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Entscheid

BES.2022.181

Ausstand der sachverständigen Person, rechtliches Gehör

31. August 2023Deutsch17 min

sachverständige Person zu ernennen und ihm den Auftrag zu erteilen, ein aussagepsychologisches

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.181

ENTSCHEID

vom 31.

August 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 23. November 2022

betreffend Ausstand der

sachverständigen Person, rechtliches Gehör

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ erstatte

am 9. Juli 2021 bei der Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt Strafanzeige gegen

B____ (nachfolgend Beschuldigter), da dieser sie am 30. August 2018 sowie am 3.

und 4. Juni 2020 vergewaltigt haben solle. In der Folge eröffnete die

Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten. Mit

Schreiben vom 9. August 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit,

sie beabsichtige Dipl. Psych. C____, Fachpsychologe für Rechtspsychologie, als

sachverständige Person zu ernennen und ihm den Auftrag zu erteilen, ein aussagepsychologisches

Gutachten betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A____ zu erstellen. A____

reagierte darauf mit Schreiben vom 17. August 2022 und beantragte die Befragung

durch eine weibliche Person und schlug dabei Prof. Dr. D____, [...], als

sachverständige Person vor. Der Beschuldigte erhob mit Schreiben vom 31. August

2022 keinen Einwand, im Sinne eines Eventualantrages machte er indes geltend,

es sei Prof. Dr. E____, [...], als sachverständige Gutachterin zu ernennen,

sollte die Staatsanwaltschaft davon ausgehen, dass ein Anspruch auf

Begutachtung durch eine Person gleichen Geschlechts bestehe. Mit Verfügung vom

23. November 2022 ernannte die Staatsanwaltschaft sodann Dipl. Psych. F____,

[...], Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel (UPK Basel), als

sachverständige Person. Ihr werde der Auftrag erteilt, ein

aussagepsychologisches Gutachten betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen

von A____ zu erstellen sowie vorab eine aussagepsychologische Stellungnahme zu

verfassen. Die von den Parteien vorgeschlagenen Personen hätten unter anderem

aus Zeitgründen bzw. aufgrund mangelnder Mundartkenntnisse nicht als

Gutachterinnen in Betracht gezogen werden können.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 1.

Dezember 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Sie beantragt, es

sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass das

rechtliche Gehör verletzt worden sei; dies alles unter o/e‑Kostenfolge.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei die Vorinstanz

anzuweisen, mit dem Gutachtensauftrag zuzuwarten, bis das vorliegende

Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei und ihr Gelegenheit

gegeben werde, auf eine Vernehmlassung oder Stellungnahme der anderen Parteien

zur vorliegenden Beschwerde zu replizieren. Mit Stellungnahme zur Frage der

aufschiebenden Wirkung vom 22. Dezember 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft,

es sei der Beschwerde vom 1. Dezember 2022 keine aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen und der Staatsanwaltschaft dadurch zu ermöglichen, unabhängig vom

Beschwerdeverfahren die Ernennung von Frau Dipl. Psych. F____ zur Gutachterin

form- und sachgerecht zu vollziehen. Der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident

hat mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 entsprechend dem Antrag der

Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet. Mit

Eingabe vom 6. März 2023 hat sich die Staatsanwaltschaft sodann zu den übrigen

Vorbringen der Beschwerde vernehmen lassen. Dabei beantragt sie deren

vollumfängliche Abweisung unter o/e‑Kostenfolge. Der Beschuldigte,

vertreten durch [...], erklärte mit Eingabe vom 21. März 2023, dass das

vorliegende Beschwerdeverfahren keinerlei Bedeutung habe für ihn, weshalb er

sich nicht beteiligen und auch keine Stellungnahme einreichen werde. Er bittet

darum, dies bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. Die

Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch [...], hält mit Replik vom 20.

