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Entscheid

BES.2022.158

Nichtanhandnahme

8. August 2023Deutsch18 min

A____ stellte am

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.158

ENTSCHEID

vom 8.

August 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____,

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____,

Beschwerdegegner

c/o Konkursamt des Kantons

Basel-Stadt, Beschuldigter

Bäumleingasse 5, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 12. Oktober 2022

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ stellte am

8. Juni 2022 Strafanzeige gegen einen Konkursverwalter des Konkursamtes des

Kantons Basel‑Stadt, B____ (nachfolgend Beschuldigter), wegen

Amtsmissbrauchs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Erschleichung einer falschen

Beurkundung, Betrugs und Urkundenfälschung im Amt sowie weiterer in Frage

kommender Straftatbestände. Der Beschuldigte soll diese Delikte im Zusammenhang

mit einem seit 2016 laufenden Konkursverfahren des Unternehmens C____ AG in

Liquidation begangen haben. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 nahm die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren nicht an die Hand, da die

fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt

seien und Verfahrenshindernisse bestünden. Die Kosten verlegte sie zu Lasten

des Staates.

Auf diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben an die

Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2022 reagiert und dabei die Fehlerhaftigkeit

der Verfügung geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat die Eingabe des

Beschwerdeführers mit Überweisungsschreiben vom 17. bzw. 19. Oktober 2022 an

das Appellationsgericht weitergeleitet. Mit Stellungnahme vom 13. Februar 2023

beantragt die Staatsanwaltschaft sodann die kostenfällige Abweisung des

Verfahrens. Der Beschuldigte hat sich mit Eingabe vom 16. Februar 2023

ebenfalls vernehmen lassen. Er beantragt, es sei nicht auf die Beschwerde

einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat mit

Eingabe vom 24. März 2023 repliziert. Darin stellt er den Antrag, es sei die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, die angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung

zurückzunehmen und den Fall wiederaufzunehmen. Zudem sei zu prüfen, ob der

Konkurs der C____ AG in Liquidation widerrechtlich und willkürlich geführt

werde. Schliesslich sei vom Konkursverwalter und den beteiligten Personen

sämtliche Unterlagen einzufordern, die mittelbar oder unmittelbar mit dem

Konkurs C____ AG in Liquidation zusammenhängen würden, um zu prüfen, ob

rechtswidrige Handlungen vorgenommen worden seien. Der Beschuldigte hat darauf

mit Eingabe vom 27. April 2023 dupliziert, wobei er an seinem Antrag auf

Nichteintreten bzw. Abweisung festhält. Der Beschwerdeführer hat dazu mit

Schreiben vom 15. Mai 2023 wiederum Stellung genommen und an seinen

Rechtsbegehren in der Replik festgehalten.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund

der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft ([...]) und des

Zivilgerichts ([...]) eingereichten Akten, ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können

innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden

(Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2

der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Fraglich

ist zunächst, ob die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde.

Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich

und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

1.2.1

Der

Beschuldigte macht diesbezüglich geltend, beim Schreiben des Beschwerdeführers

an die Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2022 handle es sich um eine blosse

Unmutsäusserung, der nicht zu entnehmen sei, dass dieser ein Rechtsmittel habe

ergreifen wollen. Weder sei das Schreiben als Beschwerde bezeichnet noch an

eine (vermeintliche) Beschwerdeinstanz gerichtet oder enthalte es konkrete

Anträge. Es dürfe vorausgesetzt werden, dass dem Beschwerdeführer die Bedeutung

einer Rechtsmittelbelehrung aus diversen früheren Verfahren bekannt sei und er

sich bewusst gegen eine formrichtige Beschwerde an das Appellationsgericht

entschieden habe (act. 9 Rz. 1).

1.2.2

Der

notwendige Inhalt der gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich einzureichenden

Dispositiv

Begründung richtet sich nach Art. 385 Abs. 1 StPO. Demnach ist in der

Begründung eines Rechtsmittels genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides

angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche

Beweismittel angerufen werden. Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die

Begründungspflicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss

auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den

angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (AGE BES.2023.70

vom 28. Juni 2023 E. 1.3, BES.2022.32 vom 11. Mai 2022 E. 1.3).

