BES.2022.151
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
3. März 2023Deutsch22 min
Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt. Gemäss Sendungsverfolgung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.151
ENTSCHEID
vom 3.
März 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführerin
c/o [...]
Beschuldigte
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 5. Oktober 2022
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführerin) wurde mit Übertretungsanzeige vom 22. Juli 2021
(«Avis d’Infraction») wegen Parkieren eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf
einem Gehbehindertenparkplatz bis 60 Minuten (Übertretungsdatum: 3. Juni
2021) von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 120.–
bestraft. Nachdem die Beschwerdeführerin die Busse auch nach Versand der
Mahnung («rappel de facture») vom 25. November 2021 nicht fristgerecht
bezahlt hatte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom
14. Februar 2022 an die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt. Diese erklärte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom
28. April 2022 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und belegte sie
mit einer Busse von CHF 120.–; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit
einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. Zudem wurden der Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt. Gemäss Sendungsverfolgung
der Schweizerischen Post wurden zwei nicht erfolgreiche Zustellversuche des
Strafbefehls am 3. und 4. Mai 2022 unternommen (Empfänger abwesend).
Als der Strafbefehl auch innert Frist nicht abgeholt wurde, ging er an die
Staatsanwaltschaft zurück. In der Folge sandte die Inkassostelle des Justiz-
und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) der Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 21. Juni 2022 eine erste und mit Schreiben vom
24. August 2022 eine zweite Mahnung betreffend die Busse sowie die
Verfahrenskosten gemäss Strafbefehl zu. Im Anschluss hieran erhob die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. September 2022 in französischer
Sprache an die Inkassostelle des JSD sinngemäss Einsprache gegen den
Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies hierauf mit Schreiben vom
15. September 2022 die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl
festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung
vom 5. Oktober 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die
Einsprache infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten.
Gegen die
Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Oktober
2022 hat die Beschwerdeführerin mit in französischer Sprache verfasstem,
undatiertem Schreiben an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
Beschwerde erhoben (Abgabe am Schalter des Appellationsgerichts am
12. Oktober 2022). Darin beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die
Berücksichtigung ihrer Einsprache und damit die Aufhebung der Verfügung vom
5. Oktober 2022. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme
vom 28. Oktober 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin
reichte replicando diverse Unterlagen in Kopie und ohne Begleitschreiben ein (Postaufgabe
16. November 2022). In Bezug auf den weiteren Schriftverkehr wird der
Vollständigkeit halber auf die Akten im Verfahren auf die Akten BES.2022.151
verwiesen. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter
Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Oktober
2022.
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung dadurch
unmittelbar in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, weshalb sie zur
Beschwerdeerhebung berechtigt ist.
1.3
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt,
dass Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (vgl. Art. 110
Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (act. 2) ist
zwar unterzeichnet, aber nicht datiert, weshalb sie letztlich an einem
formellen Mangel leidet (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Aus prozessökonomischen Gründen wurde diesbezüglich auf eine Nachfristansetzung
zur Verbesserung verzichtet, zumal die Beschwerde persönlich am Schalter des
Appellationsgerichts abgegeben wurde und sich das – rechtlich relevante – Datum
der Schalterabgabe aus dem auf der Beschwerdeschrift angebrachten
Empfangsstempel (12. Oktober 2022) ergibt. Durch die Abgabe am
12.
Oktober 2022 hat die Beschwerdeführerin die zehntägige Beschwerdefrist
gewahrt (vgl. Art. 90 f. StPO).
1.4
Gemäss
Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle
Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die
Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss
§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung
(EG StPO, SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch.
Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere
Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1).
Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache
einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die
Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu
verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie
sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1).
Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden
ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren
Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben
handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4 und
BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Vorliegend wurde die Beschwerde in
französischer Sprache und damit in einer hiesigen Landessprache verfasst. Die
Eingabe ist zudem zweifelsohne kurz und in einfacher Sprache gehalten. Sie wird
somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen ausnahmsweise entgegengenommen. Dessen
ungeachtet besteht kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids
von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl.
AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 und BES.2018.97 vom 20. Juni
2018.
E. 1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung
des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt, womit den
Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist (vgl. BGE 143 IV 117 E. 3; AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2).
1.5
Der
Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Die
Dispositiv
Beschwerdeführerin hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides
angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a
bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die
Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt.
Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern
er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält,
andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen
ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1 und 3; AGE BES.2020.69
vom 23. April 2020 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin nimmt insofern auf
die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Bezug, als sie
die entsprechende Dossiernummer ES.[...] zitiert und ausführt, sie habe keines
der Behördenschreiben betreffend die dem Strafbefehl zugrundeliegende
Widerhandlung erhalten, da ihr Bruder – der auch das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt
gelenkt habe – diese zerstört habe. Die Beschwerdeführerin bittet um das
«Wohlwollen» («bienveillance») des Gerichts, um den Strafbefehl anfechten zu
können. Berücksichtigt man, dass in der Begründung der angefochtenen Verfügung
massgeblich auf die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Schreiben
verwiesen wird, kann in ihren Ausführungen eine sinngemässe Beschwerde gegen die
Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen gesehen werden,
sodass den Anforderungen an eine Laienbeschwerde knapp Genüge getan ist.
1.6 Nach
dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 In
materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügung
der Vorinstanz ist. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in
Strafsachen zu Recht nicht auf die sinngemässe Einsprache der Beschwerdeführerin
vom 1. September 2022 (act. 5, S. 15) eingetreten ist.
2.2 Das
Einzelgericht erwog in seiner Nichteintretensverfügung vom 5. Oktober 2022,
die Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO betrage 10 Tage. Der
Strafbefehl sei eingeschrieben an die offizielle Meldeadresse der
Beschwerdeführerin ([...]) verschickt worden. Werde, wie im vorliegenden Fall,
der Strafbefehl eingeschrieben zugeschickt und nicht abgeholt, so gelte er
gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die betreffende Person mit einer
Zustellung rechnen musste. Der Beschwerdeführerin seien die Übertretungsanzeige
vom 22. Juli 2021 und die Zahlungserinnerung vom 25. November 2021
zugestellt worden, aber sie habe darauf nicht reagiert. Darin sei die
Beschwerdeführerin aufgefordert worden, die Busse entweder zu bezahlen oder –
sollte die Übertretung nicht selbst begangen worden sein – die Personalien des
Lenkers bekanntzugeben. Beide Schreiben seien an die Adresse geschickt worden,
welche die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache als Absenderadresse angebe. Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin von diesen beiden Schreiben mindestens ein Schreiben
erhalten habe. Die französische Post habe am 03. und am 04. Mai 2022 versucht,
den Strafbefehl an die Adresse der Beschwerdeführerin zuzustellen, was misslungen
sei. Anschliessend sei der Strafbefehl bis zum 20. Mai 2022 zur Abholung
bereitgelegen. Somit gelte der Strafbefehl am 27. Mai 2022 als zugestellt
und die 10-tägige Einsprachefrist habe am 28. Mai 2022 zu laufen begonnen.
Die Einsprache vom 8. September 2022 gegen den Strafbefehl sei somit klar
verspätet.
