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Entscheid

BES.2022.167

Verfahrenseinstellung

24. März 2023Deutsch27 min

Uhr, an einer nicht bewilligten Demonstration («Demo Basel-Nazifrei-Prozess») vor

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.167

ENTSCHEID

vom 24.

März 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 1. November 2022

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) wurde vorgeworfen, am 4. Juli 2020, ab ca. 15:30

Uhr, an einer nicht bewilligten Demonstration («Demo Basel-Nazifrei-Prozess») vor

dem Gebäude der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an der Binningerstrasse 21 in

Basel mitgewirkt zu haben. Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt leitete daher

gegen den zum Tatzeitpunkt jugendlichen Beschwerdeführer ein Strafverfahren (Verfahrensnummer

VJ.[...]) ein. Am 17. Dezember 2020 erstattete der Beschwerdeführer,

vertreten durch [...], Advokat, bei der Jugendanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt

und stellte Strafantrag für sämtliche in Betracht fallende Delikte. Dem

Beschwerdeführer sei anlässlich der Demonstration plötzlich und ohne Vorwarnung

sowie ohne erkennbaren rechtmässigen Grund von einem Polizisten oder einer

Polizistin aus einer Distanz von ca. 1-2 Meter Pfefferspray direkt in die Augen

eingesprüht worden. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer Video- und Fotomaterial

bei. In der Folge stellte die Jugendanwaltschaft das gegen den Beschwerdeführer

laufende Jugendstrafverfahren mit Verfügung vom 6. August 2021 ein und die

Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Körperverletzung

und Amtsmissbrauchs. Im Zuge der Ermittlungen wurden im Wesentlichen das

Bildmaterial gesichtet und analysiert sowie das personalisierte Aufgebot zum

Polizeieinsatz vom 4. Juli 2020, «Basel Nazifrei», im Rahmen der

behördlichen Rechtshilfe beigezogen. Mit Schreiben vom 10. August 2022 kündigte

die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Verfahrenseinstellung an und

gewährte ihm Frist zur Einreichung von Beweisanträgen. Mit Eingabe seines

Rechtsvertreters vom 17. Oktober 2022 stellte der Beschwerdeführer den

Antrag, der Polizeibeamte mit der OD-Nummer B____ sei namentlich zu eruieren

und als beschuldigte Person zur Sache zu befragen. Des Weiteren beantragte er

die vollständige Akteneinsicht einschliesslich des beigezogenen

personalisierten Aufgebots zum Polizeieinsatz vom 4. Juli 2020, welchen

die Staatsanwaltschaft bisher in krasser Verletzung des Akteneinsichtsrechts

nicht zu den Verfahrensakten gegeben habe. Mit Verfügung vom 1. November

2022 stellte die Staatsanwaltschaft die gestützt auf die genannte Strafanzeige

eröffnete Strafuntersuchung kostenlos ein, da die beschuldigte Person nicht

feststehe und die fraglichen Straftatbestände nicht erfüllt seien. Weiter

verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einvernahme des Polizeibeamten mit

der OD-Nummer B____ und lehnte eine Einsicht des Rechtsvertreters des

Beschwerdeführers in das personalisierte Aufgebot des Polizeieinsatzes vom

4. Juli 2020 ab.

Gegen diese Verfügung

hat der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. November

2022 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben.

Darin beantragt er, die Einstellungsverfügung vom 1. November 2022 sei

aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Polizeibeamten

mit der OD-Nummer B____ Anklage zu erheben, eventualiter einen Strafbefehl zu

erlassen. Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer

uneingeschränkte Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten zu gewähren, insbesondere

dem Beschwerdeführer das personalisierte Aufgebot des Polizeieinsatzes vom 4. Juli

2020, «Basel Nazifrei», herauszugeben. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt

der Beschwerdeführer, Möglichkeit zur Replik auf eine allfällige Stellungnahme zu

erhalten; alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin

bzw. des Staates. Mit Eingabe vom 10. November 2022 hat der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung mit weiterem

Video- und Bildmaterial eingereicht. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Rahmen

ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2022, mit der sie dem

Appellationsgericht auch die Verfahrensakten im Verfahren UT.[...] eingereicht

hat, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Mit Eingabe vom 20. Dezember

2022 hat sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit dem Antrag auf

Gutheissung der Beschwerde replicando vernehmen lassen und seine Honorarnote eingereicht.

In Bezug auf den weiteren Schriftverkehr wird der Vollständigkeit halber auf

die Akten im Verfahren BES.2022.167 verwiesen.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten (einschliesslich

der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, darunter auch das

personalisierte Aufgebot zum Polizeieinsatz vom 4. Juli 2020) ergangen.

Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich –

soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen (Einstellungs-)Verfügungen

der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet

Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie

Art. 319 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines

Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben etwa

Anzeigesteller, welche durch die angezeigten Delikte selbst und unmittelbar in

ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren

als Straf- oder Zivilkläger (Privatklägerschaft) zu beteiligen (Art. 104

Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl.

AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1;

BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Vorliegend hat sich

der Beschwerdeführer mit seiner Strafanzeige vom 17. Dezember 2022

(act. 8, S. 51 ff.) und dem darin gestellten Strafantrag für

sämtliche in Betracht fallende Delikte als Privatkläger konstituiert

(vgl. Art. 118 StPO). In Bezug auf die Einstellung dieses Verfahrens durch

die Staatsanwaltschaft ist der Beschwerdeführer insofern persönlich betroffen,

als der von ihm angezeigte Pfeffersprayeinsatz zu seinem Nachteil ausgeführt

worden sein soll. Persönlich betroffen ist er auch in Bezug auf den mit der Einstellungsverfügung

Ziff. 3 abgewiesenen Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in das

personalisierte Aufgebot des Polizeieinsatzes vom 4. Juli 2020, da darin

eine Einschränkung seines Akteneinsichtsrechts liegt. Damit ist der Beschwerdeführer

zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde, einschliesslich der

Beschwerdeergänzung vom 10. November 2022 (act. 2 und 4), ist zudem

form- und fristgerecht erhoben worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass

auf sie einzutreten ist. Die Kognition ist frei (Art. 393 Abs. 2

StPO).

2.

2.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung

des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist,

(lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen,

(lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder

Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher

Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die

Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens

in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher

Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem

Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV,

SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319

in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in

dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen

(vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020

E. 3.1, BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E. 2.1, jeweils mit Hinweisen). Eine

Verfahrenseinstellung ist nach der Rechtsprechung nur dann anzuordnen, wenn bei

Anklageerhebung ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des

Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die

Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer

Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anmutet (statt vieler: AGE

BES.2021.28 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 mit Hinweisen; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO

N 8).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 1. November 2022 das

Strafverfahren UT.[...] ein, mit der Begründung, die beschuldigte Person stehe

nicht fest und die fraglichen Straftatbestände seien nicht erfüllt

(act. 1, S. 1). Ihre Einschätzung stützt die Staatsanwaltschaft im

Wesentlichen darauf, im Zuge der Einkesselung und Kontrolle der Demonstrierenden

durch die Polizei, habe sich der Beschwerdeführer auf eine erhöhte

Rollstuhlrampe begeben, um das Geschehen mit seinem Mobiltelefon zu filmen.

Dabei sei er, eine PET-Flasche in der Hand haltend, auf einen uniformierten

Polizeibeamten zugegangen, woraufhin ihn dieser mit OC-Spray besprüht habe (act. 1,

Rn. 1). Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Identität

des beteiligten Polizisten, hätten zu keinem Ergebnis geführt. Das Gesicht des betreffenden

Polizisten werde durch den Helm bzw. das Visier zu stark verdeckt und die auf

der Uniform aufgedruckte Nummer sei nur teilweise leserlich. Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe zwar geltend gemacht, er habe den

Polizeibeamten identifizieren können, und beantragt, es sei dementsprechend der

Polizeibeamte mit der OD-Nummer B____ namentlich zu eruieren und als

Beschuldigter zu befragen. Auf die Einvernahme des erwähnten Polizisten könne

aber im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden, da hiervon

kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten sei. Zudem sei im Lichte der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Tatbestand des Amtsmissbrauchs kein

strafrechtlich relevantes Verhalten des fraglichen Polizisten zu erkennen. Der

Beschwerdeführer habe sich in einer erhöhten Position befunden und mit einer

PET-Flasche auf der Hand immer weiter auf den Polizisten zubewegt, was vom Polizisten

als Drohung habe aufgefasst werden müssen. In casu hätten zahlreiche

Kundgebungsteilnehmer PET-Flasche gegen die Einsatzkräfte geworfen, wobei

mindestens eine Polizistin verletzt worden sei. Ein polizeiliches Eingreifen

sei unter diesen Umständen angezeigt gewesen, zumal die Polizei die

Kundgebungsteilnehmer mehrfach aufgefordert habe, sich freiwillig zu entfernen,

ansonsten Zwang angewendet werden müsse. Beim OC-Spray handle es sich zudem um

ein vergleichsweise mildes Zwangsmittel, dessen Einsatz zur Gefahrenabwehr bzw.

der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit durch die Polizei im Sinne

von Art. 14 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gerechtfertigt

gewesen sei (act. 1, Rn. 2.1). Im Übrigen erfassten die kurzen

Filmsequenzen die Dynamik der rund dreistündigen Demonstration nicht ganzheitlich,

weshalb sie nur bedingt zur Beurteilung des Verhaltens des Polizeibeamten

herangezogen werden könnten (act. 1, Rn. 2.4).

2.3

In

seiner Beschwerde vom 9. November 2022 macht der Beschwerdeführer im

Wesentlichen geltend, am 4. Juli 2020 habe im Bereich

Staatsanwaltschaft/Nachtigallenwäldeli eine Spontandemo als Protest gegen die

Staatsanwaltschaft stattgefunden, welche gemäss Videomaterial seitens der

Demonstrierenden absolut friedlich verlaufen sei (act. 2, Rn. 9 ff.).

