BES.2022.163
Verfahrenseinstellung (BGer-Nr. 7B_453/2023 vom 2. Oktober 2023)
15. Juni 2023Deutsch24 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend: Beschuldigter)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.163
ENTSCHEID
vom 15.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Privatklägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____, geb. [...]
Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 14. Oktober 2022
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 16. Dezember 2021 reichte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend: Beschuldigter)
wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung sowie sämtlicher weiterer in Frage
kommender Delikte ein und konstituierte sich als Privatklägerin. Der Anzeige
liegt ein Vorfall aus der Nacht vom Samstag, 5. August auf Sonntag, 6. August
2017 zugrunde. In jener Nacht kam es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten
zu Oral- und Geschlechtsverkehr, wobei die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten
vorwirft, dies habe gegen ihren Willen stattgefunden. Mit Schreiben vom 22.
September 2022 wurde den Parteien der Abschluss der Untersuchung mitgeteilt und
die Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens des Tatbestands angekündigt. Mit
Eingabe vom 6. Oktober 2022 stellte die Beschwerdeführerin den Beweisantrag,
bei Dr. C____ sei ein Bericht betreffend die Schilderungen der
Beschwerdeführerin und zu den psychischen Folgen der vorgeworfenen Tat
einzuholen. Zudem sei der Sachverhalt auch im Hinblick auf eine allfällige
Schändung zu überprüfen. Mittels Einstellungsverfügung vom 14. Oktober 2022
wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt und auf die
ergänzende Anzeige wegen Schändung nicht eingetreten. Die Anträge auf Einholung
eines Berichts bei Dr. C____ und die Durchführung von Abklärungen im beruflichen
Umfeld des Beschuldigten wurden abgewiesen.
Gegen die
Einstellungsverfügung richtet sich die am 31. Oktober 2022 erhobene Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Einstellungsverfügung und Verfügung
betreffend Nichtanhandnahme vom 14. Oktober 2022 sei vollumfänglich und kostenfällig
aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Untersuchungshandlungen und
zur anschliessenden Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft,
die Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Dem schliesst
sich der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Januar 2023 an. Mit Eingabe vom 10.
März 2023 hat die Beschwerdeführerin darauf repliziert und die Honorarnote ihrer
Rechtsvertreterin eingereicht. Am 16. März 2023 hat auch der Verteidiger des
Beschuldigten eine Honorarnote eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2
Die
Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der
zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), so dass auf die im
Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1
2.1.1
In
der Beschwerde wird gerügt, dass gemäss den Schilderungen der
Beschwerdeführerin die Tatbestände der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung
klarerweise erfüllt seien (act. 2, Ziff. 7 ff.). Die Beschwerdeführerin
verweist dabei auf den Entscheid BGer 6B_1260/2019 E. 2.2.2 ff. in welchem
das Bundesgericht ausgeführt habe, dass auch das Opfer geschützt werden solle,
das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer
ausweglosen Lage keinen Widerstand leiste. Die Tatbestandsvariante des
Unter-Druck-Setzens stelle klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation
auch ergeben könne, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwende. Es könne
vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen
Umständen aus anderen Gründen nicht zumutbar sei.