April 2023 an ihrer Beschwerde fest. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der

Akten ergangen. Die Vorakten der Staatsanwaltschaft liegen dem Gericht in

elektronischer Form vor (act. 5). Die Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Ernennung einer sachverständigen Person kann grundsätzlich als Verfügung der

Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Art. 184 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; AGE

BES.2020.175 vom 23. November 2020 E. 1.1, BES.2018.50 vom 14. August

2018.

E. 2.1; Guidon, Die

Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 104; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,

3.

Aufl. 2018, Art. 184 N 3; vgl. aber Heer,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 184 N 38). Zu deren

Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition

urteilt. Inhaltlich macht die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde indes im

Wesentlichen Ausstandsgründe gegen die von der Staatsanwaltschaft ernannte sachverständige

Person geltend. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die

Beschwerdeinstanz Ausstandsgesuche gegen Sachverständige in analoger Anwendung

von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO als erste Instanz zu beurteilen (BGer

1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 1.2, 1B_196/2016 vom 1. Juli 2016

E. 2, 1B_488/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.1). Unabhängig

davon, ob die angefochtene Verfügung als zulässiges Anfechtungsobjekt zu

qualifizieren ist oder die Eingabe der Beschwerdeführerin als Ausstandsgesuch

entgegengenommen wird, ist das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz für

die Beurteilung zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde

ist somit grundsätzlich einzutreten. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen

Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2

Auf

das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei unklar, ob die Anordnung eines

Glaubhaftigkeitsgutachtens überhaupt erforderlich sei bzw. die Voraussetzungen

dafür vorlägen (act. 3, S. 1; act. 9, S. 1), ist indes

nicht einzutreten. Diese Frage wurde mit unangefochtener Verfügung vom

9.

August 2022 bereits erledigt und bildet nicht Gegenstand der angefochtenen

Verfügung vom 23. November 2022.

2.

Vorliegend zu

beurteilen bleibt somit, ob Dipl. Psych. F____, von der Staatsanwaltschaft zu

Recht als sachverständige Person unter anderem zwecks Erstellung eines

aussagepsychologischen Gutachtens betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen

der Beschwerdeführerin ernannt wurde.

3.

3.1

Dagegen

bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, ihr sei das rechtliche Gehör bei

der Zuteilung der forensischen Psychologin Dipl. Psych. F____ nicht gewährt

worden. Sie habe zwar zur ursprünglich geplanten Ernennung von Dipl. Psych. C____

Stellung nehmen können, die Ernennung von Dipl. Psych. F____ sei jedoch ohne

erneute Äusserungsmöglichkeit ihrerseits verfügt worden. Wäre ihr das

rechtliche Gehör gewährt worden, hätte sie deren Beizug abgelehnt (act. 3, S.

2; act. 9, S. 2).

Auch der

Beschuldigte hat in einem Schreiben vom 5. Dezember 2022 an die

Staatsanwaltschaft die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht

(act. 10, S. 2 ff.). In seiner Eingabe vom 21. März 2023 erklärte er

aber, mit dem genannten Schreiben eine allfällige Verletzung des rechtlichen

Gehörs als selbständig geheilt zu erachten (act. 8).

3.2

Die

Staatsanwaltschaft wendet ein, der Beschwerdeführerin sei das rechtliche Gehör

gewährt worden, nachdem mit Dipl. Psych. C____ ausgewählt worden sei. Als

sich die Beschwerdeführerin in der Folge dahingehend verlauten lassen habe,

dass eine Person männlichen Geschlechts für sie nicht in Frage komme, sei mit

mehreren weiblichen Expertinnen Kontakt aufgenommen worden. Da ausser Dipl.

Psych. F____ keine der angefragten Personen zeitnah freie Kapazitäten gehabt

habe, um eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung zu erstellen, bzw. diese sich eine

derartige Begutachtung zum Teil mangels ausreichender Erfahrungen in fachlicher

Hinsicht noch nicht zugetraut hätten, sei den Parteien mit der angefochtenen

Verfügung die Ernennung von Dipl. Psych. F____ mitgeteilt worden (act. 4, S.

