BES.2022.182
Wechsel der amtlichen Verteidigung
24. Januar 2023Deutsch11 min
Gegen den seit dem 29. März 2022 inhaftierten A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.182
ENTSCHEID
vom 24.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 25. November 2022
betreffend Wechsel der amtlichen
Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen den seit dem 29. März 2022 inhaftierten A____
(Beschwerdeführer) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter der
Verfahrens-Nr. VT.[...] ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf
gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, gewerbsmässige
Geldwäscherei, Täuschung der Behörden im Sinne des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR. 142.20) sowie
Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den
Personalverleih (AVG, SR 823.11) und gegen das Bundesgesetz über Massnahmen zur
Bekämpfung von Schwarzarbeit (BGSA, SR 822.41). Der Beschwerdeführer wurde
am 29. März 2022 festgenommen. Auf Antrag des Beschwerdeführers bewilligte die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. Juni 2022 den vorzeitigen
Strafvollzug.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen dieses Verfahrens mit
handschriftlicher Eingabe vom 14. November 2022 den Widerruf der Vollmacht und
die «Kündigung der amtlichen Verteidigung» durch seinen Rechtsvertreter, B____,
kundgetan. Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer damit den Widerruf bzw.
Wechsel der amtlichen Verteidigung, was er anlässlich der Einvernahme vom
14. November 2022 explizit bestätigt hat. Hierzu hat der amtliche
Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 24. November 2022 Stellung
genommen, worin er vom Wechsel der amtlichen Verteidigung abrät. Der Antrag des
Beschwerdeführers vom 14. November 2022 ist mit begründeter Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 25. November 2022 abgewiesen worden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 8. Dezember 2022, mit
welcher der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und ihm eine neue amtliche Verteidigung zu gewähren. Mit
Vernehmlassung vom 27. Dezember 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde und hat die Akten (insbesondere die
Stellungnahme des amtlichen Verteidigers vom 24. November 2022) eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet. Der amtliche Verteidiger
hat mit beim Appellationsgericht am 4. Januar 2023 eingegangenem Schreiben
betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung insbesondere auf seine
Stellungnahme vom 24. November 2022 verwiesen.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten,
einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde.
Mit der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft den Wechsel der
amtlichen Verteidigung abgelehnt. Da die im Strafverfahren beschuldigte Person
gestützt auf Art. 133 Abs. 2 StPO ein Vorschlagsrecht bei der
Bestellung des amtlichen Verteidigers hat und ihre Wünsche nach Möglichkeit zu
berücksichtigen sind, ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung
unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren
Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2017.150 vom
1.
Juni 2018 E. 1.2, BES.2016.100 vom 30. Juni 2016 E. 1). Seine
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht
worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermitteln Art. 29 Abs. 3 und Art. 32
Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) der beschuldigten Person einen
Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer
Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f.; BGer 1B_10/2018
vom 5. März 2018 E. 2.1, 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1, 1B_410/2012 vom
3.
Oktober 2012 E. 1.2). Verantwortlich für die Gewährleistung der
Anforderungen aus dem Anspruch auf wirksame Verteidigung sind die Strafbehörden.
Die insoweit bestehende richterliche Fürsorgepflicht gebietet daher ein
Einschreiten der Behörde, wenn sich ergibt, dass die der beschuldigten Person
bestellte Verteidigung deren Interessen nicht in ausreichender und wirksamer
Weise wahrnimmt (Lieber, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage
2020, Art. 134 N 14). Eine solche Pflichtverletzung der Verteidigung ist jedoch
nicht leichthin anzunehmen, kommt doch der Rechtsvertretung bei der Ausübung
ihres Mandats ein erhebliches Ermessen zu. Nur wenn die Verteidigung ihre
anwaltlichen Pflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, liegt eine
Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf eine wirksame
Verteidigung vor und sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes wegen
einzuschreiten. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte
Verteidigungspflichten liegt etwa bei krassen Frist- und Terminversäumnissen,
Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der
Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender
Vorsorge für Stellvertretungen vor (Lieber,
a.a.O. Art. 134 N 15).
