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Entscheid

BES.2022.137

Sicherstellung

23. Dezember 2022Deutsch14 min

Verfahrens-Nr. VT.[...] ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Diebstahl. Am

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.137

ENTSCHEID

vom 29.

November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o [...] Beschuldigter

gegen

Kantonspolizei

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Spiegelgasse 6/12,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Kantonspolizei

vom 24. August 2022

betreffend Sicherstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

(Beschwerdeführer) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter der

Verfahrens-Nr. VT.[...] ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Diebstahl. Am

24. August 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Basel-Stadt

festgestellt und zur Polizeiwache Clara transportiert. Bei einer auf der

Polizeiwache durchgeführten Kleider- und Effektenkontrolle wurden in den

Unterhosen des Beschwerdeführers CHF 243.75 aufgefunden und gegen

Bestätigung von der Kantonspolizei zuhanden der Staatsanwaltschaft sichergestellt.

Gegen diese

Sicherstellungverfügung der Kantonspolizei hat der Beschwerdeführer mit undatierter

Eingabe samt Beilagen (Postaufgabe: 29. August 2022) vorliegende

Beschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) erhoben. In

seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm das

sichergestellte Geld zurückzugeben. Das JSD hat diese Beschwerde mit Formular

vom 31. August 2022 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht des

Kantons Basel-Stadt weitergeleitet. Mit Verfügung vom 6. September 2022 hat

die Verfahrensleitung die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Frist zur

Stellungnahme sowie der Bitte um Zustellung der Akten zugestellt. Die

Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 26. September 2022 fristgerecht zur

Beschwerde Stellung genommen und dem Appellationsgericht die Akten zum

Strafverfahren VT.[...] eingereicht. In ihrer Stellungnahme beantragt die

Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei vollumfänglich kostenfällig abzuweisen. Mit

Verfügung vom 4. Oktober 2022 hat die Verfahrensleitung dem

Beschwerdeführer die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zukommen lassen und

zugleich Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt. Mit Eingabe vom 10. Oktober

2022 hat die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht das Protokoll zur

Einvernahme der mutmasslichen Geschädigten vom 7. Oktober 2022 eingereicht.

Die Verfahrensleitung hat mit Verfügung vom 4. November 2022 festgestellt,

dass innert Frist keine Replik des Beschwerdeführers eingegangen ist.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei kann gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b

der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert zehn Tagen

schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die

Beschwerde steht auch gegen eine polizeiliche Sicherstellung im Sinne von

Art. 263 Abs. 3 StPO offen (BGE 138 IV 153 E. 3.3.4). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Das

Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt, dass Eingaben zu datieren und zu

unterzeichnen sind (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die

Beschwerde des Beschwerdeführers (act. 2) ist undatiert, weshalb sie

letztlich an einem formellen Mangel leidet (vgl. Art. 110 Abs. 1

Satz 2 StPO). Da – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die Beschwerde

ohnehin materiell abzuweisen ist, wurde aus prozessökonomischen Gründen auf

eine Nachfristansetzung zur Verbesserung verzichtet, zumal sich immerhin das

Datum der Postaufgabe aus dem Poststempel auf dem Kuvert der Eingabe ergibt.

Durch die Postaufgabe am 29. August 2022 hat der Beschwerdeführer die

zehntägige Beschwerdefrist gewahrt (vgl. Art. 90 f. StPO). Auch

das Begründungserfordernis hat der Beschwerdeführer erfüllt. Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 24. August

2022.

unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung, womit auch die Beschwerdelegitimation nach Art. 382

Abs. 1 StPO gegeben ist. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift (act. 2) geltend, das

Geld sei anlässlich der Polizeikontrolle vom 24. August 2022 bei ihm als

Deliktsgut sichergestellt worden, weil er sich nicht habe ausweisen können. Er

habe dieses Geld aber von der Sozialhilfe erhalten. Als Beilage zur Beschwerde

hat der Beschwerdeführer ein Schreiben der Sozialhilfe Basel-Stadt vom

11.

August 2022 eingereicht, in welchem dem Beschwerdeführer die

Kostengutsprache für eine Notschlafstelle für den Zeitraum vom 11. bis

31.

August 2022 garantiert wird. Weiter hat er einen Beleg der Sozialhilfe

Basel-Stadt vom 25. August 2022 über die Barauszahlung von CHF 252.–

am 11. August 2022 als Nothilfe an den Beschwerdeführer ins Recht gelegt (act. 3,

S. 3-4).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft führt demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 26. September

2022.

