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Entscheid

BES.2022.143

Zulassung als Privatkläger

16. November 2022Deutsch14 min

30. September 2021 ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.143

ENTSCHEID

vom 16.

November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 31. August 2022

betreffend Zulassung als

Privatkläger

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 30. September

2021 erstattete A____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafanzeige gegen einen Polizisten wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung

im Amt sowie allfälliger weiterer infrage kommender Tatbestände. Der

Beschwerdeführer erhob den Vorwurf, dass der Polizist, der am Montag,

23. November 2020, eine Kontrolle in der Bar B____ rapportiert hatte,

einen das Geschehen verfälschenden Polizeirapport erstellt habe. Die

Staatsanwaltschaft informierte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit

Schreiben vom 4. Mai 2022, dass aufgrund der Strafanzeige vom

30. September 2021 ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung

im Amt (Verfahrensnummer VT.[...]) eingeleitet worden sei. Mit Schreiben vom

26. August 2022 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft durch

seinen Rechtsvertreter mit, dass er sich als Privatkläger (Straf- und

Zivilkläger) an diesem Strafverfahren beteilige. Weiter bat er um Information

über den Verfahrensstand und beantragte die Teilnahme an sämtlichen

Beweiserhebungen sowie Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 31. August 2022

lehnte die Staatsanwaltschaft eine Konstituierung des Beschwerdeführers als

Privatkläger im Strafverfahren VT.[...] mangels unmittelbarer Beeinträchtigung

durch die tatbestandsmässige Handlung ab.

Am

19. September 2022 hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben und beantragt darin, die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2022 sei aufzuheben und der

Beschwerdeführer sei in der Strafuntersuchung bezüglich seiner Strafanzeige vom

30. September 2021 wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung im Amt als

Privatkläger zuzulassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom

4. Oktober 2022, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Der

Beschwerdeführer hat hierzu am 12. Oktober 2022 repliziert. Die

Staatsanwaltschaft hat innert Frist keine Duplik eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Akten (Verfahrensnummer VT.[...]) sowie der vom

Gericht beigezogenen Strafgerichtsakten im Verfahren ES.2021.507, ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von

Bedeutung – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels

schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten

werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b und

Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der

Beschwerdeführer hat als Anzeigesteller und Adressat der angefochtenen

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2022 ein rechtlich

geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist daher zur

Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 7. September 2022

zugestellt (act. 3/2), sodass die zehntägige Beschwerdefrist am 19. September

2022.

endete (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 f. StPO). Auf die

form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (Postaufgabe 19. September

2022) ist folglich einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und

nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Streitig ist

vorliegend, ob sich der Beschwerdeführer im Strafverfahren VT.[...] als

Privatkläger gemäss Art. 118 StPO konstituieren kann.

2.1

Der

Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge Mitinhaber der Bar B____ (HV-Prot. im

Strafverfahren ES.2021.507, act. 6, S. 78). Die Strafanzeige des

Beschwerdeführers vom 30. September 2021 beruht auf dem Vorwurf, dass der dem

Beschwerdeführer nicht namentlich bekannte Polizist, der eine Kontrolle in der

Bar B____ am Montag, 23. November 2020, 00:01 Uhr, rapportierte, einen das

Geschehen verfälschenden Polizeirapport erstellt habe. Besagter Polizist habe

«wesentlichste Angaben zu einer objektiven Erfassung» der Situation

weggelassen. Daneben habe er auch falsche oder zumindest stark irreführende

Angaben protokolliert (zum Ganzen Strafanzeige, act. 3/4). Gestützt auf

besagten Polizeirapport vom 23. November 2020 (act. 6, S. 7 f.)

wurde der Beschwerdeführer durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt

(AWA) mit Schreiben vom 27. November 2020 verwarnt, die Verwarnung aber

nach einer Stellungnahme durch den Mitinhaber der Bar B____, C____, wieder

zurückgezogen (act. 6, S. 34 ff., insbesondere S. 39). Des

Weiteren wurde gestützt auf den Polizeirapport vom 23. November 2020 eine

Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer

geführt (Verfahrensnummer VT.[...]), welche mit Strafbefehl vom 23. August

2021.

abgeschlossen wurde (act. 6, S. 17). Gegen diesen Strafbefehl

erhob der Beschwerdeführer am 27. August 2021 Einsprache (act. 6,

S. 19). Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (Einzelgericht) vom

20.

