BES.2022.155
Gutachtensauftrag
23. Februar 2023Deutsch18 min
Medizinalpersonen der […]klinik des […]spitals […] mit dem Vorwurf der fahrlässigen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.155
ENTSCHEID
vom 23.
Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
Prof. Dr. med. A____
Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse
21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
vertreten
durch [...],
Advokat,
[...]
C____
vertreten durch [...],
Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 3. Oktober 2022
betreffend Gutachtensauftrag
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 19. Februar
2015 erhoben B____ und C____ (Privatkläger) Strafanzeige gegen
Medizinalpersonen der […]klinik des […]spitals […] mit dem Vorwurf der fahrlässigen
Tötung bzw. fahrlässigen schweren Körperverletzung im Zusammenhang mit der
Geburt und dem Versterben ihres Kindes D____. Dr. med. A____
(Beschwerdeführer) war als stellvertretender Chefarzt an der medizinischen
Behandlung beteiligt. Konkret wird ihm vorgeworfen, durch den Einsatz des
Medikaments «[...]» zur Einleitung des Geburtsvorgangs die Privatklägerin und
deren ungeborenes Kind bekannten Risiken ausgesetzt und nicht alles unternommen
zu haben, um diese Risiken zu mindern und die ungefährdete Geburt des Kindes
sicherzustellen. Zudem habe er die Anordnung und Durchsetzung der nötigen
intensiven Überwachungsmassnahmen unterlassen. Demzufolge führt die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen ihn ein Strafverfahren wegen fahrlässiger
Tötung durch Unterlassung und fahrlässiger, allenfalls schwerer
Körperverletzung.
Nachdem zunächst
das Institut für Rechtsmedizin (IRM) Basel-Stadt mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2015 im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen
zur rechtsmedizinischen Begutachtung beauftragt worden war und die beiden
Gutachterinnen Dr. med. [...] und Dr. med. [...] in ihrer Aktenbegutachtung
vom 4. Mai 2016 bzw. im Corrigendum vom 10. Juni 2016 zum Schluss gelangt waren,
dass sich den zuständigen Medizinalpersonen kein fehlerhaftes Verhalten
vorwerfen lasse, rügte die Privatklägerschaft mit Eingabe 30. Oktober 2016 die
fachliche Unzulänglichkeit des Gutachtens sowie die fehlende Objektivität der
Gutachterstelle. Hierauf überwies die Staatsanwaltschaft am 8. August 2018 den
Auftrag zur rechtsmedizinischen Begutachtung an das IRM Zürich zuhanden der
Gutachterin Dr. med. [...]. In Gutheissung der dagegen erhobenen
Beschwerden der Beschuldigten – darunter der Beschwerdeführer – wurde der
Gutachtensauftrag vom 8. August 2018 mit zeitgleichen Entscheiden des
Appellationsgerichts vom 13. Januar 2020 (BES.2018.153 und BES.2018.155)
aufgehoben und es wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft im
Zusammenhang mit diesem Gutachtensauftrag eine Rechtsverweigerung begangen
habe.
In der Folge
beauftragte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Mai 2022 zunächst
Prof. Dr. [...] vom IRM [...] als neue sachverständige Person. Nachdem dieser
jedoch den ihm übermittelten Gutachtensauftrag nach Studium der Akten mit
Eingabe vom 23. Juni 2022 abgelehnt hatte, verfügte die Staatsanwaltschaft am
3. Oktober 2022, es werde nunmehr Prof. Dr. med. E____ mit der Erstellung
des Gutachtens beauftragt und es würden ihm die Fragen gemäss bisherigem
Schriftenwechsel, d.h. gemäss Verfügung vom 12. Mai 2022 resp. gemäss
retourniertem Gutachtensauftrag an das IRM [...] vom 12. Mai 2022, sowie unter anderem
das Roundtable-Protokoll und die «Akten zur Sache inklusive Strafanzeige und
Beilagen sowie aller Einvernahmeprotokolle» übermittelt. Dies mit dem Hinweis,
dass sich die Parteien mit der Annahme dieser Verfügung mit dem Vorgehen
einverstanden erklärten.
