BES.2022.174
Parteientschädigung bei Verfahrenseinstellung
8. Juni 2023Deutsch9 min
A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.174
BES.2022.175
ENTSCHEID
vom 8.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...]
Beschwerdeführerin 2
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 8. November 2022
betreffend Parteientschädigung
bei Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und B____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin
2) wurden mit Strafbefehl vom 6. September bzw. 8. September 2021 wegen
Übertretung der Covid-19-Verordnung schuldig gesprochen und zu einer Busse von
je CHF 100.00 verurteilt. Beide Beschwerdeführerinnen erhoben mittels
Eingaben vom 17. September 2021 Einsprache gegen den sie betreffenden
Strafbefehl. Beiden wurde je mit Schreiben vom 14. September 2022 der Abschluss
der Untersuchung mitgeteilt und die Einstellung des Verfahrens mittels
Einstellungsverfügung angekündigt. Die Frist zur Einreichung allfälliger
Beweisanträge sowie Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche wurde in beiden
Verfahren bis am 7. November 2022 peremptorisch erstreckt. Mit Eingaben
vom 4. November 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen die ihren Anwaltskosten
entsprechenden Honorarnoten von CHF 571.40 (Beschwerdeführerin 1) bzw.
CHF 570.35 (Beschwerdeführerin 2) ein. In den Einstellungsverfügungen vom
8. November 2022 wurden die Verfahren mangels Beweises des Tatbestands
eingestellt und die jeweiligen Entschädigungsbegehren abgewiesen.
Die
Beschwerdeführerinnen haben mit Eingaben vom 21. November 2022 gegen die
Einstellungsverfügungen Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben und die
Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren beantragt. Mit Eingaben vom 15.
Dezember 2022 hat die Staatsanwaltschaft zu beiden Beschwerden Stellung
genommen und deren Abweisung beantragt. Die Beschwerdeführerinnen haben mit
Eingaben vom 15. Februar 2022 auf die Stellungnahme repliziert und an ihren
Rechtsbegehren festgehalten.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig
(Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93
Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt.
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerdeführerinnen sind Adressatinnen der jeweiligen Einstellungsverfügung.
Damit haben beide ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der
jeweils angefochtenen Verfügung und sind zur Beschwerde legitimiert. Auf die
rechtzeitig und formrichtig erhobenen Beschwerden ist einzutreten (vgl. Art.
396.
Abs. 1 StPO).
1.3
Aufgrund
des engen Sachzusammenhangs werden die beiden Beschwerden BES.2022.174 und
BES.2022.175 gemäss Art. 30 StPO antragsgemäss vereinigt.
2.
2.1
In
den Einstellungsverfügungen vom 8. November 2022 (jeweils act. 1) wird das
Nichtausrichten einer Entschädigung der durch den Beizug eines Wahlverteidigers
entstandenen Kosten damit begründet, dass dieser nicht gerechtfertigt gewesen
sei. Es habe sich einerseits beim Tatvorwurf um eine Bagatelle gehandelt,
andererseits habe die Schwere des Tatvorwurfs sowie der Grad der Komplexität
des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung keinen objektiv begründeten
Anlass geliefert, eine Wahlverteidigung beizuziehen. Die Beschwerdeführerinnen
hätten eine Einsprache gegen den sie betreffenden Strafbefehl auch ohne Beizug
eines Anwalts vornehmen können. In ihren Stellungnahmen (jeweils act. 4)
ergänzt die Staatsanwaltschaft, dass der Beitrag des Wahlverteidigers einzig
darin bestanden habe, eine unbegründete Einsprache einzureichen und um
Zustellung der Verfahrensakten zu ersuchen.
2.2
Die
Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die staatsanwaltschaftliche Begründung
den in Art. 429 StPO statuierten Anspruch auf Entschädigung bei
Verfahrenseinstellung verletze. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien
an die Angemessenheit der Inanspruchnahme einer Wahlverteidigung keine hohen
Anforderungen zu stellen. Auch bei blossen Übertretungen bestehe ein Anspruch
auf Entschädigung, wenn der Rechtsanwalt erst nach Ergehen eines Strafbefehls
beigezogen worden sei. Das Bundesgericht habe im Entscheid BGE 142 IV 45 E. 2.2
(= Pra 2016 Nr. 76) festgehalten, dass die Inanspruchnahme eines Anwalts
angemessen erscheine, wenn die beschuldigte Person vor der Verurteilung mittels
Strafbefehls keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt habe. In beiden
Verfahren sei der Verteidiger erst nach Erlass des Strafbefehls beigezogen worden
und in beiden Verfahren sei den Beschwerdeführerinnen von der
Staatsanwaltschaft nicht die Möglichkeit gewährt worden, sich zur Angelegenheit
zu äussern. Zudem dürfe nicht retrospektiv beurteilt werden, ob eine
anwaltliche Vertretung angezeigt gewesen sei oder nicht. Zum damaligen
Zeitpunkt sei es für die rechtsunkundigen Beschwerdeführerinnen aufgrund der
politischen Komponente der unbewilligten Kundgebung nicht absehbar gewesen, ob
ihre Verfahren rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten mit sich bringen
würden. Hinzu komme, dass die damals geltenden Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen hinsichtlich der COVID-19-Pandemie nur schwer fassbar
gewesen seien, weshalb die Mandatierung eines Anwalts angezeigt gewesen sei.
3.
