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Entscheid

BES.2022.176

Aktenentfernung

17. Juli 2023Deutsch12 min

Strafgericht-Basel-Stadt wegen versuchter vorsätzlicher Tötung angeklagt. Am 1. November

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.176

ENTSCHEID

vom 17.

Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

Dr. Iris Weidmann

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. November 2022

betreffend Aktenentfernung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführerin) wurde mit Anklageschrift vom 11. August 2022 beim

Strafgericht-Basel-Stadt wegen versuchter vorsätzlicher Tötung angeklagt. Am 1. November

2022 wurde der Zeuge [...] (Zeuge) durch den in der Sache befassten Gerichtspräsidenten

[...] (Einzelrichter) des Strafgerichts Basel-Stadt um 11:04 Uhr via Email

in Zusammenhang mit der von jenem am 23. Februar 2022 unterzeichneten

Desinteresseerklärung kontaktiert und angefragt, ob er – nachdem der Fall als

Offizialdelikt ohnehin gerichtlich bewertet werden müsse – an der

Desinteresseerklärung festhalte oder bereit sei, an der Verhandlung auszusagen.

Auf die vom Strafgerichtspräsidenten

versendete Email antwortete der Zeuge gleichentags um 13:38 Uhr via Email,

er sei «gerne bereit, als Zeuge vorgeladen zu werden und auszusagen». Weiter hielt

er fest, dass er zur Geltendmachung der Opferschutzrechte Bedenkzeit wünsche.

Mit Schreiben vom

9. November 2022 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...], bezugnehmend

auf den aufgeführten Emailverkehr das Begehren an das Strafgericht, der mit der

Sache befasste Strafgerichtspräsident [...] habe zufolge des Anscheins von

Befangenheit in den Ausstand zu treten. Ferner sei die Email des Zeugen vom

1. November 2022 aufgrund offenkundiger Unverwertbarkeit des Beweismittels

aus den Akten zu weisen. Das Strafverfahren sei bis zum Abschluss des Ausstandsverfahrens

zu sistieren. Mit Verfügung vom 11. November 2022 überwies das

Strafgericht Basel-Stadt das Ausstandsbegehren inklusive separater

Stellungnahme des Strafgerichtspräsidenten [...] vom 11. November 2022 zur

Beurteilung an das Appellationsgericht Basel-Stadt, wies den Antrag auf

Aktenentfernung bzgl. der Email des Zeugen vom 1. November 2022 ab und

hiess den Antrag auf Sistierung des Strafverfahrens bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Ausstandsverfahrens durch das Appellationsgericht Basel-Stadt gut.

Das

Ausstandsgesuch ist beim Appellationsgericht unter der Verfahrensnummer

DGS.2023.9 hängig.

Gegen die

Verfügung betreffend Abweisung des Antrags auf Aktenentfernung hat die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. November 2022 an das

Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben und den Antrag gestellt, die

Email des Zeugen vom 1. November 2022 sei als unverwertbares Beweismittel

aus den Akten zu weisen.

Der Strafgerichtspräsident

[...] hat mittels Eingabe am 9. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde

beantragt. Die Beschwerdeführerin hat nach zweifacher Fristerstreckung auf die

Einreichung einer Replik verzichtet.

Die

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für diesen Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Im

Streit liegt vorliegend die Abweisung eines Gesuchs um Aktenentfernung des

Strafgerichts Basel-Stadt. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde

gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der

erstinstanzlichen Gerichte zulässig. Sie ist hingegen ausgeschlossen gegen

verfahrensleitende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte. Zuständig ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Der

Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2

1.2.1

Zur

Beschwerde ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei legitimiert, die

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines

Dispositiv

Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte

persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin in den eigenen rechtlich

geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9; BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015

E. 4.3.1).

1.2.2 Nach

Ansicht der Beschwerdeführerin wird sie durch die Weigerung des erstinstanzlichen

