BES.2022.137
Sicherstellung
23. Dezember 2022Deutsch14 min
Verfahrens-Nr. VT.[...] ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Diebstahl. Am
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.137
ENTSCHEID
vom 29.
November 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...] Beschuldigter
gegen
Kantonspolizei
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Spiegelgasse 6/12,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Kantonspolizei
vom 24. August 2022
betreffend Sicherstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(Beschwerdeführer) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter der
Verfahrens-Nr. VT.[...] ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Diebstahl. Am
24. August 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Basel-Stadt
festgestellt und zur Polizeiwache Clara transportiert. Bei einer auf der
Polizeiwache durchgeführten Kleider- und Effektenkontrolle wurden in den
Unterhosen des Beschwerdeführers CHF 243.75 aufgefunden und gegen
Bestätigung von der Kantonspolizei zuhanden der Staatsanwaltschaft sichergestellt.
Gegen diese
Sicherstellungverfügung der Kantonspolizei hat der Beschwerdeführer mit undatierter
Eingabe samt Beilagen (Postaufgabe: 29. August 2022) vorliegende
Beschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) erhoben. In
seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm das
sichergestellte Geld zurückzugeben. Das JSD hat diese Beschwerde mit Formular
vom 31. August 2022 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt weitergeleitet. Mit Verfügung vom 6. September 2022 hat
die Verfahrensleitung die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Frist zur
Stellungnahme sowie der Bitte um Zustellung der Akten zugestellt. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 26. September 2022 fristgerecht zur
Beschwerde Stellung genommen und dem Appellationsgericht die Akten zum
Strafverfahren VT.[...] eingereicht. In ihrer Stellungnahme beantragt die
Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei vollumfänglich kostenfällig abzuweisen. Mit
Verfügung vom 4. Oktober 2022 hat die Verfahrensleitung dem
Beschwerdeführer die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zukommen lassen und
zugleich Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt. Mit Eingabe vom 10. Oktober
2022 hat die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht das Protokoll zur
Einvernahme der mutmasslichen Geschädigten vom 7. Oktober 2022 eingereicht.
Die Verfahrensleitung hat mit Verfügung vom 4. November 2022 festgestellt,
dass innert Frist keine Replik des Beschwerdeführers eingegangen ist.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei kann gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert zehn Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerde steht auch gegen eine polizeiliche Sicherstellung im Sinne von
Art. 263 Abs. 3 StPO offen (BGE 138 IV 153 E. 3.3.4). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Das
Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt, dass Eingaben zu datieren und zu
unterzeichnen sind (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die
Beschwerde des Beschwerdeführers (act. 2) ist undatiert, weshalb sie
letztlich an einem formellen Mangel leidet (vgl. Art. 110 Abs. 1
Satz 2 StPO). Da – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die Beschwerde
ohnehin materiell abzuweisen ist, wurde aus prozessökonomischen Gründen auf
eine Nachfristansetzung zur Verbesserung verzichtet, zumal sich immerhin das
Datum der Postaufgabe aus dem Poststempel auf dem Kuvert der Eingabe ergibt.
Durch die Postaufgabe am 29. August 2022 hat der Beschwerdeführer die
zehntägige Beschwerdefrist gewahrt (vgl. Art. 90 f. StPO). Auch
das Begründungserfordernis hat der Beschwerdeführer erfüllt. Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 24. August
2022.
unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung, womit auch die Beschwerdelegitimation nach Art. 382
Abs. 1 StPO gegeben ist. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift (act. 2) geltend, das
Geld sei anlässlich der Polizeikontrolle vom 24. August 2022 bei ihm als
Deliktsgut sichergestellt worden, weil er sich nicht habe ausweisen können. Er
habe dieses Geld aber von der Sozialhilfe erhalten. Als Beilage zur Beschwerde
hat der Beschwerdeführer ein Schreiben der Sozialhilfe Basel-Stadt vom
11.
August 2022 eingereicht, in welchem dem Beschwerdeführer die
Kostengutsprache für eine Notschlafstelle für den Zeitraum vom 11. bis
31.
August 2022 garantiert wird. Weiter hat er einen Beleg der Sozialhilfe
Basel-Stadt vom 25. August 2022 über die Barauszahlung von CHF 252.–
am 11. August 2022 als Nothilfe an den Beschwerdeführer ins Recht gelegt (act. 3,
S. 3-4).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft führt demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 26. September
2022.
