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Entscheid

BES.2022.156

Nichtanhandnahme

13. Juli 2023Deutsch17 min

10. August 2022 erstatteten A____ und B____ bei der Bundesanwaltschaft «Strafanzeige/Strafantrag»

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.156

ENTSCHEID

vom 13. Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas

Callierotti

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin 1

[...]

B____

Beschwerdeführer 2

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____

Beschwerdegegnerin 2

[...]

Beschuldigte

c/o [...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 28. September 2022

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

10. August 2022 erstatteten A____ und B____ bei der Bundesanwaltschaft «Strafanzeige/Strafantrag»

gegen C____ (Beschwerdegegnerin 2) wegen des Verdachts auf Verletzung des

Berufsgeheimnisses und Verletzung der beruflichen Schweigepflicht. Mit

Gerichtsstandsverfügung vom 24. August 2022 wurde das Verfahren von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen. Mit Schreiben vom 25. August

2022 und 19. September 2022 wurden A____ und B____ von der

Staatsanwaltschaft zur Konkretisierung ihrer Vorwürfe aufgefordert. Daraufhin nahmen

sie mit Schreiben vom 22. September 2022 «erste Ergänzungen und

Präzisierungen» vor. Am 28. Sep­tem­ber 2022 verfügte die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens und verlegte die Kosten

zu Lasten des Staates.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die von A____ (Beschwerdeführerin 1) und B____ (Beschwerdeführer 2)

eingereichte Beschwerde vom 17. Oktober 2022, mit der die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung

der Sache zwecks Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft

beantragt wird. Mit Eingabe vom 24. No­vember 2022 hat die

Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung genommen und beantragt, es sei auf

die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich

abzuweisen. Dies unter o./e. Kostenfolge. Am 14. März 2023 haben die

Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 innert erstreckter

Frist repliziert.

Der vorliegende

Entscheid erging unter Beizug der Vorakten. Die Einzelheiten der relevanten

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m.

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]), das mit freier Kognition urteilt (Art. 393 Abs. 2

StPO). Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 haben sich

mit Schreiben vom 22. September 2022 – konkludent – als Privatklägerschaft

konstituiert, so dass sie rechtsprechungsgemäss (vgl. AGE BES.2019.54 vom

2.

September 2019 E. 1.2 mit Hinweisen) zur Beschwerde legitimiert

sind. Auf die Beschwerde, die gemäss Sendungsverfolgung am 17. Ok­to­ber

2022.

um 20.53 Uhr der Schweizerischen Post übergeben und damit fristgerecht

eingereicht wurde, ist daher einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 haben am

10.

August 2022 folgenden Sachverhalt zur Anzeige gebracht:

«Der Aktenedition vom

20.07.2022

bei der Staatsanwaltschaft Schwyz folgend übermittelte Frau C____ [Beschwerdegegnerin 2], D____ AG,

am 10.05.2022 nach Ansicht der Antrag- wie Anzeigensteller die dem

Berufsgeheimnis unterstehenden bis in die Geheimsphäre reichenden Daten an die

Kantonspolizei Schwyz, wobei die Antrag- wie Anzeigensteller in den

betreffenden Datensammlungen keine für die unter SV.[...] (SU [...],

Staatsanwaltschaft Schwyz) fallenden Strafsachen erforderliche Befreiung von

der Schweigepflicht, gemäss Art. 321 Abs. 2 [recte: Ziff. 2]

StGB, beispielsweise ausgefällt von den zuständigen Aufsichtsbehörden wie der

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte Basel, zu finden

vermochten.»

Am

22.

September 2022 reichten die Beschwerdeführerin 1 und der

Beschwerdeführer 2 – nach zweimaliger Aufforderung durch die

Staatsanwaltschaft – als Ergänzung zu ihrer Eingabe vom 10. August 2022 die

stark gekürzte Version eines von ihnen verfassten Schreibens vom 26. Juni

2019.

samt zwei Beilagen ein, das von der Beschwerdegegnerin 2 an die Kantonspolizei

Schwyz herausgegeben worden sei. Dieses Schreiben ist an ihre frühere

Rechtsvertreterin E____ adressiert und mit dem Vermerk «Persönlich/Vertraulich»

versehen. Bei den Beilagen handelt es sich um die letztwilligen Verfügungen der

Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers (act. 5,

S. 30 f., 33, 35).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 mit

der Begründung nicht an die Hand genommen, dass der fragliche Straftatbestand

eindeutig nicht erfüllt sei. Hintergrund der fraglichen Aktenedition durch die

Beschwerdegegnerin 2 sei ein Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Schwyz

