BES.2022.167
Verfahrenseinstellung
24. März 2023Deutsch27 min
Uhr, an einer nicht bewilligten Demonstration («Demo Basel-Nazifrei-Prozess») vor
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.167
ENTSCHEID
vom 24.
März 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 1. November 2022
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) wurde vorgeworfen, am 4. Juli 2020, ab ca. 15:30
Uhr, an einer nicht bewilligten Demonstration («Demo Basel-Nazifrei-Prozess») vor
dem Gebäude der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an der Binningerstrasse 21 in
Basel mitgewirkt zu haben. Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt leitete daher
gegen den zum Tatzeitpunkt jugendlichen Beschwerdeführer ein Strafverfahren (Verfahrensnummer
VJ.[...]) ein. Am 17. Dezember 2020 erstattete der Beschwerdeführer,
vertreten durch [...], Advokat, bei der Jugendanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt
und stellte Strafantrag für sämtliche in Betracht fallende Delikte. Dem
Beschwerdeführer sei anlässlich der Demonstration plötzlich und ohne Vorwarnung
sowie ohne erkennbaren rechtmässigen Grund von einem Polizisten oder einer
Polizistin aus einer Distanz von ca. 1-2 Meter Pfefferspray direkt in die Augen
eingesprüht worden. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer Video- und Fotomaterial
bei. In der Folge stellte die Jugendanwaltschaft das gegen den Beschwerdeführer
laufende Jugendstrafverfahren mit Verfügung vom 6. August 2021 ein und die
Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Körperverletzung
und Amtsmissbrauchs. Im Zuge der Ermittlungen wurden im Wesentlichen das
Bildmaterial gesichtet und analysiert sowie das personalisierte Aufgebot zum
Polizeieinsatz vom 4. Juli 2020, «Basel Nazifrei», im Rahmen der
behördlichen Rechtshilfe beigezogen. Mit Schreiben vom 10. August 2022 kündigte
die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Verfahrenseinstellung an und
gewährte ihm Frist zur Einreichung von Beweisanträgen. Mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 17. Oktober 2022 stellte der Beschwerdeführer den
Antrag, der Polizeibeamte mit der OD-Nummer B____ sei namentlich zu eruieren
und als beschuldigte Person zur Sache zu befragen. Des Weiteren beantragte er
die vollständige Akteneinsicht einschliesslich des beigezogenen
personalisierten Aufgebots zum Polizeieinsatz vom 4. Juli 2020, welchen
die Staatsanwaltschaft bisher in krasser Verletzung des Akteneinsichtsrechts
nicht zu den Verfahrensakten gegeben habe. Mit Verfügung vom 1. November
2022 stellte die Staatsanwaltschaft die gestützt auf die genannte Strafanzeige
eröffnete Strafuntersuchung kostenlos ein, da die beschuldigte Person nicht
feststehe und die fraglichen Straftatbestände nicht erfüllt seien. Weiter
verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einvernahme des Polizeibeamten mit
der OD-Nummer B____ und lehnte eine Einsicht des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers in das personalisierte Aufgebot des Polizeieinsatzes vom
4. Juli 2020 ab.
Gegen diese Verfügung
hat der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. November
2022 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben.
Darin beantragt er, die Einstellungsverfügung vom 1. November 2022 sei
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Polizeibeamten
mit der OD-Nummer B____ Anklage zu erheben, eventualiter einen Strafbefehl zu
erlassen. Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer
uneingeschränkte Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten zu gewähren, insbesondere
dem Beschwerdeführer das personalisierte Aufgebot des Polizeieinsatzes vom 4. Juli
2020, «Basel Nazifrei», herauszugeben. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt
der Beschwerdeführer, Möglichkeit zur Replik auf eine allfällige Stellungnahme zu
erhalten; alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin
bzw. des Staates. Mit Eingabe vom 10. November 2022 hat der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung mit weiterem
Video- und Bildmaterial eingereicht. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Rahmen
ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2022, mit der sie dem
Appellationsgericht auch die Verfahrensakten im Verfahren UT.[...] eingereicht
hat, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Mit Eingabe vom 20. Dezember
2022 hat sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit dem Antrag auf
Gutheissung der Beschwerde replicando vernehmen lassen und seine Honorarnote eingereicht.
In Bezug auf den weiteren Schriftverkehr wird der Vollständigkeit halber auf
die Akten im Verfahren BES.2022.167 verwiesen.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten (einschliesslich
der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, darunter auch das
personalisierte Aufgebot zum Polizeieinsatz vom 4. Juli 2020) ergangen.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich –
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen (Einstellungs-)Verfügungen
der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet
Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie
Art. 319 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben etwa
Anzeigesteller, welche durch die angezeigten Delikte selbst und unmittelbar in
ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren
als Straf- oder Zivilkläger (Privatklägerschaft) zu beteiligen (Art. 104
Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl.
AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1;
BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Vorliegend hat sich
der Beschwerdeführer mit seiner Strafanzeige vom 17. Dezember 2022
(act. 8, S. 51 ff.) und dem darin gestellten Strafantrag für
sämtliche in Betracht fallende Delikte als Privatkläger konstituiert
(vgl. Art. 118 StPO). In Bezug auf die Einstellung dieses Verfahrens durch
die Staatsanwaltschaft ist der Beschwerdeführer insofern persönlich betroffen,
als der von ihm angezeigte Pfeffersprayeinsatz zu seinem Nachteil ausgeführt
worden sein soll. Persönlich betroffen ist er auch in Bezug auf den mit der Einstellungsverfügung
Ziff. 3 abgewiesenen Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in das
personalisierte Aufgebot des Polizeieinsatzes vom 4. Juli 2020, da darin
eine Einschränkung seines Akteneinsichtsrechts liegt. Damit ist der Beschwerdeführer
zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde, einschliesslich der
Beschwerdeergänzung vom 10. November 2022 (act. 2 und 4), ist zudem
form- und fristgerecht erhoben worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass
auf sie einzutreten ist. Die Kognition ist frei (Art. 393 Abs. 2
StPO).
2.
2.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist,
(lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen,
(lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher
Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die
Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens
in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher
Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV,
SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319
in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in
dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen
(vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020
E. 3.1, BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E. 2.1, jeweils mit Hinweisen). Eine
Verfahrenseinstellung ist nach der Rechtsprechung nur dann anzuordnen, wenn bei
Anklageerhebung ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des
Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die
Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer
Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anmutet (statt vieler: AGE
BES.2021.28 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 mit Hinweisen; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO
N 8).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 1. November 2022 das
Strafverfahren UT.[...] ein, mit der Begründung, die beschuldigte Person stehe
nicht fest und die fraglichen Straftatbestände seien nicht erfüllt
(act. 1, S. 1). Ihre Einschätzung stützt die Staatsanwaltschaft im
Wesentlichen darauf, im Zuge der Einkesselung und Kontrolle der Demonstrierenden
durch die Polizei, habe sich der Beschwerdeführer auf eine erhöhte
Rollstuhlrampe begeben, um das Geschehen mit seinem Mobiltelefon zu filmen.
Dabei sei er, eine PET-Flasche in der Hand haltend, auf einen uniformierten
Polizeibeamten zugegangen, woraufhin ihn dieser mit OC-Spray besprüht habe (act. 1,
Rn. 1). Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Identität
des beteiligten Polizisten, hätten zu keinem Ergebnis geführt. Das Gesicht des betreffenden
Polizisten werde durch den Helm bzw. das Visier zu stark verdeckt und die auf
der Uniform aufgedruckte Nummer sei nur teilweise leserlich. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe zwar geltend gemacht, er habe den
Polizeibeamten identifizieren können, und beantragt, es sei dementsprechend der
Polizeibeamte mit der OD-Nummer B____ namentlich zu eruieren und als
Beschuldigter zu befragen. Auf die Einvernahme des erwähnten Polizisten könne
aber im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden, da hiervon
kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten sei. Zudem sei im Lichte der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Tatbestand des Amtsmissbrauchs kein
strafrechtlich relevantes Verhalten des fraglichen Polizisten zu erkennen. Der
Beschwerdeführer habe sich in einer erhöhten Position befunden und mit einer
PET-Flasche auf der Hand immer weiter auf den Polizisten zubewegt, was vom Polizisten
als Drohung habe aufgefasst werden müssen. In casu hätten zahlreiche
Kundgebungsteilnehmer PET-Flasche gegen die Einsatzkräfte geworfen, wobei
mindestens eine Polizistin verletzt worden sei. Ein polizeiliches Eingreifen
sei unter diesen Umständen angezeigt gewesen, zumal die Polizei die
Kundgebungsteilnehmer mehrfach aufgefordert habe, sich freiwillig zu entfernen,
ansonsten Zwang angewendet werden müsse. Beim OC-Spray handle es sich zudem um
ein vergleichsweise mildes Zwangsmittel, dessen Einsatz zur Gefahrenabwehr bzw.
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit durch die Polizei im Sinne
von Art. 14 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gerechtfertigt
gewesen sei (act. 1, Rn. 2.1). Im Übrigen erfassten die kurzen
Filmsequenzen die Dynamik der rund dreistündigen Demonstration nicht ganzheitlich,
weshalb sie nur bedingt zur Beurteilung des Verhaltens des Polizeibeamten
herangezogen werden könnten (act. 1, Rn. 2.4).
2.3
In
seiner Beschwerde vom 9. November 2022 macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, am 4. Juli 2020 habe im Bereich
Staatsanwaltschaft/Nachtigallenwäldeli eine Spontandemo als Protest gegen die
Staatsanwaltschaft stattgefunden, welche gemäss Videomaterial seitens der
Demonstrierenden absolut friedlich verlaufen sei (act. 2, Rn. 9 ff.).
