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Entscheid

BES.2022.149

Absenz an der Verhandlung vom 17. Mai 2022

6. Januar 2023Deutsch12 min

reichte er ein weiteres ärztliches Attest der medizinischen Militärakademie in [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.149

ENTSCHEID

vom 6.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

c/o [...]

gegen

Strafgericht Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Zirkulationsbeschluss des Strafdreiergerichts

vom 27. August 2022

betreffend Absenz an der

Verhandlung vom 17. Mai 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen den im

Ausland wohnhaften A____ sowie weitere Mitbeschuldigte ist am Strafgericht

Basel-Stadt ein Verfahren hängig unter anderem wegen banden- und

gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Anlässlich der

ersten Hauptverhandlung vom 29. November 2021 wurde das Verfahren auf

Gesuch von A____ hin ausgestellt und die Verhandlung verschoben (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 29. November 2021, Akten S. 6702 ff.). Im

Vorfeld der auf den 17. Mai 2022 neu angesetzten Hauptverhandlung teilte A____

dem Strafgericht mit, dass sich an seinem gesundheitlichen Zustand seit der

ersten Hauptverhandlung nichts geändert habe, er nicht reisefähig sei und daher

nicht an der Verhandlung teilnehmen könne (Akten S. 7038 ff.). Als Beleg

reichte er ein weiteres ärztliches Attest der medizinischen Militärakademie in [...]

vom 23. November 2021 ein. Der Verfahrensleiter des Strafgerichts wies den

implizit gestellten Verschiebungsantrag mit Verfügung vom 13. Mai 2022 ab (Akten

S. 7076). Mit zwei E-Mails vom 16. Mai 2022 reichte A____ ein Arztzeugnis des

Orthopädischen Instituts [...] vom 16. Mai 2022 ein und stellte erneut den

Antrag, die Verhandlung zu verschieben (Akten S. 7109 ff.). Der

Verfahrensleiter leitete die ins Recht gelegten ärztlichen Atteste mit

Schreiben vom 13. und E-Mail vom 17. Mai 2022 an das Institut für

Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM) zur Verfassung eines

Gutachtens über den gesundheitlichen Zustand von A____ weiter (Akten

S. 7094 ff. und 7113). Am 17. Mai 2022 fand die Hauptverhandlung

statt, wobei A____ nicht erschienen ist. Mit Zwischenentscheid vom 17. Mai 2022

hielt das Strafdreiergericht fest, dass kein Dispensationsgesuch von A____

vorliege und auch die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsverfahren nach 366

ff. StPO nicht vorliegen würden. Darüber, ob die Rückenbeschwerden einen

entschuldbaren absoluten Hindernisgrund darstellen würden, würde in einem

späteren Beschluss unter Berücksichtigung des noch ausstehenden IRM-Gutachtens

befunden werden (Zwischenentscheid vom 17. Mai 2022, S. 10 f.).

Mit Zirkulationsbeschluss vom 27. August 2022 qualifizierte das

Strafdreiergericht die Absenz von A____ an der Hauptverhandlung vom

17. Mai 2022 sodann als unentschuldigt.

Gegen diesen

Zirkulationsbeschluss hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

17. September 2022 Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei der Zirkulationsbeschluss

aufzuheben und es sei festzustellen, dass seine Abwesenheit von der

Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 entschuldigt gewesen sei. Eventualiter sei

der Zirkulationsbeschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im

Sinne seiner Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Da die Beschwerde

nicht unterzeichnet war, setzte der instruierende Appellationsgerichtspräsident

dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober 2022 eine Nachfrist bis

zum 30. November 2022 zur Unterzeichnung. Der Beschwerdeführer hat die

Beschwerde innert dieser Frist unterzeichnet eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der vom Strafgericht

eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Soweit

es sich beim angefochtenen Zirkulationsbeschluss um ein zulässiges

Anfechtungsobjekt handelt, ist für die Beurteilung der Beschwerde das

Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Dieses urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) mit freier Kognition. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren

(Art. 397 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines

Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe

spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder

zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91

Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine Post im Ausland ist nicht fristwahrend (AGE

BES.2022.91 vom 27. Juli 2022 E. 1.2).

