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Entscheid

BES.2022.152

DNA-Analyse

18. Juni 2023Deutsch16 min

festzustellen, dass die Entnahme der DNA-Probe rechtswidrig erfolgte, die angefochtene

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.152

ENTSCHEID

vom 18.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

Wohnort unbekannt Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 2. Oktober 2022

betreffend DNA-Analyse

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diverse

Strafverfahren, unter anderem wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz, Diebstahl und Missbrauch einer Datenverarbeitungsablage

([...]). Anlässlich der vorläufigen Festnahme wurde dem Beschwerdeführer am 2.

Oktober 2022 ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) entnommen. Mit der «Verfügung

DNA-Analyse (Art. 255 StPO)» vom 2. Oktober 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft

darüber hinaus die Erstellung eines DNA-Profils an.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat, [...], mit Eingabe

vom 12. Oktober 2022 Beschwerde erhoben. Darin beantragt er, es sei

festzustellen, dass die Entnahme der DNA-Probe rechtswidrig erfolgte, die angefochtene

Verfügung betreffend die Erstellung eines DNA-Profils sei aufzuheben und die

DNA-Proben umgehend zu vernichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt

der Beschwerdeführer, ihm die Akten zuzustellen und Gelegenheit zur Ergänzung

der Beschwerde zu geben. Sodann beantragt der Beschwerdeführer, dass ihm für

das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verteidigung zu

gewähren sei. Alles unter o/e Kostenfolge. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 weist

der Verfahrensleiter den Antrag auf Gewährung einer Gelegenheit zur Ergänzung

der Beschwerde ab. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 14.

Dezember 2022 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Mit

Verfügung des Verfahrensleiters vom 9. Januar 2023 wird dem Beschwerdeführer

die Akteneinsicht bewilligt. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 teilt die

Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 12. Januar 2023 formell von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau

übernommen wurden. Mit Replik vom 21. Februar 2023 beantragt der

Beschwerdeführer die Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit,

woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Duplik vom 13. März 2023 auf ihre eingangs

gestellten Begehren schliesst. Mit Triplik vom 21. März 2023 liess sich der Beschwerdeführer

nochmals unaufgefordert vernehmen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und

der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für die

Beurteilung der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz ist zu prüfen, ob sich der zwischenzeitliche

Wechsel der örtlichen Zuständigkeit auf die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde auswirkt. Weder dem Gesetz noch den Materialien kann eine

diesbezügliche Regelung entnommen werden. In der Literatur und kantonalen Rechtsprechung

wird die Meinung vertreten, dass die ursprüngliche Beschwerdeinstanz für die

Beurteilung von hängigen Beschwerden trotz eines Wechsels der örtlichen

Zuständigkeit zuständig und mithin auch die bisherige Staatsanwaltschaft Partei

bleibt (Kuhn, in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014,

Art. 42 StPO N 1; OGer BE BK 2012 361 vom 18. Januar 2013 E. 2). Ungeachtet des

Wechsels der örtlichen Zuständigkeit vom Kanton Basel-Stadt in den Kanton Aargau

während der Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens, verbleibt die Zuständigkeit

zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit beim Beschwerdegericht des Kantons

Basel-Stadt und behält die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt diesbezüglich ihre

Parteistellung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerde­gerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Der

Beschwerdeführer ist durch die verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt. Zur

Beurteilung der Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es jedoch eines aktuellen

Rechtsschutzinteresses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheids. Der Beschwerdeführer muss also im Zeitpunkt des

Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein (Lieber,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382

N 7 und 13; Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage,

Zürich 2017, N 1458). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn das

schutzwürdige Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt hat.

Demgegenüber ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben, wenn das

schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahinfällt (vgl. BGE 137 I 23

E. 1.3.1 S. 24 f.; vgl. zuletzt BES.2020.135 vom 3. August 2020 E. 1.2.1;

Ziegler/Keller, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2; Guidon,

Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss.

Zürich 2011, N 554; zu den Ausnahmen vom Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses statt vieler AGE BES.2021.141 vom 10. November 2022 E.

1.3).

Der

Beschwerdeführer macht in der Replik geltend, dass im Zeitpunkt der

streitbetroffenen Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Erstellung

eines DNA-Profils bereits im Kanton Aargau ein DNA-Profil erstellt worden sei. Daher

sei das Rechtschutzinteresse entfallen, die Verfügung aufzuheben und das

Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, wobei die Kosten

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien.

