstellungsverfügung ergangen, die ebenfalls
mit Beschwerde angefochten worden ist. In Bezug auf die vorliegend relevante
Verfügung – welche separat zur Einstellungsverfügung erlassen worden ist – liegt
kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr vor, weshalb auf diese Rügen nicht
eingetreten werden kann. Die Akten des [...]departements sind allenfalls im
Beschwerdeverfahren betreffend die Entschädigungsansprüche in der
Einstellungsverfügung vom 9. August 2022, oder in dem aufgrund der
eingereichten Strafanzeige durch die Beschwerdeführerin eröffneten
Strafverfahren gegen verantwortliche Personen des [...]departements von
Relevanz, aber nicht im vorliegenden. Auf die Anträge in Ziff. 3, 4 und 5 der
Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
1.3.5
Letztlich
verlangt die Beschwerdeführerin in Ziff. 6 der Beschwerdeschrift, es sei
abzuklären, warum sie im kantonalen Datenmarkt mit der Bezeichnung «[...]» hinterlegt
war. In der Replik vom 28. Oktober 2022 präzisiert sie dieses Rechtsbegehren
dahingehend, dass sie darüber aufzuklären sei, wie es bei den Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft dazugekommen sei, dass sie mit einer falschen Konfession, nämlich
«[...]», geführt worden sei. Zudem sei dieser Fehler hoheitlich von der
Staatsanwaltschaft im Datenmarkt der kantonalen Verwaltung zu korrigieren.
Der Umstand,
unter welcher Konfession die Beschwerdeführerin in der Datenbank der
Staatsanwaltschaft, bzw. im kantonalen Datenmarkt geführt wird, ist für das (mittlerweile
eingestellte) Strafverfahren gar nicht relevant gewesen und es ist nicht
ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht,
inwiefern sie durch den beanstandeten Eintrag im kantonalen Datenmarkt noch beschwert
ist. Somit ist auch auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten und es kann
offengelassen werden, ob die Staatsanwaltschaft für die von der
Beschwerdeführerin verlangte Abklärung bzw. Aufklärung und Berichtigung zuständig
ist.
Im Übrigen ist
festzuhalten, dass gemäss § 12 Abs. 1 der Datenschutzverordnung (IDV, SG
153.270) in Verbindung mit § 27 Abs. 1 lit. a des Informations- und
Datenschutzgesetzes (IDG, SG 153.260) die Beschwerdeführerin Anspruch auf Berichtigung
unrichtiger Personendaten hat. Die strafrechtliche Beschwerde ist jedoch nicht
das richtige Rechtsmittel, um diesen Anspruch durchzusetzen. Die Verantwortung
für die inhaltliche Richtigkeit der Daten im kantonalen Datenmarkt liegt beim «datenliefernden
öffentlichen Organ» (§ 4 Abs. 2 lit. b der Datenmarktverordnung [DMV SG
153.310]). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft offensichtlich lediglich die
Angaben zur Konfession der Beschwerdeführerin aus dem kantonalen Datenmarkt
bezogen (vgl. angefochtene Verfügung S. 2) und ist folglich auch nicht für
deren inhaltliche Richtigkeit zuständig oder gegenüber dem datenliefernden
öffentlichen Organ weisungskompetent. Der Beschwerdeführerin steht es jedoch
frei, sich mit dem Einwohneramt in Verbindung zu setzen, um diesbezüglich
Abklärungen vorzunehmen und allenfalls gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a IDG
mit Berichtigungsgesuch die Einträge anpassen zu lassen.
2.
Nach dem Gesagten
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie nicht ohnehin gegenstandslos
geworden ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die
Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit
einer Entscheidgebühr von CHF 800.– zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten,
soweit sie nicht als gegenstandlos abgeschrieben wird.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.