BES.2022.170
Nichtanhandnahme (BGer 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025)
10. August 2023Deutsch12 min
Basel-Stadt nicht auf die Strafanzeige ein, da der fragliche Straftatbestand oder
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.170
ENTSCHEID
vom 10.
August 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch B____,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____
Beschwerdegegnerin 2
[...]
Beschuldigte
vertreten durch D____,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 9. November 2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 26. bzw. 29. September 2022 stellte A____ (Beschwerdeführer) gegen seine
Schwester C____ (Beschuldigte) Strafanzeige wegen mutmasslicher Vermögendelikte
zum Nachteil ihrer am 29. Oktober 2021 verstorbenen Mutter †E____. Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. November 2022 trat die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt nicht auf die Strafanzeige ein, da der fragliche Straftatbestand oder
die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Zugleich verlegte sie
die Kosten zu Lasten des Staates.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2022 Beschwerde
an das Appellationsgericht. Es wird beantragt, es sei die streitgegenständliche
Verfügung aufzuheben (Ziff. 1) und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das
Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen (Ziff. 2). Darüber hinaus sei
die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschwerdeführer über die jeweils
unternommenen Verfahrensschritte auf dem Laufenden zu halten und ihm
Akteneinsicht zu gewähren (Ziff. 3). Unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4). Die Staatsanwaltschaft
liess sich am 5. Januar 2023 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde
vernehmen. Hierzu hat der Beschwerdeführer, mittlerweile vertreten durch B____,
am 16. Januar 2023 repliziert. Die Beschuldigte, vertreten durch D____, hat
sich am 13. Februar 2023 mit dem Antrag, die Beschwerde sei kosten- und
entschädigungsfällig abzuweisen sowie dem Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse
wegen trölerischer Prozessführung aufzuerlegen, zur Eingabe der
Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2023 ergänzend vernehmen lassen. Hierzu hat
der Beschwerdeführer am 10. März 2023 unter Aufrechterhaltung seiner Anträge (erneut)
Stellung bezogen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2.
in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2
StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Der
Beschwerdeführer hat sich mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 als Straf- und
Zivilkläger konstituiert. Als (Pflichtteils)Erbe ist er von der verfügten
Nichtanhandnahme bzw. den darin behandelten Delikten direkt und persönlich
betroffen, sodass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3
Gegen
die gleichzeitig beanzeigte F____ wurde ein separates Verfahren eröffnet,
sodass auf diesbezügliche Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Dasselbe
gilt hinsichtlich der Bemerkungen, welche die im Dokument vom 4. Juni 2010
angeblich gefälschte Unterschrift anbetreffen, zumal auch diesbezüglich separat
ermittelt wird.
2.
2.1
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Wie bei der
Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch
die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der
Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio
pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, [BV, SR 101], und Art. 2
Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1
und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme
oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit
bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.
Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen
Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; 6B_960/2014 vom 30.
April 2015 E. 2.1).
2.2
Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et
al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 4).
3.
3.1
Ob
† E____ im fraglichen Zeitraum aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr in
der Lage gewesen ist, entsprechende Strafanträge einzureichen, kann heute nicht
mehr abschliessend beurteilt werden. Auch wenn in den Akten eine
fortschreitende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nachvollziehbar ist,
steht jedenfalls fest, dass sie damals durch einen Anwalt vertreten war und
auch die zuständige Erwachsenenschutzbehörde aufgrund einer unter anderem vom
Beschwerdeführer eingereichten Gefährdungsmeldung vom 19. September 2013
involviert war und † E____ auch persönlich angehört hat. Es wurde ein
entsprechendes Verfahren durchgeführt, bei dem es schon damals um die
gesundheitlichen Probleme der Verstorbenen, die Erteilung von Bankvollmachten
an die Tochter und Schenkungen ging, wobei im fraglichen Zeitraum nie eine
vollständige Handlungs- bzw. Urteilsunfähigkeit festgestellt wurde. Es gibt
vorliegend keinen Grund, von diesen Feststellungen in den Verfahren der Erwachsenenschutzbehörde
abzuweichen.
