BES.2022.169
Wechsel der amtlichen Verteidigung und Durchführung einer Schlusseinvernahme
31. Mai 2023Deutsch15 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.169
BES.2023.11
ENTSCHEID
vom 31.
Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o JVA Pöschwies, 8105 Regensdorf
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerden gegen Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 31. Oktober 2022 und vom 2.
Januar 2023
betreffend Wechsel der amtlichen
Verteidigung und
Durchführung einer
Schlusseinvernahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Mord, eventualiter
vorsätzliche Tötung, versuchten Mord, eventualiter versuchte vorsätzliche
Tötung, Diebstahl, einfache Körperverletzung sowie Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes.
Mit Verfügung
vom 31. Oktober 2022 wies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Gesuch um
Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe
vom 11. November 2022 Beschwerde (Verfahrensnummer: BES.2022.169) gegen diese
Verfügung mit dem Antrag ein, diese sei aufzuheben und dem Gesuch auf Wechsel
der amtlichen Verteidigung sei stattzugeben. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022
nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde und beantragte, diese sei
vollumfänglich abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Am
12. Januar 2023 nahm der Beschwerdeführer replicando Stellung zur Eingabe der
Staatsanwaltschaft.
Mit Verfügung
vom 2. Januar 2023 wies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beweisantrag,
wonach eine Schlusseinvernahme durchzuführen sei, ab. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2023 Beschwerde beim
Appellationsgericht (Verfahrensnummer: BES.2023.11), wobei er unter anderem die
Vereinigung der Verfahren BES.2022.169 und BES.2023.11 beantragte. Die
Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 14. Februar 2023 Stellung zur
Beschwerde und beantragte, diese sei vollumfänglich abzuweisen und die Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 16. März 2023 nahm der
Beschwerdeführer replicando Stellung zur Eingabe der Staatsanwaltschaft.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen
der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Zuständiges Beschwerdegericht ist
gestützt auf § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als
Einzelgericht.
1.2
Betreffend
die Beschwerde im Verfahren BES.2022.169 (nachfolgend: Beschwerde 1) ist
festzuhalten, dass gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde unterliegen. Mit der
angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft den Wechsel der amtlichen
Verteidigung abgelehnt. Da die im Strafverfahren beschuldigte Person gestützt
auf Art. 133 Abs. 2 StPO ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung des amtlichen
Verteidigers hat und ihre Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind, ist
der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde
legitimiert (vgl. AGE BES.2017.150 vom 1. Juni 2018 E. 1.2, BES.2016.100 vom
30.
Juni 2016 E. 1). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und
fristgemäss eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
1.3
Betreffend
die Beschwerde im Verfahren BES.2023.11 (nachfolgend: Beschwerde 2) hinsichtlich
Durchführung einer Schlusseinvernahme ist darauf hinzuweisen, dass in der Lehre
und Rechtsprechung angezweifelt wird, ob bezüglich einer nicht durchgeführten
Schlusseinvernahme überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse vorliegt (Bosshard/Landshut, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 317 N 3; vgl. BGer
1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 2.1). Im vorliegenden Fall wird indes im Zweifel
– da die Beschwerde aus materiellen Gründen ohnehin abzuweisen ist – auf die
form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde 2 eingetreten.
1.4
Aufgrund
des engen Sachzusammenhangs werden die beiden Beschwerdeverfahren BES.2022.169
und BES.2023.11 antragsgemäss und gestützt auf Art. 30 StPO vereinigt.
2.
Wechsel
der amtlichen Verteidigung
2.1
Mit
Beschwerde vom 11. November 2022 (BES.2022.169, act. 2) und Replik vom 12.
Januar 2023 (BES.2022.169, act. 5) wird vom Beschwerdeführer bzw. dessen
amtlichen Verteidiger geltend gemacht, dass die detaillierten Gründe für die
Zerrüttung des Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen
Verteidiger aufgrund des Anwaltsgeheimnisses nicht dargelegt werden könnten.