2.2
Über diesen grundrechtlichen Anspruch
hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor, dass die Verfahrensleitung die
amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis
zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich
gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr
gewährleistet ist (BGer 1B_205/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.4; BGer 1B_10/2018
vom 5. März 2018 E. 2.1). Allein das Empfinden der beschuldigten Person oder
ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung allerdings
nicht aus (BGer 1B_639/2011 E. 1.3). Vielmehr müssen konkrete Hinweise
bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung
des Vertrauensverhältnisses sprechen. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht
bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel
genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der
beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder
wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt
sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch
für die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall
liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche
Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten
erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 f.). Verlangt die
beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, so hat sie die
Gründe dafür nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO,
3.
Auflage, Zürich 2018, Art. 134 N 2a; vgl. AGE BES.2018.38 vom
29.
Juni 2018 E. 2, mit Hinweisen).
3.
3.1
Im
vorliegenden Fall liegen keine Umstände vor, die im Lichte der genannten
Rechtsprechung einen Wechsel der amtlichen Verteidigung erfordern würden. Mit
Schreiben vom 14. November 2022 hat der Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt,
dass das Vertrauensverhältnis zum amtlichen Verteidiger aufgrund diverser
Vorkommnisse erheblich gestört bis zerstört sei.
3.1.1
Auf
eine Begründung des angeblichen Vertrauensverlusts verzichtete er. Auch in der
Einvernahme vom 14. November 2022 unterliess der Beschwerdeführer eine
derartige Begründung, obwohl er auf die hohen Hürden aufmerksam gemacht wurde,
welche ganz allgemein betrachtet einen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigen
können. Ebenfalls wurde er auf zusätzliche Hindernisse in seinem konkreten Fall
hingewiesen (weit fortgeschrittener Stand des Untersuchungsverfahrens und
bereits mehrjährige Verteidigung durch B____). Zudem erklärte er sich explizit
damit einverstanden, im Verlauf des Nachmittags vom 14. November 2022
angedachte Einvernahmen im Beisein seines bisherigen amtlichen Verteidigers
durchzuführen. Diesem hatte er notabene am selben Tag das Vertrauen entzogen. Der
amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers gibt in seinem Schreiben vom
24.
November 2022 an die Staatsanwaltschaft an, zum Vorwurf des
vermeintlichen Vertrauensverlustes nicht wirklich Stellung nehmen zu können, da
ihm die Begründung des entsprechenden Vorwurfs schlichtweg nicht bekannt sei.
Der Verteidiger äussert sich jedoch dahingehend, dass er sich eine Enttäuschung
bzw. Frustration seines Mandanten über den konkreten Verfahrensgang,
insbesondere der länger andauernden Inhaftierung, noch dazu nicht in einer
Anstalt für Erstmalige, vorstellen könne. Hierauf könne er als Verteidiger aber
kaum Einfluss nehmen, auch sei eine konkrete Weisung betreffend Antragsstellung
eines Haftentlassungsgesuchs bisher ausgeblieben. Auf die allgemeinen Erfolgschancen
eines derartigen Gesuchs habe er ebenfalls keinen Einfluss.
3.1.2
Bei
dieser Sachlage sind die Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer Zerrüttung
des Vertrauensverhältnisses klarerweise nicht erfüllt worden, weswegen die
Staatsanwaltschaft zu Recht den Antrag betreffend Wechsel der amtlichen
Verteidigung abwies. Erst in seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2022 begründet
der Beschwerdeführer den angegebenen Vertrauensverlust konkret. Zusammengefasst
sei aufgrund verspäteter Zustellungen von Akten, einer mangelhaften
Kommunikation zwischen ihm und seinem amtlichen Verteidiger und dem Gefühl von
unfairer Behandlung (da weitere angeblich gleichartig agiert habende Täter nicht
inhaftiert worden seien) das Vertrauensverhältnis «zerrüttet bis zerstört» bzw.
die Gründe hierfür zumindest glaubhaft gemacht worden. Zudem sei ihm entgegen
den Ausführungen seines Verteidigers nicht das Angebot gemacht worden, ein
Haftentlassungsgesuch zu stellen.
