BES.2022.141
Amtliche Verteidigung
5. Dezember 2022Deutsch8 min
Gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird ein
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.141
ENTSCHEID
vom 5.
Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 2. September 2022
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird ein
Strafverfahren wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen geführt.
Mit Eingabe vom 1. August 2022 (recte: 23. August 2022) ersuchte der
Beschwerdeführer um Gewährung der amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 2.
September 2022 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers ab.
Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des
Beschwerdeführers vom 7. September 2022 (recte: 14. September 2022). Er
beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Antrag auf
Gewährung eines amtlichen Verteidigers sei stattzugeben. Zudem beantragt er
sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 hat die Staatsanwaltschaft
die Vorakten eingereicht. Mit Eingabe (inklusive Beilagen) vom 12. Oktober 2022
hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde weitergehend begründet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs.
1.
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der
Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Änderung, was ihn zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396 StPO
form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88.
Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG
154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde wird im schriftlichen
Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Vorliegend wehrt sich der Beschwerdeführer
gegen die Abweisung seines Gesuchs um Anordnung einer amtlichen Verteidigung.
Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung damit, dass es sich mit Blick
auf das Strafmass zweifelsfrei um einen Bagatellfall handle. Zudem weise der
Fall keine besondere Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
auf. Der Vorwurf stütze sich auf einen Lebenssachverhalt, der auch für einen
Laien überschaubar und leicht zu erfassen sei. Der Beschwerdeführer sei
aufgrund von Vorstrafen mit den Modalitäten eines Strafverfahrens bestens
vertraut und der deutschen Sprache mächtig. Der Straffall biete somit in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten, denen der
Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre.
2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein,
seine Rechte nicht ausreichend zu kennen um sich richtig verteidigen zu können.
Sinngemäss habe er sich im Vorverfahren aufgrund Unwissenheit bereits nicht
ausreichend verteidigen können, was er nicht nochmals erleben wolle. Auch wenn
er die zu beurteilenden Taten selbst als Bagatellfall ansehe, sei für ihn jede Busse
hoch, da er kein Geld habe. Selbstständig könne er sich keinen Anwalt leisten.
3.
3.1
Die amtliche Verteidigung ist gemäss Art. 132
Abs. 1 StPO einerseits anzuordnen, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung
vorliegt (lit. a, Voraussetzungen in Art. 130 StPO), was vorliegend nicht der
Fall ist, oder andererseits, wenn die beschuldigte Person nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen
geboten ist (lit. b StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die
Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich
dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der
Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (vgl. statt vieler BGE 143 I 164 E. 3.4,
m.H.).
3.2
Ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 StPO
liegt gemäss Abs. 3 jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe
von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Ungehorsam
gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird mit Busse bestraft. Es handelt sich
somit, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, klarerweise um einen
Bagatellfall (statt vieler: BGE 122 l 49 E. 2c, 128 l 225 E. 2.5.2; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 132 StPO N 34.). Dem pflichtet im Übrigen auch der
Beschwerdeführer bei. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen
Verteidigung sind somit nicht gegeben.
3.3
Aber selbst wenn die Strafhöhe den
Bagatellbereich überschreiten würde, wäre für die zur Beurteilung stehenden Delikte
keine amtliche Verteidigung zu bewilligen, da der Fall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. So liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer die zur Beurteilung
stehenden Verletzungen des Annäherungs- und Kontaktverbots des Zivilgerichts
vom 22. April 2022 betreffend B____ und ihn nicht versteht. Im Gegenteil zeigen
die Eingaben des Beschwerdeführers, dass er sich auch mit komplexeren Begründungen
der Vorinstanz zur Abweisung der amtlichen Verteidigung inhaltlich
auseinanderzusetzen vermag. Seine Gegenargumente bringt er in verständlicher
Weise hervor, auch wenn diese Argumente in der Sache nicht durchzudringen
vermögen. Der Beschwerdeführer ist somit in der Lage, sich in der Hauptsache
selbst zu verteidigen. Die im Gesetz namentlich genannten Gründe für die
amtliche Verteidigung (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten)
sind nicht erfüllt. Anderweitige Aspekte, die eine professionelle
Rechtsvertretung geböten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht
vorgebracht.
3.4
Der guten Ordnung halber wird ferner darauf
hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege betreffend
Steuern aus dem Jahr 2019 für sich allein keine aktuelle Mittellosigkeit zu
belegen vermögen. Weitere Nachweise, die eine Mittellosigkeit begründen
könnten, hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht.
Die Beschwerde
Dispositiv
betreffend amtliche Verteidigung ist demnach abzuweisen.
4.
4.1 Im Strafprozess werden der unterliegenden
Partei praxisgemäss auch bei bewilligter amtlicher Verteidigung bzw.
unentgeltlicher Rechtspflege Kosten auferlegt. Nach der Rechtsprechung ist die Verfassungsgarantie
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) zwar auf den Strafprozess anwendbar, sie führt aber nicht zu einer
definitiven Kostenbefreiung. Wesentlich ist, dass kein Kostenvorschuss erhoben
wird und der Rechtsschutz faktisch gewährleistet ist (BGer 1B_185/2017 vom
21. August 2017 E. 5, 1B_344/2015 vom 11. Februar
2016 E. 3, 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2, 1B_372/2014 vom 8. April
2015 E. 4.6; BGE 109 Ia 12 E. 3b; AGE BES.2017.82 vom 16. August 2017
E. 3).
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wie bereits
ausgeführt, ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt (vgl. E.
3.4). Selbst wenn die Mittellosigkeit belegt wäre, könnte die unentgeltliche
Rechtspflege jedoch aus folgenden Gründen nicht bewilligt werden:
Art. 29 Abs. 3 BV bezweckt, jedem Betroffenen ohne Rücksicht
auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu
vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1). Aussichtslos sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen
finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts koste (BGer 1B_57/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2). Angesichts
der Sach- und Rechtslage waren die Gewinnaussichten vorliegend von vornherein
äusserst gering. Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerde selbst, dass
es sich um einen Bagatellfall handle und erkennt damit an, dass eine auch für
ihn als notwendig ersichtliche Voraussetzung für die Bestellung der amtlichen
Verteidigung somit nicht gegeben war. Die vorliegende Beschwerde ist nach dem
Gesagten offensichtlich von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt demnach gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 200.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Gabriel von
Bechtolsheim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.