Praxisgemäss und gemäss herrschender Lehre sei aber gestützt auf die von der amtlichen
Verteidigung abgegebene gewissenhafte Erklärung, wonach das Vertrauensverhältnis
derart gestört sei, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet
werden könne, einem Gesuch auf Wechsel der amtlichen Verteidigung statt zu
geben. Dabei spiele keine Rolle, dass der Beschwerdeführer seinen
Rechtsbeistand als amtlichen Verteidiger ausdrücklich gewünscht habe, dass die
Verfahrensakten keine Hinweise auf Fehler in der bisherigen amtlichen
Verteidigung aufweisen würden sowie dass alternativ gewünschte Verteidiger das
Mandat nicht übernehmen könnten oder übernehmen wollten. Vorliegend sei das
Gesuch auch nicht zur Unzeit gestellt worden, da insbesondere die
Schlusseinvernahme und die Schlussstellungnahme sowie allfällige Beweisanträge
des Beschwerdeführers noch ausstehend seien.
2.2
Durch
Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV wird der beschuldigten Person ein Anspruch
auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen
vermittelt (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Die Verfahrensleitung überträgt die
amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis
zwischen der beschuldigten Person und der amtlichen Verteidigung erheblich
gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr
gewährleistet ist (Art. 134 Abs. 2 StPO). Damit wurde vom Gesetzgeber
beabsichtigt, dass ein Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht nur bei
objektiven Pflichtverletzungen der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich
gestörtem Vertrauensverhältnis möglich sein kann; so wie dies auch einer privat
verteidigten beschuldigten Person möglich wäre (vgl. Botschaft StPO BBl 2006
1180).
Allein das
Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für einen Wechsel
der amtlichen Verteidigung indes nicht aus (BGer 1B_238/2013 vom 7.
Februar 2014 E. 5.1, 1B_639/2011 vom 8. Februar 2012 E. 1.3). Vielmehr müssen
konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine
erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Von einer solchen ist
beispielsweise dann auszugehen, wenn auch eine privat verteidigte beschuldigte Person
einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGer 6B_500/2012 vom 4. April
2013.
E. 1.3.1). Verlangt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen
Verteidigung, so hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, sondern lediglich
glaubhaft zu machen (vgl. Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar StPO, 3. Auflage Zürich 2017, Art. 134 N 2a; vgl. AGE BES.2018.38
vom 29. Juni 2018 E. 2, mit Hinweisen). Dabei folgt auch nach der neueren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus der Weigerung der beschuldigten Person,
mit dem Offizialverteidiger zu kooperieren und diesem die grundsätzliche Wahl
der Verteidigungsstrategie zu überlassen, noch kein Anspruch auf
Verteidigerwechsel. Insbesondere bei umfangreichen oder komplexen Straffällen
und nach bereits länger andauernder Ausübung des Mandats wird der Wechsel der
amtlichen Verteidigung deshalb nur mit Zurückhaltung bewilligt (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 134 N 19a). Als hinreichend nachgewiesen (bzw. glaubhaft
gemacht) erachtet die Lehre eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses
(bzw. die eine solche Störung begründenden Umstände), bereits dann, wenn eine
gewissenhafte Erklärung der amtlichen Verteidigung vorliegt, sie könne eine
wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleisten. Aus welchen Gründen dies im
Einzelnen der Fall ist, kann die Verteidigung mit Blick auf das Berufsgeheimnis
ohne Einwilligung der beschuldigten Person zumeist nicht offenlegen, ausser es
handle sich um sachliche bzw. objektive Gründe, die nicht in der beschuldigten
Person liegen (Lieber, a.a.O.,
Art. 134 N 20). Allerdings ist diese Praxis mit Blick auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu relativieren. So stellte das Bundesgericht
wiederholt klar, das Vorbringen der amtlichen Verteidigung, wonach das
Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der beschuldigten Person zerrüttet sei,
genüge allein nicht für einen Wechsel; vielmehr brauche es in diesem Fall
konkrete und objektive Hinweise, die in nachvollziehbarer Weise für eine
erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen würden (OG Thurgau, in:
Rechenschaftsbericht RBOG 2019 Nr. 15 vom 11. Juli 2019 E. 3b mit Verweis
auf BGer 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.4 und 1B_127/2015 vom
8.
