BES.2022.145
Festlegung des Termins einer Beweisabnahme auf den 29./30. September 2022 und Nichtbekanntgabe des Namens des zu Befragenden
27. September 2022Deutsch9 min
könne, die Verteidigung sich jedoch substituieren lassen könne. Dies war dem Verteidiger
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.145
ENTSCHEID
vom 27.
September 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 21. September 2022
betreffend Festlegung des Termins
einer Beweisabnahme auf den 29./30. September 2022 und Nichtbekanntgabe des
Namens des zu Befragenden
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(Beschwerdeführer) ist bei der Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen
Betrugs und Geldwäscherei hängig. Er befindet sich seit dem 18. Juni 2021
in Untersuchungshaft.
Mit E-Mail vom
13.09.2022 übermittelte der Untersuchungsbeamte dem Verteidiger des
Beschwerdeführers, Advokat [...], vier Terminvorschläge für Einvernahmen im
obgenannten Verfahren mit der Bitte, sich zeitnah zu melden, ob diese Termine
passen. Es handelte sich um den 22.09.2022, 26.09.2022, 06.10.2022, 13.10.2022,
jeweils nachmittags. Mit E-Mail vom 15.09.2022 bestätigte der Verteidiger alle
Termine. In einem Telefonat vom gleichen Tag erklärte ihm der
Untersuchungsbeamte, dass er sich verschrieben habe und nicht für den
26.09.2022, sondern für den 29.09.2022, nachmittags, eine Einvernahme geplant
sei. Der Verteidiger erklärte, dass ihm dieser Termin nicht möglich sei, da er
dann an einer bereits vor längerer Zeit fixierten Einvernahme in einem anderen
Strafverfahren teilnehmen müsse. Der Untersuchungsbeamte erklärte bei einem
weiteren Telefonat vom gleichen Tag, dass dieser Termin nicht verschoben werden
könne, die Verteidigung sich jedoch substituieren lassen könne. Dies war dem Verteidiger
nach eigenem Bekunden nicht möglich und er bat um Verschiebung der Einvernahme.
Gleichzeitig ersuchte er um Mitteilung, welche Person befragt werden solle,
damit er seinen Mandanten wenigstens instruieren könne. Mit E-Mail vom 16.09.2022
wurde dem Verteidiger vom Kriminalkommissär mitgeteilt, der Termin vom
29.09.2022, 13.00 Uhr, bleibe bestehen und werde zusätzlich durch einen
weiteren Termin am 30.09.2022, 08.30 Uhr, als Ersatztermin ergänzt. Der Termin
werde nicht weiter mit dem Verteidiger abgesprochen und er werde auch nicht
darüber informiert, wer einvernommen werde. Dieses Vorgehen sei mit dem
Staatsanwalt abgesprochen.
Hierauf wandte
sich der Verteidiger mit E-Mail vom 22.09.2022 an den verfahrensleitenden
Staatsanwalt und ersuchte ihn um eine anfechtbare Verfügung, wenn die Termine
vom 29. und 30.09.2022 nicht verschoben würden und ihm nicht mitgeteilt werde,
wer an diesen Terminen einvernommen werden solle. Mit E-Mail vom 19.09.2022
teilte ihm der Staatsanwalt mit, es sei der Verteidigung zumutbar, sich in
einem Haftfall für Termine zu organisieren, welche zwei Wochen im Voraus
mitgeteilt würden, weshalb mit Blick auf das Beschleunigungsgebot kein
zwingender Grund für eine Verschiebung der Einvernahme bestehe. Es sei zudem
ein Ersatztermin angeboten worden. Es bestehe auch kein gesetzlicher Anspruch
auf eine Verschiebung, weshalb die entsprechende Benachrichtigung nicht
beschwerdefähig sei. Am 21.09.2022 ging beim Verteidiger per Briefpost die vom
19.09.2022 datierte Beweiserhebung für den Donnerstag, 29.09.2022, 13.00 Uhr,
mit Ersatztermin am 30.09.2022, 08.30 Uhr, ein. Er wurde um Mitteilung gebeten,
falls er oder sein Mandant an der Beweiserhebung nicht teilnehme.
Mit Eingabe vom
23.09.2022 (Eingang beim Appellationsgericht am 26.09.2022) reichte der
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], beim Appellationsgericht
Beschwerde gegen die Festlegung des Termins der Beweisabnahme vom 29.09.2022
und allenfalls zusätzlich 30.09.2022 ein. Er beantragt, die Staatsanwaltschaft
sei zu verpflichten, die beiden Einvernahmetermine zu verschieben; eventualiter
sei festzustellen, dass die Terminfestsetzung unrechtmässig erfolgt sei. Die
Staatsanwaltschaft sei zudem superprovisorisch anzuweisen, die auf diese
Termine angesetzte Einvernahme mit einer nicht bezeichneten Person abzubieten
und nach Terminabsprache mit dem Verteidiger des Beschwerdeführers neu
festzusetzen, damit dieser das Teilnahmerecht wahrnehmen könne. Schliesslich
sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, der Verteidigung bekannt zu geben,
welche Person an diesen Einvernahmeterminen befragt werden solle. Alles unter
o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für
die o- und e-Kosten zu bewilligen sei.
Die
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts setzte mit Verfügung vom 26.09.2022
dem Staatsanwalt Frist bis 18.00 Uhr des gleichen Tages zur Einreichung einer
Stellungnahme zur Beschwerde. Mit fristgerecht eingegangener Stellungnahme
beantragt der Staatsanwalt Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter
deren Abweisung, unter o/e-Kostenfolge. Hierzu hat der Beschwerdeführer innert
Frist bis 27.09.2022, 18.00 Uhr, repliziert. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde
zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht eingereicht
worden.