2.1.2
Die
Beschwerdeführerin habe sich – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – in
einer Situation befunden, in welcher der Beschuldigte nicht davon habe ausgehen
können, dass sie mit sexuellen Handlungen oder Geschlechtsverkehr rechne,
geschweige denn damit einverstanden sein könnte. Auch nachdem sie sich gek.st hätten,
habe sie keineswegs mit derartigem rechnen müssen. Beide hätten sich vor diesem
Abend nicht gekannt und lediglich über medizinische Belange gesprochen. Gemäss
Beschwerdeführerin sei vorliegend davon auszugehen, dass der Beschuldigte den
Widerstand bereits mit dem Drücken ihres Gesichts auf seinen erigierten Penis
und dem darauffolgenden in den Mund Schieben des Penis gebrochen habe. Im von
der Beschwerdeführerin in der Einvernahme geschilderten «Herunterdrücken» auf den
Penis des Beschuldigten liege zudem die tatbestandsmässig geforderte
Gewaltanwendung der sexuellen Nötigung (act. 8, Ziff. 4). Es sei
plausibel, dass aufgrund dessen der Widerstand betreffend eine darauffolgende
Vergewaltigung bereits von vornherein aufgegeben und eine zur Wehrsetzung nicht
mehr möglich gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft habe in Randziffer 9 der
Einstellungsverfügung (act. 1, S. 3) ausgeführt, keine klaren Hinweise darauf
zu haben, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit
entsprechen und sie beide Versionen als möglich erachte. Basierend darauf habe
die Staatsanwaltschaft dem Grundsatz «in dubio pro duriore» entsprechend
Anklage zu erheben. Indem die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, dass
klarerweise ein Freispruch erfolgen würde und somit keine Anklage erhoben
werden müsse, nehme sie den Ausgang des Verfahrens in unzulässiger Weise vorweg
(act. 8, Ziff. 2). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen eines
Opfers obliege nicht der Staatsanwaltschaft, sondern dem Strafgericht.
2.2
2.2.1
Die
Staatsanwaltschaft bringt vor, beide Seiten hätten weitgehend ähnliche äussere
Abläufe geschildert und namentlich mindestens einen Zungenkuss sowie mindestens
den Oralverkehr am Beschuldigten und den Geschlechtsverkehr bestätigt. Soweit
die Differenzen in den Aussagen äussere Abläufe beträfen, stehe es Aussage
gegen Aussage, wobei sich bezüglich Realkriterien keine Hinweise darauf
entnehmen lasse, welche der Versionen eher zutreffe. Entscheidend sei, dass
auch die Version des Beschuldigten zutreffen könne, wonach es bereits im Vorfeld
zum beidseitig bestätigtem Oral- und Geschlechtsverkehr zu gegenseitigen Küssen
und Oralverkehr an der Beschwerdeführerin gekommen sei, wobei die
Beschwerdeführerin jeweils genauso aktiv mitgemacht habe. Die Tatsache, dass
die Abläufe, wie sie die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, rein äusserlich
möglich seien, bedeute noch nicht, dass sie auch glaubhaft oder glaubhafter
seien als die Schilderungen des Beschuldigten. Bei gleichwertig glaubhaften
Aussagen habe die Staatsanwaltschaft keine Zweifel, sondern könne mit
Sicherheit davon ausgehen, dass jedes Gericht im Zweifel einen Freispruch
fällen werde. Es bestehe erkennbar keine Chance, dass ein Gericht vorliegend zu
einem Schuldspruch kommen könnte, weil es gezwungen wäre, im Zweifel von der
Version der beschuldigten Person auszugehen und nach dem Grundsatz «in dubio
pro reo» zu urteilen.
2.2.2
Weiter
führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme (act. 3) aus, dass gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei der Tatbestandsvariante der
Überrumpelung ein besonders intensiver psychischer Druck vorausgesetzt werde.
Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin aber in keiner Weise vom Beschuldigten
abhängig gewesen, sei diesem freiwillig aus der Bar auf den Spaziergang in den
Park gefolgt und hätte jederzeit zur Bar zurückkehren oder versuchen können,
ihn wegzustossen. Sie hätte gemäss Staatsanwaltschaft auch den Kopf wegdrehen
oder den Mund geschlossen halten können, um das Einführen des Penis zu
verhindern, da gemäss ihrer eigenen Aussage vom Beschuldigten keinerlei physische
Gewalt angewendet wurde. Die Beschwerdeführerin sei auch sonst weder physisch,
psychisch, noch finanziell in einem Abhängigkeitsverhältnis gestanden, welches
die tatbestandsmässig geforderte Intensität von physischer Gewalt oder Drohung
hätte generieren können.