2.3 Die
Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, sie sei zum für die Tat
relevanten Zeitpunkt nicht Lenkerin ihres Fahrzeugs gewesen. Sie führt weiter
aus, ihr Bruder, B____ habe von ihrer längeren Auslandsabwesenheit profitiert
und ihre Autoschlüssel gestohlen, die sich an ihrer Meldeadresse [...], also
bei ihren Eltern, befunden hätten. Er habe ihr ihre Schlüssel auch nicht bei
ihrer Rückkehr zurückgegeben und sie habe gegen ihn Strafanzeige wegen
Fahrzeugdiebstahls erstatten müssen. Ihr Bruder habe auch jegliche
Korrespondenz zerstört, welche auf den Namen der Beschwerdeführerin zugestellt
worden sei, damit sie nichts von den durch ihn begangenen Widerhandlungen
erfahre. Erst nach ihrer Strafanzeige habe er ihr dies eingestanden. Ihrer
Beschwerde legte die Beschwerdeführerin unter anderem ein auf ihren Namen
lautendes Ticket für eine Flugreise von [...] nach [...] am 12. April 2022
(act. 3, S. 6) sowie eine Empfangsbestätigung über die Erstattung
einer Strafanzeige vom 17. Januar 2022 betreffend Fahrzeugdiebstahls für
den Zeitpunkt vom 1. März 2021 bis zum Datum der Anzeigeerstattung
(act. 3, S. 7 f.) bei.
2.4 Die
Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2022 vor,
die Beschwerdeführerin belege in ihrer Eingabe vom 12. Oktober nicht, warum
die Einsprachefrist wiederherzustellen wäre. Anhand der von ihr eingereichten
Unterlagen sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es ihr als Halterin
des fraglichen Personenwagens trotz korrekter Zustellung der
Übertretungsanzeige vom 22. Juli 2021, der Zahlungserinnerung vom 25. November
2021 sowie des Abholscheins der französischen Post für den Strafbefehl vom 28. April
2022 unverschuldet unmöglich gewesen sei, rechtzeitig den für die Übertretung
verantwortlichen Lenker bekanntzugeben. Die Bestätigung für einen Flug am 12. April
2022 von [...] in die [...] ändere hieran nichts, namentlich da das
Rückreisedatum nicht angegeben werde.
2.5 In
ihrer undatierten Eingabe (Postaufgabe 21. November 2022) hat die
Beschwerdeführerin nebst sich bereits in den Akten befindlichen Unterlagen eine
Kopie ihrer Identitätskarte (act. 6, S. 2 f.) sowie einen
Screenshot für ein auf ihren Namen lautendes Flugticket für den 31. August
2022 von [...] nach [...] (act. 6, S. 8) eingereicht.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl
innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige
Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs.
3 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu
laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91
Abs. 2 StPO; Riedo, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 StPO N 21).
3.1.2 Die
Zustellung eines Strafbefehls erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch
eingeschriebene Postsendung. Die Möglichkeit der direkten Zustellung nach
Frankreich ergibt sich aus Art. X Ziff. 1 des Vertrages zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur
Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die
Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92). Im Verhältnis zwischen der
Schweiz und Frankreich bestehen zudem weitere staatsvertragliche Bestimmungen,
die die Behörden dazu ermächtigen, gerichtliche Urkunden in Strafsachen direkt
per Post ins Ausland zuzustellen (vgl. Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten
Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe vom 8. November
2001 [SR 0.351.12], dem sowohl die Schweiz als auch Frankreich angehören; Art.
52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990
[SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62] und
Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Art. 52 Abs. 1
SDÜ, abrufbar unter www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechtsgrundlagen/multilateral/sdue/mitteilungen.html,
besucht am 19. Januar 2023; vgl. auch BGer 1C_432/2017
vom 7. Februar 2018 E. 2.4 und BES.2021.45 vom 2. Juni 2021 E. 3.2).
3.1.3 Kann
eine eingeschriebene Postsendung nicht entsprechend Art. 85 Abs. 3
StPO dem Adressaten oder einer im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift
zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den
Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer
siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen.
Unterbleibt die Abholung,
gilt laut Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene
Postsendung dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist («Zustellfiktion»). Dies gilt
jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung nur dann, wenn die Person mit
einer Zustellung rechnen musste. Mit einer Zustellung muss dann gerechnet
werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren
hat (zum Ganzen Arquint, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und
Glauben die Parteien dann, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen
Akten der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer
6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1, mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2020.66
vom 1. April 2020 E. 2.3 und BES.2017.9 vom 20. März 2017
E. 1.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines
Verfahrensverhältnisses und gilt während der Zeit, in welcher während eines
hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung
einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 und 130 III 396 E.
