BES.2022.134
Erkennungsdienstliche Erfassung
9. Mai 2023Deutsch9 min
Strafverfahren ([...]) wegen Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (begangen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.134
ENTSCHEID
vom 9.
Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 30. August 2022
betreffend erkennungsdienstliche
Erfassung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein
Strafverfahren ([...]) wegen Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (begangen
am 26. August 2022 in Basel). Mit Verfügung vom 30. August 2022 ordnete sie die
erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers an, welche im Rahmen der
gleichentags erfolgten Festnahme vollzogen wurde. Begründet wurde die
angeordnete Zwangsmassnahme mit der Sachverhaltsabklärung der vorgeworfenen
Anlasstat.
Gegen diese
Verfügung vom 30. August 2022 richtet sich die vom Beschwerdeführer persönlich
eingelegte Beschwerde vom 9. September 2022, mit welcher er sinngemäss um die Aufhebung
der streitgegenständlichen Verfügung und um die Vernichtung der durch die
erkennungsdienstliche Erfassung erlangten Daten inklusive DNA-Profil ersucht
sowie um die Löschung der Daten aus den entsprechenden Datenbanken. Die
Jugendanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2022 die
Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 17. Februar 2023 beantragt der
Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Advokat [...], die Beschwerde – unter
Rückzug der Rüge betreffend das DNA-Profil – gutzuheissen und die
erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten. Alles unter o/e Kostenfolge.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Jugendanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 39 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich die
Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe im Jugendstrafprozess
nach Art. 393 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen der
Jugendanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde
erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88
Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Der
2006.
geborene Beschwerdeführer ist als urteilsfähiger Jugendlicher nach Art. 38
Abs. 1 lit. a JStPO grundsätzlich zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert.
Er ist überdies durch die angeordnete bzw. bereits vollzogene Zwangsmassnahme
unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, womit er zur vorliegenden Beschwerde legitimiert
ist. Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht
worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.
2.1
Bei
der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden die
Körpermerkmale (wie Grösse und Gewicht) einer Person festgestellt, Fotografien
erstellt bzw. Abdrücke von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche
Massnahmen können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art.
13.
Abs. 2 BV bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR
0.101]) berühren (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268).
Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den
Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1
S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247).
2.2
Die
erkennungsdienstliche Erfassung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Eine solche kann
gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender
Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere
Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die
Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit die Massnahme nicht der
Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist sie nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche
und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in
andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um
Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu
berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht
zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es
fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist
entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019
vom 24. April 2019 E. 3.4).
3.
3.1
Nachdem
der Beschwerdeführer nach einer Amok-Übung in der Schule gegenüber einer
Mitschülerin und einem Mitschüler Andeutungen machte, selbst einen Amoklauf in
Erwägung zu ziehen, wurde der piketthabende Staatsanwalt der Jugendanwaltschaft
darüber am Abend des 29. August 2022 informiert. Den Vorakten der
Jugendanwaltschaft ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Ermittlungen diverse
Waffen im Zimmer des Beschwerdeführers gefunden wurden, sowie diverse Beiträge
auf dessen Social-Media-Konten, auf denen der Beschwerdeführer mit Waffen
abgebildet ist (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 30. August 2022, act. 5, S. 88
ff.). Der Beschwerdeführer wurde am 30. August 2022 vorläufig festgenommen und
ein Strafverfahren u.a. wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz eingeleitet.
Anlässlich der Festnahme wurde der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich
erfasst. Im Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung vom 30. August 2022
wird festgehalten, dass die Feststellung der Körpermerkmale und Herstellung der
Abdrücke von Körperteilen mit der Aufklärung der Anlasstat (Widerhandlung gegen
das Waffengesetz, begangen am 26. August 2022, in Basel, [...]) begründet wird.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde (act. 2) geltend, dass es sich bei
der Massnahme um eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung gehandelt
habe, welche nicht der Klärung der Anlasstat gedient habe und damit nicht
verhältnismässig gewesen sei. Auch liege kein Verdacht vor, dass der
Beschwerdeführer in künftige Straftaten verwickelt sein könnte. Aus diesem
Grund seien die Fingerabdrücke sowie das DNA-Profil zu vernichten und aus den
Datenbanken zu löschen.
