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Entscheid

BES.2022.151

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

3. März 2023Deutsch22 min

Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt. Gemäss Sendungsverfolgung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.151

ENTSCHEID

vom 3.

März 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführerin

c/o [...]

Beschuldigte

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 5. Oktober 2022

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführerin) wurde mit Übertretungsanzeige vom 22. Juli 2021

(«Avis d’Infraction») wegen Parkieren eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf

einem Gehbehindertenparkplatz bis 60 Minuten (Übertretungsdatum: 3. Juni

2021) von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 120.–

bestraft. Nachdem die Beschwerdeführerin die Busse auch nach Versand der

Mahnung («rappel de facture») vom 25. November 2021 nicht fristgerecht

bezahlt hatte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom

14. Februar 2022 an die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt. Diese erklärte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom

28. April 2022 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und belegte sie

mit einer Busse von CHF 120.–; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit

einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. Zudem wurden der Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt. Gemäss Sendungsverfolgung

der Schweizerischen Post wurden zwei nicht erfolgreiche Zustellversuche des

Strafbefehls am 3. und 4. Mai 2022 unternommen (Empfänger abwesend).

Als der Strafbefehl auch innert Frist nicht abgeholt wurde, ging er an die

Staatsanwaltschaft zurück. In der Folge sandte die Inkassostelle des Justiz-

und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) der Beschwerdeführerin

mit Schreiben vom 21. Juni 2022 eine erste und mit Schreiben vom

24. August 2022 eine zweite Mahnung betreffend die Busse sowie die

Verfahrenskosten gemäss Strafbefehl zu. Im Anschluss hieran erhob die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. September 2022 in französischer

Sprache an die Inkassostelle des JSD sinngemäss Einsprache gegen den

Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies hierauf mit Schreiben vom

15. September 2022 die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl

festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung

vom 5. Oktober 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die

Einsprache infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die

Erhebung von Gerichtskosten.

Gegen die

Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Oktober

2022 hat die Beschwerdeführerin mit in französischer Sprache verfasstem,

undatiertem Schreiben an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt

Beschwerde erhoben (Abgabe am Schalter des Appellationsgerichts am

12. Oktober 2022). Darin beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die

Berücksichtigung ihrer Einsprache und damit die Aufhebung der Verfügung vom

5. Oktober 2022. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme

vom 28. Oktober 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin

reichte replicando diverse Unterlagen in Kopie und ohne Begleitschreiben ein (Postaufgabe

16. November 2022). In Bezug auf den weiteren Schriftverkehr wird der

Vollständigkeit halber auf die Akten im Verfahren auf die Akten BES.2022.151

verwiesen. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter

Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts

und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von

Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Oktober

2022.

ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen

befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung dadurch

unmittelbar in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, weshalb sie zur

Beschwerdeerhebung berechtigt ist.

1.3

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt,

dass Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (vgl. Art. 110

Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (act. 2) ist

zwar unterzeichnet, aber nicht datiert, weshalb sie letztlich an einem

formellen Mangel leidet (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Aus prozessökonomischen Gründen wurde diesbezüglich auf eine Nachfristansetzung

zur Verbesserung verzichtet, zumal die Beschwerde persönlich am Schalter des

Appellationsgerichts abgegeben wurde und sich das – rechtlich relevante – Datum

der Schalterabgabe aus dem auf der Beschwerdeschrift angebrachten

Empfangsstempel (12. Oktober 2022) ergibt. Durch die Abgabe am

12.

Oktober 2022 hat die Beschwerdeführerin die zehntägige Beschwerdefrist

gewahrt (vgl. Art. 90 f. StPO).

1.4

Gemäss

Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle

Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die

Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss

§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung

(EG StPO, SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch.

Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere

Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1).

Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache

einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die

Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu

verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie

sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1).

Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden

ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren

Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben

handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4 und

BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Vorliegend wurde die Beschwerde in

französischer Sprache und damit in einer hiesigen Landessprache verfasst. Die

Eingabe ist zudem zweifelsohne kurz und in einfacher Sprache gehalten. Sie wird

somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen ausnahmsweise entgegengenommen. Dessen

ungeachtet besteht kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids

von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl.

AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 und BES.2018.97 vom 20. Juni

2018.

E. 1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung

des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt, womit den

Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist (vgl. BGE 143 IV 117 E. 3; AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2).

1.5

Der

Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Die

Dispositiv

Beschwerdeführerin hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides

angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche

Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a

bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die

Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt.

Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern

er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält,

andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen

ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1 und 3; AGE BES.2020.69

vom 23. April 2020 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin nimmt insofern auf

die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Bezug, als sie

die entsprechende Dossiernummer ES.[...] zitiert und ausführt, sie habe keines

der Behördenschreiben betreffend die dem Strafbefehl zugrundeliegende

Widerhandlung erhalten, da ihr Bruder – der auch das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt

gelenkt habe – diese zerstört habe. Die Beschwerdeführerin bittet um das

«Wohlwollen» («bienveillance») des Gerichts, um den Strafbefehl anfechten zu

können. Berücksichtigt man, dass in der Begründung der angefochtenen Verfügung

massgeblich auf die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Schreiben

verwiesen wird, kann in ihren Ausführungen eine sinngemässe Beschwerde gegen die

Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen gesehen werden,

sodass den Anforderungen an eine Laienbeschwerde knapp Genüge getan ist.

1.6 Nach

dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 In

materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügung

der Vorinstanz ist. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in

Strafsachen zu Recht nicht auf die sinngemässe Einsprache der Beschwerdeführerin

vom 1. September 2022 (act. 5, S. 15) eingetreten ist.

2.2 Das

Einzelgericht erwog in seiner Nichteintretensverfügung vom 5. Oktober 2022,

die Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO betrage 10 Tage. Der

Strafbefehl sei eingeschrieben an die offizielle Meldeadresse der

Beschwerdeführerin ([...]) verschickt worden. Werde, wie im vorliegenden Fall,

der Strafbefehl eingeschrieben zugeschickt und nicht abgeholt, so gelte er

gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen

Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die betreffende Person mit einer

Zustellung rechnen musste. Der Beschwerdeführerin seien die Übertretungsanzeige

vom 22. Juli 2021 und die Zahlungserinnerung vom 25. November 2021

zugestellt worden, aber sie habe darauf nicht reagiert. Darin sei die

Beschwerdeführerin aufgefordert worden, die Busse entweder zu bezahlen oder –

sollte die Übertretung nicht selbst begangen worden sein – die Personalien des

Lenkers bekanntzugeben. Beide Schreiben seien an die Adresse geschickt worden,

welche die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache als Absenderadresse angebe. Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin von diesen beiden Schreiben mindestens ein Schreiben

erhalten habe. Die französische Post habe am 03. und am 04. Mai 2022 versucht,

den Strafbefehl an die Adresse der Beschwerdeführerin zuzustellen, was misslungen

sei. Anschliessend sei der Strafbefehl bis zum 20. Mai 2022 zur Abholung

bereitgelegen. Somit gelte der Strafbefehl am 27. Mai 2022 als zugestellt

und die 10-tägige Einsprachefrist habe am 28. Mai 2022 zu laufen begonnen.

Die Einsprache vom 8. September 2022 gegen den Strafbefehl sei somit klar

verspätet.

