BES.2022.176
Aktenentfernung
17. Juli 2023Deutsch12 min
Strafgericht-Basel-Stadt wegen versuchter vorsätzlicher Tötung angeklagt. Am 1. November
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.176
ENTSCHEID
vom 17.
Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
Dr. Iris Weidmann
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. November 2022
betreffend Aktenentfernung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführerin) wurde mit Anklageschrift vom 11. August 2022 beim
Strafgericht-Basel-Stadt wegen versuchter vorsätzlicher Tötung angeklagt. Am 1. November
2022 wurde der Zeuge [...] (Zeuge) durch den in der Sache befassten Gerichtspräsidenten
[...] (Einzelrichter) des Strafgerichts Basel-Stadt um 11:04 Uhr via Email
in Zusammenhang mit der von jenem am 23. Februar 2022 unterzeichneten
Desinteresseerklärung kontaktiert und angefragt, ob er – nachdem der Fall als
Offizialdelikt ohnehin gerichtlich bewertet werden müsse – an der
Desinteresseerklärung festhalte oder bereit sei, an der Verhandlung auszusagen.
Auf die vom Strafgerichtspräsidenten
versendete Email antwortete der Zeuge gleichentags um 13:38 Uhr via Email,
er sei «gerne bereit, als Zeuge vorgeladen zu werden und auszusagen». Weiter hielt
er fest, dass er zur Geltendmachung der Opferschutzrechte Bedenkzeit wünsche.
Mit Schreiben vom
9. November 2022 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...], bezugnehmend
auf den aufgeführten Emailverkehr das Begehren an das Strafgericht, der mit der
Sache befasste Strafgerichtspräsident [...] habe zufolge des Anscheins von
Befangenheit in den Ausstand zu treten. Ferner sei die Email des Zeugen vom
1. November 2022 aufgrund offenkundiger Unverwertbarkeit des Beweismittels
aus den Akten zu weisen. Das Strafverfahren sei bis zum Abschluss des Ausstandsverfahrens
zu sistieren. Mit Verfügung vom 11. November 2022 überwies das
Strafgericht Basel-Stadt das Ausstandsbegehren inklusive separater
Stellungnahme des Strafgerichtspräsidenten [...] vom 11. November 2022 zur
Beurteilung an das Appellationsgericht Basel-Stadt, wies den Antrag auf
Aktenentfernung bzgl. der Email des Zeugen vom 1. November 2022 ab und
hiess den Antrag auf Sistierung des Strafverfahrens bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Ausstandsverfahrens durch das Appellationsgericht Basel-Stadt gut.
Das
Ausstandsgesuch ist beim Appellationsgericht unter der Verfahrensnummer
DGS.2023.9 hängig.
Gegen die
Verfügung betreffend Abweisung des Antrags auf Aktenentfernung hat die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. November 2022 an das
Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben und den Antrag gestellt, die
Email des Zeugen vom 1. November 2022 sei als unverwertbares Beweismittel
aus den Akten zu weisen.
Der Strafgerichtspräsident
[...] hat mittels Eingabe am 9. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde
beantragt. Die Beschwerdeführerin hat nach zweifacher Fristerstreckung auf die
Einreichung einer Replik verzichtet.
Die
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für diesen Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Im
Streit liegt vorliegend die Abweisung eines Gesuchs um Aktenentfernung des
Strafgerichts Basel-Stadt. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde
gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der
erstinstanzlichen Gerichte zulässig. Sie ist hingegen ausgeschlossen gegen
verfahrensleitende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte. Zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Der
Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2
1.2.1
Zur
Beschwerde ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei legitimiert, die
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Dispositiv
Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte
persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin in den eigenen rechtlich
geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9; BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015