Gerichts, das nach ihrer Auffassung von diesem unzulässig erhobene Beweismittel

aus den Akten zu weisen, unmittelbar tangiert. Sie sieht sich als angeklagte

Person im erstinstanzlichen Strafverfahren mit einem ihres Erachtens

unrechtmässig erhobenen Beweismittel konfrontiert, welches nach ihrer

Auffassung unverwertbar ist. Es besteht zwar grundsätzlich ein allgemeines,

schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO der

Beschwerdeführerin als beschuldigte Person, dass unverwertbare Beweismittel frühzeitig

aus den Akten entfernt werden, sodass sie gar nicht erst Eingang in ein

Gerichtsverfahren finden und keinen Einfluss auf ihre Rechtsstellung im

Verfahren nehmen können (BGE 143 IV 475 E. 2.9; OGer BE BK 2013 362 vom

6. Februar 2014 E. 2.3; Gless, Anmerkungen zu OGer ZH vom

24. April 2013, UH120368, in: fp 6/2013, S. 343, 346; Wohlers/Bläsi, Dogmatik und praktische

Relevanz der Beweisverwertungsverbote im Strafprozessrecht der Schweiz, in: recht

2015, S. 158., 173 f.). Es ist allerdings im vorliegenden Fall nicht

ersichtlich, inwiefern es sich bei der von der Beschwerdeführerin als unzulässiges

Beweismittel bezeichneten Email des Zeugen um ein Beweismittel im Sinne von

Art. 139 ff. StPO handelt, dessen Verbleib in den Akten die

Beschwerdeführerin in ihren rechtlich geschützten Interessen persönlich

betroffen erscheinen lässt.

Zwar ist es richtig,

dass nach Eröffnung eines Strafverfahrens die Befragungen aller Personen

grundsätzlich stets in Form einer Einvernahme nach Art. 142 ff. StPO zu

erfolgen haben und es ist grundsätzlich unzulässig, die im Rahmen des

Strafverfahrens zu befragenden Personen ausserhalb der von Art. 142 ff.

StPO vorgesehenen formellen Rahmenbedingungen informell zu befragen, um

verfahrensrelevante Informationen zu gewinnen (Häring,

in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 142-146, N 9b;

Schmid/Jositsch, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 803,

807 ff.; OGer GL OG.2017.00024 vom 15. Dezember 2017 E. III.B.4.d).

Es handelt sich bei der in Frage stehenden Emailkommunikation allerdings lediglich

um eine Anfrage des Strafgerichtspräsidenten um Auskunft über die Aussagebereitschaft

des Zeugen und dessen allfälligen Wunsch nach Opferschutzmassnahmen während der

Verhandlung (Art. 149 ff. StPO). Die vorliegend umstrittene Email des

Zeugen beinhaltet keine relevanten Einlassungen in der Sache. Die Anfrage des Strafgerichtspräsidenten

um Auskunft zum Festhalten an bzw. ggf. einem Rückzug der Desinteresseerklärung

des Zeugen und dessen Antwort via Email stellen keine formelle Einvernahme im

Sinne von Art. 142 ff. StPO dar. Vielmehr handelt es sich bei der

Anfrage des Strafgerichtspräsidenten und der Antwort durch den Zeugen je via

Email um Kommunikation organisatorisch-verfahrensleitender Natur zur

allgemeinen Planung der Gerichtsverhandlung im Sinne einer Abklärung, ob sich

der Zeuge zukünftig im Verlaufe des Verfahrens in der Sache äussern wird. Das

Belassen der Email des Zeugen vom 1. November 2022 in den Akten hat keinen

Einfluss auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin.

1.2.3 Dem

instruierenden Strafgerichtspräsidenten obliegt es, im Rahmen seiner

Aufklärungspflicht Zeugen über den Ablauf und die Zusammenhänge der Verhandlung

mit seiner Befragung zu informieren und die Verhandlung zu planen. Dient die

Kommunikation einzig der organisatorischen Planung und Sicherstellung des

Verfahrens, ohne dass inhaltlich auf den Verfahrensgegenstand Bezug genommen

wird, besteht mangels inhaltlicher Äusserung zum Verfahren kein Beweiswert bzw.

keine Beweistauglichkeit der in Frage stehenden Kommunikation. Damit fehlt es

an einer Beweisfunktion entsprechender Akteneinträge. Bei Kommunikationen

organisatorisch-verfahrensleitender Natur ohne Beweisfunktion erübrigt sich

auch die Notwendigkeit einer Rechtsmittelbelehrung von Zeugen nach

Art. 141 in Verbindung mit Art. 177 StPO sowie der Gewährung von

Teilnahmerechten anderer Parteien gemäss Art. 147 StPO, da es sich nicht

um die Erhebung von Beweismitteln im Sinne von Art. 142 ff. StPO

handelt.