Das Verhalten des sich vor Ort befindlichen Beschwerdeführers habe sich darauf
beschränkt, das Geschehen filmisch festzuhalten. Währenddessen sei ihm von der
Seite her plötzlich und ohne Vorwarnung sowie ohne erkennbaren rechtmässigen
Grund von einem Polizisten oder einer Polizistin aus einer Distanz von ca. 1-2
m mit Pfefferspray direkt in die Augen gesprüht worden. Aus diesem Grunde habe der
Beschwerdeführer am 17. Dezember 2020 Strafanzeige erstattet und
Strafantrag für sämtliche in Betracht fallende Delikte gestellt. Zum Beleg habe
er das von ihm gedrehte Video (Video «4.7.») sowie Standbilder davon
eingereicht. Die Jugendanwaltschaft, die gegen den Beschwerdeführer ebenfalls
ein Strafverfahren geführt habe, habe dieses gestützt auf das Video «4.7.» eingestellt
und in ihrem Einstellungsbeschluss festgehalten, dass der Einsatz des
Pfeffersprays völlig unerwartet und ohne Vorwarnung sowie augenscheinlich ohne
akute Bedrohungssituation erfolgt sei (act. 2, Rn. 13 f.). Der
Beschwerdeführer habe am 17. Oktober 2022 beantragt, dass der
Polizeibeamte mit der OD-Nummer B____ namentlich zu eruieren und als beschuldigte
Person zur Sache zu befragen sei, da bei einer Betrachtung der bereits
eingereichten Standbilder und des Videos «4.7» sowie vom Beschwerdeführer mit
genauer Laufzeit bezeichneter Sequenzen weiterer in den Akten befindlicher
Videos sowohl das Gesicht als auch die OD-Nummer des betreffenden Polizisten deutlich
erkennbar seien (act. 2, Rn. 22 f.). Die Staatsanwaltschaft könne nur
dann auf eine Einvernahme der beschuldigten Person verzichten, wenn sie im
Anschluss daran einen Strafbefehl erlasse, nicht aber, wenn sie das Verfahren
einstelle (act. 2, Rn. 25 f.). Die Herausgabe des Namens des
fraglichen Polizeibeamten und damit die Herausgabe des personalisierten Aufgebots
des Polizeieinsatzes vom 4. Juli 2020 im Rahmen des Akteneinsichtsrechts seien
unerlässlich, um die Zivilansprüche des Beschwerdeführers geltend zu machen und
durchzusetzen. Zudem gebe es im Strafverfahren keine Geheimakten (act. 2, Rn. 35 ff.).
2.4
Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 im
Wesentlichen aus, dass die Schilderungen des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers, wonach von den Demonstrierenden keinerlei Gewalttätigkeit
ausgegangen sei, klar tatsachenwidrig seien. Sodann sei die Staatsanwaltschaft
nicht an den Entscheid der Jugendanwaltschaft gebunden, da im
Jugendstrafverfahren – anders als im von der Staatsanwaltschaft geführten
Verfahren – der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen wegleitend seien.
2.5
Mit
Replik vom 20. Dezember 2022 betonte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
seine Bewertung der Demonstration als friedlich stütze sich auf das gesamte
verfügbare Videomaterial. Im Übrigen verwies er vollumfänglich auf die
Beschwerdeschrift.
3.
3.1
Die
Staatsanwaltschaft beruft sich in ihrer Einstellungsverfügung auf Art. 319
StPO, ohne nach den einzelnen Einstellungsgründen zu unterscheiden. Im Ergebnis
geht die Staatsanwaltschaft aber davon aus, es habe kein Tatverdacht erhärtet
werden können, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1
lit. a StPO), es sei kein Straftatbestand erfüllt (Art. 319
Abs. 1 lit. b StPO) bzw. Rechtfertigungsgründe würden
allfällige Straftatbestände unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1
lit. c StPO).
3.2
3.2.1
Zunächst
begründet die Staatsanwaltschaft ihre Einstellungsverfügung damit, die
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Identität des beteiligten
Polizisten, hätten zu keinem Ergebnis geführt (act. 1, Rn. 2.1, siehe
hierzu auch oben E. 2.2).
3.2.2
Wie
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und seiner Beschwerdeergänzung aber ausführlich
und überzeugend darlegt (act. 2, Rz. 16 ff.; act. 4,
Rz. 1 ff.), liegt umfangreiches Bild- und Videomaterial vor, aus dem
sich zahlreiche Indizien ergeben, dass es sich beim fraglichen Polizisten um
jenen mit der OD-Nummer B____ handeln könnte.
3.2.3
So
zeigt eine summarische Durchsicht des Videomaterials, dass der mutmasslich mit
Pfefferspray in Richtung des Beschwerdeführers sprühende Polizeibeamte diverse
besondere Merkmale trägt, nämlich einen Helm ohne Markierungsnummer, einen
schwarzen Mundschutz mit der Aufschrift «POLIZEI», eine PET-Flasche mit […]-farbigem
Verschlussdeckel in seiner rechten Beintasche sowie – ebenfalls auf der rechten
Seite – seine Schusswaffe, wobei letztere am Boden des Griffs beim
Magazineinlass ein farbiges Wappen, mutmasslich jenes des Kantons C____, trägt (zum
Ganzen Verfahrensakten, USB-Stick «[...]», Video C0040, Laufzeit 00:09 Minuten;
act. 3, USB-Stick 2, Video «C0014-vergrössert», Laufzeit 00:08 ff. Minuten;
act. 3, USB-Stick 2, Video «C0040-vergrössert», insbesondere Laufzeit
00:08 bis 00:10; vgl. auch act. 5, USB-Stick 3, Video «C0016 – 3.50 ff.
