BES.2022.140
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
17. Mai 2023Deutsch10 min
bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Misswirtschaft (Art. 165 Strafgesetzbuch
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.140
ENTSCHEID
vom 17. Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____ AG
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverweigerung /
Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 22. Januar 2021 reichte die A____ AG Strafanzeige gegen B____ und C____
bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Misswirtschaft (Art. 165 Strafgesetzbuch
[StGB, SR 311.0]), unterlassener Buchführung (Art. 166 StGB), ordnungswidriger
Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB),
betrügerischen Konkurses (Art. 163 StGB) und allfälliger weiterer Delikte ein
und stellte gleichzeitig Strafantrag gegen die genannten zwei Personen. Zudem
deklarierte sie, sich im angestrebten Strafverfahren gegen B____ und C____ als
Privatklägerin konstituieren und beteiligen zu wollen. Mit Schreiben vom 9.
Juni 2021 erkundigte sich die A____ AG bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft nach dem Stand des Verfahrens. Mit Antwortschreiben vom 11.
Juni 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft der A____ AG mit, sie
habe am 2. Februar 2021 eine Gerichtstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt gerichtet, welche bislang unbeantwortet geblieben sei. Mit einem
weiteren Schreiben vom 1. Oktober 2021 erkundigte sich die A____ AG nochmals
bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nach dem Verfahrensstand, ersuchte
um Akteneinsicht und darum, das Verfahren nun beschleunigt voranzutreiben. Mit
Brief vom 4. Oktober 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft der A____
AG mit, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte, habe
das Verfahren mit Verfügung vom 9. Juli 2021 übernommen, weshalb die Anfrage an
diese weitergeleitet werde. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 fragte die A____
AG die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nach dem
Verfahrensstand an und ersuchte diese um Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft
reagierte auf dies Anfrage mit Schreiben vom 16. November 2021 und
entschuldigte sich für die lange Bearbeitungsdauer. Diese sei Folge einer
Überbelastung der Abteilung Wirtschaftsdelikte mit prioritär zu behandelnden
Fällen. Es bestünden aktuell keine Kapazitäten zur Bearbeitung der Strafanzeige
der A____ AG. Bei Verbesserung dieses «unbefriedigende Zustands», werde die A____
AG umgehend informiert. Mit Schreiben vom 13. Januar 2022 teilte die A____ AG
der Staatsanwaltschaft mit, sie sei nicht bereit, die im Brief vom 16. November
2021 ausgesprochene «Forfait-Erklärung» der Staatsanwaltschaft zu akzeptieren.
Würden nicht umgehend Untersuchungshandlungen aufgenommen, erwäge sie die Einleitung
rechtlicher Schritte.
Mit Beschwerde
vom 5. September 2022 hat die A____ AG Rechtsverzögerung- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde
beim Appellationsgericht eingereicht. In der Beschwerdebegründung erweitert sie
den Katalog der Straftatbestände, welche gemäss der von ihr eingereichten
Strafanzeige möglicherweise erfüllt sein könnten, um die Gläubigerschädigung
durch Vermögensverminderung (Art. 164 StGB). Sie beantragt die Feststellung der
Verletzung des Beschleunigungsgebots im von ihr angestrebten Strafverfahren
(Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft VT.[...]) sowie die dadurch verursachte
Rechtsverzögerung bzw. –verweigerung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen,
das Strafverfahren beförderlich abzuschliessen, dies alles unter o/e-
Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft.
Mit
Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 bestätigt die Staatsanwaltschaft, in der von
der Beschwerdegegnerin beanzeigten Sache bislang nicht tätig geworden zu sein.
Sie führt sinngemäss aus, dieser Aufgabe nicht aufgrund einer
Verweigerungshaltung nicht nachzukommen, sondern wegen massiver Überlastung der
Behörde. Sie versuche, sämtliche anhängigen Falle voranzubringen und hoffe,
bald auch die von der Beschwerdeführerin beanzeigte Sache bearbeiten zu können.
