BES.2022.178
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
24. Januar 2023Deutsch5 min
der Beschwerdeführer beim Strafgericht Basel-Stadt Einsprache gegen den Strafbefehl.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.178
ENTSCHEID
vom 24.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. Dezember 2022
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 17. Oktober 2022 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) der mehrfachen
Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF
340.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF
205.30 auferlegt.
Der Strafbefehl
vom 17. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung am
19. Oktober 2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 30. November 2022 erhob
der Beschwerdeführer beim Strafgericht Basel-Stadt Einsprache gegen den Strafbefehl.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt vom
16. Dezember 2022, mit welcher der Beschwerdeführer an seiner Einsprache
festhalten möchte. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Dezember 2022
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90
Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen
(Guidon, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 396 StPO N 8). Zur Wahrung der Frist müssen Eingaben
spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu
deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen
Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Die am 16. Dezember
2022.
der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde des Beschwerdeführers (Akten
2) gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Dezember 2022 (Akten
1) ist somit rechtzeitig erfolgt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Die
Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass der
Beschwerdeführer die Einsprache verspätet eingereicht habe. Einsprachen gegen
Strafbefehle sind gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich bei
der Staatsanwaltschaft einzureichen. Auch diese Frist beginnt am Tag nach der
Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am
letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren
Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 2
StPO).
2.2
Der
Strafbefehl ist dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2022 am Schalter der
Poststelle in [...] zugestellt worden (Akten 4, S. 16). Die Einsprachefrist hat
damit am 20. Oktober 2022 zu laufen begonnen und am Montag den 31.
Oktober 2022 geendet. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache bei
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post übergeben sein müssen. Der Beschwerdeführer hat seine Einsprache
gemäss Poststempel auf dem Kuvert (Akten 4, S. 13) am 1. Dezember 2022 der
Schweizerischen Post übergeben. Nachdem der Beschwerdeführer in der
vorliegenden Beschwerde keine Gründe für sein verspätetes Handeln gegen die
Nichteintretensverfügung genannt und keine entsprechenden Beweismittel
vorgebracht hat, ist die Einsprache (unentschuldigt) zu spät erfolgt.
Im
Ergebnis ist das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache
eingetreten. Die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung ist daher
abzuweisen.
3.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch
darauf zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren
wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.