– Waffengriff – Kanton C____», Laufzeit 00:13 bis 00:19 Minuten; siehe zum
Mundschutz sowie zur PET-Flasche mit dem […]-farbigen Drehverschluss im
Besonderen auch die Standbilder in den Verfahrensakten, act. 8,
Akt. S. 69 bis 73).
Sodann ist auf
dem vom Beschwerdeführer aus seiner Perspektive gefilmten Video «4.7» (siehe Verfahrensakten,
DVD «[...]/Strafanzeige Polizeigewalt» bzw. act. 3, USB-Stick 2) beim
Standbild zur Laufzeit von 01:14 Minuten prima vista erkennbar, dass die
OD-Nummer des sprühenden Polizeibeamten mit einer «D____» beginnt und auf «E____»
endet. Auch auf einem von der Staatsanwaltschaft angefertigten, gut aufgelösten
Standbild der Szene (Verfahrensakten, act. 8, S. 71), muten die erste Ziffer
der OD-Nummer des sprühenden Polizeibeamten als «D____» und die letzte als «E____»
an. Diese beiden Ziffern identifizierte auch Kriminalkommissär F____ als «D____»
und «E____» (siehe E-Mail vom 24. Februar 2021, Verfahrensakten,
act. 8, S. 74). Geht man davon aus, dass die letzte Ziffer eine «E____»
ist, scheint keine andere OD-Nummer auf der Einsatzliste der Kantonspolizei zur
Kundgebung vom 4. Juli 2020 Demo Basel Nazifrei-Prozess» (Verfahrensakten,
act. 8, S. 35 ff., insbesondere S. 38) besser zu besagtem
Standbild zu passen als die «B____».
Auf einem
anderen Video (act. 3, USB-Stick 1, Ordner [...], Unterordner [...] - Stick 1 [...],
Video «C0015») steht ein Polizeibeamter gleich zu Beginn für längere Zeit im
Vordergrund, wobei dieser eine Dienstwaffe mit Wappen am Magazinboden des
Pistolengriffs trägt, welches wiederum prima vista dem Wappen des Kantons C____
entspricht. Weiter trägt besagter Polizeibeamter eine PET-Flasche mit einem […]-farbigen
Drehverschluss in der rechten Beintasche sowie einen schwarzen Mundschutz mit
der Aufschrift «POLIZEI». Seine OD-Nummer ist insbesondere bei Anhalten des
Videos (etwa bei der Laufzeit 00:04 Minuten und 00:24) deutlich als «B____»
identifizierbar. Auch das Gesicht des besagten Polizeibeamten ist trotz
Mundschutz teilweise gut erkennbar und zumindest auf den ersten Blick nicht mit
dem Gesicht des mit Pfefferspray sprühenden Polizeibeamten gemäss dem oben
erwähnten Video- und Fotomaterial unvereinbar (siehe zum Ganzen auch act. 3,
USB-Stick 1, Ordner [...], Unterordner [...] - Stick 1 [...], Video «C0014»,
Laufzeit 11:21 ff. Minuten; Video «C0015 – 0.00 ff. – Waffengriff – Kanton
C____– OD.B____»; act. 3, USB-Stick 2, Video «C0015-vergrössert», bei
Laufzeit 00:03 Minuten; vgl. ausserdem die Standbilder in act. 3,
Beilage 10-13 und act. 5; act. 3, USB-Stick 1, Ordner [...], Unterordner [...]
- Stick 1 [...], Video «C0016», Laufzeit 03:50, 04:30, 04:39, 04:49, 04:58,
05:48 und 13:58 Minuten).
3.2.4
An
dieser Stelle ist nicht einer umfassenden Beweiswürdigung vorzugreifen.
Allerdings kann bei dieser Indizienlage jedenfalls die Einschätzung der
Staatsanwaltschaft, die Identifikation des fraglichen Polizeibeamten sei von
vornherein unmöglich, nicht geteilt werden.
3.3
Vorliegend
steht insbesondere der Verdacht auf Körperverletzung (Art. 123 StGB) und
Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), allenfalls auch auf Tätlichkeiten
(Art. 126 StGB), im Raum.
3.3.1
Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 1. November 2022 (Rz. 2.1)
aus, der Tatbestand des Amtsmissbrauchs verlange gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung einen Missbrauch der Amtsgewalt in der Absicht sich oder einem
anderen einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen bzw. einem anderen einen
Nachteil zufügen zu wollen. Ein solcher Missbrauch sei aber nur anzunehmen,
wenn der Täter Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleihe, unrechtmässig
anwende, d.h. kraft seines Amtes verfüge oder zwinge, wo es nicht geschehen
dürfe. Daher seien nur einzelne Arten besonders wichtiger
Amtspflichtverletzungen, die durch besondere Merkmale gekennzeichnet seien, dem
Strafgesetzbuch zu unterstellen. Im Lichte dieser Rechtsprechung sei kein
strafrechtlich relevantes Verhalten des fraglichen Polizeibeamten zu erkennen,
da der Beschwerdeführer sich gegenüber diesem in einer erhöhten Position
befunden habe und eine PET-Flasche in der Hand haltend immer weiter auf diesen
zugegangen sei, was vom Polizeibeamten als Drohung habe aufgefasst werden
müssen, zumal zahlreiche Kundgebungsteilnehmer PET-Flaschen gegen die
Einsatzkräfte geworfen hätten und dabei mindestens eine Polizistin verletzt
worden sei.