Hiergegen hat
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 Beschwerde erheben lassen.
Es wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Übermittlung
des «Roundtable-Protokolls» vom 11. Februar 2014, der Strafanzeige vom 19.
Februar 2015 (inkl. Beilagen) sowie der Einvernahmeprotokolle aufzuheben. Zudem
sei festzustellen, dass die in der Verfügung vorgesehene Zustimmungsfiktion
unzulässig, eventualiter unbegründet sei, und die Verfügung dementsprechend
auch in diesem Punkt aufzuheben. Beides unter o/e Kostenfolge zulasten der
Staatsanwaltschaft. Mit Stellungnahme vom 23. November 2022 hat die
Staatsanwaltschaft beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventualiter sei diese abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Hierzu liess sich der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2023 erneut vernehmen, wobei er an
seinen bisherigen Anträgen festhielt.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.
2.
StPO mit freier Kognition entscheidet.
2.
2.1
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel
ergreifen. Die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt eine
unmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Partei in den eigenen
rechtlich geschützten Interessen (BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E.
4.3.1). Ziel des Rechtsmittels ist es, anstelle des für den betroffenen
nachteiligen einen für ihn günstigeren Entscheid zu erlangen (Schmid/Jositsch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Rz.
1458). Die Beschwer muss deshalb im Regelfall im Zeitpunkt des
Rechtsmittelentscheides noch gegeben, d.h. aktuell sein, ansonsten kein
schützenswertes Interesse an der Anfechtung mehr vorliegt. Ausnahmsweise kann
ein schützenswertes Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels jedoch
weiterhin gegeben sein, wenn die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung
ist, an der Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht und eine Prüfung im
Einzelfall kaum je möglich wäre. An der blossen Feststellung eines
Verfahrensverstosses besteht dagegen grundsätzlich kein rechtlich geschütztes
Interesse (Lieber, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020,
Art. 382 N 13 und 13d).
2.2
2.2.1
Das
Dispositiv der vorliegend angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft lautet
wie folgt:
«Prof. Dr. med. E____ wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung mit
der Erstellung des Gutachtens beauftragt.
Ihm werden die
• Fragen gemäss bisherigem Schriftenwechsel,
d.h. gemäss Verfügung vom 12.05.2022 resp. gemäss dem retournierten
Gutachtensauftrag an das IRM [...] vom 12.05.2022
übermittelt.
Weiter werden dem Gutachter folgende Unterlagen übermittelt:
• Roundtable Protokoll (gemäss
Beschwerdeentscheid des APG
BES.2018.155 v. 13.01.2020, Ziff. 6.4)
• Akten zur Sache inklusive Strafanzeige und
Beilagen sowie aller Einvernahmeprotokolle.
• Von den Parteien eingereichte Aufsätze,
Guidelines und wissenschaftliche Artikel.
Wegen des möglichen Anscheins der Befangenheit und daraus folgender Unverwertbarkeit
(vgl. BGE 1B_426/2015) nicht übermittelt werden die
• bisherige[n] Gutachten des IRM Basel-Stadt.
Mit der Annahme dieser Verfügung erklären sich die Parteien mit dem Vorgehen
einverstanden und sie erklären sich bereit, die hängigen Beschwerden BES.2021.117
und BES.2022.84 abschreiben zu lassen.»
Ziel dieser
Formulierung soll es gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur
vorliegenden Beschwerde (act. 5, S. 1) gewesen sein, dass die Parteien die
Modalitäten zum vorgesehenen Gutachten entweder akzeptieren oder aber dann
anfechten würden. Gleichzeitig kommt die Staatsanwaltschaft aber zum Schluss,
dass Beschwerden gegen die Ablehnung von Anträgen im Zusammenhang mit der
Gutachtensauftragserteilung nicht möglich seien und darauf nicht eingetreten
werden könne (act. 5, S. 2).
