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Entscheid

BES.2022.169

Wechsel der amtlichen Verteidigung und Durchführung einer Schlusseinvernahme

31. Mai 2023Deutsch15 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.169

BES.2023.11

ENTSCHEID

vom 31.

Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

c/o JVA Pöschwies, 8105 Regensdorf

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerden gegen Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 31. Oktober 2022 und vom 2.

Januar 2023

betreffend Wechsel der amtlichen

Verteidigung und

Durchführung einer

Schlusseinvernahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Mord, eventualiter

vorsätzliche Tötung, versuchten Mord, eventualiter versuchte vorsätzliche

Tötung, Diebstahl, einfache Körperverletzung sowie Übertretung nach Art. 19a

des Betäubungsmittelgesetzes.

Mit Verfügung

vom 31. Oktober 2022 wies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Gesuch um

Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe

vom 11. November 2022 Beschwerde (Verfahrensnummer: BES.2022.169) gegen diese

Verfügung mit dem Antrag ein, diese sei aufzuheben und dem Gesuch auf Wechsel

der amtlichen Verteidigung sei stattzugeben. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022

nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde und beantragte, diese sei

vollumfänglich abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Am

12. Januar 2023 nahm der Beschwerdeführer replicando Stellung zur Eingabe der

Staatsanwaltschaft.

Mit Verfügung

vom 2. Januar 2023 wies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beweisantrag,

wonach eine Schlusseinvernahme durchzuführen sei, ab. Dagegen erhob der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2023 Beschwerde beim

Appellationsgericht (Verfahrensnummer: BES.2023.11), wobei er unter anderem die

Vereinigung der Verfahren BES.2022.169 und BES.2023.11 beantragte. Die

Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 14. Februar 2023 Stellung zur

Beschwerde und beantragte, diese sei vollumfänglich abzuweisen und die Kosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 16. März 2023 nahm der

Beschwerdeführer replicando Stellung zur Eingabe der Staatsanwaltschaft.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts

und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen

der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Zuständiges Beschwerdegericht ist

gestützt auf § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als

Einzelgericht.

1.2

Betreffend

die Beschwerde im Verfahren BES.2022.169 (nachfolgend: Beschwerde 1) ist

festzuhalten, dass gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde unterliegen. Mit der

angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft den Wechsel der amtlichen

Verteidigung abgelehnt. Da die im Strafverfahren beschuldigte Person gestützt

auf Art. 133 Abs. 2 StPO ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung des amtlichen

Verteidigers hat und ihre Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind, ist

der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und

hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde

legitimiert (vgl. AGE BES.2017.150 vom 1. Juni 2018 E. 1.2, BES.2016.100 vom

30.

Juni 2016 E. 1). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und

fristgemäss eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

1.3

Betreffend

die Beschwerde im Verfahren BES.2023.11 (nachfolgend: Beschwerde 2) hinsichtlich

Durchführung einer Schlusseinvernahme ist darauf hinzuweisen, dass in der Lehre

und Rechtsprechung angezweifelt wird, ob bezüglich einer nicht durchgeführten

Schlusseinvernahme überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse vorliegt (Bosshard/Landshut, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 317 N 3; vgl. BGer

1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 2.1). Im vorliegenden Fall wird indes im Zweifel

– da die Beschwerde aus materiellen Gründen ohnehin abzuweisen ist – auf die

form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde 2 eingetreten.

1.4

Aufgrund

des engen Sachzusammenhangs werden die beiden Beschwerdeverfahren BES.2022.169

und BES.2023.11 antragsgemäss und gestützt auf Art. 30 StPO vereinigt.

2.

Wechsel

der amtlichen Verteidigung

2.1

Mit

Beschwerde vom 11. November 2022 (BES.2022.169, act. 2) und Replik vom 12.

Januar 2023 (BES.2022.169, act. 5) wird vom Beschwerdeführer bzw. dessen

amtlichen Verteidiger geltend gemacht, dass die detaillierten Gründe für die

Zerrüttung des Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen

Verteidiger aufgrund des Anwaltsgeheimnisses nicht dargelegt werden könnten.

