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Entscheid

BES.2022.165

Verfahrenseinstellung

16. Januar 2024Deutsch14 min

Aktenzeichen VT.[...] führte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.165

ENTSCHEID

vom 16. Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

B____

Beschwerdegegnerin 2

[...] Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 17. Oktober 2022

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Unter dem

Aktenzeichen VT.[...] führte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen B____

(Beschuldigte) betreffend Tätlichkeit und Nötigung zum Nachteil von A____

(Beschwerdeführerin). Am 17. Oktober 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft die

Einstellung dieses Strafverfahrens. Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit

Schreiben vom 31. Oktober 2022 an die Staatsanwaltschaft gewandt und dem

Inhalt der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft widersprochen hatte,

überwies die Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten am 2. November 2022

zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. In ihrer Stellungnahme vom 5.

Dezember 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin, inzwischen vertreten durch [...],

Advokat, replizierte am 15. März 2023 und beantragt die Aufhebung der

Einstellungsverfügung und die Fortführung des Strafverfahrens gegen die

Beschuldigte.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich

und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und. Art. 393 Abs. 1

lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein

solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und

unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,

sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.

1.

lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1;

BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2020.86 vom 12. April 2022 E.

1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1). Der Strafantragsberechtigte

gilt zudem immer auch als Geschädigter (Art. 115 Abs. 2 StPO; vgl. Riedo, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019,

Art. 30 StGB N 106). Die Begriffe des Strafantragsberechtigten und des

Geschädigten sind insofern kongruent (Mazzuchelli/Postizzi, in Basler Kommentar, 3. Aufl.

2023, Art. 115 StPO N 94; vgl. auch Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen

Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 690.). Die Beschwerdeführerin

ist durch die beanzeigten Delikte zweifelsohne selbst und unmittelbar betroffen

und erklärte ihre Beteiligung am Verfahren mit Strafantrag vom 31. Juli 2022 (Polizeirapport

vom 31. Juli 2022, Blatt 3, act. 8).

1.3

1.3.1

Die

Staatsanwaltschaft stellt in ihrem Überweisungsschreiben vom 2. November 2022

die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung in Frage. Die Frist zur Einreichung

einer Beschwerde beträgt zehn Tage seit Zustellung der Verfügung (Art. 322 Abs.

2.

StPO). Die Beschwerde ist innert dieser Frist schriftlich und begründet

einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der

Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten,

wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen

Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird

(Art. 91 Abs. 2 StPO). Verfügungen der Staatsanwaltschaft werden durch

eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung

zugestellt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht

abgeholt, gilt sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als

zugestellt, sofern der Adressat bzw. die Adressatin mit einer Zustellung hatte

rechnen müssen (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Dies findet analog Anwendung bei

einem Postrückbehaltungsauftrag (Riedo,

a.a.O., Art. 90 N 14, mit weiteren Hinweisen), wobei ein Rückbehalteauftrag

oder der Auftrag der Postlagerung die siebentägige Frist nicht verlängern (Arquint, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2023, Art. 85 StPO N 9). Wie der Verfahrensleiter mit Verfügung

vom 10. November 2022 bereits feststellte, ging die angefochtene Einstellungsverfügung

vom 17. Oktober 2022 am 18. Oktober 2022 bei der Poststelle ein und lag bereit

zur Abholung. Die Abholfrist betrug 7 Tage und dauerte bis am 25. Oktober 2022.

Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2022 wurde die Beschwerde somit rechtzeitig erhoben.

1.3.2

Die

Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach

Dispositiv

Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des

Entscheids angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO).

Dabei hat die Beschwerdeführerin zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne sie

die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die

Gründe aufzuführen, welche einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1

lit. b StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die

Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt.

Allerdings ist auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss anzugeben,

inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten

wird, andernfalls ist die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist

zurückzuweisen (Art. 385 Abs. 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,

Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2021.68 vom 23. Juli 2021

E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli 2021 E. 2.1).

In ihrer Eingabe

vom 31. Oktober 2023 setzt sich die Beschwerdeführerin mit der

Einstellungsverfügung auseinander. Sie habe die «Begründung gelesen und

analysiert» und Widersprüche gefunden. Alsdann zitiert sie stellenweise aus der

Einstellungsverfügung, bestreitet Erwägungen und behauptet andere Tatsachen

(act. 4). Zwar geschieht dies in holprigem Deutsch – die Beschwerdeführerin ist

[...] Muttersprache (Polizeirapport, Blatt 4, act. 8) –, die Eingabe der

Beschwerdeführerin lässt sich sinngemäss aber so verstehen, dass sie mit der

Einstellungsverfügung nicht einverstanden ist und dementsprechend deren

Aufhebung verlangt. Insofern genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin den

Ansprüchen einer Laienbeschwerde, womit sie formgerecht erhoben wurde.