1.2.3). Nach der vom Bundesgericht bestätigten Praxis des Appellationsgerichts
(vgl. statt vieler AGE BES.2019.46 vom 2. April 2019 E. 2.1.2, mit
weiteren Nachweisen; BGer 6B_618/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.4), auf
welche auch das Einzelgericht in Strafsachen in der angefochtenen Verfügung verweist,
ist bei zweimaliger, nicht eingeschriebener Sendung an die gleiche, sich
korrekt erweisende Adresse anzunehmen, dass die betroffene Person mindestens
eines der beiden Schreiben erhalten hat.
3.2
3.2.1 Die
allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Einsprachefrist sowie zur Zustellung
von Strafbefehlen sind zutreffend (siehe auch oben E. 3.1). Allerdings
macht die Beschwerdeführerin vor Appellationsgericht sinngemäss geltend, sie
habe die beiden dem Strafbefehl vorangegangenen Schreiben (Übertretungsanzeige
vom 22. Juli 2021 sowie Mahnung vom 25. November 2021, siehe
act. 5, S. 22 ff.) nie erhalten. Vielmehr habe ihr Bruder
sämtliche Post, welche zu ihren Handen an die Adresse ihrer Eltern zugestellt worden
sei, zerstört. Damit habe er verhindern wollen, dass sie Kenntnis von den Übertretungen
erhalte, welche er in ihrer Abwesenheit mit ihrem – zuvor von ihr entwendeten
(siehe hierzu oben E. 2.3.) – Fahrzeug begangen habe (Beschwerde,
act. 2).
3.2.2 Die
vom Einzelgericht in Strafsachen referierte Rechtsprechung des Appellationsgerichts,
wonach bei zweimaliger, nicht eingeschriebener Sendung an die gleiche, sich
korrekt erweisende Adresse anzunehmen ist, dass die betroffene Person
mindestens eines der beiden Schreiben erhalten hat (siehe auch oben E. 3.1.3),
wurde ausgehend von dem Grundgedanken entwickelt, dass der Zustellnachweis
behördlicher Sendungen nicht nur durch eingeschriebene Post, sondern auch
gestützt auf Indizien bzw. die gesamten Umstände erbracht werden kann (siehe
hierzu AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.1). Vor diesem Hintergrund
hat das Appellationsgericht erwogen, dass es zwar im Falle eines einmaligen
Versands mit einfacher Post nicht auszuschliessen sei, dass die Sendung nicht
ankomme (etwa, weil sie verloren gehe oder weil sie nicht korrekt adressiert sei),
diese Möglichkeit bei einer zweimaligen Zustellung desselben Dokumentes an eine
sich als richtig und funktionsfähig erweisende Adresse jedoch vernachlässigbar
klein werde. Bestünde insgesamt kein vernünftiger Zweifel daran, dass der
Adressat oder die Adressatin mindestens eines der beiden Schreiben erhalten
habe, erweise sich dessen Bestreitung als blosse Schutzbehauptung (AGE BES.2013.31
vom 12. Juli 2013 E. 3.3). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung
verschiedentlich bestätigt (BGer 6B_618/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.4 und
6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8). Allerdings stellt sie eine blosse
Vermutung dar, welche im Einzelfall durch überzeugende entgegenstehende Beweismittel
im Rahmen der Würdigung der gesamten Umstände auch umgestossen werden kann. Die
blosse unsubstanziierte Behauptung, ein Schreiben sei etwa zurück an den
Absender gegangen oder auf dem Postweg gestohlen worden bzw. verloren
gegangen, genügt hierfür jedenfalls nicht (vgl. BGer 6B_618/2019 vom 27.