2.3 Die

Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, sie sei zum für die Tat

relevanten Zeitpunkt nicht Lenkerin ihres Fahrzeugs gewesen. Sie führt weiter

aus, ihr Bruder, B____ habe von ihrer längeren Auslandsabwesenheit profitiert

und ihre Autoschlüssel gestohlen, die sich an ihrer Meldeadresse [...], also

bei ihren Eltern, befunden hätten. Er habe ihr ihre Schlüssel auch nicht bei

ihrer Rückkehr zurückgegeben und sie habe gegen ihn Strafanzeige wegen

Fahrzeugdiebstahls erstatten müssen. Ihr Bruder habe auch jegliche

Korrespondenz zerstört, welche auf den Namen der Beschwerdeführerin zugestellt

worden sei, damit sie nichts von den durch ihn begangenen Widerhandlungen

erfahre. Erst nach ihrer Strafanzeige habe er ihr dies eingestanden. Ihrer

Beschwerde legte die Beschwerdeführerin unter anderem ein auf ihren Namen

lautendes Ticket für eine Flugreise von [...] nach [...] am 12. April 2022

(act. 3, S. 6) sowie eine Empfangsbestätigung über die Erstattung

einer Strafanzeige vom 17. Januar 2022 betreffend Fahrzeugdiebstahls für

den Zeitpunkt vom 1. März 2021 bis zum Datum der Anzeigeerstattung

(act. 3, S. 7 f.) bei.

2.4 Die

Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2022 vor,

die Beschwerdeführerin belege in ihrer Eingabe vom 12. Oktober nicht, warum

die Einsprachefrist wiederherzustellen wäre. Anhand der von ihr eingereichten

Unterlagen sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es ihr als Halterin

des fraglichen Personenwagens trotz korrekter Zustellung der

Übertretungsanzeige vom 22. Juli 2021, der Zahlungserinnerung vom 25. November

2021 sowie des Abholscheins der französischen Post für den Strafbefehl vom 28. April

2022 unverschuldet unmöglich gewesen sei, rechtzeitig den für die Übertretung

verantwortlichen Lenker bekanntzugeben. Die Bestätigung für einen Flug am 12. April

2022 von [...] in die [...] ändere hieran nichts, namentlich da das

Rückreisedatum nicht angegeben werde.

2.5 In

ihrer undatierten Eingabe (Postaufgabe 21. November 2022) hat die

Beschwerdeführerin nebst sich bereits in den Akten befindlichen Unterlagen eine

Kopie ihrer Identitätskarte (act. 6, S. 2 f.) sowie einen

Screenshot für ein auf ihren Namen lautendes Flugticket für den 31. August

2022 von [...] nach [...] (act. 6, S. 8) eingereicht.

3.

3.1

3.1.1 Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl

innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige

Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs.

3 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu

laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe

spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder

zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91

Abs. 2 StPO; Riedo, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 StPO N 21).

3.1.2 Die

Zustellung eines Strafbefehls erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch

eingeschriebene Postsendung. Die Möglichkeit der direkten Zustellung nach

Frankreich ergibt sich aus Art. X Ziff. 1 des Vertrages zwischen dem

Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur

Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die

Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92). Im Verhältnis zwischen der

Schweiz und Frankreich bestehen zudem weitere staatsvertragliche Bestimmungen,

die die Behörden dazu ermächtigen, gerichtliche Urkunden in Strafsachen direkt

per Post ins Ausland zuzustellen (vgl. Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten

Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe vom 8. November

2001 [SR 0.351.12], dem sowohl die Schweiz als auch Frankreich angehören; Art.

52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990

[SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62] und

Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Art. 52 Abs. 1

SDÜ, abrufbar unter www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechtsgrundlagen/multilateral/sdue/mitteilungen.html,

besucht am 19. Janu­ar 2023; vgl. auch BGer 1C_432/2017

vom 7. Februar 2018 E. 2.4 und BES.2021.45 vom 2. Juni 2021 E. 3.2).

3.1.3 Kann

eine eingeschriebene Postsendung nicht entsprechend Art. 85 Abs. 3

StPO dem Adressaten oder einer im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift

zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den

Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer

siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen.

