BES.2022.132
Verbotene Beweiserhebungsmethoden und Verletzung des rechtlichen Gehörs
3. November 2022Deutsch6 min
22. August 2022 hat A____ (Beschwerdeführer) beim Appellationsgericht Beschwerde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.132
ENTSCHEID
vom 3.
November 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung
der Staatsanwaltschaft
vom 17. August 2022
betreffend verbotene
Beweiserhebungsmethoden und Verletzung des rechtlichen Gehörs
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Untersuchungsverfahren gegen A____
(Beschwerdeführer) wegen Raubes, versuchter schwerer Körperverletzung,
einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung, versuchter Nötigung,
Unterlassung der Nothilfe, Beschimpfung sowie Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Am 17. August 2022 wurde A____ durch die
Untersuchungsbeamtin B____ einvernommen.
Am
22. August 2022 hat A____ (Beschwerdeführer) beim Appellationsgericht Beschwerde
erhoben. Er beantragt, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten
des Staates festzustellen, dass er anlässlich der Einvernahme vom
17. August 2022 willkürlich behandelt, dass sein Recht auf rechtliches
Gehör verletzt und eine verbotene Beweiserhebungsmethode angewandt worden sei.
Zudem sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom
5. September 2022 das kosten- und entschädigungsfällige
Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren
kosten- und entschädigungsfällige Abweisung. Hierauf replizierte der
Beschwerdeführer am 19. September 2022.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Mit Beschwerde
können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren angefochten werden. Zur Erhebung einer
Beschwerde legitimiert ist, wer über ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids verfügt (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer ist – als von der angeblichen verbotenen
Beweiserhebungsmethode und der behaupteten Gehörsverletzung direkt Betroffener
– zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht
erhobenen Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Dieses urteilt nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, während der Einvernahme sei eine verbotene
Beweiserhebungsmethode angewendet worden. Gemäss seinen Ausführungen habe die Untersuchungsbeamtin
B____ ihm während der Einvernahme den Vorhalt gemacht, dass er Heroin
«besorgt/beschafft» habe, und diesen Vorhalt auf Nachfrage seitens des
Beschwerdeführers nochmals bestätigt. Da sie ihm zuvor schon einen Vorhalt
betreffend Cannabis und Kokain gemacht habe, sei eine Verwechslung
ausgeschlossen. Zudem habe der Beschwerdeführer ungefähr eine Woche vor der
Einvernahme Einsicht in die Akten genommen und dabei festgestellt, dass es
«weder eine Aussage noch irgend ein Indiz» gebe, das ihn mit Heroin in
Verbindung bringe. Daher sei der Vorhalt betreffend Heroin «klar erfunden»
gewesen (act. 2 S. 4). Damit scheint der Beschwerdeführer der
Untersuchungsbeamtin sinngemäss ein täuschendes Verhalten vorzuwerfen.
2.2
Demgegenüber
macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass der Vorhalt betreffend Heroin
versehentlich erfolgt sei, da sich die Untersuchungsbeamtin B____ bei der
Vorbereitung der Einvernahme am Entwurf der Anklageschrift orientiert habe, in
welcher (entsprechend markierte) Textbausteine aus anderen, eben Heroin zum
Vorwurf habenden, Betäubungsmittelverfahren ersichtlich gewesen seien. Die
Strafprozessordnung schreibe indes nicht vor, welche Fragen (inhaltlich)
gestellt werden dürfen. Folglich sei es auch erlaubt gewesen, Fragen betreffend
Heroin zu stellen (act. 3 S. 2).
2.3
Gemäss
Art. 140 Abs. 1 StPO sind bei der Beweiserhebung Zwangsmittel,
Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die
Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können,
untersagt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das eine von der Wirklichkeit
abweichende Vorstellung bewirkt. Sie kann durch eine ausdrückliche Erklärung
oder konkludent erfolgen (Wohlers
in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 140 StPO N 10; Gless, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 140 StPO N 47).
2.4
Aus
dem Einvernahmeprotokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach Fragen zu
THC-haltigem Marihuana und zu Kokain mit der Frage konfrontiert wurde, zu
welchen Preisen er das «Heroin» habe kaufen können (act. 3 S. 3).
Dass diese Frage beim Beschwerdeführer eine von der Wirklichkeit abweichende
Vorstellung bewirkt haben könnte, ist ausgeschlossen. Wie er selbst ausführt,
war ihm bewusst, dass der – von ihm als «klar erfunden» qualifizierte – Vorhalt
betreffend Heroin nicht auf den Verfahrensakten beruhen konnte (vgl. oben
Ziff. 2.2.1). Von einer Täuschung und somit von einer verbotenen
Beweiserhebungsmethode kann keine Rede sein.
3.
3.1
Weiter
rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Zur Begründung führt er aus, die Untersuchungsbeamtin B____ habe während
seiner Einvernahme mehrfach die Stimme erhoben (act. 2 S. 3), ihn
mehrmals nicht ausreden lassen (act. 5 S. 2) und zudem nicht
protokolliert, was er «genau ausgesagt» habe (act. 2 S. 3). Weiter habe
sie sich geweigert, über ihr eigenes Verhalten während der Einvernahme eine
«Protokollnotiz zu verfassen» (act. 2).
3.2
Diese
Rügen sind unbegründet. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, müssen
gemäss Art. 78 Abs. 3 StPO im Rahmen einer Einvernahme nur die
entscheidenden Fragen und Antworten wörtlich protokolliert werden. Im Übrigen
darf eine sinngemässe Protokollierung erfolgen (AGE SB.2016.22 vom
29.
März 2017 E. 1.3). Weiter ist die Staatsanwaltschaft als
Verfahrensleitung gemäss Art. 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 StPO bei
der Durchführung von Einvernahmen befugt, für Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu
sorgen und Personen, die den Geschäftsgang stören oder die Anstandsregeln
verletzen, zu verwarnen und ihnen im Wiederholungsfalle auch das Wort zu
entziehen (AGE BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 3.1). Schliesslich wurde
dem Beschwerdeführer – wie aus dem fraglichen Einvernahmeprotokoll vom
17.
August 2022 und der gleichentags von der Untersuchungsbeamtin B____
verfassten Aktennotiz hervorgeht – anlässlich der Einvernahme die Möglichkeit
eingeräumt, das Einvernahmeprotokoll zu berichtigen bzw. zu ergänzen, was er
dann auch getan hat (act. 1 S. 9 f.). Zudem hat die
Untersuchungsbeamten B____ zum fraglichen Geschehen anlässlich der Einvernahme
selbst eine Aktennotiz verfasst (act. 1 S. 10). Insgesamt kann somit festgehalten
werden, dass das Verhalten der Untersuchungsbeamtin während der Einvernahme im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolgt und eine Verletzung des rechtlichen
Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist.
4.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.–
festzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge
Aussichtslosigkeit nicht bewilligt werden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
z.K. Rechtsvertreter im Hauptverfahren: [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Andreas
Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.