Das Verhalten des sich vor Ort befindlichen Beschwerdeführers habe sich darauf

beschränkt, das Geschehen filmisch festzuhalten. Währenddessen sei ihm von der

Seite her plötzlich und ohne Vorwarnung sowie ohne erkennbaren rechtmässigen

Grund von einem Polizisten oder einer Polizistin aus einer Distanz von ca. 1-2

m mit Pfefferspray direkt in die Augen gesprüht worden. Aus diesem Grunde habe der

Beschwerdeführer am 17. Dezember 2020 Strafanzeige erstattet und

Strafantrag für sämtliche in Betracht fallende Delikte gestellt. Zum Beleg habe

er das von ihm gedrehte Video (Video «4.7.») sowie Standbilder davon

eingereicht. Die Jugendanwaltschaft, die gegen den Beschwerdeführer ebenfalls

ein Strafverfahren geführt habe, habe dieses gestützt auf das Video «4.7.» eingestellt

und in ihrem Einstellungsbeschluss festgehalten, dass der Einsatz des

Pfeffersprays völlig unerwartet und ohne Vorwarnung sowie augenscheinlich ohne

akute Bedrohungssituation erfolgt sei (act. 2, Rn. 13 f.). Der

Beschwerdeführer habe am 17. Oktober 2022 beantragt, dass der

Polizeibeamte mit der OD-Nummer B____ namentlich zu eruieren und als beschuldigte

Person zur Sache zu befragen sei, da bei einer Betrachtung der bereits

eingereichten Standbilder und des Videos «4.7» sowie vom Beschwerdeführer mit

genauer Laufzeit bezeichneter Sequenzen weiterer in den Akten befindlicher

Videos sowohl das Gesicht als auch die OD-Nummer des betreffenden Polizisten deutlich

erkennbar seien (act. 2, Rn. 22 f.). Die Staatsanwaltschaft könne nur

dann auf eine Einvernahme der beschuldigten Person verzichten, wenn sie im

Anschluss daran einen Strafbefehl erlasse, nicht aber, wenn sie das Verfahren

einstelle (act. 2, Rn. 25 f.). Die Herausgabe des Namens des

fraglichen Polizeibeamten und damit die Herausgabe des personalisierten Aufgebots

des Polizeieinsatzes vom 4. Juli 2020 im Rahmen des Akteneinsichtsrechts seien

unerlässlich, um die Zivilansprüche des Beschwerdeführers geltend zu machen und

durchzusetzen. Zudem gebe es im Strafverfahren keine Geheimakten (act. 2, Rn. 35 ff.).

2.4

Die

Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 im

Wesentlichen aus, dass die Schilderungen des Rechtsvertreters des

Beschwerdeführers, wonach von den Demonstrierenden keinerlei Gewalttätigkeit

ausgegangen sei, klar tatsachenwidrig seien. Sodann sei die Staatsanwaltschaft

nicht an den Entscheid der Jugendanwaltschaft gebunden, da im

Jugendstrafverfahren – anders als im von der Staatsanwaltschaft geführten

Verfahren – der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen wegleitend seien.

2.5

Mit

Replik vom 20. Dezember 2022 betonte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,

seine Bewertung der Demonstration als friedlich stütze sich auf das gesamte

verfügbare Videomaterial. Im Übrigen verwies er vollumfänglich auf die

Beschwerdeschrift.

3.

3.1

Die

Staatsanwaltschaft beruft sich in ihrer Einstellungsverfügung auf Art. 319

StPO, ohne nach den einzelnen Einstellungsgründen zu unterscheiden. Im Ergebnis

geht die Staatsanwaltschaft aber davon aus, es habe kein Tatverdacht erhärtet

werden können, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1

lit. a StPO), es sei kein Straftatbestand erfüllt (Art. 319

Abs. 1 lit. b StPO) bzw. Rechtfertigungs­gründe würden

allfällige Straftatbestände unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1

lit. c StPO).

3.2

3.2.1

Zunächst

begründet die Staatsanwaltschaft ihre Einstellungsverfügung damit, die

Ermittlungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Identität des beteiligten

Polizisten, hätten zu keinem Ergebnis geführt (act. 1, Rn. 2.1, siehe

hierzu auch oben E. 2.2).

3.2.2

Wie

der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und seiner Beschwerdeergänzung aber ausführlich

und überzeugend darlegt (act. 2, Rz. 16 ff.; act. 4,

Rz. 1 ff.), liegt umfangreiches Bild- und Videomaterial vor, aus dem

sich zahlreiche Indizien ergeben, dass es sich beim fraglichen Polizisten um

jenen mit der OD-Nummer B____ handeln könnte.

3.2.3

So

zeigt eine summarische Durchsicht des Videomaterials, dass der mutmasslich mit

Pfefferspray in Richtung des Beschwerdeführers sprühende Polizeibeamte diverse

besondere Merkmale trägt, nämlich einen Helm ohne Markierungsnummer, einen

schwarzen Mundschutz mit der Aufschrift «POLIZEI», eine PET-Flasche mit […]-farbigem

Verschlussdeckel in seiner rechten Beintasche sowie – ebenfalls auf der rechten

Seite – seine Schusswaffe, wobei letztere am Boden des Griffs beim

Magazineinlass ein farbiges Wappen, mutmasslich jenes des Kantons C____, trägt (zum

Ganzen Verfahrensakten, USB-Stick «[...]», Video C0040, Laufzeit 00:09 Minuten;

act. 3, USB-Stick 2, Video «C0014-vergrössert», Laufzeit 00:08 ff. Minuten;

act. 3, USB-Stick 2, Video «C0040-vergrössert», insbesondere Laufzeit

00:08 bis 00:10; vgl. auch act. 5, USB-Stick 3, Video «C0016 – 3.50 ff.