Juni 2015 E. 2.3; vgl. auch BStGer BB.2015.10 Beschluss vom 8. Juli
2015.
E. 2.1.2 und 2.2).
2.3
Der
Beschwerdeführer vermag vorliegend keine konkreten Hinweise darzutun, die auf
ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem amtlichen
Verteidiger schliessen liessen. Es wird auch nicht geltend gemacht, es würden
beispielsweise strategische Differenzen oder Probleme grundsätzlicher Art bei
der Verteidigungstaktik bestehen. Der Beschwerdeführer wolle lediglich mit
seinem Verteidiger nicht mehr kommunizieren. Die vom Beschwerdeführer selber in
seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2022 (act. 4 Teil 2,
PDF S. 281) geltend gemachten Gründe vermögen ebenfalls keine erhebliche
Störung des Vertrauensverhältnisses darzulegen. Der Beschwerdeführer beruft
sich darin lediglich abstrakt auf «Interessenverschiedenheiten» sowie
Dispositiv
Kommunikationsmangel. Demnach würde der Beschwerdeführer keine Antworten auf
seine Briefe und keine Akteneinsicht erhalten. Zudem habe ihm sein amtlicher
Verteidiger bei einem Besuch gezeigt, dass er etwas gegen ihn habe, ohne aber dieses
behauptete Ereignis weiter auszuführen. Gleichzeitig geht aus der Eingabe vom
28. Oktober 2022 aber hervor, dass der Beschwerdeführer mit seinem amtlichen
Verteidiger tags zuvor telefonieren und mit diesem die gemeinsame
Zusammenarbeit besprechen konnte. Insgesamt gehen auch aus diesen Schilderungen
keine konkreten und objektiven Hinweise hervor, die nachvollziehbar für eine
Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen würden. Bei dieser Konstellation
und unter Verweis auf die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung reicht
auch eine abgegebene gewissenhafte Erklärung der amtlichen Verteidigung nicht,
um einen Wechsel zu diesem Zeitpunkt zu rechtfertigen. Kommt hinzu, dass bei
umfangreichen Fällen wie dem vorliegenden betreffend Wechsel des amtlichen
Verteidigers ohnehin grosse Zurückhaltung angebracht ist, da ein Auswechseln
der amtlichen Verteidigung mit einer massiven Verfahrensverzögerung und
entsprechenden Kosten einhergeht. Unter diesen Umständen kann nicht davon
ausgegangen werden, dass in vorliegender Konstellation ein privat verteidigter Beschuldigter
vernunftgeleitet ebenfalls einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde.
2.4 Nach
dem Gesagten fehlt es an hinreichend glaubhaft gemachten objektiven Hinweisen,
die eine Störung des Vertrauensverhältnisses nachvollziehbar machen würden.
Auch in Anbetracht des bereits fortgeschrittenen Verfahrensstadiums und unter
Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um ein umfangreiches Verfahren
handelt, vermag dieses Fehlen nicht durch die gewissenhafte Erklärung des
amtlichen Verteidigers aufgewogen werden. Die Beschwerde 1 ist abzuweisen.
3. Durchführung
Schlusseinvernahme
3.1 Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 12. Januar 2023 vor, die
Argumentation in der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Januar 2023
stehe in krassem Widerspruch zum eigentlichen Vorgehen mit der schon
terminierten und letztlich nicht durchgeführten Schlusseinvernahme vom
14. September 2022. Man habe dem Beschwerdeführer offensichtlich die
Möglichkeit gewähren wollen, zu all den erhobenen Vorwürfen insbesondere der
Qualifikation als Mord bzw. Mordversuch und dem forensisch-psychiatrischen
Gutachten nochmals Stellung zu nehmen. Er verweist dazu auf den Entscheid des
Appellationsgerichts BES.2020.197 vom 22. Februar 2021. Es sei dort klar und
richtig festgehalten worden, dass aufgrund des Grundsatzes der beschränkten
Unmittelbarkeit die Beweiserhebung im Untersuchungsverfahren zu erfolgen habe
und dass der Anklage eine möglichst komplette Beweislage zugrunde liegen müsse,
weshalb von der Verteidigung im Rahmen des Untersuchungsabschlusses gestellte
Beweisanträge nur unter den sehr restriktiven Voraussetzungen von Art. 318 Abs.
