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Entscheid

BES.2022.170

Nichtanhandnahme (BGer 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025)

10. August 2023Deutsch12 min

Basel-Stadt nicht auf die Strafanzeige ein, da der fragliche Straftatbestand oder

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.170

ENTSCHEID

vom 10.

August 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch B____,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____

Beschwerdegegnerin 2

[...]

Beschuldigte

vertreten durch D____,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 9. November 2022

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 26. bzw. 29. September 2022 stellte A____ (Beschwerdeführer) gegen seine

Schwester C____ (Beschuldigte) Strafanzeige wegen mutmasslicher Vermögendelikte

zum Nachteil ihrer am 29. Oktober 2021 verstorbenen Mutter †E____. Mit

Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. November 2022 trat die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt nicht auf die Strafanzeige ein, da der fragliche Straftatbestand oder

die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Zugleich verlegte sie

die Kosten zu Lasten des Staates.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2022 Beschwerde

an das Appellationsgericht. Es wird beantragt, es sei die streitgegenständliche

Verfügung aufzuheben (Ziff. 1) und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das

Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen (Ziff. 2). Darüber hinaus sei

die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschwerdeführer über die jeweils

unternommenen Verfahrensschritte auf dem Laufenden zu halten und ihm

Akteneinsicht zu gewähren (Ziff. 3). Unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4). Die Staatsanwaltschaft

liess sich am 5. Januar 2023 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde

vernehmen. Hierzu hat der Beschwerdeführer, mittlerweile vertreten durch B____,

am 16. Januar 2023 repliziert. Die Beschuldigte, vertreten durch D____, hat

sich am 13. Februar 2023 mit dem Antrag, die Beschwerde sei kosten- und

entschädigungsfällig abzuweisen sowie dem Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse

wegen trölerischer Prozessführung aufzuerlegen, zur Eingabe der

Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2023 ergänzend vernehmen lassen. Hierzu hat

der Beschwerdeführer am 10. März 2023 unter Aufrechterhaltung seiner Anträge (erneut)

Stellung bezogen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.

2.

in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2

StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Der

Beschwerdeführer hat sich mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 als Straf- und

Zivilkläger konstituiert. Als (Pflichtteils)Erbe ist er von der verfügten

Nichtanhandnahme bzw. den darin behandelten Delikten direkt und persönlich

betroffen, sodass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3

Gegen

die gleichzeitig beanzeigte F____ wurde ein separates Verfahren eröffnet,

sodass auf diesbezügliche Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Dasselbe

gilt hinsichtlich der Bemerkungen, welche die im Dokument vom 4. Juni 2010

angeblich gefälschte Unterschrift anbetreffen, zumal auch diesbezüglich separat

ermittelt wird.

2.

2.1

Gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Wie bei der

Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch

die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der

Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio

pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, [BV, SR 101], und Art. 2

Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1

und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme

oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit

bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.

Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen

Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; 6B_960/2014 vom 30.

April 2015 E. 2.1).

2.2

Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den

Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass

der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen

Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines

Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in

Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in

rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et

al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 4).

3.

3.1

Ob

† E____ im fraglichen Zeitraum aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr in

der Lage gewesen ist, entsprechende Strafanträge einzureichen, kann heute nicht

mehr abschliessend beurteilt werden. Auch wenn in den Akten eine

fortschreitende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nachvollziehbar ist,

steht jedenfalls fest, dass sie damals durch einen Anwalt vertreten war und

auch die zuständige Erwachsenenschutzbehörde aufgrund einer unter anderem vom

Beschwerdeführer eingereichten Gefährdungsmeldung vom 19. September 2013

involviert war und † E____ auch persönlich angehört hat. Es wurde ein

entsprechendes Verfahren durchgeführt, bei dem es schon damals um die

gesundheitlichen Probleme der Verstorbenen, die Erteilung von Bankvollmachten

an die Tochter und Schenkungen ging, wobei im fraglichen Zeitraum nie eine

vollständige Handlungs- bzw. Urteilsunfähigkeit festgestellt wurde. Es gibt

vorliegend keinen Grund, von diesen Feststellungen in den Verfahren der Erwachsenenschutzbehörde

abzuweichen.