– Waffengriff – Kanton C____», Laufzeit 00:13 bis 00:19 Minuten; siehe zum

Mundschutz sowie zur PET-Flasche mit dem […]-farbigen Drehverschluss im

Besonderen auch die Standbilder in den Verfahrensakten, act. 8,

Akt. S. 69 bis 73).

Sodann ist auf

dem vom Beschwerdeführer aus seiner Perspektive gefilmten Video «4.7» (siehe Verfahrensakten,

DVD «[...]/Strafanzeige Polizeigewalt» bzw. act. 3, USB-Stick 2) beim

Standbild zur Laufzeit von 01:14 Minuten prima vista erkennbar, dass die

OD-Nummer des sprühenden Polizeibeamten mit einer «D____» beginnt und auf «E____»

endet. Auch auf einem von der Staatsanwaltschaft angefertigten, gut aufgelösten

Standbild der Szene (Verfahrensakten, act. 8, S. 71), muten die erste Ziffer

der OD-Nummer des sprühenden Polizeibeamten als «D____» und die letzte als «E____»

an. Diese beiden Ziffern identifizierte auch Kriminalkommissär F____ als «D____»

und «E____» (siehe E-Mail vom 24. Februar 2021, Verfahrensakten,

act. 8, S. 74). Geht man davon aus, dass die letzte Ziffer eine «E____»

ist, scheint keine andere OD-Nummer auf der Einsatzliste der Kantonspolizei zur

Kundgebung vom 4. Juli 2020 Demo Basel Nazifrei-Prozess» (Verfahrensakten,

act. 8, S. 35 ff., insbesondere S. 38) besser zu besagtem

Standbild zu passen als die «B____».

Auf einem

anderen Video (act. 3, USB-Stick 1, Ordner [...], Unterordner [...] - Stick 1 [...],

Video «C0015») steht ein Polizeibeamter gleich zu Beginn für längere Zeit im

Vordergrund, wobei dieser eine Dienstwaffe mit Wappen am Magazinboden des

Pistolengriffs trägt, welches wiederum prima vista dem Wappen des Kantons C____

entspricht. Weiter trägt besagter Polizeibeamter eine PET-Flasche mit einem […]-farbigen

Drehverschluss in der rechten Beintasche sowie einen schwarzen Mundschutz mit

der Aufschrift «POLIZEI». Seine OD-Nummer ist insbesondere bei Anhalten des

Videos (etwa bei der Laufzeit 00:04 Minuten und 00:24) deutlich als «B____»

identifizierbar. Auch das Gesicht des besagten Polizeibeamten ist trotz

Mundschutz teilweise gut erkennbar und zumindest auf den ersten Blick nicht mit

dem Gesicht des mit Pfefferspray sprühenden Polizeibeamten gemäss dem oben

erwähnten Video- und Fotomaterial unvereinbar (siehe zum Ganzen auch act. 3,

USB-Stick 1, Ordner [...], Unterordner [...] - Stick 1 [...], Video «C0014»,

Laufzeit 11:21 ff. Minuten; Video «C0015 – 0.00 ff. – Waffengriff – Kanton

C____– OD.B____»; act. 3, USB-Stick 2, Video «C0015-vergrössert», bei

Laufzeit 00:03 Minuten; vgl. ausserdem die Standbilder in act. 3,

Beilage 10-13 und act. 5; act. 3, USB-Stick 1, Ordner [...], Unterordner [...]

- Stick 1 [...], Video «C0016», Laufzeit 03:50, 04:30, 04:39, 04:49, 04:58,

05:48 und 13:58 Minuten).

3.2.4

An

dieser Stelle ist nicht einer umfassenden Beweiswürdigung vorzugreifen.

Allerdings kann bei dieser Indizienlage jedenfalls die Einschätzung der

Staatsanwaltschaft, die Identifikation des fraglichen Polizeibeamten sei von

vornherein unmöglich, nicht geteilt werden.

3.3

Vorliegend

steht insbesondere der Verdacht auf Körperverletzung (Art. 123 StGB) und

Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), allenfalls auch auf Tätlichkeiten

(Art. 126 StGB), im Raum.

