BES.2022.171
Akteneinsicht
16. Februar 2023Deutsch14 min
Privatklägerin ausgehändigt. Am 6. Juni 2022 teilte die Beschwerdeführerin Herrn
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.171
ENTSCHEID
vom 16. Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 10. November 2022
betreffend Akteneinsicht
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde gemäss Polizeirapport vom 6. Dezember
2021 Opfer häuslicher Gewalt durch ihren Partner. Noch am selben Tag
verzichtete die Beschwerdeführerin auf einen Strafantrag. In den weiteren
Untersuchungen verzichtete die Beschwerdeführerin ausserdem auf eine Aussage
zum Vorfall vom 6. Dezember 2021. Gemäss Polizeieinsatz und -rapport vom 30.
April 2022 wurde die Beschwerdeführerin erneut Opfer von häuslicher Gewalt und
stellte gleichentags noch einen Strafantrag wegen Körperverletzung, Tätlichkeit
und Sachbeschädigung gegen ihren Partner. Im Zusammenhang mit dem Strafantrag
wurde ihr ausserdem das Informationsblatt betreffend die Stellung als
Privatklägerin ausgehändigt. Am 6. Juni 2022 teilte die Beschwerdeführerin Herrn
[...], Detektiv, per Mail mit, dass sie die Anzeige vom 30. April 2022
zurückziehe. Am 17. Juni 2022 folgte sodann eine schriftliche Desinteresseerklärung
der Beschwerdeführerin.
Mit Schreiben
vom 8. November 2022 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass der Abschluss der Untersuchung
des Verfahrens VT.[...] bevorstehe und dass innert der angesetzten Frist
weitere Anträge gestellt werden könnten. Neben zwei Einstellungsverfügungen
ergingen vier Anklageerhebungen aufgrund von Art. 319 ff. der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Eine Anklageerhebung erfolgte aufgrund
versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher (teilweise versuchter)
einfacher Körperverletzung (heterosexueller Lebenspartner) und versuchter
Nötigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin, begangen zwischen dem 6. Dezember
2021 und dem 30. April 2022. Weiter führte die Staatsanwaltschaft an, dass
allfällige Beweisanträge bis zum 22. November 2022 zu stellen seien.
Innerhalb dieser Frist habe die geschädigte Person die letzte Gelegenheit, zu
erklären, ob sie sich als Privatklägerin am Verfahren beteiligen und in diesem
Parteirechte ausüben (und insbesondere eine Zivilforderung gegen die
beschuldigte Person geltend machen) wolle. Andernfalls werde davon ausgegangen,
dass die geschädigte Person auf eine Beteiligung am vorliegenden Verfahren als
Privatklägerschaft verzichte. Dies gelte insbesondere auch für Geschädigte,
welche bereits Strafantrag gestellt hätten. Der Strafantrag gelte jedoch nicht
als zurückgezogen, indes werde der Verzicht auf die Wahrnehmung von
Zivilforderungen angenommen.
Mit Schreiben
vom 9. November 2022 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um
Akteneinsicht. Am 10. November 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass das
Gesuch um Akteneinsicht vom 9. November 2022 (abermals) abgewiesen werde. Gegen
diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. November 2022 beim Appellationsgericht
angemeldet hat. Am 1. Dezember 2022 hat die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde
vom 18. November 2022 Stellung genommen und verlangt, dass auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde, eventualiter diese abzuweisen sei. Mit Replik vom 3.
Januar 2022 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde bekräftigt.
In der zwischenzeitlich
angesetzten und noch bevorstehenden Hauptverhandlung wurde die
Beschwerdeführerin als Auskunftsperson (ohne Privatklägereigenschaft) vor das Strafgericht
Basel-Stadt geladen. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 teilte Advokat B____ der
Instruktionsrichterin des Strafgerichts mit, dass er die Beschwerdeführerin zur
Befragung begleiten werde und beantragte diesbezüglich die unentgeltliche
Rechtspflege.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a
der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung zur Beschwerde
legitimiert. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1
Am
7.
Oktober 2022 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der
Staatsanwaltschaft ein erstes Mal um Akteneinsicht sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung. Dieses
Gesuch wurde am 19. Oktober 2022 durch die Staatsanwaltschaft vollumfänglich abgewiesen.
Dies mit der Begründung, dass gemäss Art. 101 Abs. 1 StGB [recte: StPO] ausschliesslich
Parteien zur Einsicht berechtigt seien, wobei gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO in
der Untersuchung nur die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft als
Parteien gelten würden. Da die Beschwerdeführerin die Strafanträge soweit
möglich ausdrücklich zurückgezogen, ihr allgemeines Desinteresse erklärt und
keine Zivilforderung gestellt habe, gelte sie nicht als Privatklägerin im Sinne
von Art. 118 StPO. Mit Gesuch vom 9. November 2022 ersuchte die
Beschwerdeführerin erneut um Akteneinsicht, woraufhin die Staatsanwaltschaft
auch dieses zweite Gesuch mit Verfügung vom 10. November 2022 mit derselben
Begründung abwies.
