BES.2022.181
Ausstand der sachverständigen Person, rechtliches Gehör
31. August 2023Deutsch17 min
sachverständige Person zu ernennen und ihm den Auftrag zu erteilen, ein aussagepsychologisches
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.181
ENTSCHEID
vom 31.
August 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 23. November 2022
betreffend Ausstand der
sachverständigen Person, rechtliches Gehör
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ erstatte
am 9. Juli 2021 bei der Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt Strafanzeige gegen
B____ (nachfolgend Beschuldigter), da dieser sie am 30. August 2018 sowie am 3.
und 4. Juni 2020 vergewaltigt haben solle. In der Folge eröffnete die
Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten. Mit
Schreiben vom 9. August 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit,
sie beabsichtige Dipl. Psych. C____, Fachpsychologe für Rechtspsychologie, als
sachverständige Person zu ernennen und ihm den Auftrag zu erteilen, ein aussagepsychologisches
Gutachten betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A____ zu erstellen. A____
reagierte darauf mit Schreiben vom 17. August 2022 und beantragte die Befragung
durch eine weibliche Person und schlug dabei Prof. Dr. D____, [...], als
sachverständige Person vor. Der Beschuldigte erhob mit Schreiben vom 31. August
2022 keinen Einwand, im Sinne eines Eventualantrages machte er indes geltend,
es sei Prof. Dr. E____, [...], als sachverständige Gutachterin zu ernennen,
sollte die Staatsanwaltschaft davon ausgehen, dass ein Anspruch auf
Begutachtung durch eine Person gleichen Geschlechts bestehe. Mit Verfügung vom
23. November 2022 ernannte die Staatsanwaltschaft sodann Dipl. Psych. F____,
[...], Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel (UPK Basel), als
sachverständige Person. Ihr werde der Auftrag erteilt, ein
aussagepsychologisches Gutachten betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen
von A____ zu erstellen sowie vorab eine aussagepsychologische Stellungnahme zu
verfassen. Die von den Parteien vorgeschlagenen Personen hätten unter anderem
aus Zeitgründen bzw. aufgrund mangelnder Mundartkenntnisse nicht als
Gutachterinnen in Betracht gezogen werden können.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 1.
Dezember 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Sie beantragt, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass das
rechtliche Gehör verletzt worden sei; dies alles unter o/e‑Kostenfolge.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei die Vorinstanz
anzuweisen, mit dem Gutachtensauftrag zuzuwarten, bis das vorliegende
Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei und ihr Gelegenheit
gegeben werde, auf eine Vernehmlassung oder Stellungnahme der anderen Parteien
zur vorliegenden Beschwerde zu replizieren. Mit Stellungnahme zur Frage der
aufschiebenden Wirkung vom 22. Dezember 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft,
es sei der Beschwerde vom 1. Dezember 2022 keine aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen und der Staatsanwaltschaft dadurch zu ermöglichen, unabhängig vom
Beschwerdeverfahren die Ernennung von Frau Dipl. Psych. F____ zur Gutachterin
form- und sachgerecht zu vollziehen. Der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident
hat mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 entsprechend dem Antrag der
Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet. Mit
Eingabe vom 6. März 2023 hat sich die Staatsanwaltschaft sodann zu den übrigen
Vorbringen der Beschwerde vernehmen lassen. Dabei beantragt sie deren
vollumfängliche Abweisung unter o/e‑Kostenfolge. Der Beschuldigte,
vertreten durch [...], erklärte mit Eingabe vom 21. März 2023, dass das
vorliegende Beschwerdeverfahren keinerlei Bedeutung habe für ihn, weshalb er
sich nicht beteiligen und auch keine Stellungnahme einreichen werde. Er bittet
darum, dies bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. Die
Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch [...], hält mit Replik vom 20.
April 2023 an ihrer Beschwerde fest. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten ergangen. Die Vorakten der Staatsanwaltschaft liegen dem Gericht in
elektronischer Form vor (act. 5). Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Ernennung einer sachverständigen Person kann grundsätzlich als Verfügung der
Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 184 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; AGE
BES.2020.175 vom 23. November 2020 E. 1.1, BES.2018.50 vom 14. August
2018.
E. 2.1; Guidon, Die
Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 104; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3.
