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Entscheid

BES.2022.140

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

17. Mai 2023Deutsch10 min

bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Misswirtschaft (Art. 165 Strafgesetzbuch

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.140

ENTSCHEID

vom 17. Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____ AG

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverweigerung /

Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 22. Januar 2021 reichte die A____ AG Straf­anzeige gegen B____ und C____

bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Misswirtschaft (Art. 165 Strafgesetzbuch

[StGB, SR 311.0]), unterlassener Buchführung (Art. 166 StGB), ordnungswidriger

Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB),

betrügerischen Konkurses (Art. 163 StGB) und allfälliger weiterer Delikte ein

und stellte gleichzeitig Strafantrag gegen die genannten zwei Personen. Zudem

deklarierte sie, sich im angestrebten Strafverfahren gegen B____ und C____ als

Privatklägerin konstituieren und beteiligen zu wollen. Mit Schreiben vom 9.

Juni 2021 erkundigte sich die A____ AG bei der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft nach dem Stand des Verfahrens. Mit Antwortschreiben vom 11.

Juni 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft der A____ AG mit, sie

habe am 2. Februar 2021 eine Gerichtstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt gerichtet, welche bislang unbeantwortet geblieben sei. Mit einem

weiteren Schreiben vom 1. Oktober 2021 erkundigte sich die A____ AG nochmals

bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nach dem Verfahrensstand, ersuchte

um Akteneinsicht und darum, das Verfahren nun beschleunigt voranzutreiben. Mit

Brief vom 4. Oktober 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft der A____

AG mit, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte, habe

das Verfahren mit Verfügung vom 9. Juli 2021 übernommen, weshalb die Anfrage an

diese weitergeleitet werde. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 fragte die A____

AG die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nach dem

Verfahrensstand an und ersuchte diese um Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft

reagierte auf dies Anfrage mit Schreiben vom 16. November 2021 und

entschuldigte sich für die lange Bearbeitungsdauer. Diese sei Folge einer

Überbelastung der Abteilung Wirtschaftsdelikte mit prioritär zu behandelnden

Fällen. Es bestünden aktuell keine Kapazitäten zur Bearbeitung der Strafanzeige

der A____ AG. Bei Verbesserung dieses «unbefriedigende Zustands», werde die A____

AG umgehend informiert. Mit Schreiben vom 13. Januar 2022 teilte die A____ AG

der Staatsanwaltschaft mit, sie sei nicht bereit, die im Brief vom 16. November

2021 ausgesprochene «Forfait-Erklärung» der Staatsanwaltschaft zu akzeptieren.

Würden nicht umgehend Untersuchungshandlungen aufgenommen, erwäge sie die Einleitung

rechtlicher Schritte.

Mit Beschwerde

vom 5. September 2022 hat die A____ AG Rechtsverzögerung- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde

beim Appellationsgericht eingereicht. In der Beschwerdebegründung erweitert sie

den Katalog der Straftatbestände, welche gemäss der von ihr eingereichten

Strafanzeige möglicherweise erfüllt sein könnten, um die Gläubigerschädigung

durch Vermögensverminderung (Art. 164 StGB). Sie beantragt die Feststellung der

Verletzung des Beschleunigungsgebots im von ihr angestrebten Strafverfahren

(Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft VT.[...]) sowie die dadurch verursachte

Rechtsverzögerung bzw. –verweigerung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen,

das Strafverfahren beförderlich abzuschliessen, dies alles unter o/e-

Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft.

Mit

Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 bestätigt die Staatsanwaltschaft, in der von

der Beschwerdegegnerin beanzeigten Sache bislang nicht tätig geworden zu sein.

Sie führt sinngemäss aus, dieser Aufgabe nicht aufgrund einer

Verweigerungshaltung nicht nachzukommen, sondern wegen massiver Überlastung der

Behörde. Sie versuche, sämtliche anhängigen Falle voranzubringen und hoffe,

bald auch die von der Beschwerdeführerin beanzeigte Sache bearbeiten zu können.