2.2.3
Es
sei dem Opfer nicht vorzuwerfen, sich nicht aktiv gewehrt zu haben. Das Fehlen
jeglichen Widerstandes der Geschädigten führe indes zum Wegfall mindestens des
subjektiven Tatbestands auf Seite des Beschuldigten. Auch Überraschungs- und
Überrumpelungseffekte seien nur dann von Relevanz, wenn das Opfer in
irgendeiner Weise klar zu erkennen gebe, keine sexuellen Handlungen zu wünschen
oder wenn einem Täter klar sein müsse, dass sexuelle Handlungen unerwünscht seien.
Der Beschuldigte habe aufgrund des unbestrittenen vorgängigen Kusses und den
von ihm behaupteten vorgängigen mehreren Küssen, dem gegenseitigen Anfassen
sowie der oralen Stimulation an der Beschwerdeführerin nicht von Anfang an
annehmen müssen, dass die Beschwerdeführerin keine sexuellen Kontakte wünschte.
Zumindest sei Gegenteiliges im vorliegenden Fall nicht nachweisbar.
2.2.4
Was
den Tatbestand der Schändung angehe, fehle es an jeglichen Hinweisen auf eine
Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Eine Schockstarre falle nicht
unter die erforderliche Widerstandsunfähigkeit, da hierzu der Beschuldigte im
Voraus hätte wissen müssen, dass das Opfer in diese Schockstarre verfalle, oder
die Schockstarre durch andere vorgängige Gewalt selbst hätte auslösen müssen.
Die von der Beschwerdeführerin sowohl vor als auch nach dem Geschlechtsverkehr
geschilderten Abläufe würden zudem gegen eine Widerstandsunfähigkeit sprechen,
die der Beschuldigte zur Verwirklichung einer Schändung hätte ausnutzen müssen.
2.2.5
Allfällige
Aussagen, welche die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall gegenüber ihrem
Psychiater Dr. C____ oder ihrer Schwester [...] gemacht habe, würden keinen
Aufschluss darüber geben, ob sie zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs
«mitgemacht» und dies erst später bereut habe oder ob sie dies bereits zu
diesem Zeitpunkt als unerlaubten Übergriff empfunden habe und in eine
Schockstarre verfallen sei. Der Bericht von Dr. C____ ermögliche auch keine
direkten Schlüsse auf den subjektiven Tatbestand hinsichtlich des Beschuldigten.
Die Einholung eines solchen erübrige sich deshalb.
2.3
Der
Beschuldigte pflichtet in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 20. Januar
2023.
den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen bei. Ergänzend
führt er an, dass die Beschwerdeführerin den Strafverfolgungsbehörden Teile des
LinkedIn-Chatverlaufs vorenthalten habe. In diesem Teil habe die
Beschwerdeführerin geschrieben: «Ich habe mich in dieser Nacht sehr schlecht
gefühlt. Wir hatten Sex in einem Park, ohne Verhütung! Ich wollte das nicht,
aber ich konnte nicht nein sagen». Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre
Aussage hinsichtlich des von ihr gehörten Reissverschlussgeräuschs im Verlauf
des Verfahrens an die Aussagen des Beschuldigten angepasst. Der Beschuldigte fasst
zusammen, dass aufgrund dessen die Aussagen der Beschwerdeführerin insgesamt
weniger glaubhaft erscheinen als seine eigenen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, dass das Verfahren in Verletzung des Grundsatzes «in
dubio pro duriore» eingestellt worden sei (act. 2, Ziff. 11).
3.1.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des
Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO)
sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht
zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen, wenn ein
Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch
sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als
Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit
einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung drängt sich bei schweren Sexualdelikten eine Anklageerhebung
auch dann auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer
Verurteilung die Waage halten (BGer 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.5 in
fine). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die
Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu
entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; AGE
BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in
diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die
Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli
2012.
E. 2.1; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.74 vom 12. Juni 2019 E. 2.1,
BES.2017.77 vom 15. März 2018 E. 2.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht
eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit
Hinweisen).
3.1.2
Stehen
sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage-gegen-Aussage»-Situation) und
ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhaft oder weniger
glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der
Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische
«Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven
Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der
Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine
Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug
der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich
erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 S. 243; BGer 6B_822/2016 vom 12.
