BES.2022.158
Nichtanhandnahme
8. August 2023Deutsch18 min
A____ stellte am
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.158
ENTSCHEID
vom 8.
August 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____,
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____,
Beschwerdegegner
c/o Konkursamt des Kantons
Basel-Stadt, Beschuldigter
Bäumleingasse 5, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 12. Oktober 2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ stellte am
8. Juni 2022 Strafanzeige gegen einen Konkursverwalter des Konkursamtes des
Kantons Basel‑Stadt, B____ (nachfolgend Beschuldigter), wegen
Amtsmissbrauchs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Erschleichung einer falschen
Beurkundung, Betrugs und Urkundenfälschung im Amt sowie weiterer in Frage
kommender Straftatbestände. Der Beschuldigte soll diese Delikte im Zusammenhang
mit einem seit 2016 laufenden Konkursverfahren des Unternehmens C____ AG in
Liquidation begangen haben. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 nahm die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren nicht an die Hand, da die
fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt
seien und Verfahrenshindernisse bestünden. Die Kosten verlegte sie zu Lasten
des Staates.
Auf diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben an die
Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2022 reagiert und dabei die Fehlerhaftigkeit
der Verfügung geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat die Eingabe des
Beschwerdeführers mit Überweisungsschreiben vom 17. bzw. 19. Oktober 2022 an
das Appellationsgericht weitergeleitet. Mit Stellungnahme vom 13. Februar 2023
beantragt die Staatsanwaltschaft sodann die kostenfällige Abweisung des
Verfahrens. Der Beschuldigte hat sich mit Eingabe vom 16. Februar 2023
ebenfalls vernehmen lassen. Er beantragt, es sei nicht auf die Beschwerde
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat mit
Eingabe vom 24. März 2023 repliziert. Darin stellt er den Antrag, es sei die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, die angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung
zurückzunehmen und den Fall wiederaufzunehmen. Zudem sei zu prüfen, ob der
Konkurs der C____ AG in Liquidation widerrechtlich und willkürlich geführt
werde. Schliesslich sei vom Konkursverwalter und den beteiligten Personen
sämtliche Unterlagen einzufordern, die mittelbar oder unmittelbar mit dem
Konkurs C____ AG in Liquidation zusammenhängen würden, um zu prüfen, ob
rechtswidrige Handlungen vorgenommen worden seien. Der Beschuldigte hat darauf
mit Eingabe vom 27. April 2023 dupliziert, wobei er an seinem Antrag auf
Nichteintreten bzw. Abweisung festhält. Der Beschwerdeführer hat dazu mit
Schreiben vom 15. Mai 2023 wiederum Stellung genommen und an seinen
Rechtsbegehren in der Replik festgehalten.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund
der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft ([...]) und des
Zivilgerichts ([...]) eingereichten Akten, ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können
innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2
der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Fraglich
ist zunächst, ob die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde.
Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich
und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1.2.1
Der
Beschuldigte macht diesbezüglich geltend, beim Schreiben des Beschwerdeführers
an die Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2022 handle es sich um eine blosse
Unmutsäusserung, der nicht zu entnehmen sei, dass dieser ein Rechtsmittel habe
ergreifen wollen. Weder sei das Schreiben als Beschwerde bezeichnet noch an
eine (vermeintliche) Beschwerdeinstanz gerichtet oder enthalte es konkrete
Anträge. Es dürfe vorausgesetzt werden, dass dem Beschwerdeführer die Bedeutung
einer Rechtsmittelbelehrung aus diversen früheren Verfahren bekannt sei und er
sich bewusst gegen eine formrichtige Beschwerde an das Appellationsgericht
entschieden habe (act. 9 Rz. 1).
1.2.2
Der
notwendige Inhalt der gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich einzureichenden
Dispositiv
Begründung richtet sich nach Art. 385 Abs. 1 StPO. Demnach ist in der
Begründung eines Rechtsmittels genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides
angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche
Beweismittel angerufen werden. Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die
Begründungspflicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss
auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den
angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (AGE BES.2023.70
vom 28. Juni 2023 E. 1.3, BES.2022.32 vom 11. Mai 2022 E. 1.3).
