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Entscheid

BES.2022.154

Nichtanhandnahme

11. Januar 2023Deutsch15 min

Mit Schreiben

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.154

ENTSCHEID

vom 11.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 21. September 2022

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 9. August 2022 stellte A____ Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend:

Beschuldigter) unter anderem wegen Rassendiskriminierung. Die

Staatsanwaltschaft ersuchte A____ daraufhin mit Schreiben vom 25. August

2022, konkrete Angaben zu den Tatzeiten, Örtlichkeiten, genauen Wortlauten und

dergleichen nachzureichen. Mit Schreiben vom 1. September 2022 ergänzte A____

ihre Vorwürfe gegen den Beschuldigten. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 21.

September 2022 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige ein, da

der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei.

Gegen diese

Nichtanhandnahmeverfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1.

Oktober 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin

beantragt sie sinngemäss die Strafverfolgung des Beschuldigten. Mit

Stellungnahme vom 18. November 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft, es

sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der

Beschwerdeführerin ist mit Verfügung vom 22. November 2022 Gelegenheit für eine

allfällige Replik bis zum 16. Dezember 2022 gegeben worden. Die entsprechende

Sendung ist am 6. Dezember 2022 mit dem Vermerk «nicht abgeholt»

retourniert worden.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich

der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen (Art.

397 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Einzelheiten des

Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a

sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2

StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO). Die vorliegende Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht sowie

entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich

und begründet beim Appellationsgericht eingereicht worden.

1.2

Fraglich

ist allerdings, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt ist.

1.2.1

Zur

Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

Person, die Anzeige erstattet (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 StPO), ist im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen eine

Nichtanhandnahmeverfügung nur legitimiert, sofern sie durch die angezeigten

Dispositiv

Straftaten in ihren Rechten unmittelbar verletzt wurde und demnach geschädigte

Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist (BGer 6B_139-141/2019

vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1 mit Hinweisen; siehe ferner Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 382 N 15a). Ist die anzeigende Person hingegen nicht

Geschädigte und kann sie folglich auch nicht als Privatklägerin am

Strafverfahren teilnehmen (Art. 104 Abs. 1 lit. b in Verbindung

mit Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 StPO), so hat sie bloss

Anspruch darauf, dass ihr die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen,

ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird; weitergehende

Verfahrensrechte stehen ihr dann nicht zu (Art. 301 Abs. 2 und 3

StPO; BGer 6B_139-141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1; AGE

BES.2014.62 vom 3. November 2014 E. 1.2.4). Als im Sinne von

Art. 115 StPO geschädigte – d.h. durch die Straftat in ihren Rechten

unmittelbar verletzte – Person, gilt nach der konstanten Rechtsprechung des

Bundesgerichts und der herrschenden Lehre nur jene Person, die Trägerin des

Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder

Gefährdung geschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.3, 129 IV 95

E. 3.1; AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014 E. 1.2.3; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21 mit weiteren

Hinweisen).

1.2.2 Gegenstand

des Beschwerdeverfahrens bildet vorliegend die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 21. September 2022, in welcher der Beschwerdeführerin

mitgeteilt wurde, dass auf ihre Strafanzeige vom 9. August 2022 nicht

eingetreten werde. In ihrer Strafanzeige bzw. der nachgereichten Begründung vom

1. September 2022 hatte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt,

der Beschuldigte habe sie anlässlich einer Delegiertenkonferenz – offenbar der [...]

(vgl. Ermittlungserkenntnisse von Detektiv [...] vom 20. September 2022,

act. 4) – vom 21. Mai 2022 unter anderem aufgrund ihrer

südafghanischen Herkunft schikaniert. Die Staatsanwaltschaft begründet ihren

Nichteintretensanstrag in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2022 damit, es

erscheine zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Parteistellung

beanspruchen könne und entsprechend beschwerdelegitimiert sei. Der behauptete

Tatbestand der Rassendiskriminierung (Art. 261bis des

Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) schütze primär den öffentlichen Frieden und

damit allgemeine Interessen. Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO sei aber

ausschliesslich, wer durch die tatbestandsmässige Handlung unmittelbar

beeinträchtigt sei. Eine bloss mittelbare Beeinträchtigung – wie sie in casu

vorliegen könnte – genüge dazu nicht.