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass die Verfügung vom
10.
November 2022 ihr Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO,
eventualiter Art. 101 Abs. 3 StPO verletze. Sie habe als Partei im Sinne von
Art. 101 Abs. 1 StPO zu gelten, welcher Akteneinsicht zu gewähren sei. Dies
zumal ihr die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung zugestellt worden sei,
in welcher die Anklageerhebung von Delikten zu ihrem Nachteil in Aussicht
gestellt und mit welcher ihr eine Frist zur Mitteilung, ob sie eine Beteiligung
als Privatklägerin anstrebe, mitgeteilt worden war. Für den Fall, dass die
Beschwerdeführerin wider Erwarten nicht als Partei im Sinne von Art. 101 Abs. 1
StPO angesehen werden sollte, habe sie als Dritte ein schützenswertes Interesse
an einer Akteneinsicht und es sei ihr aufgrund von Art. 101 Abs. 3 StPO
Akteneinsicht zu gewähren (Beschwerde, act. 2, S. 3).
2.1.1
Das
Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten in einem hängigen Verfahren ist
Bestandteil des von Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR
101) gewährten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO;
vgl. Botschaft zur StPO, in: BBl 2006 S. 1085 ff., 1161). Gemäss Art. 101
Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO –
Dispositiv
demnach spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der
Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten
des Strafverfahrens einsehen (vgl. AGE BES.2016.195 vom 26. Juli 2017 E. 3.1).
Nach Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die
Akteneinsicht und trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und
Verzögerungen zu verhindern sowie berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu
schützen. Partei im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO sind gemäss Art. 104 Abs. 1
StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und – im Haupt- und
Rechtsmittelverfahren – die Staatsanwaltschaft. Demnach muss die
Beschwerdeführerin, um Akteneinsicht erhalten zu können, Partei des
vorliegenden Strafverfahrens sein.
2.1.2 Im
vorliegenden Strafverfahren VT.[...] erklärte die Beschwerdeführerin – welche
bereits seit dem 31. Mai 2022 anwaltlich vertreten war (Strafakten, act. 6,
Ordner 1, S. 235) – am 6. Juni 2022 den Rückzug ihres Strafantrags (act. 6,
Ordner 9, S. 70); am 17. Juni 2022 folgte die Desinteresseerklärung (act. 6,
Ordner 9, S. 85). Nachdem die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2022
bereits ein erstes und am 9. November 2022 ein zweites – vorliegend zu
beurteilendes – Gesuch um Akteneinsicht gestellt hatte, welche von der
Staatsanwaltschaft jeweils mit derselben Begründung, dass ausschliesslich
Parteien zur Akteneinsicht berechtigt seien, mit Verfügung vom 19. Oktober 2022
bzw. mit – hier angefochtener – Verfügung vom 10. November 2022 (siehe E. 2.1)
abgewiesen worden waren, stellte die Beschwerdeführerin am 18. November 2022, d.h.
am gleichen Tag, an dem die vorliegende Beschwerde erhoben wurde, ein erneutes
(drittes) Gesuch um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft. Dieses Gesuch
wies die Staatsanwaltschaft am 21. November abermals mit der Begründung ab,
dass während geschädigte Personen vor ihrer Konstituierung als Privatkläger
aufgrund von Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 StPO speziell im
Hinblick auf die möglicherweise noch folgende Stellung als Verfahrensbeteiligte
den Parteien gleichgestellt seien und grundsätzlich Akteneinsichtsrecht
besitzen würden (vgl. BGE 137 IV 280; BGer 1B_581/2012 vom 27. November 2012 E.
2.5), die Beschwerdeführerin mit Abgabe ihrer Desinteresseerklärung nach Art. 120
StPO ausdrücklich, endgültig und uneingeschränkt auf sämtliche ihr zustehenden
Rechte verzichtet habe. Neben dem, dass sie sich im vorliegenden Verfahren
folglich gar nie mehr als Straf- und Zivilklägerin konsultieren könne,
allfällige Vorbringen ihrerseits somit ohnehin in jedem Fall ungehört bleiben
müssten und eine Rechtsberatung damit von vornherein überflüssig erscheine,
habe sie mit ihrer Desinteresseerklärung auch auf ihr Recht auf Akteneinsicht
verzichtet (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, act. 4 und Beilage act. 5).