April 2022 wurde der Beschwerdeführer kostenlos freigesprochen,

nachdem an der Hauptverhandlung ein zur vermeintlichen Tatzeit in der Bar

anwesender Mitarbeiter sowie der rapportierende Polizist auf Antrag des

Beschwerdeführers als Zeugen angehört worden waren (act. 6, S. 20 und

81.

ff.). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (act. 6, S. 89

ff.). Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Strafanzeige auf den

Standpunkt, ohne den falschen bzw. irreführenden Polizeirapport hätten

weder die Medizinischen Dienste Basel-Stadt, noch das AWA, noch die

Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht den Fall überhaupt weiterverfolgt (zum

Ganzen Strafanzeige, act. 3/4).

2.2

In

ihrer Verfügung vom 31. August 2022 erwog die Staatsanwaltschaft, Geschädigter

im Sinne von Art. 115 StPO sei ausschliesslich, wer durch die

tatbestandsmässige Handlung unmittelbar beeinträchtigt sei. Der Tatbestand der

Urkundenfälschung im Amt diene primär dem Schutz des öffentlichen Rechtsguts

der Amts- und Berufspflichten. Der Beschwerdeführer sei mit Bezug auf die

angezeigte Urkundenfälschung im Amt – wenn überhaupt – höchstens mittelbar in

seinen privaten Interessen beeinträchtigt. Daher werde der Beschwerdeführer im

Verfahren VT.[...] nicht als Privatkläger zugelassen und ihm stünden keine über

Art. 301 Abs. 2 StPO hinausgehende Rechte zu.

2.3

Der

Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei zwar richtig, dass

Fälschungsdelikte in erster Linie die Allgemeinheit schützten. Daneben

schützten sie aber auch die privaten Geschäftsinteressen und somit

Individualinteressen (mit Hinweis auf BGE 119 Ia 342 E. 2b). Wenn durch

falsche Urkunden private Interessen von Personen unmittelbar beeinträchtigt

würden, seien diese als Geschädigte anzusehen, da diese Beeinträchtigung

unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung sei. Die vom

Beschwerdeführer angezeigte wahrheitswidrige Rapportierung durch den Polizisten

habe eine ungerechtfertigte Verwarnung des AWA sowie eine ungerechtfertigte

Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer zur Folge

gehabt. Er sei als Geschädigter der inkorrekten Rapportierung anzusehen und deshalb

als Privatkläger in der diesbezüglichen Strafuntersuchung zuzulassen.

2.4

Die

Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2022 vor,

dass gemäss Art. 115 StPO nur geschädigte Person sei, wer durch die tatbestandsmässige

Handlung unmittelbar beeinträchtigt sei. Die vom Beschwerdeführer geltend

gemachte Verwarnung durch das AWA sowie das Strafverfahren könnten nicht als Gründe

angeführt werden, da die Verwarnung inzwischen zurückgezogen worden sei und der

Beschwerdeführer im Strafverfahren kostenlos freigesprochen worden sei. Damit

liege zumindest zum jetzigen Zeitpunkt keine unmittelbare Beeinträchtigung vor.

Zudem habe der Beschwerdeführer bislang keine zivilrechtlichen Ansprüche

geltend gemacht und auch nicht deren Anmeldung in Aussicht gestellt, sodass

sich die Frage stelle, weshalb er Privatkläger sein wolle. Es ginge jedenfalls

nicht an, wenn er auf diesem Weg versuchen würde, in den Genuss der

weitergehenden Verfahrensrechte der Privatklägerschaft etwa in Bezug auf das

Akteneinsichtsrecht zu kommen.

2.5

Dem

hält der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 12. Oktober 2022 entgegen, dass

er mit Schreiben vom 26. August 2022 unmissverständlich zum Ausdruck

gebracht habe, dass er nicht nur als Strafkläger die Bestrafung des

Beschuldigten fordere, sondern auch beabsichtige, als Zivilkläger

zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Ein Zivilkläger habe das Recht,

die Akten studieren zu dürfen, bevor er seine zivilrechtlichen Ansprüche

beziffere und begründe, zumal gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO mit der

Bezifferung und Begründung der Zivilklage bis zum Parteivortrag gewartet werden

dürfe. Vorliegend zentral sei die von der Staatsanwaltschaft nicht beantwortete

Rechtsfrage, ob die Urkundenfälschung im Amt neben allgemeinen Interessen auch

private Interessen schütze und Private durch Urkundenfälschungen im Amt

unmittelbar beeinträchtigt werden könnten.

3.

3.1

Als

geschädigte Person, die sich als Privatklägerschaft konstituieren kann

(Art. 118 Abs. 1 StPO), gilt diejenige Person, die durch die Straftat in

ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und

Lehre nur jene Person, die Trägerin des durch die verletzte Strafnorm

geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155

E. 3.2; vgl. auch BGE 138 IV 258 E. 2.3, 129 IV 95

E. 3.1; AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014 E. 1.2.3; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21, je mit weiteren

Hinweisen). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen,

gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die

darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern

diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist

(BGE 140 IV 155 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).