Unterbleibt die Abholung,

gilt laut Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene

Postsendung dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen

Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist («Zustellfiktion»). Dies gilt

jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung nur dann, wenn die Person mit

einer Zustellung rechnen musste. Mit einer Zustellung muss dann gerechnet

werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren

hat (zum Ganzen Arquint, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und

Glauben die Parteien dann, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen

Akten der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer

6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1, mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2020.66

vom 1. April 2020 E. 2.3 und BES.2017.9 vom 20. März 2017

E. 1.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines

Verfahrensverhältnisses und gilt während der Zeit, in welcher während eines

hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung

einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 und 130 III 396 E.

1.2.3). Nach der vom Bundesgericht bestätigten Praxis des Appellationsgerichts

(vgl. statt vieler AGE BES.2019.46 vom 2. April 2019 E. 2.1.2, mit

weiteren Nachweisen; BGer 6B_618/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.4), auf

welche auch das Einzelgericht in Strafsachen in der angefochtenen Verfügung verweist,

ist bei zweimaliger, nicht eingeschriebener Sendung an die gleiche, sich

korrekt erweisende Adresse anzunehmen, dass die betroffene Person mindestens

eines der beiden Schreiben erhalten hat.

3.2

3.2.1 Die

allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Einsprachefrist sowie zur Zustellung

von Strafbefehlen sind zutreffend (siehe auch oben E. 3.1). Allerdings

macht die Beschwerdeführerin vor Appellationsgericht sinngemäss geltend, sie

habe die beiden dem Strafbefehl vorangegangenen Schreiben (Übertretungsanzeige

vom 22. Juli 2021 sowie Mahnung vom 25. November 2021, siehe

act. 5, S. 22 ff.) nie erhalten. Vielmehr habe ihr Bruder

sämtliche Post, welche zu ihren Handen an die Adresse ihrer Eltern zugestellt worden

sei, zerstört. Damit habe er verhindern wollen, dass sie Kenntnis von den Übertretungen

erhalte, welche er in ihrer Abwesenheit mit ihrem – zuvor von ihr entwendeten

(siehe hierzu oben E. 2.3.) – Fahrzeug begangen habe (Beschwerde,

act. 2).

3.2.2 Die

vom Einzelgericht in Strafsachen referierte Rechtsprechung des Appellationsgerichts,

wonach bei zweimaliger, nicht eingeschriebener Sendung an die gleiche, sich

korrekt erweisende Adresse anzunehmen ist, dass die betroffene Person

mindestens eines der beiden Schreiben erhalten hat (siehe auch oben E. 3.1.3),

wurde ausgehend von dem Grundgedanken entwickelt, dass der Zustellnachweis

behördlicher Sendungen nicht nur durch eingeschriebene Post, sondern auch

gestützt auf Indizien bzw. die gesamten Umstände erbracht werden kann (siehe

hierzu AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.1). Vor diesem Hintergrund

hat das Appellationsgericht erwogen, dass es zwar im Falle eines einmaligen

Versands mit einfacher Post nicht auszuschliessen sei, dass die Sendung nicht

ankomme (etwa, weil sie verloren gehe oder weil sie nicht korrekt adressiert sei),

diese Möglichkeit bei einer zweimaligen Zustellung desselben Dokumentes an eine

sich als richtig und funktionsfähig erweisende Adresse jedoch vernachlässigbar

klein werde. Bestünde insgesamt kein vernünftiger Zweifel daran, dass der

Adressat oder die Adressatin mindestens eines der beiden Schreiben erhalten

habe, erweise sich dessen Bestreitung als blosse Schutzbehauptung (AGE BES.2013.31

vom 12. Juli 2013 E. 3.3). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung

verschiedentlich bestätigt (BGer 6B_618/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.4 und

6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8). Allerdings stellt sie eine blosse

Vermutung dar, welche im Einzelfall durch überzeugende entgegenstehende Beweismittel

im Rahmen der Würdigung der gesamten Umstände auch umgestossen werden kann. Die

blosse unsubstanziierte Behauptung, ein Schreiben sei etwa zurück an den

Absender gegangen oder auf dem Postweg gestohlen worden bzw. verloren

gegangen, genügt hierfür jedenfalls nicht (vgl. BGer 6B_618/2019 vom 27.