E. 4.3.1).
1.2.2 Nach
Ansicht der Beschwerdeführerin wird sie durch die Weigerung des erstinstanzlichen
Gerichts, das nach ihrer Auffassung von diesem unzulässig erhobene Beweismittel
aus den Akten zu weisen, unmittelbar tangiert. Sie sieht sich als angeklagte
Person im erstinstanzlichen Strafverfahren mit einem ihres Erachtens
unrechtmässig erhobenen Beweismittel konfrontiert, welches nach ihrer
Auffassung unverwertbar ist. Es besteht zwar grundsätzlich ein allgemeines,
schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO der
Beschwerdeführerin als beschuldigte Person, dass unverwertbare Beweismittel frühzeitig
aus den Akten entfernt werden, sodass sie gar nicht erst Eingang in ein
Gerichtsverfahren finden und keinen Einfluss auf ihre Rechtsstellung im
Verfahren nehmen können (BGE 143 IV 475 E. 2.9; OGer BE BK 2013 362 vom
6. Februar 2014 E. 2.3; Gless, Anmerkungen zu OGer ZH vom
24. April 2013, UH120368, in: fp 6/2013, S. 343, 346; Wohlers/Bläsi, Dogmatik und praktische
Relevanz der Beweisverwertungsverbote im Strafprozessrecht der Schweiz, in: recht
2015, S. 158., 173 f.). Es ist allerdings im vorliegenden Fall nicht
ersichtlich, inwiefern es sich bei der von der Beschwerdeführerin als unzulässiges
Beweismittel bezeichneten Email des Zeugen um ein Beweismittel im Sinne von
Art. 139 ff. StPO handelt, dessen Verbleib in den Akten die
Beschwerdeführerin in ihren rechtlich geschützten Interessen persönlich
betroffen erscheinen lässt.
Zwar ist es richtig,
dass nach Eröffnung eines Strafverfahrens die Befragungen aller Personen
grundsätzlich stets in Form einer Einvernahme nach Art. 142 ff. StPO zu
erfolgen haben und es ist grundsätzlich unzulässig, die im Rahmen des
Strafverfahrens zu befragenden Personen ausserhalb der von Art. 142 ff.
StPO vorgesehenen formellen Rahmenbedingungen informell zu befragen, um
verfahrensrelevante Informationen zu gewinnen (Häring,
in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 142-146, N 9b;
Schmid/Jositsch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 803,
807 ff.; OGer GL OG.2017.00024 vom 15. Dezember 2017 E. III.B.4.d).
Es handelt sich bei der in Frage stehenden Emailkommunikation allerdings lediglich
um eine Anfrage des Strafgerichtspräsidenten um Auskunft über die Aussagebereitschaft
des Zeugen und dessen allfälligen Wunsch nach Opferschutzmassnahmen während der
Verhandlung (Art. 149 ff. StPO). Die vorliegend umstrittene Email des
Zeugen beinhaltet keine relevanten Einlassungen in der Sache. Die Anfrage des Strafgerichtspräsidenten
um Auskunft zum Festhalten an bzw. ggf. einem Rückzug der Desinteresseerklärung
des Zeugen und dessen Antwort via Email stellen keine formelle Einvernahme im
Sinne von Art. 142 ff. StPO dar. Vielmehr handelt es sich bei der
Anfrage des Strafgerichtspräsidenten und der Antwort durch den Zeugen je via
Email um Kommunikation organisatorisch-verfahrensleitender Natur zur
allgemeinen Planung der Gerichtsverhandlung im Sinne einer Abklärung, ob sich
der Zeuge zukünftig im Verlaufe des Verfahrens in der Sache äussern wird. Das
Belassen der Email des Zeugen vom 1. November 2022 in den Akten hat keinen
Einfluss auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin.
1.2.3 Dem
instruierenden Strafgerichtspräsidenten obliegt es, im Rahmen seiner
Aufklärungspflicht Zeugen über den Ablauf und die Zusammenhänge der Verhandlung
mit seiner Befragung zu informieren und die Verhandlung zu planen. Dient die
Kommunikation einzig der organisatorischen Planung und Sicherstellung des
Verfahrens, ohne dass inhaltlich auf den Verfahrensgegenstand Bezug genommen
wird, besteht mangels inhaltlicher Äusserung zum Verfahren kein Beweiswert bzw.
keine Beweistauglichkeit der in Frage stehenden Kommunikation. Damit fehlt es
an einer Beweisfunktion entsprechender Akteneinträge. Bei Kommunikationen
organisatorisch-verfahrensleitender Natur ohne Beweisfunktion erübrigt sich
auch die Notwendigkeit einer Rechtsmittelbelehrung von Zeugen nach
Art. 141 in Verbindung mit Art. 177 StPO sowie der Gewährung von
Teilnahmerechten anderer Parteien gemäss Art. 147 StPO, da es sich nicht
um die Erhebung von Beweismitteln im Sinne von Art. 142 ff. StPO
handelt.
