Lexipedia

Entscheid

BES.2022.160

Einstellungsverfügungen (BGer 7B1019/2023 + 7B1026/2023 vom 26.02.2024)

13. September 2023Deutsch24 min

beiden Söhne B____ und C____ (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) gemeinsam mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.160

ENTSCHEID

vom 22.

November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin 1

B____ Beschwerdeführer

2

C____ Beschwerdeführer

3

[...]

vertreten durch [...] Advokat,

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

D____ Beschwerdegegner

2

[...] Beschuldigter

E____ Beschwerdegegner

3

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 5. Oktober 2022

betreffend Einstellungsverfügungen

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit je einer

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2022 wurde das

Verfahren gegen Dr. med. D____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) sowie gegen PD

Dr. med. E____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 3) wegen des Verdachts auf

fahrlässige Tötung von †F____ aufgrund seiner im [...]spital vom

16. Januar 2019 bis zu seinem Spitalaustritt am 21. Februar 2019

erhaltenen ärztlichen Behandlung eingestellt, die Aufhebung diverser

beschlagnahmter Gegenstände und Unterlagen aufgehoben und deren teilweise

Retournierung an das [...]spital angeordnet, der Verbleib des Einsatzprotokolls

der Sanität vom 3. April 2019 bei den Akten verfügt, die Zivilklage auf

den Zivilweg verwiesen und PD Dr. med. E____ eine Parteientschädigung von

total CHF 2'186.30 (inklusive Auslagen und MWST) zugesprochen bzw. die

Überweisung dieses Betrages an dessen Verteidiger angeordnet sowie die Kosten

des Verfahrens dem Staat auferlegt.

Gegen diese zwei

Einstellungsverfügungen haben die Ehefrau des Verstorbenen, A____, sowie seine

beiden Söhne B____ und C____ (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) gemeinsam mit

Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2022 Beschwerde einreichen lassen. Sie

beantragen die Aufhebung der beiden Einstellungsverfügungen und die Fortsetzung

der Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung, unter o/e- Kostenfolge, wobei

den drei Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Anfechtung der zwei

Einstellungsverfügungen in einem vereinten Beschwerdeverfahren zu behandeln. Mit

Instruktionsverfügung vom 28. Oktober 2022 ist die Behandlung der

Anfechtung der zwei Einstellungsverfügungen in einem Beschwerdeverfahren

festgestellt worden.

Mit

Beschwerdeantwort vom 28. November 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Mit ergänzender

Stellungnahme vom 13. Februar 2023 lässt der Beschwerdegegner 3 die

Abweisung der Beschwerde unter o/e- Kostenfolge beantragen.

Mit

Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2023 ist festgestellt worden, dass der

Beschwerdegegner 2 keine ergänzende Stellungnahme eingereicht hat.

Mit

Instruktionsverfügung vom 16. März 2023 ist den Beschwerdeführenden die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden.

Mit Replik vom

19. Juni 2023 halten die Beschwerdeführenden an der Beschwerde sowie an den

gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest.

Mit Duplik vom

11. Juli 2023 lässt der Beschwerdegegner 3 am Antrag der Beschwerdeabweisung

festhalten.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.

Für die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit

für den Entscheid von Relevanz, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet

Beschwerde erhoben werden (Art 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Strafprozessordnung

[StPO; SR 312.0]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines

Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Unter dem Begriff «Partei» im

Sinne von Art. 104 und 105 StPO kann nebst der beschuldigten Person, der

Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft auch jede andere am Verfahren

beteiligte Person verstanden werden, sofern sie sich am erstinstanzlichen

Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich

geschütztes Interesse geltend machen kann (vgl. Lieber,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 382

N 2; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage 2022, Art. 382

N. 1 f.; AGE BE.2011.126 bzw. 127 vom 25. November 2011). Die

Beschwerdeführenden haben sich rechtzeitig als Straf- und Zivilkläger

konstituiert und sind durch die Verfahrenseinstellungen grundsätzlich

selbst und unmittelbar in eigenen Interessen tangiert, da das angezeigte Delikt

zum Nachteil ihres Angehörigen (Ehemann resp. Vater) begangen worden sein

soll (zur Rechtsnachfolge Angehöriger einer verstorbenen und mutmasslich durch

eine Straftat geschädigten Person als Straf- und Zivilkläger im Strafverfahren

s. Art. 121 StPO; AGE BES.2020.175 vom 23. November 2020 E. 1.3.). Entsprechend

haben sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügungen

und sind somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und

fristgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten. Das

Beschwerdegericht überprüft den Entscheid mit voller Kognition (Art. 393

Abs. 2 StPO). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das

Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz

[GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Hintergrund

der ursprünglich gegen «Unbekannt» eröffneten Strafuntersuchung ist der

Umstand, dass †F____, geboren am [...], am 21. Februar 2019, dem Tag seiner Entlassung

aus dem [...]spital, bei sich zu Hause einen Herzkreislaufstillstand erlitt,

reanimiert und notfallmässig ins Universitätsspital Basel (USB) verbracht

werden musste, wo er am 27. Februar 2019 verstarb. Dies nachdem er sich im [...]spital

am 16. Januar 2019 einer geplanten Operation im Bauchbereich unterzogen

hatte und am 26. Januar 2019 aufgrund von Komplikationen während des

postoperativen Genesungsprozesses ein zweites Mal hatte operiert werden müssen.