3.2

Es

muss mit der Staatsanwaltschaft also davon ausgegangen werden, dass † E____

selber, ihr Beistand oder die Erwachsenenschutzbehörde bei Verdacht auf

deliktisches Verhalten der Beschuldigten – nach vorgängiger Absprache

untereinander – eingegriffen und, soweit sie dazu berechtigt gewesen wären

(vgl. dazu Riedo, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 30 StGB N 41), Strafantrag gestellt hätten

(Art. 30 ff. des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), zumal † E____ im

rechtskräftig eingestellten Verfahren gegen [...], bei welchem im Wesentlichen

die identischen Transaktionen Verfahrensgegenstand waren, als Auskunftsperson

einvernommen wurde und ihr damaliger Rechtsanwalt H____ auf ein entsprechendes

Gesuch hin eine Kopie der Verfahrensakten erhielt. Der vorliegend in Frage

stehende und aufgrund der Akten erstellte Vermögensabfluss war auch in seiner

Höhe schon damals bekannt, weshalb die Erwachsenenschutzbehörde auch

Reduktionen der monatlichen Limiten für Barbezüge und Kreditkartenbelastungen

verfügte. Trotzdem war ein allfällig deliktisches Verhalten der Beschuldigten –

offenbar auch seitens des Beschwerdeführers – nie ein Thema.

3.3

Die

Frist zur Stellung des Strafantrags von drei Monaten ist nach dem Gesagten abgelaufen.

Art. 30 Abs. 4 StGB setzt voraus, dass die Strafantragsfrist bei Tod der

verletzten Person noch läuft oder noch gar nicht zu laufen begonnen hat, was

nach dem vorstehend Erwogenen vorliegend beides nicht der Fall ist. Dass kein

schriftlicher Verzicht im Sinne von Art. 304 Abs. 2 StPO vorliegt, ist daher

nicht von Bedeutung (vgl. zum Ganzen Riedo,

a.a.O., Art. 30 StGB N 73 f., 117).

4.

4.1

Selbst

wenn davon ausgegangen würde, dass die Frist zur Einreichung des Strafantrags

noch nicht abgelaufen und das Strafantragsrecht mit dem Tod von † E____

auf den Beschwerdeführer übergegangen ist, wäre die Frist mittlerweile

abgelaufen: Der Strafantrag wurde mit Schreiben vom 26. September 2022

eingereicht und damit fast ein Jahr nach dem Tod von † E____ vom 29. Oktober

2021.

Gemäss Entscheid der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(bKESB) vom 7. November 2019 hatte der Beschwerdeführer schon im Januar 2014

Kenntnis über allfällige Schenkungen. Es wurden in diesem Verfahren

vorsorgliche Massnahmen zum Schutz von † E____ und ihres Vermögens beantragt.

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Schlichtungsgesuch vom 3. November

2022.

hatte er sogar schon Ende 2011 entsprechend Kenntnis:

«Gleichzeitig erhielten der Kläger und der Beklagte 2 Ende 2011 starke

Signale, dass das Vermögen der Mutter durch enorm hohe Schenkungen an die

Beklagte 1 stark sinkt, was überhaupt nicht zur Erblasserin passte und nur

durch ihre fehlende Urteilsfähigkeit insbesondere in finanziellen Belangen

und/oder durch äussere Einflussnahme zu erklären war».

Gemäss dem E-Mail-Verkehr

unter den Geschwistern vom 12. Juni 2010 ging es schon damals um eine Schenkung

von CHF 700'000.– für ein «I____-Projekt» der Beschuldigten und eine

Überweisung von CHF 6'300'000.– auf ein Konto der J____:

«Liebe C____ (und Kopie an A____),

heute hat mich völlig überraschend Herr [...] von der [...] angerufen.

Wenn ich ihn recht verstanden habe, seist Du mit einer von Mama

handgeschriebenen Vollmacht zu ihm gekommen, die den Auftrag erteilt habe. Fr.

700'000.- auf ein Projekt von Dir (I____?) zu überweisen, und weitere 6,3 Mio.

auf ein Konto der (auch Dir gehörenden, oder mitgehörenden) J____, von der es

dann auf ein [...]konto weitergehen solle. Aus Zeitnot solle das Geld aber

sofort überwiesen werden, statt etwas (im Sinne einer Diversifizierung, die mal

in unseren mails anklang?) später direkt auf ein Konto bei [...] auf Mamas

Namen. Da solche Summen erbrelevant sind, hat Herr [...] mit Mama gesprochen

und sich auserbeten, auch mit mir darüber sprechen zu dürfen, um allfällige

spätere Erbkonflikte zu verhindern.