September 2016 E. 2.3; AGE BES.2019.129 vom 17. September 2019 E. 2.2.2).
3.1.3
Nach
dem Gesagten und entgegen der in der Replik geäusserten Ansicht der
Beschwerdeführerin (act. 8, Ziff. 1) hat in «Aussage-gegen-Aussage»-Konstellationen
nicht immer eine Anklage oder eine gerichtliche Beurteilung zu erfolgen. Eine
Einstellung kann dann erfolgen, wenn ihre Aussagen weniger glaubhaft sind oder
wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen
als von vornherein unwahrscheinlich erscheint.
3.2
Sowohl
von der Beschwerdeführerin als auch vom Beschuldigten wird nicht bestritten,
dass es in der Nacht vom 5. auf den 6. August 2017 zu Geschlechtsverkehr und
Oralverkehr am Beschuldigten gekommen ist. Fraglich ist, ob dies einvernehmlich
stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang ist nach dem Gesagten einzig zu
prüfen, ob eine Verurteilung wahrscheinlicher oder mindestens ebenso
wahrscheinlich erscheint als bzw. wie ein Freispruch. Die Frage, ob der
Beschuldigte die Straftatbestände von Art. 189 und Art. 190 StGB tatsächlich
erfüllt hat, ist demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.2.1
Sowohl
der Tatbestand der sexuellen Nötigung in Art. 189 StGB als auch jener der
Vergewaltigung in Art. 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter
das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu
erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen
Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es
soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation
gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu
widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt
das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die
Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das
Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante
kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen: BGE 131 IV 167 E. 3; BGer
6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.1 f., mit weiterem Hinweis). Eine
Nötigung kann auch (erst) in Form einer Kombination von zwei oder mehreren
Mitteln verwirklicht sein. So genügt denn auch (z.B. je nach erzeugtem
psychischem Druck) dasjenige Mass an (körperlicher) Gewalt, das nötig war, um
das konkrete Opfer gefügig zu machen (BGer 6B_1245/2018 vom 20. Mai 2019
E. 2, mit Hinweisen).
3.2.2
Gewalt
im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass
an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug der sexuellen Handlung
bzw. des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher
Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche
Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen
ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft
einsetzt, indem er das Opfer bspw. festhält. Vom Opfer wird nicht verlangt,
dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss
sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von
der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und
manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht
wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (BGer 6B_145/2019
vom 28. August 2019 E. 3.2.3, mit Hinweis). Die Tatbestände sind auch erfüllt,
wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand
verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c, 118
IV 52 E. 2b, mit Hinweisen; BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3,
6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1, 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E.
5.1.3).
3.2.3
Die
Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die
Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche
Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung
unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art.
190.
StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt,
Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand
leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und
körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten
Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des
Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb, mit
Hinweis). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer
Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar
wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die
Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung
oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom
Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen
Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm
ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers
an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 und 190 StGB hat
sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren
Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b, mit
Hinweisen; BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.4).
4.
4.1
Zunächst
ist festzuhalten, dass es vorliegend an objektiven Beweisen fehlt und der Tatverdacht
vielmehr allein auf den Aussagen der Beschwerdeführerin, die vom Beschuldigten
in den wesentlichen Teilen bestritten werden, basiert. Hinsichtlich des
Tatgeschehens bzw. des tatbestandsmässigen Verhaltens des Beschuldigten besteht
eine «Aussage-gegen-Aussage»-Situation. Der zur Anzeige gebrachte Vorfall fand
zudem im August 2017 statt und wurde erst am 16. Dezember 2021 zur Anzeige
gebracht. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe für diese späte
Anzeige sind durchaus nachvollziehbar und verständlich, nichts desto trotz gilt
es, diese lange Zeit bei der Bewertung der Aussagen mit zu berücksichtigen.
