BES.2022.16
Verwendung von Strafakten in einem Zivilverfahren durch die Privatklägerschaft («Stillschweigeverpflichtung») (BGer-Nr. 7B_1528/2022 vom 22. Mai 2024)
30. Juni 2022Deutsch12 min
einfacher Körperverletzung [teilweise in qualifizierter Form], subeventualiter Tätlichkeiten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.16
ENTSCHEID
vom 30.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Janick Dettwiler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Privatkläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Strafgerichtspräsidentin Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
B____ Beschwerdegegner
Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin vom 12. Januar 2022
(respektive Verfügungen vom 5.
November 2021 und 1. Dezember 2021)
betreffend Verwendung von
Strafakten in einem Zivilverfahren durch die Privatklägerschaft («Stillschweigeverpflichtung»)
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____ (Beschwerdeführer)
ist am Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren hängig insbesondere wegen
mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (eventualiter mehrfacher
einfacher Körperverletzung [teilweise in qualifizierter Form], subeventualiter Tätlichkeiten
und einfache Körperverletzung], Tätlichkeiten, Beschimpfung, mehrfacher
Drohung. Ihm wird insbesondere vorgeworfen, am 10. und am 17. März
2018 die genannten Delikte zum Nachteil von B____ begangen zu haben. Basierend insbesondere
auf dem Vorfall vom 10. März 2018 ist am Strafgericht auch ein Verfahren gegen B____
hängig, wobei diesem unter anderem Drohung zum Nachteil des Gesuchstellers
vorgeworfen wird (ES.2020.[...]).
Mit Schreiben
vom 2. November 2021 forderte A____ als Privatkläger beim Strafgericht Akteneinsicht
im Strafverfahren gegen B____ (ES.2020.[...]). Diese wurde ihm mit Verfügung
vom 5. November 2021 gewährt, mit der Verpflichtung, keine Verfahrensakten an
den Klienten oder an Dritte weiterzugeben (act. 1). Mit Schreiben vom 23.
November 2021 ersuchte A____ um Gestattung der Verwendung der erhaltenen Akten
in einem von B____ gegen ihn (A____) offenbar im März 2021 eingeleiteten Verfahren
vor Zivilgericht (superprovisorische Massnahme: Annäherungs- und Kontaktverbot;
VV.2021.[...]). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 gewährte die
Strafgerichtspräsidentin ihm die Verwendung der Akten, welche die Delikte zu
seinem (A____) Nachteil betreffen (act. 2). Mit Schreiben vom 7. Januar 2022 ersuchte
A____ um Widerruf der Einschränkung der Verwendung der Akten. Am 12. Januar
2022 verfügte die Strafgerichtspräsidentin, dass die Verfügung vom 1. Dezember
2021 nicht in Wiedererwägung gezogen werde (act. 3).
Mit Eingabe vom
25. Januar 2022 hat A____ gegen die Verfügungen vom 5. Dezember (recte wohl
November) 2021, 1. Dezember 2021 und 12. Januar 2022 Beschwerde ans
Appellationsgericht erhoben (act. 4). Er beantragt, es seien die drei
genannten Verfügungen aufzuheben. Zudem sei ihm superprovisorisch zu gestatten,
ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. März 2010 und den
Strafregisterauszug, beides betreffend B____, dem Zivilgericht im erwähnten Verfahren
zu den Akten zu geben, eventualiter zur ausschliesslichen Einsichtnahme durch
die Verfahrensleitung. Es sei das Zivilgericht im vorliegenden
Beschwerdeverfahren beizuladen. Ferner beantragt er, es sei ihm im
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Verbeiständung mit seinem Vertreter zu gewähren; alles unter o/e Kostenfolge zu
Lasten der Beschwerdegegner. Mit begründeter Verfügung vom 9. Februar 2022 des
Verfahrensleiters wurden die Gesuche um superprovisorischen Erlass vorsorglicher
Massnahmen und um Beiladung des Zivilgerichts im vorliegenden
Beschwerdeverfahren abgewiesen. Die Vorinstanz hat sich nicht zur Beschwerde
vernehmen lassen; auf die Einholung einer Vernehmlassung von B____ wurde
verzichtet.
Die Akten des
Strafgerichts (ES.2020.[...]501) wurden beigezogen. Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Mit
Beschwerde anfechtbar sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art.
20.