Aufl. 2018, Art. 184 N 3; vgl. aber Heer,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 184 N 38). Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt. Inhaltlich macht die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde indes im
Wesentlichen Ausstandsgründe gegen die von der Staatsanwaltschaft ernannte sachverständige
Person geltend. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die
Beschwerdeinstanz Ausstandsgesuche gegen Sachverständige in analoger Anwendung
von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO als erste Instanz zu beurteilen (BGer
1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 1.2, 1B_196/2016 vom 1. Juli 2016
E. 2, 1B_488/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.1). Unabhängig
davon, ob die angefochtene Verfügung als zulässiges Anfechtungsobjekt zu
qualifizieren ist oder die Eingabe der Beschwerdeführerin als Ausstandsgesuch
entgegengenommen wird, ist das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz für
die Beurteilung zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
ist somit grundsätzlich einzutreten. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen
Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2
Auf
das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei unklar, ob die Anordnung eines
Glaubhaftigkeitsgutachtens überhaupt erforderlich sei bzw. die Voraussetzungen
dafür vorlägen (act. 3, S. 1; act. 9, S. 1), ist indes
nicht einzutreten. Diese Frage wurde mit unangefochtener Verfügung vom
9.
August 2022 bereits erledigt und bildet nicht Gegenstand der angefochtenen
Verfügung vom 23. November 2022.
2.
Vorliegend zu
beurteilen bleibt somit, ob Dipl. Psych. F____, von der Staatsanwaltschaft zu
Recht als sachverständige Person unter anderem zwecks Erstellung eines
aussagepsychologischen Gutachtens betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen
der Beschwerdeführerin ernannt wurde.
3.
3.1
Dagegen
bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, ihr sei das rechtliche Gehör bei
der Zuteilung der forensischen Psychologin Dipl. Psych. F____ nicht gewährt
worden. Sie habe zwar zur ursprünglich geplanten Ernennung von Dipl. Psych. C____
Stellung nehmen können, die Ernennung von Dipl. Psych. F____ sei jedoch ohne
erneute Äusserungsmöglichkeit ihrerseits verfügt worden. Wäre ihr das
rechtliche Gehör gewährt worden, hätte sie deren Beizug abgelehnt (act. 3, S.
2; act. 9, S. 2).
Auch der
Beschuldigte hat in einem Schreiben vom 5. Dezember 2022 an die
Staatsanwaltschaft die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht
(act. 10, S. 2 ff.). In seiner Eingabe vom 21. März 2023 erklärte er
aber, mit dem genannten Schreiben eine allfällige Verletzung des rechtlichen
Gehörs als selbständig geheilt zu erachten (act. 8).
3.2
Die
Staatsanwaltschaft wendet ein, der Beschwerdeführerin sei das rechtliche Gehör
gewährt worden, nachdem mit Dipl. Psych. C____ ausgewählt worden sei. Als
sich die Beschwerdeführerin in der Folge dahingehend verlauten lassen habe,
dass eine Person männlichen Geschlechts für sie nicht in Frage komme, sei mit
mehreren weiblichen Expertinnen Kontakt aufgenommen worden. Da ausser Dipl.
Psych. F____ keine der angefragten Personen zeitnah freie Kapazitäten gehabt
habe, um eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung zu erstellen, bzw. diese sich eine
derartige Begutachtung zum Teil mangels ausreichender Erfahrungen in fachlicher
Hinsicht noch nicht zugetraut hätten, sei den Parteien mit der angefochtenen
Verfügung die Ernennung von Dipl. Psych. F____ mitgeteilt worden (act. 4, S.
2).
3.3
Zunächst
ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Wahl der
sachverständigen Person durch die Verfahrensleitung unabhängig von der
Zustimmung der Parteien erfolgt. Allerdings ist ihnen gestützt auf Art. 184
Abs. 3 StPO grundsätzlich vor der Ernennung Gelegenheit zu geben, sich zur
Person zu äussern und Anträge zu stellen. Dies macht vor allem dort Sinn, wo
gutachterliche Erkenntnisse stark von Wertungen abhängen können, die mit der
konkreten Person eng verbunden sind. Dies ist etwa bei psychiatrischen
Gutachten in besonderem Mass der Fall. Hier werden entscheidende Weichen
gestellt für das Prozessergebnis. Auch wenn die Praxis nicht so weit geht, der
Verteidigung ein eigentliches Mitwirkungsrecht bei der Bestellung des Experten
zu gewähren, sind doch substanziierte Ablehnungsgründe im Interesse einer
Waffengleichheit grosszügig zu beachten. Die Beachtung begründeter Einwände
ermöglicht die Vermeidung von späteren Streitigkeiten über das Ergebnis der
Begutachtung und dient letztlich der Verfahrensbeschleunigung (vgl. Heer, a.a.O., Art. 184 N 21 f.; Donatsch, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 184 N
35.
ff.; Bernard/Studer, Psychiatrische
Gutachter ohne strafprozessuale Kontrolle?, in: ZStrR 133/2015 S. 76 ff. 87).