Praxisgemäss und gemäss herrschender Lehre sei aber gestützt auf die von der amtlichen

Verteidigung abgegebene gewissenhafte Erklärung, wonach das Vertrauensverhältnis

derart gestört sei, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet

werden könne, einem Gesuch auf Wechsel der amtlichen Verteidigung statt zu

geben. Dabei spiele keine Rolle, dass der Beschwerdeführer seinen

Rechtsbeistand als amtlichen Verteidiger ausdrücklich gewünscht habe, dass die

Verfahrensakten keine Hinweise auf Fehler in der bisherigen amtlichen

Verteidigung aufweisen würden sowie dass alternativ gewünschte Verteidiger das

Mandat nicht übernehmen könnten oder übernehmen wollten. Vorliegend sei das

Gesuch auch nicht zur Unzeit gestellt worden, da insbesondere die

Schlusseinvernahme und die Schlussstellungnahme sowie allfällige Beweisanträge

des Beschwerdeführers noch ausstehend seien.

2.2

Durch

Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV wird der beschuldigten Person ein Anspruch

auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen

vermittelt (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Die Verfahrensleitung überträgt die

amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis

zwischen der beschuldigten Person und der amtlichen Verteidigung erheblich

gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr

gewährleistet ist (Art. 134 Abs. 2 StPO). Damit wurde vom Gesetzgeber

beabsichtigt, dass ein Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht nur bei

objektiven Pflichtverletzungen der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich

gestörtem Vertrauensverhältnis möglich sein kann; so wie dies auch einer privat

verteidigten beschuldigten Person möglich wäre (vgl. Botschaft StPO BBl 2006

1180).

Allein das

Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für einen Wechsel

der amtlichen Verteidigung indes nicht aus (BGer 1B_238/2013 vom 7.

Februar 2014 E. 5.1, 1B_639/2011 vom 8. Februar 2012 E. 1.3). Vielmehr müssen

konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine

erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Von einer solchen ist

beispielsweise dann auszugehen, wenn auch eine privat verteidigte beschuldigte Person

einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGer 6B_500/2012 vom 4. April

2013.

E. 1.3.1). Verlangt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen

Verteidigung, so hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, sondern lediglich

glaubhaft zu machen (vgl. Schmid/Jositsch,

Praxiskommentar StPO, 3. Auflage Zürich 2017, Art. 134 N 2a; vgl. AGE BES.2018.38

vom 29. Juni 2018 E. 2, mit Hinweisen). Dabei folgt auch nach der neueren

bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus der Weigerung der beschuldigten Person,

mit dem Offizialverteidiger zu kooperieren und diesem die grundsätzliche Wahl

der Verteidigungsstrategie zu überlassen, noch kein Anspruch auf

Verteidigerwechsel. Insbesondere bei umfangreichen oder komplexen Straffällen

und nach bereits länger andauernder Ausübung des Mandats wird der Wechsel der

amtlichen Verteidigung deshalb nur mit Zurückhaltung bewilligt (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 134 N 19a). Als hinreichend nachgewiesen (bzw. glaubhaft

gemacht) erachtet die Lehre eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses

(bzw. die eine solche Störung begründenden Umstände), bereits dann, wenn eine

gewissenhafte Erklärung der amtlichen Verteidigung vorliegt, sie könne eine

wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleisten. Aus welchen Gründen dies im

Einzelnen der Fall ist, kann die Verteidigung mit Blick auf das Berufsgeheimnis

ohne Einwilligung der beschuldigten Person zumeist nicht offenlegen, ausser es

handle sich um sachliche bzw. objektive Gründe, die nicht in der beschuldigten

Person liegen (Lieber, a.a.O.,

Art. 134 N 20). Allerdings ist diese Praxis mit Blick auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zu relativieren. So stellte das Bundesgericht

wiederholt klar, das Vorbringen der amtlichen Verteidigung, wonach das

Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der beschuldigten Person zerrüttet sei,

genüge allein nicht für einen Wechsel; vielmehr brauche es in diesem Fall

konkrete und objektive Hinweise, die in nachvollziehbarer Weise für eine

erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen würden (OG Thurgau, in:

Rechenschaftsbericht RBOG 2019 Nr. 15 vom 11. Juli 2019 E. 3b mit Verweis

auf BGer 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.4 und 1B_127/2015 vom

8.