Aus dem
Schreiben des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober
2022 geht hervor, dass er sich auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12.
Oktober 2022 bezieht und diese als falsch erachtet. Zudem gibt er zumindest als
«Beispiel» einer Verfehlung den seiner Ansicht nach unzulässigen
Freihandverkauf einer Liegenschaft in [...] an, welcher die Eröffnung einer
Strafuntersuchung nach sich ziehen solle. Damit ist den Begründungsanforderungen
an eine Laienbeschwerde knapp Genüge getan. Im Übrigen schadet es nicht, dass der
Beschwerdeführer seine Eingabe an die Staatsanwaltschaft adressiert hat, zumal
gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO eine Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn die
Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen
schweizerischen Behörde eingeht.
1.2.3 Auf
seine weiteren Begehren, mit welchen der Beschwerdeführer eine allgemeine
Überprüfung des Konkursverfahrens verlangt und welche sich nicht auf die
angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung beziehen, ist mangels Zuständigkeit
indes von vornherein nicht einzutreten.
1.3 Weiter ist zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3.1 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein
solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und
unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,
sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.
1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380
E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2020.86
vom 12. April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1).
Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet
werden. Ein Anzeigesteller hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch
darauf, dass ihm die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein
Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte
stehen ihm, wenn er weder im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt noch
Privatkläger gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von
Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu. Nach der konstanten
Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene
Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des
Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung
geschützt werden soll. Dritte, deren Rechte durch die konkrete Straftat nur
mittelbar bzw. reflexartig verletzt werden, sind nicht geschädigte Personen
nach Art. 115 StPO, können sich folglich auch nicht als Privatklägerschaft
konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind somit nicht zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (BGer 1B_576/2018 vom 26. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweisen; AGE
BES.2020.209 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.3, BES.2018.109 vom 28. August
2018 E. 1.2.2).
Bei Straftaten
gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte
Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder
die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 141 IV 380 E. 2.3.3, 140 IV 155 E. 3.3.1; BGer 6B_562/2021 vom
7. April 2022 E. 3.3.1, 6B_734/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3; je
mit Hinweisen). Fällt die geschädigte Gesellschaft in Konkurs bzw. wird sie
nach den Vorschriften über den Konkurs liquidiert, gilt die Konkursmasse als
ihre Rechtsnachfolgerin (vgl. Art. 121 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 197 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]; vgl. auch
6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 7.2, mit Hinweisen). Die Geschädigtenstellung
hinsichtlich eines allfälligen Konkursdelikts ist von einem Vermögensdelikt
gesondert zu betrachten: Beim Konkursdelikt wird nicht (mehr) das Vermögen der
Gesellschaft direkt geschädigt, sondern jenes der Gläubiger des
Gemeinschuldners. Geschütztes Rechtsgut der Konkursdelikte gemäss Art. 163 ff.
StGB ist das Vermögen der Gläubiger des Gemeinschuldners (BGE 140 IV 155 E.
3.3.2 mit Hinweis; BGer 6B_1208/2019 vom 29. April 2020 E. 2.3.1). Als
geschädigte Personen gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gelten infolgedessen die
einzelnen Gläubiger (BGer 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 3.3.2 f., 6B_252/2013
vom 14. Mai 2013 E. 2.2). Die Aktionäre sind durch Konkursdelikte nur
indirekt betroffen, es sei denn, sie haben gleichzeitig Gläubigerstellung (BGer
6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 3.3.2 f., 6B_252/2013 vom 14. Mai
2013 E. 2.3; vgl. zum Ganzen auch Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 115 StPO N 60). Im
Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen,
gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die
darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern
diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist
(BGE 138 IV 258 E. 2.3, 129 IV 95 E. 3.1; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115
StPO N 21).
