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Entscheid

BES.2022.132

Verbotene Beweiserhebungsmethoden und Verletzung des rechtlichen Gehörs

3. November 2022Deutsch6 min

22. August 2022 hat A____ (Beschwerdeführer) beim Appellationsgericht Beschwerde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.132

ENTSCHEID

vom 3.

November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung

der Staatsanwaltschaft

vom 17. August 2022

betreffend verbotene

Beweiserhebungsmethoden und Verletzung des rechtlichen Gehörs

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Untersuchungsverfahren gegen A____

(Beschwerdeführer) wegen Raubes, versuchter schwerer Körperverletzung,

einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung, versuchter Nötigung,

Unterlassung der Nothilfe, Beschimpfung sowie Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz. Am 17. August 2022 wurde A____ durch die

Untersuchungsbeamtin B____ einvernommen.

Am

22. August 2022 hat A____ (Beschwerdeführer) beim Appellationsgericht Beschwerde

erhoben. Er beantragt, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten

des Staates festzustellen, dass er anlässlich der Einvernahme vom

17. August 2022 willkürlich behandelt, dass sein Recht auf rechtliches

Gehör verletzt und eine verbotene Beweiserhebungsmethode angewandt worden sei.

Zudem sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom

5. September 2022 das kosten- und entschädigungsfällige

Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren

kosten- und entschädigungsfällige Abweisung. Hierauf replizierte der

Beschwerdeführer am 19. September 2022.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Mit Beschwerde

können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen

der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren angefochten werden. Zur Erhebung einer

Beschwerde legitimiert ist, wer über ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung des angefochtenen Entscheids verfügt (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer ist – als von der angeblichen verbotenen

Beweiserhebungsmethode und der behaupteten Gehörsverletzung direkt Betroffener

– zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht

erhobenen Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung

mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Dieses urteilt nach Art. 393

Abs. 2 StPO mit freier Kognition.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht zunächst geltend, während der Einvernahme sei eine verbotene

Beweiserhebungsmethode angewendet worden. Gemäss seinen Ausführungen habe die Untersuchungsbeamtin

B____ ihm während der Einvernahme den Vorhalt gemacht, dass er Heroin

«besorgt/beschafft» habe, und diesen Vorhalt auf Nachfrage seitens des

Beschwerdeführers nochmals bestätigt. Da sie ihm zuvor schon einen Vorhalt

betreffend Cannabis und Kokain gemacht habe, sei eine Verwechslung

ausgeschlossen. Zudem habe der Beschwerdeführer ungefähr eine Woche vor der

Einvernahme Einsicht in die Akten genommen und dabei festgestellt, dass es

«weder eine Aussage noch irgend ein Indiz» gebe, das ihn mit Heroin in

Verbindung bringe. Daher sei der Vorhalt betreffend Heroin «klar erfunden»

gewesen (act. 2 S. 4). Damit scheint der Beschwerdeführer der

Untersuchungsbeamtin sinngemäss ein täuschendes Verhalten vorzuwerfen.

2.2

Demgegenüber

macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass der Vorhalt betreffend Heroin

versehentlich erfolgt sei, da sich die Untersuchungsbeamtin B____ bei der

Vorbereitung der Einvernahme am Entwurf der Anklageschrift orientiert habe, in

welcher (entsprechend markierte) Textbausteine aus anderen, eben Heroin zum

Vorwurf habenden, Betäubungsmittelverfahren ersichtlich gewesen seien. Die

Strafprozessordnung schreibe indes nicht vor, welche Fragen (inhaltlich)

gestellt werden dürfen. Folglich sei es auch erlaubt gewesen, Fragen betreffend

Heroin zu stellen (act. 3 S. 2).

2.3

Gemäss

Art. 140 Abs. 1 StPO sind bei der Beweiserhebung Zwangsmittel,

Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die

Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können,

untersagt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das eine von der Wirklichkeit

abweichende Vorstellung bewirkt. Sie kann durch eine ausdrückliche Erklärung

oder konkludent erfolgen (Wohlers

in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 140 StPO N 10; Gless, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 140 StPO N 47).

2.4

Aus

dem Einvernahmeprotokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach Fragen zu

THC-haltigem Marihuana und zu Kokain mit der Frage konfrontiert wurde, zu

welchen Preisen er das «Heroin» habe kaufen können (act. 3 S. 3).

Dass diese Frage beim Beschwerdeführer eine von der Wirklichkeit abweichende

Vorstellung bewirkt haben könnte, ist ausgeschlossen. Wie er selbst ausführt,

war ihm bewusst, dass der – von ihm als «klar erfunden» qualifizierte – Vorhalt

betreffend Heroin nicht auf den Verfahrensakten beruhen konnte (vgl. oben

Ziff. 2.2.1). Von einer Täuschung und somit von einer verbotenen

Beweiserhebungsmethode kann keine Rede sein.

3.

3.1

Weiter

rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches

Gehör. Zur Begründung führt er aus, die Untersuchungsbeamtin B____ habe während

seiner Einvernahme mehrfach die Stimme erhoben (act. 2 S. 3), ihn

mehrmals nicht ausreden lassen (act. 5 S. 2) und zudem nicht

protokolliert, was er «genau ausgesagt» habe (act. 2 S. 3). Weiter habe

sie sich geweigert, über ihr eigenes Verhalten während der Einvernahme eine

«Protokollnotiz zu verfassen» (act. 2).

3.2

Diese

Rügen sind unbegründet. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, müssen

gemäss Art. 78 Abs. 3 StPO im Rahmen einer Einvernahme nur die

entscheidenden Fragen und Antworten wörtlich protokolliert werden. Im Übrigen

darf eine sinngemässe Protokollierung erfolgen (AGE SB.2016.22 vom

29.

März 2017 E. 1.3). Weiter ist die Staatsanwaltschaft als

Verfahrensleitung gemäss Art. 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 StPO bei

der Durchführung von Einvernahmen befugt, für Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu

sorgen und Personen, die den Geschäftsgang stören oder die Anstandsregeln

verletzen, zu verwarnen und ihnen im Wiederholungsfalle auch das Wort zu

entziehen (AGE BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 3.1). Schliesslich wurde

dem Beschwerdeführer – wie aus dem fraglichen Einvernahmeprotokoll vom

17.

August 2022 und der gleichentags von der Untersuchungsbeamtin B____

verfassten Aktennotiz hervorgeht – anlässlich der Einvernahme die Möglichkeit

eingeräumt, das Einvernahmeprotokoll zu berichtigen bzw. zu ergänzen, was er

dann auch getan hat (act. 1 S. 9 f.). Zudem hat die

Untersuchungsbeamten B____ zum fraglichen Geschehen anlässlich der Einvernahme

selbst eine Aktennotiz verfasst (act. 1 S. 10). Insgesamt kann somit festgehalten

werden, dass das Verhalten der Untersuchungsbeamtin während der Einvernahme im

Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolgt und eine Verletzung des rechtlichen

Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist.

4.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.–

festzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge

Aussichtslosigkeit nicht bewilligt werden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

z.K. Rechtsvertreter im Hauptverfahren: [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Andreas

Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.