BES.2022.160
Einstellungsverfügungen (BGer 7B1019/2023 + 7B1026/2023 vom 26.02.2024)
13. September 2023Deutsch24 min
beiden Söhne B____ und C____ (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) gemeinsam mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.160
ENTSCHEID
vom 22.
November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin 1
B____ Beschwerdeführer
2
C____ Beschwerdeführer
3
[...]
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
D____ Beschwerdegegner
2
[...] Beschuldigter
E____ Beschwerdegegner
3
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 5. Oktober 2022
betreffend Einstellungsverfügungen
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit je einer
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2022 wurde das
Verfahren gegen Dr. med. D____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) sowie gegen PD
Dr. med. E____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 3) wegen des Verdachts auf
fahrlässige Tötung von †F____ aufgrund seiner im [...]spital vom
16. Januar 2019 bis zu seinem Spitalaustritt am 21. Februar 2019
erhaltenen ärztlichen Behandlung eingestellt, die Aufhebung diverser
beschlagnahmter Gegenstände und Unterlagen aufgehoben und deren teilweise
Retournierung an das [...]spital angeordnet, der Verbleib des Einsatzprotokolls
der Sanität vom 3. April 2019 bei den Akten verfügt, die Zivilklage auf
den Zivilweg verwiesen und PD Dr. med. E____ eine Parteientschädigung von
total CHF 2'186.30 (inklusive Auslagen und MWST) zugesprochen bzw. die
Überweisung dieses Betrages an dessen Verteidiger angeordnet sowie die Kosten
des Verfahrens dem Staat auferlegt.
Gegen diese zwei
Einstellungsverfügungen haben die Ehefrau des Verstorbenen, A____, sowie seine
beiden Söhne B____ und C____ (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) gemeinsam mit
Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2022 Beschwerde einreichen lassen. Sie
beantragen die Aufhebung der beiden Einstellungsverfügungen und die Fortsetzung
der Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung, unter o/e- Kostenfolge, wobei
den drei Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Anfechtung der zwei
Einstellungsverfügungen in einem vereinten Beschwerdeverfahren zu behandeln. Mit
Instruktionsverfügung vom 28. Oktober 2022 ist die Behandlung der
Anfechtung der zwei Einstellungsverfügungen in einem Beschwerdeverfahren
festgestellt worden.
Mit
Beschwerdeantwort vom 28. November 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
Mit ergänzender
Stellungnahme vom 13. Februar 2023 lässt der Beschwerdegegner 3 die
Abweisung der Beschwerde unter o/e- Kostenfolge beantragen.
Mit
Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2023 ist festgestellt worden, dass der
Beschwerdegegner 2 keine ergänzende Stellungnahme eingereicht hat.
Mit
Instruktionsverfügung vom 16. März 2023 ist den Beschwerdeführenden die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden.
Mit Replik vom
19. Juni 2023 halten die Beschwerdeführenden an der Beschwerde sowie an den
gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest.
Mit Duplik vom
11. Juli 2023 lässt der Beschwerdegegner 3 am Antrag der Beschwerdeabweisung
festhalten.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Für die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit
für den Entscheid von Relevanz, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet
Beschwerde erhoben werden (Art 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Strafprozessordnung
[StPO; SR 312.0]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Unter dem Begriff «Partei» im
Sinne von Art. 104 und 105 StPO kann nebst der beschuldigten Person, der
Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft auch jede andere am Verfahren
beteiligte Person verstanden werden, sofern sie sich am erstinstanzlichen
Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich
geschütztes Interesse geltend machen kann (vgl. Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 382
N 2; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage 2022, Art. 382
N. 1 f.; AGE BE.2011.126 bzw. 127 vom 25. November 2011). Die
Beschwerdeführenden haben sich rechtzeitig als Straf- und Zivilkläger
konstituiert und sind durch die Verfahrenseinstellungen grundsätzlich
selbst und unmittelbar in eigenen Interessen tangiert, da das angezeigte Delikt
zum Nachteil ihres Angehörigen (Ehemann resp. Vater) begangen worden sein
soll (zur Rechtsnachfolge Angehöriger einer verstorbenen und mutmasslich durch
eine Straftat geschädigten Person als Straf- und Zivilkläger im Strafverfahren
s. Art. 121 StPO; AGE BES.2020.175 vom 23. November 2020 E. 1.3.). Entsprechend
haben sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügungen
und sind somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und
fristgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten. Das
Beschwerdegericht überprüft den Entscheid mit voller Kognition (Art. 393
Abs. 2 StPO). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das
Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Hintergrund
der ursprünglich gegen «Unbekannt» eröffneten Strafuntersuchung ist der
Umstand, dass †F____, geboren am [...], am 21. Februar 2019, dem Tag seiner Entlassung
aus dem [...]spital, bei sich zu Hause einen Herzkreislaufstillstand erlitt,
reanimiert und notfallmässig ins Universitätsspital Basel (USB) verbracht
werden musste, wo er am 27. Februar 2019 verstarb. Dies nachdem er sich im [...]spital
am 16. Januar 2019 einer geplanten Operation im Bauchbereich unterzogen
hatte und am 26. Januar 2019 aufgrund von Komplikationen während des
postoperativen Genesungsprozesses ein zweites Mal hatte operiert werden müssen.