2 StPO abgelehnt werden können. Die beschuldigte Person sei bei umfangreichen
und komplizierten Verfahren vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer
Schlusseinvernahme zu befragen und aufzufordern, zu den Ergebnissen Stellung zu
nehmen.
3.2 Die
in Art. 317 StPO vorgesehene Schlusseinvernahme dient gerade bei umfangreichen
Untersuchungen dazu, den später zuständigen Gerichten, den Einstieg in die
Fallbearbeitung und die Verhandlungsvorbereitung zu erleichtern (Botschaft
StPO, BBl 2006 1270). Die herrschende Lehre und das Bundesgericht sind der
Ansicht, dass es sich bei Art. 317 StPO lediglich um eine Ordnungsvorschrift
handle (BGer 6B_98/2016 vom 9. September 2016 E. 3.4.2, 6B_745/2017 vom 12.
März 2018 E. 1.1). Dabei sei die Durchführung einer Schlusseinvernahme nicht
zwingend, bzw. deren Fehlen habe keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der
Anklage (Bosshard/Landshut, a.a.O.,
Art. 317 N 3; Steiner,
Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 317 StPO N 5). Teilweise wird
sogar vertreten, dass eine Beschwerde gegen die Nichtvornahme einer
Schlusseinvernahme wegen fehlender Beschwer ausgeschlossen sei (Bosshard/Landshut, a.a.O., Art. 317
N 3). Verzichtet nämlich die Staatsanwaltschaft auf die Durchführung einer
Schlusseinvernahme, kann das Strafgericht im Bedarfsfall und in Anwendung von
Art. 329 Abs. 2 StPO die Anklage zur Durchführung einer Schlusseinvernahme
an die Staatsanwaltschaft zurückweisen (BGer 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 2.1;
Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 317 N
4).
3.3 Wenn
der Beschwerdeführer den Entscheid im Verfahren BES.2020.197 zu seinen Gunsten
heranziehen will, verkennt er, dass die Staatsanwaltschaft dort nicht vom
Beschwerdegericht angewiesen wurde, eine Schlusseinvernahme durchzuführen. Es
wurde festgestellt, dass das rechtliche Gehör in verschiedener Hinsicht
verletzt worden sei und zwar indem der Beschwerdeführerin einerseits nicht
vorgehalten worden sei, was ihr aufgrund der Beweiserhebung hätte vorgehalten
werden sollen und sie auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Im
Übrigen wurde ein gestellter Einstellungsantrag ohne Begründung abgelehnt,
weshalb auch das Recht zur Stellung von Beweisanträgen nicht sinnvoll habe
ausgeübt werden können. Eine solche oder eine vergleichbare Konstellation ist
im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Auch wenn die Durchführung einer
Schlusseinvernahme insbesondere in solch umfangreichen Fällen wünschenswert
wäre, kann eine solche der Staatsanwaltschaft mangels zwingendem Charakters von
Art. 317 StPO nicht vorgeschrieben werden. Überdies wurden dem Beschwerdeführer
in mehreren Einvernahmen (bspw. act. 4, p. 872 ff.) die Ergebnisse der
Beweiserhebung (Aussagen der Beteiligten, IRM-Gutachten etc.) vorgehalten und
er konnte auch entsprechend Stellung nehmen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit geboten, Beweisanträge einzureichen, was er auch in Anspruch
genommen hat. Diesbezüglich wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
nicht verletzt.