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen
Gerichte. Ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit.
b StPO), sofern diese keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (vgl.
statt vieler AGE BES.2018.227 vom 21. Juni 2019 E. 1.2.2.2, mit Hinweisen). Die
Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1
StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss Art.
393.
Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Zur Beschwerde legitimiert ist jede
Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
Mit
den drei angefochtenen Verfügungen hat das Strafgericht an sich verfahrensleitende
Entscheide gefällt. Nach dem Wortlaut von Art. 65 Abs. 1 StPO und Art. 393
Abs. 1 lit b StPO unterliegen verfahrensleitende Verfügungen und Beschlüsse der
erstinstanzlichen Gerichte nicht der separaten Beschwerde. Verfahrensleitende
Entscheide, welche vor der Hauptverhandlung gefällt werden, sind gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung – entgegen dem zu engen Wortlaut der
genannten Bestimmung von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. auch Art. 65 Abs. 1
StPO) – allerdings dann selbständig anfechtbar (und somit nicht
«verfahrensleitend»), wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit a BGG zu bewirken, d.h. wenn durch sie
ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die
rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben
werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom 23.
Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2; OGer BE BK.2018.51 vom 9. Mai 2018
E. 2.2; AGE BES.2016.193 vom 13. März 2017 E. 1.1; Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 13; Keller, in Donatsch et al [Hrsg.] Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 393 N 27 ff.; jeweils
mit Hinweisen). Bewirkt ein verfahrensleitender Entscheid keinen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur in diesem Sinne, ist er von der
Beschwerde ausgeschlossen.
1.3
Der
Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerdeschrift einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil einzig in Zusammenhang mit seiner durch ein im
März 2021 vom Zivilgericht superprovisorisch ausgesprochenes
Annäherungs- und Kontaktverbot eingeschränkten Bewegungsfreiheit, denn es werde
ihm eine Strafe angedroht, wenn er sich in der Stadt Basel frei bewege (act. 4,
S. 3).
Er legt damit
gerade nicht dar, dass ihm durch die hier angefochtene Verfügung selbst
ein nicht wieder gut zu machender Nachteil erwachsen würde. Ausserdem ist
Folgendes festzuhalten: Bezüglich der Akten von hängigen Strafverfahren sieht
Art. 101 Abs. 2 StPO die Einsichtnahme durch andere Behörden (darin
eingeschlossen die Zivilgerichte) ausdrücklich vor, wenn diese für die
Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden
und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen
entgegenstehen. Weiter erlaubt Art. 96 StPO ausdrücklich auch die Bekanntgabe
von Personendaten aus hängigen Strafverfahren, wenn diese in einem anderen hängigen
Verfahren wesentliche Aufschlüsse geben können (Art. 96 Abs. 1 StPO). Eine Edition
von Strafakten durch das Zivilgericht ist somit durchaus möglich, solange die
betreffende Strafverfolgung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Kettiger, Schnittstellenfragen der
Schweizerischen Strafprozessordnung, in: Jusletter 13. Februar 2012, S. 1, 17).
1.4
Ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil ist vorliegend unter den gegebenen
Umständen nicht belegt. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenerweise Kenntnis
über die B____ betreffenden Strafakten – sein Akteneinsichtsrecht ist insoweit
gewahrt worden – und er kann den Beizug dieser Strafakten zivilprozessual über
das Zivilgericht beantragen. Es ist indes Sache des Zivilgerichts über die
Frage zu entscheiden, ob die Akten aus dem Strafverfahren im Zivilverfahren relevant
und somit beizuziehen sind. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 hat der
Beschwerdeführer beim Zivilgericht denn auch den Beizug der Strafakten
gefordert (act. 5/59). Bereits mit Verfügung vom 18. Januar 2022 (act. 5/6)
– also wenige Tage vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde – reagierte das
Zivilgericht auf dieses Schreiben und lehnte den Beizug der Akten anderer
Gerichte «derzeit» ab. Das Zivilgericht benötigt somit nach seiner
Auffassung die Strafakten zur Zeit nicht, um zu seiner Entscheidung zu
gelangen. Es wird auch nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern das Einreichen der Strafakten allfällige Nachteile aus dem
Zivilverfahren beheben könnte. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer von der Zivilgerichtspräsidentin
in der Verfügung vom 18. Januar 2022 darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller
(B____) bereits im Mai 2021 eine Vereinbarung unterzeichnet und eingereicht habe,
mit der das Zivilverfahren längst erledigt sein könnte – und damit die superprovisorische
einseitige Massnahme aufgehoben wäre – und bei der sich beide Parteien
verpflichten, einander in Ruhe zu lassen, dies beidseits mit der Strafandrohung
nach Art. 292 StGB verknüpft. Die Zivilgerichtspräsidentin merkt dazu an: «Weshalb
der Gesuchsbeklagte, der persönlich ausgeführt hat, er wünsche sich einfach
Frieden, dies nach wie vor nicht tut, ist nach Treu und Glauben nicht
nachvollziehbar.» Vor diesem Hintergrund ist erst recht nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer nicht wiedergutzumachende Nachteile behauptet.