3.3.2
Eine
Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, d.h.
mangels Erfüllung eines Straftatbestandes, hat dann zu erfolgen, wenn das
untersuchte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven
und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Dieser Einstellungsgrund
setzt voraus, dass jeweils zumindest eine Tatbestandsvoraussetzung aller
in Frage kommenden Straftatbestände ganz offensichtlich nicht erfüllt ist (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 9, mit Hinweisen). Auch
im Rahmen dieser Beurteilung ist der Grundsatz «in dubio pro duriore» (siehe
E. 2.1 hiervor) zu beachten, d.h. bei sich aufwerfenden Ermessens-,
Auslegungs- oder Wertungsfragen ist im Zweifel Anklage zu erheben und diese
Fragen sind durch den Strafrichter zu entscheiden (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319
N 19 f. mit Hinweisen).
3.3.3
Sodann
ist auch eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. c
StPO infolge von Rechtfertigungsgründen nur dann möglich, wenn das Vorliegen
eines bestimmten Rechtfertigungsgrundes klar erstellt ist (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 11, mit Hinweisen;
vgl. auch BGer 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.4).
3.3.4
Im
Rahmen des Amtsmissbrauchs ist etwa der Einsatz von Amtsgewalt zu sachfremden
Zwecken, d.h. auch unsachlichen Beweggründen, oder auch der Einsatz
unverhältnismässiger Mittel zu an sich legitimen Zwecken tatbestandsmässig (Heimgartner, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage, Basel 2019, Art. 312 StGB N 10 f., mit weiteren
Hinweisen). Das Vorliegen ausserordentlicher Umstände, welche Kompetenzüberschreitungen
von Amtsträgern ausnahmsweise als zulässig erscheinen lassen, führen in der
Regel schon aufgrund fehlender objektiver oder subjektiver
Tatbestandsmässigkeit zur Straflosigkeit, können aber in seltenen Fällen auch
zum Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes führen (Heimgartner, a.a.O., Art. 312 StGB N 24 f., mit
Hinweisen). Ob die Staatsanwaltschaft vorliegend in der Sache eine Einstellung
im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b oder lit. c StPO
(d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes oder infolge des Vorliegens
eines Rechtfertigungsgrundes) vorgenommen hat, kann offenbleiben, da mit Blick
auf den fraglichen Pfeffersprayeinsatz zum jetzigen Zeitpunkt weder ein
Ausschluss der Tatbestandsmässigkeit noch der Rechtswidrigkeit als klar
erstellt gelten können, wie sogleich aufzuzeigen ist.
3.3.5
So
ist bei einer summarischen Durchsicht des bei den Akten liegenden Video- und
Fotomaterials nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer mit einer PET-Flasche
in der Hand auf den fraglichen Polizisten zugegangen wäre (siehe Verfahrensakten,
USB-Stick «[...]», Video C0040, Laufzeit 00:08 ff. Minuten; vgl. auch
Verfahrensakten, DVD «[...]/Strafanzeige Polizeigewalt», Video «RPReplay»,
Laufzeit 01:23 ff. Minuten). Prima vista hält der Beschwerdeführer vielmehr in
der rechten Hand sein Handy zum Filmen der Szene vor der Rampe sowie in der
linken Hand, welche er neben sich am Körper trägt, eine Mund-Nasen-Schutzmaske
(Verfahrensakten, USB-Stick «[...]», Video C0040, Laufzeit 00:08 ff. Minuten).
Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht (Beschwerde, act. 2,
Rz. 13 f. und 29), scheint er zudem im Vorfeld zum
Pfeffersprayeinsatz den fraglichen Polizeibeamten nicht sonderlich zu beachten,
sondern sich auf das Filmen der Szene vor dem Polizeiwagen zu konzentrieren,
was sowohl die Videoaufnahmen von aussen (siehe etwa act. 3, USB-Stick 1,
Ordner [...], Unterordner [...] - Stick 1 [...], Video «C0016», Laufzeit 03:31
bis 04:00 Minuten) als auch das vom Beschwerdeführer selbst gefilmte Video
nahelegen (act. 3, USB-Stick 2, Video «4.7», Laufzeit 00:00 bis 01:14 Minuten).