2).

3.3

Zunächst

ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Wahl der

sachverständigen Person durch die Verfahrensleitung unabhängig von der

Zustimmung der Parteien erfolgt. Allerdings ist ihnen gestützt auf Art. 184

Abs. 3 StPO grundsätzlich vor der Ernennung Gelegenheit zu geben, sich zur

Person zu äussern und Anträge zu stellen. Dies macht vor allem dort Sinn, wo

gutachterliche Erkenntnisse stark von Wertungen abhängen können, die mit der

konkreten Person eng verbunden sind. Dies ist etwa bei psychiatrischen

Gutachten in besonderem Mass der Fall. Hier werden entscheidende Weichen

gestellt für das Prozessergebnis. Auch wenn die Praxis nicht so weit geht, der

Verteidigung ein eigentliches Mitwirkungsrecht bei der Bestellung des Experten

zu gewähren, sind doch substanziierte Ablehnungsgründe im Interesse einer

Waffengleichheit grosszügig zu beachten. Die Beachtung begründeter Einwände

ermöglicht die Vermeidung von späteren Streitigkeiten über das Ergebnis der

Begutachtung und dient letztlich der Verfahrensbeschleunigung (vgl. Heer, a.a.O., Art. 184 N 21 f.; Donatsch, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 184 N

35.

ff.; Bernard/Studer, Psychiatrische

Gutachter ohne strafprozessuale Kontrolle?, in: ZStrR 133/2015 S. 76 ff. 87).

3.4

Vorliegend

hat die Staatsanwaltschaft, als sie die Ernennung von Dipl. Psych. C____

als sachverständige Person beabsichtigte, den Parteien entsprechend den obigen

Ausführungen das rechtliche Gehör gewährt. In der Folge hat sie auf den daraufhin

von der Beschwerdeführerin geäusserten Wunsch, von einer Sachverständigen des

gleichen Geschlechts begutachtet zu werden, Rücksicht genommen. Ungeachtet

dessen wäre sie vor der Ernennung von Dipl. Psych. F____ gehalten gewesen, die

Parteien erneut anzuhören. Dass sich weitere Expertinnen nach der

Kontaktaufnahme nicht für eine Begutachtung bereit erklärten, befreit sie nicht

von dieser Pflicht, zumal sich stets personenspezifische Ablehnungsgründe

ergeben können, welche mit der vorgängigen Anhörung zu eruieren sind.

Vorliegend wurden sowohl von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als

auch vom Beschuldigten in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2022 substantiierte

Ablehnungsgründe hinsichtlich der Person von Dipl. Psych. F____ geäussert, mit

welchen sich die Staatsanwaltschaft bereits vor Ernennung der Sachverständigen hätte

auseinandersetzen müssen. Da sich – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – der

von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausstandsgrund als begründet erweist

(vgl. unten E. 4) und die Ernennung von Dipl. Psych. F____ als

sachverständige Person folglich ohnehin aufzuheben ist, kann indes

offenbleiben, welche verfahrensrechtlichen Folgen mit der vorliegenden

Verletzung des rechtlichen Gehörs einhergehen.

4.

4.1

In

der Sache macht die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdebegründung zusammenfassend

geltend, der Beschuldigte habe zahlreiche Verbindungen zu den UPK Basel, bei

welchen Dipl. Psych. F____ tätig sei. Mithin erscheine sehr fraglich, wie

unabhängig und unbefangen diese ihr Gutachten erstatten könne. Zudem könne ein

von ihr verfasstes Gutachten auch von der Gegenseite angefochten werden, sollte

darin die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bestätigt werden. Dies, weil sie, die