Der Arztbericht des USB vom 26. Februar 2019 (wohl: 27. Februar 2019) bezeichnet
die am 21. Februar 2019 erfolgte Reanimation als «Out-Of-Hospital Reanimation»
und hält berichtsabschliessend fest: « […] Aufgrund des unmittelbaren
zeitlichen Zusammenhangs des Austritts aus dem [...]spital mit der
Reanimationspflichtigkeit liegt für uns bei Versterben ein aussergewöhnlicher
Todesfall vor».
2.2
Aufgrund
dieser Einschätzung der Ärzteschaft des USB erfolgte am 25. Februar 2019 (wohl:
27.
Februar 2019) die Meldung eines aussergewöhnlichen Todesfalls durch das Institut
für Rechtsmedizin (IRM) bei der Staatsanwaltschaft. Diese ordnete am 27.
Februar 2019 die Obduktion des Leichnams von †F____ an. Gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 28.
Februar 2019 stellte das IRM als Todesursache eine «massive eitrige
Lungenentzündung» sowie eine «chronische Lungenerkrankung mit Überblähung der
Lunge, dadurch Herzvorschäden» fest. Weiter ist in der Aktennotiz festgehalten:
«Operationszustand: Gallenblase und Gallengang entfernt / Nähte im
Operationsbereich alle dicht / kein Austritt von Eiter oder Galle». Als Fazit
hält die Aktennotiz fest: «Es gibt keinen Hinweis für einen Zusammenhang
zwischen operativer Behandlung und Tod» sowie «Eine toxikologische Untersuchung
ist nicht nötig».
2.3
Die
Staatsanwaltschaft verfügte via behördlicher Rechtshilfe am 26. März 2019
die Herausgabe des Einsatzprotokolls der Sanität Basel-Stadt betreffend †F____
vom 21. Februar 2019. Mit Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebefehl vom 24. Juni 2020 ordnete sie die Beschlagnahme
der Krankenakte von †F____ sowie die
Durchsuchung von Aufzeichnungen beim [...]spital an. Mit Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl desselben Tags wurden auch die Akten der auf die Behandlung
im [...]spital folgenden medizinische Betreuung im USB eingefordert.
2.4
Auf
Verlangen der Beschwerdeführerin 1 wurde mit Datum vom 12. Juni 2019 ein
Sektionsprotokoll und Kurzgutachten (nachfolgend: Kurzgutachten IRM) durch das
IRM erstellt. Dieses stellte eine natürliche Todesart und als Todesursache eine
Lungenentzündung fest. Im näheren Beschreib der Todesart wird unter anderem
festgehalten: «Nach den Befunden der Obduktion der Leiche des 57 Jahre alt
gewordenen Herrn †F____ verstarb dieser
an einer Lungenentzündung bei chronischer Vorschädigung von Lunge und Herz auf
natürliche Weise.[…].Inwieweit die Lungenentzündung schon bei Entlassung aus
dem […]spital bestanden hat oder sich erst nach der Reanimation in der Woche
bis zum Eintritt des Todes entwickelt hat, kann nicht genau gesagt werden. Laut
Rettungsprotokoll waren die Lungen im Rahmen der Reanimation beidseits
belüftet, was dagegen spricht, dass die Lungenentzündung bereits zu diesem
Zeitpunkt relevant war». Als möglicher Grund für den kurz nach der Entlassung
aus dem Spital erfolgten Herz-Kreislaufstillstand wird ausgeführt: «Während des
stationären Aufenthaltes zeigten sich bei Herrn †F____ wiederholt EKG-Veränderungen, die zum Auftreten von
Herzrhythmusstörungen führen können. Beim ersten Aufenthalt auf der
Intensivstation wurde eine verlängerte sogenannte QT-Zeit gemessen. Diese
Veränderung der Herzstromkurve ist mit dem Auftreten des sogenannten
plötzlichen Herztodes assoziiert. Beim zweiten Aufenthalt auf der
Intensivstation kam es zu regelmässigen zusätzlichen elektrischen Herzaktionen
(sog. Extrasystolen, Bigeminus), die als Hinweis auf einen organischen
Herzmuskelschaden gewertet werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch
die zusätzliche Herzbelastung infolge der Mobilisation bei der Entlassung
plötzliche Rhythmusstörungen den Herzkreislaufstillstand ausgelöst haben» (Kurzgutachten
IRM S. 16). Nach telefonischer Mittelung der Staatsanwaltschaft an die Beschwerdeführerin
1, das Kurzgutachten IRM habe keinen Hinweis auf ärztliches Verschulden
ergeben, wurde dieser nahegelegt, im Falle des Festhaltens an einer ärztlichen
Fehlbehandlung mit Hilfe eines Anwalts Strafanzeige einzureichen (Aktennotiz
Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2019).
