BES.2022.165
Verfahrenseinstellung
16. Januar 2024Deutsch14 min
Aktenzeichen VT.[...] führte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.165
ENTSCHEID
vom 16. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____
Beschwerdegegnerin 2
[...] Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 17. Oktober 2022
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Unter dem
Aktenzeichen VT.[...] führte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen B____
(Beschuldigte) betreffend Tätlichkeit und Nötigung zum Nachteil von A____
(Beschwerdeführerin). Am 17. Oktober 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft die
Einstellung dieses Strafverfahrens. Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 31. Oktober 2022 an die Staatsanwaltschaft gewandt und dem
Inhalt der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft widersprochen hatte,
überwies die Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten am 2. November 2022
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. In ihrer Stellungnahme vom 5.
Dezember 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin, inzwischen vertreten durch [...],
Advokat, replizierte am 15. März 2023 und beantragt die Aufhebung der
Einstellungsverfügung und die Fortführung des Strafverfahrens gegen die
Beschuldigte.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich
und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und. Art. 393 Abs. 1
lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein
solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und
unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,
sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.
1.
lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1;
BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2020.86 vom 12. April 2022 E.
1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1). Der Strafantragsberechtigte
gilt zudem immer auch als Geschädigter (Art. 115 Abs. 2 StPO; vgl. Riedo, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019,
Art. 30 StGB N 106). Die Begriffe des Strafantragsberechtigten und des
Geschädigten sind insofern kongruent (Mazzuchelli/Postizzi, in Basler Kommentar, 3. Aufl.
2023, Art. 115 StPO N 94; vgl. auch Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 690.). Die Beschwerdeführerin
ist durch die beanzeigten Delikte zweifelsohne selbst und unmittelbar betroffen
und erklärte ihre Beteiligung am Verfahren mit Strafantrag vom 31. Juli 2022 (Polizeirapport
vom 31. Juli 2022, Blatt 3, act. 8).
1.3
1.3.1
Die
Staatsanwaltschaft stellt in ihrem Überweisungsschreiben vom 2. November 2022
die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung in Frage. Die Frist zur Einreichung
einer Beschwerde beträgt zehn Tage seit Zustellung der Verfügung (Art. 322 Abs.
2.
StPO). Die Beschwerde ist innert dieser Frist schriftlich und begründet
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der
Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen
Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird
(Art. 91 Abs. 2 StPO). Verfügungen der Staatsanwaltschaft werden durch
eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung
zugestellt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht
abgeholt, gilt sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als
zugestellt, sofern der Adressat bzw. die Adressatin mit einer Zustellung hatte
rechnen müssen (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Dies findet analog Anwendung bei
einem Postrückbehaltungsauftrag (Riedo,
a.a.O., Art. 90 N 14, mit weiteren Hinweisen), wobei ein Rückbehalteauftrag
oder der Auftrag der Postlagerung die siebentägige Frist nicht verlängern (Arquint, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2023, Art. 85 StPO N 9). Wie der Verfahrensleiter mit Verfügung
vom 10. November 2022 bereits feststellte, ging die angefochtene Einstellungsverfügung
vom 17. Oktober 2022 am 18. Oktober 2022 bei der Poststelle ein und lag bereit
zur Abholung. Die Abholfrist betrug 7 Tage und dauerte bis am 25. Oktober 2022.
Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2022 wurde die Beschwerde somit rechtzeitig erhoben.
1.3.2
Die
Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach
Dispositiv
Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des
Entscheids angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO).
Dabei hat die Beschwerdeführerin zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne sie
die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die
Gründe aufzuführen, welche einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1
lit. b StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die
Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt.
Allerdings ist auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss anzugeben,
inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten
wird, andernfalls ist die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist
zurückzuweisen (Art. 385 Abs. 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,
Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2021.68 vom 23. Juli 2021
E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli 2021 E. 2.1).
In ihrer Eingabe
vom 31. Oktober 2023 setzt sich die Beschwerdeführerin mit der
Einstellungsverfügung auseinander. Sie habe die «Begründung gelesen und
analysiert» und Widersprüche gefunden. Alsdann zitiert sie stellenweise aus der
Einstellungsverfügung, bestreitet Erwägungen und behauptet andere Tatsachen
(act. 4). Zwar geschieht dies in holprigem Deutsch – die Beschwerdeführerin ist
[...] Muttersprache (Polizeirapport, Blatt 4, act. 8) –, die Eingabe der
Beschwerdeführerin lässt sich sinngemäss aber so verstehen, dass sie mit der
Einstellungsverfügung nicht einverstanden ist und dementsprechend deren
Aufhebung verlangt. Insofern genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin den
Ansprüchen einer Laienbeschwerde, womit sie formgerecht erhoben wurde.