Juni 2019 E. 3.4).
3.2.3 In
casu legt die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Behauptungen, sie habe
weder die Übertretungsanzeige vom 22. Juli 2021 noch die Mahnung vom
25. November 2021 erhalten, die Bestätigung einer Strafanzeige vom
17. Januar 2022 («RÉCÉPISSÉ DE DÉPÔT DE PLAINTE», act. 3, S. 7 f.)
sowie zwei Flugtickets ins Recht. Aus der Bestätigung der Anzeigeerstattung erschliesst
sich, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich am 17. Januar 2022
Strafanzeige bei der Gendarmerie Nationale in [...] wegen des Diebstahls ihres
Fahrzeugs («VOL SIMPLE DE VEHICULE») betreffend den Zeitraum vom 1. März
2021 bis zum Datum der Strafanzeige am 17. Januar 2022 erstattet hat. Die
Flugtickets betreffen einen Flug von [...] nach [...] vom 12. April 2022 (act. 3,
S. 6) und einen offenbaren Rückflug von [...] nach [...] vom
31. August 2022 (act. 6, S. 8). Anhand dieser kann die
Beschwerdeführerin zumindest glaubhaft machen, dass sie sich im Zeitraum vom
12. April bis zum 31. August 2022 im Ausland aufgehalten hat.
Die von der
Beschwerdeführerin behaupteten und teilweise mit Dokumenten gestützten
Geschehnisse erscheinen zunächst einmal aufgrund ihrer zeitlichen Abfolge als
plausibel. Demnach hätte am 1. März 2021 während eines längeren
Auslandaufenthaltes der Beschwerdeführerin die mutmassliche Entwendung ihres Fahrzeugs
durch ihren Bruder stattgefunden (vgl. act. 2 und act. 3,
S. 7 f.). Am 3. Juni 2021 wäre – ebenfalls mutmasslich von ihrem
Bruder (vgl. act. 2) – die Übertretung mit ihrem Fahrzeug begangen
worden (vgl. act. 5, S. 18 ff.). Im Anschluss wären die
Übertretungsanzeige vom 22. Juli 2021 und die erste Mahnung vom
25. November 2021 bei den Eltern der Beschwerdeführerin zugestellt (vgl. act. 5,
S. 22–25) und von ihrem Bruder zerstört worden (act. 2). Am
17. Januar 2022 hätte die Beschwerdeführerin – wieder zuhause –
Strafanzeige betreffend die Entwendung ihres Fahrzeugs erstattet (vgl. act. 2
und act. 3, S. 7 f.) und wäre wenige Monate später, am
12. April 2022, (offenbar) erneut ins Ausland abgereist (act. 3,
S. 6). Während dieser Abwesenheit wären am 3. und 4. Mai 2022
zwei erfolglose Zustellungsversuche des vom 28. April 2022 datierenden
Strafbefehls vorgenommen (act. 5, S. 5–12) sowie am 21. Juni
2022 und am 24. August 2022 zwei Mahnungen betreffend den Strafbefehl
erstellt und anschliessend an die Adresse bei den Eltern der Beschwerdeführerin
verschickt worden (vgl. act. 5, S. 16). Schliesslich wäre die
Beschwerdeführerin am 31. August 2022 aus dem Ausland zurückgekommen (act. 6,
S. 8), hätte hierbei die zweite Mahnung (act. 16, S. 16)
entdeckt und direkt im Anschluss am 1. September 2022 Einsprache erhoben
(act. 5, S. 15).
