BES.2022.154
Nichtanhandnahme
11. Januar 2023Deutsch15 min
Mit Schreiben
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.154
ENTSCHEID
vom 11.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 21. September 2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 9. August 2022 stellte A____ Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend:
Beschuldigter) unter anderem wegen Rassendiskriminierung. Die
Staatsanwaltschaft ersuchte A____ daraufhin mit Schreiben vom 25. August
2022, konkrete Angaben zu den Tatzeiten, Örtlichkeiten, genauen Wortlauten und
dergleichen nachzureichen. Mit Schreiben vom 1. September 2022 ergänzte A____
ihre Vorwürfe gegen den Beschuldigten. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 21.
September 2022 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige ein, da
der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei.
Gegen diese
Nichtanhandnahmeverfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1.
Oktober 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin
beantragt sie sinngemäss die Strafverfolgung des Beschuldigten. Mit
Stellungnahme vom 18. November 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft, es
sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der
Beschwerdeführerin ist mit Verfügung vom 22. November 2022 Gelegenheit für eine
allfällige Replik bis zum 16. Dezember 2022 gegeben worden. Die entsprechende
Sendung ist am 6. Dezember 2022 mit dem Vermerk «nicht abgeholt»
retourniert worden.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich
der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen (Art.
397 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2
StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Die vorliegende Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht sowie
entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich
und begründet beim Appellationsgericht eingereicht worden.
1.2
Fraglich
ist allerdings, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt ist.
1.2.1
Zur
Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Person, die Anzeige erstattet (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 StPO), ist im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen eine
Nichtanhandnahmeverfügung nur legitimiert, sofern sie durch die angezeigten
Dispositiv
Straftaten in ihren Rechten unmittelbar verletzt wurde und demnach geschädigte
Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist (BGer 6B_139-141/2019
vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1 mit Hinweisen; siehe ferner Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 382 N 15a). Ist die anzeigende Person hingegen nicht
Geschädigte und kann sie folglich auch nicht als Privatklägerin am
Strafverfahren teilnehmen (Art. 104 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 StPO), so hat sie bloss
Anspruch darauf, dass ihr die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen,
ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird; weitergehende
Verfahrensrechte stehen ihr dann nicht zu (Art. 301 Abs. 2 und 3
StPO; BGer 6B_139-141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1; AGE
BES.2014.62 vom 3. November 2014 E. 1.2.4). Als im Sinne von
Art. 115 StPO geschädigte – d.h. durch die Straftat in ihren Rechten
unmittelbar verletzte – Person, gilt nach der konstanten Rechtsprechung des
Bundesgerichts und der herrschenden Lehre nur jene Person, die Trägerin des
Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder
Gefährdung geschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.3, 129 IV 95
E. 3.1; AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014 E. 1.2.3; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21 mit weiteren
Hinweisen).
1.2.2 Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens bildet vorliegend die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 21. September 2022, in welcher der Beschwerdeführerin
mitgeteilt wurde, dass auf ihre Strafanzeige vom 9. August 2022 nicht
eingetreten werde. In ihrer Strafanzeige bzw. der nachgereichten Begründung vom
1. September 2022 hatte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt,
der Beschuldigte habe sie anlässlich einer Delegiertenkonferenz – offenbar der [...]
(vgl. Ermittlungserkenntnisse von Detektiv [...] vom 20. September 2022,
act. 4) – vom 21. Mai 2022 unter anderem aufgrund ihrer
südafghanischen Herkunft schikaniert. Die Staatsanwaltschaft begründet ihren
Nichteintretensanstrag in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2022 damit, es
erscheine zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Parteistellung
beanspruchen könne und entsprechend beschwerdelegitimiert sei. Der behauptete
Tatbestand der Rassendiskriminierung (Art. 261bis des
Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) schütze primär den öffentlichen Frieden und
damit allgemeine Interessen. Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO sei aber
ausschliesslich, wer durch die tatbestandsmässige Handlung unmittelbar
beeinträchtigt sei. Eine bloss mittelbare Beeinträchtigung – wie sie in casu
vorliegen könnte – genüge dazu nicht.