Juni 2019 E. 3.4).

3.2.3 In

casu legt die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Behauptungen, sie habe

weder die Übertretungsanzeige vom 22. Juli 2021 noch die Mahnung vom

25. November 2021 erhalten, die Bestätigung einer Strafanzeige vom

17. Januar 2022 («RÉCÉPISSÉ DE DÉPÔT DE PLAINTE», act. 3, S. 7 f.)

sowie zwei Flugtickets ins Recht. Aus der Bestätigung der Anzeigeerstattung erschliesst

sich, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich am 17. Januar 2022

Strafanzeige bei der Gendarmerie Nationale in [...] wegen des Diebstahls ihres

Fahrzeugs («VOL SIMPLE DE VEHICULE») betreffend den Zeitraum vom 1. März

2021 bis zum Datum der Strafanzeige am 17. Januar 2022 erstattet hat. Die

Flugtickets betreffen einen Flug von [...] nach [...] vom 12. April 2022 (act. 3,

S. 6) und einen offenbaren Rückflug von [...] nach [...] vom

31. August 2022 (act. 6, S. 8). Anhand dieser kann die

Beschwerdeführerin zumindest glaubhaft machen, dass sie sich im Zeitraum vom

12. April bis zum 31. August 2022 im Ausland aufgehalten hat.

Die von der

Beschwerdeführerin behaupteten und teilweise mit Dokumenten gestützten

Geschehnisse erscheinen zunächst einmal aufgrund ihrer zeitlichen Abfolge als

plausibel. Demnach hätte am 1. März 2021 während eines längeren

Auslandaufenthaltes der Beschwerdeführerin die mutmassliche Entwendung ihres Fahrzeugs

durch ihren Bruder stattgefunden (vgl. act. 2 und act. 3,

S. 7 f.). Am 3. Juni 2021 wäre – ebenfalls mutmasslich von ihrem

Bruder (vgl. act. 2) – die Übertretung mit ihrem Fahrzeug begangen

worden (vgl. act. 5, S. 18 ff.). Im Anschluss wären die

Übertretungsanzeige vom 22. Juli 2021 und die erste Mahnung vom

25. November 2021 bei den Eltern der Beschwerdeführerin zugestellt (vgl. act. 5,

S. 22–25) und von ihrem Bruder zerstört worden (act. 2). Am

17. Januar 2022 hätte die Beschwerdeführerin – wieder zuhause –

Strafanzeige betreffend die Entwendung ihres Fahrzeugs erstattet (vgl. act. 2

und act. 3, S. 7 f.) und wäre wenige Monate später, am

12. April 2022, (offenbar) erneut ins Ausland abgereist (act. 3,

S. 6). Während dieser Abwesenheit wären am 3. und 4. Mai 2022

zwei erfolglose Zustellungsversuche des vom 28. April 2022 datierenden

Strafbefehls vorgenommen (act. 5, S. 5–12) sowie am 21. Juni

2022 und am 24. August 2022 zwei Mahnungen betreffend den Strafbefehl

erstellt und anschliessend an die Adresse bei den Eltern der Beschwerdeführerin

verschickt worden (vgl. act. 5, S. 16). Schliesslich wäre die

Beschwerdeführerin am 31. August 2022 aus dem Ausland zurückgekommen (act. 6,

S. 8), hätte hierbei die zweite Mahnung (act. 16, S. 16)

entdeckt und direkt im Anschluss am 1. September 2022 Einsprache erhoben

(act. 5, S. 15).