3.3.1

Die

Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 1. November 2022 (Rz. 2.1)

aus, der Tatbestand des Amtsmissbrauchs verlange gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung einen Missbrauch der Amtsgewalt in der Absicht sich oder einem

anderen einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen bzw. einem anderen einen

Nachteil zufügen zu wollen. Ein solcher Missbrauch sei aber nur anzunehmen,

wenn der Täter Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleihe, unrechtmässig

anwende, d.h. kraft seines Amtes verfüge oder zwinge, wo es nicht geschehen

dürfe. Daher seien nur einzelne Arten besonders wichtiger

Amtspflichtverletzungen, die durch besondere Merkmale gekennzeichnet seien, dem

Strafgesetzbuch zu unterstellen. Im Lichte dieser Rechtsprechung sei kein

strafrechtlich relevantes Verhalten des fraglichen Polizeibeamten zu erkennen,

da der Beschwerdeführer sich gegenüber diesem in einer erhöhten Position

befunden habe und eine PET-Flasche in der Hand haltend immer weiter auf diesen

zugegangen sei, was vom Polizeibeamten als Drohung habe aufgefasst werden

müssen, zumal zahlreiche Kundgebungsteilnehmer PET-Flaschen gegen die

Einsatzkräfte geworfen hätten und dabei mindestens eine Polizistin verletzt

worden sei.

3.3.2

Eine

Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, d.h.

mangels Erfüllung eines Straftatbestandes, hat dann zu erfolgen, wenn das

untersuchte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven

und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Dieser Einstellungsgrund

setzt voraus, dass jeweils zumindest eine Tatbestandsvoraussetzung aller

in Frage kommenden Straftatbestände ganz offensichtlich nicht erfüllt ist (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 9, mit Hinweisen). Auch

im Rahmen dieser Beurteilung ist der Grundsatz «in dubio pro duriore» (siehe

E. 2.1 hiervor) zu beachten, d.h. bei sich aufwerfenden Ermessens-,

Auslegungs- oder Wertungsfragen ist im Zweifel Anklage zu erheben und diese

Fragen sind durch den Strafrichter zu entscheiden (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319

N 19 f. mit Hinweisen).

3.3.3

Sodann

ist auch eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. c

StPO infolge von Rechtfertigungsgründen nur dann möglich, wenn das Vorliegen

eines bestimmten Rechtfertigungsgrundes klar erstellt ist (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 11, mit Hinweisen;

vgl. auch BGer 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.4).

3.3.4

Im

Rahmen des Amtsmissbrauchs ist etwa der Einsatz von Amtsgewalt zu sachfremden

Zwecken, d.h. auch unsachlichen Beweggründen, oder auch der Einsatz

unverhältnismässiger Mittel zu an sich legitimen Zwecken tatbestandsmässig (Heimgartner, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage, Basel 2019, Art. 312 StGB N 10 f., mit weiteren

Hinweisen). Das Vorliegen ausserordentlicher Umstände, welche Kompetenzüberschreitungen

von Amtsträgern ausnahmsweise als zulässig erscheinen lassen, führen in der

Regel schon aufgrund fehlender objektiver oder subjektiver

Tatbestandsmässigkeit zur Straflosigkeit, können aber in seltenen Fällen auch

zum Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes führen (Heimgartner, a.a.O., Art. 312 StGB N 24 f., mit

Hinweisen). Ob die Staatsanwaltschaft vorliegend in der Sache eine Einstellung

im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b oder lit. c StPO

(d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes oder infolge des Vorliegens

eines Rechtfertigungsgrundes) vorgenommen hat, kann offenbleiben, da mit Blick

auf den fraglichen Pfeffersprayeinsatz zum jetzigen Zeitpunkt weder ein

Ausschluss der Tatbestandsmässigkeit noch der Rechtswidrigkeit als klar

erstellt gelten können, wie sogleich aufzuzeigen ist.

3.3.5

So

ist bei einer summarischen Durchsicht des bei den Akten liegenden Video- und

Fotomaterials nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer mit einer PET-Flasche

in der Hand auf den fraglichen Polizisten zugegangen wäre (siehe Verfahrensakten,

USB-Stick «[...]», Video C0040, Laufzeit 00:08 ff. Minuten; vgl. auch

Verfahrensakten, DVD «[...]/Strafanzeige Polizeigewalt», Video «RPReplay»,

Laufzeit 01:23 ff. Minuten). Prima vista hält der Beschwerdeführer vielmehr in

der rechten Hand sein Handy zum Filmen der Szene vor der Rampe sowie in der

linken Hand, welche er neben sich am Körper trägt, eine Mund-Nasen-Schutzmaske

(Verfahrensakten, USB-Stick «[...]», Video C0040, Laufzeit 00:08 ff. Minuten).

Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht (Beschwerde, act. 2,

Rz. 13 f. und 29), scheint er zudem im Vorfeld zum

Pfeffersprayeinsatz den fraglichen Polizeibeamten nicht sonderlich zu beachten,

sondern sich auf das Filmen der Szene vor dem Polizeiwagen zu konzentrieren,

was sowohl die Videoaufnahmen von aussen (siehe etwa act. 3, USB-Stick 1,

Ordner [...], Unterordner [...] - Stick 1 [...], Video «C0016», Laufzeit 03:31

bis 04:00 Minuten) als auch das vom Beschwerdeführer selbst gefilmte Video

nahelegen (act. 3, USB-Stick 2, Video «4.7», Laufzeit 00:00 bis 01:14 Minuten).