1.2.3 Rechtsgut

von Art. 261bis StGB ist primär die Würde des einzelnen Menschen in

seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion sowie in

seiner sexuellen Orientierung und nur mittelbar oder akzessorisch der

öffentliche Friede (vgl. BGE 148 IV 113 E. 3, 143 IV 77 E. 2, mit weiteren

Hinweisen; AGE SB.2015.78 vom 2. Dezember 2016 E. 5.1; Weder, in Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar,

21. Auflage, Zürich 2022, Art. 261bis N 2; Schleiminger Mettler, in: Basler

Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 261bis StGB N

8; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O.

Art. 115 StPO N 76). Bei den einzelnen Tatbestandsvarianten von Art. 261bis

StGB kann zwar fraglich erscheinen, wieweit eine Einzelperson Geschädigte

einer Rassendiskriminierung sein kann. Wie es sich damit im Einzelnen verhält,

braucht hier aber nicht vertieft zu werden. Eine Einzelperson kann jedenfalls

Geschädigte sein, soweit sich die Herabsetzung unmittelbar gegen ihre Person

richtet (BGE 143 IV 77 E. 2.4.1, 128 I 218 E. 1.5).

Wie sogleich

aufzuzeigen sein wird, ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin zwar

unklar, welche Verhaltensweisen sie dem Beschuldigten genau anlastet. Immerhin

ergibt sich aus ihren Eingaben, dass sie aufgrund ihrer Herkunft schikaniert und

ausgegrenzt worden sein soll. Da sich die vorgeworfenen Handlungen unmittelbar

gegen ihre Person – und nicht etwa gegen eine Gruppe von Personen – gerichtet

haben sollen, ist ihr die Geschädigtenstellung und damit die

Beschwerdeberechtigung im Zweifel zuzusprechen. Auf die Beschwerde ist somit

einzutreten.

2.

2.1

2.1.1 In

materieller Hinsicht begründet die Staatsanwaltschaft ihre

Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. September 2022 damit, in den Schreiben der

Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte öffentlich

zu Hass, Diskriminierung oder anderen nach Art. 261bis StGB

strafbaren Handlungen aufgerufen oder solche begangen habe. Die von der

Beschwerdeführerin beschriebenen Handlungen seien strafrechtlich nicht relevant

und das Verfahren sei damit nicht an die Hand zu nehmen (act. 1).

2.1.2 Die

Beschwerdeführerin trägt vor, sie sei der [...] und der [...] beigetreten, da

diese von sich behaupten würden, sich für Menschenrechte und die Umwelt

einzusetzen. Der Beschuldigte und sein Kollege [...] seien die «Oberhäupte»

der Gruppe [...] und würden damit den Ton angeben, wie Migrantinnen und

Migranten zu leben hätten. Die beiden seien gegenüber Menschen aus

Südafghanistan jedoch «verhasst» eingestellt und würden die

Beschwerdeführerin nicht respektieren, weder als Frau, als Südafghanin noch als

Mensch. Sie habe nicht einmal das Recht gehabt, sich vorzustellen oder sich

irgendwie in die Gruppe integrieren zu können. Die ganze Diskriminierung, die

sie in den letzten Jahren erfahren habe, sei unter anderem auf die Einstellung

des Beschuldigten und seines Kollegen zurückzuführen. Auf den Positionspapieren

der Partei werde der Hass gegenüber dem Islam klar zum Ausdruck gebracht, wobei

die Papiere mittlerweile aus dem Netz entfernt worden seien, um Spuren zu

verwischen. Es bestehe in der Schweiz eine massive Diskriminierung gegenüber

der deutschen Sprache und vor allem gegenüber den Menschen, welche sich zum

Islam bekennen würden. Damit werde gegen die Strafnorm gemäss Art. 261bis Abs.