Dem
Beschwerdeführer gelingt es in seiner Beschwerde auch anderweitig nicht, die
Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils darzulegen, der ihm aus
der angefochtenen Verfügung der Strafgerichtspräsidentin erwächst. Ein
nichtwiedergutzumachender Nachteil ist deshalb vorliegend nicht belegt. Auf die
Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
1.5
Bei
diesem Ergebnis kann auch die Gültigkeit der angeblichen
Stillschweigeverpflichtung vom 5. November 2021 offengelassen werden. Ob der
Hinweis in der Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 5. November 2021
überhaupt eine Stillschweigeverpflichtung gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO darstellt,
ist fraglich, da keine Befristung und keine Strafandrohung formuliert wurden.
Insbesondere wurde sie mit dem Opferschutz begründet und wäre somit zugunsten
des Beschwerdeführers als Privatkläger zu interpretieren und nicht zu seinem
Nachteil. Es liegt daher diesbezüglich auch kein Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers vor.
1.6
Ebenfalls
kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 25.
Januar 2022 die Verfügungen vom 5. November und vom 1. Dezember 2021
überhaupt fristgerecht angefochten hätte, beträgt die Beschwerdefrist doch lediglich
10.
Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO) und ist Ende Januar 2022 offensichtlich längst
abgelaufen. Es wird in der Beschwerde mit keinem Wort dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer
der Ansicht ist, dass er am 25. Januar 2022 die Verfügungen vom 5. November und
vom 1. Dezember 2021 noch anfechten kann.
1.7
Die
Eintretensvoraussetzungen sind somit offensichtlich nicht erfüllt und auf die
Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
2.
2.1
Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als
unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten
wird (AGE BES.2018.11 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1). Der unterliegende
Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens damit mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §
21.
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
2.2
Nach Art.
29.
Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist,
hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29
Abs. 3 BV bezweckt, jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle
Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die
effektive Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1 S.
355). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen
der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt
wird. Für die Durchsetzung von Zivilansprüchen ist die unentgeltliche
Rechtspflege ganz oder teilweise zu gewähren, wenn die Privatklägerschaft nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO) und
die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Das Erfordernis der
Nichtaussichtslosigkeit besteht unabhängig von der Rechtsgrundlage (Art. 136
Abs. 1 StPO oder direkt Art. 29 Abs. 3 BV). Die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt überdies voraus, dass die
Rechtsvertretung zur Wahrung der betreffenden Ansprüche notwendig ist (Art. 136
Abs. 2 lit. c StPO; vgl. zum Ganzen BGer 6B_1039/2017 vom 13. März 2018). Aussichtslos
sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die
Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Massgebend ist insbesondere, ob eine Partei, die über die notwendigen
finanziellen Mittel verfügt, sich in der gleichen Lage bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. Lieber, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 136 N 6 mit
Hinweisen). Die vorliegende Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich von
vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, sodass eine Voraussetzung für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung fehlt. Angesichts
der Sach- und Rechtslage waren die Gewinnaussichten von vornherein äusserst
gering, jedenfalls deutlich geringer als die Verlustgefahren, zumal der
Beschwerdeführer offensichtlich keinen nichtwiedergutzumachenden Nachteil
belegen kann und bei zwei der drei angefochtenen Verfügungen die
Beschwerdefrist nicht eingehalten scheint. Es ist nicht davon auszugehen, dass
eine Partei, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, die vorliegend
zu beurteilende Beschwerde angestrengt hätte. Das Gesuch um unentgeltliche
Dispositiv
Rechtspflege und um unentgeltlichen Rechtsbeistand ist demnach abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner (via Verteidigung)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser BLaw Janick Dettwiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).