Lexipedia

Entscheid

BES.2022.174

Parteientschädigung bei Verfahrenseinstellung

8. Juni 2023Deutsch9 min

A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.174

BES.2022.175

ENTSCHEID

vom 8.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

1

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...]

Beschwerdeführerin 2

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 8. November 2022

betreffend Parteientschädigung

bei Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und B____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin

2) wurden mit Strafbefehl vom 6. September bzw. 8. September 2021 wegen

Übertretung der Covid-19-Verordnung schuldig gesprochen und zu einer Busse von

je CHF 100.00 verurteilt. Beide Beschwerdeführerinnen erhoben mittels

Eingaben vom 17. September 2021 Einsprache gegen den sie betreffenden

Strafbefehl. Beiden wurde je mit Schreiben vom 14. September 2022 der Abschluss

der Untersuchung mitgeteilt und die Einstellung des Verfahrens mittels

Einstellungsverfügung angekündigt. Die Frist zur Einreichung allfälliger

Beweisanträge sowie Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche wurde in beiden

Verfahren bis am 7. November 2022 peremptorisch erstreckt. Mit Eingaben

vom 4. November 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen die ihren Anwaltskosten

entsprechenden Honorarnoten von CHF 571.40 (Beschwerdeführerin 1) bzw.

CHF 570.35 (Beschwerdeführerin 2) ein. In den Einstellungsverfügungen vom

8. November 2022 wurden die Verfahren mangels Beweises des Tatbestands

eingestellt und die jeweiligen Entschädigungsbegehren abgewiesen.

Die

Beschwerdeführerinnen haben mit Eingaben vom 21. November 2022 gegen die

Einstellungsverfügungen Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben und die

Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren beantragt. Mit Eingaben vom 15.

Dezember 2022 hat die Staatsanwaltschaft zu beiden Beschwerden Stellung

genommen und deren Abweisung beantragt. Die Beschwerdeführerinnen haben mit

Eingaben vom 15. Februar 2022 auf die Stellungnahme repliziert und an ihren

Rechtsbegehren festgehalten.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig

(Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für deren

Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93

Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition

des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt.

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

Beschwerdeführerinnen sind Adressatinnen der jeweiligen Einstellungsverfügung.

Damit haben beide ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der

jeweils angefochtenen Verfügung und sind zur Beschwerde legitimiert. Auf die

rechtzeitig und formrichtig erhobenen Beschwerden ist einzutreten (vgl. Art.

396.

Abs. 1 StPO).

1.3

Aufgrund

des engen Sachzusammenhangs werden die beiden Beschwerden BES.2022.174 und

BES.2022.175 gemäss Art. 30 StPO antragsgemäss vereinigt.

2.

2.1

In

den Einstellungsverfügungen vom 8. November 2022 (jeweils act. 1) wird das

Nichtausrichten einer Entschädigung der durch den Beizug eines Wahlverteidigers

entstandenen Kosten damit begründet, dass dieser nicht gerechtfertigt gewesen

sei. Es habe sich einerseits beim Tatvorwurf um eine Bagatelle gehandelt,

andererseits habe die Schwere des Tatvorwurfs sowie der Grad der Komplexität

des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung keinen objektiv begründeten

Anlass geliefert, eine Wahlverteidigung beizuziehen. Die Beschwerdeführerinnen

hätten eine Einsprache gegen den sie betreffenden Strafbefehl auch ohne Beizug

eines Anwalts vornehmen können. In ihren Stellungnahmen (jeweils act. 4)

ergänzt die Staatsanwaltschaft, dass der Beitrag des Wahlverteidigers einzig

darin bestanden habe, eine unbegründete Einsprache einzureichen und um

Zustellung der Verfahrensakten zu ersuchen.

