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Entscheid

BES.2022.141

Amtliche Verteidigung

5. Dezember 2022Deutsch8 min

Gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird ein

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.141

ENTSCHEID

vom 5.

Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 2. September 2022

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird ein

Strafverfahren wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen geführt.

Mit Eingabe vom 1. August 2022 (recte: 23. August 2022) ersuchte der

Beschwerdeführer um Gewährung der amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 2.

September 2022 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers ab.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des

Beschwerdeführers vom 7. September 2022 (recte: 14. September 2022). Er

beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Antrag auf

Gewährung eines amtlichen Verteidigers sei stattzugeben. Zudem beantragt er

sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 hat die Staatsanwaltschaft

die Vorakten eingereicht. Mit Eingabe (inklusive Beilagen) vom 12. Oktober 2022

hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde weitergehend begründet.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die

entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs.

1.

lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen

Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der

Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und

hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Änderung, was ihn zur

Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396 StPO

form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG

154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf

Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde wird im schriftlichen

Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Vorliegend wehrt sich der Beschwerdeführer

gegen die Abweisung seines Gesuchs um Anordnung einer amtlichen Verteidigung.

Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung damit, dass es sich mit Blick

auf das Strafmass zweifelsfrei um einen Bagatellfall handle. Zudem weise der

Fall keine besondere Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

auf. Der Vorwurf stütze sich auf einen Lebenssachverhalt, der auch für einen

Laien überschaubar und leicht zu erfassen sei. Der Beschwerdeführer sei

aufgrund von Vorstrafen mit den Modalitäten eines Strafverfahrens bestens

vertraut und der deutschen Sprache mächtig. Der Straffall biete somit in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten, denen der

Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre.

2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein,

seine Rechte nicht ausreichend zu kennen um sich richtig verteidigen zu können.

Sinngemäss habe er sich im Vorverfahren aufgrund Unwissenheit bereits nicht

ausreichend verteidigen können, was er nicht nochmals erleben wolle. Auch wenn

er die zu beurteilenden Taten selbst als Bagatellfall ansehe, sei für ihn jede Busse

hoch, da er kein Geld habe. Selbstständig könne er sich keinen Anwalt leisten.

3.

3.1

Die amtliche Verteidigung ist gemäss Art. 132

Abs. 1 StPO einerseits anzuordnen, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung

vorliegt (lit. a, Voraussetzungen in Art. 130 StPO), was vorliegend nicht der

Fall ist, oder andererseits, wenn die beschuldigte Person nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen

geboten ist (lit. b StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die

Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich

dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der

Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,

denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (vgl. statt vieler BGE 143 I 164 E. 3.4,

m.H.).

3.2

Ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 StPO

liegt gemäss Abs. 3 jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe

von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Ungehorsam

gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird mit Busse bestraft. Es handelt sich

somit, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, klarerweise um einen

Bagatellfall (statt vieler: BGE 122 l 49 E. 2c, 128 l 225 E. 2.5.2; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 132 StPO N 34.). Dem pflichtet im Übrigen auch der

Beschwerdeführer bei. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen

Verteidigung sind somit nicht gegeben.

3.3

Aber selbst wenn die Strafhöhe den

Bagatellbereich überschreiten würde, wäre für die zur Beurteilung stehenden Delikte

keine amtliche Verteidigung zu bewilligen, da der Fall in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. So liegen keine

Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer die zur Beurteilung

stehenden Verletzungen des Annäherungs- und Kontaktverbots des Zivilgerichts

vom 22. April 2022 betreffend B____ und ihn nicht versteht. Im Gegenteil zeigen

die Eingaben des Beschwerdeführers, dass er sich auch mit komplexeren Begründungen

der Vorinstanz zur Abweisung der amtlichen Verteidigung inhaltlich

auseinanderzusetzen vermag. Seine Gegenargumente bringt er in verständlicher

Weise hervor, auch wenn diese Argumente in der Sache nicht durchzudringen

vermögen. Der Beschwerdeführer ist somit in der Lage, sich in der Hauptsache

selbst zu verteidigen. Die im Gesetz namentlich genannten Gründe für die

amtliche Verteidigung (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten)

sind nicht erfüllt. Anderweitige Aspekte, die eine professionelle

Rechtsvertretung geböten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht

vorgebracht.

3.4

Der guten Ordnung halber wird ferner darauf

hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege betreffend

Steuern aus dem Jahr 2019 für sich allein keine aktuelle Mittellosigkeit zu

belegen vermögen. Weitere Nachweise, die eine Mittellosigkeit begründen

könnten, hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht.

Die Beschwerde

Dispositiv

betreffend amtliche Verteidigung ist demnach abzuweisen.

4.

4.1 Im Strafprozess werden der unterliegenden

Partei praxisgemäss auch bei bewilligter amtlicher Verteidigung bzw.

unentgeltlicher Rechtspflege Kosten auferlegt. Nach der Rechtsprechung ist die Verfassungsgarantie

der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) zwar auf den Strafprozess anwendbar, sie führt aber nicht zu einer

definitiven Kostenbefreiung. Wesentlich ist, dass kein Kostenvorschuss erhoben

wird und der Rechtsschutz faktisch gewährleistet ist (BGer 1B_185/2017 vom

21. August 2017 E. 5, 1B_344/2015 vom 11. Februar

2016 E. 3, 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2, 1B_372/2014 vom 8. April

2015 E. 4.6; BGE 109 Ia 12 E. 3b; AGE BES.2017.82 vom 16. August 2017

E. 3).

4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die

nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wie bereits

ausgeführt, ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt (vgl. E.

3.4). Selbst wenn die Mittellosigkeit belegt wäre, könnte die unentgeltliche

Rechtspflege jedoch aus folgenden Gründen nicht bewilligt werden:

Art. 29 Abs. 3 BV bezweckt, jedem Betroffenen ohne Rücksicht

auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu

vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1). Aussichtslos sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich

geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen

finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess

entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene

Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil

er sie nichts koste (BGer 1B_57/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2). Angesichts

der Sach- und Rechtslage waren die Gewinnaussichten vorliegend von vornherein

äusserst gering. Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerde selbst, dass

es sich um einen Bagatellfall handle und erkennt damit an, dass eine auch für

ihn als notwendig ersichtliche Voraussetzung für die Bestellung der amtlichen

Verteidigung somit nicht gegeben war. Die vorliegende Beschwerde ist nach dem

Gesagten offensichtlich von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren.

Der unterliegende Beschwerdeführer trägt demnach gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr

von CHF 200.–.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Gabriel von

Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.