2.5
Mit
Schreiben vom 28. November 2019 reichten die Beschwerdeführenden Strafanzeige
wegen fahrlässiger Tötung von †F____ ein.
Diese richtet sich gegen die behandelnden Ärzte des [...]spitals, insbesondere
gegen die Beschwerdegegner 2 und 3, da diese beiden Fachpersonen federführend
für die Behandlung von †F____ gewesen
sein sollen. Mit der Strafanzeige wurde Antrag gestellt auf die Erstellung
eines polydisziplinären Gutachtens durch ein universitäres Institut ausserhalb
der Region Basel. Dieses Gutachten müsse von Fachärzten in den Bereichen
Gastroenterologie, Kardiologie und Infektiologie erstellt werden.
2.6
Mit
Auftrag der Staatsanwaltschaft vom 7. Juli 2020 wurde Prof. Dr. [...],
Fachbereich forensische Medizin, als Mitarbeiter des IRM St. Gallen mit der
Erstellung eines Gutachtens betraut. Es wurden die folgenden Fragen gestellt: «1. Wurde
der Patient lege artis behandelt? 2. Insbesondere: Wurden aus ärztlicher Sicht
Sorgfaltspflichten missachtet? 3. Wenn ja, war dies adäquat kausal für den Tod?
4.
Haben Sie weitere Bemerkungen? ». Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 wurde
seitens der Beschwerdeführenden Antrag auf Ablehnung des beauftragten
Gutachters gestellt und verlangt, es sei für die Gutachtenserstellung Prof. Dr.
[...], vom Universitären Institut der Klinik Freiburg im Breisgau (DE), Klinik
für Innere Medizin (Gastroenterologie, Hepatologie, Endokrinologie und
Infektiologie), zu beauftragen. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
20.
August 2020 wurde der Ablehnungsantrag abgewiesen und den
Beschwerdeführern die Frist zur Einreichung von Ergänzungsfragen erstreckt. Die
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wurde mit Entscheid
des Appellationsgerichts vom 23. November 2020 (BES.2020.175) abgewiesen. Dem
im Rahmen dieser Beschwerde von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachten
Argument, der beauftragte Gutachter verfüge nicht über die notwendige
Fachkompetenz, um ein Fachgutachten im Bereich der Inneren Medizin zu
erstellen, wurde im Entscheid entgegengehalten, der Gutachter sei ausdrücklich
ermächtigt, weitere Fachpersonen für die Erstellung des Gutachtens beizuziehen
(E. 3.1).
2.7
Daraufhin
erstellte der beauftragte Gutachter ein Gutachten mit Datum vom 13. Januar 2022
(nachfolgend: Gutachten IRM St. Gallen). Nebst den von der Staatsanwaltschaft
gestellten Fragen (s. oben E 2.6.) wurden darin weitere 45 von Seiten der
Beschwerdeführenden gestellte Fragen beantwortet. Gestützt auf die Erkenntnisse
des Gutachtens IRM St. Gallen ergingen die vorliegend angefochtenen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2022.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden monieren zusammengefasst, das Gutachten IRM St. Gallen sei
nicht nachvollziehbar. Der Gutachter könne mangels Expertise die Frage nach der
Sorgfaltsverletzung im [...]spital gar nicht beantworten. Da er immer von der
Todesursache Lungenentzündung ausgegangen sei, könne er auch keinen
Zusammenhang zur Behandlung im [...]spital erkennen. Die Ursache für die
Abschaltung der lebenserhaltenden Maschine (im USB) sei die «hypoxische
Enzelopathie» (wohl: Enzephalopathie) gewesen, welche Folge des Herzkreislaufstillstandes
gewesen sei. Der Gesundheitszustand des Verstorbenen bei seinem Austritt aus
dem [...]spital werde im Gutachten IRM St. Gallen nicht anhand objektiver
Laborwerte und Befunde aus dem [...]spital oder dem USB beurteilt, sondern
anhand der Tatsache, dass er auf zwei Beinen das [...]spital habe verlassen
können. Es gäbe diverse Zeugen, welche den schwachen Gesundheitszustand von †F____ zu diesem Zeitpunkt bestätigten könnten. Aufgrund der
vorhandenen Laborwerte sei davon auszugehen, dass †F____ zum Zeitpunkt des Spitalaustrittes extrem hohe
Leukozytenwerte aufgewiesen habe, welche auf ein Infektionsgeschehen hindeuten
würden, das im [...]spital übersehen worden sei. Im [...]spital seien in den vier
Spitalaufenthaltstagen vor der Entlassung von †F____ am 21. Februar 2019 keine Laborwerte mehr
abgenommen worden, um abzuklären, ob eine Entlassung überhaupt indiziert sei.