1.2.3 Rechtsgut
von Art. 261bis StGB ist primär die Würde des einzelnen Menschen in
seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion sowie in
seiner sexuellen Orientierung und nur mittelbar oder akzessorisch der
öffentliche Friede (vgl. BGE 148 IV 113 E. 3, 143 IV 77 E. 2, mit weiteren
Hinweisen; AGE SB.2015.78 vom 2. Dezember 2016 E. 5.1; Weder, in Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar,
21. Auflage, Zürich 2022, Art. 261bis N 2; Schleiminger Mettler, in: Basler
Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 261bis StGB N
8; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O.
Art. 115 StPO N 76). Bei den einzelnen Tatbestandsvarianten von Art. 261bis
StGB kann zwar fraglich erscheinen, wieweit eine Einzelperson Geschädigte
einer Rassendiskriminierung sein kann. Wie es sich damit im Einzelnen verhält,
braucht hier aber nicht vertieft zu werden. Eine Einzelperson kann jedenfalls
Geschädigte sein, soweit sich die Herabsetzung unmittelbar gegen ihre Person
richtet (BGE 143 IV 77 E. 2.4.1, 128 I 218 E. 1.5).
Wie sogleich
aufzuzeigen sein wird, ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin zwar
unklar, welche Verhaltensweisen sie dem Beschuldigten genau anlastet. Immerhin
ergibt sich aus ihren Eingaben, dass sie aufgrund ihrer Herkunft schikaniert und
ausgegrenzt worden sein soll. Da sich die vorgeworfenen Handlungen unmittelbar
gegen ihre Person – und nicht etwa gegen eine Gruppe von Personen – gerichtet
haben sollen, ist ihr die Geschädigtenstellung und damit die
Beschwerdeberechtigung im Zweifel zuzusprechen. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
2.1
2.1.1 In
materieller Hinsicht begründet die Staatsanwaltschaft ihre
Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. September 2022 damit, in den Schreiben der
Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte öffentlich
zu Hass, Diskriminierung oder anderen nach Art. 261bis StGB
strafbaren Handlungen aufgerufen oder solche begangen habe. Die von der
Beschwerdeführerin beschriebenen Handlungen seien strafrechtlich nicht relevant
und das Verfahren sei damit nicht an die Hand zu nehmen (act. 1).
2.1.2 Die
Beschwerdeführerin trägt vor, sie sei der [...] und der [...] beigetreten, da
diese von sich behaupten würden, sich für Menschenrechte und die Umwelt
einzusetzen. Der Beschuldigte und sein Kollege [...] seien die «Oberhäupte»
der Gruppe [...] und würden damit den Ton angeben, wie Migrantinnen und
Migranten zu leben hätten. Die beiden seien gegenüber Menschen aus
Südafghanistan jedoch «verhasst» eingestellt und würden die
Beschwerdeführerin nicht respektieren, weder als Frau, als Südafghanin noch als
Mensch. Sie habe nicht einmal das Recht gehabt, sich vorzustellen oder sich
irgendwie in die Gruppe integrieren zu können. Die ganze Diskriminierung, die
sie in den letzten Jahren erfahren habe, sei unter anderem auf die Einstellung
des Beschuldigten und seines Kollegen zurückzuführen. Auf den Positionspapieren
der Partei werde der Hass gegenüber dem Islam klar zum Ausdruck gebracht, wobei
die Papiere mittlerweile aus dem Netz entfernt worden seien, um Spuren zu
verwischen. Es bestehe in der Schweiz eine massive Diskriminierung gegenüber
der deutschen Sprache und vor allem gegenüber den Menschen, welche sich zum
Islam bekennen würden. Damit werde gegen die Strafnorm gemäss Art. 261bis Abs.
