BES.2022.152
DNA-Analyse
18. Juni 2023Deutsch16 min
festzustellen, dass die Entnahme der DNA-Probe rechtswidrig erfolgte, die angefochtene
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.152
ENTSCHEID
vom 18.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 2. Oktober 2022
betreffend DNA-Analyse
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diverse
Strafverfahren, unter anderem wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, Diebstahl und Missbrauch einer Datenverarbeitungsablage
([...]). Anlässlich der vorläufigen Festnahme wurde dem Beschwerdeführer am 2.
Oktober 2022 ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) entnommen. Mit der «Verfügung
DNA-Analyse (Art. 255 StPO)» vom 2. Oktober 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft
darüber hinaus die Erstellung eines DNA-Profils an.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat, [...], mit Eingabe
vom 12. Oktober 2022 Beschwerde erhoben. Darin beantragt er, es sei
festzustellen, dass die Entnahme der DNA-Probe rechtswidrig erfolgte, die angefochtene
Verfügung betreffend die Erstellung eines DNA-Profils sei aufzuheben und die
DNA-Proben umgehend zu vernichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt
der Beschwerdeführer, ihm die Akten zuzustellen und Gelegenheit zur Ergänzung
der Beschwerde zu geben. Sodann beantragt der Beschwerdeführer, dass ihm für
das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verteidigung zu
gewähren sei. Alles unter o/e Kostenfolge. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 weist
der Verfahrensleiter den Antrag auf Gewährung einer Gelegenheit zur Ergänzung
der Beschwerde ab. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 14.
Dezember 2022 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Mit
Verfügung des Verfahrensleiters vom 9. Januar 2023 wird dem Beschwerdeführer
die Akteneinsicht bewilligt. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 teilt die
Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 12. Januar 2023 formell von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau
übernommen wurden. Mit Replik vom 21. Februar 2023 beantragt der
Beschwerdeführer die Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit,
woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Duplik vom 13. März 2023 auf ihre eingangs
gestellten Begehren schliesst. Mit Triplik vom 21. März 2023 liess sich der Beschwerdeführer
nochmals unaufgefordert vernehmen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und
der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für die
Beurteilung der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz ist zu prüfen, ob sich der zwischenzeitliche
Wechsel der örtlichen Zuständigkeit auf die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde auswirkt. Weder dem Gesetz noch den Materialien kann eine
diesbezügliche Regelung entnommen werden. In der Literatur und kantonalen Rechtsprechung
wird die Meinung vertreten, dass die ursprüngliche Beschwerdeinstanz für die
Beurteilung von hängigen Beschwerden trotz eines Wechsels der örtlichen
Zuständigkeit zuständig und mithin auch die bisherige Staatsanwaltschaft Partei
bleibt (Kuhn, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 42 StPO N 1; OGer BE BK 2012 361 vom 18. Januar 2013 E. 2). Ungeachtet des
Wechsels der örtlichen Zuständigkeit vom Kanton Basel-Stadt in den Kanton Aargau
während der Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens, verbleibt die Zuständigkeit
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit beim Beschwerdegericht des Kantons
Basel-Stadt und behält die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt diesbezüglich ihre
Parteistellung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Der
Beschwerdeführer ist durch die verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt. Zur
Beurteilung der Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es jedoch eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids. Der Beschwerdeführer muss also im Zeitpunkt des
Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein (Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382
N 7 und 13; Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage,
Zürich 2017, N 1458). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn das
schutzwürdige Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt hat.
Demgegenüber ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben, wenn das
schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahinfällt (vgl. BGE 137 I 23
E. 1.3.1 S. 24 f.; vgl. zuletzt BES.2020.135 vom 3. August 2020 E. 1.2.1;
Ziegler/Keller, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2; Guidon,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss.
Zürich 2011, N 554; zu den Ausnahmen vom Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses statt vieler AGE BES.2021.141 vom 10. November 2022 E.
1.3).
Der
Beschwerdeführer macht in der Replik geltend, dass im Zeitpunkt der
streitbetroffenen Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Erstellung
eines DNA-Profils bereits im Kanton Aargau ein DNA-Profil erstellt worden sei. Daher
sei das Rechtschutzinteresse entfallen, die Verfügung aufzuheben und das
Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, wobei die Kosten
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien.