Aus dem

Schreiben des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober

2022 geht hervor, dass er sich auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12.

Oktober 2022 bezieht und diese als falsch erachtet. Zudem gibt er zumindest als

«Beispiel» einer Verfehlung den seiner Ansicht nach unzulässigen

Freihandverkauf einer Liegenschaft in [...] an, welcher die Eröffnung einer

Strafuntersuchung nach sich ziehen solle. Damit ist den Begründungsanforderungen

an eine Laienbeschwerde knapp Genüge getan. Im Übrigen schadet es nicht, dass der

Beschwerdeführer seine Eingabe an die Staatsanwaltschaft adressiert hat, zumal

gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO eine Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn die

Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen

schweizerischen Behörde eingeht.

1.2.3 Auf

seine weiteren Begehren, mit welchen der Beschwerdeführer eine allgemeine

Überprüfung des Konkursverfahrens verlangt und welche sich nicht auf die

angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung beziehen, ist mangels Zuständigkeit

indes von vornherein nicht einzutreten.

1.3 Weiter ist zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3.1 Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein

solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und

unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,

sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.

1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380

E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2020.86

vom 12. April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1).

Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet

werden. Ein Anzeigesteller hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch

darauf, dass ihm die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein

Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte

stehen ihm, wenn er weder im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt noch

Privatkläger gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von

Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu. Nach der konstanten

Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene

Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des

Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung

geschützt werden soll. Dritte, deren Rechte durch die konkrete Straftat nur

mittelbar bzw. reflexartig verletzt werden, sind nicht geschädigte Personen

nach Art. 115 StPO, können sich folglich auch nicht als Privatklägerschaft

konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind somit nicht zur Beschwerdeerhebung

legitimiert (BGer 1B_576/2018 vom 26. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweisen; AGE

BES.2020.209 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.3, BES.2018.109 vom 28. August

2018 E. 1.2.2).

Bei Straftaten

gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte

Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder

die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 141 IV 380 E. 2.3.3, 140 IV 155 E. 3.3.1; BGer 6B_562/2021 vom

7. April 2022 E. 3.3.1, 6B_734/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3; je

mit Hinweisen). Fällt die geschädigte Gesellschaft in Konkurs bzw. wird sie

nach den Vorschriften über den Konkurs liquidiert, gilt die Konkursmasse als

ihre Rechtsnachfolgerin (vgl. Art. 121 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 197 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]; vgl. auch

6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 7.2, mit Hinweisen). Die Geschädigtenstellung

hinsichtlich eines allfälligen Konkursdelikts ist von einem Vermögensdelikt

gesondert zu betrachten: Beim Konkursdelikt wird nicht (mehr) das Vermögen der

Gesellschaft direkt geschädigt, sondern jenes der Gläubiger des

Gemeinschuldners. Geschütztes Rechtsgut der Konkursdelikte gemäss Art. 163 ff.

StGB ist das Vermögen der Gläubiger des Gemeinschuldners (BGE 140 IV 155 E.

3.3.2 mit Hinweis; BGer 6B_1208/2019 vom 29. April 2020 E. 2.3.1). Als

geschädigte Personen gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gelten infolgedessen die

einzelnen Gläubiger (BGer 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 3.3.2 f., 6B_252/2013

vom 14. Mai 2013 E. 2.2). Die Aktionäre sind durch Konkursdelikte nur

indirekt betroffen, es sei denn, sie haben gleichzeitig Gläubigerstellung (BGer

6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 3.3.2 f., 6B_252/2013 vom 14. Mai

2013 E. 2.3; vgl. zum Ganzen auch Mazzucchelli/Postizzi,

in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 115 StPO N 60). Im

Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen,

gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die

darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern

diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist

(BGE 138 IV 258 E. 2.3, 129 IV 95 E. 3.1; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115

StPO N 21).

