BES.2022.168
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
9. Dezember 2022Deutsch8 min
Verfügung richtet sich die Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.168
ENTSCHEID
vom 9.
Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. November 2022
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt erklärte den in Frankreich domizilierten A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2022 wegen Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder und
Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen im Sinne des
Strassenverkehrsgesetzes schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse
von CHF 620.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 7 Tage
Freiheitsstrafe). Zudem wurden ihm Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt
CHF 266.10 auferlegt.
Gegen den ihm am
13. Oktober 2022 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit
undatierter Eingabe Einsprache, welche am 28. Oktober 2022 bei der
Staatsanwaltschaft einging. Am 31. Oktober 2022 überwies die Staatsanwaltschaft
die Einsprache des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Strafgericht
Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 1. November 2022 trat das Einzelgericht in
Strafsachen auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, die Einsprache sei
verspätet eingereicht worden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde
ausnahmsweise verzichtet.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt vom
7. November 2022. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren
unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. November 2022 ist
ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Die
Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf,
bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119). Beschwerden sind im Kanton
Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die
Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung – um
überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche
Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten
Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119 f.).
Das
Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden
ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren
Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt
(vgl. AGE BES.2022.13 vom 2. Mai 2022 E. 1.2.1, BES.2022.47 vom
26.
April 2022 E. 1.2). Vorliegend wurde die Beschwerde in französischer
Sprache und damit in einer hiesigen Landessprache verfasst. Die Eingabe ist
zudem zweifelsohne kurz. Sie wird somit im Sinne des Gesagten ausnahmsweise
entgegengenommen.
Dessen
ungeachtet besteht kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids
von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl.
AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3, BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E.
1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des
vorliegenden Beschwerdeentscheids, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren,
auf Französisch übersetzt, womit den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO
Genüge getan ist (vgl. AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2.; BGE 143 IV 117 E. 3).
1.3
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90
Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen
(Guidon, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 396 StPO N 8). Zur Wahrung der Frist müssen
Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben
oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die
Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende
Wirkung (Riedo, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen).
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen
Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Die am 9. November
2022.
der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde des Beschwerdeführers (act.
2) gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. November 2022
(act. 5, S. 52) ist somit rechtzeitig erfolgt, so dass auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor, seine
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 10. Oktober 2022 sei am 21. Oktober
2022.
von der französischen Post verschickt worden. Er sei nicht dafür
verantwortlich, dass der Versand mehrere Tage gedauert habe (act. 2).
2.2
Einsprachen
gegen Strafbefehle sind gemäss Art. 354 StPO innert 10 Tagen schriftlich bei
der Staatsanwaltschaft einzureichen. Auch diese Frist beginnt am Tag nach der
Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am
letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs.
2.
StPO).
2.3
Dem
Beschwerdeführer wurde der Strafbefehl am 13. Oktober 2022 eingeschrieben
zugestellt (act. 5, S. 43). Ausgehend von der vorstehend zitierten zehntägigen
Frist zur Erhebung der Einsprache, welche mit dem Tag nach der Zustellung bzw.
Eröffnung des Entscheids, vorliegend also am 14. Oktober 2022 zu laufen
begann, fiel der letzte Tag der Frist nach der zutreffenden Feststellung der
Vorinstanz somit auf den Montag, 24. Oktober 2022. Das bedeutet, dass die
Einsprache gegen den Strafbefehl spätestens am 24. Oktober 2022 um Mitternacht
an die Schweizerische Post hätte übergeben sein müssen. Der Beschwerdeführer
gab die undatierte Einsprache gemäss Poststempel auf dem Kuvert (act. 5, S. 46)
am 21. Oktober 2022 der französischen La Poste auf. Der Sendungsverfolgung
(act. 5, S. 48) lässt sich jedoch entnehmen, dass sein Schreiben mit der
Sendungsverfolgungsnummer [...] erst am 25. Oktober 2022 um 20:53 Uhr der Schweizerischen
Post übergeben wurde. Die Einsprache erfolgte damit knapp 21 Stunden zu spät.
Über die dem Strafbefehl beigelegte Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung
(act. 5, S. 41) war der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass seine
Einsprache innert 10 Tagen der Schweizerischen Post übergeben sein muss: «Les requêtes
écrits doivent être remises à l’autorité pénale, au plus tard le dernier jour
du délai fixé, ou remises à son attention la poste suisse, une
représentation diplomatique ou consulaire suisse, ou dans le cas de personne
détenues, à la direction du centre de détention.» Internationale
Zustellungen benötigen regelmässig mehr Zeit als nationale Zustellungen und
darum hätte der Beschwerdeführer sich so rasch als möglich um die Absendung
seiner Einsprache kümmern und auch eine angemessene Zeitreserve einplanen
müssen. Dies war dem Beschwerdeführer zumutbar, zumal die beschuldigte Person
ihre Einsprache gem. Art. 354 Abs. 2 StPO nicht einmal zu begründen
braucht.
2.4
Im
Ergebnis ist das Einzelgericht in Strafsachen zufolge Verspätung zu Recht nicht
auf die Einsprache eingetreten. Die Beschwerde gegen die
Nichteintretensverfügung ist daher abzuweisen.
3.
Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch
darauf zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.