Juni 2015 E. 2.3; vgl. auch BStGer BB.2015.10 Beschluss vom 8. Juli

2015.

E. 2.1.2 und 2.2).

2.3

Der

Beschwerdeführer vermag vorliegend keine konkreten Hinweise darzutun, die auf

ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem amtlichen

Verteidiger schliessen liessen. Es wird auch nicht geltend gemacht, es würden

beispielsweise strategische Differenzen oder Probleme grundsätzlicher Art bei

der Verteidigungstaktik bestehen. Der Beschwerdeführer wolle lediglich mit

seinem Verteidiger nicht mehr kommunizieren. Die vom Beschwerdeführer selber in

seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2022 (act. 4 Teil 2,

PDF S. 281) geltend gemachten Gründe vermögen ebenfalls keine erhebliche

Störung des Vertrauensverhältnisses darzulegen. Der Beschwerdeführer beruft

sich darin lediglich abstrakt auf «Interessenverschiedenheiten» sowie

Dispositiv

Kommunikationsmangel. Demnach würde der Beschwerdeführer keine Antworten auf

seine Briefe und keine Akteneinsicht erhalten. Zudem habe ihm sein amtlicher

Verteidiger bei einem Besuch gezeigt, dass er etwas gegen ihn habe, ohne aber dieses

behauptete Ereignis weiter auszuführen. Gleichzeitig geht aus der Eingabe vom

28. Oktober 2022 aber hervor, dass der Beschwerdeführer mit seinem amtlichen

Verteidiger tags zuvor telefonieren und mit diesem die gemeinsame

Zusammenarbeit besprechen konnte. Insgesamt gehen auch aus diesen Schilderungen

keine konkreten und objektiven Hinweise hervor, die nachvollziehbar für eine

Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen würden. Bei dieser Konstellation

und unter Verweis auf die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung reicht

auch eine abgegebene gewissenhafte Erklärung der amtlichen Verteidigung nicht,

um einen Wechsel zu diesem Zeitpunkt zu rechtfertigen. Kommt hinzu, dass bei

umfangreichen Fällen wie dem vorliegenden betreffend Wechsel des amtlichen

Verteidigers ohnehin grosse Zurückhaltung angebracht ist, da ein Auswechseln

der amtlichen Verteidigung mit einer massiven Verfahrensverzögerung und

entsprechenden Kosten einhergeht. Unter diesen Umständen kann nicht davon

ausgegangen werden, dass in vorliegender Konstellation ein privat verteidigter Beschuldigter

vernunftgeleitet ebenfalls einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde.

2.4 Nach

dem Gesagten fehlt es an hinreichend glaubhaft gemachten objektiven Hinweisen,

die eine Störung des Vertrauensverhältnisses nachvollziehbar machen würden.

Auch in Anbetracht des bereits fortgeschrittenen Verfahrensstadiums und unter

Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um ein umfangreiches Verfahren

handelt, vermag dieses Fehlen nicht durch die gewissenhafte Erklärung des

amtlichen Verteidigers aufgewogen werden. Die Beschwerde 1 ist abzuweisen.

3. Durchführung

Schlusseinvernahme

3.1 Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 12. Januar 2023 vor, die

Argumentation in der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Januar 2023

stehe in krassem Widerspruch zum eigentlichen Vorgehen mit der schon

terminierten und letztlich nicht durchgeführten Schlusseinvernahme vom

14. September 2022. Man habe dem Beschwerdeführer offensichtlich die

Möglichkeit gewähren wollen, zu all den erhobenen Vorwürfen insbesondere der

Qualifikation als Mord bzw. Mordversuch und dem forensisch-psychiatrischen

Gutachten nochmals Stellung zu nehmen. Er verweist dazu auf den Entscheid des

Appellationsgerichts BES.2020.197 vom 22. Februar 2021. Es sei dort klar und

richtig festgehalten worden, dass aufgrund des Grundsatzes der beschränkten

Unmittelbarkeit die Beweiserhebung im Untersuchungsverfahren zu erfolgen habe

und dass der Anklage eine möglichst komplette Beweislage zugrunde liegen müsse,

weshalb von der Verteidigung im Rahmen des Untersuchungsabschlusses gestellte

Beweisanträge nur unter den sehr restriktiven Voraussetzungen von Art. 318 Abs.

