BES.2022.146
Sistierungs- und Nichtanhandnahmeverfügung (BGer-Nr. 7B_82/2023 vom 20. September 2023)
24. Januar 2023Deutsch12 min
sistierte die Staatsanwaltschaft am 12. Juni 2019 das zweite Strafverfahren wegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.146
ENTSCHEID
vom 24. Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 19. August 2022
betreffend Sistierungs- und
Nichtanhandnahmeverfügung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 30. Mai 2018
erhob die Sozialhilfe Basel-Stadt zum zweiten Mal Strafanzeige gegen A____
wegen Verdachts auf Unterstützungsbetrug, nachdem sie bereits im Dezember 2014
zu Unrecht bezogene Sozialhilfegelder der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
gemeldet hatte. Im Verlaufe des ersten Verfahrens war am 23. Dezember 2015
ein Strafbefehl wegen mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erlassen worden, welcher von
A____ nicht akzeptiert wurde und mit dem sie bis vor Bundesgericht gelangte.
Das Bundesgericht war mit Urteil vom 10. Januar 2022 nicht auf die
Beschwerde in Strafsachen eingetreten. A____ stellte daraufhin am 29. Januar
2022 ein Widererwägungsgesuch an das Bundesgericht. Mit Entscheid vom 17. März
2022 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
Zwischenzeitlich
sistierte die Staatsanwaltschaft am 12. Juni 2019 das zweite Strafverfahren wegen
zu Unrecht bezogener Sozialhilfegelder bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung
im Parallelverfahren. Am 16. August 2022 hob die Staatsanwaltschaft, aufgrund
des Abschlusses des Parallelverfahrens, die am 12. Juni 2019 verfügte
Sistierung auf und setzte das Verfahren gegen A____ fort. Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2022 trat die Staatsanwaltschaft
nicht auf die Anzeige der Sozialhilfe vom 30. Mai 2018 ein.
Am 29. September
2022 erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Appellationsgericht
Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 12. Juni 2019 sowie gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2022. Mit Stellungnahme vom 26.
Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche und
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am
22. November 2022. Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 teilte sie zudem mit, sie
werde vom 6. bis 27. Februar ortsabwesend sein.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Sistierungsverfügungen
sowie Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art.
310.
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der
angefochtenen Verfügung gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung
legitimiert.
1.2
Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag
nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist
eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der
zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im
Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch als gewahrt,
wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht
zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2022 wurde gemäss
Sendungsverfolgung der Post der Beschwerdeführerin am 19. September 2022 zugestellt.
Nach Art. 87
Abs. 1 StPO wird ein Entscheid dem Adressaten an seinen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort zugestellt. Nach erfolglosem Zustellungsversuch
wurde am 22. August 2022 die Aufbewahrungsfrist durch die Beschwerdeführerin
verlängert. Am 19. September 2022 holte sie die am Schalter hinterlegte Sendung
ab. Gemäss der Zustellfiktion gilt eine Sendung als zugestellt, wenn sie am
siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden
ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Adressat der Sendung mit der
Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin
musste zum gegebenen Zeitpunkt nicht mit einer strafprozessualen Zustellung
rechnen, weshalb ihr die Verlängerung der Abholfrist nicht entgegengehalten
Dispositiv
werden kann. Demnach begann die 10-tägige Einsprachefrist am 20. September 2022
zu laufen und endete folglich am 30. September 2022. Die Beschwerde vom 29.
September 2022 ging somit rechtzeitig ein. Auf die somit fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1 Mit
Sistierungsverfügung vom 12. Juni 2019 sistierte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung
im Strafverfahren VT.[...] bis auf Weiteres, um den Ausgang des parallel
geführten Strafverfahrens (VT.[...]) abzuwarten. Mit Beendigung des
Parallelverfahrens und der damit verbundenen Verurteilung der
Beschwerdeführerin wurde am 16. August 2022 das Strafverfahren VT.[...] fortgesetzt.
Mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2022 wurde das Strafverfahren VT.[...]
abgeschlossen.