Das Vorhandensein
eines alten DNA-Profils lässt das Rechtschutzinteresse im vorliegenden Beschwerdeverfahren
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht dahinfallen. Existiert
bereits ein altes DNA-Profil der betroffenen Person, ist es nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung und Lehre zulässig, die Neu- oder Nacherfassung in einem neuen
Verfahren anzuordnen und die DNA unter einer neuen PCN-Nr. zu erfassen
(BGer 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.3; Graf/Hansjakob, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers
(Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 255 N 23a). Die jeweilige Löschfrist bemisst
sich dabei in jedem Verfahren separat (Graf/Hansjakob,
a.a.O., Art. 255 N 23a). Dementsprechend ist dem Betroffenen auch das
Beschwerderecht gegen die jeweils neu verfügte Erstellung eines DNA-Profils
zuzugestehen. Auch kam es zu keiner Vereinigung des im Kanton Aargau hängigen
Strafverfahrens, in welchem ein DNA-Profil erstellt wurde und dem beschwerdegegenständlichen
Strafverfahren, sodass das rechtlich geschützte Interesse an der Behandlung der
vorliegenden Beschwerde nicht nachträglich entfällt (zum Ganzen AGE BES. 2017.204
vom 1. Februar 2018 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist demgemäss weiterhin zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die form-
und fristgemäss eingereichte Beschwerde (Art. 396 StPO) – welche vom
Beschwerdeführer denn auch nicht zurückgezogen wurde – einzutreten ist und die
materiellen Vorbringen zu prüfen sind.
2.
2.1
2.1.1
Gegenstand
der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung vom 2. Oktober 2022 betreffend
Anordnung einer DNA-Analyse. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Erstellung des
DNA-Profils zu Recht angeordnet wurde.
2.1.2
Die
Staatsanwaltschaft macht diesbezüglich geltend, dass betreffend die Anlasstat vom
2.
Oktober 2022 (Diebstahl aus Fahrzeug), die u.a. Gegenstand des von ihr
geführten Strafverfahrens bildet, gegenüber dem Beschwerdeführer ein
hinreichender, konkreter Tatverdacht vorliege. Zur Überprüfung dieses
Tatverdachts und allfälliger Tatzusammenhänge hätten die am Tatort gesicherten DNA-Spuren
mit der DNA des Beschwerdeführers abgeglichen werden müssen. Weiter sei der
Beschwerdeführer bereits vorgängig in diverse Delikte verwickelt gewesen
(mehrfacher Diebstahl, Sachbeschädigung, betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz), sodass aufgrund einer
Gesamtwürdigung der Umstände damit zu rechnen sei, dass er erneut Vergehen oder
Verbrechen begehen wird, die allenfalls über eine Zuordnung seines DNA-Profils
aufgeklärt werden können. Dies sei in der angefochtenen Verfügung auch korrekt und
kurz begründet worden. Dass diese Annahme richtig gewesen sei, würden weitere «DNA-Hits»
zeigen, welche schliesslich zu weiteren hängigen Strafverfahren geführt hätten.
2.1.3
Nach
Ansicht des Beschwerdeführers seien die Voraussetzungen für die Erstellung
eines DNA-Profils zur Abklärung der Anlasstat nicht gegeben gewesen. Auch seien
zukünftige Taten nicht zu erwarten gewesen, weil die Anlasstat keine Taten von
einer gewissen Schwere erwarten liesse.
2.2
2.2.1
Zur
Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann unter anderem von der
beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden
(Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht
nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden
bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259
StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über
die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von
unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) klar
hervorgeht, soll es die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben,
Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch
unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln.
Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die
Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit
zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet
Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die
DNA-Probenahme und -Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263
E. 3.3; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1).
2.2.2
Erkennungsdienstliche
Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht
auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2
der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung
berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, 136 I
87.
E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Eingriff in die
körperliche Integrität durch die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw.
durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch
Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als
schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4,
144.
IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die
informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls
als leicht eingestuft hatte (vgl. 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127
E. 2.1, je mit Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis
festgehalten werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).
2.2.3
Einschränkungen
von Grundrechten bedürfen auf jeden Fall einer gesetzlichen Grundlage und
müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig
sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV). Diese verfassungsmässigen Vorgaben werden in
Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach dürfen Zwangsmassnahmen nur
ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein
hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele
nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die
Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine DNA-Probenahme und
-Profilerstellung, die nicht der Aufklärung der Anlasstat dient, nur dann verhältnismässig,
wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte.
Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist
insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist.
Trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus.
Der Umstand fliesst vielmehr als eines von vielen Kriterien in die
Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 4.2
und 4.3.2, 145 IV 263 E. 3.4, 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer
1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1). Umgekehrt bedeutet selbst das
Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch, dass die Erstellung
eines DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist vielmehr als eines
von vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung
miteinzubeziehen (BGE 147 I 372 E. 4.3.2; AGE BES.2022.31 vom
30.
Juni 2022 E. 2.2).
2.3
2.3.1
Damit
ist zunächst zu klären, ob hinsichtlich der Anlasstat ein hinreichender
Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt. Für die Annahme
eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine
Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der
Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017
vom 2. März 2018 E. 2.2; Weber,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 197 StPO N 7 ff.). Je schwerer das zu untersuchende Delikt und je
geringfügiger die Eingriffsintensität einer Zwangsmassnahme, desto weniger
ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe sein (Zimmerlin,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 197 StPO N 12). Die Beschwerdeinstanz hat dem Sachgericht nicht
mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat
vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2; AGE BES.2022.110 vom 14.
November 2022 E. 4.3.1, BES.2021.83 vom 24. Dezember 2021 E. 4.1.2,
BES.2018.124 vom 28. November 2018 E. 3.1).
2.3.2
Die
Staatsanwaltschaft führt als Anlasstat für die erfolgte Abnahme des
Wangenschleimhautabstriches sowie die streitgegenständliche Erstellung des
DNA-Profils einen Vorfall vom 1. Oktober 2022 an. Aus dem zugehörigen Verfahrensdossier
(Nr. [...]) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2022 anlässlich
einer Patrouillentätigkeit angehalten und schliesslich einer Kleider- und Effektenkontrolle
unterzogen wurde (Polizeirapport vom 1. Oktober 2022, act. 7, S. 3 ff.). Dabei
wurden beim Beschwerdeführer u.a. eine Umhängetasche, diverse Bankkarten sowie eine
Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung, welche auf einen anderen Namen lauteten,
gefunden und sichergestellt. Diese Gegenstände konnten einer Geschädigten
zugeordnet werden, deren Handtasche samt dem Inhalt kurz zuvor aus ihrem
Fahrzeug entwendet wurde und mit deren Bankkarten missbräuchliche Abbuchungen durch
diverse kontaktlose Einkäufe getätigt wurden. Im Inneren des Fahrzeugs konnte
die Forensik mehrere Spuren sichern, wobei es sich auch um eine DNA-Spur handelte
(Spurensicherungsbericht vom 3. Oktober 2022, act. 7, S. 15 f.). Der
Beschwerdeführer wurde vorläufig festgenommen und anlässlich der Einvernahme
vom 2. Oktober 2022 (Einvernahmeprotokoll vom 2. Oktober 2022, act. 7, S.
24.
ff.) u.a. mit dem Vorwurf des Diebstahls von Gegenständen aus einem Fahrzeug
konfrontiert. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich dieses Tatvorwurfs ein
Geständnis abgelegt. Gegen Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die streitgegenständliche
«Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)» vom 2. Oktober 2022 unterschriftlich
ausgehändigt, mit welcher die Erstellung eins DNA-Profils verfügt wurde, um die
DNA des Beschwerdeführers mit der gesicherten DNA-Tatortspur abzugleichen.
2.3.3
Angesichts
der den Akten entnommenen Angaben zur vorgeworfenen Tat liegen aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse (Auffinden des Deliktsgut beim Beschwerdeführer,
Geständnis) ausreichende konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
Straftat vor, sodass der hinreichende Tatverdacht im Sinne von Art. 197
Abs. 1 lit. b StPO zu bejahen ist (vgl. hiervor E. 3.2.2).
2.4
2.4.1
Im
Weiteren stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit der Erstellung des
DNA-Profils. Zur Absicherung des Geständnisses muss die im Rahmen der
Spurensicherung gefundene DNA-Spur mit der DNA des Beschwerdeführers
abgeglichen werden. Es ist nicht ersichtlich, wie dieses – mit der Erstellung
des DNA-Profils angestrebte – Ziel durch mildere Massnahmen erreicht werden
könnte. Mit anderen Worten ist die angeordnete Zwangsmassnahme geeignet, zur
Aufklärung der Anlasstat beizutragen. Diese erweist sich überdies auch als erforderlich.