2.2.2
Dieser
Auffassung kann schon unter dem Aspekt von Treu und Glauben nicht gefolgt
werden, zumal das Verhalten der Staatsanwaltschaft in sich widersprüchlich
(«venire contra factum proprium») ist. Es kann nicht angehen, dass die
Staatsanwaltschaft Rechtsfolgen aus einer nicht erhobenen Beschwerde ziehen
will, sie zugleich aber behauptet, eine solche Beschwerde sei gar nicht erst
möglich. Allein deswegen ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers an der vorliegenden Beschwerde zu bejahen.
Abgesehen davon
kennt die Strafprozessordnung keine entsprechende Pflicht der Parteien,
eine Gutachtensauftragserteilung anzufechten, andernfalls auf deren Zustimmung zum
Verfügungsinhalt geschlossen werden könnte. Auch liegt kein Fall eines
Rechtsmittelverzichts nach Art. 386 StPO vor. Die Verteidigung geht in diesem
Zusammenhang zutreffend von einer durch die Staatsanwaltschaft
unzulässigerweise implizierten «Zustimmungsfiktion» aus. Dies gilt erst recht,
nachdem die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde selber
ausführt, dass entsprechende Anträge auch noch vor Gericht ohne Rechtsnachteile
wiederholt werden könnten und dass die Untersuchungsbehörde oder das Gericht
ohnehin verpflichtet seien, ein neues Gutachten in Auftrag zu geben, falls sich
im Nachhinein herausstellen sollte, dass ein Gutachten den gesetzlichen
Anforderungen nicht genüge (act. 5, S. 5 f.). Ferner hatte der Beschwerdeführer
im bisherigen Verfahren mehrfach deutlich gemacht, dass und weshalb er mit der
Übermittlung der fraglichen Unterlagen an den Gutachter nicht einverstanden sei,
was seitens der Staatsanwaltschaft auch nicht bestritten wird.
Im Übrigen kann
den diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung vollumfänglich gefolgt
werden. Sie weist mit Recht darauf hin, dass die Annahme einer
«Zustimmungsfiktion» und einer damit einhergehenden Pflicht zur
Beschwerdeerhebung nicht nur elementare Verfahrensgrundsätze verletzen würde,
sondern schlichtweg unzumutbar wäre. Es würde überdies das in Art. 6 Abs. 1
EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Beschleunigungsgebot ad absurdum
führen, hiesse dies doch im Umkehrschluss, dass die Parteien eines Strafverfahrens
jede Verfügung der Strafverfolgungsbehörde anfechten müssten, um einer
Zustimmungsfiktion entgegenzuwirken.
Selbst wenn aber
von einer zulässigen Zustimmungsfiktion auszugehen wäre – was vorliegend zu
verneinen ist –, so könnte daraus nicht zugleich auf das Einverständnis des
Beschwerdeführers geschlossen werden, die – nota bene nicht von ihm, sondern vom
Mitbeschuldigten Dr. med. F____ angestrengten Beschwerden BES.2021.117 und BES.2022.84
abschreiben zu lassen, zumal der Beschwerdeführer in diesen beiden
Beschwerdeverfahren gar nicht als Partei involviert war.
Im Ergebnis
erweist sich die – im letzten Absatz des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung – vorgesehene «Zustimmungsfiktion» als unzulässig und ist diese folglich
in diesem Punkt aufzuheben.
2.2.3
Was
das von der Staatsanwaltschaft bestrittene Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers in der Sache betrifft – und wie dies das Appellationsgericht im
kürzlich ergangenen Entscheid im Rahmen der parallel durch den Mitbeschuldigten
F____ angestrengten Beschwerdeverfahren (BES.2021.117 / BES.2022.84 /
BES.2022.159 E. 2.3) festgehalten hat –, kann der Ansicht der
Staatsanwaltschaft, wonach auf die Beschwerde gemäss Art. 394 lit. b StPO
mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten sei, nicht
gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft geht nämlich auch vorliegend von der falschen
Annahme aus, dass Anträge bezüglich (nicht) mitzuliefernder Unterlagen im
Zusammenhang mit einem Gutachtensauftrag «Beweisanträge» seien, für die gemäss
Wortlaut von Art. 394 lit. b StPO «kein Beschwerderecht» bestehe.
