BES.2022.143
Zulassung als Privatkläger
16. November 2022Deutsch14 min
30. September 2021 ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.143
ENTSCHEID
vom 16.
November 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 31. August 2022
betreffend Zulassung als
Privatkläger
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 30. September
2021 erstattete A____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafanzeige gegen einen Polizisten wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung
im Amt sowie allfälliger weiterer infrage kommender Tatbestände. Der
Beschwerdeführer erhob den Vorwurf, dass der Polizist, der am Montag,
23. November 2020, eine Kontrolle in der Bar B____ rapportiert hatte,
einen das Geschehen verfälschenden Polizeirapport erstellt habe. Die
Staatsanwaltschaft informierte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit
Schreiben vom 4. Mai 2022, dass aufgrund der Strafanzeige vom
30. September 2021 ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung
im Amt (Verfahrensnummer VT.[...]) eingeleitet worden sei. Mit Schreiben vom
26. August 2022 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft durch
seinen Rechtsvertreter mit, dass er sich als Privatkläger (Straf- und
Zivilkläger) an diesem Strafverfahren beteilige. Weiter bat er um Information
über den Verfahrensstand und beantragte die Teilnahme an sämtlichen
Beweiserhebungen sowie Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 31. August 2022
lehnte die Staatsanwaltschaft eine Konstituierung des Beschwerdeführers als
Privatkläger im Strafverfahren VT.[...] mangels unmittelbarer Beeinträchtigung
durch die tatbestandsmässige Handlung ab.
Am
19. September 2022 hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben und beantragt darin, die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2022 sei aufzuheben und der
Beschwerdeführer sei in der Strafuntersuchung bezüglich seiner Strafanzeige vom
30. September 2021 wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung im Amt als
Privatkläger zuzulassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom
4. Oktober 2022, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Der
Beschwerdeführer hat hierzu am 12. Oktober 2022 repliziert. Die
Staatsanwaltschaft hat innert Frist keine Duplik eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Akten (Verfahrensnummer VT.[...]) sowie der vom
Gericht beigezogenen Strafgerichtsakten im Verfahren ES.2021.507, ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von
Bedeutung – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels
schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten
werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b und
Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der
Beschwerdeführer hat als Anzeigesteller und Adressat der angefochtenen
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2022 ein rechtlich
geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist daher zur
Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 7. September 2022
zugestellt (act. 3/2), sodass die zehntägige Beschwerdefrist am 19. September
2022.
endete (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 f. StPO). Auf die
form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (Postaufgabe 19. September
2022) ist folglich einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
Streitig ist
vorliegend, ob sich der Beschwerdeführer im Strafverfahren VT.[...] als
Privatkläger gemäss Art. 118 StPO konstituieren kann.
2.1
Der
Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge Mitinhaber der Bar B____ (HV-Prot. im
Strafverfahren ES.2021.507, act. 6, S. 78). Die Strafanzeige des
Beschwerdeführers vom 30. September 2021 beruht auf dem Vorwurf, dass der dem
Beschwerdeführer nicht namentlich bekannte Polizist, der eine Kontrolle in der
Bar B____ am Montag, 23. November 2020, 00:01 Uhr, rapportierte, einen das
Geschehen verfälschenden Polizeirapport erstellt habe. Besagter Polizist habe
«wesentlichste Angaben zu einer objektiven Erfassung» der Situation
weggelassen. Daneben habe er auch falsche oder zumindest stark irreführende
Angaben protokolliert (zum Ganzen Strafanzeige, act. 3/4). Gestützt auf
besagten Polizeirapport vom 23. November 2020 (act. 6, S. 7 f.)
wurde der Beschwerdeführer durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt
(AWA) mit Schreiben vom 27. November 2020 verwarnt, die Verwarnung aber
nach einer Stellungnahme durch den Mitinhaber der Bar B____, C____, wieder
zurückgezogen (act. 6, S. 34 ff., insbesondere S. 39). Des
Weiteren wurde gestützt auf den Polizeirapport vom 23. November 2020 eine
Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer
geführt (Verfahrensnummer VT.[...]), welche mit Strafbefehl vom 23. August
2021.
abgeschlossen wurde (act. 6, S. 17). Gegen diesen Strafbefehl
erhob der Beschwerdeführer am 27. August 2021 Einsprache (act. 6,
S. 19). Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (Einzelgericht) vom
20.
