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Entscheid

BES.2022.171

Akteneinsicht

16. Februar 2023Deutsch14 min

Privatklägerin ausgehändigt. Am 6. Juni 2022 teilte die Beschwerdeführerin Herrn

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.171

ENTSCHEID

vom 16. Februar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 10. November 2022

betreffend Akteneinsicht

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde gemäss Polizeirapport vom 6. Dezember

2021 Opfer häuslicher Gewalt durch ihren Partner. Noch am selben Tag

verzichtete die Beschwerdeführerin auf einen Strafantrag. In den weiteren

Untersuchungen verzichtete die Beschwerdeführerin ausserdem auf eine Aussage

zum Vorfall vom 6. Dezember 2021. Gemäss Polizeieinsatz und -rapport vom 30.

April 2022 wurde die Beschwerdeführerin erneut Opfer von häuslicher Gewalt und

stellte gleichentags noch einen Strafantrag wegen Körperverletzung, Tätlichkeit

und Sachbeschädigung gegen ihren Partner. Im Zusammenhang mit dem Strafantrag

wurde ihr ausserdem das Informationsblatt betreffend die Stellung als

Privatklägerin ausgehändigt. Am 6. Juni 2022 teilte die Beschwerdeführerin Herrn

[...], Detektiv, per Mail mit, dass sie die Anzeige vom 30. April 2022

zurückziehe. Am 17. Juni 2022 folgte sodann eine schriftliche Desinteresseerklärung

der Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben

vom 8. November 2022 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass der Abschluss der Untersuchung

des Verfahrens VT.[...] bevorstehe und dass innert der angesetzten Frist

weitere Anträge gestellt werden könnten. Neben zwei Einstellungsverfügungen

ergingen vier Anklageerhebungen aufgrund von Art. 319 ff. der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Eine Anklageerhebung erfolgte aufgrund

versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher (teilweise versuchter)

einfacher Körperverletzung (heterosexueller Lebenspartner) und versuchter

Nötigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin, begangen zwischen dem 6. Dezember

2021 und dem 30. April 2022. Weiter führte die Staatsanwaltschaft an, dass

allfällige Beweisanträge bis zum 22. November 2022 zu stellen seien.

Innerhalb dieser Frist habe die geschädigte Person die letzte Gelegenheit, zu

erklären, ob sie sich als Privatklägerin am Verfahren beteiligen und in diesem

Parteirechte ausüben (und insbesondere eine Zivilforderung gegen die

beschuldigte Person geltend machen) wolle. Andernfalls werde davon ausgegangen,

dass die geschädigte Person auf eine Beteiligung am vorliegenden Verfahren als

Privatklägerschaft verzichte. Dies gelte insbesondere auch für Geschädigte,

welche bereits Strafantrag gestellt hätten. Der Strafantrag gelte jedoch nicht

als zurückgezogen, indes werde der Verzicht auf die Wahrnehmung von

Zivilforderungen angenommen.

Mit Schreiben

vom 9. November 2022 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um

Akteneinsicht. Am 10. November 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass das

Gesuch um Akteneinsicht vom 9. November 2022 (abermals) abgewiesen werde. Gegen

diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. November 2022 beim Appellationsgericht

angemeldet hat. Am 1. Dezember 2022 hat die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde

vom 18. November 2022 Stellung genommen und verlangt, dass auf die Beschwerde

nicht eingetreten werde, eventualiter diese abzuweisen sei. Mit Replik vom 3.

Januar 2022 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde bekräftigt.

In der zwischenzeitlich

angesetzten und noch bevorstehenden Hauptverhandlung wurde die

Beschwerdeführerin als Auskunftsperson (ohne Privatklägereigenschaft) vor das Strafgericht

Basel-Stadt geladen. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 teilte Advokat B____ der

Instruktionsrichterin des Strafgerichts mit, dass er die Beschwerdeführerin zur

Befragung begleiten werde und beantragte diesbezüglich die unentgeltliche

Rechtspflege.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen

Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde an die

Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a

der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung zur Beschwerde

legitimiert. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Auf die

Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Am

7.

Oktober 2022 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der

Staatsanwaltschaft ein erstes Mal um Akteneinsicht sowie um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung. Dieses

Gesuch wurde am 19. Oktober 2022 durch die Staatsanwaltschaft vollumfänglich abgewiesen.

Dies mit der Begründung, dass gemäss Art. 101 Abs. 1 StGB [recte: StPO] ausschliesslich

Parteien zur Einsicht berechtigt seien, wobei gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO in

der Untersuchung nur die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft als

Parteien gelten würden. Da die Beschwerdeführerin die Strafanträge soweit

möglich ausdrücklich zurückgezogen, ihr allgemeines Desinteresse erklärt und

keine Zivilforderung gestellt habe, gelte sie nicht als Privatklägerin im Sinne

von Art. 118 StPO. Mit Gesuch vom 9. November 2022 ersuchte die

Beschwerdeführerin erneut um Akteneinsicht, woraufhin die Staatsanwaltschaft

auch dieses zweite Gesuch mit Verfügung vom 10. November 2022 mit derselben

Begründung abwies.

Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass die Verfügung vom

10.

November 2022 ihr Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO,

eventualiter Art. 101 Abs. 3 StPO verletze. Sie habe als Partei im Sinne von

Art. 101 Abs. 1 StPO zu gelten, welcher Akteneinsicht zu gewähren sei. Dies

zumal ihr die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung zugestellt worden sei,

in welcher die Anklageerhebung von Delikten zu ihrem Nachteil in Aussicht

gestellt und mit welcher ihr eine Frist zur Mitteilung, ob sie eine Beteiligung

als Privatklägerin anstrebe, mitgeteilt worden war. Für den Fall, dass die

Beschwerdeführerin wider Erwarten nicht als Partei im Sinne von Art. 101 Abs. 1

StPO angesehen werden sollte, habe sie als Dritte ein schützenswertes Interesse

an einer Akteneinsicht und es sei ihr aufgrund von Art. 101 Abs. 3 StPO

Akteneinsicht zu gewähren (Beschwerde, act. 2, S. 3).

2.1.1

Das

Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten in einem hängigen Verfahren ist

Bestandteil des von Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR

101) gewährten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO;

vgl. Botschaft zur StPO, in: BBl 2006 S. 1085 ff., 1161). Gemäss Art. 101

Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO

Dispositiv

demnach spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der

Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten

des Strafverfahrens einsehen (vgl. AGE BES.2016.195 vom 26. Juli 2017 E. 3.1).

Nach Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die

Akteneinsicht und trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und

Verzögerungen zu verhindern sowie berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu

schützen. Partei im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO sind gemäss Art. 104 Abs. 1

StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und – im Haupt- und

Rechtsmittelverfahren – die Staatsanwaltschaft. Demnach muss die

Beschwerdeführerin, um Akteneinsicht erhalten zu können, Partei des

vorliegenden Strafverfahrens sein.

2.1.2 Im

vorliegenden Strafverfahren VT.[...] erklärte die Beschwerdeführerin – welche

bereits seit dem 31. Mai 2022 anwaltlich vertreten war (Strafakten, act. 6,

Ordner 1, S. 235) – am 6. Juni 2022 den Rückzug ihres Strafantrags (act. 6,

Ordner 9, S. 70); am 17. Juni 2022 folgte die Desinteresseerklärung (act. 6,

Ordner 9, S. 85). Nachdem die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2022

bereits ein erstes und am 9. November 2022 ein zweites – vorliegend zu

beurteilendes – Gesuch um Akteneinsicht gestellt hatte, welche von der

Staatsanwaltschaft jeweils mit derselben Begründung, dass ausschliesslich

Parteien zur Akteneinsicht berechtigt seien, mit Verfügung vom 19. Oktober 2022

bzw. mit – hier angefochtener – Verfügung vom 10. November 2022 (siehe E. 2.1)

abgewiesen worden waren, stellte die Beschwerdeführerin am 18. November 2022, d.h.

am gleichen Tag, an dem die vorliegende Beschwerde erhoben wurde, ein erneutes

(drittes) Gesuch um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft. Dieses Gesuch

wies die Staatsanwaltschaft am 21. November abermals mit der Begründung ab,

dass während geschädigte Personen vor ihrer Konstituierung als Privatkläger

aufgrund von Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 StPO speziell im

Hinblick auf die möglicherweise noch folgende Stellung als Verfahrensbeteiligte

den Parteien gleichgestellt seien und grundsätzlich Akteneinsichtsrecht

besitzen würden (vgl. BGE 137 IV 280; BGer 1B_581/2012 vom 27. November 2012 E.

2.5), die Beschwerdeführerin mit Abgabe ihrer Desinteresseerklärung nach Art. 120

StPO ausdrücklich, endgültig und uneingeschränkt auf sämtliche ihr zustehenden

Rechte verzichtet habe. Neben dem, dass sie sich im vorliegenden Verfahren

folglich gar nie mehr als Straf- und Zivilklägerin konsultieren könne,

allfällige Vorbringen ihrerseits somit ohnehin in jedem Fall ungehört bleiben

müssten und eine Rechtsberatung damit von vornherein überflüssig erscheine,

habe sie mit ihrer Desinteresseerklärung auch auf ihr Recht auf Akteneinsicht

verzichtet (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, act. 4 und Beilage act. 5).