Aus der in Frage

stehenden Emailkommunikation ergeben sich weder Anhaltspunkte für eine

Aufforderung des Strafgerichtspräsidenten zur Stellungnahme durch den Zeugen in

der Sache, noch eine solche aus dessen Antwort-Email. Entgegen der Annahme der

Beschwerdeführerin ist die Bitte des Strafgerichtspräsidenten an den Zeugen,

ihm mitzuteilen, «wie er [der Zeuge] darüber denke» keine Aufforderung zur

Stellungnahme in der Sache. Vielmehr bezog sie sich auf die Frage, ob der Zeuge

plane, an seinen Desinteresseerklärungen festzuhalten und im Falle der

Vorladung seine Aussage zu verweigern. Die Aufforderung zur Stellungnahme war

eingebettet in den Kontext der nachfolgenden Anmerkung, dass der Zeuge nicht

verpflichtet sei, an seiner Desinteresseerklärung festzuhalten und eine

entsprechende Information ihm (dem Strafgerichtspräsidenten) die Planung der Verhandlung

erleichtern würde («Es würde mir bei der Planung der Verhandlung aber helfen»),

wodurch der organisatorisch-verfahrensleitende Charakter der Aufforderung betont

wird. Aufgrund des lediglich organisatorisch-verfahrensleitenden

Informationsaustauschs ohne Beweismittelerhebungscharakter waren im

vorliegenden Fall weder eine Rechtsmittelbelehrung im Rahmen einer formellen

Einvernahme nach Art. 142 ff. StPO vorzunehmen, noch aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör fliessende Teilnahmerechte zu gewähren, deren Fehlen die

Beschwerdeführerin zur Weisung der entsprechenden Unterlagen aus den Akten

geltend macht.

1.2.4 Auf

die Anfrage des Strafgerichtspräsidenten hat der Zeuge ohne Einlassung zur

Sache dahingehend geantwortet, dass er als Zeuge aussagen werde und zu

besonderen Opferschutzmassnahmen eine Bedenkzeit wünsche. Aus dieser

Antwort-Email ergeben sich keine für den Verfahrensausgang relevanten

inhaltlichen Informationen in der Sache, die als Beweis verwertet werden

könnten. Soweit keine in der Sache relevanten, sondern lediglich

organisatorisch-verfahrensleitende Fragen wie der Organisation bzw. Ansetzung

von Verhandlungen, Besprechungen des weiteren Vorgehens im Verfahren, noch

abzunehmender Beweise, Vergleichsgespräche etc. Inhalt solcher Kommunikationen

sind, sind sie auch nicht protokolliert zulässig (Häring, a.a.O., Vor Art. 142-146, N 9b; Schmid/Jositsch, in: Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 142,

N 2; OGer GL OG.2017.00024 vom 15. Dezember 2017 E. III.B.4.d) und

es bedarf keiner formellen Einvernahme im Sinne von Art. 142 ff.

StPO. Die Grundsätze der Fairness des Verfahrens, des rechtlichen Gehörs und

der Aktenvollständigkeit können bei informellen Kommunikationen zwischen den am

Verfahren beteiligten Personen beispielsweise durch einen Aktenvermerk gewahrt

werden. Mit der Aufnahme des Emailverlaufs in die Akten ist der instruierende

Strafgerichtspräsident den Anforderungen an eine transparente Dokumentation

organisatorisch-verfahrensleitender Kommunikation nachgekommen. Dadurch wurden

die Grundsätze der Fairness des Verfahrens, des rechtlichen Gehörs und der

Aktenvollständigkeit gewahrt.

