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Entscheid

BES.2022.134

Erkennungsdienstliche Erfassung

9. Mai 2023Deutsch9 min

Strafverfahren ([...]) wegen Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (begangen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.134

ENTSCHEID

vom 9.

Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Jugendanwaltschaft

vom 30. August 2022

betreffend erkennungsdienstliche

Erfassung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein

Strafverfahren ([...]) wegen Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (begangen

am 26. August 2022 in Basel). Mit Verfügung vom 30. August 2022 ordnete sie die

erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers an, welche im Rahmen der

gleichentags erfolgten Festnahme vollzogen wurde. Begründet wurde die

angeordnete Zwangsmassnahme mit der Sachverhaltsabklärung der vorgeworfenen

Anlasstat.

Gegen diese

Verfügung vom 30. August 2022 richtet sich die vom Beschwerdeführer persönlich

eingelegte Beschwerde vom 9. September 2022, mit welcher er sinngemäss um die Aufhebung

der streitgegenständlichen Verfügung und um die Vernichtung der durch die

erkennungsdienstliche Erfassung erlangten Daten inklusive DNA-Profil ersucht

sowie um die Löschung der Daten aus den entsprechenden Datenbanken. Die

Jugendanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2022 die

Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 17. Februar 2023 beantragt der

Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Advokat [...], die Beschwerde – unter

Rückzug der Rüge betreffend das DNA-Profil – gutzuheissen und die

erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten. Alles unter o/e Kostenfolge.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Jugendanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 39 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich die

Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe im Jugendstrafprozess

nach Art. 393 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen der

Jugendanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde

erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88

Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Der

2006.

geborene Beschwerdeführer ist als urteilsfähiger Jugendlicher nach Art. 38

Abs. 1 lit. a JStPO grundsätzlich zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert.

Er ist überdies durch die angeordnete bzw. bereits vollzogene Zwangsmassnahme

unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung der angefochtenen Verfügung, womit er zur vorliegenden Beschwerde legitimiert

ist. Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht

worden, sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1

Bei

der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden die

Körpermerkmale (wie Grösse und Gewicht) einer Person festgestellt, Fotografien

erstellt bzw. Abdrücke von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche

Massnahmen können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art.

13.

Abs. 2 BV bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR

0.101]) berühren (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268).

Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den

Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1

S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247).

2.2

Die

erkennungsdienstliche Erfassung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Eine solche kann

gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender

Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere

Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die

Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit die Massnahme nicht der

Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist sie nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche

und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in

andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um

Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu

berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht

zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es

fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist

entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019

vom 24. April 2019 E. 3.4).

3.

3.1

Nachdem

der Beschwerdeführer nach einer Amok-Übung in der Schule gegenüber einer

Mitschülerin und einem Mitschüler Andeutungen machte, selbst einen Amoklauf in

Erwägung zu ziehen, wurde der piketthabende Staatsanwalt der Jugendanwaltschaft

darüber am Abend des 29. August 2022 informiert. Den Vorakten der

Jugendanwaltschaft ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Ermittlungen diverse

Waffen im Zimmer des Beschwerdeführers gefunden wurden, sowie diverse Beiträge

auf dessen Social-Media-Konten, auf denen der Beschwerdeführer mit Waffen

abgebildet ist (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 30. August 2022, act. 5, S. 88

ff.). Der Beschwerdeführer wurde am 30. August 2022 vorläufig festgenommen und

ein Strafverfahren u.a. wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz eingeleitet.

Anlässlich der Festnahme wurde der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich

erfasst. Im Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung vom 30. August 2022

wird festgehalten, dass die Feststellung der Körpermerkmale und Herstellung der

Abdrücke von Körperteilen mit der Aufklärung der Anlasstat (Widerhandlung gegen

das Waffengesetz, begangen am 26. August 2022, in Basel, [...]) begründet wird.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde (act. 2) geltend, dass es sich bei

der Massnahme um eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung gehandelt

habe, welche nicht der Klärung der Anlasstat gedient habe und damit nicht

verhältnismässig gewesen sei. Auch liege kein Verdacht vor, dass der

Beschwerdeführer in künftige Straftaten verwickelt sein könnte. Aus diesem

Grund seien die Fingerabdrücke sowie das DNA-Profil zu vernichten und aus den

Datenbanken zu löschen.