4.2
In
der Einvernahme vom 2. März 2022 erläutert die Beschwerdeführerin den Grund,
weshalb sie mit dem Beschuldigten die Bar verlassen und in den Park gegangen
sei (act. 4, PDF S. 77). Er habe einen ruhigen Ort finden wollen und sie habe
nicht nein gesagt. Es habe sie trotzdem stutzig gemacht, weil es für ein
Gespräch keinen besonders ruhigen Ort gebraucht hätte. Sie wisse noch, dass sie
sich gewundert habe, dass sie so weit gegangen seien. Sie habe sich in diesem
Moment aber keine besonderen Gedanken gemacht. Als er sie in der Parkanlage mit
der Zunge auf den Mund geküsst habe, habe sie dies nicht gestört (act. 4, PDF
S. 70). Sie habe diese Küsse auch erwidert (act. 4, PDF S. 79, 144)
und die Küsse aufgrund des gemeinsamen Tanzens und des gemeinsamen Drinks in
der Bar auch passend empfunden (act. 4, PDF S. 147). Insgesamt habe das Küssen gemäss
der Beschwerdeführerin zwei bis vier Minuten gedauert (act. 2, Ziff. 6). Auch
könne es sein, dass sie sich während dem Küssen berührt hätten (er sie am
Hintern, eventuell an den Brüsten; sie ihn an seiner Schulter und am Hinterkopf
[act. 4, PDF S. 151]).
4.3
Die
Beschwerdeführerin gibt somit selber an, durchaus stutzig geworden zu sein, als
sie gemeinsam in diesen Park gegangen sind. Vernünftigerweise muss aufgrund der
gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass spätestens zum Zeitpunkt des
gemeinsamen Zungenkusses in einem dunklen Park nicht mehr von einem simplen
Gespräch ausgegangen werden konnte, sondern von einer durchaus sexuellen
Konstellation. Jedenfalls ist es schwer nachvollziehbar, dass sie zungenküssend
in einem dunklen Park überrumpelt von gewissen Handlungen und gleichzeitig
unfähig zur Gegenwehr gewesen sein soll. Daraus kann nicht – wie von der
Beschwerdeführerin in ihrer Replik der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wird –
abgeleitet werden, dass jede Person, die einen Zungenkuss akzeptiert oder
erwidert, automatisch an weiteren sexuellen Handlungen interessiert ist (act.
8, Ziff. 3). Bei der Beurteilung, ob erkennbar von einer
Überrumpelungssituation ausgegangen werden kann, spielt es aber unweigerlich
eine Rolle, dass vorgehend mehrere Minuten Zungenküsse mit womöglich
gegenseitigen Berührungen ausgetauscht wurden. Auch ist aus den Schilderungen
der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, weshalb sie reflexartig den Mund
geöffnet hat, als sie vom Beschuldigten stehend nach vorne auf seinen Penis gebeugt
bzw. gedrückt wurde. Die geltend gemachte ausweglose Situation, der
Überraschungseffekt und die Unfähigkeit zur Gegenwehr sind unter diesen
Umständen und mangels objektiver Beweise nicht zu Lasten des Beschuldigten
erstellbar.
4.4
Auch
nicht erstellbar ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Situation,
wonach der Beschuldigte keineswegs davon habe ausgehen können, dass die
Beschwerdeführerin mit sexuellen Handlungen oder Geschlechtsverkehr rechnete,
geschweige denn, mit diesen einverstanden sein könnte. In ihrer Einvernahme vom
2.
