BES.2022.184
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
9. Januar 2023Deutsch5 min
Beschwerdeführer) im Strafverfahren VT.[...] wegen einer mit dem Personenwagen [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.184
ENTSCHEID
vom 9.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel
von Bechtolsheim
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. Dezember 2022
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. August 2022 wurde A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) im Strafverfahren VT.[...] wegen einer mit dem Personenwagen [...]
am [...] auf der Autobahn A2 in Basel begangenen Verkehrsregelverletzung sowie einer
Übertretung der Verkehrsregelnverordnung zu einer Busse von CHF 120.– und zu Verfahrenskosten
und Gebühren von insgesamt CHF 205.30 verurteilt.
Der
Beschwerdeführer informierte die Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 29. August
2022 darüber, nicht der Täter der mit erwähntem Strafbefehl sanktionierten Verkehrsdelikte
gewesen zu sein und fragte nach Hilfe, wie gegen den Strafbefehl vorgegangen
werden könne. Mit E-Mail vom 7. September 2022 machte die Staatsanwaltschaft
den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Einsprache und deren Formalien,
insbesondere die zehntägige Beschwerdefrist sowie die Notwendigkeit von
Schriftlichkeit und Unterschrift, aufmerksam. Ebenfalls wurde er explizit darauf
hingewiesen, dass E-Mails nicht als Einsprache entgegengenommen werden können. Mit
Schreiben vom 7. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den
Strafbefehl vom 25. August 2022. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 trat das
Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die Einsprache ein, weil diese verspätet
eingereicht worden sei. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2022. Der
Verfahrensleiter hat auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet.
Die Einzelheiten
der Parteivorbringen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen,
auf die Einholung von Stellungnahmen der Vorinstanzen indessen verzichtet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die angefochtene
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Dezember 2022 ist ein
Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung des angefochtenen Entscheids
und ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art.
396.
Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
2.
Gegenstand des
Verfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz.
Es kann also nur geprüft werden, ob diese zu Recht nicht auf die Einsprache
eingetreten ist. Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten damit begründet, dass
der Beschwerdeführer die Einsprache verspätet eingereicht habe. Gemäss Art. 354
Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl
zehn Tage. Da die Einsprache erst etwa drei Monate nach der Zustellung des
Strafbefehls am 29. August 2022, namentlich am 7. Dezember 2022, erhoben worden
ist, ist sie klarerweise verspätet. Dies erkennt der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeschrift sodann auch an. Die Beschwerde gegen den
Nichteintretensentscheid ist dementsprechend abzuweisen. Damit ist der
Strafbefehl vom 25. August 2022 in Rechtskraft erwachsen.
3.
3.1
Der
Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch fristgemässes Einreichen der
Einsprache inklusive Beilagen die Unschuld des Beschwerdeführers nicht bewiesen
hätte. Die der Einsprache beigelegten Fotos, die einen Ferienaufenthalt in [...]
zum Tatzeitpunkt beweisen sollen, sind nicht datiert und der Beschwerdeführer
ist hierauf auch nicht eindeutig erkennbar. Zudem beweist der eingereichte
Arbeitsvertrag nicht, dass der Beschwerdeführer nicht schon zum Tatzeitpunkt
für den Fahrzeughalter arbeitstätig war bzw. seinen Personenwagen [...] hat
benutzen dürfen. Die zum Tatzeitpunkt erstellte Aufnahme des Lenkers des
Personenwagens [...] weist im Übrigen sowohl die Frisur, den Bart als auch das
Alter und die Statur betreffend eine grosse Ähnlichkeit mit den äusserlichen
Eigenschaften des Beschwerdeführers auf.
3.2
Zum
Argument des Beschwerdeführers, er sei finanziell nicht in der Lage, die
ausgesprochene Strafe zu bezahlen, ist anzuführen, dass ihm die Möglichkeit
offensteht, sich mit einem Begehren um Ratenzahlungen an das Inkasso des
Justiz- und Sicherheitsdepartements zu wenden (Justiz- und
Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling, Inkasso, Spiegelgasse 12,
4001.
Basel).
4.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist auf
eine Kostenverlegung zu Lasten des Beschwerdeführers jedoch zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Gabriel von
Bechtolsheim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.