Der Arztbericht des USB vom 26. Februar 2019 (wohl: 27. Februar 2019) bezeichnet

die am 21. Februar 2019 erfolgte Reanimation als «Out-Of-Hospital Reanimation»

und hält berichtsabschliessend fest: « […] Aufgrund des unmittelbaren

zeitlichen Zusammenhangs des Austritts aus dem [...]spital mit der

Reanimationspflichtigkeit liegt für uns bei Versterben ein aussergewöhnlicher

Todesfall vor».

2.2

Aufgrund

dieser Einschätzung der Ärzteschaft des USB erfolgte am 25. Februar 2019 (wohl:

27.

Februar 2019) die Meldung eines aussergewöhnlichen Todesfalls durch das Institut

für Rechtsmedizin (IRM) bei der Staatsanwaltschaft. Diese ordnete am 27.

Februar 2019 die Obduktion des Leichnams von †F____ an. Gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 28.

Februar 2019 stellte das IRM als Todesursache eine «massive eitrige

Lungenentzündung» sowie eine «chronische Lungenerkrankung mit Überblähung der

Lunge, dadurch Herzvorschäden» fest. Weiter ist in der Aktennotiz festgehalten:

«Operationszustand: Gallenblase und Gallengang entfernt / Nähte im

Operationsbereich alle dicht / kein Austritt von Eiter oder Galle». Als Fazit

hält die Aktennotiz fest: «Es gibt keinen Hinweis für einen Zusammenhang

zwischen operativer Behandlung und Tod» sowie «Eine toxikologische Untersuchung

ist nicht nötig».

2.3

Die

Staatsanwaltschaft verfügte via behördlicher Rechtshilfe am 26. März 2019

die Herausgabe des Einsatzprotokolls der Sanität Basel-Stadt betreffend †F____

vom 21. Februar 2019. Mit Durchsuchungs-

und Beschlagnahmebefehl vom 24. Juni 2020 ordnete sie die Beschlagnahme

der Krankenakte von †F____ sowie die

Durchsuchung von Aufzeichnungen beim [...]spital an. Mit Durchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehl desselben Tags wurden auch die Akten der auf die Behandlung

im [...]spital folgenden medizinische Betreuung im USB eingefordert.

2.4

Auf

Verlangen der Beschwerdeführerin 1 wurde mit Datum vom 12. Juni 2019 ein

Sektionsprotokoll und Kurzgutachten (nachfolgend: Kurzgutachten IRM) durch das

IRM erstellt. Dieses stellte eine natürliche Todesart und als Todesursache eine

Lungenentzündung fest. Im näheren Beschreib der Todesart wird unter anderem

festgehalten: «Nach den Befunden der Obduktion der Leiche des 57 Jahre alt

gewordenen Herrn †F____ verstarb dieser

an einer Lungenentzündung bei chronischer Vorschädigung von Lunge und Herz auf

natürliche Weise.[…].Inwieweit die Lungenentzündung schon bei Entlassung aus

dem […]spital bestanden hat oder sich erst nach der Reanimation in der Woche

bis zum Eintritt des Todes entwickelt hat, kann nicht genau gesagt werden. Laut

Rettungsprotokoll waren die Lungen im Rahmen der Reanimation beidseits

belüftet, was dagegen spricht, dass die Lungenentzündung bereits zu diesem

Zeitpunkt relevant war». Als möglicher Grund für den kurz nach der Entlassung

aus dem Spital erfolgten Herz-Kreislaufstillstand wird ausgeführt: «Während des

stationären Aufenthaltes zeigten sich bei Herrn †F____ wiederholt EKG-Veränderungen, die zum Auftreten von

Herzrhythmusstörungen führen können. Beim ersten Aufenthalt auf der

Intensivstation wurde eine verlängerte sogenannte QT-Zeit gemessen. Diese

Veränderung der Herzstromkurve ist mit dem Auftreten des sogenannten

plötzlichen Herztodes assoziiert. Beim zweiten Aufenthalt auf der

Intensivstation kam es zu regelmässigen zusätzlichen elektrischen Herzaktionen

(sog. Extrasystolen, Bigeminus), die als Hinweis auf einen organischen

Herzmuskelschaden gewertet werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch

die zusätzliche Herzbelastung infolge der Mobilisation bei der Entlassung

plötzliche Rhythmusstörungen den Herzkreislaufstillstand ausgelöst haben» (Kurzgutachten

IRM S. 16). Nach telefonischer Mittelung der Staatsanwaltschaft an die Beschwerdeführerin

1, das Kurzgutachten IRM habe keinen Hinweis auf ärztliches Verschulden

ergeben, wurde dieser nahegelegt, im Falle des Festhaltens an einer ärztlichen

Fehlbehandlung mit Hilfe eines Anwalts Strafanzeige einzureichen (Aktennotiz

Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2019).