Gemäss Art. 394
lit. b StPO ist die Beschwerde nicht zulässig «gegen die Ablehnung von
Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft (…), wenn der Antrag ohne
Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann». Im
Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen die (Nicht-)Entfernung vermeintlich
unverwertbarer Beweise aus den Strafakten hielt das Bundesgericht in einem
Leitentscheid aus dem Jahr 2017 fest, dass der Ausschlussgrund nach Art. 394
lit. b StPO nicht einschlägig sei, «zumal die auf die Entfernung von Akten
gerichtete Beschwerde nicht die Frage beschlägt, ob ein bestimmtes Beweismittel
erhoben werden soll, sondern inwiefern die Beweiserhebung rechtmässig
durchgeführt worden ist» (BGE 143 IV 475 E. 2.4). Das Bundesgericht erwog, es solle
nach der Botschaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung «grundsätzlich
jede Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft mit StPO-Beschwerde angefochten
werden können», was aus teleologischer Sicht auch dem mit Art. 393 StPO
bezweckten Ausbau des Beschwerderechts im Vorverfahren als korrektives
Gegengewicht zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft entspreche (BGE 143 IV 475 E. 2.5 mit Verweis auf BBl 2006 1085, S. 1312 Ziff. 2.9.2). Damit stellte
das Bundesgericht gleichzeitig klar, dass Art. 394 lit. b StPO
stricto
sensu auszulegen sei und das Zulässigkeitserfordernis des nicht wieder
gutzumachenden Rechtsnachteils, das aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung in
Abweichung zur allgemeinen Regel in die StPO aufgenommen worden sei, wirklich
«nur bei einer Anfechtung von durch die Staatsanwaltschaft abgelehnten
Beweisanträgen» gelte (a.a.O.). Da die hier angefochtene Verfügung
grundsätzlich die von Seiten der Staatsanwaltschaft initiierte – und nicht eine
von Seiten des Beschuldigten beantragte – Beweisführung betrifft, können die
gerügten Umstände (nämlich das Unterbreiten von bestimmten Strafakten an den
Gutachter) – bei einer derart einschränkenden Auslegung von Art. 394
lit. b StPO – nicht der Ablehnung von Beweisanträgen im Sinne dieser
Bestimmung gleichgestellt werden. Vielmehr ist eine Beschwerde über das
Nicht-Unterbreiten von bestimmten Unterlagen (vorliegend der Strafanzeige vom
19.
Februar 2015 samt Beilagen, der Einvernahmeprotokolle und des fraglichen
Roundtable-Protokolls) gleich zu behandeln wie eine Beschwerde betreffend einen
Aktenvernichtungsentscheid: In beiden Fällen kann die Zulässigkeit der
Beschwerde mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht vom
Eintretenserfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils abhängig
gemacht werden.
Erforderlich ist
damit lediglich ein rechtlich geschütztes Interesse nach Art. 382 Abs. 2
StPO (so bereits E. 2.1). Hierzu kann zunächst auf die früheren – und nach wie
vor gültigen – Ausführungen des Appellationsgerichts verwiesen werden
(BES.2018.153 vom 13. Januar 2020), welche die Staatsanwaltschaft in ihrer
Stellungnahme zur Beschwerde selber auf drei Seiten wörtlich wiedergibt (act.
