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Entscheid

BES.2022.183

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

23. Januar 2023Deutsch4 min

Mit Strafbefehl

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.183

ENTSCHEID

vom 23. Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. November 2022

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. April 2022 wurde A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) im Strafverfahren VT.[...] wegen mehrfacher Beschimpfung,

Drohung und sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu

CHF 30.–, einer Busse von CHF 400.– und zur Bezahlung von Verfahrenskosten und

Gebühren von insgesamt CHF 671.20 verurteilt.

Mit Schreiben

vom 2. November 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen

Strafbefehl. Mit Verfügung vom 30. November 2022 trat das Einzelgericht in

Strafsachen nicht auf diese ein, weil sie verspätet eingereicht worden sei.

Mit Schreiben

vom 12. Dezember 2022 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung

vom 30. November 2022 erhoben. Der Verfahrensleiter hat auf das Einholen von

Vernehmlassungen verzichtet.

Die Einzelheiten

der Parteivorbringen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen,

auf die Einholung von Stellungnahmen der Vorinstanz indessen verzichtet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die angefochtene

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. November 2022 ist ein

Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden

wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung

mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung des angefochtenen Entscheids

und ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung

legitimiert. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art.

396.

Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1

Gegenstand

des Verfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der

Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob diese zu Recht nicht auf die

Einsprache eingetreten ist.

Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten damit

begründet, dass der Beschwerdeführer die Einsprache verspätet eingereicht habe.

Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer

Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Da die Einsprache erst knapp

sechs Monate nach der fingierten Zustellung des Strafbefehls am 12. Mai 2022,

namentlich am 2. November 2022, erhoben worden ist, ist sie klarerweise

verspätet. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer mit

Korrespondenz im hängigen Strafverfahren rechnen musste und nach

eingeschriebener Zustellung an die offizielle Meldeadresse am siebten Tag nach

erfolglosem Zustellungsversuch die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit.

a StPO zur Anwendung kam. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist

folglich abzuweisen.

2.2

Neben

ausführlichen materiellen Stellungnahmen, die für das vorliegende Verfahren

nicht von Belang sind, schildert der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme

und einen Gefängnisaufenthalt vom 26. Juli bis 23. Oktober 2022. Sollte er

damit geltend machen wollen, dass er die Frist von 10 Tagen ab dem 11. Mai 2022

ohne Verschulden versäumt habe und sinngemäss eine Wiederherstellung der Frist beantragen,

ist die Beschwerdeinstanz hierfür nicht zuständig. Gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO

ist ein entsprechendes Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes

schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte

Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen.

3.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist auf

eine Kostenverlegung zu Lasten des Beschwerdeführers jedoch zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Gabriel von

Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.