3.1.3
Auch
diese Ausführungen des Beschwerdeführers genügen den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses klarerweise nicht.
Zum einen ist aus den vorliegenden Akten ersichtlich, dass die amtliche
Verteidigung in ihrem Vorgehen versucht, den Vorstellungen und Bedürfnissen des
Beschwerdeführers nachzukommen. Dies zeigt sich beispielsweise am Antrag auf
Versetzung in den offenen Vollzug vom 24. Oktober 2022, oder dem
Haftentlassungsgesuch vom 1. Dezember 2022. Der Beschwerdeführer scheint zu
verkennen, dass seine Verteidigung nicht die Entscheidungsgewalt über den konkret
stattfinden Ablauf der Strafverfolgung hat. Anzeichen für eine unsorgfältige
Ausführung der Rechtsvertretung sind nicht erkennbar. Zudem spricht die den
Akten beigelegte Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Verteidigung vom 14. November 2022 weiter für den Austausch von selbst
persönlichen Vertrautheiten (Kenntnis des amtlichen Verteidigers insbesondere über
den emotional belastendenden Kontaktabbruch durch den grossen Bruder des
Beschwerdeführers) zum Zeitpunkt des Antrags auf Wechsel der amtlichen
Verteidigung. Im Übrigen geht auch der Verteidiger weiterhin davon aus, dass
keine Gründe für eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses vorliegen und
aufgrund des weit fortgeschrittenen Untersuchungsstands und der Komplexität des
Falles ein Wechsel der Verteidigung zu diesem Zeitpunkt entgegen den Interessen
seines Mandanten wäre. Aus den vom Beschwerdeführer ins Feld geführten
angeblichen Verfehlungen und Versäumnissen des Verteidigers werden keinerlei
Verletzungen seiner Pflicht zur sorgfältigen Führung des Mandats ersichtlich. So
ist in der Art und Weise der Prozessführung des amtlichen Verteidigers in
keiner Weise ein Unterschied zu einer privaten Verteidigung auszumachen.
3.2
Des
Weiteren besteht für einen Anwaltswechsel von Amtes wegen aufgrund von
Vernachlässigung der Anwaltspflichten kein Grund. Der Verteidiger hat in seiner
Stellungnahme betont, seinen anwaltlichen Pflichten stets nachgekommen zu sein,
das Mandat mit der nötigen Sorgfalt ausgeübt zu haben und dass der zeitnah
bevorstehende Abschluss des Untersuchungsverfahrens gegen einen Wechsel der
Rechtsvertretung spreche. Es ist der Verteidigung darin beizupflichten, dass
bei umfangreichen Fällen betreffend Wechsel des amtlichen Verteidigers ohnehin
grosse Zurückhaltung angebracht ist, da ein Auswechseln der amtlichen
Verteidigung mit einer massiven Verfahrensverzögerung und entsprechenden Kosten
einhergeht. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass
ein privat verteidigter Beschuldigter vernunftgeleitet einen Wechsel der
Verteidigung vornähme.
Objektiv kann
auch seitens des Beschwerdegerichts, welches schon mehrfach mit dem
vorliegenden Fall befasst war, festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer
von der amtlichen Verteidigung sach- und fachkundig und mit grossem Engagement
vertreten wird. Schliesslich ist ersichtlich, dass die Eingaben und
Beweisanträge stets fristgemäss und offensichtlich in Absprache mit seinem
Mandanten eingereicht wurden.
3.3
Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen bestehen somit keine Hinweise darauf, dass das
Vorgehen des amtlichen Verteidigers objektiv gegen die Interessen des
Beschwerdeführers verstossen würde. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers an
der Mandatsführung sind nicht geeignet, eine Pflichtvernachlässigung
darzulegen. Eine wirksame Verteidigung erscheint vor diesem Hintergrund
gegeben. Zusammenfassend ist somit weder ein Zerwürfnis zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigung noch eine Pflichtvernachlässigung
seitens des amtlichen Verteidigers glaubhaft gemacht worden.
4.
Nach diesen
Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer
hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
B____
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Gabriel von
Bechtolsheim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).