5, S. 2 ff.). Hiernach komme der Gutachtenseinholung im vorliegenden
Strafverfahren eine enorme Bedeutung zu und stelle das Gutachten – darüber
hinaus – auch im Gesamtbild alle weiteren verfügbaren Beweise in den Schatten,
weshalb «ein streitlagenspezifisches Rechtsschutzinteresse am Erlass einer
anfechtbaren Verfügung» über die Anträge der Parteien im Mitwirkungsverfahren
nach Art. 184 Abs. 3 StPO bestanden habe (E. 4.2). Zudem sei die Korrektur
von Problemen und Mängeln eines Gutachtensauftrags mit Blick auf die
Verfahrensökonomie und insbesondere zur Vermeidung einer weiteren
Gutachtenseinholung durch das Sachgericht bereits im Beschwerdeverfahren
angezeigt (E. 5.1). Neben dem allgemeinen, schutzwürdigen Interesse des
Beschwerdeführers, dass (vermeintlich) unverwertbare Beweismittel vom Gutachter
gar nicht erst zur Kenntnis genommen werden, könnte durch deren Entfernung aus
den dem Gutachter zu übermittelnden Unterlagen im für ihn besten Fall ein
entlastendes Gutachten und sogar eine Verfahrenseinstellung mangels Erhärtung
eines die Anklage rechtfertigenden Tatverdachts erreicht werden (vgl. wiederum
BGE 143 IV 475 E. 2.9). Insofern besteht für den Beschwerdeführer als
beschuldigte Person auch aus diesem Grund ein rechtlich geschütztes Interesse
daran, dass mutmasslich unverwertbare bzw. irrelevante Beweise dem Gutachter
nicht unterbreitet werden.
2.2.4
Nicht
einzutreten ist hingegen auf diejenigen Vorbringen der Parteien, die über den –
durch die angefochtene Verfügung definierten – Verfahrensgegenstand hinausgehen.
Dies gilt namentlich hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zu
einer mutmasslich noch ausstehenden Verfügung der Staatsanwaltschaft über die
Zulässigkeit der Ergänzungsfragen und Anträge des Beschwerdeführers vom 2. Juni
2022.
sowie in Bezug auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu den im
bisherigen Untersuchungsverfahren (nicht) erhobenen Beschwerden des
Beschwerdeführers.
3.
3.1
In
der Sache bringt der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, es müssten dem
Gutachten die – in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnten – Unterlagen,
nämlich die relevanten Krankengeschichten resp. Patientendossiers – nicht aber
das Roundtable-Protokoll – übermittelt werden. Es handle sich bei der
Strafanzeige vom 19. Februar 2015, deren Beilagen, dem "Roundtable-Protokoll"
vom 11. Februar 2014 sowie den Protokollen der Einvernahmen der beiden
Beschuldigten vom 25. April 2017 resp. vom 15. Mai 2017 und der
Zeugin G____ vom 26. April 2018 um parteiliche Stellungnahmen und damit um
reine Parteiaussagen, aus deren Übermittlung eine einseitige und damit
unzulässige Beeinflussung des Gutachters resultierte. Entgegen der Begründung
der Staatsanwaltschaft handle es sich dabei nicht um grundlegende Akten, die
als Ergänzung zur Krankengeschichte Relevanz haben könnten. Dies gelte für die
Einvernahmeprotokolle in besonderem Masse, da die Beschuldigten die Aussage
verweigert hätten und die Protokolle damit ausschliesslich Vorhalte enthielten,
ohne korrigierende oder nur schon relativierende Aussagen der Beschuldigten. Es
handle sich dabei also – genauso wie bei der Strafanzeige – um eine rein
einseitige Darstellung des Sachverhalts ohne jegliche Relevanz. Zudem sei der
Beweiswert der Einvernahme von G____ gering und deren Relevanz mehr als
fraglich, da die Befragung mehr als drei Jahre nach der Hospitalisation erfolgt
sei und die Zeugin zur Frage über die ärztliche Aufklärung überhaupt keine
Erinnerung mehr gehabt habe. Letztlich werde die Verwertbarkeit des
Roundtable-Protokolls bestritten, weshalb dessen Übermittlung an den Gutachter
zumindest im jetzigen Zeitpunkt, bzw. bis dessen Verwertbarkeit rechtskräftig
gerichtlich festgestellt worden sei, zu entfallen habe. Nachdem offenbar kein
rechtsmedizinisches Gutachten mehr eingeholt werden solle, sondern lediglich
"Fachspezialisten der Geburtsbegleitung zu Rate zu ziehen" seien, sei
es erst recht nicht angebracht – ja, sogar kontraproduktiv und potentiell
schädlich – irrelevante oder unverwertbare (insbesondere juristische) Dokumente
dem Facharzt vorzulegen, der einer unzulässigen Beeinflussung in weitaus
höherem Mass ausgesetzt sei als der (allenfalls geübte) Rechtsmediziner.