1.2
1.2.1
Die
Staatsanwaltschaft beantragt im Hauptstandpunkt Nichteintreten auf die
Beschwerde. Sie macht geltend, dass am fraglichen Einvernahmetermin die
Einvernahme einer Drittperson geplant sei, bei welcher dem Beschwerdeführer
gemäss Art. 147 StPO ein Teilnahmerecht zukomme. Bei der Terminfindung
seien jedoch primär die Interessen der zu befragenden Person zu
berücksichtigen. Aus ermittlungstaktischen Gründen und um eine Kollusionsgefahr
auszuschliessen, werde die Identität der zu befragenden Person nicht vorgängig
bekannt gegeben. Nach Art. 147 Abs. 2 StPO könne aus dem Teilnahmerecht kein
Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung abgeleitet werden. Ebenso wenig
bestehe ein Anspruch darauf, dass vor der Beweisabnahme die Identität der zu
befragenden Person bekannt gegeben werde und zu welchem Beweisthema diese
befragt werde. Mangels gesetzlichen Anspruchs sei der Beschwerdeführer gar
nicht beschwert, weshalb auch keine anfechtbare Verfügung ergangen sei.
1.2.2
Gemäss
Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch
die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen
Personen Fragen zu stellen. Das Teilnahmerecht steht nicht nur der Partei,
sondern auch ihrer Verteidigung zu (vgl. Wohlers,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020,
Art. 147 N 8). Tatsächlich ergibt sich aber aus Art. 147 Abs. 2 StPO, dass aus
dem Teilnahmerecht kein Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung abgeleitet
werden kann. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
1.2.3
Der
Vollständigkeit ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss Art. 147 Abs. 3
StPO können die Partei oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der
Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne
Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Beim
Rechtsbeistand liegt ein zwingender Grund für die Verhinderung u.a. dann vor,
wenn dieser aufgrund von nicht verschiebbaren Terminen in anderen Verfahren
nicht zur Verfügung steht. Insbesondere die Verteidigung der beschuldigten
Person ist sodann nicht dazu gehalten, sich durch einen Kollegen vertreten zu
lassen (Wohlers, a.a.O., Art. 147
N. 9). Die effektive Wahrnehmung des Teilhaberechts setzt kumulativ die
Anwesenheit der beschuldigten Person und der Verteidigung voraus. Die Partei
kann eine Wiederholung deshalb auch dann verlangen, wenn nur der Rechtsbeistand
verhindert war (Wohlers, a.a.O., Art. 147 N 9a).
Im vorliegenden
Fall hat der Verteidiger zwingende Gründe für seine Verhinderung an der
Teilnahme der auf den 29.09.2022 und allenfalls 30.09.2022 angesetzten
Einvernahme, hat er doch eine Vorladung zur Befragung bei der Kriminalpolizei
Baselland (act. 2/9-10) und eine Vorladung vor Bezirksgericht Rheinfelden
(act. 2/11) ins Recht gelegt, die ihm bereits am 17.08.2022 resp.
29.08.2022
und damit eindeutig früher mitgeteilt worden waren als die hier zur
Debatte stehenden Termine, welche erstmals am 15.09.2022 zum Thema wurden. Der
Beschwerdeführer wird somit gestützt auf Art. 147 Abs. 3 StPO eine Wiederholung
der Befragung verlangen können, wenn diese am 29.09.2022 nachmittags und/oder
am 30.09.2022 vormittags ohne seinen Verteidiger stattfindet. Wenn die
Staatsanwaltschaft nichtsdestotrotz die Befragung an diesen Terminen
durchführt, läuft sie Gefahr, dass ihr der Vorwurf der Unverwertbarkeit gemacht
wird (über den schlussendlich das Sachgericht zu entscheiden haben wird) bzw.
dass sie diesen Beweis, sollte er denn für den Beschwerdeführer belastend sein,
leichtsinnig verspielt, weil sich die betr. Person beispielsweise weigert, noch
ein zweites Mal zur gleichen Sache befragt zu werden.
1.3
Die
Frage, ob es im konkreten Fall zudem zulässig ist, dass die Ermittlungsbehörden
keine Angaben zur zu befragenden Person machen, kann unter diesen Umständen
offenbleiben. Die Staatsanwaltschaft muss sich allerdings bewusst sein, dass es
diesbezüglich nicht ausreicht, sich einfach auf Kollusionsgefahr zu berufen.
Diese muss analog zu Art. 108 StPO näher begründet werden, will sie sich nicht
auch noch dem Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs aussetzen.
2.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs.
1.
StPO grundsätzlich kostenpflichtig. Umständehalber ist jedoch auf die
Erhebung von ordentlichen Kosten zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Reglements über
die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Das Gesuch des
Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist zu
bewilligen. Dem Verteidiger ist für seine Bemühungen ein Honorar aus der
Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein
Aufwand zu schätzen, wobei für die Beschwerde und die kurze Replik ein
Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden angemessen erscheint. Dieser Aufwand ist
zum Ansatz von CHF 200.– zu vergüten (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das
Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im
Gerichtsverfahren [Honorarreglement]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von ordentlichen Kosten wird
umständehalber verzichtet.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das vorliegende
Beschwerdeverfahren wird bewilligt. Dem Verteidiger, [...], wird aus der
Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 92.40 ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).