BES.2022.180
Abweisung Beiweisanträge
13. Dezember 2022Deutsch3 min
Mit Strafbefehl
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.180
ENTSCHEID
vom 13.
Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. November 2022
betreffend Abweisung von Beweisanträgen
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 19. August 2022 wurde A____ der mehrfachen falschen Anschuldigung schuldig
erklärt und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.‒
verurteilt. Eine bedingte Vorstrafe wurde vollziehbar erklärt und dem
Beurteilten wurden die Verfahrenskosten auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl
wurde Einsprache erhoben und der Fall in der Folge zur Beurteilung ans
Strafgericht überwiesen. Im Rahmen der auf den 20. Dezember 2022 angesetzten
Hauptverhandlung wird ein Einzelgericht des Strafgerichts über die Sache
befinden. Mit Verfügung vom 4. November 2022 wies der Strafgerichtspräsident
Beweisanträge des Beschuldigten vom 12. und 17. Oktober 2022 ab.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 15.
November 2022 Beschwerde erhoben. Er beantragt, die Konzeptvereinbarungen
zwischen [...] und [...] müssten als Beweismittel vorliegen und seien den
Parteien im Vorfeld zur Verhandlung zukommen zu lassen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen
Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende
Entscheide. Solche sind nach der Praxis des Bundesgerichts dann selbständig
anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR
173.110) zu bewirken, d.h. wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil
droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen
Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 393 N 13 m.w.H.).
Art 331 Abs. 1
der Strafprozessordnung hält fest, dass die Verfahrensleitung bestimmt, welche
Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie setzt den Parteien
gleichzeitig Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (Abs. 2). In
Abs. 3 der Bestimmung ist klar geregelt, dass die Verfahrensleitung den Parteien
mit kurzer Begründung mitteilt, wenn sie Beweisanträge ablehnt, wie es
vorliegend geschehen ist. Die Ablehnung ist explizit nicht anfechtbar, doch
können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden.
Dispositiv
Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
1.2 Bei
diesem Verfahrensausgang wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art.
428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Auf die Erhebung einer
Entscheidgebühr wird jedoch umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Umständehalber wird auf die Erhebung einer
Entscheidgebühr verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.