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Entscheid

BES.2022.18

Abschreibung des Verfahrens infolge unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung (BGer 6B_534/2022 vom 17. Juni 2022)

16. März 2022Deutsch8 min

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. September 2021 wurde A____ (Beschwerdeführer)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.18

ENTSCHEID

vom 23.

März 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

MLaw Nadja Fischer

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009

Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. Januar 2022

betreffend Abschreibung des

Verfahrens infolge unentschuldigten

Fernbleibens von der Verhandlung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. September 2021 wurde A____ (Beschwerdeführer)

unter Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 205.30 wegen

Ungehorsams gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen

Verkehrs, Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung i.S. des

Epidemiengesetzes sowie Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons

Basel-Stadt (Diensterschwerung) mit CHF 600.– gebüsst.

Gegen den

Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 15. September 2021 Einsprache. Da die

Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, wurde die Einsprache

zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Die Verhandlung

wurde sodann mit Vorladungsschreiben vom 15. Dezember 2021 auf den 17. Januar

2022 angesetzt. Weil sich der Beschwerdeführer weigerte, zur Verhandlung eine

Maske zu tragen, wurde ihm der Zutritt zum Gerichtssaal verwehrt. In der Folge

schrieb das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 17. Januar 2022 die

Einsprache gegen den Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen

ab und auferlegte dem Beschwerdeführer zusätzliche Verfahrenskosten in der Höhe

von CHF 30.– sowie eine Abstandsgebühr von CHF 200.–. Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 2022

Beschwerde.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts

und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Mit

Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Beschlüsse sowie die

Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte angefochten werden.

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art.

393.

Abs. 2 StPO mit freier Kognition.

1.2

Die

vorliegende Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1

StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Praxisgemäss sind an die

Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu

stellen (vgl. AGE BES 2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2, BES.2018.79 vom 4.

Juni 2018 E. 1). Auch wenn der Beschwerdeführer seine Eingabe nur äusserst

knapp begründet, geht daraus hervor, dass und weshalb er mit der

Abschreibungsverfügung nicht einverstanden ist, was den Anforderungen an eine

Laienbeschwerde genügt.

1.3

Als

Folge der Abschreibung des Strafverfahrens ES.2021.554 erwüchse der gegen den

Beschwerdeführer erlassene Strafbefehl vom 9. September 2021 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, weshalb er zur

Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Abschreibungsverfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2022

zugestellt. Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am 28. Januar 2022 und

somit rechtzeitig.

1.4

Nach

dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das Strafgericht stützte seine Abschreibungsverfügung auf die Anwendung der

Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO. Diese Bestimmung besagt,

dass eine Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende

Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich nicht vertreten

lässt.

2.2

Der Beschwerdeführer erschien am 17. Januar 2022 zwar zur Verhandlung,

weigerte sich jedoch, eine Hygienemaske zu tragen. Gemäss Verhandlungsprotokoll

behauptete er, über ein medizinisches Attest zu verfügen, das er jedoch nicht

bei sich habe. Weil der Beschwerdeführer weder ein Attest vorweisen konnte noch

bereit war, eine Maske zu tragen, wurde ihm der Zutritt zum Gerichtssaal

verweigert. Das Einzelgericht stellte in der Folge die Abwesenheit des

Beschwerdeführers fest und verfügte die Abschreibung der Einsprache gemäss

Art. 356 Abs. 4 StPO.

2.3

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei am Verhandlungstag

«rechtzeitig am richtigen Ort erschienen». Aus der Tatsache, dass er keine

Maske getragen habe, könne nicht auf seine Abwesenheit geschlossen werden. Diesen

Schluss verbiete die StPO.

2.4

Dass

der Beschwerdeführer am Verhandlungstag «rechtzeitig am richtigen Ort» erschien,

Dispositiv

ist unbestritten. Es stellt sich demnach einzig die Frage, ob das Strafgericht

zu Recht die Einsprache als zurückgezogen abschrieb, nachdem der

Beschwerdeführer sich geweigert hatte, zur Verhandlung eine Maske zu tragen.