Eine ebenfalls auf der Rampe befindliche Drittperson mit blauroter Kappe hat zwar
offenbar eine kleine PET-Flasche, hält diese allerdings mit beiden Händen nah
am Körper und wehrt nach dem Sprayeinsatz den Spray mit einer blossen Hand ab,
während sie die Hand mit der PET-Flasche weiter nach unten richtet und nah am
Körper hält (siehe etwa die Standbilder in den Verfahrensakten, act. 8,
S. 72 f.; Verfahrensakten, USB-Stick «[...]», Video C0040, Laufzeit
00:08 ff. Minuten; vgl. auch act. 3, USB-Stick 2, Video «4.7»,
Laufzeit 00:00 ff. Minuten).
3.3.6
Auch
die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten mehrfachen Flaschenwürfe seitens
der Demonstrierenden gegen die Einsatzkräfte kann das Gericht bei summarischer
Durchsicht der sich bei den Akten befindlichen Video- und Fotoaufnahmen nicht
erkennen. Hingegen ergibt sich aus den Videosequenzen, dass viele Demonstrierende
PET-Flaschen bei sich hatten und immer wieder aus diesen tranken. Allerdings
war gemäss Videomaterial am 4. Juli 2020 sehr schönes Wetter, wobei sich
die Temperaturen zur Zeit der Kundgebung um rund 26 Grad bewegt haben
(vergleiche etwa https://de.weatherspark.com/h/d/56447/2020/7/4/Historisches-Wetter-am-Samstag-4.-Juli-2020-in-Basel-Schweiz#Figures-Temperature).
Zudem war die Polizei soweit ersichtlich (bis auf eine Polizeimitarbeiterin,
die sich bei den Polizeifahrzeugen aufhielt) durch Helme mit Visier und
Schutzwesten etc. gut geschützt. Der Polizeieinsatzleiter, Maj. G____, gab
anlässlich seiner Einvernahme vom 7. August 2020 an, «im Wissen um die
hohen Temperaturen zu diesem Zeitpunkt» habe er via interne Logistik 150
0.5-Liter Flaschen Wasser angefordert, um sie den Demonstrierenden zur
Verfügung zu stellen. Auch habe er bewilligt, dass Sympathisanten hinter der
Polizeiabsperrung den Demonstrierenden Wasser in PET-Flaschen übergaben, wobei
auch 1.5-Liter-Flaschen darunter gewesen seien (act. 3, Beilage 4,
S. 6).
Auf dem
vorhandenen Videomaterial ist sodann zu sehen, wie ein Sympathisant am
Absperrband einem Polizisten mehrere Wasserflaschen gibt und in Richtung der
eingekesselten Demonstrierenden zeigt; der Polizist nimmt die Wasserflaschen
zunächst, schüttelt dann den Kopf und gibt diese zurück (siehe act. 3,
USB-Stick 1, Ordner [...], Video «C0028», ab Laufzeit 00:45 Minuten). Prima
vista sind auch vereinzelte Flaschenwürfe auf Bein- bzw. Bodenhöhe
erkennbar, offenbar zur Wasserversorgung der Demonstrierenden und ohne erkennbare
Absicht, Polizeibeamte zu treffen (siehe act. 3, USB-Stick 1, Ordner [...],
Video «C0032», Laufzeit 01:30 ff. Minuten, sowie Video «C0035», Laufzeit 00:41
Minuten; vgl. hierzu auch die Ausführungen des Beschwerdeführers,
Beschwerde, act. 2, Rn. 12).
Der von der
Staatsanwaltschaft vorgebrachte Flaschenwurf seitens einer demonstrierenden
Person gegen eine Polizistin mit Verletzungsfolgen (Einstellungsverfügung,
act. 1, Rz. 2.1) vermag als vorliegend nicht abzuklärender Einzelvorfall
(vgl. dazu Polizeirapport vom 24. Juli 2020, act. 8, S. 96,
101.
und 129) für sich genommen keine konkrete Angriffssituation seitens des
Beschwerdeführers zu begründen.
Ob im Übrigen,
wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung (act. 1,
Rz. 1) geltend macht, die Verkehrsachse Binningerstrasse/Heuwaage an einem
Samstagnachmittag während der Sommerschulferien um 15:50 Uhr «stark
frequentiert» war und infolge der unbewilligten Demonstration ein
«Verkehrschaos» drohte, erscheint dem Gericht fraglich. Jedenfalls muten diese
Details vorliegend nicht wesentlich an.
3.3.7
Nach
dem Gesagten bestehen prima vista keine Anhaltspunkte für den von der
Staatsanwaltschaft behaupteten (bevorstehenden) Angriff bzw. die
Provokation durch den Beschwerdeführer im Vorfeld zum Pfeffersprayeinsatz. Auch
die Jugendanwaltschaft ging in ihrer Einstellungsverfügung vom 6. August
2021.
im Verfahren VJ.[...] gegen den Beschwerdeführer nicht von einem Angriff
des Beschwerdeführers aus. Vielmehr führte sie aus, aus den vom
Beschwerdeführer eingereichten Videos und Standbildern werde ersichtlich, dass
«der Einsatz des Pfeffersprays tatsächlich völlig unerwartet und ohne
Vorwarnung» erfolgt sei und auch «eine akute Bedrohungssituation […]
augenscheinlich nicht» vorgelegen habe (act. 3/6, S. 3).