Aus der in Frage
stehenden Emailkommunikation ergeben sich weder Anhaltspunkte für eine
Aufforderung des Strafgerichtspräsidenten zur Stellungnahme durch den Zeugen in
der Sache, noch eine solche aus dessen Antwort-Email. Entgegen der Annahme der
Beschwerdeführerin ist die Bitte des Strafgerichtspräsidenten an den Zeugen,
ihm mitzuteilen, «wie er [der Zeuge] darüber denke» keine Aufforderung zur
Stellungnahme in der Sache. Vielmehr bezog sie sich auf die Frage, ob der Zeuge
plane, an seinen Desinteresseerklärungen festzuhalten und im Falle der
Vorladung seine Aussage zu verweigern. Die Aufforderung zur Stellungnahme war
eingebettet in den Kontext der nachfolgenden Anmerkung, dass der Zeuge nicht
verpflichtet sei, an seiner Desinteresseerklärung festzuhalten und eine
entsprechende Information ihm (dem Strafgerichtspräsidenten) die Planung der Verhandlung
erleichtern würde («Es würde mir bei der Planung der Verhandlung aber helfen»),
wodurch der organisatorisch-verfahrensleitende Charakter der Aufforderung betont
wird. Aufgrund des lediglich organisatorisch-verfahrensleitenden
Informationsaustauschs ohne Beweismittelerhebungscharakter waren im
vorliegenden Fall weder eine Rechtsmittelbelehrung im Rahmen einer formellen
Einvernahme nach Art. 142 ff. StPO vorzunehmen, noch aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör fliessende Teilnahmerechte zu gewähren, deren Fehlen die
Beschwerdeführerin zur Weisung der entsprechenden Unterlagen aus den Akten
geltend macht.
1.2.4 Auf
die Anfrage des Strafgerichtspräsidenten hat der Zeuge ohne Einlassung zur
Sache dahingehend geantwortet, dass er als Zeuge aussagen werde und zu
besonderen Opferschutzmassnahmen eine Bedenkzeit wünsche. Aus dieser
Antwort-Email ergeben sich keine für den Verfahrensausgang relevanten
inhaltlichen Informationen in der Sache, die als Beweis verwertet werden
könnten. Soweit keine in der Sache relevanten, sondern lediglich
organisatorisch-verfahrensleitende Fragen wie der Organisation bzw. Ansetzung
von Verhandlungen, Besprechungen des weiteren Vorgehens im Verfahren, noch
abzunehmender Beweise, Vergleichsgespräche etc. Inhalt solcher Kommunikationen
sind, sind sie auch nicht protokolliert zulässig (Häring, a.a.O., Vor Art. 142-146, N 9b; Schmid/Jositsch, in: Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 142,
N 2; OGer GL OG.2017.00024 vom 15. Dezember 2017 E. III.B.4.d) und
es bedarf keiner formellen Einvernahme im Sinne von Art. 142 ff.
StPO. Die Grundsätze der Fairness des Verfahrens, des rechtlichen Gehörs und
der Aktenvollständigkeit können bei informellen Kommunikationen zwischen den am
Verfahren beteiligten Personen beispielsweise durch einen Aktenvermerk gewahrt
werden. Mit der Aufnahme des Emailverlaufs in die Akten ist der instruierende
Strafgerichtspräsident den Anforderungen an eine transparente Dokumentation
organisatorisch-verfahrensleitender Kommunikation nachgekommen. Dadurch wurden
die Grundsätze der Fairness des Verfahrens, des rechtlichen Gehörs und der
Aktenvollständigkeit gewahrt.