(act. 4) aus, dass am 24. August 2022, 10:35 Uhr, B____ die

Polizei requiriert habe, da seine Frau C____ soeben im Hauseingang der

Liegenschaft an der [...] bestohlen worden sei. B____ habe der Polizei

berichtet, ein Mann habe seiner Frau geholfen, den Kinderwagen vom Trottoir in

den Hauseingang zu tragen. Danach sei dieser in der Liegenschaft verschwunden.

Das in ihrer am Kinderwagen angehängten Handtasche befindliche Portemonnaie sei

nach der Hilfeleistung weg gewesen. Dringend tatverdächtigt werde der

Beschwerdeführer, der von einem Hausbewohner wenig später beim Verlassen der

Liegenschaft fotografiert und gleichentags, um 15:18 Uhr, von der Kantonspolizei

in der [...] kontrolliert worden sei. Das als gestohlen angezeigte

Portemonnaie, in dem sich gemäss C____ unter anderem ca. CHF 180.–

befunden haben sollen, habe der Beschwerdeführer nicht mit sich geführt, jedoch

Bargeld in Höhe von total CHF 243.75, versteckt in seiner Unterhose. Die

Staatsanwaltschaft macht geltend, die Ermittlungen stünden erst am Anfang. Zum

jetzigen Zeitpunkt sei insbesondere aufgrund des angezeigten Sachverhalts, des

vorhandenen Bildmaterials und des Auffindeorts des sichergestellten Bargelds

nicht auszuschliessen, dass es sich beim sichergestellten Bargeldbetrag

teilweise um das angezeigte Deliktsgut handle, weshalb aus Sicht der

Staatsanwaltschaft eine Aushändigung an den Beschwerdeführer derzeit nicht in

Frage komme.

3.

3.1

Die

Zulässigkeit einer strafprozessualen Beschlagnahme von Gegenständen hängt von

verschiedenen Voraussetzungen ab. Erforderlich sind zunächst eine gesetzliche

Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht

(lit. b) und die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (lit. c und d).

Zudem müssen die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens

voraussichtlich zu einem der in Art. 263 Abs. 1 lit. a bis d StPO

genannten Zwecke (Beweismittel-, Deckungs-, Restitutions- oder

Einziehungsbeschlagnahme) gebraucht werden. Zur Anordnung der Beschlagnahme sind

die Staatsanwaltschaft und das Gericht befugt (Heimgartner,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 263 N 24; vgl. Art. 263

in Verbindung mit Art. 198 Abs. 1 StPO). Art. 263 Abs. 3

StPO gibt der Polizei allerdings die Notkompetenz, bei «Gefahr im Verzug» die

vorläufige Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu Handen der

Staatsanwaltschaft oder des Gerichts anzuordnen. Diese haben anschliessend die

Beschlagnahme anzuordnen oder das Objekt freizugeben. Bei der vorläufigen

Sicherstellung handelt es sich damit um eine Vorstufe der Beschlagnahme (zum

Ganzen Bommer/Goldschmid, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 67, mit Hinweisen). Gefahr

im Verzug bedeutet dabei, dass bei nicht sofortigem Zugriff der Verlust des

Vermögenswertes oder Gegenstandes für die Belange des Strafverfahrens droht (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263 StPO

N 67; ähnlich BGE 138 IV 153 E. 3.3.2, je mit weiteren Hinweisen).

Sicherstellungen nach Art. 263 Abs. 3 StPO sind überdies nur zulässig,

wenn eine Herausgabe nach Art. 265 StPO zuvor verweigert wurde oder wenn

anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme

vereiteln würde (vgl. Art. 265 Abs. 4 StPO; BGer 1B_136/2012 vom 25.

September 2012 E. 3.1). Keine Herausgabepflicht hat gemäss Art. 265

Abs. 2 StPO namentlich die beschuldigte Person.

3.2

Vorliegend

ist auf der ausgehändigten Bestätigung (act. 1, S. 1) als Grundlage

der Sicherstellung die Rubrik StPO angekreuzt, unter welcher die Art. 263

Abs. 3, 268 und 306 der Strafprozessordnung sowie der «Grund:

Strafverfolgung inkl. Kostendeckung» aufgeführt sind. Die Staatsanwaltschaft

führt sodann in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2022 aus, es sei

nicht auszuschliessen, dass es sich beim sichergestellten Geldbetrag um das

angezeigte Deliktsgut handle.

3.3

3.3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe die bei ihm sichergestellten

CHF 243.75 von der Sozialhilfe erhalten und bestreitet damit implizit

deren deliktische Herkunft. Letztlich wendet er damit sinngemäss ein, dass

bereits kein hinreichender Tatverdacht für den Vorwurf des Diebstahls vorliegt.