1.3.2 Der

Beschuldigte bestreitet die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Soweit

der Beschwerdeführer nämlich eine Schädigung der sich im Konkurs befindlichen C____

AG in Liquidation geltend mache, gälten weder deren Aktionäre noch deren

Gläubiger als Geschädigte, da sie bloss mittelbar betroffen seien. Ob der

Beschwerdeführer überhaupt Aktionär der C____ AG in Liquidation sei, könne

zudem dahingestellt bleiben, da die C____ AG in Liquidation nach Verwertung

ihrer Grundstücke, der einzigen Aktiven der Gesellschaft, immer noch mit

pfandgesicherten, rechtskräftig kollozierten Forderungen in der Höhe von über

CHF 3,5 Mio. belastet sei. Nicht einmal nach den haltlosen Behauptungen

des Beschwerdeführers wäre ein solcher Erlös für die Konkursmasse zu erzielen

gewesen. Es habe daher nie die geringste Aussicht bestanden, dass die Aktionäre

der C____ AG in Liquidation einen Liquidationsüberschuss erhalten könnten. Der

Beschwerdeführer könne durch den behaupteten Sachverhalt somit nicht einmal

indirekt – was für die Geschädigtenstellung ohnehin nicht genüge – zu Schaden

gekommen sein. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch nicht Gläubiger der C____

AG in Liquidation, da seine angemeldete Forderung inzwischen rechtskräftig in

einem Nachtrag zum Kollokationsplan abgewiesen worden sei. Es könne dazu auf

die im Kollokationsplan festgehaltenen Begründung verwiesen werden. Auch in

diesem Punkt würde es somit an einer Schädigung des Beschwerdeführers fehlen, selbst

wenn der von ihm behauptete Sachverhalt zutreffen würde (act. 16 Rz. 2 ff.).

1.3.3 Der

Beschwerdeführer entgegnet, er sei sehr wohl beschwerdeberechtigt. Zur

Begründung verweist er zunächst auf eine Erwägung eines Entscheids des Bundesgerichts,

in welchem dieses sich mit der Frage auseinandersetzte, ob die infolge eines

Auflösungsentscheids nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 des

Obligationenrechts (OR, SR 220) eingeleitete Konkursliquidation die

objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung gemäss den Art. 163

ff. StGB erfüllt (vgl. BGer 6B_562/2021 E. 3.4.3 ff.). Das Bundesgericht

halte dabei fest, «dass eine Strafuntersuchung im Insolvenzverfahren

tatsächlich eine Strafrelevanz darstellt. Damit ist die Strafuntersuchung vorrangig

und das ganze Konkursverfahren kann in Frage gestellt werden» (act. 18 Rz. 3).

Zudem sei er entgegen den Vorbringen des Beschuldigten Mehrheitsaktionär der C____

AG in Liquidation, was aus dem entsprechenden Handelsregisterauszug hervorgehe.

Weiter sei der vom Beschuldigten eingereichte Kollokationsplan fehlerhaft. Es

seien darin bestrittene Forderungen aufgeführt, obwohl diverse Forderungen

nicht zugelassen worden seien. Diese Forderungen seien zu Unrecht eingetragen

worden und zum Teil sogar bereits beglichen. Es gehe ausserdem gar nicht darum,

ob eine Auszahlung an die Aktionäre erfolgen könnte, sondern es gehe darum,

dass der Beschuldigte einen Konkurs widerrechtlich zum Vorteil Dritter

durchgeführt habe. Schliesslich sei er entgegen den Behauptungen des

Beschuldigten auch Gläubiger der C____ AG in Liquidation. Bis zum

Freihandverkauf der Liegenschaft habe er eine erstrangige Lohnforderung gehabt,

welche durch den Beschuldigten erst nach dem Verkauf abgelehnt worden sei. Bis

zum Verkauf seien indes alle Gläubiger davon ausgegangen, dass die Forderung

unbestritten sei (act. 18 Rz. 5).

1.3.4 Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Oktober 2022, in welcher dem Beschwerdeführer

mitgeteilt wurde, dass auf die von ihm wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer

Geschäftsbesorgung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Betrugs und

Urkundenfälschung im Amt eingereichte Strafanzeige gegen den Beschuldigten

nicht eingetreten werde. Mit Blick auf das rechtlich geschützte Interesse ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 17.