1.4 Nach

dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Die

Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens gegen die

Beschuldigte damit, dass «im Laufe der Ermittlungen kein Fehlverhalten der Beschuldigten

erkennbar gewesen» sei, «weshalb das Verfahren einzustellen» sei. In ihrer Vernehmlassung

zur Beschwerde vom 5. Dezember 2022 führt sie zur Sache aus, dass es sich

vorliegend um ein Bagatelldelikt handle. Aufgrund der Akten und der erhobenen

Beweise, insbesondere des verfügbaren Videomaterials und der Aussagen des

Begleiters ([...], Auskunftsperson), fehle es am hinreichenden Tatverdacht auf

die Begehung eines Straftatbestandes. Deswegen seien weitere Beweiserhebungen

nicht angezeigt gewesen und das Strafverfahren unter diesen Umständen

einzustellen.

2.2 Die

Beschwerdeführerin behauptet einen anderen Sachverhalt als die

Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung. Demnach sei sie von der

Beschuldigten und ihrem Begleiter zu einer Unterschrift gedrängt worden, wobei diese

sie körperlich angegangen hätten, indem sie die Beschwerdeführerin in ihre

Wohnung geschubst und ihr im Türrahmen stehend den Weg versperrt hätten, so dass

die Beschwerdeführerin zumindest kurzzeitig am Verlassen der Wohnung gehindert

worden sei. Deswegen habe die Beschwerdeführerin die Polizei requiriert und

Anzeige wegen Tätlichkeit und Nötigung erstattet. Weiter wird gerügt, dass die Staatsanwaltschaft

die Beschwerdeführerin nicht zur Klärung des Sachverhalts einvernommen, sondern

das Strafverfahren ohne weitere Ermittlungen und Untersuchungshandlungen allein

gestützt auf die Behauptungen der Beschuldigten und ihres Begleiters

eingestellt habe. Deren Behauptungen, die nicht im Rahme einer formellen

Beweisabnahme erfolgt hätten, stünden im Widerspruch zur Beschwerdeführerin.

Dies verwundere jedoch nicht, weil sich die Beschuldigte und deren Begleiter

gegenseitig schützten und entlasten würden (vgl. Replik, act. 12).

Es gehe nicht

an, dass die Staatsanwaltschaft ohne Beweisabnahme, gestützt auf

Schutzbehauptungen der Beschuldigten, das Strafverfahren einstellt. Es hätten die

Beschwerdeführerin und die Beschuldigte unter Wahrung der Teilnahmerechte

befragt werden müssen. Ohne Durchführung dieser Beweisabnahme könne die

Staatsanwaltschaft nicht den Schluss ziehen, dass es an einem hinreichenden

Tatverdacht fehle und ein Freispruch durch das Sachgericht sicher oder

zumindest sehr wahrscheinlich sei. Die telefonischen Angaben des Begleiters,

welcher gemäss Rapport ebenfalls beanzeigt sei, seien nicht als entlastende

Drittangaben, sondern als Schutzbehauptungen zu werten. Es bestünde aufgrund

der Schilderungen der Beschwerdeführerin ein dringender Tatverdacht auf Nötigung

und Tätlichkeiten, was eine formelle Beweiserhebung erfordere (Replik, Ziffer

3, act. 12).

3.

3.1 Gemäss

Art. 309 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft nach Eingang der polizeilichen

Berichte eine Untersuchung, wenn sich daraus und aus ihren eigenen

Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Wenn bereits aufgrund der

Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind,

verfügt sie die Nichtanhandnahme des Verfahrens (Art. 310 StPO) und verzichtet

auf die Eröffnung einer Untersuchung. Stellt sich erst aufgrund der

staatsanwaltschaftlichen Untersuchung heraus, dass kein Tatverdacht erhärtet

oder kein Straftatbestand erfüllt ist, erlässt sie eine Einstellungsverfügung

(Art. 319 f. StPO). Andernfalls erhebt sie Anklage (Art. 324 StPO). Ergibt sich

bezüglich einzelner von mehreren beanzeigten Delikten bereits aus der

Strafanzeige, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist, während sich dies in Bezug

auf andere Delikte erst aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung

herausstellt, so kann die Staatsanwaltschaft entweder bezüglich der

erstgenannten Delikte eine Nichtanhandnahme und bezüglich der zweitgenannten

Delikte eine Einstellung verfügen. Es ist ihr aber auch unbenommen, nach

abgeschlossener Untersuchung bezüglich aller Delikte eine Einstellungsverfügung

zu erlassen (AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 1.2.2).