Der vorliegende
Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Für die Einzelheiten der
Parteistandpunkte und des Sachverhalts wird, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Mit Beschwerde
können nebst anderem Rechtsverzögerung und -verweigerung gerügt werden gemäss (Art. 393
Abs. 2 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312]). Die
Rechtsverzögerungs bzw. –verweigerungsbeschwerde ist an keine Frist gebunden
(396 Abs. 2 StPO). Implizit vorausgesetzt ist, dass die angebliche
Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung ein Verfahren betrifft, in welchem
Verfügungen, Entscheide oder Urteile ergehen könnten bzw. sollten, welche den
Rechtsmitteln der StPO unterliegen. Dies ist vorliegend der Fall. Auf die
Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m.
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,
SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin moniert zusammengefasst, im von ihr im Januar 2021 zur
Anzeige gebrachten Sachverhalt seien bislang keinerlei Verfahrenshandlungen
erfolgt. Bei der Staatsanwaltschaft sei der Fall seit Juli 2021 anhängig. Damit
seien bis zur Einreichung der Beschwerde über 14 Monate vergangen, in denen die
Staatsanwaltschaft untätig geblieben sei. Die von der Staatsanwaltschaft
vorgebrechte Begründung, wonach sie überlastet sei und anderen Fällen den
Vorrang in der Bearbeitung gewähren müsse, sei gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht haltbar. Die Behörde habe darum besorgt zu sein, dass sie
ihrem gesetzlichen Untersuchungsauftrag nachkommen könne. Der
Beschwerdeführerin sei durch die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft bereits ein
Schaden entstanden. Das geschützte Rechtsgut der Konkursdelikte nach Art. 163
ff. StGB sei das Vermögen der Gläubiger. Insofern stellten die Konkursdelikte
eine strafrechtliche Ergänzung zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG,
SR 281.1) dar. Die im Mittelpunkt des beanzeigten Sachverhalts stehenden
Straftatbestände schützten den Anspruch der Gläubiger, in der
Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Schuldners greifen zu können und sich
daraus zu befriedigen. Der Beschwerdeführerin und gleichzeitigen Gläubigerin
einer Forderung gegen eine konkursite Firma, deren vormalige Verwaltungsräte
die beanzeigten Personen, B____ und C____, seien, sei der Zugriff auf das
Vermögen der konkursiten Firma aufgrund «systematischer Delinquenz durch die
beiden Beschuldigten» verwehrt. Nebst diesem unmittelbaren Schaden sei der
Beschwerdeführerin auch durch die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft ein
Schaden entstanden. Die Unterlassung der dem Staat obliegenden Untersuchungshandlungen
habe es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, die Paulianischen
Anfechtungsklagen zur gerichtlichen Geltendmachung der nach Art. 260 SchKG
abgetretenen Rechtsansprüche geltend zu machen. Mangels Erkenntnisse aus dem
Strafverfahren seien der Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der Frist zur
Erhebung dieser Klagen nicht genügend Beweismittel vorgelegen. Der systematischen
Vorgehensweise der von ihr beanzeigten Personen sei zudem nicht nur ein privatrechtlicher,
sondern auch ein volkswirtschaftlicher Schaden inhärent.
2.2
Von
einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis
auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen
Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert
der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen
erscheint. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung
(BV, SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in
allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts-
und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für
den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden
die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete
Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache
über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer
entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob
sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der
Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere
Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend
sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und
Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen
von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des
Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der
beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder
Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person.
Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht
unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer
1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272
f.). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen,
in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die
Privatklägerschaft (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung
des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130, Ziff. 2.1.2; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2017, Art.
5.
