BES.2022.18
Abschreibung des Verfahrens infolge unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung (BGer 6B_534/2022 vom 17. Juni 2022)
16. März 2022Deutsch8 min
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. September 2021 wurde A____ (Beschwerdeführer)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.18
ENTSCHEID
vom 23.
März 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nadja Fischer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Januar 2022
betreffend Abschreibung des
Verfahrens infolge unentschuldigten
Fernbleibens von der Verhandlung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. September 2021 wurde A____ (Beschwerdeführer)
unter Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 205.30 wegen
Ungehorsams gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen
Verkehrs, Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung i.S. des
Epidemiengesetzes sowie Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons
Basel-Stadt (Diensterschwerung) mit CHF 600.– gebüsst.
Gegen den
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 15. September 2021 Einsprache. Da die
Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, wurde die Einsprache
zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Die Verhandlung
wurde sodann mit Vorladungsschreiben vom 15. Dezember 2021 auf den 17. Januar
2022 angesetzt. Weil sich der Beschwerdeführer weigerte, zur Verhandlung eine
Maske zu tragen, wurde ihm der Zutritt zum Gerichtssaal verwehrt. In der Folge
schrieb das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 17. Januar 2022 die
Einsprache gegen den Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen
ab und auferlegte dem Beschwerdeführer zusätzliche Verfahrenskosten in der Höhe
von CHF 30.– sowie eine Abstandsgebühr von CHF 200.–. Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 2022
Beschwerde.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Mit
Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Beschlüsse sowie die
Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte angefochten werden.
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art.
393.
Abs. 2 StPO mit freier Kognition.
1.2
Die
vorliegende Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1
StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Praxisgemäss sind an die
Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu
stellen (vgl. AGE BES 2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2, BES.2018.79 vom 4.
Juni 2018 E. 1). Auch wenn der Beschwerdeführer seine Eingabe nur äusserst
knapp begründet, geht daraus hervor, dass und weshalb er mit der
Abschreibungsverfügung nicht einverstanden ist, was den Anforderungen an eine
Laienbeschwerde genügt.
1.3
Als
Folge der Abschreibung des Strafverfahrens ES.2021.554 erwüchse der gegen den
Beschwerdeführer erlassene Strafbefehl vom 9. September 2021 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, weshalb er zur
Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Abschreibungsverfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2022
zugestellt. Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am 28. Januar 2022 und
somit rechtzeitig.
1.4
Nach
dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das Strafgericht stützte seine Abschreibungsverfügung auf die Anwendung der
Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO. Diese Bestimmung besagt,
dass eine Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende
Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich nicht vertreten
lässt.
2.2
Der Beschwerdeführer erschien am 17. Januar 2022 zwar zur Verhandlung,
weigerte sich jedoch, eine Hygienemaske zu tragen. Gemäss Verhandlungsprotokoll
behauptete er, über ein medizinisches Attest zu verfügen, das er jedoch nicht
bei sich habe. Weil der Beschwerdeführer weder ein Attest vorweisen konnte noch
bereit war, eine Maske zu tragen, wurde ihm der Zutritt zum Gerichtssaal
verweigert. Das Einzelgericht stellte in der Folge die Abwesenheit des
Beschwerdeführers fest und verfügte die Abschreibung der Einsprache gemäss
Art. 356 Abs. 4 StPO.
2.3
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei am Verhandlungstag
«rechtzeitig am richtigen Ort erschienen». Aus der Tatsache, dass er keine
Maske getragen habe, könne nicht auf seine Abwesenheit geschlossen werden. Diesen
Schluss verbiete die StPO.
2.4
Dass
der Beschwerdeführer am Verhandlungstag «rechtzeitig am richtigen Ort» erschien,
Dispositiv
ist unbestritten. Es stellt sich demnach einzig die Frage, ob das Strafgericht
zu Recht die Einsprache als zurückgezogen abschrieb, nachdem der
Beschwerdeführer sich geweigert hatte, zur Verhandlung eine Maske zu tragen.
