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Entscheid

BES.2022.161

Verletzung von Verfahrensgrundsätzen

6. Februar 2023Deutsch11 min

die Staatsanwaltschaft zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwies.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.161

ENTSCHEID

vom 6.

Februar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Nadja Fischer

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Verletzung von

Verfahrensgrundsätzen

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führte ein Verfahren gegen A____

(Beschwerdeführer) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz,

mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, in Umlaufsetzens

falschen Geldes, Diensterschwerung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung,

Beschimpfung sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Seit Juni

2022 sass A____ deswegen in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und erhob

mehrfach Beschwerden, die vom Appellationsgericht (AGE HB.2022.26 vom 11. Juli

2022; BES.2022.129 vom 1. September 2022; HB.2022.35 vom 13. September 2022;

HB.2022.63 vom 28. Dezember 2022) bzw. vom Bundesgericht (BGer 1B_403/2022 vom

23. August 2022) abgewiesen wurden. Am 16. Januar 2023 fand die Verhandlung vor

dem Strafgericht statt. Dieses stellte zusammengefasst fest, A____ habe die

Mehrheit der ihm zur Last gelegten Straftatbestände erfüllt, sei jedoch zufolge

Schuldunfähigkeit nicht strafbar. Das Gericht ordnete eine ambulante

psychiatrische Behandlung und die unverzügliche Entlassung aus der

Sicherheitshaft an.

Am 13. Oktober

2022 erhob A____ mit handschriftlicher Eingabe eine weitere Beschwerde, welche

die Staatsanwaltschaft zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwies.

Der Beschwerdeführer rügt darin im Wesentlichen die Verletzung von

Verfahrensgrundsätzen, namentlich von Art. 3 StPO (Achtung der Menschenwürde

und Fairnessgebot), Art. 5 StPO (Beschleunigungsgebot), Art. 10 StPO

(Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung) sowie Art. 11 StPO (Verbot der

doppelten Strafverfolgung). Ausserdem kritisiert er, dass er als Person mit

psychischer Erkrankung für die Untersuchungshaft in eine Klinik hätte

eingewiesen und bei Einvernahmen geschont werden müssen. Die Staatsanwaltschaft

beantragt in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2022 die kostenpflichtige

Abweisung der Beschwerde.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten ergeben

sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt

werden können unter anderem Rechtsverletzungen, einschliesslich einer

Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). In

diesen Fällen sind auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft beschwerdefähig.

Zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das

nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Ein solches ergibt sich

daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid

unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist. Die von Art.

382.

Abs. 1 StPO verlangte Betroffenheit muss in der Regel eine aktuelle

sein, d.h. im Zeitpunkt des Entscheids noch vorliegen, ansonsten das

Rechtsmittel grundsätzlich abzuschreiben ist; dieses Erfordernis gilt auch für

Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO

N 19). Der Beschwerdeführer beanstandet die Verletzung von

Verfahrensgrundsätzen und macht unter anderem sinngemäss eine Rechtsverzögerung

geltend. Auch wenn das Strafverfahren gegen ihn inzwischen mit in Rechtskraft

erwachsenem Urteil vom 16. Januar 2023 abgeschlossen ist, verfügt der

Beschwerdeführer über ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seiner

Beschwerde betreffend die behauptete Rechtsverzögerung. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich eine entsprechende Berechtigung

ohne weiteres aus dem Verfassungsanspruch (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung

[BV, SR 101]), ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse nachzuweisen

wäre (BGer 6B_716/2015 vom 17. November 2015 E. 6.2; 6B_411/2015 und 6B_412(2015

vom 9. September E. 3.2; AGE BES.2016.164 vom 17. November 2016 E. 1.2;

BES.2016.49 vom 23. Mai 2016 E. 1.2). Ob die Aktualität des

Rechtsschutzinteresses auch für die weiteren Rügen bejaht werden kann und die übrigen

formellen Voraussetzungen gegeben sind, braucht vorliegend nicht vertieft zu werden.

Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist der Beschwerde aus materiellen Gründen

ohnehin kein Erfolg beschieden.

2.

2.1

2.1.1

Der

Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung des Beschleunigungsgebots und

begründet dies, soweit ersichtlich, mit der zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung

bereits mehr als vier Monate dauernden Haft. Die Staatsanwaltschaft hält dem

entgegen, der Beschwerdeführer führe mitnichten aus, inwiefern im vorliegenden

Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Ebenso wenig sei eine

Rechtsverzögerung aus den Verfahrensakten ersichtlich.