2.5

Mit

Schreiben vom 28. November 2019 reichten die Beschwerdeführenden Strafanzeige

wegen fahrlässiger Tötung von †F____ ein.

Diese richtet sich gegen die behandelnden Ärzte des [...]spitals, insbesondere

gegen die Beschwerdegegner 2 und 3, da diese beiden Fachpersonen federführend

für die Behandlung von †F____ gewesen

sein sollen. Mit der Strafanzeige wurde Antrag gestellt auf die Erstellung

eines polydisziplinären Gutachtens durch ein universitäres Institut ausserhalb

der Region Basel. Dieses Gutachten müsse von Fachärzten in den Bereichen

Gastroenterologie, Kardiologie und Infektiologie erstellt werden.

2.6

Mit

Auftrag der Staatsanwaltschaft vom 7. Juli 2020 wurde Prof. Dr. [...],

Fachbereich forensische Medizin, als Mitarbeiter des IRM St. Gallen mit der

Erstellung eines Gutachtens betraut. Es wurden die folgenden Fragen gestellt: «1. Wurde

der Patient lege artis behandelt? 2. Insbesondere: Wurden aus ärztlicher Sicht

Sorgfaltspflichten missachtet? 3. Wenn ja, war dies adäquat kausal für den Tod?

4.

Haben Sie weitere Bemerkungen? ». Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 wurde

seitens der Beschwerdeführenden Antrag auf Ablehnung des beauftragten

Gutachters gestellt und verlangt, es sei für die Gutachtenserstellung Prof. Dr.

[...], vom Universitären Institut der Klinik Freiburg im Breisgau (DE), Klinik

für Innere Medizin (Gastroenterologie, Hepatologie, Endokrinologie und

Infektiologie), zu beauftragen. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

20.

August 2020 wurde der Ablehnungsantrag abgewiesen und den

Beschwerdeführern die Frist zur Einreichung von Ergänzungsfragen erstreckt. Die

gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wurde mit Entscheid

des Appellationsgerichts vom 23. November 2020 (BES.2020.175) abgewiesen. Dem

im Rahmen dieser Beschwerde von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachten

Argument, der beauftragte Gutachter verfüge nicht über die notwendige

Fachkompetenz, um ein Fachgutachten im Bereich der Inneren Medizin zu

erstellen, wurde im Entscheid entgegengehalten, der Gutachter sei ausdrücklich

ermächtigt, weitere Fachpersonen für die Erstellung des Gutachtens beizuziehen

(E. 3.1).

2.7

Daraufhin

erstellte der beauftragte Gutachter ein Gutachten mit Datum vom 13. Januar 2022

(nachfolgend: Gutachten IRM St. Gallen). Nebst den von der Staatsanwaltschaft

gestellten Fragen (s. oben E 2.6.) wurden darin weitere 45 von Seiten der

Beschwerdeführenden gestellte Fragen beantwortet. Gestützt auf die Erkenntnisse

des Gutachtens IRM St. Gallen ergingen die vorliegend angefochtenen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2022.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden monieren zusammengefasst, das Gutachten IRM St. Gallen sei

nicht nachvollziehbar. Der Gutachter könne mangels Expertise die Frage nach der

Sorgfaltsverletzung im [...]spital gar nicht beantworten. Da er immer von der

Todesursache Lungenentzündung ausgegangen sei, könne er auch keinen

Zusammenhang zur Behandlung im [...]spital erkennen. Die Ursache für die

Abschaltung der lebenserhaltenden Maschine (im USB) sei die «hypoxische

Enzelopathie» (wohl: Enzephalopathie) gewesen, welche Folge des Herzkreislaufstillstandes

gewesen sei. Der Gesundheitszustand des Verstorbenen bei seinem Austritt aus

dem [...]spital werde im Gutachten IRM St. Gallen nicht anhand objektiver

Laborwerte und Befunde aus dem [...]spital oder dem USB beurteilt, sondern

anhand der Tatsache, dass er auf zwei Beinen das [...]spital habe verlassen

können. Es gäbe diverse Zeugen, welche den schwachen Gesundheitszustand von †F____ zu diesem Zeitpunkt bestätigten könnten. Aufgrund der

vorhandenen Laborwerte sei davon auszugehen, dass †F____ zum Zeitpunkt des Spitalaustrittes extrem hohe

Leukozytenwerte aufgewiesen habe, welche auf ein Infektionsgeschehen hindeuten

würden, das im [...]spital übersehen worden sei. Im [...]spital seien in den vier

Spitalaufenthaltstagen vor der Entlassung von †F____ am 21. Februar 2019 keine Laborwerte mehr

abgenommen worden, um abzuklären, ob eine Entlassung überhaupt indiziert sei.