1 StGB verstossen (act. 2).

2.1.3 In

ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2022 macht die Staatsanwaltschaft

geltend, weder aus den im Rahmen der ergänzten Strafanzeige eingereichten

Unterlagen noch aus den Ausführungen in der Beschwerde ergebe sich ein

hinreichender Verdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des

Beschuldigten. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin durch die Beschuldigte persönlich

subjektiv diskriminiert und gekränkt fühle, seien die Voraussetzungen des

Straftatbestandes Diskriminierung und Aufruf zu Hass vorliegend nicht erfüllt.

Insbesondere würden keine genügend konkreten Hinweise auf vorsätzliche,

menschenverachtende Äusserungen oder Handlungen gegenüber der Beschwerdeführerin

bestehen (act. 3).

2.2 Gemäss

Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b)

oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine

Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein

Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die

Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem

Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1

der Bundesverfassung [BV, SR 101] sowie Art. 2 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324

Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung

durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.

offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden darf. Hingegen

ist das Verfahren an die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben (sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei der Beurteilung dieser Frage

verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum

(siehe zum Ganzen BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1 mit

weiteren Hinweisen).

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei

Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise

der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen.

Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren

eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung

erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen

erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen

nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus

der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer

6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch

BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1). Die Ermittlungs-

und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines

sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden

Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder, Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZStW 1983,

S. 862, 867). Dies bedeutet, dass nicht zuerst ermittelt werden darf, um überhaupt

Verdacht schöpfen zu können; vielmehr muss aufgrund bestimmter Tatsachen schon

ein Anfangsverdacht feststehen (vgl. Aepli,

Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter

besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des

Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42).

Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den

Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass

der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen

Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines

Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO

genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,

sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,

2014, Art. 310 StPO N 6 ff.; vgl. auch AGE BES.2020.159 vom

7. Dezember 2020 E. 2.1; Landshut/Bosshard,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren

Hinweisen).

2.3 Die

Strafnorm Diskriminierung und Aufruf zu Hass nach Art. 261bis StGB

enthält in ihren fünf Absätzen verschiedene Tatbestände. Wegen Diskriminierung

und Aufruf zu Hass wird unter anderem bestraft, (Abs.1) wer öffentlich gegen

eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion

oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, (Abs. 2) wer

öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder

Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind oder (Abs. 4

erster Teilsatz) wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden,

Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen

wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen

die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert. Gemeinsame

Voraussetzung aller Tathandlungen bildet die Verletzung der Menschenwürde,

indem einer Person oder Personengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die

Gleichberechtigung bzw. die Gleichwertigkeit als menschliches Wesen

abgesprochen wird (Weder, a.a.O.,

Art. 261bis N 7a, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 193

E. 1; BGer 6B_620/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 3.1.1). Abs. 1, 2 und 4 der

Bestimmung setzen öffentliche Begehung voraus. Öffentlich im Sinne der neueren

Rechtsprechung zum Tatbestand der Rassendiskriminierung sind mit Rücksicht auf

das geschützte Rechtsgut der Menschenwürde Äusserungen und Verhaltensweisen,

die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Privat sind Äusserungen und Verhaltensweisen

im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche

Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld (BGE 133 IV 308 E. 8.3,

mit Hinweisen; BGer 6B_620/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 3.1.1; Weder, a.a.O., Art. 261bis N

14). Äusserungen im Rahmen politischer Auseinandersetzungen sind nicht strikt

nach ihrem Wortlaut zu messen, da bei solchen Auseinandersetzungen

Vereinfachungen und Übertreibungen üblich sind (BGE 148 IV 113 E. 3, 143 IV 193

E. 1; BGE 131 IV 23 E. 2.1, mit Hinweisen). Bei der Auslegung von

Art. 261bis StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung Rechnung zu

tragen. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch

Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen oder für

viele schockierend wirken (BGE 148 IV 113 E. 3, 143 IV 193 E. 1; BGE 131 IV 23 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine Äusserung erfüllt den Tatbestand der