2.1.2

Jede

Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen gemäss Art. 29

BV Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung

liegt dann vor, wenn sich eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde bereit zeigt, einen

Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der

Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint

(Guidon, a. a. O., Art. 396 StPO N

17.

f.; AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1). Eine besondere

Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht. Die Strafbehörden

nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne

unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Im

Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die

von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von

der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden,

das heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und

unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde)

bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der

Strafbehörde entsprechend interveniert hatte (BGer 1B_4/2017 vom 3. März

2017.

E. 3.4; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5; 1B_322/2015 vom

4.

März 2016 E. 4; 1B_28/2016 vom 24. Februar 2016 E. 1.5). Dabei ist

den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Dass das Verfahren zwischen

gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne

Verfahrenshandlungen auch etwas früher hätten erfolgen können, begründet für

sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54

E. 3.3.3 mit Hinweisen; BGE 135 I 265 E. 4.4). Förmliche

Parteieingaben (etwa Gesuche um Akteneinsicht, Beweisergänzung oder Aufhebung

von Zwangsmassnahmen) hat die Staatsanwaltschaft innert vernünftiger Frist zu

prüfen und zu erledigen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss ihr bei der

zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung allerdings ein

erheblicher Ermessensspielraum zustehen (BGer 1B_4/2017 vom 3. März 2017

E. 3.5; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5; 1B_19/2015 vom

18.

März 2015 E. 4.2).

2.1.3

Der

Beschwerdeführer wurde zunächst am 31. Mai festgenommen. Das

Zwangsmassnahmengericht (ZMG) wies daraufhin den Antrag der Staatsanwaltschaft

auf Anordnung der Untersuchungshaft mit Verfügung vom 3. Juni 2022 ab und

ordnete die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus der

Untersuchungshaft an. Am 4. Juni 2022 nahm die Kantonspolizei A____ erneut

fest. Am 7. Juni 2022 ordnete das ZMG die Untersuchungshaft an und verlängerte

diese am 2. August 2022 vorläufig bis zum 13. September 2022. Am 3. August

2022.

stellte A____ Antrag auf vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug in den

Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel. Mit Verfügung vom 4. August

2022.

wies die Staatsanwaltschaft diesen Antrag vorderhand ab und erteilte

gleichentags Dr. med. [...] den Auftrag, bis spätestens 5. Oktober 2022 ein

forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten zu verfassen. Auch

nach Einreichung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde vom 13. Oktober

2022.

waren die Behörden nicht untätig: Am 4. November stellte die

Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Antrag auf Anordnung einer Massnahme und

ersuchte das ZMG um Anordnung von Sicherheitshaft. Dem Antrag auf Anordnung der

Sicherheitshaft wurde am 8. November 2022 stattgegeben. Die Verhandlung vor dem

Strafgericht fand am 16. Januar 2023 statt. Nach dem Gesagten ist nicht

ansatzweise nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zur Einschätzung kommt, es

liege eine Rechtsverzögerung vor. Das strafprozessuale Beschleunigungsgebot

Dispositiv

wurde demnach nicht verletzt.

2.2.

2.2.1 Der

Beschwerdeführer moniert weiter, die Behörden hätten ihn aufgrund seiner

psychischen Erkrankung in eine psychiatrische Klinik einweisen müssen (Art. 234

Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, es habe zu

keinem Zeitpunkt Anlass für eine Einweisung in eine Klinik gegeben, da die

unstreitig bestehende bipolare Störung des Beschwerdeführers ohne weiteres im

Rahmen der Untersuchungshaft im Gefängnis habe behandelt werden können. Der

Beschwerdeführer selbst habe ausserdem im Rahmen des Strafverfahrens in einer

Eingabe vom 8. November 2022 geschrieben, er habe in Haft auch Spass gehabt und

sich weitergebildet, weshalb er in Zukunft (ohne straffällig zu werden) gerne

einmal pro Jahr für einen Monat im Untersuchungsgefängnis einsitzen und sogar

bezahlen würde.

