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Entscheid

BES.2022.168

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

9. Dezember 2022Deutsch8 min

Verfügung richtet sich die Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.168

ENTSCHEID

vom 9.

Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 1. November 2022

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt erklärte den in Frankreich domizilierten A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2022 wegen Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder und

Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen im Sinne des

Strassenverkehrsgesetzes schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse

von CHF 620.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 7 Tage

Freiheitsstrafe). Zudem wurden ihm Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt

CHF 266.10 auferlegt.

Gegen den ihm am

13. Oktober 2022 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit

undatierter Eingabe Einsprache, welche am 28. Oktober 2022 bei der

Staatsanwaltschaft einging. Am 31. Oktober 2022 überwies die Staatsanwaltschaft

die Einsprache des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Strafgericht

Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 1. November 2022 trat das Einzelgericht in

Strafsachen auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, die Einsprache sei

verspätet eingereicht worden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde

ausnahmsweise verzichtet.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt vom

7. November 2022. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren

unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des

Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. November 2022 ist

ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden

wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das

Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Die

Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über

die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,

SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf,

bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119). Beschwerden sind im Kanton

Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die

Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung – um

überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche

Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten

Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119 f.).

Das

Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden

ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren

Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt

(vgl. AGE BES.2022.13 vom 2. Mai 2022 E. 1.2.1, BES.2022.47 vom

26.

April 2022 E. 1.2). Vorliegend wurde die Beschwerde in französischer

Sprache und damit in einer hiesigen Landessprache verfasst. Die Eingabe ist

zudem zweifelsohne kurz. Sie wird somit im Sinne des Gesagten ausnahmsweise

entgegengenommen.

Dessen

ungeachtet besteht kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids

von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl.

AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3, BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E.

1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des

vorliegenden Beschwerdeentscheids, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren,

auf Französisch übersetzt, womit den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO

Genüge getan ist (vgl. AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2.; BGE 143 IV 117 E. 3).

1.3

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90

Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen

(Guidon, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 396 StPO N 8). Zur Wahrung der Frist müssen

Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben

oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen

oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die

Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende

Wirkung (Riedo, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen).

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen

Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Die am 9. November

2022.

der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde des Beschwerdeführers (act.

2) gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. November 2022

(act. 5, S. 52) ist somit rechtzeitig erfolgt, so dass auf die Beschwerde

einzutreten ist.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor, seine

Einsprache gegen den Strafbefehl vom 10. Oktober 2022 sei am 21. Oktober

2022.

von der französischen Post verschickt worden. Er sei nicht dafür

verantwortlich, dass der Versand mehrere Tage gedauert habe (act. 2).

2.2

Einsprachen

gegen Strafbefehle sind gemäss Art. 354 StPO innert 10 Tagen schriftlich bei

der Staatsanwaltschaft einzureichen. Auch diese Frist beginnt am Tag nach der

Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am

letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren

Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs.

2.

StPO).

2.3

Dem

Beschwerdeführer wurde der Strafbefehl am 13. Oktober 2022 eingeschrieben

zugestellt (act. 5, S. 43). Ausgehend von der vorstehend zitierten zehntägigen

Frist zur Erhebung der Einsprache, welche mit dem Tag nach der Zustellung bzw.

Eröffnung des Entscheids, vorliegend also am 14. Oktober 2022 zu laufen

begann, fiel der letzte Tag der Frist nach der zutreffenden Feststellung der

Vorinstanz somit auf den Montag, 24. Oktober 2022. Das bedeutet, dass die

Einsprache gegen den Strafbefehl spätestens am 24. Oktober 2022 um Mitternacht

an die Schweizerische Post hätte übergeben sein müssen. Der Beschwerdeführer

gab die undatierte Einsprache gemäss Poststempel auf dem Kuvert (act. 5, S. 46)

am 21. Oktober 2022 der französischen La Poste auf. Der Sendungsverfolgung

(act. 5, S. 48) lässt sich jedoch entnehmen, dass sein Schreiben mit der

Sendungsverfolgungsnummer [...] erst am 25. Oktober 2022 um 20:53 Uhr der Schweizerischen

Post übergeben wurde. Die Einsprache erfolgte damit knapp 21 Stunden zu spät.

Über die dem Strafbefehl beigelegte Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung

(act. 5, S. 41) war der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass seine

Einsprache innert 10 Tagen der Schweizerischen Post übergeben sein muss: «Les requêtes

écrits doivent être remises à l’autorité pénale, au plus tard le dernier jour

du délai fixé, ou remises à son attention la poste suisse, une

représentation diplomatique ou consulaire suisse, ou dans le cas de personne

détenues, à la direction du centre de détention.» Internationale

Zustellungen benötigen regelmässig mehr Zeit als nationale Zustellungen und

darum hätte der Beschwerdeführer sich so rasch als möglich um die Absendung

seiner Einsprache kümmern und auch eine angemessene Zeitreserve einplanen

müssen. Dies war dem Beschwerdeführer zumutbar, zumal die beschuldigte Person

ihre Einsprache gem. Art. 354 Abs. 2 StPO nicht einmal zu begründen

braucht.

2.4

Im

Ergebnis ist das Einzelgericht in Strafsachen zufolge Verspätung zu Recht nicht

auf die Einsprache eingetreten. Die Beschwerde gegen die

Nichteintretensverfügung ist daher abzuweisen.

3.

Bei

diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch

darauf zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Raphael Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.