1.2.5 Dem

zur Transparenz in den Akten aufgeführten Emailverlauf vom 1. November

2022 kommt zum inhaltlichen Verfahrensgegenstand aufgrund des eindeutig organisatorisch-verfahrensleitenden

Charakters offensichtlich kein Beweiswert bzw. keine Beweisfunktion zu. Fehlt

es den in den Akten befindlichen Einträgen an Beweiswert bzw. -funktion,

beispielsweise, weil diese wie im vorliegenden Fall lediglich der vollständigen

Transparenz des Gerichtsverfahrens dienen sollen, einer weiteren Funktion aber

entbehren, taugen sie nicht als Beweismittel im Strafverfahren. Es ist nicht

ersichtlich, inwiefern sich aus der Aufführung der Email des Zeugen an den Strafgerichtspräsidenten

vom 1. November 2022 in den Akten eine Auswirkung auf das Strafverfahren

im Sinne eines beweisrelevanten Inhalts ergeben könnte. Akteneinträge, welche

aufgrund ihres rein organisatorisch-verfahrensleitenden Charakters nicht als

Beweismittel im Verfahren fungieren können, weil sie über keinen Beweiswert zur

Sache verfügen, können auch nicht als unverwertbar gelten und damit nicht aus

den Akten gewiesen werden.

1.3 Mangels

auf den Sachverhalt bezogener Information weist die in Frage stehende Emailkommunikation

offensichtlich keinen Beweiswert auf. Aus diesem Grund ist die direkte

persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin in ihren rechtlich geschützten

Interessen an der Entfernung der umstrittenen Einträge aus den Akten und damit

einer Aufhebung der Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. November

2022 zu verneinen. Im Gegenteil dient die lückenlose Aufführung

organisatorisch-verfahrensleitender Verfahrensschritte und Kommunikationsverläufe

in den Akten der Sicherung der Transparenz des Verfahrensverlaufs. Eine

Aktenentfernung stünde damit im vorliegenden Fall der Dokumentationspflicht

entgegen. Das allgemeine, schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin, dass

unverwertbare Beweise aus den Akten entfernt werden, reicht zur Erfüllung der

Eintretensvoraussetzung des rechtlich geschützten Interessens gem.

Art. 382 Abs. 1 StPO im Sinne einer direkten persönlichen

Betroffenheit nicht aus, wenn den in Frage stehenden Unterlagen offensichtlich

keine Beweisfunktion im Verfahren zukommt und sie entsprechend auf den

Verfahrensausgang keinen Einfluss nehmen können.

1.4 Die

von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände der Verletzung der

Vorschriften zur Beweiserhebung (Art. 139 ff. StPO), insbesondere der

Einvernahme (Art. 142 ff. und Art. 177 StPO) sowie der

Teilnahmerechte an der Beweiserhebung (Art. 147 StPO) sind für den

organisatorisch-verfahrensleitende Informationsaustausch nicht einschlägig.

Durch den Vermerk der Emailkommunikation in den Akten vom 1. November 2022

hat der Strafgerichtspräsident entsprechend auch weder die Garantie einer

effektiven Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV sowie

Art. 6 Ziff. 1 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK,

SR 0.101]), den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29

Abs. 1 bzw. Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1

EMRK) noch die Rechtsweggarantie (Art. 32 Abs. 3 BV) oder die

Rechtsmittelgarantie (Art. 13 EMRK) verletzt. Diese Einwände sind mangels

Beweisfunktion der Antwort-Email des Zeugen nicht weiter zu prüfen.

1.5 Nach

dem Gesagten ist auf die Beschwerde gegen die Abweisung des

Aktenentfernungsgesuchs nicht einzutreten.

2.

2.1 Dem

Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin dessen

ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

2.2 Dem

amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin ist ein Honorar aus der

Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Honorarnote

praxisgemäss zu schätzen ist. Der Verteidiger hat keine Replik eingereicht,

weshalb ein Zeitaufwand von vier Stunden angemessen erscheint, welche zu einem

Ansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) zu

entschädigen sind.

2.3 Die

Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem

Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzubezahlen,

sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung

des Strafgerichts vom 11. November 2022 (Abweisung des

Aktenentfernungsgesuchs) wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens

mit einer Gebühr von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar einschliesslich Auslagenersatz von

CHF 800.–, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 61.10, insgesamt also

CHF 861.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4

StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt (betr. SG.2022.163)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser Dr. Iris Weidmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).