1.3.2 Der
Beschuldigte bestreitet die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Soweit
der Beschwerdeführer nämlich eine Schädigung der sich im Konkurs befindlichen C____
AG in Liquidation geltend mache, gälten weder deren Aktionäre noch deren
Gläubiger als Geschädigte, da sie bloss mittelbar betroffen seien. Ob der
Beschwerdeführer überhaupt Aktionär der C____ AG in Liquidation sei, könne
zudem dahingestellt bleiben, da die C____ AG in Liquidation nach Verwertung
ihrer Grundstücke, der einzigen Aktiven der Gesellschaft, immer noch mit
pfandgesicherten, rechtskräftig kollozierten Forderungen in der Höhe von über
CHF 3,5 Mio. belastet sei. Nicht einmal nach den haltlosen Behauptungen
des Beschwerdeführers wäre ein solcher Erlös für die Konkursmasse zu erzielen
gewesen. Es habe daher nie die geringste Aussicht bestanden, dass die Aktionäre
der C____ AG in Liquidation einen Liquidationsüberschuss erhalten könnten. Der
Beschwerdeführer könne durch den behaupteten Sachverhalt somit nicht einmal
indirekt – was für die Geschädigtenstellung ohnehin nicht genüge – zu Schaden
gekommen sein. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch nicht Gläubiger der C____
AG in Liquidation, da seine angemeldete Forderung inzwischen rechtskräftig in
einem Nachtrag zum Kollokationsplan abgewiesen worden sei. Es könne dazu auf
die im Kollokationsplan festgehaltenen Begründung verwiesen werden. Auch in
diesem Punkt würde es somit an einer Schädigung des Beschwerdeführers fehlen, selbst
wenn der von ihm behauptete Sachverhalt zutreffen würde (act. 16 Rz. 2 ff.).
1.3.3 Der
Beschwerdeführer entgegnet, er sei sehr wohl beschwerdeberechtigt. Zur
Begründung verweist er zunächst auf eine Erwägung eines Entscheids des Bundesgerichts,
in welchem dieses sich mit der Frage auseinandersetzte, ob die infolge eines
Auflösungsentscheids nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) eingeleitete Konkursliquidation die
objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung gemäss den Art. 163
ff. StGB erfüllt (vgl. BGer 6B_562/2021 E. 3.4.3 ff.). Das Bundesgericht
halte dabei fest, «dass eine Strafuntersuchung im Insolvenzverfahren
tatsächlich eine Strafrelevanz darstellt. Damit ist die Strafuntersuchung vorrangig
und das ganze Konkursverfahren kann in Frage gestellt werden» (act. 18 Rz. 3).
Zudem sei er entgegen den Vorbringen des Beschuldigten Mehrheitsaktionär der C____
AG in Liquidation, was aus dem entsprechenden Handelsregisterauszug hervorgehe.
Weiter sei der vom Beschuldigten eingereichte Kollokationsplan fehlerhaft. Es
seien darin bestrittene Forderungen aufgeführt, obwohl diverse Forderungen
nicht zugelassen worden seien. Diese Forderungen seien zu Unrecht eingetragen
worden und zum Teil sogar bereits beglichen. Es gehe ausserdem gar nicht darum,
ob eine Auszahlung an die Aktionäre erfolgen könnte, sondern es gehe darum,
dass der Beschuldigte einen Konkurs widerrechtlich zum Vorteil Dritter
durchgeführt habe. Schliesslich sei er entgegen den Behauptungen des
Beschuldigten auch Gläubiger der C____ AG in Liquidation. Bis zum
Freihandverkauf der Liegenschaft habe er eine erstrangige Lohnforderung gehabt,
welche durch den Beschuldigten erst nach dem Verkauf abgelehnt worden sei. Bis
zum Verkauf seien indes alle Gläubiger davon ausgegangen, dass die Forderung
unbestritten sei (act. 18 Rz. 5).
1.3.4 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Oktober 2022, in welcher dem Beschwerdeführer
mitgeteilt wurde, dass auf die von ihm wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer
Geschäftsbesorgung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Betrugs und
Urkundenfälschung im Amt eingereichte Strafanzeige gegen den Beschuldigten
nicht eingetreten werde. Mit Blick auf das rechtlich geschützte Interesse ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 17.