In ihrer

Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde bringt die Staatsanwaltschaft vor,

die Beschwerdeführerin räume in ihrem Gesuch vom 18. November 2022 sowie auch

in der Beschwerdeschrift zumindest implizit ein, dass sie tatsächlich keine

Parteistellung innehabe und die Desinteresseerklärung an keinem Willensmangel

leide. Anstatt aber den Ausgang ihres (dritten) Akteneinsichtsgesuchs vom 18. November

2022 abzuwarten, habe die Beschwerdeführerin gleichzeitig die vorliegende

Beschwerde erhoben, mit dem zusätzlichen Vorbringen, dass sie als Dritte im

Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO zu betrachten sei. Diese Beschwerde sei demnach

rechtsmissbräuchlich. Darüber hinaus erscheine das rechtlich geschützte

Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, an der Gewährung der

Akteneinsicht sowie an die geltend gemachte unentgeltliche

Rechtspflege/-vertretung bei bestehender Desinteresseerklärung höchst fraglich.

Weiter hätten der Beschwerdeführerin die Wirkungen der Desinteresseerklärung

klar sein müssen. Sie könne sich demnach auch nicht darauf berufen, dass die

Beweisantragsfrist und die ebenfalls auf der Abschlussmitteilung vermerkte

Möglichkeit sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, auf die

Beschwerdeführerin bezogen gewesen sei. Die Abschlussmitteilung sei der

Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer speziellen Beziehungssituation

zwischen ihr und dem Beschuldigten mitgeteilt worden, wobei auch dies nicht

hätte erfolgen müssen (act. 4).

Mit einer Desinteresseerklärung

bringt eine geschädigte Person in einem Strafverfahren zum Ausdruck, dass sie

an der Strafverfolgung und Bestrafung des Beschuldigten kein Interesse hat. Bei

Antragsdelikten gilt die Desinteresseerklärung in der Regel als Rückzug des Strafantrags,

wenn diese eindeutig und vorbehaltslos erfolgt. Die Desinteresseerklärung wird

dem Verzicht auf die Privatklägerschaft gemäss Art. 120 StPO gleichgesetzt

(Baumann Lorant,

Desinteresseerklärung: Das ist zu berücksichtigen, in: Plädoyer 3/2017, S. 39;

BGE 143 IV 104 E. 5.1; BGer 6B_527/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 5.1

und 6B_510/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.4). Bei Offizialdelikten hingegen hat

die Desinteresseerklärung keine verfahrensbeendende Wirkung. Weiter entfaltet

die vorbehaltslose Desinteresseerklärung die Wirkung von Art. 120 StPO. Sie ist

endgültig und mit dieser entfallen auch die Teilnahme- und Verfahrensrechte des

Geschädigten, namentlich auch das Akteneinsichtsrecht (Baumann Lorant, a.a.O, S. 40).

Vorliegend hat die

Beschwerdeführerin bei sämtlichen Antragsdelikten die Strafanträge

zurückgezogen und bei den Offizialdelikten eine Desinteresseeklärung abgegeben,

womit sie in der Folge keine Zivilforderungen geltend machen kann. Die

Beschwerdeführerin hat folglich im vorliegenden Verfahren mit ihrer

Desinteresseerklärung auf die Teilnahme- und Verfahrensrechte, insbesondere auf

das Recht als Privatklägerin geführt und behandelt zu werden, verzichtet.

Demnach geht die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die

Staatsanwaltschaft das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO

verletzt hat, fehl.

2.1.3 Als

Eventualantrag bringt die Beschwerdeführerin erst mit Beschwerde (und entgegen

ihrem Akteneinsichtsgesuch vom 9. November 2022) vor, sie sei – sofern sie

nicht als Partei gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO betrachtet werde – als Dritte zur

Akteneinsicht berechtigt.

Verlangen Dritte

gestützt auf Art. 101 Abs. 3 StPO Akteneinsicht in hängige Strafverfahren, so

haben sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes

Interesse – insbesondere beruflicher Art – nachzuweisen. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein schützenswertes Interesse von

Dritten nur in begründeten Ausnahmefällen zu bejahen. Ob das Interesse eines

Dritten als schutzwürdig angesehen werden kann, ist durch das Gericht im

Einzelfall zu beurteilen (Brüschweiler/Grünig,

in: Zürcher Kommentar StPO, 2020, Art. 101 N 11; BGer 1B_55/2019 vom 14. Juni

2019 E. 3.5 f.). Gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO ist die

geschädigte Person jedoch eine Verfahrensbeteiligte und keine «Dritte» im Sinne

von Art. 101 Abs. 3 StPO. Die Verfahrensrechte der geschädigten Person ergeben

sich in erster Linie aus Art. 105 Abs. 2 StPO. Hiernach haben

Verfahrensbeteiligte die gleichen Rechte wie Parteien nach Art. 104 Abs. 1

StPO, wenn sie durch das Verfahren unmittelbar betroffen sind (Küffer, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 105 N 9 ff. [Hervorhebungen hinzugefügt]). Die Beschwerdeführerin

hat als geschädigte Person jedoch mit ihrer Desinteressenerklärung

unwiderruflich auf ihre Stellung als Privatklägerin und damit auf ihre

Parteirechte verzichtet. Folglich ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden

Strafverfahren in ihren Rechten nicht unmittelbar betroffen und sie hat auch

keine eigenen Interessen zu wahren, weshalb ihr als andere

«Verfahrensbeteiligte» gestützt auf Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101

Abs. 1 StPO kein Akteneinsichtsrecht zusteht. Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin

auch kein schützenswertes Interesse gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO zu belegen.

2.2

2.2.1 Aus

dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführerin als «andere

Verfahrensbeteiligte» respektive als geschädigte Person grundsätzlich die

Möglichkeit einer Akteneinsicht offenstehen würde, sie jedoch aufgrund ihrer

Desinteressenerklärung auf diese verzichtet hat. Demnach geht das Vorbringen

der Beschwerdeführerin, dass sie ohne Akteneinsicht ihre Rechte nicht

sachgerecht und hinreichend wirksam wahrnehmen könne, welche ihr die

Staatsanwaltschaft in der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung

ausdrücklich einräume, fehl. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die von der

Staatsanwaltschaft fälschlicherweise zugestellte Ankündigung des Abschlusses

der Untersuchung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO vom 8. November 2022 keine

Parteistellung zu begründen vermag. Eine Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1

StPO erfolgt bei Abschluss der Untersuchungen in einem Strafverfahren. Diese

Mitteilung ist (nur) den Parteien und den Geschädigten – welche noch nicht auf

ihre Rechte verzichtet haben – zuzustellen (Steiner,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 318 N 3).

2.2.2 Vorliegend

kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Strafverfahren immer

wieder unkooperativ verhalten und sie gegenüber der Ermittlungsbehörde mehrfach

klar zu erkennen gegeben hat, dass sie an der strafrechtlichen Verfolgung des

Beschuldigten [...] kein Interesse hat, so dass in Bezug auf den Rückzug des

Strafantrags und die Abgabe der Desinteresseerklärung das Vorliegen eines

Willensmangels zum Vornherein ausscheidet, was auch vom Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird (act. 2 S. 5), zumal die

Beschwerdeführerin bereits im Ermittlungsverfahren, beziehungsweise bei der

Abgabe der Desinteressenerklärung und dem Rückzug des Strafantrages, zwar nicht

durch den aktuellen Rechtsanwalt, wohl aber durch eine unter anderem auch im

Opferhilferecht tätige Rechtsanwältin vertreten war. Sie könnte sich demzufolge

auch nicht auf einen allfälligen Willensmangel berufen.

2.3 Letztlich

beantragt die Beschwerdeführerin die Beigabe eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Sie sei von der Sozialhilfe abhängig und somit nicht in der

Lage, einen Gerichtskostenvorschuss oder die Anwaltskosten zu bezahlen.

Aufgrund der sich diesem Beschwerdeverfahren stellenden, nicht einfach zu

beantwortenden Rechtsfragen sei die Beschwerdeführerin zudem auf den Beizug

eines Rechtsanwaltes angewiesen. Ohne diesen könne sie ihre Rechte nicht

sachgerecht und wirksam wahrnehmen.

Gemäss Art. 29

Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint. Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege sind somit die Bedürftigkeit des Betroffenen, die

Nichtaussichtslosigkeit sowie die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung, um

die Rechte der bedürftigen Person zu wahren (vgl. § 15 der Verordnung zum

Gesetz über die Verwaltungsgebühren [SG 153.810]; BGE 130 I 108 E. 2.2; VGE

VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1, VD.2017.184 vom 6. November

2017 E. 5.1).

Es muss aufgrund

der obigen Ausführungen (E. 2.2.2) ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass

der Beschwerdeführerin die Auswirkungen des Rückzuges des Strafantrags sowie

der Desinteresseerklärung bekannt waren. Die Beschwerde muss somit als von

vornherein aussichtslos bezeichnet werden, so dass das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Da es indessen von der

Staatsanwaltschaft nicht richtig war, trotz Vorliegens einer

Desinteresseerklärung und eines Rückzugs des Strafantrags, der

Beschwerdeführerin den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung anzukünden und

Frist für allfällige Beweisanträge zu setzen, wird ausnahmsweise auf die

Erhebung von Kosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche

Verbeiständung wird abgewiesen.

Der Umstände halber wird auf die Erhebung von Kosten

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Kim Suter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.