2.2.2 Die

medizinische Betreuung der Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen erfolgt

grundsätzlich im Gefängnis (Härri,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 234 StPO N 8; Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 234 N 4). Kann die erforderliche medizinische Betreuung im

Gefängnis nicht hinreichend gewährt werden, ist zunächst zu prüfen, ob die

inhaftierte Person in ein anderes Gefängnis verlegt werden kann, in dem die

notwendige medizinische Infrastruktur besteht. Nur wenn kein anderes Gefängnis

zur Verfügung steht, ist der Gefangene in ein Spital oder eine psychiatrische

Klinik einzuweisen (Härri, a.a.O.,

Art. 234 StPO N 13).

2.2.3 Beim

Beschwerdeführer wurde eine bipolare affektive Störung diagnostiziert. Aus den

Akten geht nicht hervor, dass diese im Untersuchungsgefängnis nicht hinreichend

hätte behandelt werden können. Es sei dahingestellt, wie die Aussage des

Beschwerdeführers, er würde in Zukunft für einen Kurzaufenthalt im

Untersuchungsgefängnis sogar bezahlen, zu werten ist. Tatsache ist, dass die

Verteidigung in ihrer Eingabe vom 7. November 2022 an das ZMG geltend

machte, der Beschuldigte sei nach fünf Monaten in der Untersuchungshaft gut auf

seine Medikamente eingestellt und befinde sich nicht mehr in einer manischen

Episode. Damit ist erstellt, dass die medizinische Betreuung des

Beschwerdeführers im Gefängnis möglich war und zu Recht dort und nicht in einer

psychiatrischen Klinik erfolgte.

2.3 Soweit

der Beschwerdeführer in seiner selbst verfassten Eingabe implizit geltend

macht, er sei unrechtmässig inhaftiert worden, kann ihm auch in dieser Hinsicht

nicht gefolgt werden. Die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts wurden vom

Appellationsgericht auf Beschwerde hin bestätigt. Den Entscheid, mit dem das

Appellationsgericht die Haftanordnung bestätigte (AGE HB.2022.26), zog der

Beschwerdeführer an das Bundesgericht weiter. Dieses wies die Beschwerde am 23.

August 2022 ab, soweit es darauf eingetreten war (BGer 1B_403/2022 vom 23.

August 2022). Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, auch die übrigen

Entscheide des Appellationsgerichts anzufechten, was er jedoch nicht getan hat.

2.4

2.4.1 Schliesslich

sieht der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung darin, dass er bei den

Einvernahmen nicht genügend geschont worden sei. Er beruft sich auf Art. 155

StPO, der Massnahmen zum Schutz von Personen mit einer psychischen Störung

vorsieht. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, die Einvernahmen seien unter

gebührender Berücksichtigung von Art. 155 Abs. 1 StPO auf das Notwendige

beschränkt worden.

2.4.2 Die

Aussagen der beschuldigten Person sind als Beweismittel und für die

richterliche Wahrheitsfindung ausserordentlich wichtig. Zudem muss im Rahmen

eines Strafverfahrens einer beschuldigten Person zumindest die Gelegenheit

gegeben werden, zu sämtlichen ihr vorgeworfenen Straftaten Stellung nehmen zu

können (Anspruch auf rechtliches Gehör), auch wenn sie die Aussage verweigern

darf. Da dem Beschwerdeführer eine Vielzahl von Straftaten vorgeworfen wurden,

waren mehrfache Befragungen erforderlich und unumgänglich. Der Beschwerdeführer

machte gegenüber dem ZMG, anlässlich der diversen Befragungen bei der

Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft, aber auch im Rahmen seiner

zahlreichen Eingaben bei der Verfahrensleitung, verständliche Aussagen, die

zweifelsfrei belegen, dass von einer erhaltenen Aussagefähigkeit auszugehen

war. Der Beizug von Fachpersonen im Sinne von Art. 155 Abs. 2 StPO war darum zu

keinem Zeitpunkt angezeigt. Im Gegenteil fällt auf, dass der Beschwerdeführer

während des gesamten Ermittlungsverfahrens seine Befindlichkeiten und Bedürfnisse

deutlich kommunizierte, ohne auf die Unterstützung seiner Rechtsvertreterinnen

angewiesen zu sein.

3. Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten

ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens müsste grundsätzlich der

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten

(vgl. § 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Für das Beschwerdeverfahren werden ausnahmsweise keine

Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Nadja Fischer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.