3.1
Wird
die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung
ihrer Verfahrensrechte. Damit von einer angemessenen Ausübung der
Verfahrensrechte ausgegangen werden kann, muss sich sowohl der Beizug der
Wahlverteidigung als auch deren betriebener Aufwand als angemessen erweisen
(BGE 142 IV 163 E. 3.2.1). Angemessenheit hinsichtlich des Beizugs wird
namentlich dann angenommen, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere
des Tatvorwurfs, dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den
persönlichen Verhältnissen aus objektiver Sicht begründeten Anlass hatte,
anwaltliche Unterstützung beizuziehen (Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 429 N 13). In der Lehre wird
mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vertreten, dass bei
blossen Übertretungen im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen
sei, ob der Beizug einer Wahlverteidigung angemessen ist (Griesser, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg], Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 429 N 4a m.V.a. BGer 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.5,
6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2; 6B_1105/2014 vom 11. Februar 2016
E. 2.1).
3.2
Der
von den Beschwerdeführerinnen zitierte BGE 142 IV 45 (oben E. 2.2)
unterscheidet sich von ihrer eigenen Konstellation dadurch, dass in jenem
Verfahren überhaupt keine Anhörung vor dem Erlass des Strafbefehls stattgefunden
hat. Demgegenüber hatten die Beschwerdeführerinnen mit der Zustellung der
Übertretungsanzeige vom 19. Juni bzw. 3. Juli 2020 (jeweils act. 5, PDF S. 2),
also vor dem Erlass des Strafbefehls, die Möglichkeit, den Vorwurf zu
akzeptieren und die Busse in Höhe von CHF 100.– zu bezahlen oder sich zum
Vorwurf zu äussern bzw. den Sachverhalt zu bestreiten. Von dieser Möglichkeit
hat die Beschwerdeführerin 1 Gebrauch gemacht, indem sie mit Eingabe vom 3.
Juli 2020 Einsprache erhoben und damit sinngemäss den Sachverhalt bestritten
hat (BES.2022.174, act. 5, PDF S. 3). Diese Eingabe wurde mit Schreiben der
Kantonspolizei beantwortet und die weiteren Verfahrensschritte, insbesondere
die Einleitung eines ordentlichen Strafverfahrens angekündigt (BES.2022.174, act.
5, PDF S. 5). Auch der Beschwerdeführerin 2 wurde diese Möglichkeit gewährt,
allerdings machte diese keinen Gebrauch davon. Damit wurde entgegen der
Darstellung der Beschwerdeführerinnen in beiden Fällen die Möglichkeit gegeben,
sich zur Angelegenheit zu äussern. Im
von den Beschwerdeführerinnen angeführten Bundesgerichtsentscheid BGer
6B_950/2020 vom 25. November 2020 heisst es in Erwägung 2.3.1, dass bei blossen
Übertretungen dann von einem Anspruch auf Entschädigung für Anwaltskosten
ausgegangen werden könne, wenn die anwaltliche Vertretung erst nach Ergehen des
Strafbefehls beigezogen und die Übertretung mit einer gewissen Hartnäckigkeit
verfolgt worden sei. Abgesehen davon, dass es in diesem Entscheid um die Höhe
der angemessenen Entschädigung und nicht um den Anspruch an sich ging, kann
offengelassen werden, ob vorliegend von einer hartnäckigen Verfolgung
gesprochen werden kann.
3.3
Den
Beschwerdeführerinnen ist nämlich insofern zuzustimmen, als die damals
geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen betreffend die Eindämmung der
COVID-19-Pandemie nicht besonders übersichtlich waren und für juristische Laien
nicht genügend beurteilbar war, ob sich das Kostenrisiko eines ordentlichen
Verfahrens bzw. eines Einspracheverfahrens einzugehen lohnte. Es handelt sich
vorliegend zwar in tatsächlicher Hinsicht um eine Bagatelle, allerdings war und
ist die rechtliche Würdigung der COVID-19-Bestimmungen nicht einfach, was sich
nicht zuletzt an der nachträglichen Einstellung des Verfahrens gezeigt hat.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände war der Beizug einer Wahlverteidigung
vorliegend aus objektiver Sicht nachvollziehbar und der jeweils geltend
gemachte Aufwand bzw. die Entschädigungen in geltend gemachter Höhe von CHF
571.40
(Beschwerdeführerin 1) bzw. CHF 570.35 (Beschwerdeführerin 2) auch
angemessen.
4.
4.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428
Abs. 4 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit der zu Unrecht in der
Einstellungsverfügung abgewiesenen Parteientschädigung die Ursache für das
Beschwerdeverfahren gesetzt. Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im
Rechtsmittelverfahren – die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3). Daher haben die
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen Anspruch auf eine ungekürzte
Parteientschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zulasten der
Staatskasse (Art. 436 Abs. 3; vgl. zur Anwendbarkeit dieser
Gesetzbestimmung im Beschwerdeverfahren: Wehrenberg/Frank,
Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 436 N 14; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 436 N 4, mit weiteren
Hinweisen; AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 4.2.1). Die von den
Beschwerdeführerinnen für das Beschwerdeverfahren eingereichten Honorarnoten
belaufen sich (inkl. Auslagen und MWST) auf CHF 1'094.35 für die
Beschwerdeführerin 1 und CHF 1'056.95 für die Beschwerdeführerin 2.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerdeverfahren BES.2022.174 und
BES.2022.175 werden vereinigt.
In Gutheissung der Beschwerden wird jeweils Ziff. 3 der
beiden Einstellungsverfügungen vom 8. November 2022 aufgehoben. Die
Entschädigungsbegehren in Höhe von CHF 571.40 für A____ und CHF 570.35 für
B____ werden zu Lasten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gutgeheissen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
A____ wird für das Beschwerdeverfahren aus der
Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 1'094.35 (inkl. Auslagen
und MWST) zugesprochen.
B____ wird für das Beschwerdeverfahren aus der
Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 1'056.95 (inkl. Auslagen und
MWST) zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin 1
-
Beschwerdeführerin 2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.