Der frühere Hausarzt des Verstorbenen, Dr. med. [...], vermute aufgrund

der ihm bekannten Unterlagen, dass ein septischer Schock als Ursache des Herzkreislaufstillstandes

am 21. Februar 2019 in Frage komme. Diese Hypothese werde im Gutachten IRM St.

Gallen überhaupt nicht geprüft. Ausserdem sei anzunehmen, dass der beauftrage

Gutachter nicht Einsicht in alle vorhandenen Krankenunterlagen habe nehmen

können, da er sich zu gewissen Inhalten der Krankenakte nicht äussere.

Damit beanstanden die Beschwerdeführenden im

Wesentlichen, dass sich das Gutachten IRM St. Gallen nicht mit dem schwierigen

postoperativen Verlauf der Behandlung von †F____ im […]spital auseinandersetze und die Frage nicht beantworte, ob †F____ zu früh aus dieser Behandlung und allenfalls mit

Anzeichen eines nicht genügend beendeten bzw. allenfalls bereits wieder

infektiösen Heilungsverlaufs nach Hause bzw. in die Rehabilitation entlassen

wurde. Mithin stellen sie (nebst anderem) die Frage, ob zum Zeitpunkt seiner

Entlassung aus dem [...]spital am 21. Februar 2019 nicht Anzeichen vorlagen,

die weitere medizinische Abklärung vor der Entlassung zur Folge hätte haben

müssen und ob die entsprechende Unterlassung ursächlich für den

Herzkreislaufstillstand vom 21. Februar 2019 sein könnte. Insoweit beanstanden

sie das Gutachten IRM St. Gallen als ungenügend und halten die Frage nach einer

allfälligen ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung zu diesem Zeitpunkt als nicht

beantwortet.

3.2

Demgegenüber

stellt sich die Staatsanwaltschaft zusammengefasst auf den Standpunkt, es gäbe

keinen Grund vom lege artis erstellten Gutachten IRM St. Gallen abzuweichen. †F____ sei wegen einer Lungenentzündung verstorben. Die

direkt-kausale Verursachung dieser Lungenentzündung durch eine

sorgfaltspflichtwidrige Behandlung oder Unterlassung seitens des

Behandlungspersonals des [...]spitals sei nicht nachweisbar, da mangels

feingeweblicher Untersuchung nicht mehr festgestellt werden könne, ob die Lungenentzündung

bereits bei der Entlassung aus dem [...]spital bestanden habe oder erst danach

entstanden sei. Dasselbe gelte für den Herzkreislaufstillstand, der zur

Einweisung ins USB geführt habe. Auch hier lasse sich keine direkte Kausalität

mit einer etwaigen Sorgfaltspflichtverletzung des Personals des [...]spitals nachweisen.

Vielmehr kämen dafür alternativ verschiedene Ursachen in Frage, welche jede für

sich allein, Grund für den Herzkreislaufstillstand sein könnte, wie bspw. die

vorbestehende Herzproblematik des Verstorbenen oder alternativ eine Infektion.

Dieses Risiko trage der Patient gemäss Patientenaufklärung allerdings selbst, sofern

die Infektion korrekt, aber letztlich erfolglos, behandelt worden sei. Gegen

eine Infektion spreche allerdings, dass †F____ zum Zeitpunkt seiner Entlassung keine Infektionszeichen aufgewiesen

habe, mobil gewesen sei und normale Blutdruckwerte gezeigt habe. Darüber hinaus

sei die Vorhersehbarkeit eines unerwarteten Herzkreislaufstillstands und dessen

Vermeidbarkeit nicht nachweisbar. Dies habe insbesondere für allfällige

Unterlassungen zu gelten, wozu auch eine zu frühe Entlassung aus der Obhut des

Spitales zu zählen habe.

3.3

Der

Beschwerdegegner 3 lässt zusammengefasst ausführen, weshalb es sich beim

gewählten Gutachter um die geeignete Fachperson zur Beantwortung der

gutachterlichen Fragestellung handle. Dieser verfüge als Rechtsmediziner über

die Kompetenz, analytisch und rekonstruierend medizinische Verläufe zu

ermitteln. Auch bestünde kein Hinweis darauf, dass das [...]spital nicht alle

verfügbaren Unterlagen der Krankenakte ausgehändigt habe. Sodann könne nicht

geleugnet werden, dass †F____

entsprechend den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an einer Vorerkrankung des

Herzens gelitten habe. Zudem sei seine Lungenfunktion infolge Übergewichts

eingeschränkt gewesen. Entsprechend habe eine Prädisposition des Verstorbenen

bestanden, welche «selbst bei geringer Anstrengung, bei einem Verschlucken

(Aspiration von Nahrung oder Erbrochenem) mit starker Hustenfolge oder aber

"rhythmogen", das heisst infolge einer Herzrhythmusstörung, zu einem

Kreislaufzusammenbruch führen konnte». Darauf nehme das Gutachten IRM St.