Oktober 2022 nicht ansatzweise dargelegt hat, inwiefern sich das beanzeigte

Verhalten schädigend zu seinen Lasten ausgewirkt hat, obschon sich die Begründungspflicht

gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO – zumindest wenn nicht ohne Weiteres

ersichtlich – auch auf die Beschwerdelegitimation bezieht (Guidon, in: Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 396 StPO N 9c; AGE BES.2020.209 vom 28. Dezember

2020 E. 1.4.2, mit weiteren Hinweisen). So begründet er die aus seiner

Sicht strafbaren Verhaltensweisen des Beschuldigten mit diversen angeblichen

Verfehlungen im Rahmen der Konkursverwaltung der C____ AG in Liquidation,

wodurch sich letztlich deren Vermögen vermindert haben soll. In Bezug auf die

beanzeigten Delikte ist daraus nach dem Erwogenen (vgl. oben E. 1.3.1)

jedoch primär eine Geschädigtenstellung der C____ AG bzw. der Konkursmasse als deren

Rechtsnachfolgerin abzuleiten. Eine für die Beschwerdelegitimation hinreichende

Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers selbst ergibt sich indes weder aus

seiner Beschwerde noch aus seinen weiteren Eingaben: In seiner Replik vom

24. März 2023 (act. 13) listet der Beschwerdeführer zwar zahlreiche der

angeblichen Verfehlungen des Beschuldigten auf, doch geht aus den nur schwer

nachvollziehbaren Ausführungen in keiner Weise hervor, dass und wie er durch

diese Verhaltensweisen konkret geschädigt worden sein soll. Insbesondere geht

daraus auch nicht hervor, dass er Gläubiger der C____ AG in Liquidation wäre. Was

der von ihm in der Stellungnahme zur Duplik vom 15. Mai 2023 (act. 18) zitierte

Bundesgerichtsentscheid betreffend die die objektive Strafbarkeitsbedingung der

Konkurseröffnung gemäss den Art. 163 ff. StGB mit seiner Beschwerdelegitimation

zu tun hat, erschliesst sich dem Gericht nicht. Weiter ist gemäss dem Erwogenen

(vgl. oben E. 1.3.1) für seine Beschwerdelegitimation nicht von Relevanz

und kann daher offenbleiben, ob er (Haupt-)Aktionär der C____ AG in Liquidation

ist, da er ungeachtet der konkreten Deliktsart daraus jedenfalls keine

Geschädigtenstellung abzuleiten vermag. Schliesslich wurden gemäss dem

Kollokationsplan vom 8. Juli 2022 sämtliche vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Forderungen abgewiesen. Auf die daraufhin vom Beschwerdeführer

erhobene Kollokationsklage ist das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom

2. November 2022 nicht eingetreten (act. 17). Aus seinen pauschalen

Behauptungen, der Kollokationsplan sei fehlerhaft und er sei eigentlich

erstrangiger Gläubiger der C____ AG in Liquidation, kann der Beschwerdeführer

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aufgrund der Akten ist vielmehr davon

auszugehen, dass er nicht Gläubiger der C____ AG in Liquidation ist und ihm

somit auch hinsichtlich allfälliger Konkursdelikte keine Geschädigtenstellung

zukommt.

1.3.5 Zusammenfassend

ist der Beschwerdeführer in keinem der von ihm angezeigten Straftatbestände als

unmittelbar geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO anzusehen. Dem Beschwerdeführer

mangelt es damit an der Beschwerdelegitimation. Auf die Beschwerde ist folglich

nicht einzutreten.

2.

Ergänzend gilt

es festzuhalten, dass die Beschwerde auch in der Sache abzuweisen wäre.

2.1 Gemäss

Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b)

oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine

Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein

Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die

Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem

Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1

der Bundesverfassung [BV, SR 101] sowie Art. 2 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324

Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung

durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.

offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden darf. Hingegen

ist das Verfahren an die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben (sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei der Beurteilung dieser Frage

verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum

(siehe zum Ganzen BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1 mit

weiteren Hinweisen).

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei

Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise

der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen.

Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren

eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung

erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen

erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen

nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus

der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer

6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch

BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1). Die Ermittlungs-

und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines

sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden

Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder, Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZStW 1983,

S. 862, 867). Dies bedeutet, dass nicht zuerst ermittelt werden darf, um überhaupt

Verdacht schöpfen zu können; vielmehr muss aufgrund bestimmter Tatsachen schon

ein Anfangsverdacht feststehen (vgl. Aepli,

Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter

besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des

Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42).

Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den

Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass

der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen

Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines

Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO

genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,

sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.

2014, Art. 310 StPO N 6 ff.; vgl. auch AGE BES.2020.159 vom

7. Dezember 2020 E. 2.1; Landshut/Bosshard,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl., Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen).

2.2 Wie

die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Oktober

2022 (act. 1) zu Recht festhält, hat der Beschwerdeführer bereits im Jahr

2018 eine Strafanzeige im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren C____ AG in

Liquidation bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eingereicht. Diese hat

in der Folge eine Nichtanhandnahme verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde des

Beschwerdeführers wurde mit Beschluss vom 16. April 2019 durch das

Kantonsgericht Basel-Landschaft abgewiesen. In der neu gestellten Strafanzeige

bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat der Beschwerdeführer sodann mehrere

Vorwürfe wiederholt, über welche bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft Basel‑Landschaft rechtskräftig entschieden worden ist.

Einen Wideraufnahmegrund macht er in seiner Beschwerde nicht geltend, weshalb

darauf nicht weiter einzugehen ist.

Neu beanstandet

er in seiner Anzeige und seiner Beschwerde im Wesentlichen den mit der

zwangsvollstreckungsrechtlichen Freihandverkaufsverfügung vom 11. April

2022 getätigten Liegenschaftsverkauf in [...]. Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers sei der Beschuldigte gemäss Art. 143b SchKG verpflichtet

gewesen, bei allen Gläubigern und beim Schuldner das beste Angebot einzuholen.

Dies habe er absichtlich nicht getan. Damit sei «der Vorsatz des Betrugs gemäss

Art. 263 StGB vollumfänglich erfüllt» (act. 5). Der Beschuldigte verweist

diesbezüglich zu Recht auf den Entscheid der Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 9. September 2022: Die

Aufsichtsbehörde hat darin erwogen, dass das Vorgehen des Konkursamtes

hinsichtlich des fraglichen Freihandverkaufs den gesetzlichen Vorgaben

entsprochen habe. Es handle sich um ein summarisches Konkursverfahren und den

Gläubigern sei vorgängig Gelegenheit gegeben worden, ein höheres Angebot

einzureichen, was nicht geschehen sei. Zudem seien Schätzungen eingeholt worden

und der effektive Verkaufspreis habe den konkursamtlichen Schätzungswert

überstiegen, weshalb die in Frage stehenden Grundstücke gemäss Art. 256 Abs. 3

SchKG hätten freihändig verkauft werden dürfen (vgl. AB.2022.37 vom 9. September

2022 E. 2). Da die Vorgehensweise des Konkursamtes betreffend den

Freihandverkauf bereits konkursrechtlich in keiner Weise zu beanstanden ist,

erübrigt sich die Frage einer strafrechtlichen Relevanz. Die Ausführungen des Beschwerdeführers

vermögen jedenfalls nichts Anderweitiges zu begründen. Auch seine weiteren

Vorwürfe bringt er nicht ansatzweise mit allfälligen Straftatbeständen in

Verbindung. Vielmehr belässt er es bei pauschalen Behauptungen, es handle sich

um «Bestechlichkeit» und «Betrug», und untermauert dabei seine Vorbringen grösstenteils

mit nicht einschlägiger Rechtsprechung und unpassenden Gesetzesartikeln (aus

dem deutschen Strafgesetzbuch) sowie unübersichtlichen und verwirrenden

Ausführungen.

2.3 Die

Beschwerde wäre somit auch in materieller Hinsicht abzuweisen.

3.

Nach dem

Erwogenen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 1’000.– festgesetzt

(vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.– (einschliesslich

Auslagen). Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschuldigter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Lukas von

Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.