Du wirst Dich nicht wundern, wenn ich sage, dass das alles reichlich

merkwürdig klang. Ich habe dann mit A____ telefoniert, um zu erfahren, ob ich

da was verpasst hätte. Er wusste aber auch von nichts, weder von der Spende

noch von der Überweisung (im Gegensatz zu mir kennt er immerhin die J____). Was

auch immer hinter der Aktion steckt, ich finde Du hättest uns darüber vorgängig

informieren/konsultieren müssen. Wir haben doch letzthin einen guten e-mail

Austausch gehabt, in dem wir uns alle - so schien es mir wenigstens - um Transparenz

bemüht haben. War das ein falscher Eindruck?

Kannst Du uns bitte aufklären, was hier vor sich geht, und um was es

sich handelt? Und warum wir von alledem nichts wissen?

[…]».

4.2

Auch

wenn dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit neue und detailliertere

Informationen zur Kenntnis gelangt sind, hatte er schon länger Kenntnis von

potentiellen Straftaten und auch der mutmasslichen Täterschaft. Bei dieser

Konstellation beginnt die Frist für die Einreichung eines Strafantrags auch

ohne Kenntnis von Details nach Lehre und Rechtsprechung und entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 10. März 2023 bereits zu

laufen: «Ohne Belang bleibt das Wissen des Verletzten um die rechtliche

Qualifikation der Tat. Insbesondere wird die Frist auch dann ausgelöst, wenn

der Antragsberechtigte weiss, dass zu seinem Nachteil eine Straftat begangen

wurde, aber aufgrund fehlender Detailkenntnisse noch nicht abzuschätzen vermag,

ob es sich um ein Antrags- oder um ein Offizialdelikt handelt. In solchen

Fällen ist vorsorglich Strafantrag zu stellen (BGE 129 IV 1 E. 3.1; BGer 6B_265/2008

vom 9. Juli 2008 E. 3.3, 6B_396/2008 vom 25. August 2008 E. 3.3.3; Riedo, a.a.O., Art. 31 StGB N 6). Gleiches

gilt, wenn hinsichtlich der Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens Unklarheiten

bestehen (BGer 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2; Riedo, a.a.O., Art. 31 StGB N 16).

4.3

Die

Strafantragsfrist begann nach dem Gesagten also nicht erst mit Kenntnisnahme

der nun zugänglich gewordenen Bankunterlagen, sondern schon viel früher zu

laufen, spätestens im Todeszeitpunkt von † E____. Auch bei dieser Konstellation

wäre die Frist zur Einreichung eines Strafantrags aber abgelaufen.

5.

5.1

Die

Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter; liegen deren Voraussetzungen

vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat

zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (AGE BES.2022.154 vom 11. Januar

2023.

E. 2.2; Omlin, a.a.O., Art.

310.

StPO N 8). Demgemäss greift der Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht und

Dispositiv

hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Die

Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten

mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (§ 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese wird mit dem bereits

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

5.2 Da

eine Kostenauflage an die Privatklägerschaft für vorliegende Konstellation

gesetzlich nicht vorgesehen ist (Art. 432 Abs. 2 StPO e contrario), ist die

Beschuldigte aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wurde keine Honorarnote

eingereicht, weshalb der Aufwand zu schätzen ist. Ihr Vertreter hat eine sechsseitige

Vernehmlassung eingereicht, wofür sechs Stunden zu CHF 250.– (inklusive

Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) entschädigt werden. Für den genauen Betrag

wird auf das Dispositiv verwiesen.

5.3 Was

schliesslich die beantragte Busse wegen trölerischen Verhaltens anbetrifft, ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Anliegen zwar nicht

durchdringt. Indes kann ihm keine bös- oder mutwillige Prozessführung gemäss § 54 Abs. 4 GOG unterstellt werden. Aufgrund der Sachlage war nicht von

vornherein klar, dass der Beschwerdeführer wider besseres Wissen an einer

offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält. Auch wenn von einem

fehlerhaften Verständnis von Art. 30 Abs. 4 StGB auszugehen ist, ging es

dem Beschwerdeführer offenbar darum, seinen Standpunkt durch ein Gericht

beurteilen zu lassen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese wird mit dem bereits

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Der Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von CHF

1’615.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschuldigte

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.