3.3

In

Bezug auf die in der Beschwerde beantragte Löschung des DNA-Profils ist zunächst

festzustellen, dass eine Abnahme von Daten zur DNA-Analyse vorliegend weder

angeordnet (vgl. Verfügung vom 30. August 2022, act. 1) noch durchgeführt

worden ist (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2022,

act. 4). Dementsprechend wurde die Rüge betreffend das DNA-Profil durch

den Beschwerdeführer mit Replik vom 17. Februar 2023 zurückgezogen (act. 9). Im

Folgenden sind somit lediglich die materiellen Voraussetzungen der angeordneten

erkennungsdienstlichen Erfassung (gemäss Art. 260 StPO) zu prüfen.

3.4

Die

erkennungsdienstliche Erfassung sei gemäss Ausführungen der Jugendanwaltschaft zum

Zeitpunkt der Festnahme aufgrund der im Raum stehenden bedrohlichen Situation

verhältnismässig gewesen (act. 4). Inwiefern jedoch die durchgeführte

erkennungsdienstliche Erfassung vorliegend zur Aufklärung der Straftat

beitragen könnte, wird von der Jugendanwaltschaft in der sehr kurzen, textbausteinartigen

Begründung nicht näher begründet. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten

der Jugendanwaltschaft ist festzuhalten, dass die Erfassung jedenfalls nicht

der Identifikation des Beschwerdeführers und auch nicht der Aufklärung der

Anlasstat diente, weshalb sich die Zwangsmassnahme unter dem Gesichtspunkt der

Verhältnismässigkeit als nicht erforderlich erweist.

3.5

Eine

Zwangsmassnahme, welche nicht der Aufklärung der Anlasstat dient kann sich nach

der vorgängig zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dennoch als

verhältnismässig erweisen, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte von

einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Hierbei ist gemäss der vorgängig

zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere zu berücksichtigen,

ob die beschuldigte Person vorbestraft ist (vgl. hierzu E. 2.2).

Das Erfordernis

der erheblichen und konkreten Anhaltspunkte für die Verwicklung in andere

Delikte ist vorliegend nicht erfüllt. Auch ist der Beschwerdeführer bis anhin

nicht vorbestraft. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer

erkennungsdienstlichen Erfassung liegen mangels Vorstrafen des

Beschwerdeführers und mangels konkreter Hinweise auf künftige Taten nicht vor, zumal

in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist, dass Zwangsmassnahmen bei

Jugendlichen ohnehin zurückhaltend anzuordnen sind (vgl. dazu BGer 1B_111/2015

vom 20. August 2015 E. 3.5; Graf/Hansjakob,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 255 N 11a). Insofern fehlen

erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in

andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte, weshalb sich die

erkennungsdienstliche Erfassung auch unter diesem Aspekt als nicht erforderlich

erweist.

3.6

Auch

wenn die erkennungsdienstliche Erfassung nach der zitierten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (vgl. dazu E. 2.1) zu Recht als leichter Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte qualifiziert wird, erweist sich die angefochtene

Verfügung für die beabsichtigten Zwecke im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. c

StPO als nicht erforderlich und hat daher zu unterbleiben. Zusammenfassend

erweist sich die Anordnung und Durchführung der erkennungsdienstlichen

Erfassung des Beschwerdeführers damit als nicht gerechtfertigt.

4.

Die Beschwerde ist

nach dem Gesagten gutzuheissen und die Verfügung vom 30. August 2022 aufzuheben.

Die Jugendanwaltschaft wird angewiesen, die aus der erkennungsdienstlichen

Erfassung gewonnen Daten des Beschwerdeführers zu vernichten und die

entsprechenden Einträge im automatisierten Fingerabdruck-Identifikations-System

(AFIS) zu löschen.

Bei diesem Ausgang

des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichung

einer Kostennote ist der Aufwand des Verteidigers zu schätzen. Angemessen

erscheinen drei Stunden, welche zum Ansatz von CHF 250.− entschädigt

werden, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 57.75.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Jugendanwaltschaft angewiesen, die Daten der erkennungsdienstlichen Erfassung des

Beschwerdeführers zu vernichten und die entsprechenden Einträge im AFIS zu

löschen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse eine

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von CHF 807.75 ausgerichtet,

einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers

-

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Anna Gombert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.