(SU [...]) gewesen, welches gegen E____ geführt und per 12. August

2022.

eingestellt worden sei. Die in diesem Verfahren von der Staatsanwaltschaft

Schwyz erlassene Editionsverfügung sei an E____ gerichtet gewesen, die sich

nicht auf ein Zeugnis- oder Editionsverweigerungsrecht hätte berufen können. Da

sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für die D____ AG tätig gewesen sei,

habe sie die fraglichen Akten nicht selber herausgeben können. Die

Geheimnisträgerin in diesem Mandat sei E____ gewesen, nicht die

Beschwerdegegnerin 2. In der Herausgabe dieser Akten durch die

Beschwerdegegnerin 2 sei deshalb kein strafbares Verhalten ersichtlich

(act. 1, S. 1 f.).

2.3

Die

Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 machen in ihrer

Beschwerde geltend, dass die von der Beschwerdegegnerin 2 an die

Kantonspolizei Schwyz edierten Unterlagen «allesamt […] zweifelsfrei dem

Berufungsgeheimnis unterstehen» würden (act. 2, Ziff. 3.1 S. 5).

Zudem habe die Geheimnisträgerschaft nicht etwa nur bei E____, sondern ebenfalls

bei der D____ AG sowie bei allen «Mitglieder[n] der D____ AG

einschliesslich Hilfspersonen» gelegen (act. 2, Ziff. 1.1.2 S. 2

und Ziff. 4 S. 11). Weiter finde sich in den Akten des von der

Staatsanwaltschaft Schwyz unter dem Aktenzeichen SU […] geführten

Verfahrens «an keiner Stelle der geringste Hinweis auf eine wie auch immer

geartete Editionsverfügung» (act. 2, Ziff. 4 S. 11 und

Ziff. 3.1 S. 5). Schliesslich sei die Herausgabe der Unterlagen «ohne

Vorliegen einer Befreiung von der beruflichen Schweigepflicht in Strafsachen»

erfolgt (act. 2, Ziff. 3.1 S. 5). So sei E____ mit Entscheid der

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte Basel-Stadt vom

29.

Juli 2020 von der beruflichen Schweigepflicht lediglich in dem Masse

entbunden worden, als dies zur rechtlichen Durchsetzung «ihrer»

Honorarforderungen gegenüber dem Beschwerdeführer 2 erforderlich sei.

Allerdings stünde die in Betreibung gesetzte Forderung «eindeutig allein der D____ AG»

zu, die diesbezüglich an E____ ausgestellte Vollmacht sei ungültig (act. 2,

Ziff. 1.1.2 S. 2 f.). Zudem falle das «Aus- und Verbreiten wie

Preisgeben» von Daten, welche die Beschwerdeführerin 1 beträfen, «beim

besten Willen nicht im Entferntesten in den Bereich der […]

Schweigepflichtsbefreiung» (act. 2, Ziff. 3.2 S. 6).

2.4

In

ihrer Stellungnahme macht die Staatsanwaltschaft in materieller Hinsicht geltend,

dass weder in der Eingabe vom 10. August 2022 noch im Präzisierungsschreiben

vom 22. September 2022 hinreichend genau dargelegt werde, inwiefern die

Beschwerdegegnerin 2 welche konkreten Unterlagen an wen genau

weitergegeben haben soll und aus welchem Grund. Unter Verweis auf BStrGer

BB.2020.196 vom 14. August 2022 wird ausgeführt, dass es – insbesondere

bei einem Antragsdelikt – nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sei, ohne

konkreten Anfangsverdacht nach einem potentiell strafbaren Verhalten zu forschen

und dazu auch allfällige Beilagen entsprechend nach Hinweisen zu durchsuchen.

Dies gelte umso mehr, wenn diese Dokumente nicht bzw. nicht vollständig der

Strafanzeige beigelegt seien. Vielmehr sei in einer Strafanzeige genau

anzugeben, welche konkrete (potentiell) strafbare Handlung (Angabe eines

Lebenssachverhalts) die beschuldigte Person mutmasslich begangen habe. Vorliegend

sei jedoch in der Eingabe vom 10. August 2022 nicht angegeben worden,

welche Geheimnisse die Beschwerdegegnerin 2 auf welchem Wege offenbart

haben soll. In der auf zweifache Nachfrage der Staatsanwaltschaft erfolgten

Präzisierung sei immerhin auf ein – von der Beschwerdeführerin 1 und dem

Beschwerdeführer 2 an ihre ehemalige Rechtsvertreterin E____ gesendetes –

Schreiben vom 26. Juni 2019 verwiesen worden, welches angeblich von der

Beschwerdegegnerin 2 der Kantonspolizei Schwyz zugestellt worden sei und

sich in den Akten der Staatsanwaltschaft Schwyz (Verfahren SU [...])