Der

Zirkulationsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 12. September

2022.

zugestellt (Akten S. 7175). Am 19. September 2022 ging die

Beschwerde in noch nicht unterzeichneter Form beim Strafgericht ein, welches sie

mit Verfügung vom 21. September 2022 zuständigkeitshalber an das

Appellationsgericht weiterleitete (act. 3). Die Unterschrift wurde sodann innert

der angesetzten Frist beigebracht (act. 6). Die Beschwerde ist somit

rechtzeitig erfolgt.

1.3

1.3.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen

Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte

die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Auch abweisende

Wiederherstellungsentscheide sind grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar, nicht

aber gutheissende. Letztere gelten als verfahrensleitende Entscheide und somit

grundsätzlich nicht als zulässige Beschwerdeobjekte (vgl. AGE BES.2019.245 vom

9.

Dezember 2019 E. 1, BES.2016.118 vom 28. September 2016 E. 1,

BES.2014.3 vom 10. Juni 2014 E. 1, BES.2013.84 vom 21. Oktober

2013.

E. 1.1; Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 94 N 11). Doch auch

verfahrensleitende Entscheide – und somit auch gutheissende

Wiederherstellungsentscheide – sind nach der Praxis des Bundesgerichts –

entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann selbständig

anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) zu bewirken, das heisst, wenn durch sie ein konkreter

rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei

günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer

1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 f., 1B_569/2011 vom 23. Dezember

2011.

[Pra 2012 Nr. 68] E. 2; AGE BES.2022.38 vom 14. Juli 2022

E. 1.2, BES.2016.193 vom 13. März 2017 E. 1.1; Guidon, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 393 StPO N 13 mit weiteren Hinweisen). Bewirkt

ein verfahrensleitender Entscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

rechtlicher Natur in diesem Sinne, ist er von der Beschwerde ausgeschlossen.

Diesfalls kann der verfahrensleitende Entscheid nur zusammen mit dem

Endentscheid angefochten werden (vgl. zum Ganzen AGE BES.2016.193 vom

13.

März 2017 E. 1.1).

1.3.2

Vorliegend

stellt sich die Frage nach der Beschwerdefähigkeit des Zirkulationsbeschlusses

vom 27. August 2022. Das Strafgericht gelangte in diesem Beschluss zum

Ergebnis, der Beschwerdeführer sei am 17. Mai 2022 verhandlungsfähig und seine

damalige Abwesenheit somit unentschuldigt gewesen. Die nunmehr erneut anzusetzende

Hauptverhandlung gelte dann im Sinne von Art. 366 Abs. 1 StPO als zweite

Hauptverhandlung mit der entsprechenden Konsequenz, dass bei neuerlicher

unentschuldigter Absenz des Beschwerdeführers in dessen Abwesenheit verhandelt

werden könne.

Es fragt sich,

welcher Charakter diesem Beschluss zukommt. Da damit lediglich der weitere Gang

des Verfahrens – nämlich das Ansetzen einer zweiten Hauptverhandlung im Sinne

von Art. 366 Abs. 1 StPO – bestimmt wurde, könnte es sich um einen verfahrensleitenden

Entscheid handeln. Als solcher wäre er nur bei Vorliegen eines nicht

wiedergutzumachenden Nachteils beschwerdefähig. Da indes die Möglichkeit

besteht, dass der Beschwerdeführer an der neu anzusetzenden Hauptverhandlung

des Strafgerichts teilnehmen kann und ihm ein Abwesenheitsverfahren erst droht,

wenn er wiederum nicht erscheinen sollte, liegt ein solcher nicht vor. Auch

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann in einem lediglich drohenden

Kontuma-zialverfahren kein nicht wiedergutzumachender Nachteil erblickt werden

(vgl. BGer 1B_421/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 3.3). Zudem könnte

sich der Beschwerdeführer gemäss Art. 368 StPO selbst gegen ein allfälliges

Abwesenheitsurteil noch zur Wehr setzen. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil

ist mithin zu verneinen. Der Sache nach könnte es sich gleichzeitig aber auch um

einen abweisenden Wiederherstellungsentscheid im Sinne von Art. 94 Abs. 1

in Verbindung mit Abs. 5 StPO handeln, zumal die Erwägungen der Vorinstanz nahelegen,

dass die erneut anzusetzende Hauptverhandlung unter Annahme einer

entschuldigten Absenz noch nicht als zweite Hauptverhandlung im Sinne von Art.

