BES.2022.156
Nichtanhandnahme
13. Juli 2023Deutsch17 min
10. August 2022 erstatteten A____ und B____ bei der Bundesanwaltschaft «Strafanzeige/Strafantrag»
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.156
ENTSCHEID
vom 13. Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas
Callierotti
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin 1
[...]
B____
Beschwerdeführer 2
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____
Beschwerdegegnerin 2
[...]
Beschuldigte
c/o [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 28. September 2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
10. August 2022 erstatteten A____ und B____ bei der Bundesanwaltschaft «Strafanzeige/Strafantrag»
gegen C____ (Beschwerdegegnerin 2) wegen des Verdachts auf Verletzung des
Berufsgeheimnisses und Verletzung der beruflichen Schweigepflicht. Mit
Gerichtsstandsverfügung vom 24. August 2022 wurde das Verfahren von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen. Mit Schreiben vom 25. August
2022 und 19. September 2022 wurden A____ und B____ von der
Staatsanwaltschaft zur Konkretisierung ihrer Vorwürfe aufgefordert. Daraufhin nahmen
sie mit Schreiben vom 22. September 2022 «erste Ergänzungen und
Präzisierungen» vor. Am 28. September 2022 verfügte die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens und verlegte die Kosten
zu Lasten des Staates.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die von A____ (Beschwerdeführerin 1) und B____ (Beschwerdeführer 2)
eingereichte Beschwerde vom 17. Oktober 2022, mit der die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Sache zwecks Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft
beantragt wird. Mit Eingabe vom 24. November 2022 hat die
Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung genommen und beantragt, es sei auf
die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich
abzuweisen. Dies unter o./e. Kostenfolge. Am 14. März 2023 haben die
Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 innert erstreckter
Frist repliziert.
Der vorliegende
Entscheid erging unter Beizug der Vorakten. Die Einzelheiten der relevanten
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m.
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), das mit freier Kognition urteilt (Art. 393 Abs. 2
StPO). Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 haben sich
mit Schreiben vom 22. September 2022 – konkludent – als Privatklägerschaft
konstituiert, so dass sie rechtsprechungsgemäss (vgl. AGE BES.2019.54 vom
2.
September 2019 E. 1.2 mit Hinweisen) zur Beschwerde legitimiert
sind. Auf die Beschwerde, die gemäss Sendungsverfolgung am 17. Oktober
2022.
um 20.53 Uhr der Schweizerischen Post übergeben und damit fristgerecht
eingereicht wurde, ist daher einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 haben am
10.
August 2022 folgenden Sachverhalt zur Anzeige gebracht:
«Der Aktenedition vom
20.07.2022
bei der Staatsanwaltschaft Schwyz folgend übermittelte Frau C____ [Beschwerdegegnerin 2], D____ AG,
am 10.05.2022 nach Ansicht der Antrag- wie Anzeigensteller die dem
Berufsgeheimnis unterstehenden bis in die Geheimsphäre reichenden Daten an die
Kantonspolizei Schwyz, wobei die Antrag- wie Anzeigensteller in den
betreffenden Datensammlungen keine für die unter SV.[...] (SU [...],
Staatsanwaltschaft Schwyz) fallenden Strafsachen erforderliche Befreiung von
der Schweigepflicht, gemäss Art. 321 Abs. 2 [recte: Ziff. 2]
StGB, beispielsweise ausgefällt von den zuständigen Aufsichtsbehörden wie der
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte Basel, zu finden
vermochten.»
Am
22.
September 2022 reichten die Beschwerdeführerin 1 und der
Beschwerdeführer 2 – nach zweimaliger Aufforderung durch die
Staatsanwaltschaft – als Ergänzung zu ihrer Eingabe vom 10. August 2022 die
stark gekürzte Version eines von ihnen verfassten Schreibens vom 26. Juni
2019.
samt zwei Beilagen ein, das von der Beschwerdegegnerin 2 an die Kantonspolizei
Schwyz herausgegeben worden sei. Dieses Schreiben ist an ihre frühere
Rechtsvertreterin E____ adressiert und mit dem Vermerk «Persönlich/Vertraulich»
versehen. Bei den Beilagen handelt es sich um die letztwilligen Verfügungen der
Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers (act. 5,
S. 30 f., 33, 35).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 mit
der Begründung nicht an die Hand genommen, dass der fragliche Straftatbestand
eindeutig nicht erfüllt sei. Hintergrund der fraglichen Aktenedition durch die
Beschwerdegegnerin 2 sei ein Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Schwyz
(SU [...]) gewesen, welches gegen E____ geführt und per 12. August
2022.