3.4
Vorliegend
hat die Staatsanwaltschaft, als sie die Ernennung von Dipl. Psych. C____
als sachverständige Person beabsichtigte, den Parteien entsprechend den obigen
Ausführungen das rechtliche Gehör gewährt. In der Folge hat sie auf den daraufhin
von der Beschwerdeführerin geäusserten Wunsch, von einer Sachverständigen des
gleichen Geschlechts begutachtet zu werden, Rücksicht genommen. Ungeachtet
dessen wäre sie vor der Ernennung von Dipl. Psych. F____ gehalten gewesen, die
Parteien erneut anzuhören. Dass sich weitere Expertinnen nach der
Kontaktaufnahme nicht für eine Begutachtung bereit erklärten, befreit sie nicht
von dieser Pflicht, zumal sich stets personenspezifische Ablehnungsgründe
ergeben können, welche mit der vorgängigen Anhörung zu eruieren sind.
Vorliegend wurden sowohl von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als
auch vom Beschuldigten in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2022 substantiierte
Ablehnungsgründe hinsichtlich der Person von Dipl. Psych. F____ geäussert, mit
welchen sich die Staatsanwaltschaft bereits vor Ernennung der Sachverständigen hätte
auseinandersetzen müssen. Da sich – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – der
von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausstandsgrund als begründet erweist
(vgl. unten E. 4) und die Ernennung von Dipl. Psych. F____ als
sachverständige Person folglich ohnehin aufzuheben ist, kann indes
offenbleiben, welche verfahrensrechtlichen Folgen mit der vorliegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs einhergehen.
4.
4.1
In
der Sache macht die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdebegründung zusammenfassend
geltend, der Beschuldigte habe zahlreiche Verbindungen zu den UPK Basel, bei
welchen Dipl. Psych. F____ tätig sei. Mithin erscheine sehr fraglich, wie
unabhängig und unbefangen diese ihr Gutachten erstatten könne. Zudem könne ein
von ihr verfasstes Gutachten auch von der Gegenseite angefochten werden, sollte
darin die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bestätigt werden. Dies, weil sie, die
Beschwerdeführerin, bereits jahrelang mit den UPK Basel zusammenarbeite und
Mitarbeitende in allen Bereichen kenne. Darüber hinaus sei ein
aussagepsychologisches Gutachten durch eine Fachperson aus ihrem beruflichen Umfeld
für sie undenkbar. Der Situation geschuldet wäre sie in ihrer Aussage nicht nur
befangen, sondern würde sie sich in ihrem beruflichen Umfeld weiter isolieren,
da die UPK Basel dann unweigerlich mit den traumatischen Erfahrungen verknüpft
wären. Es sei untragbar, wenn Dipl. Psych. F____ als Person aus ihrem
beruflichen Umfeld intimste Details über sie und ihre Erfahrungen erhalten
würde. Durch die Ernennung einer Person ausserhalb des Grossraums Basel könne
dies einfach vermieden werden. Bei der Ernennung einer sachverständigen Person
solle neben ihrem Geschlecht somit auch ihrer beruflichen Situation, ihrer
Persönlichkeit sowie der Befangenheit von Angestellten der UPK Basel Rechnung getragen
werden (act. 3, S. 2 ff.).
4.2
Die
Staatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Stellungnahme, Dipl. Psych. F____ müsste
bei Vorliegen der entsprechenden Gründe ohnehin von sich aus noch vor Aufnahme
der Tätigkeit in den Ausstand treten. Zudem unterstehe sie der Wahrheitspflicht
und dem Berufsgeheimnis. Die Beschwerdeführerin und die ernannte Gutachterin
würden sich darüber hinaus offenbar nicht persönlich kennen, sondern seien lediglich
beide im Bereich Psychiatrie in Basel tätig. Dies reiche für eine Befangenheit
bei Weitem nicht aus. Vielmehr müssten konkrete Tatsachen bzw. Anhaltspunkte
vorliegen. Vor dem Hintergrund, dass nur sehr wenige Personen im Bereich
Aussagenpsychologie tätig seien und mangels Hinweisen, dass Dipl. Psych. F____
diesen Auftrag nicht professionell unter Wahrung ihrer Schweigepflicht
ausführen könnte, sei die Beschwerde abzuweisen. In Anbetracht der im Raum
stehenden Vergewaltigungsvorwürfe gebiete das Beschleunigungsgebot eine zeitnahe
Begutachtung (act. 4, S. 2 ff.; act. 7).
4.3
In
ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin dagegen vor, sie arbeite seit
35.