Eine ebenfalls auf der Rampe befindliche Drittperson mit blauroter Kappe hat zwar

offenbar eine kleine PET-Flasche, hält diese allerdings mit beiden Händen nah

am Körper und wehrt nach dem Sprayeinsatz den Spray mit einer blossen Hand ab,

während sie die Hand mit der PET-Flasche weiter nach unten richtet und nah am

Körper hält (siehe etwa die Standbilder in den Verfahrensakten, act. 8,

S. 72 f.; Verfahrensakten, USB-Stick «[...]», Video C0040, Laufzeit

00:08 ff. Minuten; vgl. auch act. 3, USB-Stick 2, Video «4.7»,

Laufzeit 00:00 ff. Minuten).

3.3.6

Auch

die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten mehrfachen Flaschenwürfe seitens

der Demonstrierenden gegen die Einsatzkräfte kann das Gericht bei summarischer

Durchsicht der sich bei den Akten befindlichen Video- und Fotoaufnahmen nicht

erkennen. Hingegen ergibt sich aus den Videosequenzen, dass viele Demonstrierende

PET-Flaschen bei sich hatten und immer wieder aus diesen tranken. Allerdings

war gemäss Videomaterial am 4. Juli 2020 sehr schönes Wetter, wobei sich

die Temperaturen zur Zeit der Kundgebung um rund 26 Grad bewegt haben

(vergleiche etwa https://de.weatherspark.com/h/d/56447/2020/7/4/Historisches-Wetter-am-Samstag-4.-Juli-2020-in-Basel-Schweiz#Figures-Temperature).

Zudem war die Polizei soweit ersichtlich (bis auf eine Polizeimitarbeiterin,

die sich bei den Polizeifahrzeugen aufhielt) durch Helme mit Visier und

Schutzwesten etc. gut geschützt. Der Polizeieinsatzleiter, Maj. G____, gab

anlässlich seiner Einvernahme vom 7. August 2020 an, «im Wissen um die

hohen Temperaturen zu diesem Zeitpunkt» habe er via interne Logistik 150

0.5-Liter Flaschen Wasser angefordert, um sie den Demonstrierenden zur

Verfügung zu stellen. Auch habe er bewilligt, dass Sympathisanten hinter der

Polizeiabsperrung den Demonstrierenden Wasser in PET-Flaschen übergaben, wobei

auch 1.5-Liter-Flaschen darunter gewesen seien (act. 3, Beilage 4,

S. 6).

Auf dem

vorhandenen Videomaterial ist sodann zu sehen, wie ein Sympathisant am

Absperrband einem Polizisten mehrere Wasserflaschen gibt und in Richtung der

eingekesselten Demonstrierenden zeigt; der Polizist nimmt die Wasserflaschen

zunächst, schüttelt dann den Kopf und gibt diese zurück (siehe act. 3,

USB-Stick 1, Ordner [...], Video «C0028», ab Laufzeit 00:45 Minuten). Prima

vista sind auch vereinzelte Flaschenwürfe auf Bein- bzw. Bodenhöhe

erkennbar, offenbar zur Wasserversorgung der Demonstrierenden und ohne erkennbare

Absicht, Polizeibeamte zu treffen (siehe act. 3, USB-Stick 1, Ordner [...],

Video «C0032», Laufzeit 01:30 ff. Minuten, sowie Video «C0035», Laufzeit 00:41

Minuten; vgl. hierzu auch die Ausführungen des Beschwerdeführers,

Beschwerde, act. 2, Rn. 12).

Der von der

Staatsanwaltschaft vorgebrachte Flaschenwurf seitens einer demonstrierenden

Person gegen eine Polizistin mit Verletzungsfolgen (Einstellungsverfügung,

act. 1, Rz. 2.1) vermag als vorliegend nicht abzuklärender Einzelvorfall

(vgl. dazu Polizeirapport vom 24. Juli 2020, act. 8, S. 96,

101.

und 129) für sich genommen keine konkrete Angriffssituation seitens des

Beschwerdeführers zu begründen.

Ob im Übrigen,

wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung (act. 1,

Rz. 1) geltend macht, die Verkehrsachse Binningerstrasse/Heuwaage an einem

Samstagnachmittag während der Sommerschulferien um 15:50 Uhr «stark

frequentiert» war und infolge der unbewilligten Demonstration ein

«Verkehrschaos» drohte, erscheint dem Gericht fraglich. Jedenfalls muten diese

Details vorliegend nicht wesentlich an.

3.3.7

Nach

dem Gesagten bestehen prima vista keine Anhaltspunkte für den von der

Staatsanwaltschaft behaupteten (bevorstehenden) Angriff bzw. die

Provokation durch den Beschwerdeführer im Vorfeld zum Pfeffersprayeinsatz. Auch

die Jugendanwaltschaft ging in ihrer Einstellungsverfügung vom 6. August

2021.

im Verfahren VJ.[...] gegen den Beschwerdeführer nicht von einem Angriff

des Beschwerdeführers aus. Vielmehr führte sie aus, aus den vom

Beschwerdeführer eingereichten Videos und Standbildern werde ersichtlich, dass

«der Einsatz des Pfeffersprays tatsächlich völlig unerwartet und ohne

Vorwarnung» erfolgt sei und auch «eine akute Bedrohungssituation […]

augenscheinlich nicht» vorgelegen habe (act. 3/6, S. 3).