2.2 Die
Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass ihr die Sistierungsverfügung
erst am 21. September 2022, als sie Einsicht in die Akten des
Strafverfahrens genommen habe, eröffnet worden sei. Weiter machte sie geltend, die
Verfügung hätte ihr sofort nach deren Erlass zugestellt werden müssen und nicht
zu einem späteren Zeitpunkt, wie dies auf der Verfügung ausgeführt sei (act. 3,
S. 4).
Die Legitimation
zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids bzw. der angefochtenen Verfügung voraus. Ein solches ergibt sich
daraus, dass die betreffende Person durch die angefochtene Verfügung
unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die Beschwer
muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch
gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 382 N 7 und 13). Fehlt es bereits bei der Beschwerdeeinleitung
am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten.
Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der
Beschwerde (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3, BES.2018.12
vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018
E. 1.2; Ziegler/Keller, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Guidon, Die Beschwerde gemäss
Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 554). Damit soll
vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung bloss abstrakter bzw.
theoretischer Rechtsfragen ergriffen wird (vgl. BGer 2C_140/2012 vom
2. August 2012 E. 3.1 und 3.4; VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016
E. 1.2; Guidon,
a.a.O., N 244). Es darf namentlich nicht Aufgabe staatlicher Behörden
sein, Rechtsgutachten zu erstatten (BVGer B-3694/2010 vom 6. April 2011
E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung können damit
Feststellungen zur Rechtslage grundsätzlich nicht beantragt werden, es sei
denn, es bestünde ausnahmsweise ein Bedürfnis danach (BGer 2C_737/2010 vom
18. Juni 2011 E. 4.6; AGE BES.2012.95 vom 25. November 2013
E. 1.2).
Die
Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des
Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht
erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO). Ob der
Beschwerdeführerin die Sistierungsverfügung hätte zugestellt werden müssen oder
nicht, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, da sich diese aufgrund der
Nichtanhandnahmeverfügung als gegenstandslos erweist. Damit fehlt ihr jegliche
Beschwer, weshalb auf ihre Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung mangels
Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden kann.
3.
3.1 Mit
der Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2022 trat die Staatsanwaltschaft
auf die Strafanzeige der Sozialhilfe nicht ein. Die Verfügung wurde der
Beschwerdeführerin am 20. September 2022 zugestellt, am 21. September 2022 nahm
sie Einsicht in die Strafakten. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin
Beschwerde beim Appellationsgericht.
Die
Beschwerdeführerin beantragt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung als ungültig
zu erklären sei, eventualiter solle diese durch eine Einstellungsverfügung
ersetzt werden. Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die
Nichtanhandnahmeverfügung «faktisch und rechtlich ein Strafurteil» darstelle
(Beschwerde, act.3, S. 2). Des Weiteren macht sie geltend, dass sie nie eine
Rente in Polen bezogen habe. Eine polnische AHV-Rente sei überdies mit
Pensionsgeldern gleichzusetzen, diese seien gemäss dem Unterstützungsmerkblatt
(der Sozialhilfe) nicht meldepflichtig, unbeachtlich aus welchem Land sie stammten.
Zudem seien die Leistungen, welche sie aus Polen erhalte, auf die Jahre 1974-1980
zurückzuführen, in welchen sie noch nicht auf Sozialhilfe angewiesen gewesen
sei (act.3, S. 3).
Aus materieller
Sicht geht die Argumentation der Beschwerdeführerin fehl. Entscheidend ist
nicht der Zeitpunkt der Anspruchsgrundlage ihrer polnischen Rente, sondern dass
ihr diese während ihrer Sozialhilfeabhängigkeit ausbezahlt wurde und sie diese
nicht deklariert hat.
3.2 Die
Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, dass eine weitere
Strafe – neben der Verurteilung des Appellationsgerichts von 75 Tagessätzen zu
CHF 30.–, mit einer Probezeit von zwei Jahren – gemäss
Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO voraussichtlich nicht
ins Gewicht fallen würde. Die Beschwerdeführerin sieht sich aufgrund der
Nichtanhandnahmeverfügung und der damit zusammenhängenden Begründung dennoch
als verurteilt. Sie sei sich jedoch keiner Straftat bewusst (act. 3, S. 1).
