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Entscheid

BES.2022.150

Anordnung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

4. November 2022Deutsch7 min

2022 die Erstellung eines DNA-Profils der Beschwerdeführerin an. Gegen diese Verfügung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.150

ENTSCHEID

vom 4.

November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 15. Februar 2022

betreffend Anordnung DNA-Analyse

(Art. 255 StPO)

Sachverhalt

Sachverhalt

In einem gegen A____

(Beschwerdeführerin) geführten Ermittlungsverfahren wegen mehrfacher Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz ordnete die Staatsanwaltschaft am 15. Februar

2022 die Erstellung eines DNA-Profils der Beschwerdeführerin an. Gegen diese Verfügung

erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...], verspätet Beschwerde, in

welcher sie die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist mit gesundheitlichen

Problemen begründete und der sie ein entsprechendes Arztzeugnis beilegte. Der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts leitete die Beschwerde an die

Staatsanwaltschaft weiter zur Prüfung als Gesuch um Wiederherstellung der Frist

nach Art. 94 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0).

Mit Schreiben vom 30. September 2022 an das Appellationsgericht stellte

sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass die Säumnis nach den

strengen Anforderungen von Art. 94 Abs. 1 StPO nicht unverschuldet sei. Zudem

sei die Beschwerde materiell nicht begründet worden. Die Eingabe der Staatsanwaltschaft

ist am 5. Oktober 2022 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt

worden.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

Beschwerde erhoben werden. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.1 Ziff.1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Die

Beschwerdeführerin hat als Adressatin der angefochtenen Verfügung ein rechtlich

geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist daher zur

Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3

1.3.1

Beschwerden

müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet

bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der

Eröffnung resp. Zustellung der Verfügung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und

ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei

der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung

übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Es ist unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin diese Frist nicht eingehalten hat, hat sie doch gegen die

Verfügung vom 15. Februar 2022 erst am 5. August 2022 Beschwerde

eingereicht.

In ihrer Eingabe

vom 5. August 2022 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei emotional

labil und leide unter diffusen Ängsten. Am 4. Februar 2022 sei ihr zudem im

Universitätsspital Basel eine akute Depression mit wahnhaften Zügen sowie eine

Borderline Persönlichkeit attestiert worden, weshalb sie zu jenem Zeitpunkt

nicht 100% zurechnungsfähig gewesen sei und (von der Staatsanwaltschaft) nicht

hätte einvernommen werden sollen. Sie bitte daher darum, auf die mit Verfügung

vom 15. Februar 2022 angeordnete DNA-Analyse zu verzichten. Damit stellt

sie sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist.

1.3.2

Hat

eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und

unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1

StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen

hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30

Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde

zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen

werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Das ist vorliegend das Appellationsgericht

als Beschwerdegericht. An das Gesuch werden keine hohen formellen Anforderungen

gestellt. So wird eine verspätete Laieneingabe, wenn darin die Verspätung

begründet wird, bereits als implizites Gesuch um Wiederherstellung der

verpassten Frist angesehen. Auch eine falsche Bezeichnung des Rechtsbehelfes

schadet nicht (Riedo, a.a.O.,

Art. 94 StPO N 9). Die Eingabe vom 5. August 2022 ist somit als

Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist entgegenzunehmen.

1.3.3

Damit

eine Frist wiederhergestellt werden kann, muss die Fristwahrung der betroffenen

Person in ihrer konkreten Situation unmöglich gewesen sein. Dabei wird klare

Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe

Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2015.17 vom

23.

April 2015 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung

anerkennt als Unmöglichkeitsgrund namentlich eine schwere Erkrankung der

Betroffenen. Diese muss allerdings mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt

werden (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2014 E. 1.2 f.; vergleiche

auch Riedo, a.a.O., Art. 94

StPO N 37 mit weiteren Hinweisen).

1.3.4

Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2022

ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich bei der Einvernahme vom 15.

Februar 2022 nach eigenem Bekunden in der Lage gefühlt, der Befragung zu

folgen. In deren Verlauf habe sie sich denn auch adäquat verhalten und es seien

zu keinem Zeitpunkt Zweifel aufgekommen, dass sie Schwierigkeiten hätte, die

Fragen zu verstehen bzw. der Einvernahme zu folgen. Es sei zudem nicht

ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin die ihr ausgehändigte Verfügung betr.

DNA-Analyse erst kurz vor dem 5. August 2022 und nicht bereits in den

Tagen nach dem 15. Februar 2022 an ihre Bezugsperson bei der [...] (wo sie schon

seit Dezember 2021 in Beratung ist) übergeben habe.

1.3.5

Die

von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Begründung der Fristsäumnis vermag

keine klare Schuldlosigkeit ihrerseits an der Säumnis darzulegen. Zwar hat das

Universitätsspital Basel der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2022 u.a. eine

akute Depression mit im Gespräch teils wahnhaften und paranoiden Zügen und eine

«DD Borderline Persönlichkeit» attestiert und eine psychiatrische Anbindung

empfohlen. Daraus kann aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die

Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre,

die anlässlich ihrer elf Tage später erfolgten Einvernahme angeordnete

DNA-Analyse rechtzeitig anzufechten. Eine klare Schuldlosigkeit an der Säumnis

ergibt sich daraus nicht, zumal die Beschwerdeführerin sich bei der Einvernahme

nach eigenem Bekunden in der Lage fühlte, der Befragung zu folgen und sich in

deren Verlauf auch adäquat verhalten hat. Unter diesen Umständen ist davon

auszugehen, dass sie in den Tagen nach Einvernahme und der Anordnung der

DNA-Analyse durchaus in der Lage gewesen wäre, die Verfügung anzufechten oder sich

diesbezüglich bei der [...] beraten zu lassen. Das Gesuch um Wiederherstellung

der Beschwerdefrist ist daher abzuweisen.

1.3.6

Aus

dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde zufolge verspäteter Einreichung

nicht einzutreten ist.

1.4

Ergänzend

ist anzufügen, dass die Beschwerde auch das Begründungserfordernis gemäss Art.

396.

Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Aus der Eingabe geht nicht hervor, weshalb die

DNA-Analyse zu Unrecht angeordnet worden sein soll.

2.

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens folgend hätte die Beschwerdeführerin die Kosten dafür zu

tragen. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu

verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührengesetzes, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin (persönlich)

-

[...]

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.