Das Vorhandensein

eines alten DNA-Profils lässt das Rechtschutzinteresse im vorliegenden Beschwerdeverfahren

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht dahinfallen. Existiert

bereits ein altes DNA-Profil der betroffenen Person, ist es nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung und Lehre zulässig, die Neu- oder Nacherfassung in einem neuen

Verfahren anzuordnen und die DNA unter einer neuen PCN-Nr. zu erfassen

(BGer 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.3; Graf/Hansjakob, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

(Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage,

Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 255 N 23a). Die jeweilige Löschfrist bemisst

sich dabei in jedem Verfahren separat (Graf/Hansjakob,

a.a.O., Art. 255 N 23a). Dementsprechend ist dem Betroffenen auch das

Beschwerderecht gegen die jeweils neu verfügte Erstellung eines DNA-Profils

zuzugestehen. Auch kam es zu keiner Vereinigung des im Kanton Aargau hängigen

Strafverfahrens, in welchem ein DNA-Profil erstellt wurde und dem beschwerdegegenständlichen

Strafverfahren, sodass das rechtlich geschützte Interesse an der Behandlung der

vorliegenden Beschwerde nicht nachträglich entfällt (zum Ganzen AGE BES. 2017.204

vom 1. Februar 2018 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist demgemäss weiterhin zur

Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die form-

und fristgemäss eingereichte Beschwerde (Art. 396 StPO) – welche vom

Beschwerdeführer denn auch nicht zurückgezogen wurde – einzutreten ist und die

materiellen Vorbringen zu prüfen sind.

2.

2.1

2.1.1

Gegenstand

der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung vom 2. Oktober 2022 betreffend

Anordnung einer DNA-Analyse. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Erstellung des

DNA-Profils zu Recht angeordnet wurde.

2.1.2

Die

Staatsanwaltschaft macht diesbezüglich geltend, dass betreffend die Anlasstat vom

2.

Oktober 2022 (Diebstahl aus Fahrzeug), die u.a. Gegenstand des von ihr

geführten Strafverfahrens bildet, gegenüber dem Beschwerdeführer ein

hinreichender, konkreter Tatverdacht vorliege. Zur Überprüfung dieses

Tatverdachts und allfälliger Tatzusammenhänge hätten die am Tatort gesicherten DNA-Spuren

mit der DNA des Beschwerdeführers abgeglichen werden müssen. Weiter sei der

Beschwerdeführer bereits vorgängig in diverse Delikte verwickelt gewesen

(mehrfacher Diebstahl, Sachbeschädigung, betrügerischer Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz), sodass aufgrund einer

Gesamtwürdigung der Umstände damit zu rechnen sei, dass er erneut Vergehen oder

Verbrechen begehen wird, die allenfalls über eine Zuordnung seines DNA-Profils

aufgeklärt werden können. Dies sei in der angefochtenen Verfügung auch korrekt und

kurz begründet worden. Dass diese Annahme richtig gewesen sei, würden weitere «DNA-Hits»

zeigen, welche schliesslich zu weiteren hängigen Strafverfahren geführt hätten.

2.1.3

Nach

Ansicht des Beschwerdeführers seien die Voraussetzungen für die Erstellung

eines DNA-Profils zur Abklärung der Anlasstat nicht gegeben gewesen. Auch seien

zukünftige Taten nicht zu erwarten gewesen, weil die Anlasstat keine Taten von

einer gewissen Schwere erwarten liesse.

2.2

2.2.1

Zur

Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann unter anderem von der

beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden

(Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht

nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden

bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259

StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über

die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von

unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) klar

hervorgeht, soll es die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben,

Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch

unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln.

Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die

Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit

zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet

Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die

DNA-Probenahme und -Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263

E. 3.3; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1).

2.2.2

Erkennungsdienstliche

Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht

auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2

der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung

berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

[EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, 136 I

87.

E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Eingriff in die

körperliche Integrität durch die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw.

durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch

Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als

schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4,

144.

IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die

informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls

als leicht eingestuft hatte (vgl. 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127

E. 2.1, je mit Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis

festgehalten werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).

2.2.3

Einschränkungen

von Grundrechten bedürfen auf jeden Fall einer gesetzlichen Grundlage und

müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig

sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV). Diese verfassungsmässigen Vorgaben werden in

Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach dürfen Zwangsmassnahmen nur

ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein

hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele

nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die

Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine DNA-Probenahme und

-Profilerstellung, die nicht der Aufklärung der Anlasstat dient, nur dann verhältnismässig,

wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die

beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte.

Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist

insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist.

Trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus.

Der Umstand fliesst vielmehr als eines von vielen Kriterien in die

Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 4.2

und 4.3.2, 145 IV 263 E. 3.4, 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer

1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1). Umgekehrt bedeutet selbst das

Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch, dass die Erstellung

eines DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist vielmehr als eines

von vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung

miteinzubeziehen (BGE 147 I 372 E. 4.3.2; AGE BES.2022.31 vom

30.

Juni 2022 E. 2.2).

2.3

2.3.1

Damit

ist zunächst zu klären, ob hinsichtlich der Anlasstat ein hinreichender

Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt. Für die Annahme

eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der bisherigen

Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine

Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der

Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017

vom 2. März 2018 E. 2.2; Weber,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014,

Art. 197 StPO N 7 ff.). Je schwerer das zu untersuchende Delikt und je

geringfügiger die Eingriffsintensität einer Zwangsmassnahme, desto weniger

ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe sein (Zimmerlin,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 197 StPO N 12). Die Beschwerdeinstanz hat dem Sachgericht nicht

mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der

Glaubwürdigkeit vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der

bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat

vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2; AGE BES.2022.110 vom 14.

November 2022 E. 4.3.1, BES.2021.83 vom 24. Dezember 2021 E. 4.1.2,

BES.2018.124 vom 28. November 2018 E. 3.1).

2.3.2

Die

Staatsanwaltschaft führt als Anlasstat für die erfolgte Abnahme des

Wangenschleimhautabstriches sowie die streitgegenständliche Erstellung des

DNA-Profils einen Vorfall vom 1. Oktober 2022 an. Aus dem zugehörigen Verfahrensdossier

(Nr. [...]) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2022 anlässlich

einer Patrouillentätigkeit angehalten und schliesslich einer Kleider- und Effektenkontrolle

unterzogen wurde (Polizeirapport vom 1. Oktober 2022, act. 7, S. 3 ff.). Dabei

wurden beim Beschwerdeführer u.a. eine Umhängetasche, diverse Bankkarten sowie eine

Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung, welche auf einen anderen Namen lauteten,

gefunden und sichergestellt. Diese Gegenstände konnten einer Geschädigten

zugeordnet werden, deren Handtasche samt dem Inhalt kurz zuvor aus ihrem

Fahrzeug entwendet wurde und mit deren Bankkarten missbräuchliche Abbuchungen durch

diverse kontaktlose Einkäufe getätigt wurden. Im Inneren des Fahrzeugs konnte

die Forensik mehrere Spuren sichern, wobei es sich auch um eine DNA-Spur handelte

(Spurensicherungsbericht vom 3. Oktober 2022, act. 7, S. 15 f.). Der

Beschwerdeführer wurde vorläufig festgenommen und anlässlich der Einvernahme

vom 2. Oktober 2022 (Einvernahmeprotokoll vom 2. Oktober 2022, act. 7, S.

24.

ff.) u.a. mit dem Vorwurf des Diebstahls von Gegenständen aus einem Fahrzeug

konfrontiert. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich dieses Tatvorwurfs ein

Geständnis abgelegt. Gegen Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die streitgegenständliche

«Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)» vom 2. Oktober 2022 unterschriftlich

ausgehändigt, mit welcher die Erstellung eins DNA-Profils verfügt wurde, um die

DNA des Beschwerdeführers mit der gesicherten DNA-Tatortspur abzugleichen.

2.3.3

Angesichts

der den Akten entnommenen Angaben zur vorgeworfenen Tat liegen aufgrund der bisherigen

Untersuchungsergebnisse (Auffinden des Deliktsgut beim Beschwerdeführer,

Geständnis) ausreichende konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer

Straftat vor, sodass der hinreichende Tatverdacht im Sinne von Art. 197

Abs. 1 lit. b StPO zu bejahen ist (vgl. hiervor E. 3.2.2).

2.4

2.4.1

Im

Weiteren stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit der Erstellung des

DNA-Profils. Zur Absicherung des Geständnisses muss die im Rahmen der

Spurensicherung gefundene DNA-Spur mit der DNA des Beschwerdeführers

abgeglichen werden. Es ist nicht ersichtlich, wie dieses – mit der Erstellung

des DNA-Profils angestrebte – Ziel durch mildere Massnahmen erreicht werden

könnte. Mit anderen Worten ist die angeordnete Zwangsmassnahme geeignet, zur

Aufklärung der Anlasstat beizutragen. Diese erweist sich überdies auch als erforderlich.