1 StGB verstossen (act. 2).
2.1.3 In
ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2022 macht die Staatsanwaltschaft
geltend, weder aus den im Rahmen der ergänzten Strafanzeige eingereichten
Unterlagen noch aus den Ausführungen in der Beschwerde ergebe sich ein
hinreichender Verdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des
Beschuldigten. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin durch die Beschuldigte persönlich
subjektiv diskriminiert und gekränkt fühle, seien die Voraussetzungen des
Straftatbestandes Diskriminierung und Aufruf zu Hass vorliegend nicht erfüllt.
Insbesondere würden keine genügend konkreten Hinweise auf vorsätzliche,
menschenverachtende Äusserungen oder Handlungen gegenüber der Beschwerdeführerin
bestehen (act. 3).
2.2 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b)
oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine
Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein
Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die
Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem
Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1
der Bundesverfassung [BV, SR 101] sowie Art. 2 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324
Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung
durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden darf. Hingegen
ist das Verfahren an die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben (sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum
(siehe zum Ganzen BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1 mit
weiteren Hinweisen).
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei
Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise
der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen.
Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen
erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen
nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus
der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer
6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch
BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1). Die Ermittlungs-
und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines
sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden
Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder, Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZStW 1983,
S. 862, 867). Dies bedeutet, dass nicht zuerst ermittelt werden darf, um überhaupt
Verdacht schöpfen zu können; vielmehr muss aufgrund bestimmter Tatsachen schon
ein Anfangsverdacht feststehen (vgl. Aepli,
Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter
besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des
Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42).
Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO
genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,
2014, Art. 310 StPO N 6 ff.; vgl. auch AGE BES.2020.159 vom
7. Dezember 2020 E. 2.1; Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren
Hinweisen).
2.3 Die
Strafnorm Diskriminierung und Aufruf zu Hass nach Art. 261bis StGB
enthält in ihren fünf Absätzen verschiedene Tatbestände. Wegen Diskriminierung
und Aufruf zu Hass wird unter anderem bestraft, (Abs.1) wer öffentlich gegen
eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion
oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, (Abs. 2) wer
öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder
Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind oder (Abs. 4
erster Teilsatz) wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden,
Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen
wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen
die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert. Gemeinsame
Voraussetzung aller Tathandlungen bildet die Verletzung der Menschenwürde,
indem einer Person oder Personengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die
Gleichberechtigung bzw. die Gleichwertigkeit als menschliches Wesen
abgesprochen wird (Weder, a.a.O.,
Art. 261bis N 7a, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 193
E. 1; BGer 6B_620/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 3.1.1). Abs. 1, 2 und 4 der
Bestimmung setzen öffentliche Begehung voraus. Öffentlich im Sinne der neueren
Rechtsprechung zum Tatbestand der Rassendiskriminierung sind mit Rücksicht auf
das geschützte Rechtsgut der Menschenwürde Äusserungen und Verhaltensweisen,
die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Privat sind Äusserungen und Verhaltensweisen
im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche
Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld (BGE 133 IV 308 E. 8.3,
mit Hinweisen; BGer 6B_620/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 3.1.1; Weder, a.a.O., Art. 261bis N
14). Äusserungen im Rahmen politischer Auseinandersetzungen sind nicht strikt
nach ihrem Wortlaut zu messen, da bei solchen Auseinandersetzungen
Vereinfachungen und Übertreibungen üblich sind (BGE 148 IV 113 E. 3, 143 IV 193
E. 1; BGE 131 IV 23 E. 2.1, mit Hinweisen). Bei der Auslegung von
Art. 261bis StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung Rechnung zu
tragen. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch
Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen oder für
viele schockierend wirken (BGE 148 IV 113 E. 3, 143 IV 193 E. 1; BGE 131 IV 23 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine Äusserung erfüllt den Tatbestand der
Rassendiskriminierung dann, wenn sie von einem unbefangenen durchschnittlichen
Dritten unter den gesamten konkreten Umständen in einem rassendiskriminierenden
Sinne verstanden wird und der Beschuldigte eine Interpretation seiner Äusserung
in diesem Sinne in Kauf genommen hat. Zu den für die Interpretation der
Äusserung wesentlichen Kriterien gehören auch die in der Person des
Beschuldigten und in der Person des Betroffenen liegenden Umstände sowie die
Tatumstände als solche. Erforderlich ist, dass der Täter den Betroffenen
aufgrund seiner Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung herabsetzt.