2 StPO abgelehnt werden können. Die beschuldigte Person sei bei umfangreichen

und komplizierten Verfahren vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer

Schlusseinvernahme zu befragen und aufzufordern, zu den Ergebnissen Stellung zu

nehmen.

3.2 Die

in Art. 317 StPO vorgesehene Schlusseinvernahme dient gerade bei umfangreichen

Untersuchungen dazu, den später zuständigen Gerichten, den Einstieg in die

Fallbearbeitung und die Verhandlungsvorbereitung zu erleichtern (Botschaft

StPO, BBl 2006 1270). Die herrschende Lehre und das Bundesgericht sind der

Ansicht, dass es sich bei Art. 317 StPO lediglich um eine Ordnungsvorschrift

handle (BGer 6B_98/2016 vom 9. September 2016 E. 3.4.2, 6B_745/2017 vom 12.

März 2018 E. 1.1). Dabei sei die Durchführung einer Schlusseinvernahme nicht

zwingend, bzw. deren Fehlen habe keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der

Anklage (Bosshard/Landshut, a.a.O.,

Art. 317 N 3; Steiner,

Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 317 StPO N 5). Teilweise wird

sogar vertreten, dass eine Beschwerde gegen die Nichtvornahme einer

Schlusseinvernahme wegen fehlender Beschwer ausgeschlossen sei (Bosshard/Landshut, a.a.O., Art. 317

N 3). Verzichtet nämlich die Staatsanwaltschaft auf die Durchführung einer

Schlusseinvernahme, kann das Strafgericht im Bedarfsfall und in Anwendung von

Art. 329 Abs. 2 StPO die Anklage zur Durchführung einer Schlusseinvernahme

an die Staatsanwaltschaft zurückweisen (BGer 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 2.1;

Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 317 N

4).

3.3 Wenn

der Beschwerdeführer den Entscheid im Verfahren BES.2020.197 zu seinen Gunsten

heranziehen will, verkennt er, dass die Staatsanwaltschaft dort nicht vom

Beschwerdegericht angewiesen wurde, eine Schlusseinvernahme durchzuführen. Es

wurde festgestellt, dass das rechtliche Gehör in verschiedener Hinsicht

verletzt worden sei und zwar indem der Beschwerdeführerin einerseits nicht

vorgehalten worden sei, was ihr aufgrund der Beweiserhebung hätte vorgehalten

werden sollen und sie auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Im

Übrigen wurde ein gestellter Einstellungsantrag ohne Begründung abgelehnt,

weshalb auch das Recht zur Stellung von Beweisanträgen nicht sinnvoll habe

ausgeübt werden können. Eine solche oder eine vergleichbare Konstellation ist

im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Auch wenn die Durchführung einer

Schlusseinvernahme insbesondere in solch umfangreichen Fällen wünschenswert

wäre, kann eine solche der Staatsanwaltschaft mangels zwingendem Charakters von

Art. 317 StPO nicht vorgeschrieben werden. Überdies wurden dem Beschwerdeführer

in mehreren Einvernahmen (bspw. act. 4, p. 872 ff.) die Ergebnisse der

Beweiserhebung (Aussagen der Beteiligten, IRM-Gutachten etc.) vorgehalten und

er konnte auch entsprechend Stellung nehmen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer

die Möglichkeit geboten, Beweisanträge einzureichen, was er auch in Anspruch

genommen hat. Diesbezüglich wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers

nicht verletzt.