April 2022 wurde der Beschwerdeführer kostenlos freigesprochen,
nachdem an der Hauptverhandlung ein zur vermeintlichen Tatzeit in der Bar
anwesender Mitarbeiter sowie der rapportierende Polizist auf Antrag des
Beschwerdeführers als Zeugen angehört worden waren (act. 6, S. 20 und
81.
ff.). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (act. 6, S. 89
ff.). Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Strafanzeige auf den
Standpunkt, ohne den falschen bzw. irreführenden Polizeirapport hätten
weder die Medizinischen Dienste Basel-Stadt, noch das AWA, noch die
Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht den Fall überhaupt weiterverfolgt (zum
Ganzen Strafanzeige, act. 3/4).
2.2
In
ihrer Verfügung vom 31. August 2022 erwog die Staatsanwaltschaft, Geschädigter
im Sinne von Art. 115 StPO sei ausschliesslich, wer durch die
tatbestandsmässige Handlung unmittelbar beeinträchtigt sei. Der Tatbestand der
Urkundenfälschung im Amt diene primär dem Schutz des öffentlichen Rechtsguts
der Amts- und Berufspflichten. Der Beschwerdeführer sei mit Bezug auf die
angezeigte Urkundenfälschung im Amt – wenn überhaupt – höchstens mittelbar in
seinen privaten Interessen beeinträchtigt. Daher werde der Beschwerdeführer im
Verfahren VT.[...] nicht als Privatkläger zugelassen und ihm stünden keine über
Art. 301 Abs. 2 StPO hinausgehende Rechte zu.
2.3
Der
Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei zwar richtig, dass
Fälschungsdelikte in erster Linie die Allgemeinheit schützten. Daneben
schützten sie aber auch die privaten Geschäftsinteressen und somit
Individualinteressen (mit Hinweis auf BGE 119 Ia 342 E. 2b). Wenn durch
falsche Urkunden private Interessen von Personen unmittelbar beeinträchtigt
würden, seien diese als Geschädigte anzusehen, da diese Beeinträchtigung
unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung sei. Die vom
Beschwerdeführer angezeigte wahrheitswidrige Rapportierung durch den Polizisten
habe eine ungerechtfertigte Verwarnung des AWA sowie eine ungerechtfertigte
Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer zur Folge
gehabt. Er sei als Geschädigter der inkorrekten Rapportierung anzusehen und deshalb
als Privatkläger in der diesbezüglichen Strafuntersuchung zuzulassen.
2.4
Die
Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2022 vor,
dass gemäss Art. 115 StPO nur geschädigte Person sei, wer durch die tatbestandsmässige
Handlung unmittelbar beeinträchtigt sei. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Verwarnung durch das AWA sowie das Strafverfahren könnten nicht als Gründe
angeführt werden, da die Verwarnung inzwischen zurückgezogen worden sei und der
Beschwerdeführer im Strafverfahren kostenlos freigesprochen worden sei. Damit
liege zumindest zum jetzigen Zeitpunkt keine unmittelbare Beeinträchtigung vor.
Zudem habe der Beschwerdeführer bislang keine zivilrechtlichen Ansprüche
geltend gemacht und auch nicht deren Anmeldung in Aussicht gestellt, sodass
sich die Frage stelle, weshalb er Privatkläger sein wolle. Es ginge jedenfalls
nicht an, wenn er auf diesem Weg versuchen würde, in den Genuss der
weitergehenden Verfahrensrechte der Privatklägerschaft etwa in Bezug auf das
Akteneinsichtsrecht zu kommen.
2.5
Dem
hält der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 12. Oktober 2022 entgegen, dass
er mit Schreiben vom 26. August 2022 unmissverständlich zum Ausdruck
gebracht habe, dass er nicht nur als Strafkläger die Bestrafung des
Beschuldigten fordere, sondern auch beabsichtige, als Zivilkläger
zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Ein Zivilkläger habe das Recht,
die Akten studieren zu dürfen, bevor er seine zivilrechtlichen Ansprüche
beziffere und begründe, zumal gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO mit der
Bezifferung und Begründung der Zivilklage bis zum Parteivortrag gewartet werden
dürfe. Vorliegend zentral sei die von der Staatsanwaltschaft nicht beantwortete
Rechtsfrage, ob die Urkundenfälschung im Amt neben allgemeinen Interessen auch
private Interessen schütze und Private durch Urkundenfälschungen im Amt
unmittelbar beeinträchtigt werden könnten.
3.
3.1
Als
geschädigte Person, die sich als Privatklägerschaft konstituieren kann
(Art. 118 Abs. 1 StPO), gilt diejenige Person, die durch die Straftat in
ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und
Lehre nur jene Person, die Trägerin des durch die verletzte Strafnorm
geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155
E. 3.2; vgl. auch BGE 138 IV 258 E. 2.3, 129 IV 95
E. 3.1; AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014 E. 1.2.3; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21, je mit weiteren
Hinweisen). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen,
gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die
darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern
diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist
(BGE 140 IV 155 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
3.2
Vorliegend
zeigte der Beschwerdeführer den Verdacht der «Urkundenfälschung im Amt» an
(act. 3/4). Es ist also zunächst vorfrageweise zu prüfen, ob der
Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) grundsätzlich in
Betracht kommt.