3.2
Es
muss mit der Staatsanwaltschaft also davon ausgegangen werden, dass † E____
selber, ihr Beistand oder die Erwachsenenschutzbehörde bei Verdacht auf
deliktisches Verhalten der Beschuldigten – nach vorgängiger Absprache
untereinander – eingegriffen und, soweit sie dazu berechtigt gewesen wären
(vgl. dazu Riedo, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 30 StGB N 41), Strafantrag gestellt hätten
(Art. 30 ff. des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), zumal † E____ im
rechtskräftig eingestellten Verfahren gegen [...], bei welchem im Wesentlichen
die identischen Transaktionen Verfahrensgegenstand waren, als Auskunftsperson
einvernommen wurde und ihr damaliger Rechtsanwalt H____ auf ein entsprechendes
Gesuch hin eine Kopie der Verfahrensakten erhielt. Der vorliegend in Frage
stehende und aufgrund der Akten erstellte Vermögensabfluss war auch in seiner
Höhe schon damals bekannt, weshalb die Erwachsenenschutzbehörde auch
Reduktionen der monatlichen Limiten für Barbezüge und Kreditkartenbelastungen
verfügte. Trotzdem war ein allfällig deliktisches Verhalten der Beschuldigten –
offenbar auch seitens des Beschwerdeführers – nie ein Thema.
3.3
Die
Frist zur Stellung des Strafantrags von drei Monaten ist nach dem Gesagten abgelaufen.
Art. 30 Abs. 4 StGB setzt voraus, dass die Strafantragsfrist bei Tod der
verletzten Person noch läuft oder noch gar nicht zu laufen begonnen hat, was
nach dem vorstehend Erwogenen vorliegend beides nicht der Fall ist. Dass kein
schriftlicher Verzicht im Sinne von Art. 304 Abs. 2 StPO vorliegt, ist daher
nicht von Bedeutung (vgl. zum Ganzen Riedo,
a.a.O., Art. 30 StGB N 73 f., 117).
4.
4.1
Selbst
wenn davon ausgegangen würde, dass die Frist zur Einreichung des Strafantrags
noch nicht abgelaufen und das Strafantragsrecht mit dem Tod von † E____
auf den Beschwerdeführer übergegangen ist, wäre die Frist mittlerweile
abgelaufen: Der Strafantrag wurde mit Schreiben vom 26. September 2022
eingereicht und damit fast ein Jahr nach dem Tod von † E____ vom 29. Oktober
2021.
Gemäss Entscheid der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(bKESB) vom 7. November 2019 hatte der Beschwerdeführer schon im Januar 2014
Kenntnis über allfällige Schenkungen. Es wurden in diesem Verfahren
vorsorgliche Massnahmen zum Schutz von † E____ und ihres Vermögens beantragt.
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Schlichtungsgesuch vom 3. November
2022.
hatte er sogar schon Ende 2011 entsprechend Kenntnis:
«Gleichzeitig erhielten der Kläger und der Beklagte 2 Ende 2011 starke
Signale, dass das Vermögen der Mutter durch enorm hohe Schenkungen an die
Beklagte 1 stark sinkt, was überhaupt nicht zur Erblasserin passte und nur
durch ihre fehlende Urteilsfähigkeit insbesondere in finanziellen Belangen
und/oder durch äussere Einflussnahme zu erklären war».
Gemäss dem E-Mail-Verkehr
unter den Geschwistern vom 12. Juni 2010 ging es schon damals um eine Schenkung
von CHF 700'000.– für ein «I____-Projekt» der Beschuldigten und eine
Überweisung von CHF 6'300'000.– auf ein Konto der J____:
«Liebe C____ (und Kopie an A____),
heute hat mich völlig überraschend Herr [...] von der [...] angerufen.
Wenn ich ihn recht verstanden habe, seist Du mit einer von Mama
handgeschriebenen Vollmacht zu ihm gekommen, die den Auftrag erteilt habe. Fr.
700'000.- auf ein Projekt von Dir (I____?) zu überweisen, und weitere 6,3 Mio.
auf ein Konto der (auch Dir gehörenden, oder mitgehörenden) J____, von der es
dann auf ein [...]konto weitergehen solle. Aus Zeitnot solle das Geld aber
sofort überwiesen werden, statt etwas (im Sinne einer Diversifizierung, die mal
in unseren mails anklang?) später direkt auf ein Konto bei [...] auf Mamas
Namen. Da solche Summen erbrelevant sind, hat Herr [...] mit Mama gesprochen
und sich auserbeten, auch mit mir darüber sprechen zu dürfen, um allfällige
spätere Erbkonflikte zu verhindern.
