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Entscheid

BES.2022.145

Festlegung des Termins einer Beweisabnahme auf den 29./30. September 2022 und Nichtbekanntgabe des Namens des zu Befragenden

27. September 2022Deutsch9 min

könne, die Verteidigung sich jedoch substituieren lassen könne. Dies war dem Verteidiger

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.145

ENTSCHEID

vom 27.

September 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 21. September 2022

betreffend Festlegung des Termins

einer Beweisabnahme auf den 29./30. September 2022 und Nichtbekanntgabe des

Namens des zu Befragenden

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

(Beschwerdeführer) ist bei der Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen

Betrugs und Geldwäscherei hängig. Er befindet sich seit dem 18. Juni 2021

in Untersuchungshaft.

Mit E-Mail vom

13.09.2022 übermittelte der Untersuchungsbeamte dem Verteidiger des

Beschwerdeführers, Advokat [...], vier Terminvorschläge für Einvernahmen im

obgenannten Verfahren mit der Bitte, sich zeitnah zu melden, ob diese Termine

passen. Es handelte sich um den 22.09.2022, 26.09.2022, 06.10.2022, 13.10.2022,

jeweils nachmittags. Mit E-Mail vom 15.09.2022 bestätigte der Verteidiger alle

Termine. In einem Telefonat vom gleichen Tag erklärte ihm der

Untersuchungsbeamte, dass er sich verschrieben habe und nicht für den

26.09.2022, sondern für den 29.09.2022, nachmittags, eine Einvernahme geplant

sei. Der Verteidiger erklärte, dass ihm dieser Termin nicht möglich sei, da er

dann an einer bereits vor längerer Zeit fixierten Einvernahme in einem anderen

Strafverfahren teilnehmen müsse. Der Untersuchungsbeamte erklärte bei einem

weiteren Telefonat vom gleichen Tag, dass dieser Termin nicht verschoben werden

könne, die Verteidigung sich jedoch substituieren lassen könne. Dies war dem Verteidiger

nach eigenem Bekunden nicht möglich und er bat um Verschiebung der Einvernahme.

Gleichzeitig ersuchte er um Mitteilung, welche Person befragt werden solle,

damit er seinen Mandanten wenigstens instruieren könne. Mit E-Mail vom 16.09.2022

wurde dem Verteidiger vom Kriminalkommissär mitgeteilt, der Termin vom

29.09.2022, 13.00 Uhr, bleibe bestehen und werde zusätzlich durch einen

weiteren Termin am 30.09.2022, 08.30 Uhr, als Ersatztermin ergänzt. Der Termin

werde nicht weiter mit dem Verteidiger abgesprochen und er werde auch nicht

darüber informiert, wer einvernommen werde. Dieses Vorgehen sei mit dem

Staatsanwalt abgesprochen.

Hierauf wandte

sich der Verteidiger mit E-Mail vom 22.09.2022 an den verfahrensleitenden

Staatsanwalt und ersuchte ihn um eine anfechtbare Verfügung, wenn die Termine

vom 29. und 30.09.2022 nicht verschoben würden und ihm nicht mitgeteilt werde,

wer an diesen Terminen einvernommen werden solle. Mit E-Mail vom 19.09.2022

teilte ihm der Staatsanwalt mit, es sei der Verteidigung zumutbar, sich in

einem Haftfall für Termine zu organisieren, welche zwei Wochen im Voraus

mitgeteilt würden, weshalb mit Blick auf das Beschleunigungsgebot kein

zwingender Grund für eine Verschiebung der Einvernahme bestehe. Es sei zudem

ein Ersatztermin angeboten worden. Es bestehe auch kein gesetzlicher Anspruch

auf eine Verschiebung, weshalb die entsprechende Benachrichtigung nicht

beschwerdefähig sei. Am 21.09.2022 ging beim Verteidiger per Briefpost die vom

19.09.2022 datierte Beweiserhebung für den Donnerstag, 29.09.2022, 13.00 Uhr,

mit Ersatztermin am 30.09.2022, 08.30 Uhr, ein. Er wurde um Mitteilung gebeten,

falls er oder sein Mandant an der Beweiserhebung nicht teilnehme.

Mit Eingabe vom

23.09.2022 (Eingang beim Appellationsgericht am 26.09.2022) reichte der

Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], beim Appellationsgericht

Beschwerde gegen die Festlegung des Termins der Beweisabnahme vom 29.09.2022

und allenfalls zusätzlich 30.09.2022 ein. Er beantragt, die Staatsanwaltschaft

sei zu verpflichten, die beiden Einvernahmetermine zu verschieben; eventualiter

sei festzustellen, dass die Terminfestsetzung unrechtmässig erfolgt sei. Die

Staatsanwaltschaft sei zudem superprovisorisch anzuweisen, die auf diese

Termine angesetzte Einvernahme mit einer nicht bezeichneten Person abzubieten

und nach Terminabsprache mit dem Verteidiger des Beschwerdeführers neu

festzusetzen, damit dieser das Teilnahmerecht wahrnehmen könne. Schliesslich

sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, der Verteidigung bekannt zu geben,

welche Person an diesen Einvernahmeterminen befragt werden solle. Alles unter

o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für

die o- und e-Kosten zu bewilligen sei.

Die

Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts setzte mit Verfügung vom 26.09.2022

dem Staatsanwalt Frist bis 18.00 Uhr des gleichen Tages zur Einreichung einer

Stellungnahme zur Beschwerde. Mit fristgerecht eingegangener Stellungnahme

beantragt der Staatsanwalt Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter

deren Abweisung, unter o/e-Kostenfolge. Hierzu hat der Beschwerdeführer innert

Frist bis 27.09.2022, 18.00 Uhr, repliziert. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist

gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde

zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht eingereicht

worden.

