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Entscheid

BES.2022.182

Wechsel der amtlichen Verteidigung

24. Januar 2023Deutsch11 min

Gegen den seit dem 29. März 2022 inhaftierten A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.182

ENTSCHEID

vom 24.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 25. November 2022

betreffend Wechsel der amtlichen

Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen den seit dem 29. März 2022 inhaftierten A____

(Beschwerdeführer) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter der

Verfahrens-Nr. VT.[...] ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf

gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, gewerbsmässige

Geldwäscherei, Täuschung der Behörden im Sinne des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR. 142.20) sowie

Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den

Personalverleih (AVG, SR 823.11) und gegen das Bundesgesetz über Massnahmen zur

Bekämpfung von Schwarzarbeit (BGSA, SR 822.41). Der Beschwerdeführer wurde

am 29. März 2022 festgenommen. Auf Antrag des Beschwerdeführers bewilligte die

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. Juni 2022 den vorzeitigen

Strafvollzug.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen dieses Verfahrens mit

handschriftlicher Eingabe vom 14. November 2022 den Widerruf der Vollmacht und

die «Kündigung der amtlichen Verteidigung» durch seinen Rechtsvertreter, B____,

kundgetan. Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer damit den Widerruf bzw.

Wechsel der amtlichen Verteidigung, was er anlässlich der Einvernahme vom

14. November 2022 explizit bestätigt hat. Hierzu hat der amtliche

Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 24. November 2022 Stellung

genommen, worin er vom Wechsel der amtlichen Verteidigung abrät. Der Antrag des

Beschwerdeführers vom 14. November 2022 ist mit begründeter Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 25. November 2022 abgewiesen worden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 8. Dezember 2022, mit

welcher der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung

sei aufzuheben und ihm eine neue amtliche Verteidigung zu gewähren. Mit

Vernehmlassung vom 27. Dezember 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde und hat die Akten (insbesondere die

Stellungnahme des amtlichen Verteidigers vom 24. November 2022) eingereicht.

Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet. Der amtliche Verteidiger

hat mit beim Appellationsgericht am 4. Januar 2023 eingegangenem Schreiben

betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung insbesondere auf seine

Stellungnahme vom 24. November 2022 verwiesen.

Die

entscheidrelevanten Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten,

einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten, ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde.

Mit der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft den Wechsel der

amtlichen Verteidigung abgelehnt. Da die im Strafverfahren beschuldigte Person

gestützt auf Art. 133 Abs. 2 StPO ein Vorschlagsrecht bei der

Bestellung des amtlichen Verteidigers hat und ihre Wünsche nach Möglichkeit zu

berücksichtigen sind, ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung

unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren

Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2017.150 vom

1.

Juni 2018 E. 1.2, BES.2016.100 vom 30. Juni 2016 E. 1). Seine

Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht

worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf

Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermitteln Art. 29 Abs. 3 und Art. 32

Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) der beschuldigten Person einen

Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer

Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f.; BGer 1B_10/2018

vom 5. März 2018 E. 2.1, 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1, 1B_410/2012 vom

3.

Oktober 2012 E. 1.2). Verantwortlich für die Gewährleistung der

Anforderungen aus dem Anspruch auf wirksame Verteidigung sind die Strafbehörden.

Die insoweit bestehende richterliche Fürsorgepflicht gebietet daher ein

Einschreiten der Behörde, wenn sich ergibt, dass die der beschuldigten Person

bestellte Verteidigung deren Interessen nicht in ausreichender und wirksamer

Weise wahrnimmt (Lieber, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage

2020, Art. 134 N 14). Eine solche Pflichtverletzung der Verteidigung ist jedoch

nicht leichthin anzunehmen, kommt doch der Rechtsvertretung bei der Ausübung

ihres Mandats ein erhebliches Ermessen zu. Nur wenn die Verteidigung ihre

anwaltlichen Pflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, liegt eine

Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf eine wirksame

Verteidigung vor und sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes wegen

einzuschreiten. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte

Verteidigungspflichten liegt etwa bei krassen Frist- und Terminversäumnissen,

Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der

Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender

Vorsorge für Stellvertretungen vor (Lieber,

a.a.O. Art. 134 N 15).

