BES.2022.161
Verletzung von Verfahrensgrundsätzen
6. Februar 2023Deutsch11 min
die Staatsanwaltschaft zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwies.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.161
ENTSCHEID
vom 6.
Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nadja Fischer
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Verletzung von
Verfahrensgrundsätzen
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führte ein Verfahren gegen A____
(Beschwerdeführer) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz,
mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, in Umlaufsetzens
falschen Geldes, Diensterschwerung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung,
Beschimpfung sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Seit Juni
2022 sass A____ deswegen in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und erhob
mehrfach Beschwerden, die vom Appellationsgericht (AGE HB.2022.26 vom 11. Juli
2022; BES.2022.129 vom 1. September 2022; HB.2022.35 vom 13. September 2022;
HB.2022.63 vom 28. Dezember 2022) bzw. vom Bundesgericht (BGer 1B_403/2022 vom
23. August 2022) abgewiesen wurden. Am 16. Januar 2023 fand die Verhandlung vor
dem Strafgericht statt. Dieses stellte zusammengefasst fest, A____ habe die
Mehrheit der ihm zur Last gelegten Straftatbestände erfüllt, sei jedoch zufolge
Schuldunfähigkeit nicht strafbar. Das Gericht ordnete eine ambulante
psychiatrische Behandlung und die unverzügliche Entlassung aus der
Sicherheitshaft an.
Am 13. Oktober
2022 erhob A____ mit handschriftlicher Eingabe eine weitere Beschwerde, welche
die Staatsanwaltschaft zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwies.
Der Beschwerdeführer rügt darin im Wesentlichen die Verletzung von
Verfahrensgrundsätzen, namentlich von Art. 3 StPO (Achtung der Menschenwürde
und Fairnessgebot), Art. 5 StPO (Beschleunigungsgebot), Art. 10 StPO
(Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung) sowie Art. 11 StPO (Verbot der
doppelten Strafverfolgung). Ausserdem kritisiert er, dass er als Person mit
psychischer Erkrankung für die Untersuchungshaft in eine Klinik hätte
eingewiesen und bei Einvernahmen geschont werden müssen. Die Staatsanwaltschaft
beantragt in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2022 die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt
werden können unter anderem Rechtsverletzungen, einschliesslich einer
Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). In
diesen Fällen sind auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft beschwerdefähig.
Zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das
nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Ein solches ergibt sich
daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid
unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist. Die von Art.
382.
Abs. 1 StPO verlangte Betroffenheit muss in der Regel eine aktuelle
sein, d.h. im Zeitpunkt des Entscheids noch vorliegen, ansonsten das
Rechtsmittel grundsätzlich abzuschreiben ist; dieses Erfordernis gilt auch für
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO
N 19). Der Beschwerdeführer beanstandet die Verletzung von
Verfahrensgrundsätzen und macht unter anderem sinngemäss eine Rechtsverzögerung
geltend. Auch wenn das Strafverfahren gegen ihn inzwischen mit in Rechtskraft
erwachsenem Urteil vom 16. Januar 2023 abgeschlossen ist, verfügt der
Beschwerdeführer über ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seiner
Beschwerde betreffend die behauptete Rechtsverzögerung. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich eine entsprechende Berechtigung
ohne weiteres aus dem Verfassungsanspruch (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
[BV, SR 101]), ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse nachzuweisen
wäre (BGer 6B_716/2015 vom 17. November 2015 E. 6.2; 6B_411/2015 und 6B_412(2015
vom 9. September E. 3.2; AGE BES.2016.164 vom 17. November 2016 E. 1.2;
BES.2016.49 vom 23. Mai 2016 E. 1.2). Ob die Aktualität des
Rechtsschutzinteresses auch für die weiteren Rügen bejaht werden kann und die übrigen
formellen Voraussetzungen gegeben sind, braucht vorliegend nicht vertieft zu werden.
Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist der Beschwerde aus materiellen Gründen
ohnehin kein Erfolg beschieden.
2.
2.1
2.1.1
Der
Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung des Beschleunigungsgebots und
begründet dies, soweit ersichtlich, mit der zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
bereits mehr als vier Monate dauernden Haft. Die Staatsanwaltschaft hält dem
entgegen, der Beschwerdeführer führe mitnichten aus, inwiefern im vorliegenden
Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Ebenso wenig sei eine
Rechtsverzögerung aus den Verfahrensakten ersichtlich.