366.

Abs. 1 StPO gegolten hätte. M.a.W. hätte der Beschwerdeführer nochmals

einen ersten Versuch erhalten, ohne bereits bei nächster Gelegenheit ein

Abwesenheitsurteil befürchten zu müssen. Ob aufgrund des Vorbehaltes von

Art. 94 Abs. 5 StPO nicht unabhängig von der Entschuldbarkeit des

Fernbleibens eine zweite Hauptverhandlung im Sinne von Art. 366 Abs. 1 StPO

hätte angesetzt werden müssen, kann – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – aber

offenbleiben. Zwar wäre die Beschwerde gegen den abweisenden

Wiederherstellungsentscheid nach dem unter E. 1.3.1 Gesagten grundsätzlich ohne

weiteres zulässig. Es gilt dabei aber den Grund für die unterschiedliche

Behandlung von gutheissenden und abweisenden Wiederherstellungsentscheiden hinsichtlich

der Beschwerdefähigkeit zu berücksichtigen: Einem abweisenden

Wiederherstellungsentscheid wird von der Rechtsprechung und Lehre nämlich der

Charakter eines Endentscheids zugesprochen, da mit diesem ein Sachentscheid rechtskräftig

werde bzw. bleibe. Ein gutheissender Wiederherstellungsentscheid wird hingegen

als Zwischenentscheid qualifiziert, welcher nur unter Vorbehalt eines nicht

wiedergutzumachenden Nachteils mit Beschwerde angefochten werden könne (vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 94 N

11; Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N

77). Vorliegend würde es sich zwar um einen abweisenden Wiederherstellungsentscheid

handeln, doch wird damit gerade nicht ein Endentscheid herbeigeführt bzw. ein

Sachentscheid rechtskräftig. Vielmehr ist die Konsequenz, dass Art. 366

Abs. 1 StPO zur Anwendung gelangt und eine neue Verhandlung anzusetzen ist. Insofern

rechtfertigt es sich auch nicht, ohne weiteres die Beschwerdefähigkeit des

Zirkulationsbeschlusses anzunehmen. Wie bei anderen verfahrensleitenden

Entscheiden ist für die Beschwerdefähigkeit vorliegend auch unter Annahme eines

Wiederherstellungsentscheides ein nicht wiedergutzumachender Nachteil

vorausgesetzt. Da ein solcher, wie bereits ausgeführt, nicht vorliegt, stellt

der Zirkulationsbeschluss unabhängig von seiner Qualifikation kein

beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt dar.

1.3.3

Nach

dem Gesagten ist auf die Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des

Strafdreiergerichts vom 27. August 2022 nicht einzutreten.

2.

Ergänzend ist

festzuhalten, dass die Beschwerde auch in materieller Hinsicht abzuweisen wäre.

2.1

Das

Strafdreiergericht begründet seinen Beschluss damit, es sei auffällig, dass der

Beschwerdeführer sich jeweils zeitnah zu der jeweiligen Hauptverhandlung in

fachärztliche Untersuchung begeben habe. Attestierte Untersuchungen oder

Beurteilungen und Verlaufsberichte zwischen den beiden Verhandlungsterminen

würden indes keine vorliegen. Da der Beschuldigte im Ausland lebe, sei eine

eigenhändige Überprüfung seines Gesundheitszustandes durch die lokale

Rechtsmedizin nicht möglich, weshalb die eingereichten Arztberichte

rechtsmedizinisch zu würdigen seien. Das IRM komme in seinem Gutachten vom 20.

Mai 2022 zum Schluss, dass auch bei Vorliegen der diagnostizierten

Rückenbeschwerden von einer Verhandlungsfähigkeit auszugehen sei. Es begründe

dies ausführlich und schlüssig. Insbesondere werde dargelegt, dass die von den

serbischen Ärzten angeordnete Bettruhe nicht nachvollziehbar sei und daher eine

Reisetätigkeit und die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung unter gewissen

Rahmenbedingungen, welche eingehalten werden könnten, zumutbar gewesen sei. Es

gebe keinen Grund, die Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen, zumal weder die

Verteidigung noch der Beschuldigte persönlich dagegen etwas anzufügen gehabt hätten.