Der frühere Hausarzt des Verstorbenen, Dr. med. [...], vermute aufgrund
der ihm bekannten Unterlagen, dass ein septischer Schock als Ursache des Herzkreislaufstillstandes
am 21. Februar 2019 in Frage komme. Diese Hypothese werde im Gutachten IRM St.
Gallen überhaupt nicht geprüft. Ausserdem sei anzunehmen, dass der beauftrage
Gutachter nicht Einsicht in alle vorhandenen Krankenunterlagen habe nehmen
können, da er sich zu gewissen Inhalten der Krankenakte nicht äussere.
Damit beanstanden die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen, dass sich das Gutachten IRM St. Gallen nicht mit dem schwierigen
postoperativen Verlauf der Behandlung von †F____ im […]spital auseinandersetze und die Frage nicht beantworte, ob †F____ zu früh aus dieser Behandlung und allenfalls mit
Anzeichen eines nicht genügend beendeten bzw. allenfalls bereits wieder
infektiösen Heilungsverlaufs nach Hause bzw. in die Rehabilitation entlassen
wurde. Mithin stellen sie (nebst anderem) die Frage, ob zum Zeitpunkt seiner
Entlassung aus dem [...]spital am 21. Februar 2019 nicht Anzeichen vorlagen,
die weitere medizinische Abklärung vor der Entlassung zur Folge hätte haben
müssen und ob die entsprechende Unterlassung ursächlich für den
Herzkreislaufstillstand vom 21. Februar 2019 sein könnte. Insoweit beanstanden
sie das Gutachten IRM St. Gallen als ungenügend und halten die Frage nach einer
allfälligen ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung zu diesem Zeitpunkt als nicht
beantwortet.
3.2
Demgegenüber
stellt sich die Staatsanwaltschaft zusammengefasst auf den Standpunkt, es gäbe
keinen Grund vom lege artis erstellten Gutachten IRM St. Gallen abzuweichen. †F____ sei wegen einer Lungenentzündung verstorben. Die
direkt-kausale Verursachung dieser Lungenentzündung durch eine
sorgfaltspflichtwidrige Behandlung oder Unterlassung seitens des
Behandlungspersonals des [...]spitals sei nicht nachweisbar, da mangels
feingeweblicher Untersuchung nicht mehr festgestellt werden könne, ob die Lungenentzündung
bereits bei der Entlassung aus dem [...]spital bestanden habe oder erst danach
entstanden sei. Dasselbe gelte für den Herzkreislaufstillstand, der zur
Einweisung ins USB geführt habe. Auch hier lasse sich keine direkte Kausalität
mit einer etwaigen Sorgfaltspflichtverletzung des Personals des [...]spitals nachweisen.
Vielmehr kämen dafür alternativ verschiedene Ursachen in Frage, welche jede für
sich allein, Grund für den Herzkreislaufstillstand sein könnte, wie bspw. die
vorbestehende Herzproblematik des Verstorbenen oder alternativ eine Infektion.
Dieses Risiko trage der Patient gemäss Patientenaufklärung allerdings selbst, sofern
die Infektion korrekt, aber letztlich erfolglos, behandelt worden sei. Gegen
eine Infektion spreche allerdings, dass †F____ zum Zeitpunkt seiner Entlassung keine Infektionszeichen aufgewiesen
habe, mobil gewesen sei und normale Blutdruckwerte gezeigt habe. Darüber hinaus
sei die Vorhersehbarkeit eines unerwarteten Herzkreislaufstillstands und dessen
Vermeidbarkeit nicht nachweisbar. Dies habe insbesondere für allfällige
Unterlassungen zu gelten, wozu auch eine zu frühe Entlassung aus der Obhut des
Spitales zu zählen habe.
3.3
Der
Beschwerdegegner 3 lässt zusammengefasst ausführen, weshalb es sich beim
gewählten Gutachter um die geeignete Fachperson zur Beantwortung der
gutachterlichen Fragestellung handle. Dieser verfüge als Rechtsmediziner über
die Kompetenz, analytisch und rekonstruierend medizinische Verläufe zu
ermitteln. Auch bestünde kein Hinweis darauf, dass das [...]spital nicht alle
verfügbaren Unterlagen der Krankenakte ausgehändigt habe. Sodann könne nicht
geleugnet werden, dass †F____
entsprechend den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an einer Vorerkrankung des
Herzens gelitten habe. Zudem sei seine Lungenfunktion infolge Übergewichts
eingeschränkt gewesen. Entsprechend habe eine Prädisposition des Verstorbenen
bestanden, welche «selbst bei geringer Anstrengung, bei einem Verschlucken
(Aspiration von Nahrung oder Erbrochenem) mit starker Hustenfolge oder aber
"rhythmogen", das heisst infolge einer Herzrhythmusstörung, zu einem
Kreislaufzusammenbruch führen konnte». Darauf nehme das Gutachten IRM St.