befinden solle. Allerdings sei nicht die vollständige Fassung dieses Schreibens

eingereicht worden, sondern nur ein stark verkürzter Auszug (Angabe der

Zwischentitel). Insgesamt sei es der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht

möglich gewesen, zu beurteilen, ob ein bzw. welches Geheimnis durch die

Beschwerdegegnerin 2 verletzt worden sei. Nicht erkennbar war, wie und

weshalb das erwähnte Schreiben in die Akten der Staatsanwaltschaft Schwyz

gekommen sei. Diesbezüglich habe daher kein hinreichender Tatverdacht bestanden,

weshalb das Verfahren nicht anhand genommen worden sei (act. 4,

S. 2 f.).

2.5

In

ihrer Replik machen die Beschwerdeführerin 1 und der

Beschwerdeführer 2 ihre Beschwerdeschrift insbesondere geltend, dass sie

der Staatsanwaltschaft mit der Eingabe vom 10. August 2022 und den

Präzisierungen vom 22. September 2022 genügend Tatverdachtsmaterial an die

Hand gegeben hätten (act. 8, S. 7). Zur Untermauerung ihres

Standpunkts weisen sie darauf hin, dass die Einreichung des stark gekürzten

Schreibens vom 26. Juni 2019 «die Strafbehörden des Kantons Schwyz sofort

zum umfänglichen Ermittlungen einschliesslich Einvernahmen» veranlasst habe

(act. 8, S. 2).

3.

3.1

Gemäss

Art. 30 Abs. 1 StGB kann grundsätzlich jede Person, die durch eine

nur auf Antrag strafbare Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters

beantragen. Der Strafantrag muss sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen

(BGE 131 IV 97 E. 3.1 S. 98 und E. 3.3 S. 99 f.).

Erforderlich ist, dass der zu verfolgende Sachverhalt zweifelsfrei umschrieben

wird. Die Strafverfolgungsbehörden müssen wissen, für welchen Sachverhalt eine

Strafverfolgung verlangt wird. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf

einen spezifischen Sachverhalt genügen nicht. Es ist nicht Aufgabe der

Strafverfolgungsbehörde, im Sinne eines aufwändigen Durchkämmens einer Eingabe

nachzuforschen, ob allenfalls in einem Strafantrag oder den Beilagen

Sachverhaltselemente zu finden sind, welche einen Tatverdacht zu begründen

vermögen (vgl. BGer 6B_1237/2018 E. 1.2, nicht publ. in BGE 145 IV 190,

6B_1340/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.2 und E. 2.5, 6B_123/2018 vom

18.

Juni 2018 E. 4; OGer ZH UE220102 vom 16. August 2022

E. 4; Bosshard/Landshut, in:

Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 301 StPO N 2)

3.2

Gemäss

Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

mit Sicherheit feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder

gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu

verzichten ist. Da es sich beim Strafantrag um eine Prozessvoraussetzung

handelt (BGE 145 IV 190 E. 1.5.1 f.), ist eine Nichtanhandnahme auch zu

verfügen, wenn der Strafantrag den zuvor erwähnten Anforderungen (vgl.

Ziff. 3.1) nicht genügt. Der Entscheid über die Anhandnahme eines

Strafverfahrens richtet sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser

fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2

Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1

StPO). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen

darf, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit

Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig

fehlenden Prozessvoraussetzungen (Urteil 6B_706/2022 vom 30. November 2022

E. 2.1.2; BGE 146 IV 68 E. 2.1, 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 186

E. 4.1).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 verwenden in ihren Eingaben

regelmässig umständliche Formulierungen und eine zur Schwerfälligkeit neigende

Sprache. Nichtsdestotrotz lässt sich ihrer Eingabe vom 10. August 2022 und

dem Ergänzungsschreiben vom 22. September 2022 in sachverhaltsmässiger

Hinsicht entnehmen, dass die bei der D____ AG tätige Beschwerdegegnerin 2

der Kantonspolizei Schwyz (im Verfahren SU [...]) am 10. Mai 2022 dem

Berufsgeheimnis unterstehende Akten herausgegeben haben soll, ohne dass eine

Befreiung von der Schweigepflicht vorgelegen hätte. Konkret nennen die

Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 ein von ihnen verfasstes

Schreiben vom 26. Juni 2019 samt zwei Beilagen. Die beiden Beilagen liegen

dem Ergänzungsschreiben vom 22. September 2022 bei, ebenso eine stark

gekürzte Fassung des Schreibens vom 26. Juni 2019. Dieses Schreiben ist an

E____, die ehemalige – damals ebenfalls bei der D____ AG tätige – Rechtsvertreterin

