BES.2022.153
Nichtanhandnahme
11. Januar 2023Deutsch14 min
Mit Schreiben
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.153
ENTSCHEID
vom 11.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegnerin 2
Wohnort unbekannt Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 21. September 2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 8. August 2022 stellte A____ Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend:
Beschuldigte) unter anderem wegen Rassendiskriminierung. Die Staatsanwaltschaft
ersuchte A____ daraufhin mit Schreiben vom 25. August 2022, konkrete Angaben zu
den Tatzeiten, Örtlichkeiten, genauen Wortlauten und dergleichen nachzureichen.
Mit Schreiben vom 1. September 2022 ergänzte A____ ihre Vorwürfe gegen die
Beschuldigte. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. September 2022 trat die
Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige ein, da der fragliche
Straftatbestand und die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen diese
Nichtanhandnahmeverfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1.
Oktober 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin
beantragt sie die Strafverfolgung der Beschuldigten und weiterer Personen. Mit
Stellungnahme vom 18. November 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft, es
sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der
Beschwerdeführerin ist mit Verfügung vom 22. November 2022 Gelegenheit für eine
allfällige Replik bis zum 16. Dezember 2022 gegeben worden. Die entsprechende
Sendung ist am 6. Dezember 2022 mit dem Vermerk «nicht abgeholt»
retourniert worden.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich
der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen (Art.
397 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2
StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die vorliegende
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist
fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1
StPO schriftlich und begründet beim Appellationsgericht eingereicht worden.
1.2
Fraglich
ist allerdings, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt ist.
1.2.1
Zur
Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft berechtigt
ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2
sowie Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Person, die Anzeige
erstattet (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO),
ist im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nur
legitimiert, sofern sie durch die angezeigten Straftaten in ihren Rechten
Dispositiv
unmittelbar verletzt wurde und demnach geschädigte Person im Sinne von Art. 115
Abs. 1 StPO ist (BGer 6B_139-141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1
mit Hinweisen; siehe ferner Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 15a). Ist die anzeigende
Person hingegen nicht Geschädigte und kann sie folglich auch nicht als
Privatklägerin am Strafverfahren teilnehmen (Art. 104 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 StPO), so hat sie
bloss Anspruch darauf, dass ihr die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage
mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird; weitergehende
Verfahrensrechte stehen ihr dann nicht zu (Art. 301 Abs. 2 und 3
StPO; BGer 6B_139-141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1; AGE
BES.2014.62 vom 3. November 2014 E. 1.2.4). Als im Sinne von Art. 115
StPO geschädigte – d.h. durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar
verletzte – Person, gilt nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts
und der herrschenden Lehre nur jene Person, die Trägerin des Rechtsgutes ist,
das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung
geschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.3, 129 IV 95 E. 3.1; AGE BES.2014.62
vom 3. November 2014 E. 1.2.3; Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21 mit
weiteren Hinweisen).
1.2.2 Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens bildet vorliegend die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 21. September 2022, in welcher der Beschwerdeführerin
mitgeteilt wurde, dass auf ihre Strafanzeige vom 8. August 2022 nicht
eingetreten werde. In ihrer Strafanzeige bzw. der nachgereichten Begründung vom
1. September 2022 hatte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt,
sie habe in den Jahren 2015 und 2016 diverse Belästigungen und Schikanen durch
die Beschuldigte, offenbar eine ehemalige Arbeitskollegin oder Vorgesetzte der
Beschwerdeführerin bei der Firma [...], erfahren. Aus ihrer Beschwerde vom 1.
Oktober 2022 geht sodann hervor, dass diese Belästigungen unter anderem
aufgrund ihrer südafghanischen Wurzeln und ihrer Religionszugehörigkeit
stattgefunden haben sollen. Die Staatsanwaltschaft begründet ihren
Nichteintretensanstrag in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2022 damit, es
erscheine zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Parteistellung
beanspruchen könne und entsprechend beschwerdelegitimiert sei. Der behauptete
Tatbestand der Rassendiskriminierung (Art. 261bis des
Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) schütze primär den öffentlichen Frieden und
damit allgemeine Interessen. Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO sei aber
ausschliesslich, wer durch die tatbestandsmässige Handlung unmittelbar
beeinträchtigt sei. Eine bloss mittelbare Beeinträchtigung – wie sie in casu
vorliegen könnte – genüge dazu nicht.
1.2.3 Rechtsgut
von Art. 261bis StGB ist primär die Würde des einzelnen Menschen in
seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion sowie in
seiner sexuellen Orientierung und nur mittelbar oder akzessorisch der
öffentliche Friede (vgl. BGE 148 IV 113 E. 3, 143 IV 77 E. 2, mit weiteren
Hinweisen; AGE SB.2015.78 vom 2. Dezember 2016 E. 5.1; Weder, in Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar,
21. Auflage, Zürich 2022, Art. 261bis N 2; Schleiminger Mettler, in: Basler
Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 261bis StGB N
8; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O.