Jahren im Schweizer Gesundheitswesen, dies in unterschiedlichen
Funktionen. Sie verfüge nicht nur aus ihrer Zeit des Medizinstudiums und ihrer
Tätigkeit als Ärztin über zahlreiche Kontakte im Raum Basel, sondern sei im
Rahmen ihrer Tätigkeit im [...] zudem in einer Kaderfunktion verantwortlich für
[...] gewesen. Auch [...] hätten in ihrem Aufgabenbereich gelegen – dies unter
anderem in regelmässiger Zusammenarbeit mit der [...] der UPK Basel. Seit acht
Jahren sei sie nun [...] einer [...] für Psychiatrie mit Standorten in der
Region. Somit sei ihr Beziehungsnetz sowohl auf medizinisch-therapeutischer,
betriebswirtschaftlicher, aufsichtsrechtlicher als auch politischer Ebene im
Gesundheitswesen Basel sehr breit abgestützt. In den UPK verfüge sie über ein
Beziehungsnetz vom Verwaltungsrat über alle Stufen der betrieblichen
Geschäftsleitung, Chefärztinnen und Chefärzten bis hin zu Pflegepersonen. Sie
habe somit regelmässig enge Berührungspunkte mit den UPK Basel sowie deren
Angestellten. Sie werfe Dipl. Psych. F____ keineswegs vor, schlechte Arbeit zu
verrichten – sie bringe lediglich vor, dass Dipl. Psych. F____ als im Raum
Basel tätige Psychologin und als Angestellte der UPK im vorliegenden Fall kein
neutrales Gutachten erstellen könne. Dies liege nicht an der beruflichen
Qualifikation von Dipl. Psych. F____, sondern an ihrem Anstellungsverhältnis.
Mithin könne nicht von ihr verlangt werden, mit Dipl. Psych. F____ über höchst
intime und persönliche Erlebnisse sprechen zu müssen. Dipl. Psych. F____ hätte
auch nicht alleine Zugang zu ihren Daten, sondern wäre bei der Erstellung des
Gutachtes sowie dessen Verschriftlichung, Bearbeitung und Korrektur zumindest
auf die Hilfe eines weiteren Mitarbeitenden der UPK Basel angewiesen. Es wäre
bereits eine Zumutung für sie, als zu begutachtende Person einen Termin in den UPK
Basel wahrnehmen zu müssen, zumal dies beim gesamten Personal, dem ihr Name
bestens bekannt sei, unweigerlich Fragen aufwerfen würde. Hinzu komme, dass sie
beim geplanten Vorgehen riskieren würde, künftig bei jeder beruflichen
Begegnung mit Mitarbeitern der UPK an die stark belastenden Ereignisse erinnert
und dadurch «getriggert» zu werden. Weiter sei Dipl. Psych. F____ als
Angestellte der UPK Basel beruflich eng mit dem [...] der UPK [...], der in
sämtlichen zwischen den Parteien hängigen Verfahren eine Rolle als Zeuge spiele,
verbunden. Dipl. Psych. F____ sei auch deswegen unweigerlich als befangen zu
bezeichnen. Der Beschuldigte habe sich ebenfalls sehr ausführlich und kritisch
zur Ernennung von Dipl. Psych. F____ als Gutachterin geäussert und dabei die
gleichen Kritikpunkte aufgeworfen. Im deutschsprachigen Raum seien diverse
qualifizierte weibliche Fachpersonen als Gutachterinnen tätig, die seitens der
Staatsanwaltschaft angefragt werden könnten. Viele im Ausland (Deutschland,
Österreich) tätige Fachpersonen seien zudem in der Lage, Schweizerdeutsch zu
verstehen und auch längere Reisewege seien kein Grund, lieber auf eine
allenfalls befangene Gutachterin zurückgreifen zu wollen (act. 9, S. 2
ff.).
4.4
Für
Sachverständige gelten gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO die Ausstandsgründe
nach Art. 56 StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person
namentlich in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse
hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied
einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder
Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit.
b) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft
mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f).
Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 14 Ziff. 1 des Internationaler Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt
II, SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem
unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird.
Diese Verfahrensgarantie wird nach der Rechtsprechung sinngemäss auf das
Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen
übertragen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 126 III 249 E. 3c, je mit Hinweis), wobei sich
die Anforderungen bei administrativ bestellten Hilfspersonen formell nach Art.
29.
Abs. 1 BV richten. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit
kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender
Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b). Voreingenommenheit bzw. Befangenheit
werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet
sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken.
Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden
Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und
organisatorischer Natur begründet sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive
Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen.