Gallen Bezug. Es werde daraus abgeleitet, dass der Kreislaufkollaps am ehesten
mit der Prädisposition des Verstorbenen im Zusammenhang stehe. Der Kollaps sei
jedoch nicht vorhersehbar gewesen. Die Beschwerdeführenden würden dem Anschein
nach davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft annehme, nur wenn das [...]spital
eine Ursache für die letztlich tödliche Lungenentzündung gesetzt habe, könne es
für das Versterben von †F____
verantwortlich gemacht werden. Dem sei aber nicht so. Die Staatsanwaltschaft hebe
im Gegenteil und in Anlehnung an das Gutachten IRM St. Gallen hervor, dass der
Herzkreislaufstillstand «initial» für den Tod gewesen sei und frage
entsprechend und korrekterweise nach dessen Ursache. Die Staatsanwaltschaft
weise darauf hin, dass im Gutachten IRM St. Gallen unter anderem eine
Aspiration als Ursache für den Kreislaufzusammenbruch genannt werde. Als
wahrscheinlichste Ursache werde im Gutachten IRM St. Gallen allerdings eine
Herzrhythmusstörung vor dem Hintergrund der bei †F____ bestehenden, krankhaften Vergrösserung des
Herzmuskels erachtet. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, aufgrund des
Todes von †F____ kurz nach seinem
Austritt aus dem [...]spital müsse zwingend angenommen werden, er sei in einem
ungenügend erholten Zustand entlassen worden, werde vom Gutachten IRM St.
Gallen und den verfügbaren Arztberichten in Abrede gestellt. Das Gutachten IRM St.
Gallen stelle gestützt auf die Krankenakten fest, dass †F____ nicht infolge eines allgemeinen Schwächezustands oder
eines spezifischen Leidens, das übersehen worden sei, gestorben sei. Vielmehr
erkläre das Gutachten IRM St. Gallen den Kreislaufzusammenbruch «am ehesten
plausibel mit dem beeinträchtigen Vorzustand des Herzens». Es sei auch nicht
richtig, dass sich das Gutachten IRM St. Gallen nicht mit einem möglichen
septischen Schock als mögliche Ursache des Kreislaufkollapses auseinandersetze.
Der Gutachter komme allerdings auf Basis des Berichts des USB zum Schluss, dass
zum Zeitpunkt des Kreislaufzusammenbruchs keine Entzündung bestanden habe,
welche diesen ausgelöst haben könnte.
4.
Bei †F____ kam
es gemäss dem Gutachten IRM St. Gallen sowie den darin zitierten Krankenakten nach
dem geplanten Eingriff an den Gallengängen am 16. Januar 2019 zu einer
Anastomoseninsuffizienz, welche am 26. Januar 2019 diagnostiziert worden sei
und zu einem zweiten operativen Eingriff geführt habe. Bei dieser Komplikation
handle es sich um eine «typische Komplikation bei Hohlorgan-Anastomosen mit
einer Auftretenswahrscheinlichkeit von bis zu 30 bis 40 % in der hepatobiliären
und pankreatischen Chirurgie». Nebst einer intraoperativen Fehlanlage, für
welche es im konkreten Fall keine Hinweise gäbe, kämen vorallem entzündungs-
und mangeldurchblutungsbedingte Wiedereröffnungen der Nahtstellen in Betracht.