2.2

Über diesen grundrechtlichen Anspruch

hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor, dass die Verfahrensleitung die

amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis

zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich

gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr

gewährleistet ist (BGer 1B_205/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.4; BGer 1B_10/2018

vom 5. März 2018 E. 2.1). Allein das Empfinden der beschuldigten Person oder

ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung allerdings

nicht aus (BGer 1B_639/2011 E. 1.3). Vielmehr müssen konkrete Hinweise

bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung

des Vertrauensverhältnisses sprechen. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht

bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel

genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der

beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder

wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt

sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch

für die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall

liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche

Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten

erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 f.). Verlangt die

beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, so hat sie die

Gründe dafür nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO,

3.

Auflage, Zürich 2018, Art. 134 N 2a; vgl. AGE BES.2018.38 vom

29.

Juni 2018 E. 2, mit Hinweisen).

3.

3.1

Im

vorliegenden Fall liegen keine Umstände vor, die im Lichte der genannten

Rechtsprechung einen Wechsel der amtlichen Verteidigung erfordern würden. Mit

Schreiben vom 14. November 2022 hat der Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt,

dass das Vertrauensverhältnis zum amtlichen Verteidiger aufgrund diverser

Vorkommnisse erheblich gestört bis zerstört sei.

3.1.1

Auf

eine Begründung des angeblichen Vertrauensverlusts verzichtete er. Auch in der

Einvernahme vom 14. November 2022 unterliess der Beschwerdeführer eine

derartige Begründung, obwohl er auf die hohen Hürden aufmerksam gemacht wurde,

welche ganz allgemein betrachtet einen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigen

können. Ebenfalls wurde er auf zusätzliche Hindernisse in seinem konkreten Fall

hingewiesen (weit fortgeschrittener Stand des Untersuchungsverfahrens und

bereits mehrjährige Verteidigung durch B____). Zudem erklärte er sich explizit

damit einverstanden, im Verlauf des Nachmittags vom 14. November 2022

angedachte Einvernahmen im Beisein seines bisherigen amtlichen Verteidigers

durchzuführen. Diesem hatte er notabene am selben Tag das Vertrauen entzogen. Der

amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers gibt in seinem Schreiben vom

24.

November 2022 an die Staatsanwaltschaft an, zum Vorwurf des

vermeintlichen Vertrauensverlustes nicht wirklich Stellung nehmen zu können, da

ihm die Begründung des entsprechenden Vorwurfs schlichtweg nicht bekannt sei.

Der Verteidiger äussert sich jedoch dahingehend, dass er sich eine Enttäuschung

bzw. Frustration seines Mandanten über den konkreten Verfahrensgang,

insbesondere der länger andauernden Inhaftierung, noch dazu nicht in einer

Anstalt für Erstmalige, vorstellen könne. Hierauf könne er als Verteidiger aber

kaum Einfluss nehmen, auch sei eine konkrete Weisung betreffend Antragsstellung

eines Haftentlassungsgesuchs bisher ausgeblieben. Auf die allgemeinen Erfolgschancen

eines derartigen Gesuchs habe er ebenfalls keinen Einfluss.

3.1.2

Bei

dieser Sachlage sind die Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer Zerrüttung

des Vertrauensverhältnisses klarerweise nicht erfüllt worden, weswegen die

Staatsanwaltschaft zu Recht den Antrag betreffend Wechsel der amtlichen

Verteidigung abwies. Erst in seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2022 begründet

der Beschwerdeführer den angegebenen Vertrauensverlust konkret. Zusammengefasst

sei aufgrund verspäteter Zustellungen von Akten, einer mangelhaften

Kommunikation zwischen ihm und seinem amtlichen Verteidiger und dem Gefühl von

unfairer Behandlung (da weitere angeblich gleichartig agiert habende Täter nicht

inhaftiert worden seien) das Vertrauensverhältnis «zerrüttet bis zerstört» bzw.

die Gründe hierfür zumindest glaubhaft gemacht worden. Zudem sei ihm entgegen

den Ausführungen seines Verteidigers nicht das Angebot gemacht worden, ein

Haftentlassungsgesuch zu stellen.