1.2.5 Dem
zur Transparenz in den Akten aufgeführten Emailverlauf vom 1. November
2022 kommt zum inhaltlichen Verfahrensgegenstand aufgrund des eindeutig organisatorisch-verfahrensleitenden
Charakters offensichtlich kein Beweiswert bzw. keine Beweisfunktion zu. Fehlt
es den in den Akten befindlichen Einträgen an Beweiswert bzw. -funktion,
beispielsweise, weil diese wie im vorliegenden Fall lediglich der vollständigen
Transparenz des Gerichtsverfahrens dienen sollen, einer weiteren Funktion aber
entbehren, taugen sie nicht als Beweismittel im Strafverfahren. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern sich aus der Aufführung der Email des Zeugen an den Strafgerichtspräsidenten
vom 1. November 2022 in den Akten eine Auswirkung auf das Strafverfahren
im Sinne eines beweisrelevanten Inhalts ergeben könnte. Akteneinträge, welche
aufgrund ihres rein organisatorisch-verfahrensleitenden Charakters nicht als
Beweismittel im Verfahren fungieren können, weil sie über keinen Beweiswert zur
Sache verfügen, können auch nicht als unverwertbar gelten und damit nicht aus
den Akten gewiesen werden.
1.3 Mangels
auf den Sachverhalt bezogener Information weist die in Frage stehende Emailkommunikation
offensichtlich keinen Beweiswert auf. Aus diesem Grund ist die direkte
persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin in ihren rechtlich geschützten
Interessen an der Entfernung der umstrittenen Einträge aus den Akten und damit
einer Aufhebung der Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. November
2022 zu verneinen. Im Gegenteil dient die lückenlose Aufführung
organisatorisch-verfahrensleitender Verfahrensschritte und Kommunikationsverläufe
in den Akten der Sicherung der Transparenz des Verfahrensverlaufs. Eine
Aktenentfernung stünde damit im vorliegenden Fall der Dokumentationspflicht
entgegen. Das allgemeine, schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin, dass
unverwertbare Beweise aus den Akten entfernt werden, reicht zur Erfüllung der
Eintretensvoraussetzung des rechtlich geschützten Interessens gem.
Art. 382 Abs. 1 StPO im Sinne einer direkten persönlichen
Betroffenheit nicht aus, wenn den in Frage stehenden Unterlagen offensichtlich
keine Beweisfunktion im Verfahren zukommt und sie entsprechend auf den
Verfahrensausgang keinen Einfluss nehmen können.
1.4 Die
von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände der Verletzung der
Vorschriften zur Beweiserhebung (Art. 139 ff. StPO), insbesondere der
Einvernahme (Art. 142 ff. und Art. 177 StPO) sowie der
Teilnahmerechte an der Beweiserhebung (Art. 147 StPO) sind für den
organisatorisch-verfahrensleitende Informationsaustausch nicht einschlägig.
Durch den Vermerk der Emailkommunikation in den Akten vom 1. November 2022
hat der Strafgerichtspräsident entsprechend auch weder die Garantie einer
effektiven Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV sowie
Art. 6 Ziff. 1 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK,
SR 0.101]), den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29
Abs. 1 bzw. Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1
EMRK) noch die Rechtsweggarantie (Art. 32 Abs. 3 BV) oder die
Rechtsmittelgarantie (Art. 13 EMRK) verletzt. Diese Einwände sind mangels
Beweisfunktion der Antwort-Email des Zeugen nicht weiter zu prüfen.
1.5 Nach
dem Gesagten ist auf die Beschwerde gegen die Abweisung des
Aktenentfernungsgesuchs nicht einzutreten.
2.
2.1 Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
2.2 Dem
amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin ist ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Honorarnote
praxisgemäss zu schätzen ist. Der Verteidiger hat keine Replik eingereicht,
weshalb ein Zeitaufwand von vier Stunden angemessen erscheint, welche zu einem
Ansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
entschädigen sind.
2.3 Die
Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem
Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzubezahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
des Strafgerichts vom 11. November 2022 (Abweisung des
Aktenentfernungsgesuchs) wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar einschliesslich Auslagenersatz von
CHF 800.–, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 61.10, insgesamt also
CHF 861.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4
StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt (betr. SG.2022.163)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser Dr. Iris Weidmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).