Eine Herabsetzung oder Diskriminierung aus anderen Gründen, etwa wegen
körperlicher oder geistiger Auffälligkeiten oder wegen der politischen
Gesinnung, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 140 IV 67 E. 2; 133 IV
308 E. 8; 131 IV 23 E. 3; AGE SB.2015.78 vom 2. Dezember 2016
E. 5.1).
2.4 Die
Beschwerdeführerin stellt vorliegend diverse Behauptungen auf, sie sei vom
Beschuldigten aufgrund ihrer Herkunft, Religionszugehörigkeit sowie Sprache diskriminiert
und ausgegrenzt worden, ohne dies auch nur ansatzweise mit konkreten Äusserungen
oder Verhaltensweisen, welche dem Beschuldigten zugeschrieben werden könnten,
zu belegen. In gleicher Weise wirft sie dem Beschuldigten vor, er würde mit
seiner Politik eine diskriminierende Propaganda betreiben. Es genügt dabei
offensichtlich nicht, pauschale Behauptungen wie «Die Gründe für seine
Hetze- und Hassaktionen gegenüber Südafghanen und Deutschen wird er selbst
ihnen sicherlich am besten darlegen können», «Warum nun Herr B____ und
Herr [...] ausgerechnet abgeneigt und verhasst gegenüber Menschen aus
Südafghanistan eingestellt sind, stosse ich hier auf Ratlosigkeit. Sie
akzeptieren und respektieren mich nicht, weder als Frau, als Südafghanin noch
als Mensch» oder «Die [...] ist ein Zusammenschluss von
rechtsorientierten Menschen, die sich Rassismus und Diskriminierung zum Ziel
gesetzt haben, um Menschen und Umwelt zu schaden» aufzustellen. Vielmehr
liegt es an der Beschwerdeführerin, konkrete Äusserungen oder Handlungen des
Beschuldigten nachzuweisen und dabei aufzuzeigen, inwiefern damit der
Tatbestand von Art. 261bis StGB erfüllt worden sei. Zwar nennt sie
als Beispiel die «Positionspapiere der Partei», welche Hass gegenüber
dem Islam zum Ausdruck bringen und einen Aufruf zur Diskriminierung beinhalten
sollen. Sie erwähnt aber nicht, um welche Schriften es sich handle, was darin
geschrieben stehe und wer der Urheber dieser Inhalte sei. Angeblich seien diese
Papiere mittlerweile verschwunden, «um Spuren zu verwischen». Aus
solchen Behauptungen lässt sich offensichtlich kein hinreichender Tatverdacht
ableiten. Diverse Vorwürfe in der Beschwerde beziehen sich denn auch gar nicht
auf den Beschuldigten, sondern andere Personen oder Gruppierungen.
Zusammenfassend
sind aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der
Beschuldigte in irgendeiner Art und Weise ein strafrechtlich relevantes
Verhalten begangen haben könnte. Eine Strafuntersuchung bezüglich des in der
ergänzten Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 1. September 2022 dargelegten
Sachverhalts erweist sich dementsprechend von vornherein als aussichtslos. Die
Staatsanwaltschaft ist daher zu Recht nicht auf die Strafanzeige der
Beschwerdeführerin eingetreten, weshalb die Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. September 2022 abzuweisen ist.
3.
Aus den
vorgehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.–
festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.