2.1.2
Jede
Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen gemäss Art. 29
BV Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung
liegt dann vor, wenn sich eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde bereit zeigt, einen
Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der
Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint
(Guidon, a. a. O., Art. 396 StPO N
17.
f.; AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1). Eine besondere
Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht. Die Strafbehörden
nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne
unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Im
Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die
von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von
der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden,
das heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und
unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde)
bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der
Strafbehörde entsprechend interveniert hatte (BGer 1B_4/2017 vom 3. März
2017.
E. 3.4; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5; 1B_322/2015 vom
4.
März 2016 E. 4; 1B_28/2016 vom 24. Februar 2016 E. 1.5). Dabei ist
den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Dass das Verfahren zwischen
gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne
Verfahrenshandlungen auch etwas früher hätten erfolgen können, begründet für
sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54
E. 3.3.3 mit Hinweisen; BGE 135 I 265 E. 4.4). Förmliche
Parteieingaben (etwa Gesuche um Akteneinsicht, Beweisergänzung oder Aufhebung
von Zwangsmassnahmen) hat die Staatsanwaltschaft innert vernünftiger Frist zu
prüfen und zu erledigen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss ihr bei der
zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung allerdings ein
erheblicher Ermessensspielraum zustehen (BGer 1B_4/2017 vom 3. März 2017
E. 3.5; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5; 1B_19/2015 vom
18.
März 2015 E. 4.2).
2.1.3
Der
Beschwerdeführer wurde zunächst am 31. Mai festgenommen. Das
Zwangsmassnahmengericht (ZMG) wies daraufhin den Antrag der Staatsanwaltschaft
auf Anordnung der Untersuchungshaft mit Verfügung vom 3. Juni 2022 ab und
ordnete die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus der
Untersuchungshaft an. Am 4. Juni 2022 nahm die Kantonspolizei A____ erneut
fest. Am 7. Juni 2022 ordnete das ZMG die Untersuchungshaft an und verlängerte
diese am 2. August 2022 vorläufig bis zum 13. September 2022. Am 3. August
2022.
stellte A____ Antrag auf vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug in den
Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel. Mit Verfügung vom 4. August
2022.
wies die Staatsanwaltschaft diesen Antrag vorderhand ab und erteilte
gleichentags Dr. med. [...] den Auftrag, bis spätestens 5. Oktober 2022 ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten zu verfassen. Auch
nach Einreichung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde vom 13. Oktober
2022.
waren die Behörden nicht untätig: Am 4. November stellte die
Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Antrag auf Anordnung einer Massnahme und
ersuchte das ZMG um Anordnung von Sicherheitshaft. Dem Antrag auf Anordnung der
Sicherheitshaft wurde am 8. November 2022 stattgegeben. Die Verhandlung vor dem
Strafgericht fand am 16. Januar 2023 statt. Nach dem Gesagten ist nicht
ansatzweise nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zur Einschätzung kommt, es
liege eine Rechtsverzögerung vor. Das strafprozessuale Beschleunigungsgebot
Dispositiv
wurde demnach nicht verletzt.
2.2.
2.2.1 Der
Beschwerdeführer moniert weiter, die Behörden hätten ihn aufgrund seiner
psychischen Erkrankung in eine psychiatrische Klinik einweisen müssen (Art. 234
Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, es habe zu
keinem Zeitpunkt Anlass für eine Einweisung in eine Klinik gegeben, da die
unstreitig bestehende bipolare Störung des Beschwerdeführers ohne weiteres im
Rahmen der Untersuchungshaft im Gefängnis habe behandelt werden können. Der
Beschwerdeführer selbst habe ausserdem im Rahmen des Strafverfahrens in einer
Eingabe vom 8. November 2022 geschrieben, er habe in Haft auch Spass gehabt und
sich weitergebildet, weshalb er in Zukunft (ohne straffällig zu werden) gerne
einmal pro Jahr für einen Monat im Untersuchungsgefängnis einsitzen und sogar
bezahlen würde.