Beschwerdeführerin, bereits jahrelang mit den UPK Basel zusammenarbeite und

Mitarbeitende in allen Bereichen kenne. Darüber hinaus sei ein

aussagepsychologisches Gutachten durch eine Fachperson aus ihrem beruflichen Umfeld

für sie undenkbar. Der Situation geschuldet wäre sie in ihrer Aussage nicht nur

befangen, sondern würde sie sich in ihrem beruflichen Umfeld weiter isolieren,

da die UPK Basel dann unweigerlich mit den traumatischen Erfahrungen verknüpft

wären. Es sei untragbar, wenn Dipl. Psych. F____ als Person aus ihrem

beruflichen Umfeld intimste Details über sie und ihre Erfahrungen erhalten

würde. Durch die Ernennung einer Person ausserhalb des Grossraums Basel könne

dies einfach vermieden werden. Bei der Ernennung einer sachverständigen Person

solle neben ihrem Geschlecht somit auch ihrer beruflichen Situation, ihrer

Persönlichkeit sowie der Befangenheit von Angestellten der UPK Basel Rechnung getragen

werden (act. 3, S. 2 ff.).

4.2

Die

Staatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Stellungnahme, Dipl. Psych. F____ müsste

bei Vorliegen der entsprechenden Gründe ohnehin von sich aus noch vor Aufnahme

der Tätigkeit in den Ausstand treten. Zudem unterstehe sie der Wahrheitspflicht

und dem Berufsgeheimnis. Die Beschwerdeführerin und die ernannte Gutachterin

würden sich darüber hinaus offenbar nicht persönlich kennen, sondern seien lediglich

beide im Bereich Psychiatrie in Basel tätig. Dies reiche für eine Befangenheit

bei Weitem nicht aus. Vielmehr müssten konkrete Tatsachen bzw. Anhaltspunkte

vorliegen. Vor dem Hintergrund, dass nur sehr wenige Personen im Bereich

Aussagenpsychologie tätig seien und mangels Hinweisen, dass Dipl. Psych. F____

diesen Auftrag nicht professionell unter Wahrung ihrer Schweigepflicht

ausführen könnte, sei die Beschwerde abzuweisen. In Anbetracht der im Raum

stehenden Vergewaltigungsvorwürfe gebiete das Beschleunigungsgebot eine zeitnahe

Begutachtung (act. 4, S. 2 ff.; act. 7).

4.3

In

ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin dagegen vor, sie arbeite seit

35.

Jahren im Schweizer Gesundheitswesen, dies in unterschiedlichen

Funktionen. Sie verfüge nicht nur aus ihrer Zeit des Medizinstudiums und ihrer

Tätigkeit als Ärztin über zahlreiche Kontakte im Raum Basel, sondern sei im

Rahmen ihrer Tätigkeit im [...] zudem in einer Kaderfunktion verantwortlich für

[...] gewesen. Auch [...] hätten in ihrem Aufgabenbereich gelegen – dies unter

anderem in regelmässiger Zusammenarbeit mit der [...] der UPK Basel. Seit acht

Jahren sei sie nun [...] einer [...] für Psychiatrie mit Standorten in der

Region. Somit sei ihr Beziehungsnetz sowohl auf medizinisch-therapeutischer,

betriebswirtschaftlicher, aufsichtsrechtlicher als auch politischer Ebene im

Gesundheitswesen Basel sehr breit abgestützt. In den UPK verfüge sie über ein

Beziehungsnetz vom Verwaltungsrat über alle Stufen der betrieblichen

Geschäftsleitung, Chefärztinnen und Chefärzten bis hin zu Pflegepersonen. Sie

habe somit regelmässig enge Berührungspunkte mit den UPK Basel sowie deren

Angestellten. Sie werfe Dipl. Psych. F____ keineswegs vor, schlechte Arbeit zu

verrichten – sie bringe lediglich vor, dass Dipl. Psych. F____ als im Raum

Basel tätige Psychologin und als Angestellte der UPK im vorliegenden Fall kein

neutrales Gutachten erstellen könne. Dies liege nicht an der beruflichen

Qualifikation von Dipl. Psych. F____, sondern an ihrem Anstellungsverhältnis.