der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 adressiert

(act. 5, S. 30 f.). Bei den zwei Beilagen handelt es sich um die

letztwilligen Verfügungen der Beschwerdeführerin 1 und des

Beschwerdeführers 2 (act. 5, S. 33, 35). Insgesamt wird aufgrund

der Angaben in der Strafanzeige vom 10. August 2022 und dem

Ergänzungsschreiben vom 22. Sep­tem­ber 2022 genügend deutlich, für

welchen Sachverhalt die Strafverfolgung verlangt wird. Es liegt folglich ein

gültiger Strafantrag vor.

4.2

4.2.1

Den

Tatbestand von Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0) erfüllen Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare,

Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete

Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen,

Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater,

Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis

offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie

in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Sie werden, auf Antrag, mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Ziff. 1

Abs. 1). Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren,

das sie bei ihrem Studium wahrnehmen. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist

auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar (Ziff. 1

Abs. 2 und 3). Als Geheimnis gilt dabei jede Tatsache, die nur einem

beschränkten Personenkreis bekannt ist, und an deren Geheimhaltung für den

Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will (Oberholzer, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage 2019, Art. 321 StGB N 14). Täter kann nur sein, wer

einen der abschliessend aufgezählten Berufe ausübt; die Verletzung einer vertraglichen

Verschwiegenheitspflicht genügt nicht. Insofern handelt es sich beim

Straftatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses um ein echtes

Sonderdelikt (Oberholzer, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 321 StGB N 4). Konkret

muss das Geheimnis der Berufsperson infolge ihres Berufes anvertraut worden

sein oder sie muss es in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Zwischen der

Kenntnis der vertraulichen Tatsache und der beruflichen Funktion muss insofern

ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Oberholzer,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 321 StGB N 16; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage,

Zürich 2018, Art. 321 N 21). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er

das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf

Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde

oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Die

Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses endet nicht mit der Beendigung eines

Mandats (BGer 2C_503/2011 vom 21. September 2011 E. 2.2; Oberholzer, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage 2019, Art. 321 StGB N 18).

Gemäss Art. 35

Abs. 1 DSG wird, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte

Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er

bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert,

erfahren hat, auf Antrag mit Busse bestraft. Gleich wird bestraft, wer

vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder

Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit

für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem

erfahren hat (Abs. 2). Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders

schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach

Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar (Abs. 3). Obwohl

es sich um ein Sonderdelikt handelt, ist hier im Unterschied zum nach

Art. 321 Ziff. 1 StGB geschützten Berufsgeheimnis eine bestimmte

Berufszugehörigkeit für die Tätereigenschaft nicht erforderlich. Als

Tathandlung erfasst ist aber nur die Bekanntgabe geheimer, besonders

schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile (vgl. Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage,

Zürich 2018, Art. 321 N 16, mit Hinweisen).

4.2.2

Nachfolgend

ist vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage zu prüfen, ob aufgrund des

derzeitigen Kenntnisstandes davon ausgegangen werden kann, dass die fraglichen

Straftatbestände klarerweise nicht erfüllt sind.

Hinsichtlich der

Frage der Geheimnisträgerschaft ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die D____ AG

– entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 und des

Beschwerdeführers 2 (act. 2, Ziff. 1.1.2 S. 2) – als

Geheimnisträgerin nicht infrage kommen dürfte. Zwar ist es richtig, dass bei Anwaltskanzleien

in der Form einer Aktiengesellschaft in aller Regel die Aktiengesellschaft als juristische

Person Vertragspartnerin und Beauftragte der Klientschaft ist. Jedoch

unterstehen nur natürliche und nicht juristische Personen dem Anwaltsgesetz

(BGFA, SR 935.61). Auch Art. 321 StGB schafft keine weiteren

Verpflichteten. Folglich trifft das Berufsgeheimnis nicht die Aktiengesellschaft

als juristische Person, sondern die einzelnen, insbesondere die mit der

Mandatsführung betrauten, Anwältinnen und Anwälte (vgl. BGE 144 II 147;