3.2

Vorliegend

zeigte der Beschwerdeführer den Verdacht der «Urkundenfälschung im Amt» an

(act. 3/4). Es ist also zunächst vorfrageweise zu prüfen, ob der

Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) grundsätzlich in

Betracht kommt.

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt ein Polizeirapport (auch ohne

Unterschrift) eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar, sofern

der Verfasser bzw. Aussteller des Polizeirapports erkennbar ist (BGE 145 IV 190 E. 1.4.1, mit weiteren Hinweisen). Ein Polizeirapport sei seiner

Natur nach dazu bestimmt und geeignet, als Beweismittel zu dienen

(vgl. BGer 6B_685/2010 vom 4. April 2011 E. 3.1). Vorliegend

kommt dem Polizeirapport vom 23. November 2020 zweifelsfrei

Urkundenqualität im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu, ist doch deren

Verfasser eingangs namentlich als «Sachbearbeiter» erwähnt (act. 6,

S. 7).

Allerdings

stellen sich vorliegend mit Blick auf die Tathandlung gewisse Fragen: Ist davon

auszugehen, dass der aus dem Polizeirapport vom 23. November 2020

ersichtliche Ersteller mit dem tatsächlich rapportierenden Polizeibeamten übereinstimmt,

käme keine (Ver-)Fälschung einer Urkunde (Art. 317 Ziff. 1

Abs. 1 StGB), sondern primär eine Falschbeurkundung (Art. 317

Ziff. 1 Abs. 2 StGB) in Betracht. Bei letzterer Tatvariante stellt

sich allgemein und auch mit Blick auf die Tatbegehung im Amt die Schwierigkeit

der Abgrenzung zur blossen schriftlichen Lüge. Für eine Falschbeurkundung ist nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts erforderlich, dass der Urkunde eine

erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrund dessen ein besonderes

Vertrauen entgegenbringt (vgl. Boog,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 317 StGB N 5

und 8 ff., mit Hinweisen und Kasuistik, Urkundenfälschung im Amt etwa bejaht

bei einem von der Zollkreisdirektion verlangten unwahren Dienstrapport). Nach

der allgemeinen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann – jedenfalls solange der

Inhalt eines Polizeirapports nicht bestritten wird – darauf abgestellt werden

(vgl. BGer 6B_685/2010 vom 4. April 2011 E. 3.1, mit Hinweisen).

Wird der Inhalt des Polizeirapports aber bestritten, ist der Polizeibeamte zu

befragen. Dies hat indes eher mit der Wahrung des Konfrontationsrechts der

beschuldigten Person und mit einer umfassenden Beweiswürdigung zu tun und nicht

mit der Urkundenqualität von Polizeirapporten an sich (vgl. BGer 6B_1057/2013

vom 19. Mai 2014 E. 2). Ob vor diesem Hintergrund bei einem nicht den Tatsachen

entsprechenden, vom unterzeichneten Beamten erstellten Polizeirapport von einer

Urkundenfälschung im Amt auszugehen ist, ist fraglich, betrifft aber letztlich

die (rechtliche) Entscheidung in der Sache. Solche Auslegungsfragen können

vorliegend offenbleiben. Jedenfalls ist festzuhalten, dass in casu ein

Urkundendelikt nicht offensichtlich ausser Betracht fällt, sondern prinzipiell

in Frage kommt. Andere einschlägige Tatbestände sind nicht ersichtlich. Massgeblich

ist mithin, wer als Rechtsgutsträger bzw. potenzieller Geschädigter eines

Urkundendelikts im Amt in Frage kommt.

3.3

3.3.1

Die

Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen nach der überwiegenden

Rechtsauffassung in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist

das besondere Vertrauen, welches einer Urkunde im Rechtsverkehr als einem

Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3, mit weiteren

Hinweisen). Daneben kann ein Urkundendelikt nach allgemeiner Auffassung aber auch

private Interessen unmittelbar verletzen, wenn es auf die Benachteiligung einer

bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3, mit Hinweisen; BGE 119

Ia 342 E. 2b; 6B_496/2012 vom 18. April 2013 E. 5.2; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O.,

Art. 115 StPO N 73). Diese Voraussetzungen hat die Rechtsprechung

etwa bereits bei einer Handlung, welche auf die Erlangung eines

Betreibungsregisterauszugs betreffend einen Dritten und damit auf die

Beseitigung der Einschränkungen des Einsichtsrechts gemäss Art. 8a des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zum Schutz der

Privatsphäre des Dritten abzielte, bejaht (OGer ZH UE180020 vom 30. April

2018.

E. 3). Des Weiteren ist – wie der Beschwerdeführer zutreffend

ausführt – eine Schädigung von Individualinteressen durch ein Urkundendelikt

namentlich möglich, wenn das Urkundendelikt gleichzeitig Bestandteil eines

schädigenden Vermögensdelikts bildet (BGer 6B_26/2012 vom 16.