3.

3.1 Am

17. Januar 2022, dem Datum der hier in Frage stehenden Verhandlung, galt

schweizweit die besondere Lage gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die

Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG,

SR 818.101). Bei Geltung der besonderen Lage konnte der Bundesrat gestützt

auf Art. 6 Abs. 2 EpG mittels Verordnung Massnahmen gegenüber der Bevölkerung

und bestimmten Personengruppen anordnen. Dazu zählten auch Hygienemassnahmen

wie das Tragen von Masken. Gestützt auf diese Bestimmung erliess der Bundesrat

per 20. Juni 2020 die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur

Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26).

Diese sah in Art. 6 Abs. 1 vor, dass jede Person in öffentlich zugänglichen

Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen musste.

Von dieser Pflicht ausgenommen waren unter anderem Personen, die nachweisen

konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine

Gesichtsmaske tragen können (Art. 6 Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere

Lage). Dieser Nachweis war durch ein Attest einer Fachperson zu erbringen (Art.

6 Abs. 2 lit. b i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere

Lage). Nach dem Gesagten ist erstellt, dass aufgrund der einschlägigen

Bestimmungen zum Zeitpunkt der Verhandlung eine Maskenpflicht auch in den

Räumlichkeiten des Strafgerichts Basel-Stadt galt, was im Übrigen auch auf der

Website des Gerichts publiziert war. Damit steht ebenso fest, dass der Beschwerdeführer

nur unter Vorlage eines medizinischen Attests ohne Maske zur Verhandlung hätte

zugelassen werden können.

3.2 Bleibt

die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und

lässt sie sich nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen

(Art. 356 Abs. 4 StPO). Bei verfassungskonformer Auslegung dieser

Bestimmung darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl

nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der

Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des

Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das

unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt

deshalb voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer

Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf

die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3;

BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.1). Zu verlangen ist, dass die

betroffene Person hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens

in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird; konkret setzt die

Rückzugsfiktion somit voraus, dass die Einsprache erhebende Person tatsächlich

von der Vorladung und von den Folgen des Nichterscheinens Kenntnis hat (Schmid/Jositsch, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St.Gallen 2017, Art.

355 N 4; Riklin, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 355 StPO N 2).

3.3 Vorliegend

erschien der Beschwerdeführer wie erwähnt zwar zur Verhandlung, weigerte sich

jedoch, eine Maske zu tragen. Auch konnte er kein medizinisches Attest vorweisen,

obwohl ihm bereits am 12. November 2021 mangels eines solchen Attests die

Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Strafgerichts verweigert worden war. Wie

aus dem Verhandlungsprotokoll vom 17. Januar 2022 hervorgeht, wies der Verfahrensleiter

den Beschwerdeführer darauf hin, dass er ohne Maske und ohne Attest nicht an

der Hauptverhandlung teilnehmen könne. Er erklärte ihm auch, dass dies als

unentschuldigtes Nichterscheinen gewertet werde und die Einsprache folglich als

zurückgezogen gelte. Dem Protokoll ist weiter zu entnehmen, dass dem

Beschwerdeführer sogar angeboten wurde, er könne sich dispensieren lassen. Die

Verhandlung wäre in diesem Fall ohne den Beschwerdeführer durchgeführt worden, so

dass dieser keiner Rechte verlustig gegangen wäre. Auch dies lehnte der

Beschwerdeführer jedoch ab, was er sich selbst zuzuschreiben hat. Damit steht

fest, dass der Beschwerdeführer der Verhandlung in Kenntnis der damit

einhergehenden Konsequenzen unentschuldigt fernblieb, weshalb sein Verhalten als

Nichterscheinen im Sinne von Art. 356 Abs. 4 StPO zu qualifizieren

ist. Die Abschreibung der Einsprache erfolgte somit zu Recht.

4.

Aus dem Gesagten

erhellt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei

vorliegend eine Gebühr von CHF 600.– als angemessen erscheint (vgl. § 21 Reglement

über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht

-

Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Nadja Fischer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.