BES.2022.177
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung (BGer-Nr. 6B_285/2023 Urteil vom 11. Mai 2023)
17. Januar 2023Deutsch7 min
zu einer Busse von CHF 500.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 5 Tage
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.177
ENTSCHEID
vom 17. Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. November 2022
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Dezember 2019 wurde A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) der mehrfachen vorsätzlichen Benützung eines
Fahrzeugs ohne Fahrausweis nach Personenbeförderungsgesetz schuldig erklärt und
zu einer Busse von CHF 500.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 5 Tage
Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihr Verfahrenskosten in der Höhe von
CHF 205.30 auferlegt. Der Strafbefehl lag als eingeschriebene Sendung bis zum
27. September 2019 zur Abholung bereit. Am 15. Januar 2020 traf die nicht
abgeholte Sendung wieder bei der Staatsanwaltschaft ein.
Gegen den
Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 4. November 2022 Einsprache bei der
Staatsanwaltschaft. Am 9. November 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die
Einsprache der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an das Strafgericht
Basel-Stadt unter dem Hinweis, dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft die
Einsprache zu spät erhoben wurde. Mit Verfügung vom 11. November 2022 trat
das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache nicht ein mit der
Begründung, die Einsprache sei verspätet eingereicht worden. Auf die Erhebung
von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die beim Strafgericht eingereichte Beschwerde vom 28.
November 2022. Dieses leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 1. Dezember
2022 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht zur allfälligen
Entgegennahme als Beschwerde weiter.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 11. November 2022 ist
ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur
Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat
als Adressatin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs.
1.
StPO).
1.2
Die
angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin per Einschreiben versandt,
die Sendung konnte ihr jedoch nicht zugestellt werden und wurde nach Ablauf der
Abholungsfrist dem Strafgericht mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert
(Strafakten, act.4, S. 23). Sie wurde der Beschwerdeführerin in der Folge am
25.
November 2022 erneut zugesandt und am 28. November 2022 zugestellt (act. 4,
S. 25 f.).
Nach der
gesetzlichen Regelung und ständiger Rechtsprechung gelten behördliche Sendungen
in Prozessverfahren nicht nur dann als zugestellt, wenn der Adressat sie
tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich
des Adressaten gelangt, so dass er sie (theoretisch) zur Kenntnis nehmen kann.
Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde
nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder
in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt
erachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht
innert der Abholfrist von sieben Tagen, wird angenommen, dass die Sendung am
letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde, sofern der Adressat mit einer
Zustellung rechnen musste (Art. 80 Abs. 4 lit. a StPO). Die Zustellfiktion
rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen
behördliche Akte zugestellt werden können. Sie gilt mithin während eines
hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines
behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3).
Die Abholfrist
der eingeschriebenen Sendung, mit welcher der Beschwerdeführerin die
angefochtene Verfügung erstmals zugesandt worden war, lief bis zum 22. November
2022.
(act. 4, S. 23). An diesem Tag griff die Zustellfiktion. Die
Beschwerdefrist von 10 Tagen begann somit am folgenden Tag zu laufen und endete
am 2. Dezember 2022. Die auf den 28. November 2022 datierte und am 29. November
2022.
per Post versendete Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig (act. 4, S. 28),
sodass darauf einzutreten ist.
2.
2.1
Das
Strafgericht ist auf die Einsprache vom 4. November 2022 nicht eingetreten,
weil diese verspätet erhoben worden sei. Diesbezüglich macht die
Beschwerdeführerin keine Ausführungen. Vielmehr bringt die Beschwerdeführerin
vor, dass sie die Strecke, auf welcher sie fünf Mal ohne gültigen Führerausweis
Zug gefahren sei, im Jahr 2019 nicht gefahren sei. Sie habe keine finanziellen
Mittel sowie auch keinen Grund nach Basel zu fahren. Weiter habe sie von der
SBB keinerlei Busse bekommen, denn diese hätte sie bezahlt (Beschwerde, act. 3).
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde somit lediglich materielle
Ausführungen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird jedoch nicht materiell
über den Strafbefehl befunden, sondern nur darüber, ob das Strafgericht zu
Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 4. November 2022
eingetreten ist. Folglich bleibt zu prüfen, ob die Einsprache der
Beschwerdeführerin rechtzeitig erfolgte.
2.2
Der
Strafbefehl vom 18. Dezember 2019 lag bis zum 27. Dezember 2019 zur Abholung
auf der Post bereit (act. 4, S. 11). Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die
Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die
Frist beginnt am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu
laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2
StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO
durch eingeschriebene Postsendung. Wird diese nicht entgegengenommen, auf der
Poststelle hinterlegt und unterbleibt die Abholung, gilt – wie bereits
dargelegt (E. 1.2) – die Zustellfiktion. Folglich begann die Einsprachefrist am
28.
Dezember 2019 und endete am 6. Januar 2020. Eine Einsprache wäre bis
zum 7. Januar 2020 zu erheben gewesen, da es sich beim 6. Januar 2020 um
einen Sonntag handelte. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Einsprache vom 4.
November 2022 offensichtlich zu spät ein.
Sofern die
Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen, wonach sie die Zugstrecken nicht
gefahren sei, sinngemäss geltend machen möchte, dass sie nicht mit
fristauslösenden Sendungen zu rechnen gehabt habe, ist dies nicht zu hören. Die
Beschwerdeführerin wurde vom 1. August 2019 bis zum 20. Oktober 2019 insgesamt
fünfmal in einem Zug der SBB einer Kontrolle unterzogen, ohne dass sie im
Besitz eines gültigen Fahrausweises war. Sie wies sich jeweils mit einem Ausländerausweis
C aus und bestätigte ihre Angaben jeweils mit ihrer Unterschrift (act. 4, S.
4-8). Die Beschwerdeführerin musste somit in dieser Angelegenheit mit weiterer
Korrespondenz rechnen, womit die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a
StPO zur Anwendung gelangt.
3.
Nach dem
Gesagten ist das Strafgericht mit Verfügung vom 11. November 2022 zu Recht
nicht auf die Einsprache eingetreten. Die Beschwerde gegen die
Nichteintretensverfügung des Strafgerichts vom 11. November 2022 ist daher
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin deshalb
grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf
eine Kostenauflage ist aber umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Kim Suter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.