Art. 115 StPO N 76). Bei den einzelnen Tatbestandsvarianten von Art. 261bis
StGB kann zwar fraglich erscheinen, wieweit eine Einzelperson Geschädigte
einer Rassendiskriminierung sein kann. Wie es sich damit im Einzelnen verhält,
braucht hier aber nicht vertieft zu werden. Eine Einzelperson kann jedenfalls
Geschädigte sein, soweit sich die Herabsetzung unmittelbar gegen ihre Person
richtet (BGE 143 IV 77 E. 2.4.1, 128 I 218 E. 1.5).
Wie sogleich
aufzuzeigen sein wird, ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin zwar unklar,
welche Verhaltensweisen sie der Beschuldigten genau anlastet. Immerhin ergibt
sich aus ihren Eingaben, dass «Belästigungen und Schikanen» sowie «Mobbingversuche»
stattgefunden haben sollen. Da sich die vorgeworfenen Handlungen unmittelbar
gegen ihre Person – und nicht etwa gegen eine Gruppe von Personen – gerichtet
haben sollen, ist ihr die Geschädigtenstellung und damit die
Beschwerdeberechtigung im Zweifel zuzusprechen. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
2.1
2.1.1 In
materieller Hinsicht begründet die Staatsanwaltschaft ihre
Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. September 2022 damit, in den Schreiben der
Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte öffentlich
zu Hass, Diskriminierung oder anderen nach Art. 261bis StGB
strafbaren Handlungen aufgerufen oder solche begangen habe. Auch die erwähnten
Belästigungen sowie Schikanen seien durch die Beschwerdeführerin nicht erörtert
worden. Damit sei kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennbar.
Allfällige Vergehen gegen die Ehre wären bereits verjährt und wäre die
Antragsfrist für die Strafverfolgung ebenfalls bereits abgelaufen. Das
Verfahren sei damit wegen fehlender Prozessvoraussetzungen sowie Fehlens eines
Straftatbestandes nicht an die Hand zu nehmen (act. 1).
2.1.2 Die
Beschwerdeführerin trägt vor, die Beschuldigte habe andere Mitarbeitende dazu
verleitet, sie zu belästigen und schikanieren. Da sie diesen Missstand gemeldet
habe, sei ihr gekündigt worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Vorgesetzte,
Frau [...], würden sich zu bestimmten Glaubensgrundsätzen bekennen, die Mensch
und Umwelt verachten würden. Insbesondere gegen die weiblichen Mitarbeitenden
des Unternehmens [...] sei eine Untersuchung durchzuführen, da diese
diskriminieren würden. Frau [...] sei die Vorgesetzte der Beschuldigten und habe
sämtliche Handlungen und Konsequenzen zu verantworten, womit auch sie angezeigt
werden müsse. Die vergangenen Schikanen und Ausgrenzungen seien
menschrechtsverletzend und -verachtend gewesen und hätten eine enorme
Auswirkung auf ihre Leben gehabt. Es handle es sich um einen klaren Verstoss
gegen die Strafnorm von Art. 261bis StGB, weil die Intentionen
innerhalb des Unternehmens [...] verbreitet worden seien. Die schriftlichen
Beweise dafür seien einerseits bei ihrer Rechtsschutzversicherung, welche
ebenfalls nichts habe unternehmen wollen, und andererseits beim Unternehmen [...]
(act. 2 und 3).
2.1.3 In
ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2022 macht die Staatsanwaltschaft
geltend, weder aus den im Rahmen der ergänzten Strafanzeige eingereichten
Unterlagen noch aus den Ausführungen in der Beschwerde ergebe sich ein
hinreichender Verdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der
Beschuldigten. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin durch die Beschuldigte
persönlich belästigt und schikaniert fühle, seien die Voraussetzungen des
Straftatbestandes Diskriminierung und Aufruf zu Hass vorliegend nicht erfüllt.
Insbesondere würden keine genügend konkreten Hinweise auf vorsätzliche,
menschenverachtende Äusserungen oder Handlungen gegenüber der
Beschwerdeführerin bestehen (act. 4).
2.2 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b)
oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung
zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden
kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bezüglich der
Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio
pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]
sowie Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1,
Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet,
dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen verfügt werden darf. Hingegen ist das Verfahren an die
Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben (sofern die Erledigung mit einem
Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher
erscheint als ein Freispruch. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die
Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum
(siehe zum Ganzen BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen).
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei
Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise
der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen.
Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen
erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen
nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus
der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer
6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch
BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1). Die Ermittlungs-
und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines
sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden
Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder, Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZStW 1983,
S. 862, 867). Dies bedeutet, dass nicht zuerst ermittelt werden darf, um überhaupt
Verdacht schöpfen zu können; vielmehr muss aufgrund bestimmter Tatsachen schon
ein Anfangsverdacht feststehen (vgl. Aepli,
Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter
besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des
Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42).
Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO
genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,
2014, Art. 310 StPO N 6 ff.; vgl. auch AGE BES.2020.159 vom
7. Dezember 2020 E. 2.1; Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren
Hinweisen).