Der vorliegende

Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Für die Einzelheiten der

Parteistandpunkte und des Sachverhalts wird, soweit entscheidrelevant, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Mit Beschwerde

können nebst anderem Rechtsverzögerung und -verweigerung gerügt werden gemäss (Art. 393

Abs. 2 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312]). Die

Rechtsverzögerungs bzw. –verweigerungsbeschwerde ist an keine Frist gebunden

(396 Abs. 2 StPO). Implizit vorausgesetzt ist, dass die angebliche

Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung ein Verfahren betrifft, in welchem

Verfügungen, Entscheide oder Urteile ergehen könnten bzw. sollten, welche den

Rechtsmitteln der StPO unterliegen. Dies ist vorliegend der Fall. Auf die

Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m.

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,

SG 154.100]).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin moniert zusammengefasst, im von ihr im Januar 2021 zur

Anzeige gebrachten Sachverhalt seien bislang keinerlei Verfahrenshandlungen

erfolgt. Bei der Staatsanwaltschaft sei der Fall seit Juli 2021 anhängig. Damit

seien bis zur Einreichung der Beschwerde über 14 Monate vergangen, in denen die

Staatsanwaltschaft untätig geblieben sei. Die von der Staatsanwaltschaft

vorgebrechte Begründung, wonach sie überlastet sei und anderen Fällen den

Vorrang in der Bearbeitung gewähren müsse, sei gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nicht haltbar. Die Behörde habe darum besorgt zu sein, dass sie

ihrem gesetzlichen Untersuchungsauftrag nachkommen könne. Der

Beschwerdeführerin sei durch die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft bereits ein

Schaden entstanden. Das geschützte Rechtsgut der Konkursdelikte nach Art. 163

ff. StGB sei das Vermögen der Gläubiger. Insofern stellten die Konkursdelikte

eine strafrechtliche Ergänzung zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG,

SR 281.1) dar. Die im Mittelpunkt des beanzeigten Sachverhalts stehenden

Straftatbestände schützten den Anspruch der Gläubiger, in der

Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Schuldners greifen zu können und sich

daraus zu befriedigen. Der Beschwerdeführerin und gleichzeitigen Gläubigerin

einer Forderung gegen eine konkursite Firma, deren vormalige Verwaltungsräte

die beanzeigten Personen, B____ und C____, seien, sei der Zugriff auf das

Vermögen der konkursiten Firma aufgrund «systematischer Delinquenz durch die

beiden Beschuldigten» verwehrt. Nebst diesem unmittelbaren Schaden sei der

Beschwerdeführerin auch durch die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft ein

Schaden entstanden. Die Unterlassung der dem Staat obliegenden Untersuchungshandlungen

habe es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, die Paulianischen

Anfechtungsklagen zur gerichtlichen Geltendmachung der nach Art. 260 SchKG

abgetretenen Rechtsansprüche geltend zu machen. Mangels Erkenntnisse aus dem

Strafverfahren seien der Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der Frist zur

Erhebung dieser Klagen nicht genügend Beweismittel vorgelegen. Der systematischen

Vorgehensweise der von ihr beanzeigten Personen sei zudem nicht nur ein privatrechtlicher,

sondern auch ein volkswirtschaftlicher Schaden inhärent.

2.2

Von

einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis

auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen

Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert

der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen

erscheint. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung

(BV, SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert

angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in

allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts-

und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für

den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden

die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete

Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der

Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache

über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer

entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob

sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der

Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere

Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend

sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und

Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen

von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des

Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der

beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder

Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person.

Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht

unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer

1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272

f.). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen,

in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die

Privatklägerschaft (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung

des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130, Ziff. 2.1.2; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2017, Art.

5.