Bei der

Beurteilung dieser Fragen verfügen Staatsanwaltschaft und Beschwerdeinstanz

über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli

2012 E. 2.1). Die Erledigung des Verfahrens mittels

Einstellungsverfügung setzt aber in jedem Fall voraus, dass ein spruchreifes

Beweisergebnis vorliegt (Landshut/Bosshard,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 2). Hierzu ist eine umfassende

Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft erforderlich (dies., a.a.O.,

Art. 308 N 7). Weist die Untersuchung wesentliche Lücken auf, ist die

Einstellungsverfügung aufzuheben und der Straffall zur weiteren

Sachverhaltsabklärung an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen (dies.,

a.a.O., Art. 319 N 2).

3.2 In

den Akten befinden sich zur Sache im Wesentlichen der Rapport der

Sicherheitspolizei vom 31. Juli 2022, der mit dem Stempel der Kriminalpolizei

vom 3. August 2022 versehen ist, und eine Aktennotiz der Volontärin der

Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2022, in welcher ein Telefonat vom

selben Tag mit dem Begleiter festgehalten ist. Darüber hinaus befindet sich

noch Videomaterial bei den Akten, auf das die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme

zur Beschwerde Bezug nimmt. Aus der Begründung zur Einstellung geht hervor,

dass sich die Staatsanwaltschaft inhaltlich auf den Polizeirapport und die

Aktennotiz stützt. Im Polizeirapport wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin

die Polizei requiriert und gemeldet habe, dass sie der Beschuldigten, die

Geschäftsräumlichkeiten an die Beschwerdeführerin vermietet habe, die Schlüssel

zu diesen Räumlichkeiten habe zurückgeben wollen. Die Beschuldigte sei jedoch

in Begleitung gekommen, was von der Beschwerdeführerin nicht gewollt gewesen

sei, weshalb es zum Streit gekommen sei und deswegen die Polizei requiriert worden

sei (Polizeirapport, S. 1, act. 8). Jeweils sinngemäss im Rapport festgehalten gab

die Beschwerdeführerin an, sie habe ihre Büroräumlichkeiten übergeben wollen,

die Beschuldigte sei jedoch mit einem ihr unbekannten Mann erschienen. Die

Beschuldigte und ihr Begleiter hätten gewollt, dass die Beschwerdeführerin

etwas unterschreibe. Sie habe jedoch nichts unterschreiben wollen. Als sie habe

gehen wollen, hätten sich die Beschuldigte und ihr Begleiter in den Türrahmen

gestellt, der Beschwerdeführerin so den Weg versperrt und sie zurück in die

Wohnung gestossen. Es sei ihr dann irgendwie doch noch gelungen, aus der

Wohnung zu flüchten (Polizeirapport, S. 2, act. 8).

Die Beschuldigte

hingegen erklärte laut Polizeirapport, sie habe in der Vergangenheit viele

Probleme mit der Mieterin (der Beschwerdeführerin) gehabt und sei erleichtert

gewesen, als die Beschwerdeführerin ihr heute (am 31. Juli 2022) mitgeteilt

habe, dass sie die Schlüssel zurückgeben wolle. Die Beschwerdeführerin sei ihr

gegenüber immer sehr aggressiv und aufbrausend gewesen, weshalb sie den

Begleiter ebenfalls zum Abgabetermin gebeten habe. Als die Beschwerdeführerin

ihren Begleiter gesehen habe, habe sie die Schlüssel nicht mehr zurückgeben wollen.

Sie habe die Beschwerdeführerin gebeten, ihr die Schlüssel zu überlassen. Dann

sei die Beschwerdeführerin wütend aus dem Haus gestampft. Sie habe die

Beschwerdeführerin definitiv nie zurückgehalten, weil sie zu grossen Respekt

vor der Beschwerdeführerin gehabt habe.