2.2

Die

Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die staatsanwaltschaftliche Begründung

den in Art. 429 StPO statuierten Anspruch auf Entschädigung bei

Verfahrenseinstellung verletze. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien

an die Angemessenheit der Inanspruchnahme einer Wahlverteidigung keine hohen

Anforderungen zu stellen. Auch bei blossen Übertretungen bestehe ein Anspruch

auf Entschädigung, wenn der Rechtsanwalt erst nach Ergehen eines Strafbefehls

beigezogen worden sei. Das Bundesgericht habe im Entscheid BGE 142 IV 45 E. 2.2

(= Pra 2016 Nr. 76) festgehalten, dass die Inanspruchnahme eines Anwalts

angemessen erscheine, wenn die beschuldigte Person vor der Verurteilung mittels

Strafbefehls keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt habe. In beiden

Verfahren sei der Verteidiger erst nach Erlass des Strafbefehls beigezogen worden

und in beiden Verfahren sei den Beschwerdeführerinnen von der

Staatsanwaltschaft nicht die Möglichkeit gewährt worden, sich zur Angelegenheit

zu äussern. Zudem dürfe nicht retrospektiv beurteilt werden, ob eine

anwaltliche Vertretung angezeigt gewesen sei oder nicht. Zum damaligen

Zeitpunkt sei es für die rechtsunkundigen Beschwerdeführerinnen aufgrund der

politischen Komponente der unbewilligten Kundgebung nicht absehbar gewesen, ob

ihre Verfahren rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten mit sich bringen

würden. Hinzu komme, dass die damals geltenden Gesetzes- und

Verordnungsbestimmungen hinsichtlich der COVID-19-Pandemie nur schwer fassbar

gewesen seien, weshalb die Mandatierung eines Anwalts angezeigt gewesen sei.

3.

3.1

Wird

die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das

Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung

ihrer Verfahrensrechte. Damit von einer angemessenen Ausübung der

Verfahrensrechte ausgegangen werden kann, muss sich sowohl der Beizug der

Wahlverteidigung als auch deren betriebener Aufwand als angemessen erweisen

(BGE 142 IV 163 E. 3.2.1). Angemessenheit hinsichtlich des Beizugs wird

namentlich dann angenommen, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere

des Tatvorwurfs, dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den

persönlichen Verhältnissen aus objektiver Sicht begründeten Anlass hatte,

anwaltliche Unterstützung beizuziehen (Wehrenberg/Frank,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 429 N 13). In der Lehre wird

mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vertreten, dass bei

blossen Übertretungen im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen

sei, ob der Beizug einer Wahlverteidigung angemessen ist (Griesser, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg], Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 429 N 4a m.V.a. BGer 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.5,

6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2; 6B_1105/2014 vom 11. Februar 2016

E. 2.1).

3.2

Der

von den Beschwerdeführerinnen zitierte BGE 142 IV 45 (oben E. 2.2)

unterscheidet sich von ihrer eigenen Konstellation dadurch, dass in jenem

Verfahren überhaupt keine Anhörung vor dem Erlass des Strafbefehls stattgefunden

hat. Demgegenüber hatten die Beschwerdeführerinnen mit der Zustellung der

Übertretungsanzeige vom 19. Juni bzw. 3. Juli 2020 (jeweils act. 5, PDF S. 2),

also vor dem Erlass des Strafbefehls, die Möglichkeit, den Vorwurf zu

akzeptieren und die Busse in Höhe von CHF 100.– zu bezahlen oder sich zum

Vorwurf zu äussern bzw. den Sachverhalt zu bestreiten. Von dieser Möglichkeit

hat die Beschwerdeführerin 1 Gebrauch gemacht, indem sie mit Eingabe vom 3.

Juli 2020 Einsprache erhoben und damit sinngemäss den Sachverhalt bestritten

hat (BES.2022.174, act. 5, PDF S. 3). Diese Eingabe wurde mit Schreiben der

Kantonspolizei beantwortet und die weiteren Verfahrensschritte, insbesondere

die Einleitung eines ordentlichen Strafverfahrens angekündigt (BES.2022.174, act.