Gestützt darauf kommt das Strafdreiergericht zum Ergebnis, dass am 17. Mai 2022

keine Verhandlungsunfähigkeit bestanden und die damalige Abwesenheit des

Beschwerdeführers als unentschuldigt zu gelten habe.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, das IRM könne sich gar kein Urteil über seinen

gesundheitlichen Zustand bilden, da ihn die Gutachterin nie persönlich

untersucht habe. Weder das Gericht noch das IRM hätten die Kompetenz, die

medizinischen Gutachten ausländischer Institutionen in Frage zu stellen.

Ausserdem habe er selbständig Übungen für seine Probleme im Rückenbereich

praktiziert und öfters Masseure aufgesucht. Aufgrund der Covid-19-Situation

seien die medizinischen Einrichtungen in Serbien in einem desolaten Zustand,

weshalb seine Rückenprobleme nicht innert üblicher Frist hätten behandelt

werden können. Aus diesem Grund sei ihm Bettruhe verschrieben worden. Dass die

Atteste jeweils vor den Gerichtsterminen ausgestellt worden seien, sei auf den

Verfahrensleiter des Strafgerichts zurückzuführen. Dieser habe die Atteste vom

November 2021 als veraltet qualifiziert, weshalb er sich erneut ärztlich habe

untersuchen lassen.

2.3

Der

Einwand des Beschwerdeführers, es dürfe nicht auf das Gutachten des IRM

abgestellt werden, da er durch das Institut nie persönlich untersucht worden

sei, überzeugt nicht. So ist es in Konstellationen wie der vorliegenden

durchaus üblich, dass ein Gutachten anhand der vorliegenden medizinischen Akten

erfolgt (vgl. beispielsweise BGer 6B_289/2013 vom 6. Mai 2014, insb. E. 11).

Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht inhaltlich die im Gutachten

getroffenen Schlussfolgerungen überzeugend zu widerlegen bzw. darin enthaltene

Widersprüche aufzuzeigen. Vielmehr belässt er es bei pauschalen Äusserungen, das

IRM habe keine Kompetenz dazu, medizinische Institutionen in Ländern ausserhalb

der Schweiz zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, sind keine

Gründe ersichtlich, die Ergebnisse des IRM in Zweifel zu ziehen. Insbesondere

wird in dem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar erläutert, dass sich aus

den medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, eine

Reisetätigkeit sei für den Beschwerdeführer unzumutbar gewesen. Gleiches gilt für

die Verhandlungsteilnahme selber, welche mit regelmässigen Positionswechseln

(sitzend/stehend) und wiederkehrenden Pausenunterbrüchen für den

Beschwerdeführer ebenfalls zumutbar gewesen sei (vgl. Akten S. 7116 ff.,

7119). Dass die Therapiemöglichkeiten aufgrund der Covid-19-Pandemie zu dieser

Zeit womöglich eingeschränkt waren und teilweise auf Selbsttraining

zurückgegriffen werden musste, wird sowohl vom Beschwerdeführer vorgebracht als

auch im Gutachten geschildert. Insofern kann das Fehlen von Verlaufsberichten

oder Nachweisen betreffend absolvierte Therapien für die Zeit zwischen den Verhandlungsterminen

zwar durchaus auf diesen Umstand zurückzuführen sein und erscheint es möglich,

dass der Beschwerdeführer, wie er es in seiner Beschwerde geltend macht,

selbständig Übungen für Probleme im Rückenbereich praktizierte. Inwiefern

daraus aber eine für den Beschwerdeführer nicht tolerierbare Schmerzsymptomatik

und eine damit einhergehende Reise- und Verhandlungsunfähigkeit abgeleitet

werden soll, zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, zumal die

fehlende Eigeninitiative sowohl im Beschluss der Vorinstanz als auch im

Gutachten lediglich ein zusätzliches Element in der Begründung darstellt. Mithin

ist der Beschluss des Strafdreiergerichts auch in der Sache begründet, womit die

Absenz des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung vom 17. August 2022 als

unentschuldigt zu qualifizieren ist.

3.

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens

entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 600.– als angemessen erscheint (§

21.

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eigetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

[...], AV im Hauptverfahren, z.K.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.