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Entscheid

BES.2022.138

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

1. November 2022Deutsch8 min

CHF 380.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. Zudem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.138

BES.2022.139

ENTSCHEID

vom 1.

November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. August 2022

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt erklärte die in Frankreich domizilierte A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) mit Strafbefehl vom 16. September 2021 wegen Überschreiten

der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen der mehrfachen

Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von

CHF 380.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. Zudem

wurden ihr Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt CHF 218.60

auferlegt. Mit weiterem Strafbefehl vom 23. Mai 2022 wurde die

Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen

missbräuchlicher Verwendung der Warnblinker und Parkieren auf einer Halteverbotslinie

der Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Übertretung der

Verkehrsregelnverordnung schuldig erklärt und unter Auferlegung der

Verfahrenskosten von CHF 208.60 mit einer Busse von CHF 160.–, bei schuldhafter

Nichtbezahlung ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, bestraft.

Gegen die ihr am

27. September 2021 (Strafbefehl vom 16. September 2021) respektive 10. Juni

2022 (Strafbefehl vom 23. Mai 2022) zugestellten Strafbefehle erhob die

Beschwerdeführerin mit auf den 28. Juli 2022 datierter Eingabe Einsprache,

welche am 10. August 2022 bei der Staatsanwaltschaft einging.

Mit Verfügungen

vom 22. August 2022 (Verfahren ES.2022.327 und ES.2022.329) trat das

Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung,

die Einsprache sei verspätet eingereicht worden. Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

Gegen diese beiden

Verfügungen richtet sich die Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt vom

25. August 2022, welche am 31. August 2022 der schweizerischen Post übergeben

wurde.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten

ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtenen Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. August

2022.

sind Nichteintretensentscheide, mit denen nicht materiell über Straffragen

befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das

Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Aufgrund

des engen Sachzusammenhangs werden die beiden Beschwerdeverfahren BES.2022.138 und

BES.2022.139 betreffend die Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom

22.

August 2022 (Verfahren ES.2022.327 und ES.2022.329) im Interesse der

Prozessökonomie gemäss Art. 30 StPO vereinigt.

1.3

Die

Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über

die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,

SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf,

bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119). Beschwerden sind im Kanton

Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die

Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung – um

überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche

Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten

Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119 f.).

Das

Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden

ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren

Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt

(vgl. AGE BES.2022.13 vom 2. Mai 2022 E. 1.2.1, BES.2022.47 vom 26. April

2022.

E. 1.2). Vorliegend wurde die Beschwerde in französischer Sprache und

damit in einer hiesigen Landessprache verfasst. Die Eingabe ist zudem

zweifelsohne kurz. Sie wird somit im Sinne des Gesagten ausnahmsweise

entgegengenommen, weshalb auf sie einzutreten ist.

Dessen

ungeachtet besteht kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids

von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl.

AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3, BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E.

1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des

vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt, womit den

Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist (vgl. AGE SB.2019.104

vom 9. Januar 2020 E. 2.2.; BGE 143 IV 117 E. 3).

1.4

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90

Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen

(Guidon, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 396 StPO N 8). Zur Wahrung der Frist müssen

Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben

oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen

oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die

Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende

Wirkung (Riedo, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen).

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen

Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Im vorliegenden

Fall wurden die angefochtenen Verfügungen des Strafgerichtspräsidenten der

Beschwerdeführerin am 25. August 2022 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann

folglich am 26. August 2022 und endete am Montag den 5. September 2022. Die am

31.

August 2022 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde der

Beschwerdeführerin vom 25. August 2022 (Beschwerde, act. 2) ist somit

rechtzeitig erfolgt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren vor, B____ habe in den Jahren

2021.

und 2022 viele Abstecher in die Schweiz und nach Frankreich gemacht. Dabei

sei er mit dem auf ihren Namen lautenden Fahrzeug gefahren. B____ habe bis Juli

2021.

in der Schweiz gelebt und sie habe ihn anschliessend bis Januar 2022 bei

sich zu Hause unentgeltlich beherbergt. Alle Bussgelder seien ihr erst nach

dessen Abreise bekannt geworden.

2.2

Einsprachen

gegen Strafbefehle sind gemäss Art. 354 StPO innert 10 Tagen schriftlich bei

der Staatsanwaltschaft einzureichen. Auch diese Frist beginnt am Tag nach der

Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am

letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren

Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs.

2.

StPO).

Der

Beschwerdeführerin wurden die Strafbefehle am 27. September 2021 (Strafbefehl

vom 16. September 2021) beziehungsweise am 10. Juni 2022 (Strafbefehl vom 23.

Mai 2022) eingeschrieben zugestellt. Die mit 28. Juli 2022 datierte Einsprache

wurde jedoch erst am 4. August 2022 der Inkassostelle des Justiz- und

Sicherheitsdepartements Basel-Stadt übergeben und ist am 10. August 2022 bei

der Staatsanwaltschaft eingegangen. Die Einsprache ist somit in Bezug auf beide

Strafbefehle klar verspätet eingereicht worden, so dass das Einzelgericht in

Strafsachen zu Recht nicht auf sie eingetreten ist. Auf die materiellen

Einwände der Beschwerdeführerin gegenüber der beiden Strafbefehle ist bei

dieser Sachlage nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde gegen die

Nichteintretensverfügung ist daher abzuweisen. Damit sind die Strafbefehle vom 16.

September 2021 und 23. Mai 2022 in Rechtskraft erwachsen.

3.

Bei

diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist

jedoch darauf zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Verfahren BES.2022.138 und

BES.2022.139 werden vereinigt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Raphael Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).