Oktober 2022 nicht ansatzweise dargelegt hat, inwiefern sich das beanzeigte
Verhalten schädigend zu seinen Lasten ausgewirkt hat, obschon sich die Begründungspflicht
gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO – zumindest wenn nicht ohne Weiteres
ersichtlich – auch auf die Beschwerdelegitimation bezieht (Guidon, in: Basler Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 396 StPO N 9c; AGE BES.2020.209 vom 28. Dezember
2020 E. 1.4.2, mit weiteren Hinweisen). So begründet er die aus seiner
Sicht strafbaren Verhaltensweisen des Beschuldigten mit diversen angeblichen
Verfehlungen im Rahmen der Konkursverwaltung der C____ AG in Liquidation,
wodurch sich letztlich deren Vermögen vermindert haben soll. In Bezug auf die
beanzeigten Delikte ist daraus nach dem Erwogenen (vgl. oben E. 1.3.1)
jedoch primär eine Geschädigtenstellung der C____ AG bzw. der Konkursmasse als deren
Rechtsnachfolgerin abzuleiten. Eine für die Beschwerdelegitimation hinreichende
Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers selbst ergibt sich indes weder aus
seiner Beschwerde noch aus seinen weiteren Eingaben: In seiner Replik vom
24. März 2023 (act. 13) listet der Beschwerdeführer zwar zahlreiche der
angeblichen Verfehlungen des Beschuldigten auf, doch geht aus den nur schwer
nachvollziehbaren Ausführungen in keiner Weise hervor, dass und wie er durch
diese Verhaltensweisen konkret geschädigt worden sein soll. Insbesondere geht
daraus auch nicht hervor, dass er Gläubiger der C____ AG in Liquidation wäre. Was
der von ihm in der Stellungnahme zur Duplik vom 15. Mai 2023 (act. 18) zitierte
Bundesgerichtsentscheid betreffend die die objektive Strafbarkeitsbedingung der
Konkurseröffnung gemäss den Art. 163 ff. StGB mit seiner Beschwerdelegitimation
zu tun hat, erschliesst sich dem Gericht nicht. Weiter ist gemäss dem Erwogenen
(vgl. oben E. 1.3.1) für seine Beschwerdelegitimation nicht von Relevanz
und kann daher offenbleiben, ob er (Haupt-)Aktionär der C____ AG in Liquidation
ist, da er ungeachtet der konkreten Deliktsart daraus jedenfalls keine
Geschädigtenstellung abzuleiten vermag. Schliesslich wurden gemäss dem
Kollokationsplan vom 8. Juli 2022 sämtliche vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Forderungen abgewiesen. Auf die daraufhin vom Beschwerdeführer
erhobene Kollokationsklage ist das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom
2. November 2022 nicht eingetreten (act. 17). Aus seinen pauschalen
Behauptungen, der Kollokationsplan sei fehlerhaft und er sei eigentlich
erstrangiger Gläubiger der C____ AG in Liquidation, kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aufgrund der Akten ist vielmehr davon
auszugehen, dass er nicht Gläubiger der C____ AG in Liquidation ist und ihm
somit auch hinsichtlich allfälliger Konkursdelikte keine Geschädigtenstellung
zukommt.
1.3.5 Zusammenfassend
ist der Beschwerdeführer in keinem der von ihm angezeigten Straftatbestände als
unmittelbar geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO anzusehen. Dem Beschwerdeführer
mangelt es damit an der Beschwerdelegitimation. Auf die Beschwerde ist folglich
nicht einzutreten.
2.
Ergänzend gilt
es festzuhalten, dass die Beschwerde auch in der Sache abzuweisen wäre.
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b)
oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine
Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein
Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die
Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem
Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1
der Bundesverfassung [BV, SR 101] sowie Art. 2 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324
Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung
durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden darf. Hingegen
ist das Verfahren an die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben (sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum
(siehe zum Ganzen BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1 mit
weiteren Hinweisen).