Die Ausführungen
der Staatsanwaltschaft zur Begründung ihres gegenüber der Jugendanwaltschaft diametral
entgegengesetzten Beweisergebnisses, wonach im Jugendstrafverfahren der Schutz
und die Erziehung des Jugendlichen wegleitend seien, dieser Grundsatz im von
der Staatsanwaltschaft geführten Verfahren aber nicht gelte, weshalb diese
nicht an den Entscheid der Jugendanwaltschaft gebunden sei (Stellungnahme,
act. 7, S. 1), gehen an der Sache vorbei. Das Jugendstrafrecht unterscheidet
sich in Bezug an die Anforderungen an das Beweismaterial bzw. die
Beweiswürdigung in keiner Form vom Erwachsenenstrafrecht, sondern sieht
schlichtweg ein abweichendes Sanktionensystem vor. Angesichts dessen zeigt der
Umstand, dass Staatsanwaltschaft bzw. Jugendanwaltschaft zu so
unterschiedlichen Schlüssen kommen, beispielhaft die Notwendigkeit einer
eingehenden Würdigung des vorhandenen Beweismaterials durch ein Sachgericht auf
und ist mithin für das vorliegende Verfahren durchaus von Relevanz.
3.3.8
Im
Übrigen ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die Staatsanwaltschaft
keine Ausführungen zur Tatbestandsmässigkeit des Pfeffersprayeinsatzes in Bezug
auf den Tatbestand der Körperverletzung (Beschwerde, act. 2, Rz. 27)
macht; ebenso wenig äussert sich die Staatsanwaltschaft zum Tatbestand der Tätlichkeiten.
Dass in Bezug auf diese in Betracht kommenden Tatbestände jeweils zumindest ein
Tatbestandsmerkmal ganz offensichtlich nicht erfüllt sei, was Voraussetzung für
eine Einstellung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO wäre
(siehe oben E. 3.3.2), macht die Staatsanwaltschaft von vornherein (zu
Recht) nicht geltend. Soweit die Staatsanwaltschaft auch bezüglich allfälliger Delikte
gegen Leib und Leben eine Angriffs- und Provokationssituation seitens des
Beschwerdeführers anführt (vgl. act. 1, Rz. 2.1 in fine),
so betrifft dies nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Rechtswidrigkeit
(Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem in
E. 3.3.5 f. Ausgeführten kann das Vorliegen eines
Rechtfertigungsgrundes, welcher die Rechtswidrigkeit einer allfälligen
tatbestandsmässigen Körperverletzung bzw. Tätlichkeit aufheben würde, hier
mitnichten als klar erstellt gelten (zu diesem Erfordernis für eine Einstellung
siehe oben E. 3.3.3). Folglich darf das Strafverfahren auch mit Blick auf
diese Tatbestände aufgrund der bestehenden Sachverhalts- und Wertungsfragen
nicht mangels Tatbestandsmässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eingestellt
werden.
3.4
Zusammenfassend
betrachtet legen die zur Identität des vorliegend fraglichen Polizeibeamten dargelegten
Indizien (siehe oben E. 3.2.3), die schnelle Abfolge der Ereignisse, die
grösstenteils nicht auf den Pfeffersprayeinsatz bzw. die OD-Nummer des besagten
Polizeibeamten fokussierte Kameraführung sowie das Erfordernis einer
angemessenen Beurteilung des Gesamtkontextes und einer entsprechenden
Einordnung des Vorfalls (deren Notwendigkeit die Staatsanwaltschaft letztlich
selbst einräumt, siehe act. 1, Rz. 2.4) eine umfassende Würdigung der
zahlreichen Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts durch ein Sachgericht
– und nicht durch die Staatsanwaltschaft – nahe. Ebenso erscheint angesichts
der aufgezeigten Unklarheiten und damit verbundenen Wertungsfragen die
Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit des Verhaltens des
fraglichen Polizeibeamten (einschliesslich der Prüfung allfälliger
Rechtfertigungsgründe) nicht als Sache der Staatsanwaltschaft, sondern eines
Sachgerichts. Zum aktuellen Zeitpunkt besteht jedenfalls ein hinreichender
Tatverdacht, dass sich der fragliche Polizeibeamte unter den gegebenen
Umständen durch seinen Pfeffersprayeinsatz gegen den Beschwerdeführer strafbar
gemacht haben könnte, womit auch genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche eine
Weiterführung des Strafverfahrens rechtfertigen (siehe hierzu Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 319
N 15 mit Hinweisen).
Unter diesen
Umständen durfte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Hinblick auf den
dargelegten Grundsatz in dubio pro duriore (siehe oben E. 2.1) bezüglich
der Straftatbestände, die durch den Pfeffersprayeinsatz erfüllt worden sein
könnten, nicht einstellen, sodass die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen
ist. Vielmehr sind zur Abklärung des Sachverhalts weitere Ermittlungen nötig.