Mithin könne nicht von ihr verlangt werden, mit Dipl. Psych. F____ über höchst

intime und persönliche Erlebnisse sprechen zu müssen. Dipl. Psych. F____ hätte

auch nicht alleine Zugang zu ihren Daten, sondern wäre bei der Erstellung des

Gutachtes sowie dessen Verschriftlichung, Bearbeitung und Korrektur zumindest

auf die Hilfe eines weiteren Mitarbeitenden der UPK Basel angewiesen. Es wäre

bereits eine Zumutung für sie, als zu begutachtende Person einen Termin in den UPK

Basel wahrnehmen zu müssen, zumal dies beim gesamten Personal, dem ihr Name

bestens bekannt sei, unweigerlich Fragen aufwerfen würde. Hinzu komme, dass sie

beim geplanten Vorgehen riskieren würde, künftig bei jeder beruflichen

Begegnung mit Mitarbeitern der UPK an die stark belastenden Ereignisse erinnert

und dadurch «getriggert» zu werden. Weiter sei Dipl. Psych. F____ als

Angestellte der UPK Basel beruflich eng mit dem [...] der UPK [...], der in

sämtlichen zwischen den Parteien hängigen Verfahren eine Rolle als Zeuge spiele,

verbunden. Dipl. Psych. F____ sei auch deswegen unweigerlich als befangen zu

bezeichnen. Der Beschuldigte habe sich ebenfalls sehr ausführlich und kritisch

zur Ernennung von Dipl. Psych. F____ als Gutachterin geäussert und dabei die

gleichen Kritikpunkte aufgeworfen. Im deutschsprachigen Raum seien diverse

qualifizierte weibliche Fachpersonen als Gutachterinnen tätig, die seitens der

Staatsanwaltschaft angefragt werden könnten. Viele im Ausland (Deutschland,

Österreich) tätige Fachpersonen seien zudem in der Lage, Schweizerdeutsch zu

verstehen und auch längere Reisewege seien kein Grund, lieber auf eine

allenfalls befangene Gutachterin zurückgreifen zu wollen (act. 9, S. 2

ff.).

4.4

Für

Sachverständige gelten gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO die Ausstandsgründe

nach Art. 56 StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person

namentlich in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse

hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied

einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder

Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit.

b) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft

mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f).

Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 14 Ziff. 1 des Internationaler Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt

II, SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem

unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird.

Diese Verfahrensgarantie wird nach der Rechtsprechung sinngemäss auf das

Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen

übertragen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 126 III 249 E. 3c, je mit Hinweis), wobei sich

die Anforderungen bei administrativ bestellten Hilfspersonen formell nach Art.

29.

Abs. 1 BV richten. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit

kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender

Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b). Voreingenommenheit bzw. Befangenheit

werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet

sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken.

Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden

Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und

organisatorischer Natur begründet sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive

Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die

Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen.

Der Ausgang des Verfahrens muss aus Sicht aller Beteiligten als offen

erscheinen (BGE 140 I 326 E. 5.1, mit Hinweis). Für die Ablehnung wird nicht

verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich voreingenommen ist; es genügt,

wenn die Gegebenheiten den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (BGE 140 I 240 E. 2.2, 137 I 227 E. 2.1; BGer 1B_343/2016 vom 3. Oktober 2016