Die Ausführungen

der Staatsanwaltschaft zur Begründung ihres gegenüber der Jugendanwaltschaft diametral

entgegengesetzten Beweisergebnisses, wonach im Jugendstrafverfahren der Schutz

und die Erziehung des Jugendlichen wegleitend seien, dieser Grundsatz im von

der Staatsanwaltschaft geführten Verfahren aber nicht gelte, weshalb diese

nicht an den Entscheid der Jugendanwaltschaft gebunden sei (Stellungnahme,

act. 7, S. 1), gehen an der Sache vorbei. Das Jugendstrafrecht unterscheidet

sich in Bezug an die Anforderungen an das Beweismaterial bzw. die

Beweiswürdigung in keiner Form vom Erwachsenenstrafrecht, sondern sieht

schlichtweg ein abweichendes Sanktionensystem vor. Angesichts dessen zeigt der

Umstand, dass Staatsanwaltschaft bzw. Jugendanwaltschaft zu so

unterschiedlichen Schlüssen kommen, beispielhaft die Notwendigkeit einer

eingehenden Würdigung des vorhandenen Beweismaterials durch ein Sachgericht auf

und ist mithin für das vorliegende Verfahren durchaus von Relevanz.

3.3.8

Im

Übrigen ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die Staatsanwaltschaft

keine Ausführungen zur Tatbestandsmässigkeit des Pfeffersprayeinsatzes in Bezug

auf den Tatbestand der Körperverletzung (Beschwerde, act. 2, Rz. 27)

macht; ebenso wenig äussert sich die Staatsanwaltschaft zum Tatbestand der Tätlichkeiten.

Dass in Bezug auf diese in Betracht kommenden Tatbestände jeweils zumindest ein

Tatbestandsmerkmal ganz offensichtlich nicht erfüllt sei, was Voraussetzung für

eine Einstellung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO wäre

(siehe oben E. 3.3.2), macht die Staatsanwaltschaft von vornherein (zu

Recht) nicht geltend. Soweit die Staatsanwaltschaft auch bezüglich allfälliger Delikte

gegen Leib und Leben eine Angriffs- und Provokationssituation seitens des

Beschwerdeführers anführt (vgl. act. 1, Rz. 2.1 in fine),

so betrifft dies nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Rechtswidrigkeit

(Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem in

E. 3.3.5 f. Ausgeführten kann das Vorliegen eines

Rechtfertigungsgrundes, welcher die Rechtswidrigkeit einer allfälligen

tatbestandsmässigen Körperverletzung bzw. Tätlichkeit aufheben würde, hier

mitnichten als klar erstellt gelten (zu diesem Erfordernis für eine Einstellung

siehe oben E. 3.3.3). Folglich darf das Strafverfahren auch mit Blick auf

diese Tatbestände aufgrund der bestehenden Sachverhalts- und Wertungsfragen

nicht mangels Tatbestandsmässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eingestellt

werden.

3.4

Zusammenfassend

betrachtet legen die zur Identität des vorliegend fraglichen Polizeibeamten dargelegten

Indizien (siehe oben E. 3.2.3), die schnelle Abfolge der Ereignisse, die

grösstenteils nicht auf den Pfeffersprayeinsatz bzw. die OD-Nummer des besagten

Polizeibeamten fokussierte Kameraführung sowie das Erfordernis einer

angemessenen Beurteilung des Gesamtkontextes und einer entsprechenden

Einordnung des Vorfalls (deren Notwendigkeit die Staatsanwaltschaft letztlich

selbst einräumt, siehe act. 1, Rz. 2.4) eine umfassende Würdigung der

zahlreichen Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts durch ein Sachgericht

– und nicht durch die Staatsanwaltschaft – nahe. Ebenso erscheint angesichts

der aufgezeigten Unklarheiten und damit verbundenen Wertungsfragen die

Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit des Verhaltens des

fraglichen Polizeibeamten (einschliesslich der Prüfung allfälliger

Rechtfertigungsgründe) nicht als Sache der Staatsanwaltschaft, sondern eines

Sachgerichts. Zum aktuellen Zeitpunkt besteht jedenfalls ein hinreichender

Tatverdacht, dass sich der fragliche Polizeibeamte unter den gegebenen

Umständen durch seinen Pfeffersprayeinsatz gegen den Beschwerdeführer strafbar

gemacht haben könnte, womit auch genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche eine

Weiterführung des Strafverfahrens rechtfertigen (siehe hierzu Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 319

N 15 mit Hinweisen).

Unter diesen

Umständen durfte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Hinblick auf den

dargelegten Grundsatz in dubio pro duriore (siehe oben E. 2.1) bezüglich

der Straftatbestände, die durch den Pfeffersprayeinsatz erfüllt worden sein

könnten, nicht einstellen, sodass die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen

ist. Vielmehr sind zur Abklärung des Sachverhalts weitere Ermittlungen nötig.

