BES.2022.179
Nichteintreten auf Einsprachen infolge Verspätung
6. Januar 2023Deutsch7 min
Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 20 km/h der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.179
ENTSCHEID
vom 6. Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 21. November 2022
betreffend Nichteintreten auf
Einsprachen infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erklärte den in Frankreich domizilierten A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 24. Oktober 2022 wegen
Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 20 km/h der
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von
CHF 600.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe.
Zudem wurden ihm Gebühren und Auslagen in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt.
Gegen den ihm am
28. Oktober 2022 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit auf
den 4. November 2022 datierter Eingabe Einsprache, welche am 14. November 2022
der Schweizerischen Post übergeben wurde und am 16. November 2022 bei der
Staatsanwaltschaft einging. Am 17. November 2022 überwies die
Staatsanwaltschaft die Einsprache des Beschwerdeführers an das Strafgericht,
mit dem Hinweis, dass die Einsprache aus Sicht der Staatsanwaltschaft verspätet
erhoben wurde. Mit Verfügung vom 21. November 2022 (Verfahren ES.2022.464) trat
das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache nicht ein mit der
Begründung, die Einsprache sei verspätet eingereicht worden. Auf die Erhebung
von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 27. November 2022. Die Beschwerde vom
27. November 2022, welche durch den Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft
gerichtet wurde, ging am 2. Dezember 2022 bei dieser ein. Die
Staatsanwaltschaft leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Strafgericht
Basel-Stadt weiter, welches diese am 5. Dezember 2022 in Empfang nahm. Am 6. Dezember
2022 wurde die Beschwerde sowie die dazugehörigen Akten an das
Appellationsgericht zur allfälligen Entgegennahme als Beschwerde gegen die
Nichteintretensverfügung übermittelt.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die angefochtene
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. November 2022 ist ein
Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden
wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Beschwerdeführer hat als Adressat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Nichteintretensentscheid wurde dem Beschwerdeführer
am 25. November 2022 zugestellt, womit die Beschwerdefrist am Folgetag zu
laufen begann (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde vom 27. November 2022 wurde
zwar fälschlicherweise an die Staatsanwaltschaft adressiert und ging bei dieser
am 2. Dezember 2022 ein (Strafakten, act. 4, S. 26), eine Frist gilt aber auch
dann als gewahrt, wenn eine Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei
einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingereicht wird (Art. 91 Abs.
4.
StPO). Entscheidend für die Fristwahrung bleibt damit die Übergabe der
Sendung an die Schweizerische Post (Art. 91 Abs. 2 StPO), was gemäss
Sendungsverfolgung am 30. November 2022 erfolgte. Die Beschwerde wurde folglich
frist- und formgerecht eingereicht, sodass auf diese einzutreten ist.
2.
Gemäss Art. 354
Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert
zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige
Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil
(Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO
am Tag nach der Zustellung zu laufen. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden
werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist
erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw. den Adressaten, von einer
angestellten oder einer im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre
alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Eingaben müssen
gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO spätestens am letzten Tag der Frist bei der
Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(Riedo, in: Basler Kommentar StPO,
2.
Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21).
3.
3.1
Aus
den Akten geht hervor, dass der Strafbefehl vom 24. Oktober 2022 per
Einschreiben an den in Frankreich wohnhaften Beschwerdeführer versandt und
gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 28. Oktober 2022
entgegengenommen wurde (act. 4, S. 17). Folglich begann die 10-tägige
Einsprachefrist am 29. Oktober 2022 zu laufen und endete am 7. November 2022.
3.2
Die
Einsprache des Beschwerdeführers, datiert auf den 4. November 2022, wurde am
10.
November 2022 bei der französischen Post aufgegeben. Am 14. November 2022
wurde die Einsprache an die Schweizerische Post übergeben, die Zustellung an
die Staatsanwaltschaft erfolgte sodann am 16. November 2022 (act. 4, S. 18).
Da für die Fristenwahrung durch Postsendungen aus dem Ausland, wie dargelegt,
die Übergabe der Sendung an die Schweizerische Post massgeblich ist, bewirkt
die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft keine fristwahrende Wirkung
(Riedo, a.a.O., Art. 91 StPO N 19
Dispositiv
ff.). Demnach erfolgte die Einsprache des Beschwerdeführers zu spät.
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er den Strafbefehl
zwar am 28. Oktober 2022 erhalten habe, er jedoch erst am 10. November
2022 hätte antworten können, da die Post in Frankreich am 29. und 30. Oktober
sowie am 1., 5. und 6. November 2022 geschlossen gewesen sei. Weiter
bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nicht darauf hingewiesen worden sei,
dass «es sich um einen Kalendertag handelte» (act. 3). Die dem Strafbefehl
angeführte Rechtsmittelbelehrung weist den Empfänger darauf hin, dass eine
schriftliche Einsprache innert 10 Tagen an die Staatsanwaltschaft erhoben
werden muss. Weiter wird darauf hingewiesen, dass Eingaben spätestens am
letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung übergeben werden muss (act. 4, S. 7). Zudem ist aus dem Strafbefehl
ersichtlich, dass das Informationsblatt «Information für fremdsprachige
Personen» dem Beschwerdeführer ebenfalls zugestellt wurde. Die Modalitäten zur
Fristwahrung waren dem Beschwerdeführer demnach bekannt und es hätte somit am
Beschwerdeführer gelegen, zwecks Fristwahrung entsprechende Vorkehrungen zu
treffen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers ändern demnach nichts daran, dass
der Strafbefehl ordnungsgemäss zugestellt wurde, die Einsprachefrist am 29.
Oktober 2022 zu laufen begann und entsprechend am 7. November 2022 endete.
3.3 Im
Ergebnis ist das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung zu Recht nicht
auf die Einsprache eingetreten. Die Beschwerde gegen die
Nichteintretensverfügung ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch darauf zu
verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Kim Suter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.