Lexipedia

Entscheid

BES.2022.162

Nichtanhandnahme

28. August 2023Deutsch7 min

Beschwerdeführer), wurde in der Folge verdächtigt, seine Fürsorge- und Erziehungspflicht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.162

ENTSCHEID

vom 28.

August 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 28. September 2022

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 21. Mai 2022

ereignete sich im Gartenbad Bachgraben in Basel-Stadt ein Unfall, bei dem die

fünfjährige B____ im Lehrschwimmbecken ertrank. Ihr Vater, A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer), wurde in der Folge verdächtigt, seine Fürsorge- und Erziehungspflicht

verletzt zu haben. Dies wurde von der Staatsanwaltschaft damit begründet, dass

er seine Tochter während längerer Zeit unbeaufsichtigt im Bereich des

Schwimmbeckens spielen liess, obwohl sie noch nicht richtig schwimmen konnte

und das Becken aufgrund seiner Wassertiefe eine latente, aber erhebliche Gefahr

darstellte. Die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass die Eltern alleine für

die Beaufsichtigung ihrer Kinder zuständig seien, was aus deutlichen

schriftlichen Hinweisen auf Tafeln am Beckenrand, der Hausordnung und den in

jedem Bad aufgehängten Baderegeln hervorgehe. In casu berücksichtigte die Staatsanwaltschaft,

dass sich der Beschwerdeführer zur Zeit des Unglücks mit einem anderen Kind

beschäftigen musste, wobei er dem Schwimmbecken den Rücken zukehrte und damit die

Sicht zur möglichen Gefahrenquelle verlor. Zusätzlich nahm sie zur Kenntnis,

dass er davon ausgegangen sei, seine Tochter spiele mit einem Nachbarsmädchen

ausserhalb des Wassers. Aufgrund des schweren Schicksalsschlags für den

Beschwerdeführer verzichtete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf eine

Strafverfolgung oder Bestrafung und erliess am 28. September 2022 eine

Nichtanhandnahmeverfügung.

Am 31. Oktober

2022 hat der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht Basel-Stadt gegen diese

Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat mit

Eingabe vom 1. Dezember 2022 ihre Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht und

beantragt, auf diese sei nicht einzutreten. Mit Replik vom 13. April 2023 hat

der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festgehalten.

Darauf hat die Staatsanwaltschaft am 19. Mai 2023 dupliziert und an ihrem

Antrag auf Nichteintreten festgehalten.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Verfahrensakten der

Staatsanwaltschaft ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichts-organisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die vorliegende Beschwerde

gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht

sowie entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und

begründet am 31.Oktober 2022 beim Appellationsgericht eingereicht worden.

2.

2.1

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. September 2022, mit der dem

Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass zufolge seiner Betroffenheit durch

seine Tat das Strafverfahren nicht anhand genommen werde, weil nach

gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung zu verzichten sei

(Art. 310 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 8 StPO sowie Art. 54 des Strafgesetzbuches

[StGB, SR 311.0]). Darauf hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zunächst

gerügt, dass das Dispositiv sowie die Begründung einem Schuldvorwurf

gleichkommen würden. Er hat in seiner Replik vom 13. April 2023 seine Beschwer

damit begründet, dass im Dispositiv von «Tat» und «Täter» gesprochen werde und

der Begründung zudem zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer «die Folgen

seiner mangelhaften Aufsicht und seiner damit zusammenhängenden Verletzung der

Fürsorge- und Erziehungspflicht unmittelbar spüren und tragen musste».

2.2

2.2.1

Die

Formulierungen «Tat» und «Täter» sind dem Gesetzestext entnommen, weshalb trotz

der etwas unglücklichen Bezeichnung (denn vor der Eröffnung eines

Strafverfahrens kann noch keine Täterschaft im strafrechtlichen Sinne bestehen)

daraus kein Schuldvorwurf entnommen werden kann (Trechsel Stefan/Keller

Stefan, in: Trechsel Stefan/Pieth Mark (Hrsg.), Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 52 Fehlendes

Strafbedürfnis N 4).

Auch dass sich die im Dispositiv der Verfügung vom

28.

September 2022 entschiedene Nichtanhandnahme auf Art. 310 Abs. 1 Bst. c in Verbindung

mit Art. 8 StPO und Art. 54 StGB stützt, impliziert für sich alleine keine

Schuldfeststellung. Es wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass zufolge

Betroffenheit des Beschwerdeführers von einer Strafverfolgung abgesehen wird

und zwar gleichgültig, ob der gegen ihn erhobene Verdacht in tatsächlicher

Hinsicht zutrifft oder nicht.

2.2.2

Der

Begründung der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 28.

September 2022 ist denn auch hauptsächlich zu entnehmen, dass der Beschuldigte

lediglich verdächtigt werde, seine Fürsorge- und Erziehungspflicht als Vater

verletzt zu haben. Dies stellt keinen expliziten Schuldvorwurf dar, sondern

eben lediglich einen Verdacht. Darin unterscheidet sich auch der vom Beschwerdeführer

angeführte Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 9. November 2017 (BB.2017.160),

worin von einem ausdrücklichen Schuldvorwurf ausgegangen wird. Ein solcher

lässt sich der Verfügung der Staatsanwaltschaft jedenfalls insgesamt, nicht

entnehmen.

Die vom

Beschwerdeführer beanstandete Begründung kann nach dem Gesagten nichts anderes

als die Annahme einer hypothetischen Strafbarkeit sein, ansonsten der Rückgriff

auf gesetzliche Strafbefreiungsgründe, die ja gerade zur Nichtanhandnahme

führten, keine Anwendungsgrundlage hätte (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts

1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.4 ff.). Es wurden ihm auch keine Kosten

auferlegt, weshalb auch über die Regelung der Kostenfolge kein impliziter

Schuldvorwurf erfolgt ist. Ein rechtlich geschütztes Interesse lässt sich somit

auf diesem Wege nicht begründen.

2.2.3

Die

Nichtanhandnahme wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht beanstandet. Er

rügt einzig, dass sie gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO erfolgt ist und

nicht gemäss lit. a. Da aber beide Varianten die gleiche Rechtsfolge nach sich

ziehen, mangelt es diesbezüglich ebenfalls an einem rechtlich geschützten

Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es besteht kein Anspruch

auf Prüfung und positive Feststellung, dass eine Nichtanhandnahme nicht nur

aufgrund eines materiell-strafrechtlichen Strafbefreiungsgrundes geboten ist, sondern

dass es darüber hinaus auch an jeglicher Tatbestandsmässigkeit fehlt (Urteil

des Bundesgerichts 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.4).

Die

Anwendbarkeit des vom Beschwerdeführer favorisierten Gesetzeswortlautes von

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erfordert, dass «die fraglichen Straftatbestände

oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind». Da die

geforderte Eindeutigkeit in casu aber nicht gegeben ist, fiele die Anwendung

dieser Bestimmung ohnehin ausser Betracht.

2.3

Nach

dem Gesagten ist mangels Beschwer nicht auf die vorliegende Beschwerde

einzutreten. Im Übrigen wäre die Beschwerde aus materiellen Gründen abzuweisen

gewesen.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO

grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Umständehalber wird vorliegend

jedoch ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet (§ 40 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Es werden umständehalber keine Verfahrenskosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Jeanette Landolt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.