Insbesondere ist der Polizist mit der OD-Nummer B____ zu den Vorwürfen zu
vernehmen. Weshalb, wie die Staatsanwaltschaft geltend macht (act. 1, Rn. 2.1),
seine Einvernahme von vornherein keine Erkenntnisse bringen soll, ist nicht
nachvollziehbar. Vielmehr könnte dieser bestätigen oder verneinen, dass er
den fraglichen Pfeffersprayeinsatz vorgenommen hat sowie allenfalls seine
Beweggründe für den Einsatz darlegen, sodass die Staatsanwaltschaft
diesbezüglich nicht mutmassen müsste, er habe sich angegriffen oder provoziert
gefühlt. Während es sich beim Tatvorwurf der Amtsanmassung um ein
Offizialdelikt handelt, liegen bezüglich des Vorwurfs der Körperverletzung
bzw. allenfalls weiterer in Betracht fallender Antragsdelikte eine
Strafanzeige sowie ein expliziter Strafantrag des Beschwerdeführers vor (siehe
Verfahrensakten, S. 51 ff., insbesondere S. 52 sowie
act. 3/7).
3.5
In
Ziff. 3 seiner Rechtsbegehren ersucht der Beschwerdeführer um uneingeschränkte
Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten und insbesondere um Herausgabe
des personalisierten Aufgebots des Polizeieinsatzes vom 4. Juli 2020. Da
in vorliegender Sache nur bezüglich des Polizeibeamten mit der OD-Nummer B____ ein
hinreichender Tatverdacht besteht, sind die weiteren im personalisierten
Aufgebot namentlich erwähnten Einsatzkräfte (aufgeschlüsselt nach OD-Nummer) für
das vorliegende Strafverfahren nicht relevant. Von vornherein irrelevant und zudem
als Informationen von schützenswertem Geheiminteresse zu qualifizieren sind
sodann die organisatorisch-planerischen Bestandteile des Aufgebots
(insbesondere das Organigramm und die besonderen Anordnungen). In teilweiser
Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziff. 3 ist dem Beschwerdeführer daher grundsätzlich
Akteneinsicht zu gewähren, die Einsicht in das personalisierte Aufgebot des
Polizeieinsatzes vom 4. Juli 2020 allerdings auf jene Informationen zu
beschränken, welche sich auf den Polizeibeamten mit der OD-Nummer B____ und
dessen Identität beziehen. Die übrigen Informationen im Aufgebot, insbesondere
die Namen der übrigen Einsatzkräfte, das Organigramm und die besonderen
Anordnungen, sind für die Akteneinsicht abzudecken. Soweit der Beschwerdeführer
darüber hinaus vollumfängliche Einsicht in das Aufgebot beantragt, ist sein
Begehren abzuweisen.
3.6
Nach
dem Erwogenen ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Vervollständigung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428
Abs. 4 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Unrecht
verfügten Verfahrenseinstellung die Ursache für das Beschwerdeverfahren gesetzt.
Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – die
Entschädigungs- und Genugtuungsfolge (vgl. BGE 137 IV 352
E. 2.4.2; BGer 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3). Daher hat
der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine ungekürzte
Parteientschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zulasten der
Staatskasse (Art. 436 Abs. 3; vgl. zur Anwendbarkeit dieser
Gesetzbestimmung im Beschwerdeverfahren Wehrenberg/Frank,
Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 14; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 436
N 4, mit weiteren Hinweisen; siehe zum Ganzen auch AGE BES.2021.121 vom
2.
März 2022 E. 4.2.1). Hierbei kann grundsätzlich auf die
Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 20. Dezember
2022.
(act. 10) abgestellt werden, wonach sich der Aufwand des
Rechtsvertreters auf 12.31 Stunden, zuzüglich CHF 145.50 Barauslagen,
beläuft. Hinzu kommt ein Aufwand von 40 Minuten (0.66 Stunden) sowie Auslagen
in Höhe von CHF 15.– im Zusammenhang mit der erforderlichen zweifachen Ausfertigung
und Zustellung des act. 3/USB-Sticks 2 (siehe hierzu Verfügungen vom
14.
und 21. Februar 2023 sowie Eingabe des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers vom 16. Februar 2023). Der Aufwand des Rechtsvertreters
ist zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen, sodass sich
die zuzusprechende Parteientschädigung auf insgesamt CHF 3'665.05 (inkl.
Auslagen und 7,7 % MWST) beläuft.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Einstellungsverfügung vom 1. November 2022 aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung der Untersuchung an die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurückgewiesen.
Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um
uneingeschränkte Akteneinsicht, insbesondere in das personalisierte Aufgebot des
Polizeieinsatzes vom 4. Juli 2020 («Demo Basel Nazifrei-Prozess») der
Kantonspolizei Basel-Stadt, wird teilweise gutgeheissen. Die Einsicht in das
Aufgebot ist auf jene Informationen zu beschränken, welche sich auf den Polizeibeamten
mit der OD-Nummer B____ und dessen Identität beziehen. Die übrigen
Informationen im Aufgebot, insbesondere die Namen der übrigen Einsatzkräfte,
das Organigramm und die besonderen Anordnungen, sind für die Akteneinsicht
abzudecken. Das darüber hinausgehende Begehren um Einsicht in das Aufgebot wird
abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'665.05 (inkl.
Auslagen und MWST) ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.