Der Ausgang des Verfahrens muss aus Sicht aller Beteiligten als offen
erscheinen (BGE 140 I 326 E. 5.1, mit Hinweis). Für die Ablehnung wird nicht
verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich voreingenommen ist; es genügt,
wenn die Gegebenheiten den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (BGE 140 I 240 E. 2.2, 137 I 227 E. 2.1; BGer 1B_343/2016 vom 3. Oktober 2016
E. 2.3 f., je mit Hinweisen).
4.5
In
der vorliegenden speziellen und in der Person bzw. der beruflichen Funktion der
Beschwerdeführerin liegenden Konstellation mit den kleinräumigen Verhältnissen
und Bekanntschaften im gleichen Berufsfeld liegen durchaus Umstände vor, die
bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit der ernannten
Gutachterin Dipl. Psych. F____ zu wecken. Zwar bestehen vorliegend keine
Anhaltspunkte für eine tatsächliche Befangenheit von Dipl. Psych. F____. Solche
sind nach dem Gesagten aber auch nicht vorausgesetzt. Die Einwände der
Beschwerdeführerin gegen die Gutachterin stellen entgegen den Vorbringen der
Staatsanwaltschaft keine Verunglimpfung dar, sondern stehen im Zusammenhang mit
den zwangsläufig engen räumlichen und persönlichen Verbindungen aufgrund ihrer
Tätigkeit in dieser Branche. Dass Dipl. Psych. F____ diversen Berufsausübungspflichten
untersteht, vermag den dadurch entstehenden Anschein der Befangenheit nicht zu
relativieren. Mit den dargelegten Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der
Gutachterin wird denn auch nicht deren Professionalität in Frage gestellt,
sondern den konkreten Umständen rund um das berufliche Beziehungsnetz der
Beschwerdeführerin Rechnung getragen. Trotz der gegensätzlichen Interessen
bringt der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2022 im
Wesentlichen die gleichen Kritikpunkte hinsichtlich der Ernennung von Dipl.
Psych. F____ als Sachverständige vor, was ebenfalls für einen Anschein der Befangenheit
spricht. Auch er macht die Problematik geltend, dass sowohl die
Beschwerdeführerin als auch die ernannte Gutachterin Dipl. Psych. F____ in leitender
Position im Gesundheitswesen im Raum Basel tätig sind. Es handelt sich bei dem von
der Beschwerdeführerin beschriebenen engen Geschäftsumfeld denn auch nicht um
unbelegte Parteibehauptungen. Die Verknüpfungen sind vielmehr offenkundig und
seitens des Beschuldigten – und grundsätzlich auch der Staatsanwaltschaft – unbestritten.
Der entsprechende Anschein der Befangenheit ist damit erbracht. Es ist nicht
einzusehen, warum lediglich aus zeitlichen Gründen keine andere Fachperson für
die Begutachtung ernannt werden konnte. Zwar ist dem Beschleunigungsgebot selbstverständlich
genügend Rechnung zu tragen. Doch einerseits handelt sich vorliegend nicht um
einen Haftfall und andererseits dient die sorgfältige Auswahl der Gutachterin letztlich
ebenso der Verfahrensbeschleunigung, weil damit spätere Streitigkeiten im
Zusammenhang mit der Begutachtung vermieden werden können. Mithin vermag die
Staatsanwaltschaft auch aus dem Beschleunigungsgebot nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten. Daraus folgt, dass eine andere Fachperson mit der Erstellung eines
aussagepsychologischen Gutachtens betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen
der Beschwerdeführerin zu beauftragen ist. Angesichts der gewichtigen
Vergewaltigungsvorwürfe liegt dies auch im Interesse des Beschuldigten. Mit der
aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zwangsläufig verstrichenen Zeit
dürften sich allenfalls auch die Kapazitäten der bereits angefragten
Fachpersonen verändert haben.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 23. November 2022 aufzuheben und eine andere
Gutachterstelle mit der besagten Begutachtung zu beauftragen. Ausserdem ist den
Parteien vorab erneut das rechtliche Gehör zur dann konkret in Frage stehenden
Gutachterin zu gewähren.
5.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Staatskasse. Die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ihre
Rechtsvertreterin [...] macht mit Honorarnote vom 20. April 2023 einen
Zeitaufwand von 5.9167 Stunden geltend. Dieser erweist sich als angemessen und
ist praxisgemäss zu einem Ansatz von CHF 250.– zu entschädigen, ausmachend
CHF 1'479.17. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 2.– sowie
7,7 % Mehrwertsteuer, ausmachend CHF 114.05. Insgesamt beläuft sich
die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'595.20.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2022 aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten
erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'595.20
(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.