5, PDF S. 5). Auch der Beschwerdeführerin 2 wurde diese Möglichkeit gewährt,

allerdings machte diese keinen Gebrauch davon. Damit wurde entgegen der

Darstellung der Beschwerdeführerinnen in beiden Fällen die Möglichkeit gegeben,

sich zur Angelegenheit zu äussern. Im

von den Beschwerdeführerinnen angeführten Bundesgerichtsentscheid BGer

6B_950/2020 vom 25. November 2020 heisst es in Erwägung 2.3.1, dass bei blossen

Übertretungen dann von einem Anspruch auf Entschädigung für Anwaltskosten

ausgegangen werden könne, wenn die anwaltliche Vertretung erst nach Ergehen des

Strafbefehls beigezogen und die Übertretung mit einer gewissen Hartnäckigkeit

verfolgt worden sei. Abgesehen davon, dass es in diesem Entscheid um die Höhe

der angemessenen Entschädigung und nicht um den Anspruch an sich ging, kann

offengelassen werden, ob vorliegend von einer hartnäckigen Verfolgung

gesprochen werden kann.

3.3

Den

Beschwerdeführerinnen ist nämlich insofern zuzustimmen, als die damals

geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen betreffend die Eindämmung der

COVID-19-Pandemie nicht besonders übersichtlich waren und für juristische Laien

nicht genügend beurteilbar war, ob sich das Kostenrisiko eines ordentlichen

Verfahrens bzw. eines Einspracheverfahrens einzugehen lohnte. Es handelt sich

vorliegend zwar in tatsächlicher Hinsicht um eine Bagatelle, allerdings war und

ist die rechtliche Würdigung der COVID-19-Bestimmungen nicht einfach, was sich

nicht zuletzt an der nachträglichen Einstellung des Verfahrens gezeigt hat.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände war der Beizug einer Wahlverteidigung

vorliegend aus objektiver Sicht nachvollziehbar und der jeweils geltend

gemachte Aufwand bzw. die Entschädigungen in geltend gemachter Höhe von CHF

571.40

(Beschwerdeführerin 1) bzw. CHF 570.35 (Beschwerdeführerin 2) auch

angemessen.

4.

4.1

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428

Abs. 4 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit der zu Unrecht in der

Einstellungsverfügung abgewiesenen Parteientschädigung die Ursache für das

Beschwerdeverfahren gesetzt. Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im

Rechtsmittelverfahren – die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3). Daher haben die

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen Anspruch auf eine ungekürzte

Parteientschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zulasten der

Staatskasse (Art. 436 Abs. 3; vgl. zur Anwendbarkeit dieser

Gesetzbestimmung im Beschwerdeverfahren: Wehrenberg/Frank,

Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 436 N 14; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 436 N 4, mit weiteren

Hinweisen; AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 4.2.1). Die von den

Beschwerdeführerinnen für das Beschwerdeverfahren eingereichten Honorarnoten

belaufen sich (inkl. Auslagen und MWST) auf CHF 1'094.35 für die

Beschwerdeführerin 1 und CHF 1'056.95 für die Beschwerdeführerin 2.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerdeverfahren BES.2022.174 und

BES.2022.175 werden vereinigt.

In Gutheissung der Beschwerden wird jeweils Ziff. 3 der

beiden Einstellungsverfügungen vom 8. November 2022 aufgehoben. Die

Entschädigungsbegehren in Höhe von CHF 571.40 für A____ und CHF 570.35 für

B____ werden zu Lasten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gutgeheissen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

A____ wird für das Beschwerdeverfahren aus der

Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 1'094.35 (inkl. Auslagen

und MWST) zugesprochen.

B____ wird für das Beschwerdeverfahren aus der

Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 1'056.95 (inkl. Auslagen und

MWST) zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin 1

-

Beschwerdeführerin 2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.