Vorliegend war zwar der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt entgegen ihrer

Ausführungen bekannt, dass im Kanton Aargau ähnliche Delikte schon hängig

gewesen sein müssten, ansonsten sie die Gerichtstandsanfrage vom 26. August

2022.

(act. 6, S. 1) nicht getätigt hätte. Allerdings konnte die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht wissen, ob die Strafverfolgungsbehörden

des Kantons Aargau bereits ein DNA-Profil erstellt haben oder nicht. Eine

entsprechende Pflicht zur Abklärung besteht jedenfalls nicht. Die erneute

Probeentnahme und Erstellung eines DNA-Profils durch die Staatsanwaltschaft

hätte zwar nicht zwingend erfolgen müssen, allerdings ist eine solche gemäss

Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nicht ausgeschlossen. Der

Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 1B_244/2017 vom 7. August 2017

E. 2.3) ist jedenfalls nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Es wird

lediglich erwogen, dass es nicht zwingend notwendig sei, bei einem Bestand

eines alten DNA-Profils eine neue Probeentnahme und ein neues Profil zu

erstellen, sondern man kann mittels Erfassen einer neuen PCN-Nummer wieder das

alte Profil benutzen. In die gleiche Richtung zielt die Lehre, wonach es

zulässig ist, die DNA der wiederum straffälligen beschuldigten Person in einem

neuen Verfahren unter einer neuen PCN-Nr. im CODIS zu erfassen, selbst wenn

bereits ein altes DNA-Profil existiert. Dies rechtfertigt sich nicht zuletzt

wegen der unterschiedlichen Löschfristen. Eine erneute Probeabnahme muss dazu

nicht zwingend erfolgen, wenn die Qualität der bereits erfassten Daten nicht zu

beanstanden ist und die Daten dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft

entsprechen. Bei einer entsprechenden Anordnung durch die Staatsanwaltschaft

oder das Gericht können die vorhandenen Daten im Rahmen einer administrativen

Nacherfassung unter einer neuen PCN-Nr. gebucht werden (hierzu Graf/Hansjakob, a.a.O., Art. 255 N

23a). Damit ist die erneute Probenentnahme und Erstellung eines DNA-Profils

durch die Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden.

2.4.2

Die

Schwere der vorliegend der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikte

rechtfertigen sodann den Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. Die

Anlasstat betreffend Vorwurf des Diebstahls nach Art. 139 des Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) ist gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB ein Vergehen und entgegen der

Ansicht der Verteidigung kein geringfügiges Vermögensdelikt, womit die

Zwangsmassnahme auch zumutbar erscheint.

2.4.3

Die

Verhältnismässigkeit der angefochtenen Zwangsmassnahme kann nach dem Gesagten

bejaht werden.

2.5

Vor

diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte

für weitere, allenfalls künftige, Delikte von gewisser Schwere bestehen. Die

Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahmen ergibt sich bereits aus der

Aufklärung der Anlasstat. Lediglich ergänzend ist daher anzumerken, dass aufgrund

der persönlichen Umstände und der schon vorhandenen Akten in diesem Zeitpunkt

mit Weiteren noch ungeklärten gleichartigen Taten rechnen durfte, womit die

Voraussetzungen betreffend die Begehung künftiger Straftaten ebenfalls erfüllt

sind.

3.

3.1

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Anordnung der Erstellung eines

DNA-Profils erfüllt sind und damit zu Recht erfolgte. Die Beschwerde ist damit

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen,

welche auf CHF 600.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

3.2

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung durch [...] für das

Beschwerdeverfahren wird bewilligt. Dem Verteidiger ist für seine Bemühungen –

entsprechend dem in der Triplik vom 20. März 2023 geltend gemachten Aufwand von

sechs Stunden – ein Honorar zu einem Ansatz von CHF 200.− in der

gesamthaften Höhe von CHF 1’200.– einschliesslich Auslagen und zzgl. 7,7%

MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin

ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig, sobald

es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten für

das Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 600.−, einschliesslich

Auslagen.

Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung

wird bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.–, einschliesslich

Auslagen, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 92.40, ausgerichtet.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Anna Gombert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).