1.4 Nach
dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens gegen die
Beschuldigte damit, dass «im Laufe der Ermittlungen kein Fehlverhalten der Beschuldigten
erkennbar gewesen» sei, «weshalb das Verfahren einzustellen» sei. In ihrer Vernehmlassung
zur Beschwerde vom 5. Dezember 2022 führt sie zur Sache aus, dass es sich
vorliegend um ein Bagatelldelikt handle. Aufgrund der Akten und der erhobenen
Beweise, insbesondere des verfügbaren Videomaterials und der Aussagen des
Begleiters ([...], Auskunftsperson), fehle es am hinreichenden Tatverdacht auf
die Begehung eines Straftatbestandes. Deswegen seien weitere Beweiserhebungen
nicht angezeigt gewesen und das Strafverfahren unter diesen Umständen
einzustellen.
2.2 Die
Beschwerdeführerin behauptet einen anderen Sachverhalt als die
Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung. Demnach sei sie von der
Beschuldigten und ihrem Begleiter zu einer Unterschrift gedrängt worden, wobei diese
sie körperlich angegangen hätten, indem sie die Beschwerdeführerin in ihre
Wohnung geschubst und ihr im Türrahmen stehend den Weg versperrt hätten, so dass
die Beschwerdeführerin zumindest kurzzeitig am Verlassen der Wohnung gehindert
worden sei. Deswegen habe die Beschwerdeführerin die Polizei requiriert und
Anzeige wegen Tätlichkeit und Nötigung erstattet. Weiter wird gerügt, dass die Staatsanwaltschaft
die Beschwerdeführerin nicht zur Klärung des Sachverhalts einvernommen, sondern
das Strafverfahren ohne weitere Ermittlungen und Untersuchungshandlungen allein
gestützt auf die Behauptungen der Beschuldigten und ihres Begleiters
eingestellt habe. Deren Behauptungen, die nicht im Rahme einer formellen
Beweisabnahme erfolgt hätten, stünden im Widerspruch zur Beschwerdeführerin.
Dies verwundere jedoch nicht, weil sich die Beschuldigte und deren Begleiter
gegenseitig schützten und entlasten würden (vgl. Replik, act. 12).
Es gehe nicht
an, dass die Staatsanwaltschaft ohne Beweisabnahme, gestützt auf
Schutzbehauptungen der Beschuldigten, das Strafverfahren einstellt. Es hätten die
Beschwerdeführerin und die Beschuldigte unter Wahrung der Teilnahmerechte
befragt werden müssen. Ohne Durchführung dieser Beweisabnahme könne die
Staatsanwaltschaft nicht den Schluss ziehen, dass es an einem hinreichenden
Tatverdacht fehle und ein Freispruch durch das Sachgericht sicher oder
zumindest sehr wahrscheinlich sei. Die telefonischen Angaben des Begleiters,
welcher gemäss Rapport ebenfalls beanzeigt sei, seien nicht als entlastende
Drittangaben, sondern als Schutzbehauptungen zu werten. Es bestünde aufgrund
der Schilderungen der Beschwerdeführerin ein dringender Tatverdacht auf Nötigung
und Tätlichkeiten, was eine formelle Beweiserhebung erfordere (Replik, Ziffer
3, act. 12).
3.
3.1 Gemäss
Art. 309 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft nach Eingang der polizeilichen
Berichte eine Untersuchung, wenn sich daraus und aus ihren eigenen
Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Wenn bereits aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind,
verfügt sie die Nichtanhandnahme des Verfahrens (Art. 310 StPO) und verzichtet
auf die Eröffnung einer Untersuchung. Stellt sich erst aufgrund der
staatsanwaltschaftlichen Untersuchung heraus, dass kein Tatverdacht erhärtet
oder kein Straftatbestand erfüllt ist, erlässt sie eine Einstellungsverfügung
(Art. 319 f. StPO). Andernfalls erhebt sie Anklage (Art. 324 StPO). Ergibt sich
bezüglich einzelner von mehreren beanzeigten Delikten bereits aus der
Strafanzeige, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist, während sich dies in Bezug
auf andere Delikte erst aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung
herausstellt, so kann die Staatsanwaltschaft entweder bezüglich der
erstgenannten Delikte eine Nichtanhandnahme und bezüglich der zweitgenannten
Delikte eine Einstellung verfügen. Es ist ihr aber auch unbenommen, nach
abgeschlossener Untersuchung bezüglich aller Delikte eine Einstellungsverfügung
zu erlassen (AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 1.2.2).