In ihrer
Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde bringt die Staatsanwaltschaft vor,
die Beschwerdeführerin räume in ihrem Gesuch vom 18. November 2022 sowie auch
in der Beschwerdeschrift zumindest implizit ein, dass sie tatsächlich keine
Parteistellung innehabe und die Desinteresseerklärung an keinem Willensmangel
leide. Anstatt aber den Ausgang ihres (dritten) Akteneinsichtsgesuchs vom 18. November
2022 abzuwarten, habe die Beschwerdeführerin gleichzeitig die vorliegende
Beschwerde erhoben, mit dem zusätzlichen Vorbringen, dass sie als Dritte im
Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO zu betrachten sei. Diese Beschwerde sei demnach
rechtsmissbräuchlich. Darüber hinaus erscheine das rechtlich geschützte
Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, an der Gewährung der
Akteneinsicht sowie an die geltend gemachte unentgeltliche
Rechtspflege/-vertretung bei bestehender Desinteresseerklärung höchst fraglich.
Weiter hätten der Beschwerdeführerin die Wirkungen der Desinteresseerklärung
klar sein müssen. Sie könne sich demnach auch nicht darauf berufen, dass die
Beweisantragsfrist und die ebenfalls auf der Abschlussmitteilung vermerkte
Möglichkeit sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, auf die
Beschwerdeführerin bezogen gewesen sei. Die Abschlussmitteilung sei der
Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer speziellen Beziehungssituation
zwischen ihr und dem Beschuldigten mitgeteilt worden, wobei auch dies nicht
hätte erfolgen müssen (act. 4).
Mit einer Desinteresseerklärung
bringt eine geschädigte Person in einem Strafverfahren zum Ausdruck, dass sie
an der Strafverfolgung und Bestrafung des Beschuldigten kein Interesse hat. Bei
Antragsdelikten gilt die Desinteresseerklärung in der Regel als Rückzug des Strafantrags,
wenn diese eindeutig und vorbehaltslos erfolgt. Die Desinteresseerklärung wird
dem Verzicht auf die Privatklägerschaft gemäss Art. 120 StPO gleichgesetzt
(Baumann Lorant,
Desinteresseerklärung: Das ist zu berücksichtigen, in: Plädoyer 3/2017, S. 39;
BGE 143 IV 104 E. 5.1; BGer 6B_527/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 5.1
und 6B_510/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.4). Bei Offizialdelikten hingegen hat
die Desinteresseerklärung keine verfahrensbeendende Wirkung. Weiter entfaltet
die vorbehaltslose Desinteresseerklärung die Wirkung von Art. 120 StPO. Sie ist
endgültig und mit dieser entfallen auch die Teilnahme- und Verfahrensrechte des
Geschädigten, namentlich auch das Akteneinsichtsrecht (Baumann Lorant, a.a.O, S. 40).
Vorliegend hat die
Beschwerdeführerin bei sämtlichen Antragsdelikten die Strafanträge
zurückgezogen und bei den Offizialdelikten eine Desinteresseeklärung abgegeben,
womit sie in der Folge keine Zivilforderungen geltend machen kann. Die
Beschwerdeführerin hat folglich im vorliegenden Verfahren mit ihrer
Desinteresseerklärung auf die Teilnahme- und Verfahrensrechte, insbesondere auf
das Recht als Privatklägerin geführt und behandelt zu werden, verzichtet.
Demnach geht die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die
Staatsanwaltschaft das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO
verletzt hat, fehl.
2.1.3 Als
Eventualantrag bringt die Beschwerdeführerin erst mit Beschwerde (und entgegen
ihrem Akteneinsichtsgesuch vom 9. November 2022) vor, sie sei – sofern sie
nicht als Partei gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO betrachtet werde – als Dritte zur
Akteneinsicht berechtigt.
Verlangen Dritte
gestützt auf Art. 101 Abs. 3 StPO Akteneinsicht in hängige Strafverfahren, so
haben sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes
Interesse – insbesondere beruflicher Art – nachzuweisen. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein schützenswertes Interesse von
Dritten nur in begründeten Ausnahmefällen zu bejahen. Ob das Interesse eines
Dritten als schutzwürdig angesehen werden kann, ist durch das Gericht im
Einzelfall zu beurteilen (Brüschweiler/Grünig,
in: Zürcher Kommentar StPO, 2020, Art. 101 N 11; BGer 1B_55/2019 vom 14. Juni
2019 E. 3.5 f.). Gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO ist die
geschädigte Person jedoch eine Verfahrensbeteiligte und keine «Dritte» im Sinne
von Art. 101 Abs. 3 StPO. Die Verfahrensrechte der geschädigten Person ergeben
sich in erster Linie aus Art. 105 Abs. 2 StPO. Hiernach haben
Verfahrensbeteiligte die gleichen Rechte wie Parteien nach Art. 104 Abs. 1
StPO, wenn sie durch das Verfahren unmittelbar betroffen sind (Küffer, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 105 N 9 ff. [Hervorhebungen hinzugefügt]). Die Beschwerdeführerin
hat als geschädigte Person jedoch mit ihrer Desinteressenerklärung
unwiderruflich auf ihre Stellung als Privatklägerin und damit auf ihre
Parteirechte verzichtet. Folglich ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden
Strafverfahren in ihren Rechten nicht unmittelbar betroffen und sie hat auch
keine eigenen Interessen zu wahren, weshalb ihr als andere
«Verfahrensbeteiligte» gestützt auf Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101
Abs. 1 StPO kein Akteneinsichtsrecht zusteht. Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin
auch kein schützenswertes Interesse gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO zu belegen.