eingestellt worden sei. Die in diesem Verfahren von der Staatsanwaltschaft
Schwyz erlassene Editionsverfügung sei an E____ gerichtet gewesen, die sich
nicht auf ein Zeugnis- oder Editionsverweigerungsrecht hätte berufen können. Da
sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für die D____ AG tätig gewesen sei,
habe sie die fraglichen Akten nicht selber herausgeben können. Die
Geheimnisträgerin in diesem Mandat sei E____ gewesen, nicht die
Beschwerdegegnerin 2. In der Herausgabe dieser Akten durch die
Beschwerdegegnerin 2 sei deshalb kein strafbares Verhalten ersichtlich
(act. 1, S. 1 f.).
2.3
Die
Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 machen in ihrer
Beschwerde geltend, dass die von der Beschwerdegegnerin 2 an die
Kantonspolizei Schwyz edierten Unterlagen «allesamt […] zweifelsfrei dem
Berufungsgeheimnis unterstehen» würden (act. 2, Ziff. 3.1 S. 5).
Zudem habe die Geheimnisträgerschaft nicht etwa nur bei E____, sondern ebenfalls
bei der D____ AG sowie bei allen «Mitglieder[n] der D____ AG
einschliesslich Hilfspersonen» gelegen (act. 2, Ziff. 1.1.2 S. 2
und Ziff. 4 S. 11). Weiter finde sich in den Akten des von der
Staatsanwaltschaft Schwyz unter dem Aktenzeichen SU […] geführten
Verfahrens «an keiner Stelle der geringste Hinweis auf eine wie auch immer
geartete Editionsverfügung» (act. 2, Ziff. 4 S. 11 und
Ziff. 3.1 S. 5). Schliesslich sei die Herausgabe der Unterlagen «ohne
Vorliegen einer Befreiung von der beruflichen Schweigepflicht in Strafsachen»
erfolgt (act. 2, Ziff. 3.1 S. 5). So sei E____ mit Entscheid der
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte Basel-Stadt vom
29.
Juli 2020 von der beruflichen Schweigepflicht lediglich in dem Masse
entbunden worden, als dies zur rechtlichen Durchsetzung «ihrer»
Honorarforderungen gegenüber dem Beschwerdeführer 2 erforderlich sei.
Allerdings stünde die in Betreibung gesetzte Forderung «eindeutig allein der D____ AG»
zu, die diesbezüglich an E____ ausgestellte Vollmacht sei ungültig (act. 2,
Ziff. 1.1.2 S. 2 f.). Zudem falle das «Aus- und Verbreiten wie
Preisgeben» von Daten, welche die Beschwerdeführerin 1 beträfen, «beim
besten Willen nicht im Entferntesten in den Bereich der […]
Schweigepflichtsbefreiung» (act. 2, Ziff. 3.2 S. 6).
2.4
In
ihrer Stellungnahme macht die Staatsanwaltschaft in materieller Hinsicht geltend,
dass weder in der Eingabe vom 10. August 2022 noch im Präzisierungsschreiben
vom 22. September 2022 hinreichend genau dargelegt werde, inwiefern die
Beschwerdegegnerin 2 welche konkreten Unterlagen an wen genau
weitergegeben haben soll und aus welchem Grund. Unter Verweis auf BStrGer
BB.2020.196 vom 14. August 2022 wird ausgeführt, dass es – insbesondere
bei einem Antragsdelikt – nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sei, ohne
konkreten Anfangsverdacht nach einem potentiell strafbaren Verhalten zu forschen
und dazu auch allfällige Beilagen entsprechend nach Hinweisen zu durchsuchen.
Dies gelte umso mehr, wenn diese Dokumente nicht bzw. nicht vollständig der
Strafanzeige beigelegt seien. Vielmehr sei in einer Strafanzeige genau
anzugeben, welche konkrete (potentiell) strafbare Handlung (Angabe eines
Lebenssachverhalts) die beschuldigte Person mutmasslich begangen habe. Vorliegend
sei jedoch in der Eingabe vom 10. August 2022 nicht angegeben worden,
welche Geheimnisse die Beschwerdegegnerin 2 auf welchem Wege offenbart
haben soll. In der auf zweifache Nachfrage der Staatsanwaltschaft erfolgten
Präzisierung sei immerhin auf ein – von der Beschwerdeführerin 1 und dem
Beschwerdeführer 2 an ihre ehemalige Rechtsvertreterin E____ gesendetes –
Schreiben vom 26. Juni 2019 verwiesen worden, welches angeblich von der
Beschwerdegegnerin 2 der Kantonspolizei Schwyz zugestellt worden sei und
sich in den Akten der Staatsanwaltschaft Schwyz (Verfahren SU [...])