N 1). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im

Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 14), mithin das Verfahren respektive

der Verfahrensabschnitt bei einer objektivierenden Betrachtungsweise der

gesamten Umstände innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden

können (Schmid/Jositsch, Handbuch

des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, § 8 Rz. 147). Ein Verschulden

der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das

Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels

oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513

E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c; Summers,

a.a.O., Art. 5 N 14).

2.3

Vorliegend

handelt es sich um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, da die Staatsanwaltschaft

sich keineswegs weigert, dem beanzeigten Sachverhalt nachzugehen, sondern

einzig geltend macht, sie sei aufgrund eines andauernden, massiven

Arbeitsanfalls und angesichts ihres Personalbestandes noch nicht in der Lage

gewesen, die Anzeige zu bearbeiten und sich dafür gar entschuldigt. Allerdings

liegen zwischen der Anzeige der Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft am 22. Januar 2021 und dem Eingang der Beschwerdeantwort der

Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2022 ca. 1 ¾ Jahre. Auch wenn berücksichtigt

wird, dass die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft erst mit

Zuständigkeitsverfügung vom 9. Juli 2021 statuiert wurde, ist die

Staatsanwaltschaft gleichwohl immer noch rund ein Jahr und 3 Monate in der

Sache komplett untätig geblieben. Dies obwohl die Beschwerdeführerin mit ihrer

Anzeige auf mögliche verbrecherische Handlungen der von ihr beschuldigten

Personen hinweist (Art. 163, 164, 165 und 251 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) und

mit dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorhalt der Verdacht im Raum

steht, dass die beschuldigten Personen fortlaufend weitere Verbrechen am

Begehen sein könnten und fortlaufend sowie zukünftig noch mehr Personen

geschädigt werden könnten. Es liegt mit anderen Worten keineswegs eine Anzeige

betreffend ein mögliches Bagatelldelikt vor. Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich,

dass die Staatsanwaltschaft mit der noch nicht erfolgten Anhandnahme der

Anzeigenbearbeitung gegen das Beschleunigungsgebot verstossen hat. Dass diese

Untätigkeit auf einer für den bestehenden Personalbestand zu hohen

Geschäftslast beruht, vermag wie dargelegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung

die Untätigkeit nicht zu entschuldigen und ändert nichts an der festgestellten

Rechtsverzögerung. Dies obwohl selbstredend nachvollziehbar ist, dass es der

Staatsanwaltschaft nicht möglich ist, ihren Personalbestand nach eigenem

Belieben im Bedarfsfalle umgehend aufzustocken. Auch ob es ihr überhaupt

möglich wäre, innert nützlicher Frist geeignetes Personal zu finden, ist

unerheblich, mag diese Argumentation noch so realitätsfremd erscheinen. Die Beschwerde

ist deshalb grundsätzlich gutzuheissen.

3.

Die

Beschwerdeführerin beantragt die Feststellung der Verletzung des

Beschleunigungsgebotes sowie die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, das von

ihr angestrebte Strafverfahren nun beförderlich abzuschliessen.

Feststellungsklagen sind grundsätzlich subsidiär. Da vorliegend die Bearbeitung

der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2021 noch ausstehend

ist, reicht es, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dies nun unverzüglich zu tun

(vgl. Weiss, Verletzungen des

Beschleunigungsgebotes und Staatshaftung, in: ZBJV 158/2022 S. 205 ff., 211).

4.

Damit dringt die

Beschwerdeführerin mit ihrem Anliegen durch, weshalb der Staat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens zu tragen und sie für ihren entstandenen Aufwand zu

entschädigen hat. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine

Honorarnote eingereicht, weshalb der angemessene Aufwand zu schätzen ist.

Entschädigt wird ein Aufwand von 4 Stunden zu CHF 250.– (inkl. Auslagen und zzgl.

MWST). Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der

Rechtsverzögerungsbeschwerde wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, die

Anhandnahme der Bearbeitung der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 22.

Januar 2021 unverzüglich anzugehen.

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung

von CHF 1'000.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.–, aus

der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.