3.4 Allerdings

ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er bezüglich dem neuen Vorwurf des

Mordes vorbringt, dieser Vorhalt sei ihm noch nicht gemacht worden

(BES.2023.11, act. 4). Auch wenn die Durchführung einer Schlusseinvernahme

nicht zwingend ist, gilt dies nicht auch für den Anspruch des

Beschwerdeführers, dass ihm vor einer Anklageerhebung im Einzelnen vorgehalten

wird, mit welchen Verhaltensweisen er welches Delikt begangen haben soll und

auf welche Beweise sich die diesbezügliche Überzeugung der Staatsanwaltschaft

stützt. Dieser Informationsanspruch sowie das Recht des Beschwerdeführers, zu

den entsprechenden Vorhalten Stellung zu nehmen und sich dagegen zu

verteidigen, ergibt sich direkt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch der

Parteien auf rechtliches Gehör. Art. 107 StPO konkretisiert diesen Anspruch,

indem er (nicht abschliessend) dessen hauptsächliche Bestandteile aufführt.

Darüber hinaus fliesst der Anspruch auf das rechtliche Gehör auch aus anderen

Bestimmungen, insbesondere in allgemeiner Form aus Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO.

Das rechtliche Gehör stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der

Parteien dar, welche nicht als blosse Verfahrensobjekte, sondern als Subjekte

wahrgenommen werden sollen (Vest/Horber,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 107 StPO N 3). Es umfasst

somit auch den Anspruch der beschuldigten Person, vor der Anklageerhebung unter

Bezugnahme auf die erhobenen Beweise konkret darüber informiert zu werden,

welche Delikte ihr aufgrund welcher konkreter Handlungen oder Unterlassungen

vorgehalten werden, und sich zu diesen Vorhaltungen zu äussern. Zwar wurde dem

Beschwerdeführer in Vorhaltungen mehrfach Skrupellosigkeit in seinem Handeln

vorgeworfen, dies aber jeweils nicht in direktem Zusammenhang mit dem Vorwurf

des Mordes (vgl. BES.2022.169, act. 4, p. 892 f., 909 f., 982). Die

Umschreibung des im vorliegenden Fall entsprechenden zusätzlichen

Qualifikationsgrunds (besondere Skrupellosigkeit bei der Ausführung, den

Beweggründen oder dem Zweck) sollte dem Beschwerdeführer allenfalls noch deutlicher

mitgeteilt werden. In welcher Form dies die Staatsanwaltschaft handhaben will,

um eine mögliche Rückweisung des Sachgerichts zu verhindern, ist dabei ihr

überlassen. Die Durchführung einer Schlusseinvernahme ist zur Wahrung des

rechtlichen Gehörs, wie oben gezeigt (vgl. vorstehend E. 3.2 f.), nicht

zwingend notwendig (vgl. Steiner, a.a.O.,

Art. 317 N 7). Auch mit dem Vorbringen, dass die Staatsanwaltschaft

ursprünglich eine Schlusseinvernahme angesetzt hatte, diese dann aber nicht

stattfand, vermag der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf effektive

Durchführung einer Schlusseinvernahme zu begründen. Die Beschwerde 2 ist deshalb

ebenfalls abzuweisen.

4.

Die beiden

Beschwerden 1 und 2 sind nach dem Gesagten abzuweisen. Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 600.–

als angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements, SG.

154.810). Für das Beschwerdeverfahren ist dem amtlichen Verteidiger eine

angemessene Entschädigung zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Kostennote

ist der Aufwand zu schätzen und praxisgemäss mit einem Stundenansatz von

CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST) zu entschädigen,

wobei vorliegend ein geschätzter Aufwand von 6 Stunden angemessen ist (vgl. §

20 Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400]). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt

vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde vom 11. November 2022

bezüglich Wechsel der amtlichen Verteidigung (BES.2022.169) und die Beschwerde

vom 12. Januar 2023 bezüglich Durchführung einer Schlusseinvernahme

(BES.2023.11) werden vereint und beide abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens im Betrag von insgesamt CHF 600.– (einschliesslich

Auslagen).

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, [...], Rechtsanwalt,

wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl.

Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).