3.3
In
Bezug auf die in der Beschwerde beantragte Löschung des DNA-Profils ist zunächst
festzustellen, dass eine Abnahme von Daten zur DNA-Analyse vorliegend weder
angeordnet (vgl. Verfügung vom 30. August 2022, act. 1) noch durchgeführt
worden ist (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2022,
act. 4). Dementsprechend wurde die Rüge betreffend das DNA-Profil durch
den Beschwerdeführer mit Replik vom 17. Februar 2023 zurückgezogen (act. 9). Im
Folgenden sind somit lediglich die materiellen Voraussetzungen der angeordneten
erkennungsdienstlichen Erfassung (gemäss Art. 260 StPO) zu prüfen.
3.4
Die
erkennungsdienstliche Erfassung sei gemäss Ausführungen der Jugendanwaltschaft zum
Zeitpunkt der Festnahme aufgrund der im Raum stehenden bedrohlichen Situation
verhältnismässig gewesen (act. 4). Inwiefern jedoch die durchgeführte
erkennungsdienstliche Erfassung vorliegend zur Aufklärung der Straftat
beitragen könnte, wird von der Jugendanwaltschaft in der sehr kurzen, textbausteinartigen
Begründung nicht näher begründet. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten
der Jugendanwaltschaft ist festzuhalten, dass die Erfassung jedenfalls nicht
der Identifikation des Beschwerdeführers und auch nicht der Aufklärung der
Anlasstat diente, weshalb sich die Zwangsmassnahme unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit als nicht erforderlich erweist.
3.5
Eine
Zwangsmassnahme, welche nicht der Aufklärung der Anlasstat dient kann sich nach
der vorgängig zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dennoch als
verhältnismässig erweisen, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte von
einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Hierbei ist gemäss der vorgängig
zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere zu berücksichtigen,
ob die beschuldigte Person vorbestraft ist (vgl. hierzu E. 2.2).
Das Erfordernis
der erheblichen und konkreten Anhaltspunkte für die Verwicklung in andere
Delikte ist vorliegend nicht erfüllt. Auch ist der Beschwerdeführer bis anhin
nicht vorbestraft. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer
erkennungsdienstlichen Erfassung liegen mangels Vorstrafen des
Beschwerdeführers und mangels konkreter Hinweise auf künftige Taten nicht vor, zumal
in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist, dass Zwangsmassnahmen bei
Jugendlichen ohnehin zurückhaltend anzuordnen sind (vgl. dazu BGer 1B_111/2015
vom 20. August 2015 E. 3.5; Graf/Hansjakob,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 255 N 11a). Insofern fehlen
erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in
andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte, weshalb sich die
erkennungsdienstliche Erfassung auch unter diesem Aspekt als nicht erforderlich
erweist.
3.6
Auch
wenn die erkennungsdienstliche Erfassung nach der zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. dazu E. 2.1) zu Recht als leichter Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte qualifiziert wird, erweist sich die angefochtene
Verfügung für die beabsichtigten Zwecke im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. c
StPO als nicht erforderlich und hat daher zu unterbleiben. Zusammenfassend
erweist sich die Anordnung und Durchführung der erkennungsdienstlichen
Erfassung des Beschwerdeführers damit als nicht gerechtfertigt.
4.
Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten gutzuheissen und die Verfügung vom 30. August 2022 aufzuheben.
Die Jugendanwaltschaft wird angewiesen, die aus der erkennungsdienstlichen
Erfassung gewonnen Daten des Beschwerdeführers zu vernichten und die
entsprechenden Einträge im automatisierten Fingerabdruck-Identifikations-System
(AFIS) zu löschen.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichung
einer Kostennote ist der Aufwand des Verteidigers zu schätzen. Angemessen
erscheinen drei Stunden, welche zum Ansatz von CHF 250.− entschädigt
werden, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 57.75.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Jugendanwaltschaft angewiesen, die Daten der erkennungsdienstlichen Erfassung des
Beschwerdeführers zu vernichten und die entsprechenden Einträge im AFIS zu
löschen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von CHF 807.75 ausgerichtet,
einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers
-
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Anna Gombert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.