Gallen Bezug. Es werde daraus abgeleitet, dass der Kreislaufkollaps am ehesten

mit der Prädisposition des Verstorbenen im Zusammenhang stehe. Der Kollaps sei

jedoch nicht vorhersehbar gewesen. Die Beschwerdeführenden würden dem Anschein

nach davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft annehme, nur wenn das [...]spital

eine Ursache für die letztlich tödliche Lungenentzündung gesetzt habe, könne es

für das Versterben von †F____

verantwortlich gemacht werden. Dem sei aber nicht so. Die Staatsanwaltschaft hebe

im Gegenteil und in Anlehnung an das Gutachten IRM St. Gallen hervor, dass der

Herzkreislaufstillstand «initial» für den Tod gewesen sei und frage

entsprechend und korrekterweise nach dessen Ursache. Die Staatsanwaltschaft

weise darauf hin, dass im Gutachten IRM St. Gallen unter anderem eine

Aspiration als Ursache für den Kreislaufzusammenbruch genannt werde. Als

wahrscheinlichste Ursache werde im Gutachten IRM St. Gallen allerdings eine

Herzrhythmusstörung vor dem Hintergrund der bei †F____ bestehenden, krankhaften Vergrösserung des

Herzmuskels erachtet. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, aufgrund des

Todes von †F____ kurz nach seinem

Austritt aus dem [...]spital müsse zwingend angenommen werden, er sei in einem

ungenügend erholten Zustand entlassen worden, werde vom Gutachten IRM St.

Gallen und den verfügbaren Arztberichten in Abrede gestellt. Das Gutachten IRM St.

Gallen stelle gestützt auf die Krankenakten fest, dass †F____ nicht infolge eines allgemeinen Schwächezustands oder

eines spezifischen Leidens, das übersehen worden sei, gestorben sei. Vielmehr

erkläre das Gutachten IRM St. Gallen den Kreislaufzusammenbruch «am ehesten

plausibel mit dem beeinträchtigen Vorzustand des Herzens». Es sei auch nicht

richtig, dass sich das Gutachten IRM St. Gallen nicht mit einem möglichen

septischen Schock als mögliche Ursache des Kreislaufkollapses auseinandersetze.

Der Gutachter komme allerdings auf Basis des Berichts des USB zum Schluss, dass

zum Zeitpunkt des Kreislaufzusammenbruchs keine Entzündung bestanden habe,

welche diesen ausgelöst haben könnte.

4.

Bei †F____ kam

es gemäss dem Gutachten IRM St. Gallen sowie den darin zitierten Krankenakten nach

dem geplanten Eingriff an den Gallengängen am 16. Januar 2019 zu einer

Anastomoseninsuffizienz, welche am 26. Januar 2019 diagnostiziert worden sei

und zu einem zweiten operativen Eingriff geführt habe. Bei dieser Komplikation

handle es sich um eine «typische Komplikation bei Hohlorgan-Anastomosen mit

einer Auftretenswahrscheinlichkeit von bis zu 30 bis 40 % in der hepatobiliären

und pankreatischen Chirurgie». Nebst einer intraoperativen Fehlanlage, für

welche es im konkreten Fall keine Hinweise gäbe, kämen vorallem entzündungs-

und mangeldurchblutungsbedingte Wiedereröffnungen der Nahtstellen in Betracht.

Im gegebenen Fall sei der Austritt von Verdauungsenzymen im Bereich der

Anschlussstelle der Bauchspeicheldrüse die wahrscheinlichste Ursache für die

erlittene Komplikation, welche nicht per se auf eine unsachgemäss durchgeführte

Operation schliessen lasse (Gutachten IRM St. Gallen S. 18). Verstorben sei †F____ infolge einer Lungenentzündung. Aus

rechtsmedizinischer Sicht stelle sich deshalb die Frage, ob die

Lungenentzündung bereits zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem […]spital

bestanden habe und durch entsprechende Abklärungen hätte erkannt werden können

oder ob die Entzündung erst nach der dokumentierten Einatmung von Fremdmaterial

(Aspiration) im Rahmen des beschriebenen Kreislaufkollapses entstanden sei. Da

keine postmortalen feingeweblichen Untersuchungen vorgenommen worden seien,

lasse sich diese Frage anhand postmortaler Untersuchungen nicht mehr

beantworten. In den Krankenunterlagen des [...]spitals sei für den Vorabend der

Entlassung als wesentliche Auffälligkeit eine Temperaturerhöhung auf 37.9 °C beschrieben, die mit Medikamenten behandelt worden