3.1.3

Auch

diese Ausführungen des Beschwerdeführers genügen den Anforderungen an das

Glaubhaftmachen einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses klarerweise nicht.

Zum einen ist aus den vorliegenden Akten ersichtlich, dass die amtliche

Verteidigung in ihrem Vorgehen versucht, den Vorstellungen und Bedürfnissen des

Beschwerdeführers nachzukommen. Dies zeigt sich beispielsweise am Antrag auf

Versetzung in den offenen Vollzug vom 24. Oktober 2022, oder dem

Haftentlassungsgesuch vom 1. Dezember 2022. Der Beschwerdeführer scheint zu

verkennen, dass seine Verteidigung nicht die Entscheidungsgewalt über den konkret

stattfinden Ablauf der Strafverfolgung hat. Anzeichen für eine unsorgfältige

Ausführung der Rechtsvertretung sind nicht erkennbar. Zudem spricht die den

Akten beigelegte Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und seiner

Verteidigung vom 14. November 2022 weiter für den Austausch von selbst

persönlichen Vertrautheiten (Kenntnis des amtlichen Verteidigers insbesondere über

den emotional belastendenden Kontaktabbruch durch den grossen Bruder des

Beschwerdeführers) zum Zeitpunkt des Antrags auf Wechsel der amtlichen

Verteidigung. Im Übrigen geht auch der Verteidiger weiterhin davon aus, dass

keine Gründe für eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses vorliegen und

aufgrund des weit fortgeschrittenen Untersuchungsstands und der Komplexität des

Falles ein Wechsel der Verteidigung zu diesem Zeitpunkt entgegen den Interessen

seines Mandanten wäre. Aus den vom Beschwerdeführer ins Feld geführten

angeblichen Verfehlungen und Versäumnissen des Verteidigers werden keinerlei

Verletzungen seiner Pflicht zur sorgfältigen Führung des Mandats ersichtlich. So

ist in der Art und Weise der Prozessführung des amtlichen Verteidigers in

keiner Weise ein Unterschied zu einer privaten Verteidigung auszumachen.

3.2

Des

Weiteren besteht für einen Anwaltswechsel von Amtes wegen aufgrund von

Vernachlässigung der Anwaltspflichten kein Grund. Der Verteidiger hat in seiner

Stellungnahme betont, seinen anwaltlichen Pflichten stets nachgekommen zu sein,

das Mandat mit der nötigen Sorgfalt ausgeübt zu haben und dass der zeitnah

bevorstehende Abschluss des Untersuchungsverfahrens gegen einen Wechsel der

Rechtsvertretung spreche. Es ist der Verteidigung darin beizupflichten, dass

bei umfangreichen Fällen betreffend Wechsel des amtlichen Verteidigers ohnehin

grosse Zurückhaltung angebracht ist, da ein Auswechseln der amtlichen

Verteidigung mit einer massiven Verfahrensverzögerung und entsprechenden Kosten

einhergeht. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass

ein privat verteidigter Beschuldigter vernunftgeleitet einen Wechsel der

Verteidigung vornähme.

Objektiv kann

auch seitens des Beschwerdegerichts, welches schon mehrfach mit dem

vorliegenden Fall befasst war, festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer

von der amtlichen Verteidigung sach- und fachkundig und mit grossem Engagement

vertreten wird. Schliesslich ist ersichtlich, dass die Eingaben und

Beweisanträge stets fristgemäss und offensichtlich in Absprache mit seinem

Mandanten eingereicht wurden.

3.3

Aufgrund

der vorstehenden Erwägungen bestehen somit keine Hinweise darauf, dass das

Vorgehen des amtlichen Verteidigers objektiv gegen die Interessen des

Beschwerdeführers verstossen würde. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers an

der Mandatsführung sind nicht geeignet, eine Pflichtvernachlässigung

darzulegen. Eine wirksame Verteidigung erscheint vor diesem Hintergrund

gegeben. Zusammenfassend ist somit weder ein Zerwürfnis zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigung noch eine Pflichtvernachlässigung

seitens des amtlichen Verteidigers glaubhaft gemacht worden.

4.

Nach diesen

Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer

hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–

zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

B____

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Gabriel von

Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).