(act. 4) aus, dass am 24. August 2022, 10:35 Uhr, B____ die
Polizei requiriert habe, da seine Frau C____ soeben im Hauseingang der
Liegenschaft an der [...] bestohlen worden sei. B____ habe der Polizei
berichtet, ein Mann habe seiner Frau geholfen, den Kinderwagen vom Trottoir in
den Hauseingang zu tragen. Danach sei dieser in der Liegenschaft verschwunden.
Das in ihrer am Kinderwagen angehängten Handtasche befindliche Portemonnaie sei
nach der Hilfeleistung weg gewesen. Dringend tatverdächtigt werde der
Beschwerdeführer, der von einem Hausbewohner wenig später beim Verlassen der
Liegenschaft fotografiert und gleichentags, um 15:18 Uhr, von der Kantonspolizei
in der [...] kontrolliert worden sei. Das als gestohlen angezeigte
Portemonnaie, in dem sich gemäss C____ unter anderem ca. CHF 180.–
befunden haben sollen, habe der Beschwerdeführer nicht mit sich geführt, jedoch
Bargeld in Höhe von total CHF 243.75, versteckt in seiner Unterhose. Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, die Ermittlungen stünden erst am Anfang. Zum
jetzigen Zeitpunkt sei insbesondere aufgrund des angezeigten Sachverhalts, des
vorhandenen Bildmaterials und des Auffindeorts des sichergestellten Bargelds
nicht auszuschliessen, dass es sich beim sichergestellten Bargeldbetrag
teilweise um das angezeigte Deliktsgut handle, weshalb aus Sicht der
Staatsanwaltschaft eine Aushändigung an den Beschwerdeführer derzeit nicht in
Frage komme.
3.
3.1
Die
Zulässigkeit einer strafprozessualen Beschlagnahme von Gegenständen hängt von
verschiedenen Voraussetzungen ab. Erforderlich sind zunächst eine gesetzliche
Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht
(lit. b) und die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (lit. c und d).
Zudem müssen die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens
voraussichtlich zu einem der in Art. 263 Abs. 1 lit. a bis d StPO
genannten Zwecke (Beweismittel-, Deckungs-, Restitutions- oder
Einziehungsbeschlagnahme) gebraucht werden. Zur Anordnung der Beschlagnahme sind
die Staatsanwaltschaft und das Gericht befugt (Heimgartner,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 263 N 24; vgl. Art. 263
in Verbindung mit Art. 198 Abs. 1 StPO). Art. 263 Abs. 3
StPO gibt der Polizei allerdings die Notkompetenz, bei «Gefahr im Verzug» die
vorläufige Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu Handen der
Staatsanwaltschaft oder des Gerichts anzuordnen. Diese haben anschliessend die
Beschlagnahme anzuordnen oder das Objekt freizugeben. Bei der vorläufigen
Sicherstellung handelt es sich damit um eine Vorstufe der Beschlagnahme (zum
Ganzen Bommer/Goldschmid, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 67, mit Hinweisen). Gefahr
im Verzug bedeutet dabei, dass bei nicht sofortigem Zugriff der Verlust des
Vermögenswertes oder Gegenstandes für die Belange des Strafverfahrens droht (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263 StPO
N 67; ähnlich BGE 138 IV 153 E. 3.3.2, je mit weiteren Hinweisen).
Sicherstellungen nach Art. 263 Abs. 3 StPO sind überdies nur zulässig,
wenn eine Herausgabe nach Art. 265 StPO zuvor verweigert wurde oder wenn
anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme
vereiteln würde (vgl. Art. 265 Abs. 4 StPO; BGer 1B_136/2012 vom 25.
September 2012 E. 3.1). Keine Herausgabepflicht hat gemäss Art. 265
Abs. 2 StPO namentlich die beschuldigte Person.
3.2
Vorliegend
ist auf der ausgehändigten Bestätigung (act. 1, S. 1) als Grundlage
der Sicherstellung die Rubrik StPO angekreuzt, unter welcher die Art. 263
Abs. 3, 268 und 306 der Strafprozessordnung sowie der «Grund:
Strafverfolgung inkl. Kostendeckung» aufgeführt sind. Die Staatsanwaltschaft
führt sodann in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2022 aus, es sei
nicht auszuschliessen, dass es sich beim sichergestellten Geldbetrag um das
angezeigte Deliktsgut handle.
3.3
3.3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe die bei ihm sichergestellten
CHF 243.75 von der Sozialhilfe erhalten und bestreitet damit implizit
deren deliktische Herkunft. Letztlich wendet er damit sinngemäss ein, dass
bereits kein hinreichender Tatverdacht für den Vorwurf des Diebstahls vorliegt.
