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Entscheid

BES.2022.17

Eintretensvoraussetzungen

5. April 2022Deutsch6 min

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. März 2021 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.17

ENTSCHEID

vom 5.

April 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

a.o. Gerichtsschreiber BLaw Janick Dettwiler

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o [...]

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. Dezember 2021

betreffend Eintretensvoraussetzungen

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. März 2021 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)

der Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung), Fahren ohne

Haftpflichtversicherung i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (mehrfache Begehung)

und der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern

(mehrfache Begehung) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 1’300.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 13 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Bezahlung

der Verfahrenskosten von CHF 338.80 verurteilt. Dagegen hat A____ mit Schreiben

vom 28. März 2021 Einsprache erhoben, welche die Staatsanwaltschaft

aufgrund des Festhaltens am Strafbefehl mit Schreiben vom 9. April 2021

zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwies. Mit Vorladung

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Juli 2021 wurde A____ zur

Hauptverhandlung am 13. August 2021 vorgeladen. Bei der Hauptverhandlung vom

13. August 2021 wurde das Verfahren ausgestellt und A____ mit Verfügung vom 18.

August 2021 eine Frist bis zum 30. September 2021 zur Einreichung eines

Versicherungsnachweises gewährt. A____ forderte mit Schreiben vom 30. September

2021 eine Erstreckung der Frist, welche ihm mit Verfügung vom 1. Oktober

2021 gewährt wurde. Mit Vorladung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. November

2021 wurde A____ erneut zur Hauptverhandlung am 17. Dezember 2021 vorgeladen. Dabei

wurde u.a. wiederum darauf hingewiesen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben

an der Hauptverhandlung die Einsprache als zurückgezogen gelte und dem

Einsprechenden zusätzliche Kosten berechnet werden könnten. Obwohl A____ die

eingeschriebene Sendung am 24. November 2021 zugestellt werden konnte, blieb er

der Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2022

schrieb das Einzelgericht in Strafsachen die Einsprache als zurückgezogen ab.

Mit einem an das Appellationsgericht gerichteten Schreiben vom 10. Januar 2022

erhob der Beschwerdeführer dagegen sinngemäss Beschwerde.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die vorliegende

Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. Dezember 2021, mit welcher die Einsprache des Beschwerdeführers vom 28.

März 2021 gegen den Strafbefehl der StaatsanwaltschaftBasel-Stadt vom 9. März

2021.

als zurückgezogen abgeschrieben worden ist. Dagegen ist nach Art. 393 Abs.

1.

lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die

Beschwerde zulässig (vgl. Guidon,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12; AGE BES.2018.142 vom

14.

August 2018 E. 1, BES.2019.202 vom 4. November 2019 E. 1.1).

1.2

1.2.1

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen(Art. 396

Abs. 1 StPO). Deren Inhalt richtet sich nach Art. 385 StPO. Der

Dispositiv

Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides

angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche

Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis lit. c StPO). Die

Pflicht, die Beschwerde zu begründen, bezieht sich somit auch auf die

Beschwerdelegitimation. In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und

weshalb ein Beschwerdegrund (und damit eine Beschwer) gegeben ist. Die

Anforderungen an die Begründung der Beschwerde sind relativ hoch. Das bedeutet,

dass bereits die Beschwerdeschrift selbst die Begründung im vorstehend

umrissenen Sinne zu enthalten hat (BGE 133 II 400 E. 2 S. 404; BGer 1B_709/2011

vom 9. Juli 2012 E. 1.3.2; Guidon,

Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 386;

OGer ZH UH130041 vom 26. April 2013 E. 1.4; KGer GR SK2 15 22 vom 15. Dezember

2015 E. 1b; vgl. zum Ganzen AGE BES.2018.74 vom 10. August 2018 E. 1.5). Es

gilt demnach ein (beschränktes) Rügeprinzip und es obliegt dem

Beschwerdeführer, sich in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid

in den Einzelheiten auseinanderzusetzen. Zwar ist der Beschwerdeführer im

vorliegenden Fall kein Jurist, so dass die Anforderungen an die

Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Jedoch hat sich auch ein

Laie die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde kurz anzugeben, was er an der

angefochtenen Verfügung für falsch hält (vgl. statt vieler AGE BES.2017.174 vom

13. März 2018 E. 1.3.2, mit Hinweisen).

Bei rechtzeitig

eingereichten, jedoch ungenügenden Rechtsmittelschriften ist gemäss Art. 385

Abs. 2 StPO eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, und zwar über den

Gesetzestext hinaus auch bei blossen Formmängeln (wie vergessener Unterschrift,

fehlender Vollmacht oder Textfehlern), was sich aus Art. 110 StPO ergibt. Auch

unter dem Aspekt des Verbots des überspitzten Formalismus kann eine

Rechtsmitteleingabe zur Nachbesserung zurückzuweisen sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014,

Art. 385 StPO N 5; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,

Basel 2014, Art. 385 StPO N 3; BGE 94 I 523, 92 I 13 E. 2, 86 I 4).

1.2.2 Im

vorliegenden Fall wurde die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17.

Dezember 2021 dem Beschwerdeführer am 29. Dezember zugestellt (act. 3 S. 77).

Dieser übergab seine Eingabe, welche sinngemäss als Beschwerde zu qualifizieren

ist, am 10. Januar 2022 der Schweizerischen Post (act. 2). Damit hat er an sich

fristgerecht Beschwerde erhoben. Jedoch fehlten Beweise für die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme. Deshalb wurde der

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2022 aufgefordert, die von ihm

geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, die ihn an einer Teilnahme an der

Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2021 hinderten, mit einem entsprechenden

Arztzeugnis bzw. entsprechenden Unterlagen zu dokumentieren. Gleichzeitig wurde

dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten

werden könne, sollte er dieser Aufforderung innert der ihm angesetzten Frist

nicht nachkommen.

Die versendete

Verfügung vom 25. Januar 2022 wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt,

weshalb sie gestützt auf Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als zugestellt gilt.

Da der

Beschwerdeführer innert der grosszügigen Frist die von ihm verlangten

Unterlagen nicht eingereicht hat, fehlen die Beweismittel und damit eine

genügende Begründung der Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Gestützt auf Art.

385 Abs. 2 StPO ist deshalb auf die ungenügend begründete Beschwerde (nach

Ablauf der Nachfrist) nicht einzutreten.

2.

Nach dem

Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten gemäss Art. 428 Abs.

1 StPO zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Kosten verzichtet

(vgl. § 40 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz BLaw Janick

Dettwiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.