2.3 Die
Strafnorm Diskriminierung und Aufruf zu Hass nach Art. 261bis StGB
enthält in ihren fünf Absätzen verschiedene Tatbestände. Wegen Diskriminierung
und Aufruf zu Hass wird unter anderem bestraft, (Abs.1) wer öffentlich gegen
eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion
oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, (Abs. 2) wer
öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder
Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind oder (Abs. 4
erster Teilsatz) wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden,
Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen
wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen
die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert. Gemeinsame
Voraussetzung aller Tathandlungen bildet die Verletzung der Menschenwürde,
indem einer Person oder Personengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die
Gleichberechtigung bzw. die Gleichwertigkeit als menschliches Wesen
abgesprochen wird (Weder, a.a.O.,
Art. 261bis N 7a, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 193
E. 1; BGer 6B_620/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 3.1.1). Abs. 1, 2 und 4 der
Bestimmung setzen öffentliche Begehung voraus. Öffentlich im Sinne der neueren
Rechtsprechung zum Tatbestand der Rassendiskriminierung sind mit Rücksicht auf
das geschützte Rechtsgut der Menschenwürde Äusserungen und Verhaltensweisen,
die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Privat sind Äusserungen und
Verhaltensweisen im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch
persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld (BGE 133 IV 308 E. 8.3, mit Hinweisen; BGer 6B_620/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 3.1.1; Weder, a.a.O., Art. 261bis N
14). Eine Äusserung erfüllt den Tatbestand der Rassendiskriminierung dann, wenn
sie von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten unter den gesamten
konkreten Umständen in einem rassendiskriminierenden Sinne verstanden wird und
der Beschuldigte eine Interpretation seiner Äusserung in diesem Sinne in Kauf
genommen hat. Zu den für die Interpretation der Äusserung wesentlichen
Kriterien gehören auch die in der Person des Beschuldigten und in der Person
des Betroffenen liegenden Umstände sowie die Tatumstände als solche.
Erforderlich ist, dass der Täter den Betroffenen aufgrund seiner Rasse, Ethnie,
Religion oder sexuellen Orientierung herabsetzt. Eine Herabsetzung oder
Diskriminierung aus anderen Gründen, etwa wegen körperlicher oder geistiger
Auffälligkeiten oder wegen der politischen Gesinnung, erfüllt den Tatbestand
nicht (BGE 140 IV 67 E. 2; 133 IV 308 E. 8; 131 IV 23 E. 3;
AGE SB.2015.78 vom 2. Dezember 2016 E. 5.1).
2.4 Die
Beschwerdeführerin stellt vorliegend diverse Behauptungen auf, sie sei von der
Beschuldigten aus rassistischen Motiven belästigt und schikaniert worden, ohne
dies auch nur ansatzweise mit konkreten Äusserungen oder Verhaltensweisen,
welche der Beschuldigten zugeschrieben werden könnten, zu belegen. Es genügt
nicht, pauschale Behauptungen wie «andere Mitarbeiter dazu verleitete, mich
zu belästigen und zu schikanieren», «immer wieder das gleiche Vorgehen
bei Aufruf zu Hass und Diskriminierung indem Handlungen und Intentionen
innerhalb von Gruppen und Unternehmung gelebt werden, indem gegen Menschen aus
bestimmten Orten der Welt wie Südafghanistan vorgegangen werden und vor allem
gegen eine Religion ,Islam’» oder «weil sie der Anstifter zum Aufruf von
Hass und Diskriminierung ist, weil sie ihre Mitarbeiter auf ihre eigene Art und
Weise manipuliert, um gegen Islam vorzugehen und Menschen aus Südafghanistan zu
diskriminieren» aufzustellen. Vielmehr liegt es an der Beschwerdeführerin,
konkrete Äusserungen oder Handlungen der Beschuldigten nachzuweisen und dabei
aufzuzeigen, inwiefern damit der Tatbestand von Art. 261bis StGB
erfüllt worden sei. Gleiches gilt auch für allfällige weitere Delikte. Ein
Verweis auf das Unternehmen [...] oder ihre Rechtsschutzversicherung, bei
welchen sich Dokumentationen für die entsprechenden Vorwürfe befinden sollen,
genügt offensichtlich nicht. Diverse Vorwürfe in der Beschwerde beziehen sich
denn auch gar nicht auf die Beschuldigte, sondern andere Personen oder gar
Unternehmen.
Zusammenfassend
sind aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die
Beschuldigte in irgendeiner Art und Weise ein strafrechtlich relevantes
Verhalten zulasten der Beschwerdeführerin begangen haben könnte. Eine
Strafuntersuchung bezüglich des in der ergänzten Strafanzeige der
Beschwerdeführerin vom 1. September 2022 dargelegten Sachverhalts erweist
sich dementsprechend von vornherein als aussichtslos. Die Staatsanwaltschaft ist
daher zu Recht nicht auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin eingetreten,
weshalb die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. September
2022 abzuweisen ist.
3.
Aus den
vorgehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.–
festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Lukas von
Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.