Du wirst Dich nicht wundern, wenn ich sage, dass das alles reichlich
merkwürdig klang. Ich habe dann mit A____ telefoniert, um zu erfahren, ob ich
da was verpasst hätte. Er wusste aber auch von nichts, weder von der Spende
noch von der Überweisung (im Gegensatz zu mir kennt er immerhin die J____). Was
auch immer hinter der Aktion steckt, ich finde Du hättest uns darüber vorgängig
informieren/konsultieren müssen. Wir haben doch letzthin einen guten e-mail
Austausch gehabt, in dem wir uns alle - so schien es mir wenigstens - um Transparenz
bemüht haben. War das ein falscher Eindruck?
Kannst Du uns bitte aufklären, was hier vor sich geht, und um was es
sich handelt? Und warum wir von alledem nichts wissen?
[…]».
4.2
Auch
wenn dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit neue und detailliertere
Informationen zur Kenntnis gelangt sind, hatte er schon länger Kenntnis von
potentiellen Straftaten und auch der mutmasslichen Täterschaft. Bei dieser
Konstellation beginnt die Frist für die Einreichung eines Strafantrags auch
ohne Kenntnis von Details nach Lehre und Rechtsprechung und entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 10. März 2023 bereits zu
laufen: «Ohne Belang bleibt das Wissen des Verletzten um die rechtliche
Qualifikation der Tat. Insbesondere wird die Frist auch dann ausgelöst, wenn
der Antragsberechtigte weiss, dass zu seinem Nachteil eine Straftat begangen
wurde, aber aufgrund fehlender Detailkenntnisse noch nicht abzuschätzen vermag,
ob es sich um ein Antrags- oder um ein Offizialdelikt handelt. In solchen
Fällen ist vorsorglich Strafantrag zu stellen (BGE 129 IV 1 E. 3.1; BGer 6B_265/2008
vom 9. Juli 2008 E. 3.3, 6B_396/2008 vom 25. August 2008 E. 3.3.3; Riedo, a.a.O., Art. 31 StGB N 6). Gleiches
gilt, wenn hinsichtlich der Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens Unklarheiten
bestehen (BGer 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2; Riedo, a.a.O., Art. 31 StGB N 16).
4.3
Die
Strafantragsfrist begann nach dem Gesagten also nicht erst mit Kenntnisnahme
der nun zugänglich gewordenen Bankunterlagen, sondern schon viel früher zu
laufen, spätestens im Todeszeitpunkt von † E____. Auch bei dieser Konstellation
wäre die Frist zur Einreichung eines Strafantrags aber abgelaufen.
5.
5.1
Die
Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter; liegen deren Voraussetzungen
vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat
zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (AGE BES.2022.154 vom 11. Januar
2023.
E. 2.2; Omlin, a.a.O., Art.
310.
StPO N 8). Demgemäss greift der Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht und
Dispositiv
hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Die
Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (§ 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese wird mit dem bereits
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
5.2 Da
eine Kostenauflage an die Privatklägerschaft für vorliegende Konstellation
gesetzlich nicht vorgesehen ist (Art. 432 Abs. 2 StPO e contrario), ist die
Beschuldigte aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wurde keine Honorarnote
eingereicht, weshalb der Aufwand zu schätzen ist. Ihr Vertreter hat eine sechsseitige
Vernehmlassung eingereicht, wofür sechs Stunden zu CHF 250.– (inklusive
Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) entschädigt werden. Für den genauen Betrag
wird auf das Dispositiv verwiesen.
5.3 Was
schliesslich die beantragte Busse wegen trölerischen Verhaltens anbetrifft, ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Anliegen zwar nicht
durchdringt. Indes kann ihm keine bös- oder mutwillige Prozessführung gemäss § 54 Abs. 4 GOG unterstellt werden. Aufgrund der Sachlage war nicht von
vornherein klar, dass der Beschwerdeführer wider besseres Wissen an einer
offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält. Auch wenn von einem
fehlerhaften Verständnis von Art. 30 Abs. 4 StGB auszugehen ist, ging es
dem Beschwerdeführer offenbar darum, seinen Standpunkt durch ein Gericht
beurteilen zu lassen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese wird mit dem bereits
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Der Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von CHF
1’615.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschuldigte
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.