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Entscheid

BES.2022.179

Nichteintreten auf Einsprachen infolge Verspätung

6. Januar 2023Deutsch7 min

Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 20 km/h der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.179

ENTSCHEID

vom 6. Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 21. November 2022

betreffend Nichteintreten auf

Einsprachen infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erklärte den in Frankreich domizilierten A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 24. Oktober 2022 wegen

Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 20 km/h der

Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von

CHF 600.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe.

Zudem wurden ihm Gebühren und Auslagen in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt.

Gegen den ihm am

28. Oktober 2022 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit auf

den 4. November 2022 datierter Eingabe Einsprache, welche am 14. November 2022

der Schweizerischen Post übergeben wurde und am 16. November 2022 bei der

Staatsanwaltschaft einging. Am 17. November 2022 überwies die

Staatsanwaltschaft die Einsprache des Beschwerdeführers an das Strafgericht,

mit dem Hinweis, dass die Einsprache aus Sicht der Staatsanwaltschaft verspätet

erhoben wurde. Mit Verfügung vom 21. November 2022 (Verfahren ES.2022.464) trat

das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache nicht ein mit der

Begründung, die Einsprache sei verspätet eingereicht worden. Auf die Erhebung

von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 27. November 2022. Die Beschwerde vom

27. November 2022, welche durch den Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft

gerichtet wurde, ging am 2. Dezember 2022 bei dieser ein. Die

Staatsanwaltschaft leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Strafgericht

Basel-Stadt weiter, welches diese am 5. Dezember 2022 in Empfang nahm. Am 6. Dezember

2022 wurde die Beschwerde sowie die dazugehörigen Akten an das

Appellationsgericht zur allfälligen Entgegennahme als Beschwerde gegen die

Nichteintretensverfügung übermittelt.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die angefochtene

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. November 2022 ist ein

Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden

wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das

Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der

Beschwerdeführer hat als Adressat ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Nichteintretensentscheid wurde dem Beschwerdeführer

am 25. November 2022 zugestellt, womit die Beschwerdefrist am Folgetag zu

laufen begann (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde vom 27. November 2022 wurde

zwar fälschlicherweise an die Staatsanwaltschaft adressiert und ging bei dieser

am 2. Dezember 2022 ein (Strafakten, act. 4, S. 26), eine Frist gilt aber auch

dann als gewahrt, wenn eine Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei

einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingereicht wird (Art. 91 Abs.

4.

StPO). Entscheidend für die Fristwahrung bleibt damit die Übergabe der

Sendung an die Schweizerische Post (Art. 91 Abs. 2 StPO), was gemäss

Sendungsverfolgung am 30. November 2022 erfolgte. Die Beschwerde wurde folglich

frist- und formgerecht eingereicht, sodass auf diese einzutreten ist.

2.

Gemäss Art. 354

Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert

zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige

Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil

(Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO

am Tag nach der Zustellung zu laufen. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden

werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen

Empfangsbestätigung verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist

erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw. den Adressaten, von einer

angestellten oder einer im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre

alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Eingaben müssen

gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO spätestens am letzten Tag der Frist bei der

Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden

(Riedo, in: Basler Kommentar StPO,

2.

Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21).

3.

3.1

Aus

den Akten geht hervor, dass der Strafbefehl vom 24. Oktober 2022 per

Einschreiben an den in Frankreich wohnhaften Beschwerdeführer versandt und

gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 28. Oktober 2022

entgegengenommen wurde (act. 4, S. 17). Folglich begann die 10-tägige

Einsprachefrist am 29. Oktober 2022 zu laufen und endete am 7. November 2022.

3.2

Die

Einsprache des Beschwerdeführers, datiert auf den 4. November 2022, wurde am

10.

November 2022 bei der französischen Post aufgegeben. Am 14. November 2022

wurde die Einsprache an die Schweizerische Post übergeben, die Zustellung an

die Staatsanwaltschaft erfolgte sodann am 16. November 2022 (act. 4, S. 18).

Da für die Fristenwahrung durch Postsendungen aus dem Ausland, wie dargelegt,

die Übergabe der Sendung an die Schweizerische Post massgeblich ist, bewirkt

die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft keine fristwahrende Wirkung

(Riedo, a.a.O., Art. 91 StPO N 19

Dispositiv

ff.). Demnach erfolgte die Einsprache des Beschwerdeführers zu spät.

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er den Strafbefehl

zwar am 28. Oktober 2022 erhalten habe, er jedoch erst am 10. November

2022 hätte antworten können, da die Post in Frankreich am 29. und 30. Oktober

sowie am 1., 5. und 6. November 2022 geschlossen gewesen sei. Weiter

bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nicht darauf hingewiesen worden sei,

dass «es sich um einen Kalendertag handelte» (act. 3). Die dem Strafbefehl

angeführte Rechtsmittelbelehrung weist den Empfänger darauf hin, dass eine

schriftliche Einsprache innert 10 Tagen an die Staatsanwaltschaft erhoben

werden muss. Weiter wird darauf hingewiesen, dass Eingaben spätestens am

letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen

Vertretung übergeben werden muss (act. 4, S. 7). Zudem ist aus dem Strafbefehl

ersichtlich, dass das Informationsblatt «Information für fremdsprachige

Personen» dem Beschwerdeführer ebenfalls zugestellt wurde. Die Modalitäten zur

Fristwahrung waren dem Beschwerdeführer demnach bekannt und es hätte somit am

Beschwerdeführer gelegen, zwecks Fristwahrung entsprechende Vorkehrungen zu

treffen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers ändern demnach nichts daran, dass

der Strafbefehl ordnungsgemäss zugestellt wurde, die Einsprachefrist am 29.

Oktober 2022 zu laufen begann und entsprechend am 7. November 2022 endete.

3.3 Im

Ergebnis ist das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung zu Recht nicht

auf die Einsprache eingetreten. Die Beschwerde gegen die

Nichteintretensverfügung ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch darauf zu

verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Kim Suter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.