BES.2022.183
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
23. Januar 2023Deutsch4 min
Mit Strafbefehl
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.183
ENTSCHEID
vom 23. Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 30. November 2022
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. April 2022 wurde A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) im Strafverfahren VT.[...] wegen mehrfacher Beschimpfung,
Drohung und sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu
CHF 30.–, einer Busse von CHF 400.– und zur Bezahlung von Verfahrenskosten und
Gebühren von insgesamt CHF 671.20 verurteilt.
Mit Schreiben
vom 2. November 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen
Strafbefehl. Mit Verfügung vom 30. November 2022 trat das Einzelgericht in
Strafsachen nicht auf diese ein, weil sie verspätet eingereicht worden sei.
Mit Schreiben
vom 12. Dezember 2022 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung
vom 30. November 2022 erhoben. Der Verfahrensleiter hat auf das Einholen von
Vernehmlassungen verzichtet.
Die Einzelheiten
der Parteivorbringen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen,
auf die Einholung von Stellungnahmen der Vorinstanz indessen verzichtet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die angefochtene
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. November 2022 ist ein
Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung des angefochtenen Entscheids
und ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art.
396.
Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
2.
2.1
Gegenstand
des Verfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob diese zu Recht nicht auf die
Einsprache eingetreten ist.
Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten damit
begründet, dass der Beschwerdeführer die Einsprache verspätet eingereicht habe.
Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer
Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Da die Einsprache erst knapp
sechs Monate nach der fingierten Zustellung des Strafbefehls am 12. Mai 2022,
namentlich am 2. November 2022, erhoben worden ist, ist sie klarerweise
verspätet. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer mit
Korrespondenz im hängigen Strafverfahren rechnen musste und nach
eingeschriebener Zustellung an die offizielle Meldeadresse am siebten Tag nach
erfolglosem Zustellungsversuch die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit.
a StPO zur Anwendung kam. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist
folglich abzuweisen.
2.2
Neben
ausführlichen materiellen Stellungnahmen, die für das vorliegende Verfahren
nicht von Belang sind, schildert der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme
und einen Gefängnisaufenthalt vom 26. Juli bis 23. Oktober 2022. Sollte er
damit geltend machen wollen, dass er die Frist von 10 Tagen ab dem 11. Mai 2022
ohne Verschulden versäumt habe und sinngemäss eine Wiederherstellung der Frist beantragen,
ist die Beschwerdeinstanz hierfür nicht zuständig. Gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO
ist ein entsprechendes Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes
schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte
Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen.
3.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist auf
eine Kostenverlegung zu Lasten des Beschwerdeführers jedoch zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Gabriel von
Bechtolsheim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.