Zwar vermag die

Beschwerdeführerin diese Behauptungen nicht lückenlos und auch nicht

zweifelsfrei zu beweisen. So ergibt sich aus der Bestätigung der Strafanzeige

nicht, wer die beschuldigte Person ist. Allerdings handelt es sich hierbei

offenbar bloss um eine Art Quittung der französischen Strafverfolgungsbehörden

über die erfolgte Anzeigeerstattung, welche solcher Angaben entbehrt. Die

Strafanzeige gibt – naturgemäss – auch keinen Aufschluss darüber, ob der Bruder

der Beschwerdeführerin tatsächlich ihr Fahrzeug gestohlen und damit die

vorliegend interessierende Übertretung begangen. Auch fehlen entsprechende

Belege (Flugtickets oder Ähnliches) zum von der Beschwerdeführerin angeführten

längeren Auslandsaufenthalt im Zeitraum vom März 2021 bis zum Januar 2022,

während dessen ihr Bruder ihr Fahrzeug entwendet haben soll. Vielmehr hat die

Beschwerdeführerin lediglich Unterlagen zu einem späteren Auslandsaufenthalt

eingereicht, welcher aber immerhin den Zeitraum der Zustellungsversuche für den

Strafbefehl sowie der beiden dazu gehörenden Mahnungen abdeckt (12. April

bis 31. August 2022). Zudem kann und soll im vorliegenden

Beschwerdeverfahren von vornherein nicht abschliessend geklärt werden, ob denn

tatsächlich der Bruder der Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug entwendet und damit

die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen hat. Geht man sodann davon aus,

dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge weder Kenntnis von der

Übertretungsanzeige vom 22. Juli 2021 noch von der Mahnung vom

25. November 2021 nehmen konnte, und berücksichtigt man, dass sie auch den

Strafbefehl vom 28. April 2022 erwiesenermassen faktisch nie erhalten hat,

so erstaunt nicht, dass sie in vorliegendem Verfahren nur begrenzt dazu im

Stande ist, von sich aus sachdienliche Beweismittel zur Untermauerung ihrer

Behauptungen beizubringen. So ergibt sich aus der Beschwerde, dass die

Beschwerdeführerin davon ausgeht, die zur Diskussion stehende Übertretungstat

datiere vom 28. April 2022 («une infraction que je suis

presumé avoir commis le 28.04.22 à Bâle», siehe Beschwerde, act. 2). Bei

diesem Datum handelt es sich allerdings um das Datum des Strafbefehls, das die

Beschwerdeführerin immerhin aus der – ihr auch auf Französisch zugestellten –

Nichteintretensverfügung der Vorinstanz entnehmen konnte («l’ordonnance pénale

du 28.04.2022», siehe act. 1), während in der Nichteintretensverfügung nirgends

das eigentliche Übertretungsdatum (3. Juni 2021) erwähnt ist. Dass die

Beschwerdeführerin als juristische Laiin das Datum des Strafbefehls mit dem

Datum der Übertretung gleichsetzt und dementsprechend nur Belege für einen

Auslandsaufenthalt für ersteren Zeitraum einreicht, erscheint nachvollziehbar. Ihre

offenbare Unkenntnis des tatsächlichen Übertretungsdatums, das sich sowohl aus

der Übertretungsanzeige vom 22. Juli 2021 sowie der Mahnung vom

25. November 2021 ergeben hätte, erscheint darüber hinaus sogar als

weiteres Indiz für ihre Glaubwürdigkeit.

Vor allem erachtet

es das Gericht als zentral, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Strafanzeige als

Zeitraum für die Entwendung ihres Fahrzeugs den 1. März 2021 bis zum

17. Januar 2022 angegeben hat. Dieser Zeitraum schliesst das vorliegend

relevante – der Beschwerdeführerin offenbar aber unbekannte – Übertretungsdatum

vom 3. Juni 2021 ein. Die Beschwerdeführerin erstattete ihre Strafanzeige

rund dreieinhalb Monate vor der versuchten Zustellung des Strafbefehls

bzw. rund achteinhalb Monate vor Erhebung ihrer Einsprache. Der

Strafanzeigequittung kommt bei der vorliegenden Gesamtwürdigung der Umstände

besonderes Gewicht zu. So erscheint es geradezu abwegig, dass die

Beschwerdeführerin den – strafbaren – Aufwand betrieben hat, jemanden zu

Unrecht bei den französischen Behörden einer Straftat zu bezichtigen, um von

diesen eine Bestätigung ihrer Strafanzeige zu erwirken und sich damit wiederum gegen