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt ein Polizeirapport (auch ohne
Unterschrift) eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar, sofern
der Verfasser bzw. Aussteller des Polizeirapports erkennbar ist (BGE 145 IV 190 E. 1.4.1, mit weiteren Hinweisen). Ein Polizeirapport sei seiner
Natur nach dazu bestimmt und geeignet, als Beweismittel zu dienen
(vgl. BGer 6B_685/2010 vom 4. April 2011 E. 3.1). Vorliegend
kommt dem Polizeirapport vom 23. November 2020 zweifelsfrei
Urkundenqualität im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu, ist doch deren
Verfasser eingangs namentlich als «Sachbearbeiter» erwähnt (act. 6,
S. 7).
Allerdings
stellen sich vorliegend mit Blick auf die Tathandlung gewisse Fragen: Ist davon
auszugehen, dass der aus dem Polizeirapport vom 23. November 2020
ersichtliche Ersteller mit dem tatsächlich rapportierenden Polizeibeamten übereinstimmt,
käme keine (Ver-)Fälschung einer Urkunde (Art. 317 Ziff. 1
Abs. 1 StGB), sondern primär eine Falschbeurkundung (Art. 317
Ziff. 1 Abs. 2 StGB) in Betracht. Bei letzterer Tatvariante stellt
sich allgemein und auch mit Blick auf die Tatbegehung im Amt die Schwierigkeit
der Abgrenzung zur blossen schriftlichen Lüge. Für eine Falschbeurkundung ist nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts erforderlich, dass der Urkunde eine
erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrund dessen ein besonderes
Vertrauen entgegenbringt (vgl. Boog,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 317 StGB N 5
und 8 ff., mit Hinweisen und Kasuistik, Urkundenfälschung im Amt etwa bejaht
bei einem von der Zollkreisdirektion verlangten unwahren Dienstrapport). Nach
der allgemeinen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann – jedenfalls solange der
Inhalt eines Polizeirapports nicht bestritten wird – darauf abgestellt werden
(vgl. BGer 6B_685/2010 vom 4. April 2011 E. 3.1, mit Hinweisen).
Wird der Inhalt des Polizeirapports aber bestritten, ist der Polizeibeamte zu
befragen. Dies hat indes eher mit der Wahrung des Konfrontationsrechts der
beschuldigten Person und mit einer umfassenden Beweiswürdigung zu tun und nicht
mit der Urkundenqualität von Polizeirapporten an sich (vgl. BGer 6B_1057/2013
vom 19. Mai 2014 E. 2). Ob vor diesem Hintergrund bei einem nicht den Tatsachen
entsprechenden, vom unterzeichneten Beamten erstellten Polizeirapport von einer
Urkundenfälschung im Amt auszugehen ist, ist fraglich, betrifft aber letztlich
die (rechtliche) Entscheidung in der Sache. Solche Auslegungsfragen können
vorliegend offenbleiben. Jedenfalls ist festzuhalten, dass in casu ein
Urkundendelikt nicht offensichtlich ausser Betracht fällt, sondern prinzipiell
in Frage kommt. Andere einschlägige Tatbestände sind nicht ersichtlich. Massgeblich
ist mithin, wer als Rechtsgutsträger bzw. potenzieller Geschädigter eines
Urkundendelikts im Amt in Frage kommt.
3.3
3.3.1
Die
Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen nach der überwiegenden
Rechtsauffassung in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist
das besondere Vertrauen, welches einer Urkunde im Rechtsverkehr als einem
Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3, mit weiteren
Hinweisen). Daneben kann ein Urkundendelikt nach allgemeiner Auffassung aber auch
private Interessen unmittelbar verletzen, wenn es auf die Benachteiligung einer
bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3, mit Hinweisen; BGE 119
Ia 342 E. 2b; 6B_496/2012 vom 18. April 2013 E. 5.2; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O.,
Art. 115 StPO N 73). Diese Voraussetzungen hat die Rechtsprechung
etwa bereits bei einer Handlung, welche auf die Erlangung eines
Betreibungsregisterauszugs betreffend einen Dritten und damit auf die
Beseitigung der Einschränkungen des Einsichtsrechts gemäss Art. 8a des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zum Schutz der
Privatsphäre des Dritten abzielte, bejaht (OGer ZH UE180020 vom 30. April
2018.