Bei der
Beurteilung dieser Fragen verfügen Staatsanwaltschaft und Beschwerdeinstanz
über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli
2012 E. 2.1). Die Erledigung des Verfahrens mittels
Einstellungsverfügung setzt aber in jedem Fall voraus, dass ein spruchreifes
Beweisergebnis vorliegt (Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 2). Hierzu ist eine umfassende
Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft erforderlich (dies., a.a.O.,
Art. 308 N 7). Weist die Untersuchung wesentliche Lücken auf, ist die
Einstellungsverfügung aufzuheben und der Straffall zur weiteren
Sachverhaltsabklärung an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen (dies.,
a.a.O., Art. 319 N 2).
3.2 In
den Akten befinden sich zur Sache im Wesentlichen der Rapport der
Sicherheitspolizei vom 31. Juli 2022, der mit dem Stempel der Kriminalpolizei
vom 3. August 2022 versehen ist, und eine Aktennotiz der Volontärin der
Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2022, in welcher ein Telefonat vom
selben Tag mit dem Begleiter festgehalten ist. Darüber hinaus befindet sich
noch Videomaterial bei den Akten, auf das die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme
zur Beschwerde Bezug nimmt. Aus der Begründung zur Einstellung geht hervor,
dass sich die Staatsanwaltschaft inhaltlich auf den Polizeirapport und die
Aktennotiz stützt. Im Polizeirapport wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin
die Polizei requiriert und gemeldet habe, dass sie der Beschuldigten, die
Geschäftsräumlichkeiten an die Beschwerdeführerin vermietet habe, die Schlüssel
zu diesen Räumlichkeiten habe zurückgeben wollen. Die Beschuldigte sei jedoch
in Begleitung gekommen, was von der Beschwerdeführerin nicht gewollt gewesen
sei, weshalb es zum Streit gekommen sei und deswegen die Polizei requiriert worden
sei (Polizeirapport, S. 1, act. 8). Jeweils sinngemäss im Rapport festgehalten gab
die Beschwerdeführerin an, sie habe ihre Büroräumlichkeiten übergeben wollen,
die Beschuldigte sei jedoch mit einem ihr unbekannten Mann erschienen. Die
Beschuldigte und ihr Begleiter hätten gewollt, dass die Beschwerdeführerin
etwas unterschreibe. Sie habe jedoch nichts unterschreiben wollen. Als sie habe
gehen wollen, hätten sich die Beschuldigte und ihr Begleiter in den Türrahmen
gestellt, der Beschwerdeführerin so den Weg versperrt und sie zurück in die
Wohnung gestossen. Es sei ihr dann irgendwie doch noch gelungen, aus der
Wohnung zu flüchten (Polizeirapport, S. 2, act. 8).
Die Beschuldigte
hingegen erklärte laut Polizeirapport, sie habe in der Vergangenheit viele
Probleme mit der Mieterin (der Beschwerdeführerin) gehabt und sei erleichtert
gewesen, als die Beschwerdeführerin ihr heute (am 31. Juli 2022) mitgeteilt
habe, dass sie die Schlüssel zurückgeben wolle. Die Beschwerdeführerin sei ihr
gegenüber immer sehr aggressiv und aufbrausend gewesen, weshalb sie den
Begleiter ebenfalls zum Abgabetermin gebeten habe. Als die Beschwerdeführerin
ihren Begleiter gesehen habe, habe sie die Schlüssel nicht mehr zurückgeben wollen.
Sie habe die Beschwerdeführerin gebeten, ihr die Schlüssel zu überlassen. Dann
sei die Beschwerdeführerin wütend aus dem Haus gestampft. Sie habe die
Beschwerdeführerin definitiv nie zurückgehalten, weil sie zu grossen Respekt
vor der Beschwerdeführerin gehabt habe.