Februar 2012 E. 2.4, mit Hinweisen; AGE BES.2012.60 vom 11. November

2013.

E 1.2.3; Mazzucchelli/Postizzi,

a.a.O., Art. 115 StPO N 73, mit weiteren Beispielen und Hinweisen).

Demgegenüber ist eine Person nicht durch ein Urkundendelikt geschädigt, wenn die

Beeinträchtigung ihrer Individualrechte nicht unmittelbare Folge des

Urkundendeliktes, sondern eines erst später hinzugetretenen, durch einen anderen

Täter begangenen Delikts ist (KassGer ZH, in: SJZ 1975, S. 282 ff.,

283, E. 2; Mazzucchelli/Postizzi,

a.a.O., Art. 115 StPO N 73, mit weiteren Hinweisen zur Literatur).

3.3.2

Würde

es im Verfahren VT.[...] gelingen, dem beschuldigten Polizeibeamten in

subjektiver Hinsicht nachzuweisen, dass er im Polizeirapport vom 23. November

2020.

wissentlich und willentlich sowie in Täuschungsabsicht (vgl. Boog, a.a.O., Art. 317 StGB

N 19, mit weiteren Nachweisen) den Sachverhalt falsch rapportiert hat, so

wäre bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Fälschungsdelikt zu bejahen,

welches geeignet war, sich in rechtlich relevanter Hinsicht nachteilig für den

Beschwerdeführer auszuwirken. Schliesslich ist – wie der Beschwerdeführer

zutreffend ausführt – zumindest ein Strafbefehl gegen ihn ergangen. Des

Weiteren wurde der Beschwerdeführer vom AWA verwarnt. Jedenfalls der

Strafbefehl vom 23. August 2021 und die darin ausgedrückte hoheitliche –

fehlerhafte – Missbilligung eines vermeintlichen Verhaltens des

Beschwerdeführers sowie die damit verbundene Auferlegung einer Busse in Höhe

von CHF 1'000.– und von Verfahrenskosten in Höhe von CHF 205.30 (act. 6,

S. 17 f.) sind klarerweise als benachteiligende Eingriffe in

Individualrechtsgüter des Beschwerdeführers zu qualifizieren. Auch die missbilligende

Verwarnung des AWA, welche bei neu hinzukommenden Verfehlungen zu schnelleren

Konsequenzen geführt haben dürfte, stellt eine gewisse Benachteiligung dar. Angesichts

des im Strafbefehl liegenden gewichtigen Nachteils kann jedoch offenbleiben, ob

die Verwarnung des AWA für sich genommen ausgereicht hätte.

Vor diesem

Hintergrund ist der Beschwerdeführer im Verfahren VT.[...] als mutmasslich Geschädigter

im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung und Lehre (siehe E. 3.1 und

3.3.1) zu qualifizieren. Dass das Strafgericht den Strafbefehl nach Anhörung

des Beschwerdeführers sowie zweier Zeugen (darunter auch des beschuldigten

Polizeibeamten) aufgehoben und den Beschwerdeführer rechtskräftig

freigesprochen hat sowie das AWA seine Verwarnung nach Erläuterung des Sachverhalts

zurückgezogen hat, ändert – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – hieran

nichts. So ist der Staatsanwaltschaft zwar darin zuzustimmen, dass zumindest

zum jetzigen Zeitpunkt keine unmittelbare Beeinträchtigung des

Beschwerdeführers mehr vorliegt (act. 4, S. 1). Soweit die

Staatsanwaltschaft damit aber dem Beschwerdeführer infolge Heilung seiner

Individualrechtsverletzungen die Parteistellung im Strafverfahren VT.[...] versagen

will (vgl. auch Replik, act. 7, S. 2), verkennt sie den

repressiven und vergangenheitsbezogenen Charakter des Strafrechts.

3.4

Nach

dem Erwogenen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 31. August 2022 aufzuheben sowie die Staatsanwaltschaft

anzuweisen, den Beschwerdeführer als Privatkläger im Strafverfahren VT.[...] zuzulassen.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind für das

Beschwerdeverfahren keine ordentlichen

Kosten zu erheben. Weiter ist der Beschwerdeführer für den Aufwand seines

Rechtsvertreters angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Aufwand

für das Beschwerdeverfahren wird mangels Kostennote auf sechs Stunden geschätzt,

die zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen sind (einschliesslich

Auslagen, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2022 aufgehoben. Die

Staatsanwaltschaft wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Privatkläger im

Strafverfahren VT.[...] zuzulassen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten

erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von CHF 1'615.50 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer)

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.