sei. Eine solche Temperaturerhöhung könne Ausdruck einer Entzündungsreaktion im

Körper sein. Sie sei jedoch zu unspezifisch, weshalb allein aufgrund des

Vorliegens einer Temperaturerhöhung nicht auf eine sich entwickelnde

Lungenentzündung geschlossen werden könne. Andere klinische Symptome, die

Hinweis auf eine bestehende Lungenentzündung gewertet werden müssten, seien

nicht dokumentiert. Damit könne anhand der zur Verfügung stehenden klinischen

Informationen aus der Sicht ex post nicht der Nachweis erbracht werden, dass

die Lungenentzündung zum Zeitpunkt der Entlassung bereits vorhanden gewesen

sei. Diese Schlussfolgerung werde gestützt von der Tatsache, dass in der im

Anschluss an den Kreislaufzusammenbruch und die Reanimation im USB erstellten

computertomographischen Bildgebung keine Lungenentzündung, sondern vor allem

Minderbelüftungen und Speisebrei in den Atemwegen beschreiben seien. Es sei

folglich aus rechtsmedizinischer Sicht plausibler, dass die postmortal

diagnostizierte Lungenentzündung als Komplikation der in den Akten

dokumentierten Aspiration entstanden und somit kausal mit dem Kreislaufkollaps

verknüpft sei (Gutachten IRM St. Gallen S. 19).

Betreffend die Frage, wie der Kreislaufkollaps mit

Reanimationspflichtigkeit während des Transports zu erklären sei, seien mehrere

Hypothesen zu prüfen. Wie bereits dargelegt, sei eine zu diesem Zeitpunkt

bereits bestehende Lungenentzündung weniger plausibel, als deren Verursachung

durch die Aspiration. Ausserdem sei eine derartige Verschlechterung des

Gesundheitszustandes durch eine beginnende Lungenentzündung nicht ohne Weiteres

erklärbar. Eine alternative Erklärung für den Kreislaufzusammenbruch würden die

Veränderungen am Herzmuskel darstellen. Insbesondere bei Überschreiten des

kritischen Herzgewichts (im vorliegenden Fall um fast 200 g), als auch bei den

beschriebenen Elektrokardiogramm-Auffälligkeiten steige die Wahrscheinlichkeit

maligner Herzrhythmusstörungen, die zu einem plötzlichen Herzkreislaufstillstand

führen könnten (Gutachten IRM St. Gallen S. 20).

Dem Gutachten IRM St. Gallen sowie den darin enthaltenen

Auszügen aus den Krankenakten und weiteren aktenkundigen Krankenunterlagen ist weiter

zu entnehmen, dass bei †F____ bereits im Jahr 2005 eine offene Cholezystektomie

(Entfernung der Gallenblase) mit Gallengangrevision und Konkrementextraktion in

Belgrad (SRB) durchgeführt, deren postoperativer Verlauf aufgrund einer Dünndarmperforation

(Riss der Dünndarmwand) und galliger Peritonitis schwierig verlief (vgl. auch

infektiologischer Konsiliarbericht des USB vom 2. Februar 2019, wo ein «Status

nach offener Cholezystektomie 2005 in Belgrad [….] mit postoperativer

Anastomoseninsuffizienz und galliger Peritonitis [Revisionslaparatomie]» festgehalten

wird). Nachdem es bei der Operation im [...]spital vom 16. Januar 2019 wiederum

zu einer Anastomoseninsuffizienz gekommen und deswegen am 26. Januar 2019 ein

weiterer Eingriff (Revisionslaparotomie) notwendig wurde, musste sich †F____ aufgrund der damit einhergehenden Infektion einer Antibiotikatherapie

unterziehen und wurde er in Kontaktisolation gepflegt (s. Bericht über das infektiologische

Folgekonsil vom 29. Januar 2019 S. 4: «Kontaktisolation weiter»). Ausserdem

war †F____ offenbar Diabetiker (Diabetes

mellitus Typ II) und hatte eine Herzvorerkrankung, was im Rahmen der

Hospitalisierung und der Operationen ebenfalls zu beachten war (vgl.

Verlegungsbericht USB vom 26. Februar 2019 S. 3).

5.

5.1

Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes

nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden.

Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise

bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen (vgl. Art. 189 lit. a StPO) gegen das Verbot willkürlicher

Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1 ). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine

rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete

Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich

erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten

Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen

nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise

sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne

spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E.2.1.3, 141 IV 369 E.

6.1).