Rassendiskriminierung dann, wenn sie von einem unbefangenen durchschnittlichen

Dritten unter den gesamten konkreten Umständen in einem rassendiskriminierenden

Sinne verstanden wird und der Beschuldigte eine Interpretation seiner Äusserung

in diesem Sinne in Kauf genommen hat. Zu den für die Interpretation der

Äusserung wesentlichen Kriterien gehören auch die in der Person des

Beschuldigten und in der Person des Betroffenen liegenden Umstände sowie die

Tatumstände als solche. Erforderlich ist, dass der Täter den Betroffenen

aufgrund seiner Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung herabsetzt.

Eine Herabsetzung oder Diskriminierung aus anderen Gründen, etwa wegen

körperlicher oder geistiger Auffälligkeiten oder wegen der politischen

Gesinnung, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 140 IV 67 E. 2; 133 IV

308 E. 8; 131 IV 23 E. 3; AGE SB.2015.78 vom 2. Dezember 2016

E. 5.1).

2.4 Die

Beschwerdeführerin stellt vorliegend diverse Behauptungen auf, sie sei vom

Beschuldigten aufgrund ihrer Herkunft, Religionszugehörigkeit sowie Sprache diskriminiert

und ausgegrenzt worden, ohne dies auch nur ansatzweise mit konkreten Äusserungen

oder Verhaltensweisen, welche dem Beschuldigten zugeschrieben werden könnten,

zu belegen. In gleicher Weise wirft sie dem Beschuldigten vor, er würde mit

seiner Politik eine diskriminierende Propaganda betreiben. Es genügt dabei

offensichtlich nicht, pauschale Behauptungen wie «Die Gründe für seine

Hetze- und Hassaktionen gegenüber Südafghanen und Deutschen wird er selbst

ihnen sicherlich am besten darlegen können», «Warum nun Herr B____ und

Herr [...] ausgerechnet abgeneigt und verhasst gegenüber Menschen aus

Südafghanistan eingestellt sind, stosse ich hier auf Ratlosigkeit. Sie

akzeptieren und respektieren mich nicht, weder als Frau, als Südafghanin noch

als Mensch» oder «Die [...] ist ein Zusammenschluss von

rechtsorientierten Menschen, die sich Rassismus und Diskriminierung zum Ziel

gesetzt haben, um Menschen und Umwelt zu schaden» aufzustellen. Vielmehr

liegt es an der Beschwerdeführerin, konkrete Äusserungen oder Handlungen des

Beschuldigten nachzuweisen und dabei aufzuzeigen, inwiefern damit der

Tatbestand von Art. 261bis StGB erfüllt worden sei. Zwar nennt sie

als Beispiel die «Positionspapiere der Partei», welche Hass gegenüber

dem Islam zum Ausdruck bringen und einen Aufruf zur Diskriminierung beinhalten

sollen. Sie erwähnt aber nicht, um welche Schriften es sich handle, was darin

geschrieben stehe und wer der Urheber dieser Inhalte sei. Angeblich seien diese

Papiere mittlerweile verschwunden, «um Spuren zu verwischen». Aus

solchen Behauptungen lässt sich offensichtlich kein hinreichender Tatverdacht

ableiten. Diverse Vorwürfe in der Beschwerde beziehen sich denn auch gar nicht

auf den Beschuldigten, sondern andere Personen oder Gruppierungen.

Zusammenfassend

sind aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der

Beschuldigte in irgendeiner Art und Weise ein strafrechtlich relevantes

Verhalten begangen haben könnte. Eine Strafuntersuchung bezüglich des in der

ergänzten Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 1. September 2022 dargelegten

Sachverhalts erweist sich dementsprechend von vornherein als aussichtslos. Die

Staatsanwaltschaft ist daher zu Recht nicht auf die Strafanzeige der

Beschwerdeführerin eingetreten, weshalb die Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. September 2022 abzuweisen ist.

3.

Aus den

vorgehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.–

festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich

Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.