Im gegebenen Fall sei der Austritt von Verdauungsenzymen im Bereich der
Anschlussstelle der Bauchspeicheldrüse die wahrscheinlichste Ursache für die
erlittene Komplikation, welche nicht per se auf eine unsachgemäss durchgeführte
Operation schliessen lasse (Gutachten IRM St. Gallen S. 18). Verstorben sei †F____ infolge einer Lungenentzündung. Aus
rechtsmedizinischer Sicht stelle sich deshalb die Frage, ob die
Lungenentzündung bereits zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem […]spital
bestanden habe und durch entsprechende Abklärungen hätte erkannt werden können
oder ob die Entzündung erst nach der dokumentierten Einatmung von Fremdmaterial
(Aspiration) im Rahmen des beschriebenen Kreislaufkollapses entstanden sei. Da
keine postmortalen feingeweblichen Untersuchungen vorgenommen worden seien,
lasse sich diese Frage anhand postmortaler Untersuchungen nicht mehr
beantworten. In den Krankenunterlagen des [...]spitals sei für den Vorabend der
Entlassung als wesentliche Auffälligkeit eine Temperaturerhöhung auf 37.9 °C beschrieben, die mit Medikamenten behandelt worden
sei. Eine solche Temperaturerhöhung könne Ausdruck einer Entzündungsreaktion im
Körper sein. Sie sei jedoch zu unspezifisch, weshalb allein aufgrund des
Vorliegens einer Temperaturerhöhung nicht auf eine sich entwickelnde
Lungenentzündung geschlossen werden könne. Andere klinische Symptome, die
Hinweis auf eine bestehende Lungenentzündung gewertet werden müssten, seien
nicht dokumentiert. Damit könne anhand der zur Verfügung stehenden klinischen
Informationen aus der Sicht ex post nicht der Nachweis erbracht werden, dass
die Lungenentzündung zum Zeitpunkt der Entlassung bereits vorhanden gewesen
sei. Diese Schlussfolgerung werde gestützt von der Tatsache, dass in der im
Anschluss an den Kreislaufzusammenbruch und die Reanimation im USB erstellten
computertomographischen Bildgebung keine Lungenentzündung, sondern vor allem
Minderbelüftungen und Speisebrei in den Atemwegen beschreiben seien. Es sei
folglich aus rechtsmedizinischer Sicht plausibler, dass die postmortal
diagnostizierte Lungenentzündung als Komplikation der in den Akten
dokumentierten Aspiration entstanden und somit kausal mit dem Kreislaufkollaps
verknüpft sei (Gutachten IRM St. Gallen S. 19).
Betreffend die Frage, wie der Kreislaufkollaps mit
Reanimationspflichtigkeit während des Transports zu erklären sei, seien mehrere
Hypothesen zu prüfen. Wie bereits dargelegt, sei eine zu diesem Zeitpunkt
bereits bestehende Lungenentzündung weniger plausibel, als deren Verursachung
durch die Aspiration. Ausserdem sei eine derartige Verschlechterung des
Gesundheitszustandes durch eine beginnende Lungenentzündung nicht ohne Weiteres
erklärbar. Eine alternative Erklärung für den Kreislaufzusammenbruch würden die
Veränderungen am Herzmuskel darstellen. Insbesondere bei Überschreiten des
kritischen Herzgewichts (im vorliegenden Fall um fast 200 g), als auch bei den
beschriebenen Elektrokardiogramm-Auffälligkeiten steige die Wahrscheinlichkeit
maligner Herzrhythmusstörungen, die zu einem plötzlichen Herzkreislaufstillstand
führen könnten (Gutachten IRM St. Gallen S. 20).
Dem Gutachten IRM St. Gallen sowie den darin enthaltenen
Auszügen aus den Krankenakten und weiteren aktenkundigen Krankenunterlagen ist weiter
zu entnehmen, dass bei †F____ bereits im Jahr 2005 eine offene Cholezystektomie
(Entfernung der Gallenblase) mit Gallengangrevision und Konkrementextraktion in
Belgrad (SRB) durchgeführt, deren postoperativer Verlauf aufgrund einer Dünndarmperforation
(Riss der Dünndarmwand) und galliger Peritonitis schwierig verlief (vgl. auch
infektiologischer Konsiliarbericht des USB vom 2. Februar 2019, wo ein «Status
nach offener Cholezystektomie 2005 in Belgrad [….] mit postoperativer
Anastomoseninsuffizienz und galliger Peritonitis [Revisionslaparatomie]» festgehalten
wird). Nachdem es bei der Operation im [...]spital vom 16. Januar 2019 wiederum
zu einer Anastomoseninsuffizienz gekommen und deswegen am 26. Januar 2019 ein
weiterer Eingriff (Revisionslaparotomie) notwendig wurde, musste sich †F____ aufgrund der damit einhergehenden Infektion einer Antibiotikatherapie
unterziehen und wurde er in Kontaktisolation gepflegt (s. Bericht über das infektiologische
Folgekonsil vom 29. Januar 2019 S. 4: «Kontaktisolation weiter»). Ausserdem
war †F____ offenbar Diabetiker (Diabetes
mellitus Typ II) und hatte eine Herzvorerkrankung, was im Rahmen der
Hospitalisierung und der Operationen ebenfalls zu beachten war (vgl.
Verlegungsbericht USB vom 26. Februar 2019 S. 3).
5.
5.1
Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes
nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden.
Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise
bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen (vgl. Art. 189 lit. a StPO) gegen das Verbot willkürlicher
Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1 ). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine
rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete
Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich
erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten
Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen
nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise
sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne
spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E.2.1.3, 141 IV 369 E.
6.1).
5.2
Es
fällt auf, dass das Gutachten IRM St. Gallen die Fragen nach Anzeichen
betreffend einen allfällig nicht komplikationslos und möglicherweise zum wiederholten
Mal infektiös verlaufenden Heilungsprozess im Operationsbereich bei †F____ zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem [...]spital nicht
beantwortet. Dies obwohl aufgrund der Krankenunterlagen feststeht, dass bei †F____ die letzten vier Tage vor seiner Entlassung keine
Entzündungsparameter im Blut mehr nachkontrolliert wurden und obwohl am Abend
vor seinem Austritt bei ihm eine erhöhte Körpertemperatur gemessen wurde.