3.4 Allerdings
ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er bezüglich dem neuen Vorwurf des
Mordes vorbringt, dieser Vorhalt sei ihm noch nicht gemacht worden
(BES.2023.11, act. 4). Auch wenn die Durchführung einer Schlusseinvernahme
nicht zwingend ist, gilt dies nicht auch für den Anspruch des
Beschwerdeführers, dass ihm vor einer Anklageerhebung im Einzelnen vorgehalten
wird, mit welchen Verhaltensweisen er welches Delikt begangen haben soll und
auf welche Beweise sich die diesbezügliche Überzeugung der Staatsanwaltschaft
stützt. Dieser Informationsanspruch sowie das Recht des Beschwerdeführers, zu
den entsprechenden Vorhalten Stellung zu nehmen und sich dagegen zu
verteidigen, ergibt sich direkt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch der
Parteien auf rechtliches Gehör. Art. 107 StPO konkretisiert diesen Anspruch,
indem er (nicht abschliessend) dessen hauptsächliche Bestandteile aufführt.
Darüber hinaus fliesst der Anspruch auf das rechtliche Gehör auch aus anderen
Bestimmungen, insbesondere in allgemeiner Form aus Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO.
Das rechtliche Gehör stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der
Parteien dar, welche nicht als blosse Verfahrensobjekte, sondern als Subjekte
wahrgenommen werden sollen (Vest/Horber,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 107 StPO N 3). Es umfasst
somit auch den Anspruch der beschuldigten Person, vor der Anklageerhebung unter
Bezugnahme auf die erhobenen Beweise konkret darüber informiert zu werden,
welche Delikte ihr aufgrund welcher konkreter Handlungen oder Unterlassungen
vorgehalten werden, und sich zu diesen Vorhaltungen zu äussern. Zwar wurde dem
Beschwerdeführer in Vorhaltungen mehrfach Skrupellosigkeit in seinem Handeln
vorgeworfen, dies aber jeweils nicht in direktem Zusammenhang mit dem Vorwurf
des Mordes (vgl. BES.2022.169, act. 4, p. 892 f., 909 f., 982). Die
Umschreibung des im vorliegenden Fall entsprechenden zusätzlichen
Qualifikationsgrunds (besondere Skrupellosigkeit bei der Ausführung, den
Beweggründen oder dem Zweck) sollte dem Beschwerdeführer allenfalls noch deutlicher
mitgeteilt werden. In welcher Form dies die Staatsanwaltschaft handhaben will,
um eine mögliche Rückweisung des Sachgerichts zu verhindern, ist dabei ihr
überlassen. Die Durchführung einer Schlusseinvernahme ist zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs, wie oben gezeigt (vgl. vorstehend E. 3.2 f.), nicht
zwingend notwendig (vgl. Steiner, a.a.O.,
Art. 317 N 7). Auch mit dem Vorbringen, dass die Staatsanwaltschaft
ursprünglich eine Schlusseinvernahme angesetzt hatte, diese dann aber nicht
stattfand, vermag der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf effektive
Durchführung einer Schlusseinvernahme zu begründen. Die Beschwerde 2 ist deshalb
ebenfalls abzuweisen.
4.
Die beiden
Beschwerden 1 und 2 sind nach dem Gesagten abzuweisen. Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 600.–
als angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements, SG.
154.810). Für das Beschwerdeverfahren ist dem amtlichen Verteidiger eine
angemessene Entschädigung zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Kostennote
ist der Aufwand zu schätzen und praxisgemäss mit einem Stundenansatz von
CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST) zu entschädigen,
wobei vorliegend ein geschätzter Aufwand von 6 Stunden angemessen ist (vgl. §
20 Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400]). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde vom 11. November 2022
bezüglich Wechsel der amtlichen Verteidigung (BES.2022.169) und die Beschwerde
vom 12. Januar 2023 bezüglich Durchführung einer Schlusseinvernahme
(BES.2023.11) werden vereint und beide abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens im Betrag von insgesamt CHF 600.– (einschliesslich
Auslagen).
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, [...], Rechtsanwalt,
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl.
Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).