Vorliegend war zwar der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt entgegen ihrer
Ausführungen bekannt, dass im Kanton Aargau ähnliche Delikte schon hängig
gewesen sein müssten, ansonsten sie die Gerichtstandsanfrage vom 26. August
2022.
(act. 6, S. 1) nicht getätigt hätte. Allerdings konnte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht wissen, ob die Strafverfolgungsbehörden
des Kantons Aargau bereits ein DNA-Profil erstellt haben oder nicht. Eine
entsprechende Pflicht zur Abklärung besteht jedenfalls nicht. Die erneute
Probeentnahme und Erstellung eines DNA-Profils durch die Staatsanwaltschaft
hätte zwar nicht zwingend erfolgen müssen, allerdings ist eine solche gemäss
Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nicht ausgeschlossen. Der
Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 1B_244/2017 vom 7. August 2017
E. 2.3) ist jedenfalls nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Es wird
lediglich erwogen, dass es nicht zwingend notwendig sei, bei einem Bestand
eines alten DNA-Profils eine neue Probeentnahme und ein neues Profil zu
erstellen, sondern man kann mittels Erfassen einer neuen PCN-Nummer wieder das
alte Profil benutzen. In die gleiche Richtung zielt die Lehre, wonach es
zulässig ist, die DNA der wiederum straffälligen beschuldigten Person in einem
neuen Verfahren unter einer neuen PCN-Nr. im CODIS zu erfassen, selbst wenn
bereits ein altes DNA-Profil existiert. Dies rechtfertigt sich nicht zuletzt
wegen der unterschiedlichen Löschfristen. Eine erneute Probeabnahme muss dazu
nicht zwingend erfolgen, wenn die Qualität der bereits erfassten Daten nicht zu
beanstanden ist und die Daten dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft
entsprechen. Bei einer entsprechenden Anordnung durch die Staatsanwaltschaft
oder das Gericht können die vorhandenen Daten im Rahmen einer administrativen
Nacherfassung unter einer neuen PCN-Nr. gebucht werden (hierzu Graf/Hansjakob, a.a.O., Art. 255 N
23a). Damit ist die erneute Probenentnahme und Erstellung eines DNA-Profils
durch die Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
2.4.2
Die
Schwere der vorliegend der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikte
rechtfertigen sodann den Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. Die
Anlasstat betreffend Vorwurf des Diebstahls nach Art. 139 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) ist gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB ein Vergehen und entgegen der
Ansicht der Verteidigung kein geringfügiges Vermögensdelikt, womit die
Zwangsmassnahme auch zumutbar erscheint.
2.4.3
Die
Verhältnismässigkeit der angefochtenen Zwangsmassnahme kann nach dem Gesagten
bejaht werden.
2.5
Vor
diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte
für weitere, allenfalls künftige, Delikte von gewisser Schwere bestehen. Die
Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahmen ergibt sich bereits aus der
Aufklärung der Anlasstat. Lediglich ergänzend ist daher anzumerken, dass aufgrund
der persönlichen Umstände und der schon vorhandenen Akten in diesem Zeitpunkt
mit Weiteren noch ungeklärten gleichartigen Taten rechnen durfte, womit die
Voraussetzungen betreffend die Begehung künftiger Straftaten ebenfalls erfüllt
sind.
3.
3.1
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Anordnung der Erstellung eines
DNA-Profils erfüllt sind und damit zu Recht erfolgte. Die Beschwerde ist damit
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen,
welche auf CHF 600.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
3.2
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung durch [...] für das
Beschwerdeverfahren wird bewilligt. Dem Verteidiger ist für seine Bemühungen –
entsprechend dem in der Triplik vom 20. März 2023 geltend gemachten Aufwand von
sechs Stunden – ein Honorar zu einem Ansatz von CHF 200.− in der
gesamthaften Höhe von CHF 1’200.– einschliesslich Auslagen und zzgl. 7,7%
MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin
ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig, sobald
es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten für
das Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 600.−, einschliesslich
Auslagen.
Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung
wird bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.–, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 92.40, ausgerichtet.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Anna Gombert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).