1.2

1.2.1

Die

Staatsanwaltschaft beantragt im Hauptstandpunkt Nichteintreten auf die

Beschwerde. Sie macht geltend, dass am fraglichen Einvernahmetermin die

Einvernahme einer Drittperson geplant sei, bei welcher dem Beschwerdeführer

gemäss Art. 147 StPO ein Teilnahmerecht zukomme. Bei der Terminfindung

seien jedoch primär die Interessen der zu befragenden Person zu

berücksichtigen. Aus ermittlungstaktischen Gründen und um eine Kollusionsgefahr

auszuschliessen, werde die Identität der zu befragenden Person nicht vorgängig

bekannt gegeben. Nach Art. 147 Abs. 2 StPO könne aus dem Teilnahmerecht kein

Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung abgeleitet werden. Ebenso wenig

bestehe ein Anspruch darauf, dass vor der Beweisabnahme die Identität der zu

befragenden Person bekannt gegeben werde und zu welchem Beweisthema diese

befragt werde. Mangels gesetzlichen Anspruchs sei der Beschwerdeführer gar

nicht beschwert, weshalb auch keine anfechtbare Verfügung ergangen sei.

1.2.2

Gemäss

Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch

die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen

Personen Fragen zu stellen. Das Teilnahmerecht steht nicht nur der Partei,

sondern auch ihrer Verteidigung zu (vgl. Wohlers,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020,

Art. 147 N 8). Tatsächlich ergibt sich aber aus Art. 147 Abs. 2 StPO, dass aus

dem Teilnahmerecht kein Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung abgeleitet

werden kann. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

1.2.3

Der

Vollständigkeit ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss Art. 147 Abs. 3

StPO können die Partei oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der

Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne

Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Beim

Rechtsbeistand liegt ein zwingender Grund für die Verhinderung u.a. dann vor,

wenn dieser aufgrund von nicht verschiebbaren Terminen in anderen Verfahren

nicht zur Verfügung steht. Insbesondere die Verteidigung der beschuldigten

Person ist sodann nicht dazu gehalten, sich durch einen Kollegen vertreten zu

lassen (Wohlers, a.a.O., Art. 147

N. 9). Die effektive Wahrnehmung des Teilhaberechts setzt kumulativ die

Anwesenheit der beschuldigten Person und der Verteidigung voraus. Die Partei

kann eine Wiederholung deshalb auch dann verlangen, wenn nur der Rechtsbeistand

verhindert war (Wohlers, a.a.O., Art. 147 N 9a).

Im vorliegenden

Fall hat der Verteidiger zwingende Gründe für seine Verhinderung an der

Teilnahme der auf den 29.09.2022 und allenfalls 30.09.2022 angesetzten

Einvernahme, hat er doch eine Vorladung zur Befragung bei der Kriminalpolizei

Baselland (act. 2/9-10) und eine Vorladung vor Bezirksgericht Rheinfelden

(act. 2/11) ins Recht gelegt, die ihm bereits am 17.08.2022 resp.

29.08.2022

und damit eindeutig früher mitgeteilt worden waren als die hier zur

Debatte stehenden Termine, welche erstmals am 15.09.2022 zum Thema wurden. Der

Beschwerdeführer wird somit gestützt auf Art. 147 Abs. 3 StPO eine Wiederholung

der Befragung verlangen können, wenn diese am 29.09.2022 nachmittags und/oder

am 30.09.2022 vormittags ohne seinen Verteidiger stattfindet. Wenn die

Staatsanwaltschaft nichtsdestotrotz die Befragung an diesen Terminen

durchführt, läuft sie Gefahr, dass ihr der Vorwurf der Unverwertbarkeit gemacht

wird (über den schlussendlich das Sachgericht zu entscheiden haben wird) bzw.

dass sie diesen Beweis, sollte er denn für den Beschwerdeführer belastend sein,

leichtsinnig verspielt, weil sich die betr. Person beispielsweise weigert, noch

ein zweites Mal zur gleichen Sache befragt zu werden.

1.3

Die

Frage, ob es im konkreten Fall zudem zulässig ist, dass die Ermittlungsbehörden

keine Angaben zur zu befragenden Person machen, kann unter diesen Umständen

offenbleiben. Die Staatsanwaltschaft muss sich allerdings bewusst sein, dass es

diesbezüglich nicht ausreicht, sich einfach auf Kollusionsgefahr zu berufen.

Diese muss analog zu Art. 108 StPO näher begründet werden, will sie sich nicht

auch noch dem Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs aussetzen.

2.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs.

1.

StPO grundsätzlich kostenpflichtig. Umständehalber ist jedoch auf die

Erhebung von ordentlichen Kosten zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Reglements über

die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Das Gesuch des

Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist zu

bewilligen. Dem Verteidiger ist für seine Bemühungen ein Honorar aus der

Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein

Aufwand zu schätzen, wobei für die Beschwerde und die kurze Replik ein

Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden angemessen erscheint. Dieser Aufwand ist

zum Ansatz von CHF 200.– zu vergüten (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das

Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im

Gerichtsverfahren [Honorarreglement]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von ordentlichen Kosten wird

umständehalber verzichtet.

Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das vorliegende

Beschwerdeverfahren wird bewilligt. Dem Verteidiger, [...], wird aus der

Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich

7,7 % MWST von CHF 92.40 ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).