BES.2022.17
Eintretensvoraussetzungen
5. April 2022Deutsch6 min
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. März 2021 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.17
ENTSCHEID
vom 5.
April 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
a.o. Gerichtsschreiber BLaw Janick Dettwiler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Dezember 2021
betreffend Eintretensvoraussetzungen
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. März 2021 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
der Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung), Fahren ohne
Haftpflichtversicherung i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (mehrfache Begehung)
und der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern
(mehrfache Begehung) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 1’300.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 13 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Bezahlung
der Verfahrenskosten von CHF 338.80 verurteilt. Dagegen hat A____ mit Schreiben
vom 28. März 2021 Einsprache erhoben, welche die Staatsanwaltschaft
aufgrund des Festhaltens am Strafbefehl mit Schreiben vom 9. April 2021
zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwies. Mit Vorladung
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Juli 2021 wurde A____ zur
Hauptverhandlung am 13. August 2021 vorgeladen. Bei der Hauptverhandlung vom
13. August 2021 wurde das Verfahren ausgestellt und A____ mit Verfügung vom 18.
August 2021 eine Frist bis zum 30. September 2021 zur Einreichung eines
Versicherungsnachweises gewährt. A____ forderte mit Schreiben vom 30. September
2021 eine Erstreckung der Frist, welche ihm mit Verfügung vom 1. Oktober
2021 gewährt wurde. Mit Vorladung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. November
2021 wurde A____ erneut zur Hauptverhandlung am 17. Dezember 2021 vorgeladen. Dabei
wurde u.a. wiederum darauf hingewiesen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben
an der Hauptverhandlung die Einsprache als zurückgezogen gelte und dem
Einsprechenden zusätzliche Kosten berechnet werden könnten. Obwohl A____ die
eingeschriebene Sendung am 24. November 2021 zugestellt werden konnte, blieb er
der Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2022
schrieb das Einzelgericht in Strafsachen die Einsprache als zurückgezogen ab.
Mit einem an das Appellationsgericht gerichteten Schreiben vom 10. Januar 2022
erhob der Beschwerdeführer dagegen sinngemäss Beschwerde.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die vorliegende
Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Dezember 2021, mit welcher die Einsprache des Beschwerdeführers vom 28.
März 2021 gegen den Strafbefehl der StaatsanwaltschaftBasel-Stadt vom 9. März
2021.
als zurückgezogen abgeschrieben worden ist. Dagegen ist nach Art. 393 Abs.
1.
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
Beschwerde zulässig (vgl. Guidon,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12; AGE BES.2018.142 vom
14.
August 2018 E. 1, BES.2019.202 vom 4. November 2019 E. 1.1).
1.2
1.2.1
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen(Art. 396
Abs. 1 StPO). Deren Inhalt richtet sich nach Art. 385 StPO. Der
Dispositiv
Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides
angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis lit. c StPO). Die
Pflicht, die Beschwerde zu begründen, bezieht sich somit auch auf die
Beschwerdelegitimation. In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und
weshalb ein Beschwerdegrund (und damit eine Beschwer) gegeben ist. Die
Anforderungen an die Begründung der Beschwerde sind relativ hoch. Das bedeutet,
dass bereits die Beschwerdeschrift selbst die Begründung im vorstehend
umrissenen Sinne zu enthalten hat (BGE 133 II 400 E. 2 S. 404; BGer 1B_709/2011
vom 9. Juli 2012 E. 1.3.2; Guidon,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 386;
OGer ZH UH130041 vom 26. April 2013 E. 1.4; KGer GR SK2 15 22 vom 15. Dezember
2015 E. 1b; vgl. zum Ganzen AGE BES.2018.74 vom 10. August 2018 E. 1.5). Es
gilt demnach ein (beschränktes) Rügeprinzip und es obliegt dem
Beschwerdeführer, sich in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid
in den Einzelheiten auseinanderzusetzen. Zwar ist der Beschwerdeführer im
vorliegenden Fall kein Jurist, so dass die Anforderungen an die
Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Jedoch hat sich auch ein
Laie die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde kurz anzugeben, was er an der
angefochtenen Verfügung für falsch hält (vgl. statt vieler AGE BES.2017.174 vom
13. März 2018 E. 1.3.2, mit Hinweisen).
Bei rechtzeitig
eingereichten, jedoch ungenügenden Rechtsmittelschriften ist gemäss Art. 385
Abs. 2 StPO eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, und zwar über den
Gesetzestext hinaus auch bei blossen Formmängeln (wie vergessener Unterschrift,
fehlender Vollmacht oder Textfehlern), was sich aus Art. 110 StPO ergibt. Auch
unter dem Aspekt des Verbots des überspitzten Formalismus kann eine
Rechtsmitteleingabe zur Nachbesserung zurückzuweisen sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 385 StPO N 5; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 385 StPO N 3; BGE 94 I 523, 92 I 13 E. 2, 86 I 4).
1.2.2 Im
vorliegenden Fall wurde die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17.
Dezember 2021 dem Beschwerdeführer am 29. Dezember zugestellt (act. 3 S. 77).
Dieser übergab seine Eingabe, welche sinngemäss als Beschwerde zu qualifizieren
ist, am 10. Januar 2022 der Schweizerischen Post (act. 2). Damit hat er an sich
fristgerecht Beschwerde erhoben. Jedoch fehlten Beweise für die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme. Deshalb wurde der
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2022 aufgefordert, die von ihm
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, die ihn an einer Teilnahme an der
Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2021 hinderten, mit einem entsprechenden
Arztzeugnis bzw. entsprechenden Unterlagen zu dokumentieren. Gleichzeitig wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden könne, sollte er dieser Aufforderung innert der ihm angesetzten Frist
nicht nachkommen.
Die versendete
Verfügung vom 25. Januar 2022 wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt,
weshalb sie gestützt auf Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als zugestellt gilt.
Da der
Beschwerdeführer innert der grosszügigen Frist die von ihm verlangten
Unterlagen nicht eingereicht hat, fehlen die Beweismittel und damit eine
genügende Begründung der Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Gestützt auf Art.
385 Abs. 2 StPO ist deshalb auf die ungenügend begründete Beschwerde (nach
Ablauf der Nachfrist) nicht einzutreten.
2.
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten gemäss Art. 428 Abs.
1 StPO zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Kosten verzichtet
(vgl. § 40 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz BLaw Janick
Dettwiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.