Die von der
Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe spielten sich alle in den Räumlichkeiten des
Mietlokals ab. Dort sei sie von der Beschuldigten und ihrem Begleiter zur
Unterschrift gedrängt und von ihnen angegangen worden. Die Beschuldigte
bestreitet dies laut Polizeirapport («[…] die Beschwerdeführerin definitiv nie
zurückgehalten […], Polizeirapport S. 3, act. 8)», der Begleiter bestreiten
dies gemäss Aktennotiz («[…] zu keinem Zeitpunkt habe man sie am Verlassen der
Wohnung gehindert […]», Aktennotiz vom 5. Oktober 2022, act. 8). Die
Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass insbesondere aufgrund der Aktennotiz
und des Videos kein hinreichender Tatverdacht bestand. Das Videomaterial zeigt allerdings
nichts über das Geschehen in den Räumlichkeiten. Zu sehen ist, dass sich die
Beschwerdeführerin, die filmende Beschuldigte und ihr Begleiter ausserhalb der Räumlichkeiten
auf einer öffentlichen Strasse verbal auseinandersetzen. Inwiefern nun die Videoaufnahme
der verbalen Auseinandersetzung auf der Strasse geeignet sein soll, den Tatverdacht
hinsichtlich des Geschehens in den Räumlichkeiten zu entkräften, ist nicht nachvollziehbar
und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht näher erläutert. Die verbale
Auseinandersetzung auf der Aufnahme könnte auch die Fortsetzung eines
vorangegangenen Geschehens in den Räumlichkeiten belegen. Insofern kann die
Aufnahme nicht dahingehend interpretiert werden, dass kein hinreichender
Tatverdacht hinsichtlich des Geschehens in den Räumlichkeiten besteht.
3.3 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weiteren Beweismittel
ausser dem Polizeirapport, der Aktennotiz und der Videoaufnahme in den Akten
vorliegen, die Aufschluss über das Geschehen in den Räumlichkeiten des
Mietobjekts geben. Die Aussagen der Beschuldigten, des Begleiters und der
Beschwerdeführerin sind die wichtigsten Beweismittel, um zu klären, was sich in
den Räumlichkeiten abspielte. Unter diesen Umständen kann es – gerade auch in Hinblick
auf die widersprüchlichen, nur sinngemässen Übernahmen der Aussagen im
Polizeirapport und in der Aktennotiz über das Telefonat mit dem Begleiter, dem
die Beschwerdeführerin nota bene laut Polizeirapport ebenfalls Vorwürfe macht –
im vorliegenden Fall nicht genügen, auf eine förmliche Einvernahme zu
verzichten und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Bei dieser
Ausgangslage kann kaum von durchgeführten Ermittlungen gesprochen werden und
hat die Staatsanwaltschaft vielmehr faktisch eine Nichtanhandnahme verfügt,
deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Jedenfalls wurde der Sachverhalt selbst
unter Berücksichtigung der erhobenen Beweismittel zum Geschehen in den
Räumlichkeiten nicht derart ausreichend geklärt, dass von einem spruchreifen
Beweisergebnis gesprochen werden und eine Einstellungsverfügung ergehen kann.
Die Staatsanwaltschaft hätte die Beteiligten förmlich einvernehmen müssen, um
das Geschehen in den Räumlichkeiten zu klären, was nachzuholen ist.
4.
Nach dem Gesagten
ist die Einstellungsverfügung vom 17. Oktober 2023 aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Beteiligten einzuvernehmen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428
Abs. 4 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Unrecht
verfügten Verfahrenseinstellung die Ursache für das Beschwerdeverfahren gesetzt.
Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – die
Entschädigungs- und Genugtuungsfolge. Daher hat die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung für ihre Aufwendungen
im Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse (vgl. AGE BES.2022.167 E. 4, mit
weiteren Hinweisen). Mangels eingereichter Honorarnote ist der Aufwand des Rechtsvertreters,
[...], Advokat, zu schätzen, wobei vier Stunden angemessen erscheinen. Der
Aufwand ist zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen,
sodass sich die zuzusprechende Parteientschädigung auf CHF 1'000.– (inkl.
Auslagen), zzgl. 7,7 % MWST in Höhe von CHF 77.–, insgesamt
CHF 1'077.– beläuft.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Einstellungsverfügung vom 17. Oktober 2022 wird
aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Beteiligten
einzuvernehmen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus
der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'077.– (inkl.
Auslagen und MWST) ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Seyit Eren
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.