BES.2022.150
Anordnung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)
4. November 2022Deutsch7 min
2022 die Erstellung eines DNA-Profils der Beschwerdeführerin an. Gegen diese Verfügung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.150
ENTSCHEID
vom 4.
November 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. Februar 2022
betreffend Anordnung DNA-Analyse
(Art. 255 StPO)
Sachverhalt
Sachverhalt
In einem gegen A____
(Beschwerdeführerin) geführten Ermittlungsverfahren wegen mehrfacher Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz ordnete die Staatsanwaltschaft am 15. Februar
2022 die Erstellung eines DNA-Profils der Beschwerdeführerin an. Gegen diese Verfügung
erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...], verspätet Beschwerde, in
welcher sie die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist mit gesundheitlichen
Problemen begründete und der sie ein entsprechendes Arztzeugnis beilegte. Der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts leitete die Beschwerde an die
Staatsanwaltschaft weiter zur Prüfung als Gesuch um Wiederherstellung der Frist
nach Art. 94 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0).
Mit Schreiben vom 30. September 2022 an das Appellationsgericht stellte
sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass die Säumnis nach den
strengen Anforderungen von Art. 94 Abs. 1 StPO nicht unverschuldet sei. Zudem
sei die Beschwerde materiell nicht begründet worden. Die Eingabe der Staatsanwaltschaft
ist am 5. Oktober 2022 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt
worden.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO
Beschwerde erhoben werden. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.1 Ziff.1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Die
Beschwerdeführerin hat als Adressatin der angefochtenen Verfügung ein rechtlich
geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist daher zur
Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3
1.3.1
Beschwerden
müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet
bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der
Eröffnung resp. Zustellung der Verfügung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und
ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei
der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Es ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin diese Frist nicht eingehalten hat, hat sie doch gegen die
Verfügung vom 15. Februar 2022 erst am 5. August 2022 Beschwerde
eingereicht.
In ihrer Eingabe
vom 5. August 2022 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei emotional
labil und leide unter diffusen Ängsten. Am 4. Februar 2022 sei ihr zudem im
Universitätsspital Basel eine akute Depression mit wahnhaften Zügen sowie eine
Borderline Persönlichkeit attestiert worden, weshalb sie zu jenem Zeitpunkt
nicht 100% zurechnungsfähig gewesen sei und (von der Staatsanwaltschaft) nicht
hätte einvernommen werden sollen. Sie bitte daher darum, auf die mit Verfügung
vom 15. Februar 2022 angeordnete DNA-Analyse zu verzichten. Damit stellt
sie sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist.
1.3.2
Hat
eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und
unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1
StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen
hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30
Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde
zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen
werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Das ist vorliegend das Appellationsgericht
als Beschwerdegericht. An das Gesuch werden keine hohen formellen Anforderungen
gestellt. So wird eine verspätete Laieneingabe, wenn darin die Verspätung
begründet wird, bereits als implizites Gesuch um Wiederherstellung der
verpassten Frist angesehen. Auch eine falsche Bezeichnung des Rechtsbehelfes
schadet nicht (Riedo, a.a.O.,
Art. 94 StPO N 9). Die Eingabe vom 5. August 2022 ist somit als
Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist entgegenzunehmen.
1.3.3
Damit
eine Frist wiederhergestellt werden kann, muss die Fristwahrung der betroffenen
Person in ihrer konkreten Situation unmöglich gewesen sein. Dabei wird klare
Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe
Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2015.17 vom
23.
April 2015 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung
anerkennt als Unmöglichkeitsgrund namentlich eine schwere Erkrankung der
Betroffenen. Diese muss allerdings mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt
werden (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2014 E. 1.2 f.; vergleiche
auch Riedo, a.a.O., Art. 94
StPO N 37 mit weiteren Hinweisen).
1.3.4
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2022
ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich bei der Einvernahme vom 15.
Februar 2022 nach eigenem Bekunden in der Lage gefühlt, der Befragung zu
folgen. In deren Verlauf habe sie sich denn auch adäquat verhalten und es seien
zu keinem Zeitpunkt Zweifel aufgekommen, dass sie Schwierigkeiten hätte, die
Fragen zu verstehen bzw. der Einvernahme zu folgen. Es sei zudem nicht
ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin die ihr ausgehändigte Verfügung betr.
DNA-Analyse erst kurz vor dem 5. August 2022 und nicht bereits in den
Tagen nach dem 15. Februar 2022 an ihre Bezugsperson bei der [...] (wo sie schon
seit Dezember 2021 in Beratung ist) übergeben habe.
1.3.5
Die
von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Begründung der Fristsäumnis vermag
keine klare Schuldlosigkeit ihrerseits an der Säumnis darzulegen. Zwar hat das
Universitätsspital Basel der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2022 u.a. eine
akute Depression mit im Gespräch teils wahnhaften und paranoiden Zügen und eine
«DD Borderline Persönlichkeit» attestiert und eine psychiatrische Anbindung
empfohlen. Daraus kann aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die
Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre,
die anlässlich ihrer elf Tage später erfolgten Einvernahme angeordnete
DNA-Analyse rechtzeitig anzufechten. Eine klare Schuldlosigkeit an der Säumnis
ergibt sich daraus nicht, zumal die Beschwerdeführerin sich bei der Einvernahme
nach eigenem Bekunden in der Lage fühlte, der Befragung zu folgen und sich in
deren Verlauf auch adäquat verhalten hat. Unter diesen Umständen ist davon
auszugehen, dass sie in den Tagen nach Einvernahme und der Anordnung der
DNA-Analyse durchaus in der Lage gewesen wäre, die Verfügung anzufechten oder sich
diesbezüglich bei der [...] beraten zu lassen. Das Gesuch um Wiederherstellung
der Beschwerdefrist ist daher abzuweisen.
1.3.6
Aus
dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde zufolge verspäteter Einreichung
nicht einzutreten ist.
1.4
Ergänzend
ist anzufügen, dass die Beschwerde auch das Begründungserfordernis gemäss Art.
396.
Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Aus der Eingabe geht nicht hervor, weshalb die
DNA-Analyse zu Unrecht angeordnet worden sein soll.
2.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens folgend hätte die Beschwerdeführerin die Kosten dafür zu
tragen. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührengesetzes, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin (persönlich)
-
[...]
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.