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Entscheid

BES.2022.180

Abweisung Beiweisanträge

13. Dezember 2022Deutsch3 min

Mit Strafbefehl

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.180

ENTSCHEID

vom 13.

Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____,

geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. November 2022

betreffend Abweisung von Beweisanträgen

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 19. August 2022 wurde A____ der mehrfachen falschen Anschuldigung schuldig

erklärt und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.‒

verurteilt. Eine bedingte Vorstrafe wurde vollziehbar erklärt und dem

Beurteilten wurden die Verfahrenskosten auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl

wurde Einsprache erhoben und der Fall in der Folge zur Beurteilung ans

Strafgericht überwiesen. Im Rahmen der auf den 20. Dezember 2022 angesetzten

Hauptverhandlung wird ein Einzelgericht des Strafgerichts über die Sache

befinden. Mit Verfügung vom 4. November 2022 wies der Strafgerichtspräsident

Beweisanträge des Beschuldigten vom 12. und 17. Oktober 2022 ab.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 15.

November 2022 Beschwerde erhoben. Er beantragt, die Konzeptvereinbarungen

zwischen [...] und [...] müssten als Beweismittel vorliegen und seien den

Parteien im Vorfeld zur Verhandlung zukommen zu lassen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen

Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen

Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende

Entscheide. Solche sind nach der Praxis des Bundesgerichts dann selbständig

anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR

173.110) zu bewirken, d.h. wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil

droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen

Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 393 N 13 m.w.H.).

Art 331 Abs. 1

der Strafprozessordnung hält fest, dass die Verfahrensleitung bestimmt, welche

Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie setzt den Parteien

gleichzeitig Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (Abs. 2). In

Abs. 3 der Bestimmung ist klar geregelt, dass die Verfahrensleitung den Parteien

mit kurzer Begründung mitteilt, wenn sie Beweisanträge ablehnt, wie es

vorliegend geschehen ist. Die Ablehnung ist explizit nicht anfechtbar, doch

können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden.

Dispositiv

Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

1.2 Bei

diesem Verfahrensausgang wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art.

428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Auf die Erhebung einer

Entscheidgebühr wird jedoch umständehalber verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Umständehalber wird auf die Erhebung einer

Entscheidgebühr verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.