befinden solle. Allerdings sei nicht die vollständige Fassung dieses Schreibens
eingereicht worden, sondern nur ein stark verkürzter Auszug (Angabe der
Zwischentitel). Insgesamt sei es der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht
möglich gewesen, zu beurteilen, ob ein bzw. welches Geheimnis durch die
Beschwerdegegnerin 2 verletzt worden sei. Nicht erkennbar war, wie und
weshalb das erwähnte Schreiben in die Akten der Staatsanwaltschaft Schwyz
gekommen sei. Diesbezüglich habe daher kein hinreichender Tatverdacht bestanden,
weshalb das Verfahren nicht anhand genommen worden sei (act. 4,
S. 2 f.).
2.5
In
ihrer Replik machen die Beschwerdeführerin 1 und der
Beschwerdeführer 2 ihre Beschwerdeschrift insbesondere geltend, dass sie
der Staatsanwaltschaft mit der Eingabe vom 10. August 2022 und den
Präzisierungen vom 22. September 2022 genügend Tatverdachtsmaterial an die
Hand gegeben hätten (act. 8, S. 7). Zur Untermauerung ihres
Standpunkts weisen sie darauf hin, dass die Einreichung des stark gekürzten
Schreibens vom 26. Juni 2019 «die Strafbehörden des Kantons Schwyz sofort
zum umfänglichen Ermittlungen einschliesslich Einvernahmen» veranlasst habe
(act. 8, S. 2).
3.
3.1
Gemäss
Art. 30 Abs. 1 StGB kann grundsätzlich jede Person, die durch eine
nur auf Antrag strafbare Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters
beantragen. Der Strafantrag muss sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen
(BGE 131 IV 97 E. 3.1 S. 98 und E. 3.3 S. 99 f.).
Erforderlich ist, dass der zu verfolgende Sachverhalt zweifelsfrei umschrieben
wird. Die Strafverfolgungsbehörden müssen wissen, für welchen Sachverhalt eine
Strafverfolgung verlangt wird. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf
einen spezifischen Sachverhalt genügen nicht. Es ist nicht Aufgabe der
Strafverfolgungsbehörde, im Sinne eines aufwändigen Durchkämmens einer Eingabe
nachzuforschen, ob allenfalls in einem Strafantrag oder den Beilagen
Sachverhaltselemente zu finden sind, welche einen Tatverdacht zu begründen
vermögen (vgl. BGer 6B_1237/2018 E. 1.2, nicht publ. in BGE 145 IV 190,
6B_1340/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.2 und E. 2.5, 6B_123/2018 vom
18.
Juni 2018 E. 4; OGer ZH UE220102 vom 16. August 2022
E. 4; Bosshard/Landshut, in:
Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 301 StPO N 2)
3.2
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
mit Sicherheit feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder
gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu
verzichten ist. Da es sich beim Strafantrag um eine Prozessvoraussetzung
handelt (BGE 145 IV 190 E. 1.5.1 f.), ist eine Nichtanhandnahme auch zu
verfügen, wenn der Strafantrag den zuvor erwähnten Anforderungen (vgl.