3.3.2
Zur
Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197
Abs. 1 lit. b StPO müssen die Hinweise auf eine strafbare Handlung
erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Im
Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das im Vorverfahren für die
Beurteilung von Zwangsmassnahmen zuständige Gericht bei der Überprüfung des
hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Wird der Tatverdacht bestritten,
ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse
genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der
beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das
Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen
durften (zum Ganzen BGer 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 3.2).
3.3.3
Nebst
den von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme dargelegten
Ermittlungsergebnissen wurde am 7. Oktober 2022 C____, die mutmassliche
Geschädigte im Verfahren VT.[...], als Auskunftsperson einvernommen. In ihrer
Einvernahme schilderte sie, wie sie am Tattag des 24. August 2022 nach dem
Einkaufen im [...] mit ihrem Enkelkind im Kinderwagen nach Hause gegangen sei.
Vor dem Hauseingang sei ein Mann gestanden und auf sie zugekommen, um ihr zu
helfen, den Kinderwagen über die Treppe am Hauseingang zu tragen. Er habe ihr
erzählt, er besuche Verwandte im Haus und sei mit ihr in die Liegenschaft
gegangen. Dort habe sie sich ihre am Kinderwagen hängende Handtasche umhängen
wollen und hierbei bemerkt, dass diese leichter geworden sei. Dann sei der Mann
mit dem Lift hochgefahren und der Ehemann von C____ sei durch die Eingangstür
in die Liegenschaft gekommen. Sie habe dann zunächst ihr Portemonnaie im [...]-Supermarkt
gesucht und einen benachbarten Geschäfteinhaber nach Überwachungsaufnahmen
gefragt, was dieser verneint habe. Derweil sei der Mann, der ihr mit dem
Kinderwagen geholfen habe, mit dem Lift wieder heruntergekommen. Sie habe
diesen dann festgehalten und ihm gesagt, er solle ihr ihr Portemonnaie
zurückgeben. Hierbei habe C____ gesehen, dass ihr Portemonnaie zwischen dem
Gürtel und Hosenbund des Mannes eingeklemmt war. Dann sei der Mann weggerannt.
Der Geschäfteinhaber habe währenddessen Fotos vom Mann gemacht und ihr diese später
zugeschickt (zum Ganzen Einvernahme vom 7. Oktober 2022, S. 2). Diese
Fotos liegen bereits den beiden Polizeirapporten vom 24. August 2022 bei. C____
sagte weiter aus, das Geld in ihrem Portemonnaie habe eine Stückelung von 1x
CHF 100.–, 1x CHF 50.–, 1x CHF 20.– und 1x CHF 10.–
aufgewiesen. Darüber hinaus hätten sich Münzen in ihr unbekannter Stückelung
darin befunden (Einvernahme vom 7. Oktober 2022, S. 3).
Diese
detaillierten Aussagen von C____ wirken prima vista plausibel und scheinen zu
den sonstigen, bisher gesammelten Beweismitteln zu passen. So stimmt der von C____
geschilderte Tathergang auf den ersten Blick im Wesentlichen mit den von ihrem
Ehemann auf der Polizeiwache dargelegten Geschehnissen überein (siehe Rapport
Polizeiwache Clara vom 24. August 2022). Ein Vergleich der während der
Konfrontation im Treppenhaus vom Beschuldigten gemachten Fotos mit den von der
Polizei aufgenommenen Bildern des Beschwerdeführers (siehe Fototafel zum
Rapport Alarmpikett II vom 24. August 2022, Fotos 1 bis 4 bzw. 5 bis
12) legt nahe, dass es sich hierbei augenscheinlich um ein und dieselbe Person
handelt. Weiter ist dem Polizeirapport Alarmpikett II vom 24. August 2022
zu entnehmen, dass das sichergestellte Geld anlässlich der Kleider- und
Effektenkontrolle des Beschwerdeführers auf der Polizeiwache in seiner
Unterhose aufgefunden wurde. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt,
erscheint dieser Aufbewahrungsort bereits für sich genommen
verdächtig. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Fotos 1 bis 4 der Fototafel und den
Aussagen von C____ (Einvernahme vom 7. Oktober 2022, S. 2) an
besagtem Tag eine seitliche Umhängetasche trug, in welcher er das Geld alternativ
hätte aufbewahren können. Angesichts dessen erscheint die Aussage des
Beschwerdeführers gegenüber der Polizei, ihm sei das Geld in die Unterhose
gerutscht (Rapport des Alarmpikett II vom 24. August 2022), wenig
plausibel.