Gemäss Art. 310
Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald
aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus
den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu
verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren mittels
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5
Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO
i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324
Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme
oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft
über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).
Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO
genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar,
2. Auflage, Art. 310 StPO N 6–11a, vgl. auch AGE BES 2015.77 vom
14. März 2016 E. 2.1).
Die von Art. 8
Abs. 2 StPO erfassten Varianten des Verfolgungsverzichts (sog.
Opportunitätsprinzip) dienen überwiegend der Prozessökonomie und sollen
greifen, wenn ein Verfahren mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre
oder zu einer Verfahrenshäufung führen würde. Ihr gemeinsames Merkmal ist, dass
die beschuldigte Person bereits in Strafuntersuchung steht oder stand und es
als überflüssig erscheint, sie wegen anderer Delikte oder der gleichen Straftat
zusätzlich zu verfolgen (Botschaft StPO, S. 1131; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 8 StPO
N 19). Die Fälle des Verfolgungsverzichts bringen indessen kein Werturteil über
die Angemessenheit der Sanktion mit sich. Massgeblich ist vielmehr, ob die in
Frage stehende Straftat in Relation zu den anderen Taten, für welche eine
Bestrafung zu erwarten oder bereits erfolgt ist, kein wesentliches Gewicht mehr
hat, wobei unerheblich ist, ob sie ein völlig selbständiges Delikt, ein
Nebendelikt zu einer schwereren Straftat oder ein gleichartiges Seriendelikt
darstellt (zum Ganzen: Fiolka/Riedo,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 8 StPO N 61 f.; Wohlers, a.a.O., Art. 8 StPO N 20).
3.3 Die
Beschwerdeführerin ist dann durch die Nichtanhandnahme beschwert, wenn die
Begründung einem Schuldvorwurf gleichkommt (Bosshard/Landshut,
in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, Art. 322, N 10). Die Begründung der
Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, wonach auf die
Strafverfolgung dann zu verzichten sei, «wenn eine voraussichtlich nicht ins
Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe
auszusprechen wäre», ist aufgrund der gewählten Formulierung nicht gänzlich
wertfrei. Ohne das Opportunitätsprinzip hätte die Staatsanwaltschaft zumindest
nach dem Grundsatz in
dubio pro duriore Anklage erheben
beziehungsweise einen Strafbefehl erlassen müssen. Der Staatsanwaltschaft kann
somit nicht vorgehalten werden, sie habe ohne Grundlage eine Vorverurteilung
vorgenommen. Insofern geht die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sie
durch die Nichtanhandnahme zumindest hypothetisch verurteilt werde, fehl. Zu
beachten gilt in diesem Zusammenhang, dass die Nichtanhandnahme in der Folge
einem freisprechenden Urteil gleichkommt. Dies ergibt sich aus Art. 310 Abs. 2
StPO, welcher auf die Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung und die in
Art. 320 Abs. 4 StPO formulierte explizite Gleichsetzung eines Einstellungsentscheides
mit einem freisprechenden Urteil verweist (Omlin,
a.a.O., Art. 310, N 7).
4.
Das von der
Beschwerdeführerin beantragte Untersuchungs- bzw. Gerichtsverfahren mit
amtlicher Strafverteidigung erweist sich unter den vorstehenden Erwägungen als hinfällig.
Weiter ist festzuhalten, dass sie über keinen Anspruch auf Durchführung eines
Strafverfahrens verfügt. Es ist ferner nicht ersichtlich, inwiefern der
Beschwerdeführerin aus der Durchführung eines Strafverfahrens ein prozessualer
Vorteil erwachsen würde.
5.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zu Recht
erfolgt ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten mit einer Entscheidgebühr
von CHF 800.– zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Kim Suter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.