Ziff. 3.1) nicht genügt. Der Entscheid über die Anhandnahme eines
Strafverfahrens richtet sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser
fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2
Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1
StPO). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen
darf, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit
Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig
fehlenden Prozessvoraussetzungen (Urteil 6B_706/2022 vom 30. November 2022
E. 2.1.2; BGE 146 IV 68 E. 2.1, 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 186
E. 4.1).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 verwenden in ihren Eingaben
regelmässig umständliche Formulierungen und eine zur Schwerfälligkeit neigende
Sprache. Nichtsdestotrotz lässt sich ihrer Eingabe vom 10. August 2022 und
dem Ergänzungsschreiben vom 22. September 2022 in sachverhaltsmässiger
Hinsicht entnehmen, dass die bei der D____ AG tätige Beschwerdegegnerin 2
der Kantonspolizei Schwyz (im Verfahren SU [...]) am 10. Mai 2022 dem
Berufsgeheimnis unterstehende Akten herausgegeben haben soll, ohne dass eine
Befreiung von der Schweigepflicht vorgelegen hätte. Konkret nennen die
Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 ein von ihnen verfasstes
Schreiben vom 26. Juni 2019 samt zwei Beilagen. Die beiden Beilagen liegen
dem Ergänzungsschreiben vom 22. September 2022 bei, ebenso eine stark
gekürzte Fassung des Schreibens vom 26. Juni 2019. Dieses Schreiben ist an
E____, die ehemalige – damals ebenfalls bei der D____ AG tätige – Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 adressiert
(act. 5, S. 30 f.). Bei den zwei Beilagen handelt es sich um die
letztwilligen Verfügungen der Beschwerdeführerin 1 und des
Beschwerdeführers 2 (act. 5, S. 33, 35). Insgesamt wird aufgrund
der Angaben in der Strafanzeige vom 10. August 2022 und dem
Ergänzungsschreiben vom 22. September 2022 genügend deutlich, für
welchen Sachverhalt die Strafverfolgung verlangt wird. Es liegt folglich ein
gültiger Strafantrag vor.
4.2
4.2.1
Den
Tatbestand von Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) erfüllen Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare,
Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete
Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen,
Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater,
Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis
offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie
in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Sie werden, auf Antrag, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Ziff. 1
Abs. 1). Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren,
das sie bei ihrem Studium wahrnehmen. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist
auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar (Ziff. 1
Abs. 2 und 3). Als Geheimnis gilt dabei jede Tatsache, die nur einem
beschränkten Personenkreis bekannt ist, und an deren Geheimhaltung für den
Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will (Oberholzer, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage 2019, Art. 321 StGB N 14). Täter kann nur sein, wer
einen der abschliessend aufgezählten Berufe ausübt; die Verletzung einer vertraglichen
Verschwiegenheitspflicht genügt nicht. Insofern handelt es sich beim
Straftatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses um ein echtes
Sonderdelikt (Oberholzer, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 321 StGB N 4). Konkret
muss das Geheimnis der Berufsperson infolge ihres Berufes anvertraut worden
sein oder sie muss es in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Zwischen der
Kenntnis der vertraulichen Tatsache und der beruflichen Funktion muss insofern
ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Oberholzer,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 321 StGB N 16; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage,
Zürich 2018, Art. 321 N 21). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er
das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf
Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde
oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Die
Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses endet nicht mit der Beendigung eines
Mandats (BGer 2C_503/2011 vom 21. September 2011 E. 2.2; Oberholzer, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage 2019, Art. 321 StGB N 18).
Gemäss Art. 35
Abs. 1 DSG wird, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte
Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er
bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert,
erfahren hat, auf Antrag mit Busse bestraft. Gleich wird bestraft, wer
vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder
Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit
für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem
erfahren hat (Abs. 2). Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders
schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach
Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar (Abs. 3). Obwohl
es sich um ein Sonderdelikt handelt, ist hier im Unterschied zum nach
Art. 321 Ziff. 1 StGB geschützten Berufsgeheimnis eine bestimmte
Berufszugehörigkeit für die Tätereigenschaft nicht erforderlich. Als
Tathandlung erfasst ist aber nur die Bekanntgabe geheimer, besonders
schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile (vgl. Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage,
Zürich 2018, Art. 321 N 16, mit Hinweisen).
4.2.2
Nachfolgend
ist vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage zu prüfen, ob aufgrund des
derzeitigen Kenntnisstandes davon ausgegangen werden kann, dass die fraglichen
Straftatbestände klarerweise nicht erfüllt sind.
Hinsichtlich der
Frage der Geheimnisträgerschaft ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die D____ AG
– entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 und des
Beschwerdeführers 2 (act. 2, Ziff. 1.1.2 S. 2) – als
Geheimnisträgerin nicht infrage kommen dürfte. Zwar ist es richtig, dass bei Anwaltskanzleien
in der Form einer Aktiengesellschaft in aller Regel die Aktiengesellschaft als juristische
Person Vertragspartnerin und Beauftragte der Klientschaft ist. Jedoch
unterstehen nur natürliche und nicht juristische Personen dem Anwaltsgesetz
(BGFA, SR 935.61). Auch Art. 321 StGB schafft keine weiteren
Verpflichteten. Folglich trifft das Berufsgeheimnis nicht die Aktiengesellschaft
als juristische Person, sondern die einzelnen, insbesondere die mit der
Mandatsführung betrauten, Anwältinnen und Anwälte (vgl. BGE 144 II 147;
Staatskanzlei SO, in: GER 2019 Nr. 10, E. 2.1 S. 64). Zudem ist
in Bezug auf eine allfällige Geheimnisträgerschaft der Beschwerdegegnerin 2
zu berücksichtigen, dass diese – soweit ersichtlich – nicht über das
Anwaltspatent verfügt und sie deshalb den Tatbestand von Art. 321
Ziff. 1 Abs. 1 StGB nur als Hilfsperson einer Advokatin oder eines
Advokaten erfüllt haben könnte. Insgesamt kann beim derzeitigen Kenntnisstand die
Frage einer allfälligen Geheimnisträgerschaft der Beschwerdegegnerin 2
nicht beurteilt werden.