5.2

Es

fällt auf, dass das Gutachten IRM St. Gallen die Fragen nach Anzeichen

betreffend einen allfällig nicht komplikationslos und möglicherweise zum wiederholten

Mal infektiös verlaufenden Heilungsprozess im Operationsbereich bei †F____ zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem [...]spital nicht

beantwortet. Dies obwohl aufgrund der Krankenunterlagen feststeht, dass bei †F____ die letzten vier Tage vor seiner Entlassung keine

Entzündungsparameter im Blut mehr nachkontrolliert wurden und obwohl am Abend

vor seinem Austritt bei ihm eine erhöhte Körpertemperatur gemessen wurde.

Gemäss Patientenverlaufsbericht fühlte er sich am 20. Februar 2019 um

19.36

Uhr nämlich fiebrig und erhielt deswegen 1 g Dafalgan, ein Heilmittel,

das schmerzlindernd und fiebersenkend wirkt (https://compendium.ch/ product/73168-dafalgan-brausetabl-1-g/mpro).

Gleichwohl hatte er bei der um 21.20 Uhr desselben Abends gemessenen

Temperaturkontrolle eine erhöhte Körpertemperatur von 37.9 C. Ausserdem

erhielt er am 21. Februar 2019 um 00.04 eine Tablette Ibuprofen (Dosierung

nicht erfasst), wiederum ein Medikament, das schmerzlindernd und fiebersenkend

wirkt (https://compendium.ch/

product/1448024-ibuprofen-mylan-filmtabl-400-mg/mpro; Patientenverlaufsbericht

20.

Februar 2019). Gleichzeitig deutet der im Gutachten IRM St. Gallen zusammengefasste

Austrittsbericht des USB vom 13. März 2019 darauf hin, dass

möglicherweise ein ungenügender Heilungsverlauf im Operationsgebiet am Tag des

Austritts aus dem [...]spital vorlag. Diesem ist zur im USB am 21. Februar 2019

stattgefundenen Bildgebung mittels Computertomograph (CT) zu entnehmen: « […]

Postoperativer Status nach biliodigestiver Anastomose mit zum 2. Februar

2019.

zunehmender Organisation einer bis 6 cm messender Kollektion im

Gallenblasenbett und regrediertem Pneumoperitoneum. Deutliche Zeichen der

lokalen peritonealen Reizung/Peritonitis. Inhomogen aufgetriebene hochgezogene

Y-Roux-Schlinge. DD: residuell postoperativ ödematös, DD: ischämisch mit

beginnender billiodigestiver Anastomoseninsuffizienz. Zwischenzeitlich in das

Duodenum dislozierter vormals in den DHC reichender Stent […].» (Gutachten IRM St. Gallen

S. 13). Aus Laiensicht einen vergleichbaren Schluss lassen die

Feststellungen des im Gutachten IRM St. Gallen zusammengefassten

Sektionsprotokolls und Kurzgutachten des IRM vom 12. Juni 2019 zu, wo zum Zustand

des Operationsgebietes Folgendes festgehalten wird: « […] Es zeigen sich

flächenhafte Verklebungen des Netzes und der Darmschlingen mit der Bauchwand im

Operationsgebiet. Die Darmschlingen mit schwärzlichen Auflagerungen. Die

Bauchwand auf der rechten Seite zeigt schmutzig graue, kleinfleckig

akzentuierte Verfärbungen. Die Dünndarmschlingen weisen untereinander

strangförmige Verwachsungen auf. Der Zwölffingerdarm ist End-zu-Seit mit einer

Dünndarmschlinge (Jejunum) verbunden. Die Nahtstellen erscheinen primär dicht

verschlossen. Bei weiterer Präparation und Zug auf die Verbindungsstelle reisst

der Nahtbereich auseinander. Das abgesetzte Ende des Dünndarms ist unter dem

Dickdarm zur Leberpforte hochgelegt. In der Umgebung zeigen sich reichlich

fädige Verklebungen. Bei Präparation zur Leberpforte entleert sich

braun-rötliche, trübe, übelriechende Flüssigkeit. Das angrenzende Gewebe ist

zundrig verändert und schwärzlich verfärbt […] » (Gutachten IRM St. Gallen S.

15.

f.). Gleichzeitig waren gemäss Hämatogramm der Labormedizin des USB vom 21.