eine ausländische Parkbusse in Höhe von CHF 120.– zur Wehr zu setzen,

zumal sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen konnte, dass diese Parkbusse

mehrere Monate später zum Erlass eines Strafbefehls führen würde.

Vor diesem

Hintergrund wirken die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht wie blosse

Schutzbehauptungen, sondern ergeben ein insgesamt stimmiges Bild und erscheinen

als hinreichend glaubhaft und überzeugend. Unter Berücksichtigung dieser Indizien

und Gesamtumstände erscheint die Wahrscheinlichkeit, dass die

Beschwerdeführerin weder die Übertretungsanzeige vom 22. Juli 2021 noch

die Mahnung vom 25. November 2021 erhalten hat, trotz der an sich

korrekten Adressierung nicht als vernachlässigbar klein im Sinne der

Rechtsprechung (siehe oben E. 3.2.2). Vielmehr bestehen für das Gericht

erhebliche und ernstzunehmende Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin

zumindest eines der besagten Schreiben erhalten hat – wofür aber letztlich die

Behörden die Beweislast tragen (AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.1,

mit Hinweisen).

3.3 Nach

dem Gesagten kann die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung, wonach bei

zweimaliger, nicht eingeschriebener Sendung an die gleiche, sich als korrekt

erweisende Adresse anzunehmen ist, dass die betroffene Person mindestens eines

der beiden dem Strafbefehl vorangehenden Schreiben erhalten hat, im

vorliegenden Einzelfall aufgrund hinreichender, plausibler und überzeugender

Gegenindizien als umgestossen gelten. Dementsprechend musste die

Beschwerdeführerin auch nicht mit der Zustellung weiterer behördlicher Post

rechnen. Damit fehlt es an einer Basis für die Annahme einer Zustellfiktion

betreffend den Strafbefehl vom 28. April 2022, weshalb die Beschwerde im

Ergebnis gutzuheissen ist. Die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 5. Oktober 2022 ist aufzuheben und die Sache ist an das

Einzelgericht in Strafsachen zur Durchführung des Hauptverfahrens

zurückzuweisen. Vorgängig sollte der Beschwerdeführerin der Strafbefehl – der

hier als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – noch rechtskonform

eröffnet werden, um ihr rechtliches Gehör zu wahren. Es wird an der

Beschwerdeführerin sein, dem Einzelgericht in Strafsachen weitere Beweismittel

zur materiellen Beurteilung ihrer Einsprache anzubieten, beispielsweise ihre

Strafanzeige mit sämtlichen Angaben zur mutmasslichen Entwendung ihres

Fahrzeugs, allenfalls vorhandene weitere Unterlagen hierzu (etwa einen hierauf

gestützten Polizeirapport) sowie Flugtickets oder andere Beweismittel zur

Unterstützung ihrer Behauptung, dass sie auch zur Zeit der Entwendung des

Fahrzeugs, der im Strafverfahren strittigen Übertretung und der

Zustellungsversuche der Übertretungsanzeige vom 22. Juli 2021 und der

Mahnung vom 25. November 2021 im Ausland war. In Betracht kommt auch eine

Stellungnahme ihres Bruders, der ihren Angaben zufolge die Taten einräumt

(vgl. act. 2).

4.

Für die

obsiegende Beschwerdeführerin ist das Beschwerdeverfahren kostenlos

(vgl. Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Mangels entsprechender

Aufwendungen ist keine Parteientschädigung auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Oktober 2022

aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung des Hauptverfahrens an das

Einzelgericht zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in

französischer Übersetzung)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.