3.3.2

Zur

Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197

Abs. 1 lit. b StPO müssen die Hinweise auf eine strafbare Handlung

erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Im

Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das im Vorverfahren für die

Beurteilung von Zwangsmassnahmen zuständige Gericht bei der Überprüfung des

hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender

und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Wird der Tatverdacht bestritten,

ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse

genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der

beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das

Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen

durften (zum Ganzen BGer 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 3.2).

3.3.3

Nebst

den von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme dargelegten

Ermittlungsergebnissen wurde am 7. Oktober 2022 C____, die mutmassliche

Geschädigte im Verfahren VT.[...], als Auskunftsperson einvernommen. In ihrer

Einvernahme schilderte sie, wie sie am Tattag des 24. August 2022 nach dem

Einkaufen im [...] mit ihrem Enkelkind im Kinderwagen nach Hause gegangen sei.

Vor dem Hauseingang sei ein Mann gestanden und auf sie zugekommen, um ihr zu

helfen, den Kinderwagen über die Treppe am Hauseingang zu tragen. Er habe ihr

erzählt, er besuche Verwandte im Haus und sei mit ihr in die Liegenschaft

gegangen. Dort habe sie sich ihre am Kinderwagen hängende Handtasche umhängen

wollen und hierbei bemerkt, dass diese leichter geworden sei. Dann sei der Mann

mit dem Lift hochgefahren und der Ehemann von C____ sei durch die Eingangstür

in die Liegenschaft gekommen. Sie habe dann zunächst ihr Portemonnaie im [...]-Supermarkt

gesucht und einen benachbarten Geschäfteinhaber nach Überwachungsaufnahmen

gefragt, was dieser verneint habe. Derweil sei der Mann, der ihr mit dem

Kinderwagen geholfen habe, mit dem Lift wieder heruntergekommen. Sie habe

diesen dann festgehalten und ihm gesagt, er solle ihr ihr Portemonnaie

zurückgeben. Hierbei habe C____ gesehen, dass ihr Portemonnaie zwischen dem

Gürtel und Hosenbund des Mannes eingeklemmt war. Dann sei der Mann weggerannt.

Der Geschäfteinhaber habe währenddessen Fotos vom Mann gemacht und ihr diese später

zugeschickt (zum Ganzen Einvernahme vom 7. Oktober 2022, S. 2). Diese

Fotos liegen bereits den beiden Polizeirapporten vom 24. August 2022 bei. C____

sagte weiter aus, das Geld in ihrem Portemonnaie habe eine Stückelung von 1x

CHF 100.–, 1x CHF 50.–, 1x CHF 20.– und 1x CHF 10.–

aufgewiesen. Darüber hinaus hätten sich Münzen in ihr unbekannter Stückelung

darin befunden (Einvernahme vom 7. Oktober 2022, S. 3).

Diese

detaillierten Aussagen von C____ wirken prima vista plausibel und scheinen zu

den sonstigen, bisher gesammelten Beweismitteln zu passen. So stimmt der von C____

geschilderte Tathergang auf den ersten Blick im Wesentlichen mit den von ihrem

Ehemann auf der Polizeiwache dargelegten Geschehnissen überein (siehe Rapport

Polizeiwache Clara vom 24. August 2022). Ein Vergleich der während der

Konfrontation im Treppenhaus vom Beschuldigten gemachten Fotos mit den von der

Polizei aufgenommenen Bildern des Beschwerdeführers (siehe Fototafel zum

Rapport Alarmpikett II vom 24. August 2022, Fotos 1 bis 4 bzw. 5 bis

12) legt nahe, dass es sich hierbei augenscheinlich um ein und dieselbe Person

handelt. Weiter ist dem Polizeirapport Alarmpikett II vom 24. August 2022

zu entnehmen, dass das sichergestellte Geld anlässlich der Kleider- und

Effektenkontrolle des Beschwerdeführers auf der Polizeiwache in seiner

Unterhose aufgefunden wurde. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt,

erscheint dieser Aufbewahrungsort bereits für sich genommen

verdächtig. Hinzu

kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Fotos 1 bis 4 der Fototafel und den

Aussagen von C____ (Einvernahme vom 7. Oktober 2022, S. 2) an

besagtem Tag eine seitliche Umhängetasche trug, in welcher er das Geld alternativ

hätte aufbewahren können. Angesichts dessen erscheint die Aussage des

Beschwerdeführers gegenüber der Polizei, ihm sei das Geld in die Unterhose

gerutscht (Rapport des Alarmpikett II vom 24. August 2022), wenig

plausibel.