N 1). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im
Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 14), mithin das Verfahren respektive
der Verfahrensabschnitt bei einer objektivierenden Betrachtungsweise der
gesamten Umstände innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden
können (Schmid/Jositsch, Handbuch
des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, § 8 Rz. 147). Ein Verschulden
der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das
Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels
oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513
E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c; Summers,
a.a.O., Art. 5 N 14).
2.3
Vorliegend
handelt es sich um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, da die Staatsanwaltschaft
sich keineswegs weigert, dem beanzeigten Sachverhalt nachzugehen, sondern
einzig geltend macht, sie sei aufgrund eines andauernden, massiven
Arbeitsanfalls und angesichts ihres Personalbestandes noch nicht in der Lage
gewesen, die Anzeige zu bearbeiten und sich dafür gar entschuldigt. Allerdings
liegen zwischen der Anzeige der Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft am 22. Januar 2021 und dem Eingang der Beschwerdeantwort der
Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2022 ca. 1 ¾ Jahre. Auch wenn berücksichtigt
wird, dass die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft erst mit
Zuständigkeitsverfügung vom 9. Juli 2021 statuiert wurde, ist die
Staatsanwaltschaft gleichwohl immer noch rund ein Jahr und 3 Monate in der
Sache komplett untätig geblieben. Dies obwohl die Beschwerdeführerin mit ihrer
Anzeige auf mögliche verbrecherische Handlungen der von ihr beschuldigten
Personen hinweist (Art. 163, 164, 165 und 251 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) und
mit dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorhalt der Verdacht im Raum
steht, dass die beschuldigten Personen fortlaufend weitere Verbrechen am
Begehen sein könnten und fortlaufend sowie zukünftig noch mehr Personen
geschädigt werden könnten. Es liegt mit anderen Worten keineswegs eine Anzeige
betreffend ein mögliches Bagatelldelikt vor. Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich,
dass die Staatsanwaltschaft mit der noch nicht erfolgten Anhandnahme der
Anzeigenbearbeitung gegen das Beschleunigungsgebot verstossen hat. Dass diese
Untätigkeit auf einer für den bestehenden Personalbestand zu hohen
Geschäftslast beruht, vermag wie dargelegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
die Untätigkeit nicht zu entschuldigen und ändert nichts an der festgestellten
Rechtsverzögerung. Dies obwohl selbstredend nachvollziehbar ist, dass es der
Staatsanwaltschaft nicht möglich ist, ihren Personalbestand nach eigenem
Belieben im Bedarfsfalle umgehend aufzustocken. Auch ob es ihr überhaupt
möglich wäre, innert nützlicher Frist geeignetes Personal zu finden, ist
unerheblich, mag diese Argumentation noch so realitätsfremd erscheinen. Die Beschwerde
ist deshalb grundsätzlich gutzuheissen.
3.
Die
Beschwerdeführerin beantragt die Feststellung der Verletzung des
Beschleunigungsgebotes sowie die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, das von
ihr angestrebte Strafverfahren nun beförderlich abzuschliessen.
Feststellungsklagen sind grundsätzlich subsidiär. Da vorliegend die Bearbeitung
der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2021 noch ausstehend
ist, reicht es, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dies nun unverzüglich zu tun
(vgl. Weiss, Verletzungen des
Beschleunigungsgebotes und Staatshaftung, in: ZBJV 158/2022 S. 205 ff., 211).
4.
Damit dringt die
Beschwerdeführerin mit ihrem Anliegen durch, weshalb der Staat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen und sie für ihren entstandenen Aufwand zu
entschädigen hat. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine
Honorarnote eingereicht, weshalb der angemessene Aufwand zu schätzen ist.
Entschädigt wird ein Aufwand von 4 Stunden zu CHF 250.– (inkl. Auslagen und zzgl.
MWST). Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der
Rechtsverzögerungsbeschwerde wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, die
Anhandnahme der Bearbeitung der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 22.
Januar 2021 unverzüglich anzugehen.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung
von CHF 1'000.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.–, aus
der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.