2.2
2.2.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführerin als «andere
Verfahrensbeteiligte» respektive als geschädigte Person grundsätzlich die
Möglichkeit einer Akteneinsicht offenstehen würde, sie jedoch aufgrund ihrer
Desinteressenerklärung auf diese verzichtet hat. Demnach geht das Vorbringen
der Beschwerdeführerin, dass sie ohne Akteneinsicht ihre Rechte nicht
sachgerecht und hinreichend wirksam wahrnehmen könne, welche ihr die
Staatsanwaltschaft in der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung
ausdrücklich einräume, fehl. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die von der
Staatsanwaltschaft fälschlicherweise zugestellte Ankündigung des Abschlusses
der Untersuchung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO vom 8. November 2022 keine
Parteistellung zu begründen vermag. Eine Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1
StPO erfolgt bei Abschluss der Untersuchungen in einem Strafverfahren. Diese
Mitteilung ist (nur) den Parteien und den Geschädigten – welche noch nicht auf
ihre Rechte verzichtet haben – zuzustellen (Steiner,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 318 N 3).
2.2.2 Vorliegend
kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Strafverfahren immer
wieder unkooperativ verhalten und sie gegenüber der Ermittlungsbehörde mehrfach
klar zu erkennen gegeben hat, dass sie an der strafrechtlichen Verfolgung des
Beschuldigten [...] kein Interesse hat, so dass in Bezug auf den Rückzug des
Strafantrags und die Abgabe der Desinteresseerklärung das Vorliegen eines
Willensmangels zum Vornherein ausscheidet, was auch vom Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird (act. 2 S. 5), zumal die
Beschwerdeführerin bereits im Ermittlungsverfahren, beziehungsweise bei der
Abgabe der Desinteressenerklärung und dem Rückzug des Strafantrages, zwar nicht
durch den aktuellen Rechtsanwalt, wohl aber durch eine unter anderem auch im
Opferhilferecht tätige Rechtsanwältin vertreten war. Sie könnte sich demzufolge
auch nicht auf einen allfälligen Willensmangel berufen.
2.3 Letztlich
beantragt die Beschwerdeführerin die Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Sie sei von der Sozialhilfe abhängig und somit nicht in der
Lage, einen Gerichtskostenvorschuss oder die Anwaltskosten zu bezahlen.
Aufgrund der sich diesem Beschwerdeverfahren stellenden, nicht einfach zu
beantwortenden Rechtsfragen sei die Beschwerdeführerin zudem auf den Beizug
eines Rechtsanwaltes angewiesen. Ohne diesen könne sie ihre Rechte nicht
sachgerecht und wirksam wahrnehmen.
Gemäss Art. 29
Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sind somit die Bedürftigkeit des Betroffenen, die
Nichtaussichtslosigkeit sowie die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung, um
die Rechte der bedürftigen Person zu wahren (vgl. § 15 der Verordnung zum
Gesetz über die Verwaltungsgebühren [SG 153.810]; BGE 130 I 108 E. 2.2; VGE
VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1, VD.2017.184 vom 6. November
2017 E. 5.1).
Es muss aufgrund
der obigen Ausführungen (E. 2.2.2) ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführerin die Auswirkungen des Rückzuges des Strafantrags sowie
der Desinteresseerklärung bekannt waren. Die Beschwerde muss somit als von
vornherein aussichtslos bezeichnet werden, so dass das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Da es indessen von der
Staatsanwaltschaft nicht richtig war, trotz Vorliegens einer
Desinteresseerklärung und eines Rückzugs des Strafantrags, der
Beschwerdeführerin den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung anzukünden und
Frist für allfällige Beweisanträge zu setzen, wird ausnahmsweise auf die
Erhebung von Kosten verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
Der Umstände halber wird auf die Erhebung von Kosten
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Kim Suter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.