Gemäss Patientenverlaufsbericht fühlte er sich am 20. Februar 2019 um
19.36
Uhr nämlich fiebrig und erhielt deswegen 1 g Dafalgan, ein Heilmittel,
das schmerzlindernd und fiebersenkend wirkt (https://compendium.ch/ product/73168-dafalgan-brausetabl-1-g/mpro).
Gleichwohl hatte er bei der um 21.20 Uhr desselben Abends gemessenen
Temperaturkontrolle eine erhöhte Körpertemperatur von 37.9 C. Ausserdem
erhielt er am 21. Februar 2019 um 00.04 eine Tablette Ibuprofen (Dosierung
nicht erfasst), wiederum ein Medikament, das schmerzlindernd und fiebersenkend
wirkt (https://compendium.ch/
product/1448024-ibuprofen-mylan-filmtabl-400-mg/mpro; Patientenverlaufsbericht
20.
Februar 2019). Gleichzeitig deutet der im Gutachten IRM St. Gallen zusammengefasste
Austrittsbericht des USB vom 13. März 2019 darauf hin, dass
möglicherweise ein ungenügender Heilungsverlauf im Operationsgebiet am Tag des
Austritts aus dem [...]spital vorlag. Diesem ist zur im USB am 21. Februar 2019
stattgefundenen Bildgebung mittels Computertomograph (CT) zu entnehmen: « […]
Postoperativer Status nach biliodigestiver Anastomose mit zum 2. Februar
2019.
zunehmender Organisation einer bis 6 cm messender Kollektion im
Gallenblasenbett und regrediertem Pneumoperitoneum. Deutliche Zeichen der
lokalen peritonealen Reizung/Peritonitis. Inhomogen aufgetriebene hochgezogene
Y-Roux-Schlinge. DD: residuell postoperativ ödematös, DD: ischämisch mit
beginnender billiodigestiver Anastomoseninsuffizienz. Zwischenzeitlich in das
Duodenum dislozierter vormals in den DHC reichender Stent […].» (Gutachten IRM St. Gallen
S. 13). Aus Laiensicht einen vergleichbaren Schluss lassen die
Feststellungen des im Gutachten IRM St. Gallen zusammengefassten
Sektionsprotokolls und Kurzgutachten des IRM vom 12. Juni 2019 zu, wo zum Zustand
des Operationsgebietes Folgendes festgehalten wird: « […] Es zeigen sich
flächenhafte Verklebungen des Netzes und der Darmschlingen mit der Bauchwand im
Operationsgebiet. Die Darmschlingen mit schwärzlichen Auflagerungen. Die
Bauchwand auf der rechten Seite zeigt schmutzig graue, kleinfleckig
akzentuierte Verfärbungen. Die Dünndarmschlingen weisen untereinander
strangförmige Verwachsungen auf. Der Zwölffingerdarm ist End-zu-Seit mit einer
Dünndarmschlinge (Jejunum) verbunden. Die Nahtstellen erscheinen primär dicht
verschlossen. Bei weiterer Präparation und Zug auf die Verbindungsstelle reisst
der Nahtbereich auseinander. Das abgesetzte Ende des Dünndarms ist unter dem
Dickdarm zur Leberpforte hochgelegt. In der Umgebung zeigen sich reichlich
fädige Verklebungen. Bei Präparation zur Leberpforte entleert sich
braun-rötliche, trübe, übelriechende Flüssigkeit. Das angrenzende Gewebe ist
zundrig verändert und schwärzlich verfärbt […] » (Gutachten IRM St. Gallen S.
15.
f.). Gleichzeitig waren gemäss Hämatogramm der Labormedizin des USB vom 21.