Fraglich ist
weiter, ob bzw. in welchem Umfang in dem von der Staatsanwaltschaft Schwyz
unter dem Aktenzeichen SU [...] geführten Verfahren eine Entbindung von der
Geheimhaltungspflicht erfolgt ist. Oftmals lassen sich Anwältinnen und Anwälte
durch die Aufsichtsbehörde von ihrer Geheimhaltungspflicht entbinden, wenn die
(ehemalige) Klientschaft gegen sie ein Strafverfahren einleitet und sie sich in
dem entsprechenden Verfahren mit eigenen Sachverhaltsdarstellungen zur Wehr
setzen müssen (Staehelin/Staehelin/Grolimund/Bachofner,
Zivilprozessrecht unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen
Zivilprozessrechts, 3. Aufl. 2019, S. 654). Eine Befreiung vom
Berufsgeheimnis ist indes auch durch konkludentes Verhalten des Geheimnisherrn möglich
(BGE 98 IV 217 E. 2; Oberholzer,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 321 StGB N 22,
ausreichend ist es etwa, wenn der Geheimnisherr den Geheimnisträger im Prozess
als Zeugen anruft [BGE 97 II 369]). Jedenfalls entfällt die
Verschwiegenheitspflicht nur soweit, wie es zur Verteidigung der Anwältin bzw.
des Anwalts erforderlich ist (BGer 2C_503/2011 vom 21. September 2011
E. 2.3 mit Hinweisen). Ob bzw. in welchem Umfang eine Entbindung vom
Berufsgeheimnis erfolgt ist, kann aufgrund der Akten allerdings nicht beurteilt
werden.
Schliesslich ist
zu beachten, dass keine Verletzung des Berufsgeheimnisses vorliegt, wenn der
Adressat der Mitteilung bereits über Kenntnis der geheimen Tatsache verfügt.
Daher kann eine Entbindung entbehrlich sein, wenn die (ehemalige) Klientschaft gegen
ihre Rechtsvertretung eine Anzeige einreicht und dabei den Sachverhalt
umfassend umschreibt (Staehelin/Staehelin/Grolimund/Bachofner,
Zivilprozessrecht unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen
Zivilprozessrechts, 3. Aufl. 2019, S. 654). Auch dies kann aufgrund
der vorliegenden Aktenlage indes nicht beurteilt werden.
4.2.3
Zusammenfassend
kann beim derzeitigen Kenntnisstand nicht davon ausgegangen werden, dass die
fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Um dies beurteilen zu
können, wäre idealerweise näher abzuklären, was E____ im unter dem Aktenzeichen
SU [...] geführten Verfahren konkret vorgeworfen wird, inwiefern sich die
Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 in diesem Verfahren
vor Herausgabe der fraglichen Unterlagen in sachverhaltsmässiger Hinsicht bereits
geäussert haben, wer zur Edition welcher Unterlagen aufgefordert wurde, welche
Unterlagen herausgegeben wurden, ob allenfalls eine Entbindung von der
Geheimhaltungspflicht erfolgt ist und ob die Beschwerdegegnerin 2 Trägerin
der fraglichen Geheimnisse war. Zur Abklärung dieser Punkte dürfte es
angebracht sein, die Akten des von der Staatsanwaltschaft Schwyz unter dem
Aktenzeichen SU [...] geführten Verfahrens beizuziehen.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Nichtanhandnahmeverfügung vom
28.
September 2022 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
5.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2
keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 StPO). Eine Parteientschädigung
ist – obschon beantragt – mangels anwaltlicher Vertretung nicht zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. September 2022 aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin 1
-
Beschwerdeführer 2
-
Beschwerdegegnerin 2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Andreas
Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.