2.2.2 Die
medizinische Betreuung der Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen erfolgt
grundsätzlich im Gefängnis (Härri,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 234 StPO N 8; Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 234 N 4). Kann die erforderliche medizinische Betreuung im
Gefängnis nicht hinreichend gewährt werden, ist zunächst zu prüfen, ob die
inhaftierte Person in ein anderes Gefängnis verlegt werden kann, in dem die
notwendige medizinische Infrastruktur besteht. Nur wenn kein anderes Gefängnis
zur Verfügung steht, ist der Gefangene in ein Spital oder eine psychiatrische
Klinik einzuweisen (Härri, a.a.O.,
Art. 234 StPO N 13).
2.2.3 Beim
Beschwerdeführer wurde eine bipolare affektive Störung diagnostiziert. Aus den
Akten geht nicht hervor, dass diese im Untersuchungsgefängnis nicht hinreichend
hätte behandelt werden können. Es sei dahingestellt, wie die Aussage des
Beschwerdeführers, er würde in Zukunft für einen Kurzaufenthalt im
Untersuchungsgefängnis sogar bezahlen, zu werten ist. Tatsache ist, dass die
Verteidigung in ihrer Eingabe vom 7. November 2022 an das ZMG geltend
machte, der Beschuldigte sei nach fünf Monaten in der Untersuchungshaft gut auf
seine Medikamente eingestellt und befinde sich nicht mehr in einer manischen
Episode. Damit ist erstellt, dass die medizinische Betreuung des
Beschwerdeführers im Gefängnis möglich war und zu Recht dort und nicht in einer
psychiatrischen Klinik erfolgte.
2.3 Soweit
der Beschwerdeführer in seiner selbst verfassten Eingabe implizit geltend
macht, er sei unrechtmässig inhaftiert worden, kann ihm auch in dieser Hinsicht
nicht gefolgt werden. Die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts wurden vom
Appellationsgericht auf Beschwerde hin bestätigt. Den Entscheid, mit dem das
Appellationsgericht die Haftanordnung bestätigte (AGE HB.2022.26), zog der
Beschwerdeführer an das Bundesgericht weiter. Dieses wies die Beschwerde am 23.
August 2022 ab, soweit es darauf eingetreten war (BGer 1B_403/2022 vom 23.
August 2022). Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, auch die übrigen
Entscheide des Appellationsgerichts anzufechten, was er jedoch nicht getan hat.
2.4
2.4.1 Schliesslich
sieht der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung darin, dass er bei den
Einvernahmen nicht genügend geschont worden sei. Er beruft sich auf Art. 155
StPO, der Massnahmen zum Schutz von Personen mit einer psychischen Störung
vorsieht. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, die Einvernahmen seien unter
gebührender Berücksichtigung von Art. 155 Abs. 1 StPO auf das Notwendige
beschränkt worden.
2.4.2 Die
Aussagen der beschuldigten Person sind als Beweismittel und für die
richterliche Wahrheitsfindung ausserordentlich wichtig. Zudem muss im Rahmen
eines Strafverfahrens einer beschuldigten Person zumindest die Gelegenheit
gegeben werden, zu sämtlichen ihr vorgeworfenen Straftaten Stellung nehmen zu
können (Anspruch auf rechtliches Gehör), auch wenn sie die Aussage verweigern
darf. Da dem Beschwerdeführer eine Vielzahl von Straftaten vorgeworfen wurden,
waren mehrfache Befragungen erforderlich und unumgänglich. Der Beschwerdeführer
machte gegenüber dem ZMG, anlässlich der diversen Befragungen bei der
Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft, aber auch im Rahmen seiner
zahlreichen Eingaben bei der Verfahrensleitung, verständliche Aussagen, die
zweifelsfrei belegen, dass von einer erhaltenen Aussagefähigkeit auszugehen
war. Der Beizug von Fachpersonen im Sinne von Art. 155 Abs. 2 StPO war darum zu
keinem Zeitpunkt angezeigt. Im Gegenteil fällt auf, dass der Beschwerdeführer
während des gesamten Ermittlungsverfahrens seine Befindlichkeiten und Bedürfnisse
deutlich kommunizierte, ohne auf die Unterstützung seiner Rechtsvertreterinnen
angewiesen zu sein.
3. Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens müsste grundsätzlich der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten
(vgl. § 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden ausnahmsweise keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Nadja Fischer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.