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Entscheid

BES.2022.178

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

24. Januar 2023Deutsch5 min

der Beschwerdeführer beim Strafgericht Basel-Stadt Einsprache gegen den Strafbefehl.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.178

ENTSCHEID

vom 24.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 8. Dezember 2022

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 17. Oktober 2022 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) der mehrfachen

Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF

340.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF

205.30 auferlegt.

Der Strafbefehl

vom 17. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung am

19. Oktober 2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 30. November 2022 erhob

der Beschwerdeführer beim Strafgericht Basel-Stadt Einsprache gegen den Strafbefehl.

Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen

Basel-Stadt infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt vom

16. Dezember 2022, mit welcher der Beschwerdeführer an seiner Einsprache

festhalten möchte. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Dezember 2022

ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen

befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das

Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90

Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen

(Guidon, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 396 StPO N 8). Zur Wahrung der Frist müssen Eingaben

spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu

deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen

Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Die am 16. Dezember

2022.

der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde des Beschwerdeführers (Akten

2) gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Dezember 2022 (Akten

1) ist somit rechtzeitig erfolgt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Die

Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass der

Beschwerdeführer die Einsprache verspätet eingereicht habe. Einsprachen gegen

Strafbefehle sind gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich bei

der Staatsanwaltschaft einzureichen. Auch diese Frist beginnt am Tag nach der

Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am

letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren

Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 2

StPO).

2.2

Der

Strafbefehl ist dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2022 am Schalter der

Poststelle in [...] zugestellt worden (Akten 4, S. 16). Die Einsprachefrist hat

damit am 20. Oktober 2022 zu laufen begonnen und am Montag den 31.

Oktober 2022 geendet. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache bei

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post übergeben sein müssen. Der Beschwerdeführer hat seine Einsprache

gemäss Poststempel auf dem Kuvert (Akten 4, S. 13) am 1. Dezember 2022 der

Schweizerischen Post übergeben. Nachdem der Beschwerdeführer in der

vorliegenden Beschwerde keine Gründe für sein verspätetes Handeln gegen die

Nichteintretensverfügung genannt und keine entsprechenden Beweismittel

vorgebracht hat, ist die Einsprache (unentschuldigt) zu spät erfolgt.

Im

Ergebnis ist das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache

eingetreten. Die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung ist daher

abzuweisen.

3.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch

darauf zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren

wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Raphael Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.