Staatskanzlei SO, in: GER 2019 Nr. 10, E. 2.1 S. 64). Zudem ist

in Bezug auf eine allfällige Geheimnisträgerschaft der Beschwerdegegnerin 2

zu berücksichtigen, dass diese – soweit ersichtlich – nicht über das

Anwaltspatent verfügt und sie deshalb den Tatbestand von Art. 321

Ziff. 1 Abs. 1 StGB nur als Hilfsperson einer Advokatin oder eines

Advokaten erfüllt haben könnte. Insgesamt kann beim derzeitigen Kenntnisstand die

Frage einer allfälligen Geheimnisträgerschaft der Beschwerdegegnerin 2

nicht beurteilt werden.

Fraglich ist

weiter, ob bzw. in welchem Umfang in dem von der Staatsanwaltschaft Schwyz

unter dem Aktenzeichen SU [...] geführten Verfahren eine Entbindung von der

Geheimhaltungspflicht erfolgt ist. Oftmals lassen sich Anwältinnen und Anwälte

durch die Aufsichtsbehörde von ihrer Geheimhaltungspflicht entbinden, wenn die

(ehemalige) Klientschaft gegen sie ein Strafverfahren einleitet und sie sich in

dem entsprechenden Verfahren mit eigenen Sachverhaltsdarstellungen zur Wehr

setzen müssen (Staehelin/Staehelin/Grolimund/Bachofner,

Zivilprozessrecht unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen

Zivilprozessrechts, 3. Aufl. 2019, S. 654). Eine Befreiung vom

Berufsgeheimnis ist indes auch durch konkludentes Verhalten des Geheimnisherrn möglich

(BGE 98 IV 217 E. 2; Ober­hol­zer,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 321 StGB N 22,

ausreichend ist es etwa, wenn der Geheimnisherr den Geheimnisträger im Prozess

als Zeugen anruft [BGE 97 II 369]). Jedenfalls entfällt die

Verschwiegenheitspflicht nur soweit, wie es zur Verteidigung der Anwältin bzw.

des Anwalts erforderlich ist (BGer 2C_503/2011 vom 21. September 2011

E. 2.3 mit Hinweisen). Ob bzw. in welchem Umfang eine Entbindung vom

Berufsgeheimnis erfolgt ist, kann aufgrund der Akten allerdings nicht beurteilt

werden.

Schliesslich ist

zu beachten, dass keine Verletzung des Berufsgeheimnisses vorliegt, wenn der

Adressat der Mitteilung bereits über Kenntnis der geheimen Tatsache verfügt.

Daher kann eine Entbindung entbehrlich sein, wenn die (ehemalige) Klientschaft gegen

ihre Rechtsvertretung eine Anzeige einreicht und dabei den Sachverhalt

umfassend umschreibt (Staehelin/Staehelin/Grolimund/Bachofner,

Zivilprozessrecht unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen

Zivilprozessrechts, 3. Aufl. 2019, S. 654). Auch dies kann aufgrund

der vorliegenden Aktenlage indes nicht beurteilt werden.

4.2.3

Zusammenfassend

kann beim derzeitigen Kenntnisstand nicht davon ausgegangen werden, dass die

fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Um dies beurteilen zu

können, wäre idealerweise näher abzuklären, was E____ im unter dem Aktenzeichen

SU [...] geführten Verfahren konkret vorgeworfen wird, inwiefern sich die

Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 in diesem Verfahren

vor Herausgabe der fraglichen Unterlagen in sachverhaltsmässiger Hinsicht bereits

geäussert haben, wer zur Edition welcher Unterlagen aufgefordert wurde, welche

Unterlagen herausgegeben wurden, ob allenfalls eine Entbindung von der

Geheimhaltungspflicht erfolgt ist und ob die Beschwerdegegnerin 2 Trägerin

der fraglichen Geheimnisse war. Zur Abklärung dieser Punkte dürfte es

angebracht sein, die Akten des von der Staatsanwaltschaft Schwyz unter dem

Aktenzeichen SU [...] geführten Verfahrens beizuziehen.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Nichtanhandnahmeverfügung vom

28.

September 2022 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die

Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

5.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2

keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 StPO). Eine Parteientschädigung

ist – obschon beantragt – mangels anwaltlicher Vertretung nicht zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. September 2022 aufgehoben und die Sache

im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin 1

-

Beschwerdeführer 2

-

Beschwerdegegnerin 2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Andreas

Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.