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Entscheid

BES.2022.16

Verwendung von Strafakten in einem Zivilverfahren durch die Privatklägerschaft («Stillschweigeverpflichtung») (BGer-Nr. 7B_1528/2022 vom 22. Mai 2024)

30. Juni 2022Deutsch12 min

einfacher Körperverletzung [teilweise in qualifizierter Form], subeventualiter Tätlichkeiten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.16

ENTSCHEID

vom 30.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiber BLaw Janick Dettwiler

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Privatkläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Strafgerichtspräsidentin Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

B____ Beschwerdegegner

Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Strafgerichtspräsidentin vom 12. Januar 2022

(respektive Verfügungen vom 5.

November 2021 und 1. Dezember 2021)

betreffend Verwendung von

Strafakten in einem Zivilverfahren durch die Privatklägerschaft («Stillschweigeverpflichtung»)

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____ (Beschwerdeführer)

ist am Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren hängig insbesondere wegen

mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (eventualiter mehrfacher

einfacher Körperverletzung [teilweise in qualifizierter Form], subeventualiter Tätlichkeiten

und einfache Körperverletzung], Tätlichkeiten, Beschimpfung, mehrfacher

Drohung. Ihm wird insbesondere vorgeworfen, am 10. und am 17. März

2018 die genannten Delikte zum Nachteil von B____ begangen zu haben. Basierend insbesondere

auf dem Vorfall vom 10. März 2018 ist am Strafgericht auch ein Verfahren gegen B____

hängig, wobei diesem unter anderem Drohung zum Nachteil des Gesuchstellers

vorgeworfen wird (ES.2020.[...]).

Mit Schreiben

vom 2. November 2021 forderte A____ als Privatkläger beim Strafgericht Akteneinsicht

im Strafverfahren gegen B____ (ES.2020.[...]). Diese wurde ihm mit Verfügung

vom 5. November 2021 gewährt, mit der Verpflichtung, keine Verfahrensakten an

den Klienten oder an Dritte weiterzugeben (act. 1). Mit Schreiben vom 23.

November 2021 ersuchte A____ um Gestattung der Verwendung der erhaltenen Akten

in einem von B____ gegen ihn (A____) offenbar im März 2021 eingeleiteten Verfahren

vor Zivilgericht (superprovisorische Massnahme: Annäherungs- und Kontaktverbot;

VV.2021.[...]). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 gewährte die

Strafgerichtspräsidentin ihm die Verwendung der Akten, welche die Delikte zu

seinem (A____) Nachteil betreffen (act. 2). Mit Schreiben vom 7. Januar 2022 ersuchte

A____ um Widerruf der Einschränkung der Verwendung der Akten. Am 12. Januar

2022 verfügte die Strafgerichtspräsidentin, dass die Verfügung vom 1. Dezember

2021 nicht in Wiedererwägung gezogen werde (act. 3).

Mit Eingabe vom

25. Januar 2022 hat A____ gegen die Verfügungen vom 5. Dezember (recte wohl

November) 2021, 1. Dezember 2021 und 12. Januar 2022 Beschwerde ans

Appellationsgericht erhoben (act. 4). Er beantragt, es seien die drei

genannten Verfügungen aufzuheben. Zudem sei ihm superprovisorisch zu gestatten,

ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. März 2010 und den

Strafregisterauszug, beides betreffend B____, dem Zivilgericht im erwähnten Verfahren

zu den Akten zu geben, eventualiter zur ausschliesslichen Einsichtnahme durch

die Verfahrensleitung. Es sei das Zivilgericht im vorliegenden

Beschwerdeverfahren beizuladen. Ferner beantragt er, es sei ihm im

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche

Verbeiständung mit seinem Vertreter zu gewähren; alles unter o/e Kostenfolge zu

Lasten der Beschwerdegegner. Mit begründeter Verfügung vom 9. Februar 2022 des

Verfahrensleiters wurden die Gesuche um superprovisorischen Erlass vorsorglicher

Massnahmen und um Beiladung des Zivilgerichts im vorliegenden

Beschwerdeverfahren abgewiesen. Die Vorinstanz hat sich nicht zur Beschwerde

vernehmen lassen; auf die Einholung einer Vernehmlassung von B____ wurde

verzichtet.

Die Akten des

Strafgerichts (ES.2020.[...]501) wurden beigezogen. Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Mit

Beschwerde anfechtbar sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art.

20.

Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen

Gerichte. Ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit.

b StPO), sofern diese keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (vgl.

statt vieler AGE BES.2018.227 vom 21. Juni 2019 E. 1.2.2.2, mit Hinweisen). Die

Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1

StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss Art.

393.

Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Zur Beschwerde legitimiert ist jede

Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung

eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2

Mit

den drei angefochtenen Verfügungen hat das Strafgericht an sich verfahrensleitende

Entscheide gefällt. Nach dem Wortlaut von Art. 65 Abs. 1 StPO und Art. 393

Abs. 1 lit b StPO unterliegen verfahrensleitende Verfügungen und Beschlüsse der

erstinstanzlichen Gerichte nicht der separaten Beschwerde. Verfahrensleitende

Entscheide, welche vor der Hauptverhandlung gefällt werden, sind gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung – entgegen dem zu engen Wortlaut der

genannten Bestimmung von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. auch Art. 65 Abs. 1

StPO) – allerdings dann selbständig anfechtbar (und somit nicht

«verfahrensleitend»), wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit a BGG zu bewirken, d.h. wenn durch sie

ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die

rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben

werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom 23.

Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2; OGer BE BK.2018.51 vom 9. Mai 2018

E. 2.2; AGE BES.2016.193 vom 13. März 2017 E. 1.1; Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 13; Keller, in Donatsch et al [Hrsg.] Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 393 N 27 ff.; jeweils

mit Hinweisen). Bewirkt ein verfahrensleitender Entscheid keinen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur in diesem Sinne, ist er von der

Beschwerde ausgeschlossen.

1.3

Der

Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerdeschrift einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil einzig in Zusammenhang mit seiner durch ein im

März 2021 vom Zivilgericht superprovisorisch ausgesprochenes

Annäherungs- und Kontaktverbot eingeschränkten Bewegungsfreiheit, denn es werde

ihm eine Strafe angedroht, wenn er sich in der Stadt Basel frei bewege (act. 4,

S. 3).

Er legt damit

gerade nicht dar, dass ihm durch die hier angefochtene Verfügung selbst

ein nicht wieder gut zu machender Nachteil erwachsen würde. Ausserdem ist

Folgendes festzuhalten: Bezüglich der Akten von hängigen Strafverfahren sieht

Art. 101 Abs. 2 StPO die Einsichtnahme durch andere Behörden (darin

eingeschlossen die Zivilgerichte) ausdrücklich vor, wenn diese für die

Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden

und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen

entgegenstehen. Weiter erlaubt Art. 96 StPO ausdrücklich auch die Bekanntgabe

von Personendaten aus hängigen Strafverfahren, wenn diese in einem anderen hängigen

Verfahren wesentliche Aufschlüsse geben können (Art. 96 Abs. 1 StPO). Eine Edition

von Strafakten durch das Zivilgericht ist somit durchaus möglich, solange die

betreffende Strafverfolgung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Kettiger, Schnittstellenfragen der

Schweizerischen Strafprozessordnung, in: Jusletter 13. Februar 2012, S. 1, 17).

1.4

Ein

nicht wiedergutzumachender Nachteil ist vorliegend unter den gegebenen

Umständen nicht belegt. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenerweise Kenntnis

über die B____ betreffenden Strafakten – sein Akteneinsichtsrecht ist insoweit

gewahrt worden – und er kann den Beizug dieser Strafakten zivilprozessual über

das Zivilgericht beantragen. Es ist indes Sache des Zivilgerichts über die

Frage zu entscheiden, ob die Akten aus dem Strafverfahren im Zivilverfahren relevant

und somit beizuziehen sind. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 hat der

Beschwerdeführer beim Zivilgericht denn auch den Beizug der Strafakten

gefordert (act. 5/59). Bereits mit Verfügung vom 18. Januar 2022 (act. 5/6)

– also wenige Tage vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde – reagierte das

Zivilgericht auf dieses Schreiben und lehnte den Beizug der Akten anderer

Gerichte «derzeit» ab. Das Zivilgericht benötigt somit nach seiner

Auffassung die Strafakten zur Zeit nicht, um zu seiner Entscheidung zu

gelangen. Es wird auch nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich,

inwiefern das Einreichen der Strafakten allfällige Nachteile aus dem

Zivilverfahren beheben könnte. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer von der Zivilgerichtspräsidentin

in der Verfügung vom 18. Januar 2022 darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller

(B____) bereits im Mai 2021 eine Vereinbarung unterzeichnet und eingereicht habe,

mit der das Zivilverfahren längst erledigt sein könnte – und damit die superprovisorische

einseitige Massnahme aufgehoben wäre – und bei der sich beide Parteien

verpflichten, einander in Ruhe zu lassen, dies beidseits mit der Strafandrohung

nach Art. 292 StGB verknüpft. Die Zivilgerichtspräsidentin merkt dazu an: «Weshalb

der Gesuchsbeklagte, der persönlich ausgeführt hat, er wünsche sich einfach

Frieden, dies nach wie vor nicht tut, ist nach Treu und Glauben nicht

nachvollziehbar.» Vor diesem Hintergrund ist erst recht nicht nachvollziehbar,

dass der Beschwerdeführer nicht wiedergutzumachende Nachteile behauptet.

Dem

Beschwerdeführer gelingt es in seiner Beschwerde auch anderweitig nicht, die

Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils darzulegen, der ihm aus

der angefochtenen Verfügung der Strafgerichtspräsidentin erwächst. Ein

nichtwiedergutzumachender Nachteil ist deshalb vorliegend nicht belegt. Auf die

Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

1.5

Bei

diesem Ergebnis kann auch die Gültigkeit der angeblichen

Stillschweigeverpflichtung vom 5. November 2021 offengelassen werden. Ob der

Hinweis in der Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 5. November 2021

überhaupt eine Stillschweigeverpflichtung gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO darstellt,

ist fraglich, da keine Befristung und keine Strafandrohung formuliert wurden.

Insbesondere wurde sie mit dem Opferschutz begründet und wäre somit zugunsten

des Beschwerdeführers als Privatkläger zu interpretieren und nicht zu seinem

Nachteil. Es liegt daher diesbezüglich auch kein Rechtsschutzinteresse des

Beschwerdeführers vor.

1.6

Ebenfalls

kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 25.

Januar 2022 die Verfügungen vom 5. November und vom 1. Dezember 2021

überhaupt fristgerecht angefochten hätte, beträgt die Beschwerdefrist doch lediglich

10.

Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO) und ist Ende Januar 2022 offensichtlich längst

abgelaufen. Es wird in der Beschwerde mit keinem Wort dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer

der Ansicht ist, dass er am 25. Januar 2022 die Verfügungen vom 5. November und

vom 1. Dezember 2021 noch anfechten kann.

1.7

Die

Eintretensvoraussetzungen sind somit offensichtlich nicht erfüllt und auf die

Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

2.

2.1

Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den

Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als

unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten

wird (AGE BES.2018.11 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1). Der unterliegende

Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens damit mit

einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §

21.

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

2.2

Nach Art.

29.

Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren

nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist,

hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29

Abs. 3 BV bezweckt, jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle

Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die

effektive Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1 S.

355). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen

der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt

wird. Für die Durchsetzung von Zivilansprüchen ist die unentgeltliche

Rechtspflege ganz oder teilweise zu gewähren, wenn die Privatklägerschaft nicht

über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO) und

die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Das Erfordernis der

Nichtaussichtslosigkeit besteht unabhängig von der Rechtsgrundlage (Art. 136

Abs. 1 StPO oder direkt Art. 29 Abs. 3 BV). Die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt überdies voraus, dass die

Rechtsvertretung zur Wahrung der betreffenden Ansprüche notwendig ist (Art. 136

Abs. 2 lit. c StPO; vgl. zum Ganzen BGer 6B_1039/2017 vom 13. März 2018). Aussichtslos

sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die

Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer sind als die

Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

Massgebend ist insbesondere, ob eine Partei, die über die notwendigen

finanziellen Mittel verfügt, sich in der gleichen Lage bei vernünftiger

Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. Lieber, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 136 N 6 mit

Hinweisen). Die vorliegende Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich von

vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, sodass eine Voraussetzung für die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung fehlt. Angesichts

der Sach- und Rechtslage waren die Gewinnaussichten von vornherein äusserst

gering, jedenfalls deutlich geringer als die Verlustgefahren, zumal der

Beschwerdeführer offensichtlich keinen nichtwiedergutzumachenden Nachteil

belegen kann und bei zwei der drei angefochtenen Verfügungen die

Beschwerdefrist nicht eingehalten scheint. Es ist nicht davon auszugehen, dass

eine Partei, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, die vorliegend

zu beurteilende Beschwerde angestrengt hätte. Das Gesuch um unentgeltliche

Dispositiv

Rechtspflege und um unentgeltlichen Rechtsbeistand ist demnach abzuweisen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner (via Verteidigung)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser BLaw Janick Dettwiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).