März 2022 hat sie ausgesagt, sie habe ihm nicht gesagt, dass sie den
Oralverkehr nicht gewollt habe (act. 4, PDF S. 80). Sie habe ihm auch nicht
aktiv gezeigt, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe. Weiter habe sie
sich auch nicht zur Wehr gesetzt und auch nicht versucht, wegzulaufen (act. 4,
PDF S. 81). Diese Angaben stützen die Annahme, dass der Beschuldigte nicht
davon ausgehen musste, sie habe das nicht gewollt. Die Beschwerdeführerin gibt
zwar an, sie glaube, dass er im Verlauf des Geschlechtsverkehrs gemerkt habe,
dass etwas nicht stimme. Dass er diesen nicht mit einer Ejakulation beenden
konnte, zeige für sie, dass er gemerkt habe, dass sie nicht teilnehmen möchte
(act. 4, PDF S. 82, ähnlich auf S. 83, 87). Demgegenüber gibt der
Beschuldigte in der Einvernahme vom 16. Mai 2022 als Grund für das Beenden ohne
Ejakulation an, dass er sich noch während des Geschlechtsverkehrs gefragt habe,
was er hier tue, da er zu diesem Zeitpunkt eine Freundin gehabt habe und aufgrund
dessen den Geschlechtsverkehr nach zwei bis drei Minuten ohne Ejakulation
beendet habe (act. 4, PDF S. 122).
4.5
Die
Schwester der Beschwerdeführerin, [...], gab in der Einvernahme vom 7. April
2022.
an, die Beschwerdeführerin habe ihr gegenüber gesagt, sie habe den Oral-
und Geschlechtsverkehr nicht gewollt. Sie habe das dem Beschuldigten auch
klargemacht, dieser habe in dem Moment aber irgendwie nicht zugehört (act. 4,
PDF S. 106). Die Beschwerdeführerin hat sich selber in den Einvernahmen nicht
mehr dahingehend geäussert, dass sie dem Beschuldigten aktiv mitgeteilt habe,
keinen Oral- oder Geschlechtsverkehr zu wollen. Vielmehr schrieb sie in der
LinkedIn-Konversation mit dem Beschuldigten, sie habe dies nicht gewollt, habe
aber nicht Nein sagen können (act. 4, PDF S. 214). Aufgrund dessen und den
obigen Ausführungen (E. 4.3 f.) ist nicht erstellbar, dass für den
Beschuldigten erkennbar war, dass gegen den Willen der Beschwerdeführerin der
Oral- und Geschlechtsverkehr durchgeführt wurde. Dies gilt auch dann, wenn sie
nicht aktiv am Geschlechtsverkehr teilgenommen hat.
4.6
Auch
wenn der Altersunterschied zwischen der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1996) und
dem Beschuldigten (Jahrgang 1983) eher gross ist, kann alleine deswegen nicht von
einer sozialen Dominanz ausgegangen werden. Offenbar hat sich die
Beschwerdeführerin für die berufliche Tätigkeit des Beschuldigten als
Orthopäden interessiert und war auch vom Beschuldigten beeindruckt, weshalb sie
sich auch längere Zeit über medizinische Themen unterhalten haben (act. 4, PDF
S. 78, 144). Schlussendlich haben sich die Parteien aber im Ausgang
kennengelernt, ohne dass dieses Gespräch im Berufsalltag mit entsprechender
Hierarchiestufe oder einem direkten Karrierebezug stattgefunden hat. Zudem kann
dem Beschuldigten die vom Bundesgericht im angeführten Entscheid BGer
6B_1260/2019 geforderte – mit einer Gewaltanwendung oder Bedrohung
vergleichbare – besondere Intensität eines allfälligen psychischen Drucks
aufgrund einer Zwangslage nicht nachgewiesen werden. Im angeführten Entscheid
hat sich die Privatklägerin im Übrigen und im Gegensatz zum vorliegenden
Sachverhalt körperlich und verbal gewehrt. Der Täter hatte sie gepackt, an ihr
gezerrt und sich in verschiedener Weise und über einige Zeit hinweg des
Nötigungsmittels der Gewalt bedient und sich dabei über den mehrmals mit
Abwehrhandlungen und Worten zum Ausdruck gebrachten entgegenstehenden Willen
der Privatklägerin hinweggesetzt. Eine solche Zwangssituation lässt sich
vorliegend – auch gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin – nicht
ansatzweise nachweisen.
4.7
Nach
dem Gesagten handelt es sich vorliegend nicht nur um eine «Aussage-gegen-Aussage»-Konstellation.