Hieran ändern
auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach ihm
dieses Geld von der Sozialhilfe ausbezahlt worden sei, nichts. Denn aus den
eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Sozialhilfe dem Beschwerdeführer
am 11. August 2022 CHF 252.– für die Übernachtung in der
Notschlafstelle für den Zeitraum zwischen dem 11. und 31. August 2022
ausbezahlt hatte. Der vorgeworfene Diebstahl soll sich demgegenüber am
24.
August 2022 ereignet haben. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer beinahe zwei Wochen nach der Ausbezahlung noch nahezu
den gesamten Nothilfebetrag – in seinen Unterhosen – bei sich trug.
3.3.4
Aufgrund
der dargelegten Anhaltspunkte ist gegenüber dem Beschwerdeführer der hinreichende,
ja sogar dringende Tatverdacht betreffend Diebstahl zu bejahen. Ebenso besteht
der dringende Verdacht, dass es sich zumindest beim überwiegenden Teil der sichergestellten
CHF 243.75 um Deliktsgut handelt.
3.4
Angesichts
des Verhaltens des Beschwerdeführers bei seiner Feststellung am 24. August
2022.
(Aufbewahrung des Geldes in der Unterhose; Behauptung, dieses sei ihm hineingerutscht),
war ausserdem zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei seiner
anschliessenden Entlassung aus der Polizeikontrolle das Geld beiseiteschaffen
bzw. verbrauchen würde. Dann wäre dieses Geld nicht mehr für die Belange
des Strafverfahrens greifbar gewesen. Als beschuldigte Person hätte der
Beschwerdeführer auch nicht zur Herausgabe aufgefordert werden können. Ohnehin
aber hätte eine spätere Aufforderung zur Herausgabe des Geldes die Zwecke der
Sicherstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelt. Als Zweck der
Sicherstellung steht vorliegend die spätere Beschlagnahme zumindest des
Grossteils des Geldes zur Rückgabe an die Geschädigte C____ im Vordergrund (Art. 263
Abs. 1 lit. c StPO). Gegebenenfalls könnten auch andere
Beschlagnahmegründe in Betracht kommen. So ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht
auszuschliessen, dass die sichergestellten CHF 243.75 etwa noch im Sinne von
Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO als Beweismittel gebraucht werden,
namentlich, um die bisher noch nicht dokumentierte Stückelung des in den
Unterhosen des Beschwerdeführers aufgefundenen Geldbetrages zu eruieren und
diese den Angaben von C____ gegenüberzustellen.
Nach dem
Gesagten war zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Geldes durch die Kantonspolizei
Gefahr im Verzug im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO (vgl. oben
E. 3.1). Da auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 197 und
Art. 263 ff. StPO erfüllt waren, durfte die Kantonspolizei unter den
gegebenen Umständen die CHF 243.75 zuhanden der Staatsanwaltschaft vorläufig
sicherstellen.
Im Übrigen
erfüllte die Sicherstellung vom 24. August 2022 auch die Voraussetzungen
der §§ 52 und 53 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons
Basel-Stadt (PolG, SG 510.100), wonach eine Sache von der Kantonspolizei sichergestellt
werden kann, um Eigentümer oder rechtmässige Besitzer vor Verlust oder
Beschädigung der Sache zu schützen (§ 52 Abs. 1 Ziff. 3 PolG), oder wenn
anzunehmen ist, dass sie von einer strafbaren Handlung herstammt (§ 52
Abs. 1 Ziff. 4 PolG).
Sollte sich der
gegen den Beschwerdeführer bestehende Tatverdacht weiter erhärten, wäre das Geld
von der Staatsanwaltschaft zeitnah formell zu beschlagnahmen. Im von der
Staatsanwaltschaft allenfalls noch zu erlassenden Beschlagnahmebefehl wird
darzulegen und kurz zu begründen sein, wieviel vom sichergestellten Geld unter
welchem/n Beschlagnahmetitel/n zu beschlagnahmen und wieviel davon allenfalls herauszugeben
sein wird (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO).
3.5
Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung bzw. Verfahrenshandlung
der Kantonspolizei vom 24. August 2022 betreffend Sicherstellung der
CHF 243.75 nicht zu beanstanden ist.
4.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend,
hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Vorliegend
werden indessen umständehalber keine Kosten erhoben (vgl. § 40
Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren
[Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Auferlegung von Gerichtskosten wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kantonspolizei Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.