Insbesondere ist der Polizist mit der OD-Nummer B____ zu den Vorwürfen zu

vernehmen. Weshalb, wie die Staatsanwaltschaft geltend macht (act. 1, Rn. 2.1),

seine Einvernahme von vornherein keine Erkenntnisse bringen soll, ist nicht

nachvollziehbar. Vielmehr könnte dieser bestätigen oder verneinen, dass er

den fraglichen Pfeffersprayeinsatz vorgenommen hat sowie allenfalls seine

Beweggründe für den Einsatz darlegen, sodass die Staatsanwaltschaft

diesbezüglich nicht mutmassen müsste, er habe sich angegriffen oder provoziert

gefühlt. Während es sich beim Tatvorwurf der Amtsanmassung um ein

Offizialdelikt handelt, liegen bezüglich des Vorwurfs der Körperverletzung

bzw. allenfalls weiterer in Betracht fallender Antragsdelikte eine

Strafanzeige sowie ein expliziter Strafantrag des Beschwerdeführers vor (siehe

Verfahrensakten, S. 51 ff., insbesondere S. 52 sowie

act. 3/7).

3.5

In

Ziff. 3 seiner Rechtsbegehren ersucht der Beschwerdeführer um uneingeschränkte

Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten und insbesondere um Herausgabe

des personalisierten Aufgebots des Polizeieinsatzes vom 4. Juli 2020. Da

in vorliegender Sache nur bezüglich des Polizeibeamten mit der OD-Nummer B____ ein

hinreichender Tatverdacht besteht, sind die weiteren im personalisierten

Aufgebot namentlich erwähnten Einsatzkräfte (aufgeschlüsselt nach OD-Nummer) für

das vorliegende Strafverfahren nicht relevant. Von vornherein irrelevant und zudem

als Informationen von schützenswertem Geheiminteresse zu qualifizieren sind

sodann die organisatorisch-planerischen Bestandteile des Aufgebots

(insbesondere das Organigramm und die besonderen Anordnungen). In teilweiser

Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziff. 3 ist dem Beschwerdeführer daher grundsätzlich

Akteneinsicht zu gewähren, die Einsicht in das personalisierte Aufgebot des

Polizeieinsatzes vom 4. Juli 2020 allerdings auf jene Informationen zu

beschränken, welche sich auf den Polizeibeamten mit der OD-Nummer B____ und

dessen Identität beziehen. Die übrigen Informationen im Aufgebot, insbesondere

die Namen der übrigen Einsatzkräfte, das Organigramm und die besonderen

Anordnungen, sind für die Akteneinsicht abzudecken. Soweit der Beschwerdeführer

darüber hinaus vollumfängliche Einsicht in das Aufgebot beantragt, ist sein

Begehren abzuweisen.

3.6

Nach

dem Erwogenen ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der

Beschwerde aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur

Vervollständigung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428

Abs. 4 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Unrecht

verfügten Verfahrenseinstellung die Ursache für das Beschwerdeverfahren gesetzt.

Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – die

Entschädigungs- und Genugtuungsfolge (vgl. BGE 137 IV 352

E. 2.4.2; BGer 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3). Daher hat

der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine ungekürzte

Parteientschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zulasten der

Staatskasse (Art. 436 Abs. 3; vgl. zur Anwendbarkeit dieser

Gesetzbestimmung im Beschwerdeverfahren Wehrenberg/Frank,

Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 14; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 436

N 4, mit weiteren Hinweisen; siehe zum Ganzen auch AGE BES.2021.121 vom

2.

März 2022 E. 4.2.1). Hierbei kann grundsätzlich auf die

Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 20. Dezember

2022.

(act. 10) abgestellt werden, wonach sich der Aufwand des

Rechtsvertreters auf 12.31 Stunden, zuzüglich CHF 145.50 Barauslagen,

beläuft. Hinzu kommt ein Aufwand von 40 Minuten (0.66 Stunden) sowie Auslagen

in Höhe von CHF 15.– im Zusammenhang mit der erforderlichen zweifachen Ausfertigung

und Zustellung des act. 3/USB-Sticks 2 (siehe hierzu Verfügungen vom

14.

und 21. Februar 2023 sowie Eingabe des Rechtsvertreters des

Beschwerdeführers vom 16. Februar 2023). Der Aufwand des Rechtsvertreters

ist zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen, sodass sich

die zuzusprechende Parteientschädigung auf insgesamt CHF 3'665.05 (inkl.

Auslagen und 7,7 % MWST) beläuft.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

die Einstellungsverfügung vom 1. November 2022 aufgehoben und die Sache im

Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung der Untersuchung an die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurückgewiesen.

Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um

uneingeschränkte Akteneinsicht, insbesondere in das personalisierte Aufgebot des

Polizeieinsatzes vom 4. Juli 2020 («Demo Basel Nazifrei-Prozess») der

Kantonspolizei Basel-Stadt, wird teilweise gutgeheissen. Die Einsicht in das

Aufgebot ist auf jene Informationen zu beschränken, welche sich auf den Polizeibeamten

mit der OD-Nummer B____ und dessen Identität beziehen. Die übrigen

Informationen im Aufgebot, insbesondere die Namen der übrigen Einsatzkräfte,

das Organigramm und die besonderen Anordnungen, sind für die Akteneinsicht

abzudecken. Das darüber hinausgehende Begehren um Einsicht in das Aufgebot wird

abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'665.05 (inkl.

Auslagen und MWST) ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.