3.
3.1 Am
17. Januar 2022, dem Datum der hier in Frage stehenden Verhandlung, galt
schweizweit die besondere Lage gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG,
SR 818.101). Bei Geltung der besonderen Lage konnte der Bundesrat gestützt
auf Art. 6 Abs. 2 EpG mittels Verordnung Massnahmen gegenüber der Bevölkerung
und bestimmten Personengruppen anordnen. Dazu zählten auch Hygienemassnahmen
wie das Tragen von Masken. Gestützt auf diese Bestimmung erliess der Bundesrat
per 20. Juni 2020 die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26).
Diese sah in Art. 6 Abs. 1 vor, dass jede Person in öffentlich zugänglichen
Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen musste.
Von dieser Pflicht ausgenommen waren unter anderem Personen, die nachweisen
konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine
Gesichtsmaske tragen können (Art. 6 Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere
Lage). Dieser Nachweis war durch ein Attest einer Fachperson zu erbringen (Art.
6 Abs. 2 lit. b i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere
Lage). Nach dem Gesagten ist erstellt, dass aufgrund der einschlägigen
Bestimmungen zum Zeitpunkt der Verhandlung eine Maskenpflicht auch in den
Räumlichkeiten des Strafgerichts Basel-Stadt galt, was im Übrigen auch auf der
Website des Gerichts publiziert war. Damit steht ebenso fest, dass der Beschwerdeführer
nur unter Vorlage eines medizinischen Attests ohne Maske zur Verhandlung hätte
zugelassen werden können.
3.2 Bleibt
die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und
lässt sie sich nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen
(Art. 356 Abs. 4 StPO). Bei verfassungskonformer Auslegung dieser
Bestimmung darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl
nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der
Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des
Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das
unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt
deshalb voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer
Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf
die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3;
BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.1). Zu verlangen ist, dass die
betroffene Person hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens
in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird; konkret setzt die
Rückzugsfiktion somit voraus, dass die Einsprache erhebende Person tatsächlich
von der Vorladung und von den Folgen des Nichterscheinens Kenntnis hat (Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St.Gallen 2017, Art.
355 N 4; Riklin, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 355 StPO N 2).
3.3 Vorliegend
erschien der Beschwerdeführer wie erwähnt zwar zur Verhandlung, weigerte sich
jedoch, eine Maske zu tragen. Auch konnte er kein medizinisches Attest vorweisen,
obwohl ihm bereits am 12. November 2021 mangels eines solchen Attests die
Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Strafgerichts verweigert worden war. Wie
aus dem Verhandlungsprotokoll vom 17. Januar 2022 hervorgeht, wies der Verfahrensleiter
den Beschwerdeführer darauf hin, dass er ohne Maske und ohne Attest nicht an
der Hauptverhandlung teilnehmen könne. Er erklärte ihm auch, dass dies als
unentschuldigtes Nichterscheinen gewertet werde und die Einsprache folglich als
zurückgezogen gelte. Dem Protokoll ist weiter zu entnehmen, dass dem
Beschwerdeführer sogar angeboten wurde, er könne sich dispensieren lassen. Die
Verhandlung wäre in diesem Fall ohne den Beschwerdeführer durchgeführt worden, so
dass dieser keiner Rechte verlustig gegangen wäre. Auch dies lehnte der
Beschwerdeführer jedoch ab, was er sich selbst zuzuschreiben hat. Damit steht
fest, dass der Beschwerdeführer der Verhandlung in Kenntnis der damit
einhergehenden Konsequenzen unentschuldigt fernblieb, weshalb sein Verhalten als
Nichterscheinen im Sinne von Art. 356 Abs. 4 StPO zu qualifizieren
ist. Die Abschreibung der Einsprache erfolgte somit zu Recht.
4.
Aus dem Gesagten
erhellt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei
vorliegend eine Gebühr von CHF 600.– als angemessen erscheint (vgl. § 21 Reglement
über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht
-
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Nadja Fischer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.