BES.2022.162
Nichtanhandnahme
28. August 2023Deutsch7 min
Beschwerdeführer), wurde in der Folge verdächtigt, seine Fürsorge- und Erziehungspflicht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.162
ENTSCHEID
vom 28.
August 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 28. September 2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 21. Mai 2022
ereignete sich im Gartenbad Bachgraben in Basel-Stadt ein Unfall, bei dem die
fünfjährige B____ im Lehrschwimmbecken ertrank. Ihr Vater, A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer), wurde in der Folge verdächtigt, seine Fürsorge- und Erziehungspflicht
verletzt zu haben. Dies wurde von der Staatsanwaltschaft damit begründet, dass
er seine Tochter während längerer Zeit unbeaufsichtigt im Bereich des
Schwimmbeckens spielen liess, obwohl sie noch nicht richtig schwimmen konnte
und das Becken aufgrund seiner Wassertiefe eine latente, aber erhebliche Gefahr
darstellte. Die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass die Eltern alleine für
die Beaufsichtigung ihrer Kinder zuständig seien, was aus deutlichen
schriftlichen Hinweisen auf Tafeln am Beckenrand, der Hausordnung und den in
jedem Bad aufgehängten Baderegeln hervorgehe. In casu berücksichtigte die Staatsanwaltschaft,
dass sich der Beschwerdeführer zur Zeit des Unglücks mit einem anderen Kind
beschäftigen musste, wobei er dem Schwimmbecken den Rücken zukehrte und damit die
Sicht zur möglichen Gefahrenquelle verlor. Zusätzlich nahm sie zur Kenntnis,
dass er davon ausgegangen sei, seine Tochter spiele mit einem Nachbarsmädchen
ausserhalb des Wassers. Aufgrund des schweren Schicksalsschlags für den
Beschwerdeführer verzichtete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf eine
Strafverfolgung oder Bestrafung und erliess am 28. September 2022 eine
Nichtanhandnahmeverfügung.
Am 31. Oktober
2022 hat der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht Basel-Stadt gegen diese
Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat mit
Eingabe vom 1. Dezember 2022 ihre Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht und
beantragt, auf diese sei nicht einzutreten. Mit Replik vom 13. April 2023 hat
der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festgehalten.
Darauf hat die Staatsanwaltschaft am 19. Mai 2023 dupliziert und an ihrem
Antrag auf Nichteintreten festgehalten.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Verfahrensakten der
Staatsanwaltschaft ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichts-organisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die vorliegende Beschwerde
gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht
sowie entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und
begründet am 31.Oktober 2022 beim Appellationsgericht eingereicht worden.
2.
2.1
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. September 2022, mit der dem
Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass zufolge seiner Betroffenheit durch
seine Tat das Strafverfahren nicht anhand genommen werde, weil nach
gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung zu verzichten sei
(Art. 310 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 8 StPO sowie Art. 54 des Strafgesetzbuches
[StGB, SR 311.0]). Darauf hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zunächst
gerügt, dass das Dispositiv sowie die Begründung einem Schuldvorwurf
gleichkommen würden. Er hat in seiner Replik vom 13. April 2023 seine Beschwer
damit begründet, dass im Dispositiv von «Tat» und «Täter» gesprochen werde und
der Begründung zudem zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer «die Folgen
seiner mangelhaften Aufsicht und seiner damit zusammenhängenden Verletzung der
Fürsorge- und Erziehungspflicht unmittelbar spüren und tragen musste».
2.2
2.2.1
Die
Formulierungen «Tat» und «Täter» sind dem Gesetzestext entnommen, weshalb trotz
der etwas unglücklichen Bezeichnung (denn vor der Eröffnung eines
Strafverfahrens kann noch keine Täterschaft im strafrechtlichen Sinne bestehen)
daraus kein Schuldvorwurf entnommen werden kann (Trechsel Stefan/Keller
Stefan, in: Trechsel Stefan/Pieth Mark (Hrsg.), Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 52 Fehlendes
Strafbedürfnis N 4).
Auch dass sich die im Dispositiv der Verfügung vom
28.
September 2022 entschiedene Nichtanhandnahme auf Art. 310 Abs. 1 Bst. c in Verbindung
mit Art. 8 StPO und Art. 54 StGB stützt, impliziert für sich alleine keine
Schuldfeststellung. Es wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass zufolge
Betroffenheit des Beschwerdeführers von einer Strafverfolgung abgesehen wird
und zwar gleichgültig, ob der gegen ihn erhobene Verdacht in tatsächlicher
Hinsicht zutrifft oder nicht.
2.2.2
Der
Begründung der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 28.
September 2022 ist denn auch hauptsächlich zu entnehmen, dass der Beschuldigte
lediglich verdächtigt werde, seine Fürsorge- und Erziehungspflicht als Vater
verletzt zu haben. Dies stellt keinen expliziten Schuldvorwurf dar, sondern
eben lediglich einen Verdacht. Darin unterscheidet sich auch der vom Beschwerdeführer
angeführte Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 9. November 2017 (BB.2017.160),
worin von einem ausdrücklichen Schuldvorwurf ausgegangen wird. Ein solcher
lässt sich der Verfügung der Staatsanwaltschaft jedenfalls insgesamt, nicht
entnehmen.
Die vom
Beschwerdeführer beanstandete Begründung kann nach dem Gesagten nichts anderes
als die Annahme einer hypothetischen Strafbarkeit sein, ansonsten der Rückgriff
auf gesetzliche Strafbefreiungsgründe, die ja gerade zur Nichtanhandnahme
führten, keine Anwendungsgrundlage hätte (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.4 ff.). Es wurden ihm auch keine Kosten
auferlegt, weshalb auch über die Regelung der Kostenfolge kein impliziter
Schuldvorwurf erfolgt ist. Ein rechtlich geschütztes Interesse lässt sich somit
auf diesem Wege nicht begründen.
2.2.3
Die
Nichtanhandnahme wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht beanstandet. Er
rügt einzig, dass sie gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO erfolgt ist und
nicht gemäss lit. a. Da aber beide Varianten die gleiche Rechtsfolge nach sich
ziehen, mangelt es diesbezüglich ebenfalls an einem rechtlich geschützten
Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es besteht kein Anspruch
auf Prüfung und positive Feststellung, dass eine Nichtanhandnahme nicht nur
aufgrund eines materiell-strafrechtlichen Strafbefreiungsgrundes geboten ist, sondern
dass es darüber hinaus auch an jeglicher Tatbestandsmässigkeit fehlt (Urteil
des Bundesgerichts 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.4).
Die
Anwendbarkeit des vom Beschwerdeführer favorisierten Gesetzeswortlautes von
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erfordert, dass «die fraglichen Straftatbestände
oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind». Da die
geforderte Eindeutigkeit in casu aber nicht gegeben ist, fiele die Anwendung
dieser Bestimmung ohnehin ausser Betracht.
2.3
Nach
dem Gesagten ist mangels Beschwer nicht auf die vorliegende Beschwerde
einzutreten. Im Übrigen wäre die Beschwerde aus materiellen Gründen abzuweisen
gewesen.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Umständehalber wird vorliegend
jedoch ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet (§ 40 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Es werden umständehalber keine Verfahrenskosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Jeanette Landolt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.