E. 3). Des Weiteren ist – wie der Beschwerdeführer zutreffend
ausführt – eine Schädigung von Individualinteressen durch ein Urkundendelikt
namentlich möglich, wenn das Urkundendelikt gleichzeitig Bestandteil eines
schädigenden Vermögensdelikts bildet (BGer 6B_26/2012 vom 16.
Februar 2012 E. 2.4, mit Hinweisen; AGE BES.2012.60 vom 11. November
2013.
E 1.2.3; Mazzucchelli/Postizzi,
a.a.O., Art. 115 StPO N 73, mit weiteren Beispielen und Hinweisen).
Demgegenüber ist eine Person nicht durch ein Urkundendelikt geschädigt, wenn die
Beeinträchtigung ihrer Individualrechte nicht unmittelbare Folge des
Urkundendeliktes, sondern eines erst später hinzugetretenen, durch einen anderen
Täter begangenen Delikts ist (KassGer ZH, in: SJZ 1975, S. 282 ff.,
283, E. 2; Mazzucchelli/Postizzi,
a.a.O., Art. 115 StPO N 73, mit weiteren Hinweisen zur Literatur).
3.3.2
Würde
es im Verfahren VT.[...] gelingen, dem beschuldigten Polizeibeamten in
subjektiver Hinsicht nachzuweisen, dass er im Polizeirapport vom 23. November
2020.
wissentlich und willentlich sowie in Täuschungsabsicht (vgl. Boog, a.a.O., Art. 317 StGB
N 19, mit weiteren Nachweisen) den Sachverhalt falsch rapportiert hat, so
wäre bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Fälschungsdelikt zu bejahen,
welches geeignet war, sich in rechtlich relevanter Hinsicht nachteilig für den
Beschwerdeführer auszuwirken. Schliesslich ist – wie der Beschwerdeführer
zutreffend ausführt – zumindest ein Strafbefehl gegen ihn ergangen. Des
Weiteren wurde der Beschwerdeführer vom AWA verwarnt. Jedenfalls der
Strafbefehl vom 23. August 2021 und die darin ausgedrückte hoheitliche –
fehlerhafte – Missbilligung eines vermeintlichen Verhaltens des
Beschwerdeführers sowie die damit verbundene Auferlegung einer Busse in Höhe
von CHF 1'000.– und von Verfahrenskosten in Höhe von CHF 205.30 (act. 6,
S. 17 f.) sind klarerweise als benachteiligende Eingriffe in
Individualrechtsgüter des Beschwerdeführers zu qualifizieren. Auch die missbilligende
Verwarnung des AWA, welche bei neu hinzukommenden Verfehlungen zu schnelleren
Konsequenzen geführt haben dürfte, stellt eine gewisse Benachteiligung dar. Angesichts
des im Strafbefehl liegenden gewichtigen Nachteils kann jedoch offenbleiben, ob
die Verwarnung des AWA für sich genommen ausgereicht hätte.
Vor diesem
Hintergrund ist der Beschwerdeführer im Verfahren VT.[...] als mutmasslich Geschädigter
im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung und Lehre (siehe E. 3.1 und
3.3.1) zu qualifizieren. Dass das Strafgericht den Strafbefehl nach Anhörung
des Beschwerdeführers sowie zweier Zeugen (darunter auch des beschuldigten
Polizeibeamten) aufgehoben und den Beschwerdeführer rechtskräftig
freigesprochen hat sowie das AWA seine Verwarnung nach Erläuterung des Sachverhalts
zurückgezogen hat, ändert – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – hieran
nichts. So ist der Staatsanwaltschaft zwar darin zuzustimmen, dass zumindest
zum jetzigen Zeitpunkt keine unmittelbare Beeinträchtigung des
Beschwerdeführers mehr vorliegt (act. 4, S. 1). Soweit die
Staatsanwaltschaft damit aber dem Beschwerdeführer infolge Heilung seiner
Individualrechtsverletzungen die Parteistellung im Strafverfahren VT.[...] versagen
will (vgl. auch Replik, act. 7, S. 2), verkennt sie den
repressiven und vergangenheitsbezogenen Charakter des Strafrechts.
3.4
Nach
dem Erwogenen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 31. August 2022 aufzuheben sowie die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, den Beschwerdeführer als Privatkläger im Strafverfahren VT.[...] zuzulassen.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind für das
Beschwerdeverfahren keine ordentlichen
Kosten zu erheben. Weiter ist der Beschwerdeführer für den Aufwand seines
Rechtsvertreters angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Aufwand
für das Beschwerdeverfahren wird mangels Kostennote auf sechs Stunden geschätzt,
die zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen sind (einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2022 aufgehoben. Die
Staatsanwaltschaft wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Privatkläger im
Strafverfahren VT.[...] zuzulassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 1'615.50 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer)
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.