Hieran ändern

auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach ihm

dieses Geld von der Sozialhilfe ausbezahlt worden sei, nichts. Denn aus den

eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Sozialhilfe dem Beschwerdeführer

am 11. August 2022 CHF 252.– für die Übernachtung in der

Notschlafstelle für den Zeitraum zwischen dem 11. und 31. August 2022

ausbezahlt hatte. Der vorgeworfene Diebstahl soll sich demgegenüber am

24.

August 2022 ereignet haben. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich,

dass der Beschwerdeführer beinahe zwei Wochen nach der Ausbezahlung noch nahezu

den gesamten Nothilfebetrag – in seinen Unterhosen – bei sich trug.

3.3.4

Aufgrund

der dargelegten Anhaltspunkte ist gegenüber dem Beschwerdeführer der hinreichende,

ja sogar dringende Tatverdacht betreffend Diebstahl zu bejahen. Ebenso besteht

der dringende Verdacht, dass es sich zumindest beim überwiegenden Teil der sichergestellten

CHF 243.75 um Deliktsgut handelt.

3.4

Angesichts

des Verhaltens des Beschwerdeführers bei seiner Feststellung am 24. August

2022.

(Aufbewahrung des Geldes in der Unterhose; Behauptung, dieses sei ihm hineingerutscht),

war ausserdem zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei seiner

anschliessenden Entlassung aus der Polizeikontrolle das Geld beiseiteschaffen

bzw. verbrauchen würde. Dann wäre dieses Geld nicht mehr für die Belange

des Strafverfahrens greifbar gewesen. Als beschuldigte Person hätte der

Beschwerdeführer auch nicht zur Herausgabe aufgefordert werden können. Ohnehin

aber hätte eine spätere Aufforderung zur Herausgabe des Geldes die Zwecke der

Sicherstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelt. Als Zweck der

Sicherstellung steht vorliegend die spätere Beschlagnahme zumindest des

Grossteils des Geldes zur Rückgabe an die Geschädigte C____ im Vordergrund (Art. 263

Abs. 1 lit. c StPO). Gegebenenfalls könnten auch andere

Beschlagnahmegründe in Betracht kommen. So ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht

auszuschliessen, dass die sichergestellten CHF 243.75 etwa noch im Sinne von

Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO als Beweismittel gebraucht werden,

namentlich, um die bisher noch nicht dokumentierte Stückelung des in den

Unterhosen des Beschwerdeführers aufgefundenen Geldbetrages zu eruieren und

diese den Angaben von C____ gegenüberzustellen.

Nach dem

Gesagten war zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Geldes durch die Kantonspolizei

Gefahr im Verzug im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO (vgl. oben

E. 3.1). Da auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 197 und

Art. 263 ff. StPO erfüllt waren, durfte die Kantonspolizei unter den

gegebenen Umständen die CHF 243.75 zuhanden der Staatsanwaltschaft vorläufig

sicherstellen.

Im Übrigen

erfüllte die Sicherstellung vom 24. August 2022 auch die Voraussetzungen

der §§ 52 und 53 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons

Basel-Stadt (PolG, SG 510.100), wonach eine Sache von der Kantonspolizei sichergestellt

werden kann, um Eigentümer oder rechtmässige Besitzer vor Verlust oder

Beschädigung der Sache zu schützen (§ 52 Abs. 1 Ziff. 3 PolG), oder wenn

anzunehmen ist, dass sie von einer strafbaren Handlung herstammt (§ 52

Abs. 1 Ziff. 4 PolG).

Sollte sich der

gegen den Beschwerdeführer bestehende Tatverdacht weiter erhärten, wäre das Geld

von der Staatsanwaltschaft zeitnah formell zu beschlagnahmen. Im von der

Staatsanwaltschaft allenfalls noch zu erlassenden Beschlagnahmebefehl wird

darzulegen und kurz zu begründen sein, wieviel vom sichergestellten Geld unter

welchem/n Beschlagnahmetitel/n zu beschlagnahmen und wieviel davon allenfalls herauszugeben

sein wird (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO).

3.5

Zusammenfassend

ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung bzw. Verfahrenshandlung

der Kantonspolizei vom 24. August 2022 betreffend Sicherstellung der

CHF 243.75 nicht zu beanstanden ist.

4.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend,

hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Vorliegend

werden indessen umständehalber keine Kosten erhoben (vgl. § 40

Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren

[Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Auferlegung von Gerichtskosten wird

umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kantonspolizei Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.