Vielmehr ist eine – insbesondere in subjektiver Hinsicht für den Beschuldigten
erkennbare – Zwangslage der Privatklägerin aufgrund der in ihren Aussagen
geschilderten Umstände nicht erstellbar. Auch wenn die Privatklägerin in eine
Art Erstarrungsmodus gefallen ist, war es für den Beschuldigten nicht
erkennbar, dass sie mit den Handlungen nicht einverstanden gewesen ist. Ebenso
steht nicht fest und lässt sich auch nicht erstellen, dass zum Tatzeitpunkt
keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr bestanden haben (Maier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2019, Art. 189 StGB N 30).
4.8
Die
Aussagen der Beschwerdeführerin können nicht als glaubhafter bewertet werden
als jene des Beschuldigten. Daran würde auch die beantragte Einholung eines
Berichts bei Dr. C____ nichts ändern. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen,
dass ein solcher Bericht ausschliesslich die gegenüber dem Psychologen gemachten
Aussagen der Beschwerdeführerin bestätigen könnte, ohne aber Aufschluss über
die Wahrnehmung des Beschuldigten liefern zu können. Dass die Vorkommnisse
jener Nacht die Beschwerdeführerin in der Folge belastet haben, wird denn auch
nicht angezweifelt. Aus dieser Belastung, die möglicherweise durch einen
Bericht von Dr. C____ bestätigt werden könnte, kann indes nichts hinsichtlich
der subjektiven Wahrnehmung des Beschuldigten abgeleitet werden. Das gleiche
gilt für die beantragte Erkundigung im beruflichen Umfeld des Beschuldigten. Es
sind keine Hinweise ersichtlich, dass eine solche Erkundigung Erkenntnisse zur
fraglichen Nacht liefern könnte und damit diesen Eingriff rechtfertigen würde.
4.9
Vor
diesem Hintergrund ist die Verfahrenseinstellung im Hinblick auf die
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund des fehlenden rechtsgenüglichen
Nachweises einer an konkreten Sachverhaltselementen erstellten Nötigungssituation
zu Recht erfolgt. Gleiches gilt für die Nichtanhandnahme hinsichtlich
Schändung. Basierend auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin ist der
Nachweis einer für den Beschuldigten erkennbaren Widerstandsunfähigkeit, welche
im Sinne einer Schändung hätte ausgenutzt werden müssen, nicht möglich. Nach
dem Gesagten und aufgrund der Akten erscheint eine Verurteilung des
Beschuldigten unter Einbezug der gesamten Umstände als von vornherein
unwahrscheinlich.
5.
Weiter macht die
Beschwerdeführerin geltend, dass das Thema der tonischen Immobilität, sprich,
dass manche Opfer in Überwältigungssituationen in einen «Erstarrungsmodus»
fallen und sich aufgrund dessen nicht zur Wehr setzen können, im Rahmen der
Revision des Schweizer Sexualstrafrechts heftig diskutiert werde (act. 2, Ziff.
9). Dies ist zwar richtig, gleichwohl muss – wie die Staatsanwaltschaft zurecht
einwendet – geltendes Recht angewendet werden. Selbst wenn die angesprochene
Partialrevision bereits in Kraft getreten wäre, würde sich gestützt auf Art. 2
StGB und den Grundsatz der lex mitior eine allfällig strafschärfende
Rückwirkung verbieten (Popp/Berkemeier,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 2 StGB N 3 f.).
6.
6.1
Daraus
folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Die bei diesem
Ausgang des Verfahrens unterliegende Beschwerdeführerin hätte gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von
Verfahrenskosten wird umständehalber aber verzichtet (vgl. § 40 GGR).
6.2
Der
Beschuldigte hat mit Eingabe vom 16. März 2023 eine Honorarnote seines
Verteidigers eingereicht, die nicht zu beanstanden ist. Basierend darauf wird
die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dazu verpflichtet, dem
Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'980.50 zu
bezahlen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem beschuldigten
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 1'980.50 (einschliesslich
Auslagen und MWST) auszurichten.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Dennis
Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.