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Entscheid

BES.2022.184

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

9. Januar 2023Deutsch5 min

Beschwerdeführer) im Strafverfahren VT.[...] wegen einer mit dem Personenwagen [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.184

ENTSCHEID

vom 9.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel

von Bechtolsheim

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 14. Dezember 2022

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. August 2022 wurde A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) im Strafverfahren VT.[...] wegen einer mit dem Personenwagen [...]

am [...] auf der Autobahn A2 in Basel begangenen Verkehrsregelverletzung sowie einer

Übertretung der Verkehrsregelnverordnung zu einer Busse von CHF 120.– und zu Verfahrenskosten

und Gebühren von insgesamt CHF 205.30 verurteilt.

Der

Beschwerdeführer informierte die Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 29. August

2022 darüber, nicht der Täter der mit erwähntem Strafbefehl sanktionierten Verkehrsdelikte

gewesen zu sein und fragte nach Hilfe, wie gegen den Strafbefehl vorgegangen

werden könne. Mit E-Mail vom 7. September 2022 machte die Staatsanwaltschaft

den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Einsprache und deren Formalien,

insbesondere die zehntägige Beschwerdefrist sowie die Notwendigkeit von

Schriftlichkeit und Unterschrift, aufmerksam. Ebenfalls wurde er explizit darauf

hingewiesen, dass E-Mails nicht als Einsprache entgegengenommen werden können. Mit

Schreiben vom 7. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den

Strafbefehl vom 25. August 2022. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 trat das

Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die Einsprache ein, weil diese verspätet

eingereicht worden sei. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 erhob der

Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2022. Der

Verfahrensleiter hat auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet.

Die Einzelheiten

der Parteivorbringen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen,

auf die Einholung von Stellungnahmen der Vorinstanzen indessen verzichtet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die angefochtene

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Dezember 2022 ist ein

Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden

wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung

mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung des angefochtenen Entscheids

und ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung

legitimiert. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art.

396.

Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

2.

Gegenstand des

Verfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz.

Es kann also nur geprüft werden, ob diese zu Recht nicht auf die Einsprache

eingetreten ist. Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten damit begründet, dass

der Beschwerdeführer die Einsprache verspätet eingereicht habe. Gemäss Art. 354

Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl

zehn Tage. Da die Einsprache erst etwa drei Monate nach der Zustellung des

Strafbefehls am 29. August 2022, namentlich am 7. Dezember 2022, erhoben worden

ist, ist sie klarerweise verspätet. Dies erkennt der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerdeschrift sodann auch an. Die Beschwerde gegen den

Nichteintretensentscheid ist dementsprechend abzuweisen. Damit ist der

Strafbefehl vom 25. August 2022 in Rechtskraft erwachsen.

3.

3.1

Der

Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch fristgemässes Einreichen der

Einsprache inklusive Beilagen die Unschuld des Beschwerdeführers nicht bewiesen

hätte. Die der Einsprache beigelegten Fotos, die einen Ferienaufenthalt in [...]

zum Tatzeitpunkt beweisen sollen, sind nicht datiert und der Beschwerdeführer

ist hierauf auch nicht eindeutig erkennbar. Zudem beweist der eingereichte

Arbeitsvertrag nicht, dass der Beschwerdeführer nicht schon zum Tatzeitpunkt

für den Fahrzeughalter arbeitstätig war bzw. seinen Personenwagen [...] hat

benutzen dürfen. Die zum Tatzeitpunkt erstellte Aufnahme des Lenkers des

Personenwagens [...] weist im Übrigen sowohl die Frisur, den Bart als auch das

Alter und die Statur betreffend eine grosse Ähnlichkeit mit den äusserlichen

Eigenschaften des Beschwerdeführers auf.

3.2

Zum

Argument des Beschwerdeführers, er sei finanziell nicht in der Lage, die

ausgesprochene Strafe zu bezahlen, ist anzuführen, dass ihm die Möglichkeit

offensteht, sich mit einem Begehren um Ratenzahlungen an das Inkasso des

Justiz- und Sicherheitsdepartements zu wenden (Justiz- und

Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling, Inkasso, Spiegelgasse 12,

4001.

Basel).

4.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist auf

eine Kostenverlegung zu Lasten des Beschwerdeführers jedoch zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Gabriel von

Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.