E. 2.3 f., je mit Hinweisen).

4.5

In

der vorliegenden speziellen und in der Person bzw. der beruflichen Funktion der

Beschwerdeführerin liegenden Konstellation mit den kleinräumigen Verhältnissen

und Bekanntschaften im gleichen Berufsfeld liegen durchaus Umstände vor, die

bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit der ernannten

Gutachterin Dipl. Psych. F____ zu wecken. Zwar bestehen vorliegend keine

Anhaltspunkte für eine tatsächliche Befangenheit von Dipl. Psych. F____. Solche

sind nach dem Gesagten aber auch nicht vorausgesetzt. Die Einwände der

Beschwerdeführerin gegen die Gutachterin stellen entgegen den Vorbringen der

Staatsanwaltschaft keine Verunglimpfung dar, sondern stehen im Zusammenhang mit

den zwangsläufig engen räumlichen und persönlichen Verbindungen aufgrund ihrer

Tätigkeit in dieser Branche. Dass Dipl. Psych. F____ diversen Berufsausübungspflichten

untersteht, vermag den dadurch entstehenden Anschein der Befangenheit nicht zu

relativieren. Mit den dargelegten Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der

Gutachterin wird denn auch nicht deren Professionalität in Frage gestellt,

sondern den konkreten Umständen rund um das berufliche Beziehungsnetz der

Beschwerdeführerin Rechnung getragen. Trotz der gegensätzlichen Interessen

bringt der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2022 im

Wesentlichen die gleichen Kritikpunkte hinsichtlich der Ernennung von Dipl.

Psych. F____ als Sachverständige vor, was ebenfalls für einen Anschein der Befangenheit

spricht. Auch er macht die Problematik geltend, dass sowohl die

Beschwerdeführerin als auch die ernannte Gutachterin Dipl. Psych. F____ in leitender

Position im Gesundheitswesen im Raum Basel tätig sind. Es handelt sich bei dem von

der Beschwerdeführerin beschriebenen engen Geschäftsumfeld denn auch nicht um

unbelegte Parteibehauptungen. Die Verknüpfungen sind vielmehr offenkundig und

seitens des Beschuldigten – und grundsätzlich auch der Staatsanwaltschaft – unbestritten.

Der entsprechende Anschein der Befangenheit ist damit erbracht. Es ist nicht

einzusehen, warum lediglich aus zeitlichen Gründen keine andere Fachperson für

die Begutachtung ernannt werden konnte. Zwar ist dem Beschleunigungsgebot selbstverständlich

genügend Rechnung zu tragen. Doch einerseits handelt sich vorliegend nicht um

einen Haftfall und andererseits dient die sorgfältige Auswahl der Gutachterin letztlich

ebenso der Verfahrensbeschleunigung, weil damit spätere Streitigkeiten im

Zusammenhang mit der Begutachtung vermieden werden können. Mithin vermag die

Staatsanwaltschaft auch aus dem Beschleunigungsgebot nichts zu ihren Gunsten

abzuleiten. Daraus folgt, dass eine andere Fachperson mit der Erstellung eines

aussagepsychologischen Gutachtens betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen

der Beschwerdeführerin zu beauftragen ist. Angesichts der gewichtigen

Vergewaltigungsvorwürfe liegt dies auch im Interesse des Beschuldigten. Mit der

aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zwangsläufig verstrichenen Zeit

dürften sich allenfalls auch die Kapazitäten der bereits angefragten

Fachpersonen verändert haben.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 23. November 2022 aufzuheben und eine andere

Gutachterstelle mit der besagten Begutachtung zu beauftragen. Ausserdem ist den

Parteien vorab erneut das rechtliche Gehör zur dann konkret in Frage stehenden

Gutachterin zu gewähren.

5.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Staatskasse. Die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ihre

Rechtsvertreterin [...] macht mit Honorarnote vom 20. April 2023 einen

Zeitaufwand von 5.9167 Stunden geltend. Dieser erweist sich als angemessen und

ist praxisgemäss zu einem Ansatz von CHF 250.– zu entschädigen, ausmachend

CHF 1'479.17. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 2.– sowie

7,7 % Mehrwertsteuer, ausmachend CHF 114.05. Insgesamt beläuft sich

die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'595.20.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2022 aufgehoben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten

erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'595.20

(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Beschuldigter

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.