Februar 2019 die Entzündungswerte im Blut von †F____ wenige Stunden nach

seinem Austritt aus dem [...]spital erhöht. Diese

beschriebenen Befunde erscheinen angesichts der dargelegten fiebrigen Reaktion

von †F____ im Vorfeld seiner Entlassung

aus dem [...]spital und vor dem Hintergrund seiner Vorerkrankungen nicht

irrelevant, finden allerdings keine Besprechung und Einordnung im Gutachten IRM

St. Gallen. Konkret bleibt die Frage, weshalb nach dem 16. Februar 2019

keine Kontrollen der Blutwerte im [...]spital vorgenommen wurden (Frage 36) im

Gutachten IRM St. Gallen unbeantwortet. Der Gutachter beschränkt sich vielmehr

auf die Aussage «Weshalb die Werte nach dem 16. Februar 2019 nicht weiter

kontrolliert wurden, entzieht sich der Kenntnis des Gutachters». Offen bleibt

damit auch, ob das Unterlassen der weiteren Kontrolle von Blutlaborwerten

angesichts des äusserst schwierigen postoperativen Genesungsprozesses und der

notwendigen Relaparatomie nach der ersten, geplanten Operation aus fachlicher

Sicht korrekt erscheint oder nicht. Dementsprechend wird auch die Frage, ob die

ab dem 19. Februar 2019 festgestellte, erhöhte Körpertemperatur, auf welche mit

fiebersenkenden Mitteln reagiert wurde, nicht Anlass hätte geben sollen, die

mögliche Ursache dieses Symptoms zu ermitteln und eine mögliche Infektion in

Erwägung zu ziehen (Frage 39), wie folgt beantwortet: «Eine erhöhte

Körpertemperatur oder Fieber (über 38 °C Körpertemperatur, je nach Messmethode

und Ort) ist ein unspezifisches Allgemeinsymptom, das eine Vielzahl

verschiedener Ursachen haben kann. Eine Infektion ist eine wichtige

Differentialdiagnose, an die gedacht werden muss. Ob eine Temperaturerhöhung,

die sich nach der Gabe von Paracetamol und Ibuprofen normalisiert, eine

zwingende Indikation für eine Verlängerung des stationären Aufenthalts mit

Suche nach einem Infektfokus darstellt, lässt sich mit rechtsmedizinischer

Expertise nicht abschliessend beantworten» (Gutachten IRM St. Gallen S. 27

f.). Mithin bleibt die Frage, ob bei der gegebenen Ausgangslage und dem

auftretenden Fieber nicht doch nochmals Entzündungswerte hätten kontrolliert

und der Patient nach einem infektiösen Vorgang im Bauchraum hätte untersucht

werden müssen sowie ob dies als Sorgfaltspflichtverletzung zu gelten hätte, im

Gutachten IRM St. Gallen offen. Da der Gutachter dazu ausführt, dies sei «mit

rechtsmedizinischer Expertise» nicht zu beantworten, liegt nahe, dass es mit

spezifischen Kenntnissen - möglicherweise aus den Fachbereichen der

Viszeralchirurgie und Infektiologie oder aber einem anderen Fachbereich - beantwortet werden kann. Als Folge dieser

Auslassungen wird im Gutachten IRM St. Gallen nicht thematisiert, ob die Hypothese

des Hausarztes von †F____, ein septischer Schock könnte zum

Herzkreislaufversagen am Tag des Austritts aus dem [...]spital geführt haben,

zutreffend sein könnte und wie diese im Vergleich zu anderen Hypothesen

einzuordnen wäre (vgl. Gutachten IRM St. Gallen S. 28).

5.3

Aus

den Erwägungen ergeht, dass im Gutachten IRM St. Gallen relevante Aspekte zu

den Umständen des Versterbens von †F____ nicht behandelt werden. Damit ist das Gutachten IRM St. Gallen mangelhaft und keine

rechtsgenügende Grundlage für die Einstellung der Strafverfahren gegen die

Beschwerdegegner 2 und 3. Vielmehr ist die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft gutzuheissen und die noch offenen Fragen sind mittels

Erstellenlassens eines Ergänzungsgutachtens oder aber eines Obergutachtens zu

klären, mithin ist das Verfahren wieder aufzunehmen.

6.

Damit obsiegen die Beschwerdeführenden, weshalb ihnen

keine Kosten aufzuerlegen sind. Ihnen wurde die unentgeltliche Prozessführung

gewährt und ihr Rechtsvertreter hat seine Honorarnote eingereicht. Zu

entschädigen ist im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Prozessführung der

angemessene anwaltliche Aufwand. Vorliegend wurde eine rund 16 Seiten

umfassende Beschwerdeschrift sowie eine fast ebenso lange Replikschrift

eingereicht. Auch wenn zusätzlich die Eingaben der Gegenparteien zu studieren

waren, erscheint der betriebene anwaltliche Aufwand von über 35 Stunden übermässig

und ist pauschal auf einen angemessenen Aufwand von 20 Stunden zu kürzen.

Geschuldet ist ausserdem der für die unentgeltliche Verbeiständung übliche

Stundenansatz von CHF 200.–. Übernommen werden auch die geltend gemachten 2.5

Arbeitsstunden eines Volontärs oder einer Volontärin zu einem Stundenansatz von

CHF 130.–. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde gegen die

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren UT.[...] vom 5. Oktober 2022 wird gutgeheissen und

die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung (Erstellung eines

Ergänzungsgutachtens oder Obergutachtens) an die Staatsanwaltschaft

zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, [...],

wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 4'325.–

und ein Auslagenersatz von CHF 522.90, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 333.–,

aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführende 1 bis 3 (alle vertreten durch [...], Advokat)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner 1 und 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).