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Entscheid

BES.2022.146

Sistierungs- und Nichtanhandnahmeverfügung (BGer-Nr. 7B_82/2023 vom 20. September 2023)

24. Januar 2023Deutsch12 min

sistierte die Staatsanwaltschaft am 12. Juni 2019 das zweite Strafverfahren wegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.146

ENTSCHEID

vom 24. Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 19. August 2022

betreffend Sistierungs- und

Nichtanhandnahmeverfügung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 30. Mai 2018

erhob die Sozialhilfe Basel-Stadt zum zweiten Mal Strafanzeige gegen A____

wegen Verdachts auf Unterstützungsbetrug, nachdem sie bereits im Dezember 2014

zu Unrecht bezogene Sozialhilfegelder der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

gemeldet hatte. Im Verlaufe des ersten Verfahrens war am 23. Dezember 2015

ein Strafbefehl wegen mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erlassen worden, welcher von

A____ nicht akzeptiert wurde und mit dem sie bis vor Bundesgericht gelangte.

Das Bundesgericht war mit Urteil vom 10. Januar 2022 nicht auf die

Beschwerde in Strafsachen eingetreten. A____ stellte daraufhin am 29. Januar

2022 ein Widererwägungsgesuch an das Bundesgericht. Mit Entscheid vom 17. März

2022 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.

Zwischenzeitlich

sistierte die Staatsanwaltschaft am 12. Juni 2019 das zweite Strafverfahren wegen

zu Unrecht bezogener Sozialhilfegelder bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung

im Parallelverfahren. Am 16. August 2022 hob die Staatsanwaltschaft, aufgrund

des Abschlusses des Parallelverfahrens, die am 12. Juni 2019 verfügte

Sistierung auf und setzte das Verfahren gegen A____ fort. Mit

Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2022 trat die Staatsanwaltschaft

nicht auf die Anzeige der Sozialhilfe vom 30. Mai 2018 ein.

Am 29. September

2022 erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Appellationsgericht

Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 12. Juni 2019 sowie gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2022. Mit Stellungnahme vom 26.

Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche und

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am

22. November 2022. Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 teilte sie zudem mit, sie

werde vom 6. bis 27. Februar ortsabwesend sein.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Sistierungsverfügungen

sowie Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde

bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art.

310.

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der

angefochtenen Verfügung gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung

legitimiert.

1.2

Die

Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag

nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist

eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der

zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im

Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch als gewahrt,

wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht

zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2022 wurde gemäss

Sendungsverfolgung der Post der Beschwerdeführerin am 19. September 2022 zugestellt.

Nach Art. 87

Abs. 1 StPO wird ein Entscheid dem Adressaten an seinen Wohnsitz oder seinen

gewöhnlichen Aufenthaltsort zugestellt. Nach erfolglosem Zustellungsversuch

wurde am 22. August 2022 die Aufbewahrungsfrist durch die Beschwerdeführerin

verlängert. Am 19. September 2022 holte sie die am Schalter hinterlegte Sendung

ab. Gemäss der Zustellfiktion gilt eine Sendung als zugestellt, wenn sie am

siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden

ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Adressat der Sendung mit der

Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin

musste zum gegebenen Zeitpunkt nicht mit einer strafprozessualen Zustellung

rechnen, weshalb ihr die Verlängerung der Abholfrist nicht entgegengehalten

Dispositiv

werden kann. Demnach begann die 10-tägige Einsprachefrist am 20. September 2022

zu laufen und endete folglich am 30. September 2022. Die Beschwerde vom 29.

September 2022 ging somit rechtzeitig ein. Auf die somit fristgerecht eingereichte

Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1 Mit

Sistierungsverfügung vom 12. Juni 2019 sistierte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung

im Strafverfahren VT.[...] bis auf Weiteres, um den Ausgang des parallel

geführten Strafverfahrens (VT.[...]) abzuwarten. Mit Beendigung des

Parallelverfahrens und der damit verbundenen Verurteilung der

Beschwerdeführerin wurde am 16. August 2022 das Strafverfahren VT.[...] fortgesetzt.

Mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2022 wurde das Strafverfahren VT.[...]

abgeschlossen.

2.2 Die

Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass ihr die Sistierungsverfügung

erst am 21. September 2022, als sie Einsicht in die Akten des

Strafverfahrens genommen habe, eröffnet worden sei. Weiter machte sie geltend, die

Verfügung hätte ihr sofort nach deren Erlass zugestellt werden müssen und nicht

zu einem späteren Zeitpunkt, wie dies auf der Verfügung ausgeführt sei (act. 3,

S. 4).

Die Legitimation

zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheids bzw. der angefochtenen Verfügung voraus. Ein solches ergibt sich

daraus, dass die betreffende Person durch die angefochtene Verfügung

unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die Beschwer

muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch

gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 382 N 7 und 13). Fehlt es bereits bei der Beschwerdeeinleitung

am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzu­treten.

Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der

Beschwerde (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3, BES.2018.12

vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018

E. 1.2; Zieg­ler/Keller, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Guidon, Die Beschwerde gemäss

Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 554). Damit soll

vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung bloss abstrakter bzw.

theoretischer Rechtsfragen ergriffen wird (vgl. BGer 2C_140/2012 vom

2. August 2012 E. 3.1 und 3.4; VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016

E. 1.2; Guidon,

a.a.O., N 244). Es darf namentlich nicht Aufgabe staatlicher Behörden

sein, Rechtsgutachten zu erstatten (BVGer B-3694/2010 vom 6. April 2011

E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung können damit

Feststellungen zur Rechtslage grundsätzlich nicht beantragt werden, es sei

denn, es bestünde ausnahmsweise ein Bedürfnis danach (BGer 2C_737/2010 vom

18. Juni 2011 E. 4.6; AGE BES.2012.95 vom 25. November 2013

E. 1.2).

Die

Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des

Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht

erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO). Ob der

Beschwerdeführerin die Sistierungsverfügung hätte zugestellt werden müssen oder

nicht, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, da sich diese aufgrund der

Nichtanhandnahmeverfügung als gegenstandslos erweist. Damit fehlt ihr jegliche

Beschwer, weshalb auf ihre Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung mangels

Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden kann.

3.

3.1 Mit

der Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2022 trat die Staatsanwaltschaft

auf die Strafanzeige der Sozialhilfe nicht ein. Die Verfügung wurde der

Beschwerdeführerin am 20. September 2022 zugestellt, am 21. September 2022 nahm

sie Einsicht in die Strafakten. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin

Beschwerde beim Appellationsgericht.

Die

Beschwerdeführerin beantragt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung als ungültig

zu erklären sei, eventualiter solle diese durch eine Einstellungsverfügung

ersetzt werden. Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die

Nichtanhandnahmeverfügung «faktisch und rechtlich ein Strafurteil» darstelle

(Beschwerde, act.3, S. 2). Des Weiteren macht sie geltend, dass sie nie eine

Rente in Polen bezogen habe. Eine polnische AHV-Rente sei überdies mit

Pensionsgeldern gleichzusetzen, diese seien gemäss dem Unterstützungsmerkblatt

(der Sozialhilfe) nicht meldepflichtig, unbeachtlich aus welchem Land sie stammten.

Zudem seien die Leistungen, welche sie aus Polen erhalte, auf die Jahre 1974-1980

zurückzuführen, in welchen sie noch nicht auf Sozialhilfe angewiesen gewesen

sei (act.3, S. 3).

Aus materieller

Sicht geht die Argumentation der Beschwerdeführerin fehl. Entscheidend ist

nicht der Zeitpunkt der Anspruchsgrundlage ihrer polnischen Rente, sondern dass

ihr diese während ihrer Sozialhilfeabhängigkeit ausbezahlt wurde und sie diese

nicht deklariert hat.

3.2 Die

Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, dass eine weitere

Strafe – neben der Verurteilung des Appellationsgerichts von 75 Tagessätzen zu

CHF 30.–, mit einer Probezeit von zwei Jahren – gemäss

Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO voraussichtlich nicht

ins Gewicht fallen würde. Die Beschwerdeführerin sieht sich aufgrund der

Nichtanhandnahmeverfügung und der damit zusammenhängenden Begründung dennoch

als verurteilt. Sie sei sich jedoch keiner Straftat bewusst (act. 3, S. 1).