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei
Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise
der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen.
Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen
erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen
nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus
der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer
6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch
BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1). Die Ermittlungs-
und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines
sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden
Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder, Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZStW 1983,
S. 862, 867). Dies bedeutet, dass nicht zuerst ermittelt werden darf, um überhaupt
Verdacht schöpfen zu können; vielmehr muss aufgrund bestimmter Tatsachen schon
ein Anfangsverdacht feststehen (vgl. Aepli,
Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter
besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des
Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42).
Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO
genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.
2014, Art. 310 StPO N 6 ff.; vgl. auch AGE BES.2020.159 vom
7. Dezember 2020 E. 2.1; Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Aufl., Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen).
2.2 Wie
die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Oktober
2022 (act. 1) zu Recht festhält, hat der Beschwerdeführer bereits im Jahr
2018 eine Strafanzeige im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren C____ AG in
Liquidation bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eingereicht. Diese hat
in der Folge eine Nichtanhandnahme verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde des
Beschwerdeführers wurde mit Beschluss vom 16. April 2019 durch das
Kantonsgericht Basel-Landschaft abgewiesen. In der neu gestellten Strafanzeige
bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat der Beschwerdeführer sodann mehrere
Vorwürfe wiederholt, über welche bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft Basel‑Landschaft rechtskräftig entschieden worden ist.
Einen Wideraufnahmegrund macht er in seiner Beschwerde nicht geltend, weshalb
darauf nicht weiter einzugehen ist.
Neu beanstandet
er in seiner Anzeige und seiner Beschwerde im Wesentlichen den mit der
zwangsvollstreckungsrechtlichen Freihandverkaufsverfügung vom 11. April
2022 getätigten Liegenschaftsverkauf in [...]. Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers sei der Beschuldigte gemäss Art. 143b SchKG verpflichtet
gewesen, bei allen Gläubigern und beim Schuldner das beste Angebot einzuholen.
Dies habe er absichtlich nicht getan. Damit sei «der Vorsatz des Betrugs gemäss
Art. 263 StGB vollumfänglich erfüllt» (act. 5). Der Beschuldigte verweist
diesbezüglich zu Recht auf den Entscheid der Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 9. September 2022: Die
Aufsichtsbehörde hat darin erwogen, dass das Vorgehen des Konkursamtes
hinsichtlich des fraglichen Freihandverkaufs den gesetzlichen Vorgaben
entsprochen habe. Es handle sich um ein summarisches Konkursverfahren und den
Gläubigern sei vorgängig Gelegenheit gegeben worden, ein höheres Angebot
einzureichen, was nicht geschehen sei. Zudem seien Schätzungen eingeholt worden
und der effektive Verkaufspreis habe den konkursamtlichen Schätzungswert
überstiegen, weshalb die in Frage stehenden Grundstücke gemäss Art. 256 Abs. 3
SchKG hätten freihändig verkauft werden dürfen (vgl. AB.2022.37 vom 9. September
2022 E. 2). Da die Vorgehensweise des Konkursamtes betreffend den
Freihandverkauf bereits konkursrechtlich in keiner Weise zu beanstanden ist,
erübrigt sich die Frage einer strafrechtlichen Relevanz. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
vermögen jedenfalls nichts Anderweitiges zu begründen. Auch seine weiteren
Vorwürfe bringt er nicht ansatzweise mit allfälligen Straftatbeständen in
Verbindung. Vielmehr belässt er es bei pauschalen Behauptungen, es handle sich
um «Bestechlichkeit» und «Betrug», und untermauert dabei seine Vorbringen grösstenteils
mit nicht einschlägiger Rechtsprechung und unpassenden Gesetzesartikeln (aus
dem deutschen Strafgesetzbuch) sowie unübersichtlichen und verwirrenden
Ausführungen.
2.3 Die
Beschwerde wäre somit auch in materieller Hinsicht abzuweisen.
3.
Nach dem
Erwogenen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 1’000.– festgesetzt
(vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.– (einschliesslich
Auslagen). Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Lukas von
Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.