Zwar vermag die
Beschwerdeführerin diese Behauptungen nicht lückenlos und auch nicht
zweifelsfrei zu beweisen. So ergibt sich aus der Bestätigung der Strafanzeige
nicht, wer die beschuldigte Person ist. Allerdings handelt es sich hierbei
offenbar bloss um eine Art Quittung der französischen Strafverfolgungsbehörden
über die erfolgte Anzeigeerstattung, welche solcher Angaben entbehrt. Die
Strafanzeige gibt – naturgemäss – auch keinen Aufschluss darüber, ob der Bruder
der Beschwerdeführerin tatsächlich ihr Fahrzeug gestohlen und damit die
vorliegend interessierende Übertretung begangen. Auch fehlen entsprechende
Belege (Flugtickets oder Ähnliches) zum von der Beschwerdeführerin angeführten
längeren Auslandsaufenthalt im Zeitraum vom März 2021 bis zum Januar 2022,
während dessen ihr Bruder ihr Fahrzeug entwendet haben soll. Vielmehr hat die
Beschwerdeführerin lediglich Unterlagen zu einem späteren Auslandsaufenthalt
eingereicht, welcher aber immerhin den Zeitraum der Zustellungsversuche für den
Strafbefehl sowie der beiden dazu gehörenden Mahnungen abdeckt (12. April
bis 31. August 2022). Zudem kann und soll im vorliegenden
Beschwerdeverfahren von vornherein nicht abschliessend geklärt werden, ob denn
tatsächlich der Bruder der Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug entwendet und damit
die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen hat. Geht man sodann davon aus,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge weder Kenntnis von der
Übertretungsanzeige vom 22. Juli 2021 noch von der Mahnung vom
25. November 2021 nehmen konnte, und berücksichtigt man, dass sie auch den
Strafbefehl vom 28. April 2022 erwiesenermassen faktisch nie erhalten hat,
so erstaunt nicht, dass sie in vorliegendem Verfahren nur begrenzt dazu im
Stande ist, von sich aus sachdienliche Beweismittel zur Untermauerung ihrer
Behauptungen beizubringen. So ergibt sich aus der Beschwerde, dass die
Beschwerdeführerin davon ausgeht, die zur Diskussion stehende Übertretungstat
datiere vom 28. April 2022 («une infraction que je suis
presumé avoir commis le 28.04.22 à Bâle», siehe Beschwerde, act. 2). Bei
diesem Datum handelt es sich allerdings um das Datum des Strafbefehls, das die
Beschwerdeführerin immerhin aus der – ihr auch auf Französisch zugestellten –
Nichteintretensverfügung der Vorinstanz entnehmen konnte («l’ordonnance pénale
du 28.04.2022», siehe act. 1), während in der Nichteintretensverfügung nirgends
das eigentliche Übertretungsdatum (3. Juni 2021) erwähnt ist. Dass die
Beschwerdeführerin als juristische Laiin das Datum des Strafbefehls mit dem
Datum der Übertretung gleichsetzt und dementsprechend nur Belege für einen
Auslandsaufenthalt für ersteren Zeitraum einreicht, erscheint nachvollziehbar. Ihre
offenbare Unkenntnis des tatsächlichen Übertretungsdatums, das sich sowohl aus
der Übertretungsanzeige vom 22. Juli 2021 sowie der Mahnung vom
25. November 2021 ergeben hätte, erscheint darüber hinaus sogar als
weiteres Indiz für ihre Glaubwürdigkeit.
Vor allem erachtet
es das Gericht als zentral, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Strafanzeige als
Zeitraum für die Entwendung ihres Fahrzeugs den 1. März 2021 bis zum
17. Januar 2022 angegeben hat. Dieser Zeitraum schliesst das vorliegend
relevante – der Beschwerdeführerin offenbar aber unbekannte – Übertretungsdatum
vom 3. Juni 2021 ein. Die Beschwerdeführerin erstattete ihre Strafanzeige
rund dreieinhalb Monate vor der versuchten Zustellung des Strafbefehls
bzw. rund achteinhalb Monate vor Erhebung ihrer Einsprache. Der
Strafanzeigequittung kommt bei der vorliegenden Gesamtwürdigung der Umstände
besonderes Gewicht zu. So erscheint es geradezu abwegig, dass die
Beschwerdeführerin den – strafbaren – Aufwand betrieben hat, jemanden zu
Unrecht bei den französischen Behörden einer Straftat zu bezichtigen, um von
diesen eine Bestätigung ihrer Strafanzeige zu erwirken und sich damit wiederum gegen
eine ausländische Parkbusse in Höhe von CHF 120.– zur Wehr zu setzen,
zumal sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen konnte, dass diese Parkbusse
mehrere Monate später zum Erlass eines Strafbefehls führen würde.