Gemäss Art. 310

Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald

aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus

den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu

verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren mittels

Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,

gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip

fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5

Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO

i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324

Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, BGer 1B_253/2012

vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme

oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer

Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet

werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft

über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).

Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den

Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass

der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen

Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines

Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in

Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in

rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO

genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,

sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar,

2. Auflage, Art. 310 StPO N 6–11a, vgl. auch AGE BES 2015.77 vom

14. März 2016 E. 2.1).

Die von Art. 8

Abs. 2 StPO erfassten Varianten des Verfolgungsverzichts (sog.

Opportunitätsprinzip) dienen überwiegend der Prozessökonomie und sollen

greifen, wenn ein Verfahren mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre

oder zu einer Verfahrenshäufung führen würde. Ihr gemeinsames Merkmal ist, dass

die beschuldigte Person bereits in Strafuntersuchung steht oder stand und es

als überflüssig erscheint, sie wegen anderer Delikte oder der gleichen Straftat

zusätzlich zu verfolgen (Botschaft StPO, S. 1131; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 8 StPO

N 19). Die Fälle des Verfolgungsverzichts bringen indessen kein Werturteil über

die Angemessenheit der Sanktion mit sich. Massgeblich ist vielmehr, ob die in

Frage stehende Straftat in Relation zu den anderen Taten, für welche eine

Bestrafung zu erwarten oder bereits erfolgt ist, kein wesentliches Gewicht mehr

hat, wobei unerheblich ist, ob sie ein völlig selbständiges Delikt, ein

Nebendelikt zu einer schwereren Straftat oder ein gleichartiges Seriendelikt

darstellt (zum Ganzen: Fiolka/Riedo,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 8 StPO N 61 f.; Wohlers, a.a.O., Art. 8 StPO N 20).

3.3 Die

Beschwerdeführerin ist dann durch die Nichtanhandnahme beschwert, wenn die

Begründung einem Schuldvorwurf gleichkommt (Bosshard/Landshut,

in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, Art. 322, N 10). Die Begründung der

Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, wonach auf die

Strafverfolgung dann zu verzichten sei, «wenn eine voraussichtlich nicht ins

Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe

auszusprechen wäre», ist aufgrund der gewählten Formulierung nicht gänzlich

wertfrei. Ohne das Opportunitätsprinzip hätte die Staatsanwaltschaft zumindest

nach dem Grundsatz in

dubio pro duriore Anklage erheben

beziehungsweise einen Strafbefehl erlassen müssen. Der Staatsanwaltschaft kann

somit nicht vorgehalten werden, sie habe ohne Grundlage eine Vorverurteilung

vorgenommen. Insofern geht die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sie

durch die Nichtanhandnahme zumindest hypothetisch verurteilt werde, fehl. Zu

beachten gilt in diesem Zusammenhang, dass die Nichtanhandnahme in der Folge

einem freisprechenden Urteil gleichkommt. Dies ergibt sich aus Art. 310 Abs. 2

StPO, welcher auf die Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung und die in

Art. 320 Abs. 4 StPO formulierte explizite Gleichsetzung eines Einstellungsentscheides

mit einem freisprechenden Urteil verweist (Omlin,

a.a.O., Art. 310, N 7).

4.

Das von der

Beschwerdeführerin beantragte Untersuchungs- bzw. Gerichtsverfahren mit

amtlicher Strafverteidigung erweist sich unter den vorstehenden Erwägungen als hinfällig.

Weiter ist festzuhalten, dass sie über keinen Anspruch auf Durchführung eines

Strafverfahrens verfügt. Es ist ferner nicht ersichtlich, inwiefern der

Beschwerdeführerin aus der Durchführung eines Strafverfahrens ein prozessualer

Vorteil erwachsen würde.

5.

Aus dem Gesagten

folgt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zu Recht

erfolgt ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin

gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten mit einer Entscheidgebühr

von CHF 800.– zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten

des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Kim Suter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.