Die von der

Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe spielten sich alle in den Räumlichkeiten des

Mietlokals ab. Dort sei sie von der Beschuldigten und ihrem Begleiter zur

Unterschrift gedrängt und von ihnen angegangen worden. Die Beschuldigte

bestreitet dies laut Polizeirapport («[…] die Beschwerdeführerin definitiv nie

zurückgehalten […], Polizeirapport S. 3, act. 8)», der Begleiter bestreiten

dies gemäss Aktennotiz («[…] zu keinem Zeitpunkt habe man sie am Verlassen der

Wohnung gehindert […]», Aktennotiz vom 5. Oktober 2022, act. 8). Die

Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass insbesondere aufgrund der Aktennotiz

und des Videos kein hinreichender Tatverdacht bestand. Das Videomaterial zeigt allerdings

nichts über das Geschehen in den Räumlichkeiten. Zu sehen ist, dass sich die

Beschwerdeführerin, die filmende Beschuldigte und ihr Begleiter ausserhalb der Räumlichkeiten

auf einer öffentlichen Strasse verbal auseinandersetzen. Inwiefern nun die Videoaufnahme

der verbalen Auseinandersetzung auf der Strasse geeignet sein soll, den Tatverdacht

hinsichtlich des Geschehens in den Räumlichkeiten zu entkräften, ist nicht nachvollziehbar

und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht näher erläutert. Die verbale

Auseinandersetzung auf der Aufnahme könnte auch die Fortsetzung eines

vorangegangenen Geschehens in den Räumlichkeiten belegen. Insofern kann die

Aufnahme nicht dahingehend interpretiert werden, dass kein hinreichender

Tatverdacht hinsichtlich des Geschehens in den Räumlichkeiten besteht.

3.3 Zusammenfassend

ist festzustellen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weiteren Beweismittel

ausser dem Polizeirapport, der Aktennotiz und der Videoaufnahme in den Akten

vorliegen, die Aufschluss über das Geschehen in den Räumlichkeiten des

Mietobjekts geben. Die Aussagen der Beschuldigten, des Begleiters und der

Beschwerdeführerin sind die wichtigsten Beweismittel, um zu klären, was sich in

den Räumlichkeiten abspielte. Unter diesen Umständen kann es – gerade auch in Hinblick

auf die widersprüchlichen, nur sinngemässen Übernahmen der Aussagen im

Polizeirapport und in der Aktennotiz über das Telefonat mit dem Begleiter, dem

die Beschwerdeführerin nota bene laut Polizeirapport ebenfalls Vorwürfe macht –

im vorliegenden Fall nicht genügen, auf eine förmliche Einvernahme zu

verzichten und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Bei dieser

Ausgangslage kann kaum von durchgeführten Ermittlungen gesprochen werden und

hat die Staatsanwaltschaft vielmehr faktisch eine Nichtanhandnahme verfügt,

deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Jedenfalls wurde der Sachverhalt selbst

unter Berücksichtigung der erhobenen Beweismittel zum Geschehen in den

Räumlichkeiten nicht derart ausreichend geklärt, dass von einem spruchreifen

Beweisergebnis gesprochen werden und eine Einstellungsverfügung ergehen kann.

Die Staatsanwaltschaft hätte die Beteiligten förmlich einvernehmen müssen, um

das Geschehen in den Räumlichkeiten zu klären, was nachzuholen ist.

4.

Nach dem Gesagten

ist die Einstellungsverfügung vom 17. Oktober 2023 aufzuheben und die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Beteiligten einzuvernehmen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428

Abs. 4 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Unrecht

verfügten Verfahrenseinstellung die Ursache für das Beschwerdeverfahren gesetzt.

Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – die

Entschädigungs- und Genugtuungsfolge. Daher hat die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung für ihre Aufwendungen

im Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse (vgl. AGE BES.2022.167 E. 4, mit

weiteren Hinweisen). Mangels eingereichter Honorarnote ist der Aufwand des Rechtsvertreters,

[...], Advokat, zu schätzen, wobei vier Stunden angemessen erscheinen. Der

Aufwand ist zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen,

sodass sich die zuzusprechende Parteientschädigung auf CHF 1'000.– (inkl.

Auslagen), zzgl. 7,7 % MWST in Höhe von CHF 77.–, insgesamt

CHF 1'077.– beläuft.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die Einstellungsverfügung vom 17. Oktober 2022 wird

aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Beteiligten

einzuvernehmen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus

der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'077.– (inkl.

Auslagen und MWST) ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegnerin 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Seyit Eren

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.