3.2
Bezüglich
der Aktenüberlassung an den Gutachter hat das Appellationsgericht in seinem
Entscheid vom 13. Januar 2020 bereits einmal Stellung genommen und allgemein festgehalten,
dass sich keine Einschränkungen ergeben. Zur expliziten Frage, ob das
Roundtable-Protokoll einem Gutachter zur Verfügung gestellt werden dürfe, hielt
es folgendes fest (BES.2018.155, E. 6.4):
«Das umstrittene ˂Roundtable-Protokoll> wurde mit
Entsiegelungsverfügung der
Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 2. Juni 2015 freigegeben
(Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1B_231/2015 vom 15. März 2016) und
gehört zu den relevanten Verfahrensakten, die der Gutachterin zu überlassen
sind. Nach Art. 184 Abs.
4.
StPO übergibt die Verfahrensleitung der sachverständigen Person zusammen mit
dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und
Gegenstände. Notwendig bedeutet nach der Literatur, dass grundsätzlich nur
diejenigen Akten zu übergeben sind, welche für die Beantwortung der
Gutachterfragen erforderlich sind, wobei im Zweifel für die Herausgabe eines
Aktenstückes zu entscheiden ist (Donatsch,
Kommentar, Art. 184 N 44). Akten ohne Beweiswert, das heisst irrelevante
oder unverwertbare Akten, sind nicht herauszugeben (Heer, [in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014] Art.
184.
N 30).
Die beschuldigten Ärzte
wissen schon lange, dass das «Roundtable-Protokoll» Aktenbestandteil ist. Sie
hätten deshalb auch die Siegelung verlangen und auf diesem Weg einen
vorzeitigen Entscheid über die Verwertbarkeit erlangen können, was sie nicht
getan haben. Das Protokoll bezieht sich der Sache nach auf die vorgeworfenen
Vorgänge, es kommt ihm also Beweiswert zu. Aus formeller Sicht steht einer
Aushändigung dieses Protokolls an die Expertin nichts entgegen. Von einer
Unverwertbarkeit des Protokolls ist im Anschluss an den gerichtlichen
Entsiegelungsentscheid nicht auszugehen. Es handelt sich hierbei um eine
vorläufige Beurteilung; über die definitive materielle Verwertbarkeit des
Protokolls wird im Falle einer Anklage das Sachgericht zu befinden haben. Zusammenfassend
sind sämtliche im Gutachtensauftrag als Beilagen angeführte Akten für die
Erstellung des Gutachtens wesentlich und der Expertin auszuhändigen.»
3.3
Angesichts
der unveränderten Ausgangslage besteht kein Anlass, von der damaligen
Einschätzung des Appellationsgerichts abzuweichen. Anders als bei den früheren
Gutachten des IRM Basel, deren Unverwertbarkeit aufgrund der Befangenheit der
sachverständigen Personen ausser Frage steht, geht auch der Beschwerdeführer
nicht von der grundsätzlichen Unverwertbarkeit des Roundtable-Protokolls aus.
Es handelt sich dabei also nicht um ein Aktenstück, welchem von Vornhinein
jeglicher Beweiswert abzusprechen wäre. Nur dann aber wäre – auch nach der oben
zitierten Ansicht von Heer,
a.a.O., Art. 184 N 30 – auf eine Herausgabe des Protokolls zu verzichten,
um eine unzulässige Beeinflussung des Gutachters als juristischer Laie zu
vermeiden. Hat dagegen erst das Sachgericht über die definitive Verwertbarkeit
eines bestimmten Aktenstücks zu befinden, so ist dieses – im Kontext des
zeitlich vorverlagerten Gutachterauftrags – dem Gutachter gestützt auf Art. 184
Abs. 4 StPO zu übergeben. Es wird dann Aufgabe des Sachgerichts sein, zu
überprüfen, ob die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person auf den
rechtserheblichen Sachverhalt basieren, ansonsten das Gutachten gemäss Art. 189
StPO zu korrigieren und ergänzen sein wird bzw. darauf nicht abgestellt werden
kann (vgl. Vuille, in: Commentaire
Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., 2019, Art.
