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Entscheid

BES.2022.177

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung (BGer-Nr. 6B_285/2023 Urteil vom 11. Mai 2023)

17. Januar 2023Deutsch7 min

zu einer Busse von CHF 500.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 5 Tage

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.177

ENTSCHEID

vom 17. Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. November 2022

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Dezember 2019 wurde A____

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) der mehrfachen vorsätzlichen Benützung eines

Fahrzeugs ohne Fahrausweis nach Personenbeförderungsgesetz schuldig erklärt und

zu einer Busse von CHF 500.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 5 Tage

Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihr Verfahrenskosten in der Höhe von

CHF 205.30 auferlegt. Der Strafbefehl lag als eingeschriebene Sendung bis zum

27. September 2019 zur Abholung bereit. Am 15. Januar 2020 traf die nicht

abgeholte Sendung wieder bei der Staatsanwaltschaft ein.

Gegen den

Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 4. November 2022 Einsprache bei der

Staatsanwaltschaft. Am 9. November 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die

Einsprache der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an das Strafgericht

Basel-Stadt unter dem Hinweis, dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft die

Einsprache zu spät erhoben wurde. Mit Verfügung vom 11. November 2022 trat

das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache nicht ein mit der

Begründung, die Einsprache sei verspätet eingereicht worden. Auf die Erhebung

von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die beim Strafgericht eingereichte Beschwerde vom 28.

November 2022. Dieses leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 1. Dezember

2022 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht zur allfälligen

Entgegennahme als Beschwerde weiter.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht

eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 11. November 2022 ist

ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden

wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80

Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur

Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat

als Adressatin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs.

1.

StPO).

1.2

Die

angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin per Einschreiben versandt,

die Sendung konnte ihr jedoch nicht zugestellt werden und wurde nach Ablauf der

Abholungsfrist dem Strafgericht mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert

(Strafakten, act.4, S. 23). Sie wurde der Beschwerdeführerin in der Folge am

25.

November 2022 erneut zugesandt und am 28. November 2022 zugestellt (act. 4,

S. 25 f.).

Nach der

gesetzlichen Regelung und ständiger Rechtsprechung gelten behördliche Sendungen

in Prozessverfahren nicht nur dann als zugestellt, wenn der Adressat sie

tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich

des Adressaten gelangt, so dass er sie (theoretisch) zur Kenntnis nehmen kann.

Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde

nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder

in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt

erachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht

innert der Abholfrist von sieben Tagen, wird angenommen, dass die Sendung am

letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde, sofern der Adressat mit einer

Zustellung rechnen musste (Art. 80 Abs. 4 lit. a StPO). Die Zustellfiktion

rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem

Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen

behördliche Akte zugestellt werden können. Sie gilt mithin während eines

hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines

behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3).

Die Abholfrist

der eingeschriebenen Sendung, mit welcher der Beschwerdeführerin die

angefochtene Verfügung erstmals zugesandt worden war, lief bis zum 22. November

2022.

(act. 4, S. 23). An diesem Tag griff die Zustellfiktion. Die

Beschwerdefrist von 10 Tagen begann somit am folgenden Tag zu laufen und endete

am 2. Dezember 2022. Die auf den 28. November 2022 datierte und am 29. November

2022.

per Post versendete Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig (act. 4, S. 28),

sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1

Das

Strafgericht ist auf die Einsprache vom 4. November 2022 nicht eingetreten,

weil diese verspätet erhoben worden sei. Diesbezüglich macht die

Beschwerdeführerin keine Ausführungen. Vielmehr bringt die Beschwerdeführerin

vor, dass sie die Strecke, auf welcher sie fünf Mal ohne gültigen Führerausweis

Zug gefahren sei, im Jahr 2019 nicht gefahren sei. Sie habe keine finanziellen

Mittel sowie auch keinen Grund nach Basel zu fahren. Weiter habe sie von der

SBB keinerlei Busse bekommen, denn diese hätte sie bezahlt (Beschwerde, act. 3).

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde somit lediglich materielle

Ausführungen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird jedoch nicht materiell

über den Strafbefehl befunden, sondern nur darüber, ob das Strafgericht zu

Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 4. November 2022

eingetreten ist. Folglich bleibt zu prüfen, ob die Einsprache der

Beschwerdeführerin rechtzeitig erfolgte.

2.2

Der

Strafbefehl vom 18. Dezember 2019 lag bis zum 27. Dezember 2019 zur Abholung

auf der Post bereit (act. 4, S. 11). Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die

Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die

Frist beginnt am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu

laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache

spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder

zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2

StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO

durch eingeschriebene Postsendung. Wird diese nicht entgegengenommen, auf der

Poststelle hinterlegt und unterbleibt die Abholung, gilt – wie bereits

dargelegt (E. 1.2) – die Zustellfiktion. Folglich begann die Einsprachefrist am

28.

Dezember 2019 und endete am 6. Januar 2020. Eine Einsprache wäre bis

zum 7. Januar 2020 zu erheben gewesen, da es sich beim 6. Januar 2020 um

einen Sonntag handelte. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Einsprache vom 4.

November 2022 offensichtlich zu spät ein.

Sofern die

Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen, wonach sie die Zugstrecken nicht

gefahren sei, sinngemäss geltend machen möchte, dass sie nicht mit

fristauslösenden Sendungen zu rechnen gehabt habe, ist dies nicht zu hören. Die

Beschwerdeführerin wurde vom 1. August 2019 bis zum 20. Oktober 2019 insgesamt

fünfmal in einem Zug der SBB einer Kontrolle unterzogen, ohne dass sie im

Besitz eines gültigen Fahrausweises war. Sie wies sich jeweils mit einem Ausländerausweis

C aus und bestätigte ihre Angaben jeweils mit ihrer Unterschrift (act. 4, S.

4-8). Die Beschwerdeführerin musste somit in dieser Angelegenheit mit weiterer

Korrespondenz rechnen, womit die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a

StPO zur Anwendung gelangt.

3.

Nach dem

Gesagten ist das Strafgericht mit Verfügung vom 11. November 2022 zu Recht

nicht auf die Einsprache eingetreten. Die Beschwerde gegen die

Nichteintretensverfügung des Strafgerichts vom 11. November 2022 ist daher

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin deshalb

grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf

eine Kostenauflage ist aber umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Kim Suter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.