Februar 2019 die Entzündungswerte im Blut von †F____ wenige Stunden nach
seinem Austritt aus dem [...]spital erhöht. Diese
beschriebenen Befunde erscheinen angesichts der dargelegten fiebrigen Reaktion
von †F____ im Vorfeld seiner Entlassung
aus dem [...]spital und vor dem Hintergrund seiner Vorerkrankungen nicht
irrelevant, finden allerdings keine Besprechung und Einordnung im Gutachten IRM
St. Gallen. Konkret bleibt die Frage, weshalb nach dem 16. Februar 2019
keine Kontrollen der Blutwerte im [...]spital vorgenommen wurden (Frage 36) im
Gutachten IRM St. Gallen unbeantwortet. Der Gutachter beschränkt sich vielmehr
auf die Aussage «Weshalb die Werte nach dem 16. Februar 2019 nicht weiter
kontrolliert wurden, entzieht sich der Kenntnis des Gutachters». Offen bleibt
damit auch, ob das Unterlassen der weiteren Kontrolle von Blutlaborwerten
angesichts des äusserst schwierigen postoperativen Genesungsprozesses und der
notwendigen Relaparatomie nach der ersten, geplanten Operation aus fachlicher
Sicht korrekt erscheint oder nicht. Dementsprechend wird auch die Frage, ob die
ab dem 19. Februar 2019 festgestellte, erhöhte Körpertemperatur, auf welche mit
fiebersenkenden Mitteln reagiert wurde, nicht Anlass hätte geben sollen, die
mögliche Ursache dieses Symptoms zu ermitteln und eine mögliche Infektion in
Erwägung zu ziehen (Frage 39), wie folgt beantwortet: «Eine erhöhte
Körpertemperatur oder Fieber (über 38 °C Körpertemperatur, je nach Messmethode
und Ort) ist ein unspezifisches Allgemeinsymptom, das eine Vielzahl
verschiedener Ursachen haben kann. Eine Infektion ist eine wichtige
Differentialdiagnose, an die gedacht werden muss. Ob eine Temperaturerhöhung,
die sich nach der Gabe von Paracetamol und Ibuprofen normalisiert, eine
zwingende Indikation für eine Verlängerung des stationären Aufenthalts mit
Suche nach einem Infektfokus darstellt, lässt sich mit rechtsmedizinischer
Expertise nicht abschliessend beantworten» (Gutachten IRM St. Gallen S. 27
f.). Mithin bleibt die Frage, ob bei der gegebenen Ausgangslage und dem
auftretenden Fieber nicht doch nochmals Entzündungswerte hätten kontrolliert
und der Patient nach einem infektiösen Vorgang im Bauchraum hätte untersucht
werden müssen sowie ob dies als Sorgfaltspflichtverletzung zu gelten hätte, im
Gutachten IRM St. Gallen offen. Da der Gutachter dazu ausführt, dies sei «mit
rechtsmedizinischer Expertise» nicht zu beantworten, liegt nahe, dass es mit
spezifischen Kenntnissen - möglicherweise aus den Fachbereichen der
Viszeralchirurgie und Infektiologie oder aber einem anderen Fachbereich - beantwortet werden kann. Als Folge dieser
Auslassungen wird im Gutachten IRM St. Gallen nicht thematisiert, ob die Hypothese
des Hausarztes von †F____, ein septischer Schock könnte zum
Herzkreislaufversagen am Tag des Austritts aus dem [...]spital geführt haben,
zutreffend sein könnte und wie diese im Vergleich zu anderen Hypothesen
einzuordnen wäre (vgl. Gutachten IRM St. Gallen S. 28).
5.3
Aus
den Erwägungen ergeht, dass im Gutachten IRM St. Gallen relevante Aspekte zu
den Umständen des Versterbens von †F____ nicht behandelt werden. Damit ist das Gutachten IRM St. Gallen mangelhaft und keine
rechtsgenügende Grundlage für die Einstellung der Strafverfahren gegen die
Beschwerdegegner 2 und 3. Vielmehr ist die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft gutzuheissen und die noch offenen Fragen sind mittels
Erstellenlassens eines Ergänzungsgutachtens oder aber eines Obergutachtens zu
klären, mithin ist das Verfahren wieder aufzunehmen.
6.
Damit obsiegen die Beschwerdeführenden, weshalb ihnen
keine Kosten aufzuerlegen sind. Ihnen wurde die unentgeltliche Prozessführung
gewährt und ihr Rechtsvertreter hat seine Honorarnote eingereicht. Zu
entschädigen ist im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Prozessführung der
angemessene anwaltliche Aufwand. Vorliegend wurde eine rund 16 Seiten
umfassende Beschwerdeschrift sowie eine fast ebenso lange Replikschrift
eingereicht. Auch wenn zusätzlich die Eingaben der Gegenparteien zu studieren
waren, erscheint der betriebene anwaltliche Aufwand von über 35 Stunden übermässig
und ist pauschal auf einen angemessenen Aufwand von 20 Stunden zu kürzen.
Geschuldet ist ausserdem der für die unentgeltliche Verbeiständung übliche
Stundenansatz von CHF 200.–. Übernommen werden auch die geltend gemachten 2.5
Arbeitsstunden eines Volontärs oder einer Volontärin zu einem Stundenansatz von
CHF 130.–. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde gegen die
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren UT.[...] vom 5. Oktober 2022 wird gutgeheissen und
die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung (Erstellung eines
Ergänzungsgutachtens oder Obergutachtens) an die Staatsanwaltschaft
zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, [...],
wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 4'325.–
und ein Auslagenersatz von CHF 522.90, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 333.–,
aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführende 1 bis 3 (alle vertreten durch [...], Advokat)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner 1 und 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).