Vor diesem
Hintergrund wirken die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht wie blosse
Schutzbehauptungen, sondern ergeben ein insgesamt stimmiges Bild und erscheinen
als hinreichend glaubhaft und überzeugend. Unter Berücksichtigung dieser Indizien
und Gesamtumstände erscheint die Wahrscheinlichkeit, dass die
Beschwerdeführerin weder die Übertretungsanzeige vom 22. Juli 2021 noch
die Mahnung vom 25. November 2021 erhalten hat, trotz der an sich
korrekten Adressierung nicht als vernachlässigbar klein im Sinne der
Rechtsprechung (siehe oben E. 3.2.2). Vielmehr bestehen für das Gericht
erhebliche und ernstzunehmende Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin
zumindest eines der besagten Schreiben erhalten hat – wofür aber letztlich die
Behörden die Beweislast tragen (AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.1,
mit Hinweisen).
3.3 Nach
dem Gesagten kann die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung, wonach bei
zweimaliger, nicht eingeschriebener Sendung an die gleiche, sich als korrekt
erweisende Adresse anzunehmen ist, dass die betroffene Person mindestens eines
der beiden dem Strafbefehl vorangehenden Schreiben erhalten hat, im
vorliegenden Einzelfall aufgrund hinreichender, plausibler und überzeugender
Gegenindizien als umgestossen gelten. Dementsprechend musste die
Beschwerdeführerin auch nicht mit der Zustellung weiterer behördlicher Post
rechnen. Damit fehlt es an einer Basis für die Annahme einer Zustellfiktion
betreffend den Strafbefehl vom 28. April 2022, weshalb die Beschwerde im
Ergebnis gutzuheissen ist. Die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 5. Oktober 2022 ist aufzuheben und die Sache ist an das
Einzelgericht in Strafsachen zur Durchführung des Hauptverfahrens
zurückzuweisen. Vorgängig sollte der Beschwerdeführerin der Strafbefehl – der
hier als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – noch rechtskonform
eröffnet werden, um ihr rechtliches Gehör zu wahren. Es wird an der
Beschwerdeführerin sein, dem Einzelgericht in Strafsachen weitere Beweismittel
zur materiellen Beurteilung ihrer Einsprache anzubieten, beispielsweise ihre
Strafanzeige mit sämtlichen Angaben zur mutmasslichen Entwendung ihres
Fahrzeugs, allenfalls vorhandene weitere Unterlagen hierzu (etwa einen hierauf
gestützten Polizeirapport) sowie Flugtickets oder andere Beweismittel zur
Unterstützung ihrer Behauptung, dass sie auch zur Zeit der Entwendung des
Fahrzeugs, der im Strafverfahren strittigen Übertretung und der
Zustellungsversuche der Übertretungsanzeige vom 22. Juli 2021 und der
Mahnung vom 25. November 2021 im Ausland war. In Betracht kommt auch eine
Stellungnahme ihres Bruders, der ihren Angaben zufolge die Taten einräumt
(vgl. act. 2).
4.
Für die
obsiegende Beschwerdeführerin ist das Beschwerdeverfahren kostenlos
(vgl. Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Mangels entsprechender
Aufwendungen ist keine Parteientschädigung auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Oktober 2022
aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung des Hauptverfahrens an das
Einzelgericht zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in
französischer Übersetzung)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.