184.
N 27b: «[…]; il sera alors primordial de vérifier, plus tard, que les
conclusions de l’expert se basent bien sur les faits tels qu’ils auront été
arrêtés par l’autorité. À défaut, l’expertise devra être corrigée,
complétée ou écartée»).
3.4
Gleiches
gilt hinsichtlich der weiteren in Frage stehenden Unterlagen, nämlich der
Strafanzeige und Einvernahmeprotokolle. Diese sind Bestandteil der Akten und
folglich grundsätzlich ebenfalls dem Gutachter zu übergeben. Dass gewisse
Aktenstücke naturgemäss eine einseitige Darstellung der Sachlage enthalten – so
etwa die Strafanzeige – ist unvermeidlich und kann nicht dazu führen, dass dem
Sachverständigen die Aktenlage lediglich in Bruchstücken unterbreitet wird. Die
Staatsanwaltschaft führt in diesem Zusammenhang zutreffend aus, dass die
Fähigkeit des Gutachters «zu unabhängiger und parteikritischer Würdigung der
ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen» vorausgesetzt werden muss
(Stellungnahme zur Beschwerde, act. 5, S. 6). Dies muss selbstredend nicht nur
für einen Rechtsmediziner, sondern ebenso für einen als Sachverständigen
eingesetzten Facharzt gelten. Im Ergebnis ist dem Gutachter eine – dem
aktuellen Verfahrensstand entsprechende – Gesamtwürdigung der Aktenlage zu
ermöglichen, wobei den Umständen, dass die Beschuldigten keine Aussagen zu den
jeweiligen Vorhalten machten und sich eine Zeugin zur Frage der damaligen
ärztlichen Aufklärung nicht mehr äussern konnte, für ihn durchaus von Relevanz
sein kann. Richtigzustellen ist auch, dass die Krankengeschichte und die
Patientendossiers in der angefochtenen Verfügung zwar nicht explizit erwähnt
werden, diese (soweit unbestrittene) Unterlagen jedoch – entgegen den
Ausführungen der Verteidigung – unter der dort gewählten Formulierung «Akten
zur Sache» fallen und folglich – auch nach Auffassungen der Staatsanwaltschaft
(vgl. Stellungnahme zur Beschwerde, act. 5 S. 9 f.) – ebenfalls dem
Gutachter zu unterbreiten sind.
3.5
Zusammenfassend
ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Übermittlung der in der
angefochtenen Verfügung aufgeführten Unterlagen an den Gutachter richtet,
abzuweisen.
4.
Nach diesen
Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
4.1
Der
Beschwerdeführer hat mit seinem Rechtsmittel nur teilweise obsiegt und wird
insoweit grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber –
und vor dem Hintergrund, dass erst die unzulässige Annahme der
Staatsanwaltschaft einer «Zustimmungsfiktion» in der angefochtenen Verfügung
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gab – wird jedoch auf die Erhebung von
Gerichtskosten gänzlich verzichtet.
4.2
Nachdem
die Verteidigung keine Honorarnote eingereicht hat, ist dem Beschwerdeführer
eine (reduzierte) Parteientschädigung nach geschätztem Aufwand von vier
Arbeitsstunden à CHF 250.– (einschliesslich Auslagen) aus der Gerichtskasse
zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der letzte Absatz des Dispositivs der angefochtenen Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 3. Oktober 2022 (lautend: «Mit der Annahme dieser
Verfügung erklären sich die Parteien mit dem Vorgehen einverstanden und sie
erklären sich bereit, die hängigen Beschwerden BES.2021.117 und BES.2022.84
abschreiben zu lassen») aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung vom
CHF 1'000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.–,
insgesamt also CHF 1'077.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic.
iur. Christian Hoenen Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.